Friedhofsgebühren Rheurdt 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Rheurdt · Nordrhein-Westfalen · PLZ 47509

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01/2025). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.212,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. A 3 GebS (Reihengrab, Personen über 5 Jahre)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.607,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nutzungsrecht für 30 Jahre (Nutzungszeit), § 15 Abs. 1 FriedhS
📄 § 2 Ziff. A 8 a) GebS (Wahlgrab – einstellig)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.212,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Bis zu 4 Aschen pro Grabstätte bestattbar (§ 16 Abs. 2 FriedhS)
📄 § 2 Ziff. A 4 GebS (Urnenreihengrabstätten)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
2.199,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nutzungsrecht für 30 Jahre (Nutzungszeit), § 16 Abs. 3 FriedhS
📄 § 2 Ziff. A 9 a) GebS (Urnenwahlgrab – einstellig)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
1.157,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Beisetzung der Reihe nach, Fläche 0,50 m x 0,50 m (§ 16 Abs. 4 FriedhS)
📄 § 2 Ziff. A 6 GebS (Urnen in anonymen Urnenreihengrabstätten)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
825,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Samstagszuschlag: Urne 484 €, Person über 5 Jahre 956 € (§ 2 B 4)
🧮 Sarg: 825 € · Urne: 353 €
📄 § 2 Ziff. B 2 und 3 GebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
371,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Einsegnungshalle (Trauerfeier); Leichenhalle/-kammer: 385 €
📄 § 2 Ziff. E 2 GebS (Einsegnungshalle)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01/2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌‌​​​ Satzung der Gemeinde Rheurdt über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Stand 01/2025)

39 - 2 Stand: 01/2025 S a t z u n g

der Gemeinde Rheurdt über die Erhebung von Friedhofsgebühren

vom 20.11.2013

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 660), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09. April 2013 (GV. NRW. S. 194) und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712/SGV. NW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687) in Verbindung mit der Friedhofssatzung der Gemeinde Rheurdt vom 06.10.2003, zuletzt geändert durch Satzung vom 20.11.2013 hat der Rat der Gemeinde Rheurdt in seiner Sitzung am 18.11.2013 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Gegenstand der Gebührenpflicht

Für die Inanspruchnahme der Kommunalfriedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die Erteilung von Genehmigungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§ 2 – Höhe der Gebühren

Es werden folgende Gebühren erhoben:

A) Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten:

1. für Fehl- und Totgeburten und Kinder bis zu 5 Jahren im Reihengrab 606,00 Euro 2. für die Bestattung in der Ruhe- und Gedenkstätte für Sternenkinder 507,00 Euro 3. für Personen über 5 Jahre im Reihengrab 1.212,00 Euro 4. für Urnenreihengrabstätten 1.212,00 Euro 5. für anonyme Reihengrabstätten 2.112,00 Euro 6. für Urnen in anonymen Urnenreihengrabstätten 1.157,00 Euro 7. für die Nutzung des Aschestreufeldes 1.157,00 Euro 8. Wahlgrab

a) Wahlgrab – einstellig

b) Wahlgrab – zweistellig

c) Wahlgrab – dreistellig

d) Wahlgrab – vierstellig

1.607,00 Euro 2.790,00 Euro 3.974,00 Euro 5.157,00 Euro 9. Urnenwahlgrab

a) Urnenwahlgrab – einstellig

b) Urnenwahlgrab – zweistellig

c) Zubestattung über bereits erworbenes Nutzungsrecht hinaus, je Urne

2.199,00 Euro 3.974,00 Euro

591,00 Euro

39 - 2 Stand: 01/2025

  1. 10. Bei einem Wiedererwerb des Nutzungsrechts an Wahlgräbern für die Dauer von 30 Jahren werden die Gebühren wie unter Ziffer 8 bzw. Ziffer 9 erhoben.
  1. 11. Bei einer Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgräbern werden die Gebühren nach Ziffer 8 und 9 anteilig nach dem Verhältnis der Verlängerungsdauer zur Nutzungszeit erhoben.

B) Gebühren für die Bestattung:

  1. 1. für Fehl- und Totgeburten und Kinder unter 5 Jahren

462,00 Euro

  1. 2. für Urnen

353,00 Euro

  1. 3. für Personen über 5 Jahre

825,00 Euro

  1. 4. Bei Bestattungen an Samstagen werden folgende Gebührensätze erhoben:
    • a) für Fehl- und Totgeburten und Kinder unter 5 Jahren 593,00 Euro
    • b) für Urnen

484,00 Euro

c) für Personen über 5 Jahre

956,00 Euro

C) Gebühren für Umbettungen und Ausgrabungen:

Der Aufwand für die Umbettung/Ausgrabung einer Leiche/Urne ist der Gemeinde in tatsächlich entstandener Höhe zu erstatten.

Entstehen durch erforderliche Nebenarbeiten besondere Kosten, etwa durch Entfernen von Grabmälern sowie durch Beschädigungen der Nebengräber, so sind diese der Gemeinde zu erstatten.

D) Die Gebühren für die Erlaubnis zur Aufstellung und Entfernung von Grabmälern, Grabplatten oder Grabeinfassungen betragen

32,00 Euro

E) Gebühren für die Benutzung der Leichenhallen und der Einsegnungshalle:

  1. 1. Leichenhallen bzw. Leichenkammern

385,00 Euro

  1. 2. Einsegnungshalle

371,00 Euro

F) Die Gebühr für die Zulassung von Gewerbetreibenden für die Tätigkeiten auf den Friedhöfen beträgt einmalig 32,00 Euro

G) Gebühr für die vorzeitige Aufgabe von Nutzungsrechten an Grabstätten

Die Gebühr für jedes Jahr der vorzeitigen Aufgabe des Nutzungsrechts beträgt 120,00 Euro

39 - 2 Stand: 01/2025

§ 3 – Sonstige Leistungen

Leistungen, die nicht in dieser Gebührensatzung aufgeführt sind, werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.

§ 4 – Gebührenschuldner

Gebührenpflichtig sind die Nutzungsberechtigte oder der Nutzungsberechtigte der Grabstelle; mehrere Nutzungsberechtigte haften als Gesamtschuldner.

Die Rechtsbeziehung zwischen den Nutzungsberechtigten und der Gemeinde sind öffentlich-rechtlich.

§ 5 – Entrichtung der Gebühren

Die nach dieser Gebührensatzung festgesetzten Gebühren sind innerhalb eines Monats nach erhaltener Zahlungsaufforderung an die Gemeinde Rheurdt zu entrichten.

§ 6 – Gebührenbefreiung

In Ausnahmefällen (z. B. zur Erhaltung geschichtlich und kulturgeschichtlicher wertvoller Grabstätten oder zur Vermeidung von Härten) können die Gebühren gestundet werden, niedergeschlagen oder erlassen werden.

§ 7 – Zurücknahme oder Änderung von Anträgen

Bei Zurücknahme oder Änderung von Anträgen können, falls mit der Benutzung oder den Arbeiten begonnen ist, 50 % der Gebühren erhoben werden.

§ 8 – Rechts- und Zwangsmittel

  1. 1. Das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten richtet sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.
  1. 2. Die Androhung und Festsetzung von Zwangsmittel bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW.

§ 9 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Rheurdt über die Erhebung der Friedhofsgebühren vom 24.11.2003 außer Kraft.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 20.11.2013 (Friedhofsgebührensatzung), Friedhofssatzung 06.10.2003 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Rheurdt (Stand 01/2014)

39 - 1 Stand: 01/2014 Seite 1

Inhaltsübersicht zur Friedhofssatzung der Gemeinde Rheurdt

Präambel I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Friedhofsverwaltung

§ 4 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 9 Särge und Urnen

§ 10 Ausheben der Gräber

§ 11 Ruhezeit

§ 12 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 13 Arten der Grabstätten

§ 14 Reihengrabstätten

§ 15 Wahlgrabstätten

§ 16 Aschenbeisetzungen

§ 17 Aschenstreufelder

§ 18 Ehrengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 Gestaltungsvorschriften

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 21 Zustimmungserfordernis

§ 22 Fundamentierung und Befestigung

§ 23 Unterhaltung

§ 24 Entfernung

39 - 1 Stand: 01/2014 Seite 2 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 25 Herrichtung und Unterhaltung

§ 26 Vernachlässigung der Grabpflege

§ 27 Pflege nach vorzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechtes

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 28 Benutzung der Leichenhallen

§ 29 Trauerfeiern

Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

§ 31 Haftung

§ 32 Gebühren

§ 33 Ordnungswidrigkeiten

§ 34 Inkrafttreten

39 - 1 Stand: 01/2014 Seite 3 Friedhofssatzung der Gemeinde Rheurdt

Präambel

Aufgrund von § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestat-tungsgesetz NRW) vom 17. Juni 2003 (GV.NRW S. 313/SGV.NRW 2127) und § 7 Abs. 2 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2003 (GV NRW S. 254/SGV. NRW 2023), hat der Rat der Gemeinde Rheurdt am 06. Oktober 2003 folgende Friedhofsatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Rheurdt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Friedhof Burgweg

b) Friedhof Hochend (Zentralfriedhof)

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Das Friedhofswesen ist eine nichtrechtsfähige Anstalt der Gemeinde.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehl-geburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Gemein-de Rheurdt waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grab-stätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Gemeinde Rheurdt sind. Die Bestattung anderer Per-sonen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.

(3) Die Wahl zwischen den im § 1 aufgeführten Friedhöfen ist frei, soweit nach den amtlichen Belegungsplänen Grabfelder zur Verfügung gestellt wer-den können. Bestattungsbezirke werden nicht gebildet.

39 - 1 Stand: 01/2014 Seite 4

§ 3 – Friedhofsverwaltung

(1) Die Aufgaben der Friedhofsverwaltung werden vom Bürgermeister wahr-genommen. Er kann andere Mitarbeiter/Innen der Gemeindeverwaltung mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauen.

(2) Gemäß § 1 Abs. 4 des Bestattungsgesetzes NRW kann sich die Ge-meinde bei der Errichtung und dem Betrieb ihrer Friedhöfe Dritter bedie-nen.

§ 4 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwid-mung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausge-schlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberech-tigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfal-les auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfü-gung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihen-grabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrab-stätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält au-ßerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder oh-ne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt ge-macht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahl-grabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

39 - 1 Stand: 01/2014 Seite 5 II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind täglich bis zum Eintritt der Dunkelheit für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten ei-nes Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals und der von der Ge-meinde Beauftragten sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Rollschuhen/Rollerblades/ Skateboards, ausgenommen Kinderwagen, Handwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zuge-lassenen Gewerbetreibenden – soweit dies zur Ausübung ihrer Tätigkeit notwendig ist -, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Ar-beiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten und ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verun-reinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unbe-rechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) zu spielen, zu lärmen oder zu lagern,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen an kurzer Leine geführte Hunde.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammen-hängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwal-tung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

39 - 1 Stand: 01/2014 Seite 6

§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreiben-de bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofs-verwaltung.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) die nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Hand-werksordnung) geforderte Zulassung zur Gewerbeausübung nachweisen können.

(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichen-den Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Be-dienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenaus-weis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzu-zeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssat-zung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetrei-benden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusam-menhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor gesetzlichen Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lager-plätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geräte dür-fen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

39 - 1 Stand: 01/2014 Seite 7 (9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung ver-stoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstät-te/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuwei-sen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Be-stattungen werden an Werktagen vorgenommen. Sie müssen bis zum Ein-bruch der Dunkelheit einschl. Herrichtung der Grabstelle abgeschlossen sein. An Samstagen müssen Bestattungen bis 13.00 Uhr abgeschlossen sein.

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von acht Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 4 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kos-ten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.

§ 9 – Särge und Urnen

(1) Unbeschadet der Regelung des § 17 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen.

(2) Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung oh-ne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Rege-lungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene ange-hört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne zwingend vorgesehen ist.

(3) Wird der Bestattung ohne Sarg zugestimmt, muss die Leiche in einem Notsarg aufgebahrt und mit dem Notsarg zum Begräbnisplatz transpor-tiert werden. Die Bestattung muss zum frühestmöglichen Termin gemäß

§ 13 Bestattungsgesetz vorgenommen werden. § 8 Abs. 5 findet keine

Anwendung.

39 - 1 Stand: 01/2014 Seite 8

(4) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die che-mische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durch-sickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermei-dung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen herge-stellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nit-rozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zu-sätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Na-turtextilien bestehen.

(5) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Abweichend von Satz 1 beträgt die Höchstlänge der Särge für Bestattungen in der Ruhe- und Gedenkstätte für Sternenkinder gemäß § 13 Abs. 2g) dieser Satzung 85 cm.

Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 10 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt grundsätzlich 1,80 m, von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m. Bei Urnenbestattungen mindestens 0,50 m bis zur Oberkante der Urne.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzube-hör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwal-tung zu erstatten.

§ 11 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre.

39 - 1 Stand: 01/2014 Seite 9

§ 12 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sons-tigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofs-verwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbet-tungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) er-folgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihen-grabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrab-stätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabnum-mernkarte nach § 14 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 2, bzw. die Verlei-hungsurkunde nach § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 3, vorzulegen. In den Fällen des

§ 26 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 26 Abs.

1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelau-fen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung oder deren Be-auftragten durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Gemeindeverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

39 - 1 Stand: 01/2014 Seite 10 IV. Grabstätten und Aschenstreufelder

§ 13 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten und Aschenstreufelder bleiben Eigentum des Friedhofs-eigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) anonyme Reihengrabstätten,

c) Wahlgrabstätten,

d) Urnenreihengrabstätten,

e) Urnenwahlgrabstätten, f) Anonyme Urnenreihengrabstätten,

g) Ruhe- und Gedenkstätte für Sternenkinder.

(3) Die Größe der einzelnen Grabstätten beträgt ca. 1,20 m x 2,40 m ausge-nommen von den Grabstätten in der Ruhe- und Gedenkstätte für Sternen-kinder gemäß § 13 Abs. 2g) dieser Satzung. Hier beträgt die Größe der ein-zelnen Grabstätten ca. 1,20 m x 1,20 m.

(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungs-rechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränder-lichkeit der Umgebung.

§ 14 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestatten-den zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte er-teilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter ei-nem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsab-bruch stammende Leibesfrucht und die Leiche eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(3) Zum Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ab-lauf der Ruhezeiten werden 3 Monate vorher der/die Inhaber/In der Grab-nummernkarte schriftlich aufgefordert.

39 - 1 Stand: 01/2014 Seite 11 (4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberech-tigte 3 Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne wei-teres zu ermitteln ist – durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch ei-nen 3-monatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.

§ 15 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf An-trag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungs-rechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Er-teilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Fried-hofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestat-tung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder-erworben worden ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aus-händigung der Verleihungsurkunde.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberech-tigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne be-sonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht min-destens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zu-stimmung über:

39 - 1 Stand: 01/2014 Seite 12

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Le-benspartnerschaft

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Müt-ter,

f) auf die Eltern,

g) auf die vollbürtigen Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestat-tungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben wer-den. In solchen Fällen tritt die Rechtsfolge des § 27 ein.

(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 16 – Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) Anonymen Urnenreihengrabstätten,

d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten.

39 - 1 Stand: 01/2014 Seite 13 (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach be-legt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausge-händigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte können bis zu 4 Aschen bestattet werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die Ruhezeit der zuerst bestatteten Asche nicht übersteigt.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstät-ten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrab-stätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushän-digung der Verleihungsurkunden.

(4) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Wil-len des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach in-nerhalb einer Fläche von 0,50 m mal 0,50 m.

(5) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen können anstelle eines Sarges bis zu 4 Urnen beigesetzt werde.

(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten ent-sprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.

§ 17 – Aschenstreufelder

(1) Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat.

(2) Ebenso kann die Asche, sofern der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat, ohne Urne in einer anonymen Urnenreihen-grabstätte beigesetzt werden.

(3) Dem Friedhofsträger ist vor Beisetzung der Asche gem. Abs. 1 und 2 die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen.

39 - 1 Stand: 01/2014 Seite 14

§ 18 – Ruhe- und Gedenkstätte für Sternenkinder

Die Anlage der Sternenkinder auf dem Zentralfriedhof ist eine Ruhe- und Gedenkstätte für Tot- und Fehlgeburten und die aus Schwangerschaftsab-brüchen stammenden Leibesfrüchte, sowie verstorbene Kleinkinder bis ein-schließlich des 3. Lebensmonats, wenn dies dem Willen der Angehörigen entspricht. Die Gestaltung und Instandhaltung dieses Bestattungsbereiches obliegt der Friedhofsverwaltung. Eine individuelle Grabgestaltung ist nicht gestattet.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 – Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupas-sen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Wür-de des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Die Gestaltungsvorschriften gelten nicht für anonyme Grabfelder und A-schestreufelder. Die Gestaltung der anonymen Grabfelder und der A-schestreufelder obliegt der Friedhofsverwaltung.

(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Gemeinde Rheurdt (Baumschutzsatzung) in der jeweils gültigen Fassung.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 20 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung, Be-arbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforde-rungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m - 1,00 m Höhe 0,14 m; ab 1,00 m - 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

(3) Einfassungen sind genehmigungspflichtig; sie müssen sich den Nach-bargräbern anpassen. Auf den Grabfeldern 9 und 11 des Friedhofes Burg-weg und auf dem Friedhof Hochend (Zentralfriedhof) sind Einfassungen nicht zugelassen.

(4) Auf anonymen Grabfeldern und auf Aschenstreufeldern dürfen Grabmale nicht aufgestellt werden.

39 - 1 Stand: 01/2014 Seite 15

§ 21 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorheri-gen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anord-nung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 o-der das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte ver-langt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofs-verwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nicht-zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 22 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtli-nien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Ein-fassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fas-sung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsi-cher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

39 - 1 Stand: 01/2014 Seite 16 (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 21. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 20.

§ 23 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in wür-digem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnum-mernkarte, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nut-zungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anla-gen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortli-chen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungs-maßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofs-verwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist besei-tigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzube-wahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Auf-wand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekannt-machung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von ei-nem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Gemeinde im Innenverhältnis, soweit die Gemeinde nicht grobe Fahrläs-sigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz-und pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteili-gen.

39 - 1 Stand: 01/2014 Seite 17

§ 24 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 23 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstät-ten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstät-te abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sons-tige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Ge-meinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmi-gung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsver-waltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kos-ten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnum-mernkarte oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 25 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerich-tet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätte zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträch-tigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstät-ten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahl-grabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungs-rechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberech-tigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.

39 - 1 Stand: 01/2014 Seite 18 (4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzule-gen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nach-zuweisen.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauf-tragen.

(6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Mo-naten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anla-gen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwal-tung.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtli-chen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebin-den, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Ge-brauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgese-henen Behältnissen abzulegen.

§ 26 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstät-te/Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 25 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Fried-hofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ord-nung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

39 - 1 Stand: 01/2014 Seite 19 (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Auf-wand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grab-stätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht be-kannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofs-verwaltung den Grabschmuck entfernen.

§ 27 – Pflege nach vorzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechtes

(1) Bei vorzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechtes durch die Inhaber der Grabnummernkarte und Nutzungsberechtigten gem. § 15 Abs. 7 dieser Satzung werden die Grabstellen durch die Gemeinde bepflanzt und ge-pflegt.

(2) Von den Inhabern der Grabnummernkarte und von den Nutzungsberech-tigten ist der Pflegeaufwand für jedes Jahr der vorzeitigen Aufgabe des Nutzungsrechtes der Gemeinde nach Maßgabe der Gebührensatzung zu erstatten.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 28 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken beste-hen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbe-nen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

39 - 1 Stand: 01/2014 Seite 20 (4) Die Leichenhalle und der Arbeitsbereich der Bestatter sind unverzüglich nach ihrer Benutzung von der Dekoration zu räumen und zu reinigen. Die Reinigung hat das jeweilige Bestattungsunternehmen auf eigene Kosten zu veranlassen.

§ 29 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofska-pelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abge-halten werden.

(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musi-ker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen ge-wahrt bleibt. Musik- und Gesangsdarbietungen außerhalb von Bestattungen und religiösen Feiern sind untersagt.

Schlussvorschriften

§ 30 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Ge-staltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Sat-zung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 31 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Ob-huts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung blei-ben unberührt.

39 - 1 Stand: 01/2014 Seite 21

§ 32 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsge-bührensatzung zu entrichten.

§ 33 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,

c) entgegen § 6 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

e) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

f) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht an-zeigt,

g) entgegen § 21 und 24 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bau-liche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

h) Grabmale entgegen § 22 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 23 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

i) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 25 Abs. (9) verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Ab-raum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestell-ten Behältern entsorgt,

j) Grabstätten entgegen § 26 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500 Euro geahndet werden.

§ 34 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 27. April 1983 in der zurzeit gültigen Fas-sung und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Rheurdt?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Rheurdt mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 47xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Rheurdt anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Rheurdt
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Bis zu 4 Aschen pro Grabstätte bestattbar (§ 16 Abs. 2 FriedhS)
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 353 € (Urne) bzw. 825 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Samstagszuschlag: Urne 484 €, Person über 5 Jahre 956 € (§ 2 B 4)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Rheurdt (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Einsegnungshalle (Trauerfeier); Leichenhalle/-kammer: 385 €
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 47xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Rheurdt:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Rheurdt:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: