ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Katholische Kirchengemeinde St. Martinus Rheurdt. Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Katholische Kirchengemeinde St. Martinus Rheurdt

Satzung (Originalwortlaut)

# Satzung

für den Friedhof in Schaephuysen
der Katholischen Kirchengemeinde
St. Martinus Rheurdt

Inhaltsübersicht

Präambel

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Träger des Friedhofes
§ 2 Zweck des Friedhofes
§ 3 Schliebung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszteiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anmeldung der Bestattung
§ 8 Särge und Urnen
§ 9 Graber
§ 10 Ausheben der Graber
§ 11 Ruhezeit
§ 12 Umbettung

IV. Grabstätten

§ 13 Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattung
§ 14 Urnengemeinschaftsgrab
§ 15 Urnenwahlgrab
§ 16 Inhalt des Nutzungsrechts
§ 17 Übergang von Nutzungsrechten
§ 18 Wiedererwerb und Verlangerung von Nutzungsrechten
§ 19 Beendigung von Nutzungsrechten

V. Gestaltung von Grabstätten

§ 20 Grabmale
§ 21 Unterhaltung von Grabmalen
§ 22 Grabmalgestaltung, Grabpflege
§ 23 Kunststoffverbot

VI. Leichenhalle und Trauerfeiern

§ 24 Trauerhalle, Leichenhalle
§ 25 Trauerfeiern

VII. Schlussvorschriften

§ 26 Bekanntmachung
§ 27 Gefahrenabwehr
§ 28 Haftung
§ 29 Gebühren
§ 30 Datenschutz
§ 31 Inkrafttreten

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# I. Allgemeine Bestimmungen

# § 1 Träger des Friedhofes

Der Friedhof ist eine öffentliche und zugleich kirchliche Einrichtung der katholischen Kirchengemeinde St. Martinus Rheurdt (can. 1240 CIC). Er ist ein Ort des Gedenkens, der Trauer, Besinnung und Einkehr. Der Kirchenvorstand vertritt die Kirchengemeinde bei der Verwaltung und dem Betrieb des Friedhofes. Er kann diese Aufgaben auch einem Ausschuss übertragen. Die Katholische Kirchengemeinde St. Martinus Rheurdt ist als Körperschaft des öffentlichen Rechtes Rechtsträgerin nach dem Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in Nordrhein-Westfalen (Stand: 01.10.2014) und damit zur Regelung folgender Bestimmungen durch Satzung verpflichtet.

# § 2 Zweck des Friedhofes

Der Friedhof dient der Bestattung der verstorbenen Mitglieder der Kirchengemeinde und der Beisetzung deren Aschenreste. Als Verstorbene gelten Leichen, Tot- und Fehlgeburten von Berechtigten. Verstorbene, die ihr nicht angehören, können beigesetzt werden, wenn der Ehegatte der Gemeinde angehört oder bereits auf dem Friedhof beigesetzt ist.

Mit Erlaubnis des Kirchenvorstandes können auf ihm auch bestattet werden:

- Angehörige anderer Kath. Kirchengemeinden
- Angehörige anderer christlicher Religionsgemeinschaften, die am Ort keinen Friedhof besitzen
- Angehörige anderen Glaubens sowie Personen, die keiner Glaubensgemeinschaft angehören.

Die Bestattung richtet sich nach den bestehenden gesetzlichen und ordnungsrechtlichen Vorschriften.

# § 3 Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhofsträger ist berechtigt, den Friedhof ganz oder teilweise zu schreiben oder zu entwidmen. Die Schließung steht der Möglichkeit weiterer Beisetzungen entgegen. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seinen Charakter als Ruhestätte der Toten. Schließung und Entwidmung werden in der für die Kirchengemeinde üblichen Form öffentlich besteht gegeben. Sind nur einzeln Grabstätten betroffen, erhalten die Nutzungsberechtigten einen schriftlichen Bescheid. Vor einer Schließung ist dies den zuständigen Behörden anzuzeigen.
(2) Eine völlige oder teilweise Entwidmung ist jedoch nur zulässig, wenn der Friedhofsträger für Grabstätten, deren Grabnutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, gleichwertige Grabstätten angelegt und Umbettungen ohne Kosten für die Nutzungsberechtigten durchgeführt hat, oder dies auf dem Friedhof eines anderen Trägers sicherstellt.

# II. Ordnungsvorschriften

# § 4 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist tätig bis zum Eintritt der Dunkelheit für den Besuch geöffnet.
(2) Der Friedhof kann vorübergehend aus besonderem Anlass ganz oder teilweise geschlossen werden.

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# § 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Weisungen von durch die Friedhofsverwaltung berechtigten Personen ist Folge zu leisten.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fortbewegungsmitteln aller Art, Kinderwagen, alters- oder krankheitsbedingte Gehhilfen und Rollstühle ausgenommen, zu befahren; Ausnahmegenehmigungen erteilt die Friedhofsverwaltung;
b) Waren und entgeltliche Dienstleistungen aller Art, insbesondere Kränze und Blumen anzubieten oder zu bewerben;
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende oder anderweitig nicht vertretbare Arbeiten auszuführen;
d) ohne Beauftragung durch Angehörige oder der Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film- und Tonaufnahmen, Fotoaufnahmen oder Vergleichbarem zu machen;
e) Druckschriften zu verteilen und Sammlungen durchzuführen, ausgenommen sind notwendige Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungsfeier üblich sind, oder in anderen Fällen durch Zustimmung der Friedhofsverwaltung;
f) Abraum- und Abfälle außerhalb der damit bestimmten Stellen abzulagern. Hinweise über Abfalltrennung sind zu beachten;
g) den Friedhof und seine Einrichtung und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten (soweit eine Notwendigkeit nicht gegeben ist);
h) zu lärmen, zu lagern, zu spielen und zu rauchen;
i) der Verzehr von Speisen oder Geträken;
j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde oder vergleichbaren Hilfen, welche dem Nutzer den Zugang zum Friedhof notwendigerweise ermöglich;
k) Pflanzen-, Tier- und Pilztotende Giftstoffe, wie z. B. Herbizide, Fungizide und Pestizide anzuwenden.

(4) Ausnahmen kann nur die Friedhofsverwaltung zulassen. Dies jedoch nur dann, wenn sie mit dem Zwecke des Friedhofes in Einklang zu bringen sind.

# § 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende, insbesondere Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter, bedürfen für die Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Kirchengemeinde. Die Tätigkeit kann nur erlaubt werden, wenn sie mit dem Friedhofszweck vereinbar ist.

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(2) Die Zulassung ist von einem Nachweis abhängig zu machen, dass der Gewerbetreibende zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeit von der zuständigen Berufskammer berechtigt ist. Bei Personen aus EU-Mitgliedsländern sind die Bestimmungen der jeweiligen Länder ausschlaggebend¹. Bei Gewerbetreibenden aus Nicht-EU-Ländern gelten die Bestimmungen für inländische Personen.

Es werden nur Gewerbetreibende zugelassen, die selbst oder deren fachliche Vertretung die Meisterprüfung abgelegt oder eine der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden Handwerkes mindestens gleichwertige Befähigung erworben haben.

(3) Die Kirchengemeinde hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Gewerbetreibende für die Ausführung seiner Tätigkeit einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. Die Deckungssumme darf 3 Millionen EUR nicht unterschreiten.

(4) Die Kirchengemeinde kann die Zulassung widerrufen, insbesondere dann, wenn Verstöße gegen die Ordnung vorliegen oder der Gewerbetreibende in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist.

(5) Gewerbetreibende haben die Vorschrift dieser Ordnung einzuhalten. Weitere Ausführungsbestimmungen, Einschränkungen, Regelungen zum Entzug der Zulassung oder Ausnahmen, kann die Friedhofsverwaltung im Zulassungsverfahren regeln.

(6) Jeder Gewerbetreibende, hat seinen Müll in Eigenleistung zu entsorgen, dieser darf nicht in den Müllgruben des Friedhofes entsorgt werden.

### III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

#### § 7 Anmeldung der Bestattung

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Kirchengemeinde (Pfarramt) anzumelden. Die nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen über die Zulässigkeit der Beisetzung ausgestellten Bescheinigungen sind der Friedhofsverwaltung spätestens am Tage vor der Bestattung im Original vorzulegen.

(2) Wird die Bestattung in einer Wahlgrabstätte beantragt, so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(3) Die Kirchengemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit dem Auftraggeber fest. Leichen, die nicht innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des/der Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(4) Der Bestatter muss der Friedhofsverwaltung eine Vollmacht der Auftraggeber vorlegen. Gleichzeitig muss der Bestatter bei der Anmeldung schriftlich Auskunft geben, wer Auftraggeber ist und wer das Nutzungsrecht an der Grabstätte erhält, bzw. wem ein Reihengrab zugewiesen wird. Gleichzeitig verpflichten sich der Auftraggeber und der Nutzungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigte, die fälligen Gebühren zu zahlen.

¹ Die Bestimmungen über Gewerbetreibende aus EU-Mitgliedsländern sind auf www.portal21.de abrufbar.

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# § 8 Särge und Urnen

(1) Erdbestattungen sind grundsätzlich in Särgen, Aschenbeisetzungen sind stets in Urnen vorzunehmen. Särge und Urnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglich wird. Sargausstattungen, -beigaben und Sargabdichtungen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgeführenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus kunststofffreien Materialien bestehen.
(2) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind ausnahmsweise größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Kirchengemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Urnen müssen biologisch abbaubar sein. Die eigentliche Urnenkapsel muss aus zersetzbarem Material sein.

# § 9 Gräber

(1) Die Fläche des Einzelgrabes ist genügend groß zu bemessen. Als Mindestfläche der Gräber sind für Erwachsene 2,10 m Länge und 0,90 m Breite, für Kinder unter 5 Jahren 1,20 m Länge und 0,60 m Breite anzusetzen.
(2) Die Beisetzung von Urnen erfolgt in der Regel in Urnengräbern. Diese sind in der Regel mit 0,5\mathrm{m} x 0,5\mathrm{m} zu bemessen.

# § 10 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Grabtiefe soll bei Sargbestattungen für Erwachsene 1,80 m und für Kinder unter 5 Jahren 1,40 m betragen. Zwischen Grabsohle und hochstem Wasserstand muss eine Filterschicht von 0,70 m verbleiben. Mithin muss zwischen Bodenoberfläche (ohne Grabhügel) und hochstem Grundwasserstand ein Abstand von mindestens 2,50 m vorhanden sein. Der Abstand zwischen zwei Einzelgräbern muss mindestens 0,30 m betragen. Bei Urnenbestattungen beträgt der Abstand zwischen Oberkante der Urne und Erdoberfläche mindestens 0,50 m.
(3) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten vom Nutzungsberechtigten zu tragen.

# § 11 Ruhezeit

Die Ruhezeit für alle Erd- und Urnenbestattungen beträgt 30 Jahre.

# § 12 Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

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(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften der Genehmigung der Kirchengemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb derselben Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte werden nicht zugelassen. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind ebenso nicht zulässig. Die Umbettung unterbricht oder hemmt nicht den Ablauf der Ruhefrist.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist jeder Angehörige. Die schriftliche Einverständniserklärung der Nutzungsberechtigten der von der Umbettung betroffenen Gräber ist beizufügen. Sind Angehörige naahren Verwandtschaftsgrades oder auch desselben Verwandtschaftsgrades vorhanden, so müssen auch diese der Umbettung zustimmen. Der Zeitpunkt der Umbettung wird durch die Kirchengemeinde festgelegt. Umbettungen und Ausgrabungen von Leichen werden aus hygienischen Gründen in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September nicht zugelassen.
(4) Die Umbettung bedarf der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. Die Zustimmung kann nicht erteilt werden, wenn nicht die schriftliche Genehmigung der Ordnungsbehörde sowie eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes vorliegt.
(5) Neben der Zahlung der Gebühren und Nebenkosten für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangslaufig entstehen.

# IV. Grabstätten

# § 13 Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattung

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen mit einer oder mehreren Grabstellen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen und deren Lage mit dem Erwerber abgestimmt wird. In der Wahlgrabstätte konnen der Nutzungsberechtigte und die Verstorbenen seiner Familie beigesetzt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit eines Verstorbenen kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.
(3) Wahlrend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nurstattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit gegen Entrichtung der entsprechenden Verlangerungsgebühr (Ausgleichsgebühr) gewährt worden ist.

# § 14 Urnengemeinschaftsgrab

Das Urnengemeinschaftsgrab ist eine Grabart, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung der Urne abgegeben wird. Jeder Beigesetzte hat die Möglichkeit, sich namentlich verewigen zu lassen, die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte. Das alleinige Pflege- und Gestaltungsrecht liegt bei der Friedhofsverwaltung. Auf dem Urnengemeinschaftsgrab dürfen keine Grableuchten, Blumenvasen und Ähnliches aufgestellt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an dieser Grabstätte ist nicht möglich.

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# § 15 Urnenwahlgrab

(1) Urnenwahlgraber sind Grabstätten für Erdbeisetzungen von max. 2 Urnen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen und deren Lage mit dem Erwerber abgestimmt wird.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit eines Verstorbenen kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.
(3) Wahlend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit gegen Entrichtung der entsprechenden Verlangerungsgebühr (Ausgleichsgebühr) gewährt worden ist.

# § 16 Inhalt des Nutzungsrechtes

(1) Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Beisetzung und die Verpflichtung zur Pflege der Grabstände, sowie keine besonderen Vorschriften aufgrund der Grabarten vorliegen. In Fällen, wo eine Beisetzung nicht oder nicht mehr zulässig ist, beschränkt sich das Nutzungsrecht auf die Grabpflege.
(2) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Friedhofsverwaltung die aktuelle Wohnanschrift mitzuteilen.

# § 17 Übergang von Nutzungsrechten

(1) Die Übertragung von Nutzungsrechten unter Lebenden bedarf der schriftlichen Zustimmung der Kirchengemeinde.
(2) Für den Übergang des Nutzungsrechts von Todes wegen ist das Erbrecht grundsätzlich ausgeschlossen. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten gehen über

a) bei Versterben des Ehegatten auf den überlebenden Ehegatten.

b) In allen anderen Fällen geht das Nutzungsrecht auf eines der Kinder der beigesetzten Eltern über, und zwar nach der Reihenfolge des Alters. Ist eines der Kinder Mitglied der Kirchengemeinde, so ist es bevorrechtigt. Sind mehrere Kinder Mitglieder der Kirchengemeinde, erwirbt das älteste von ihnen das Nutzungsrecht.

Haben die Eltern eine andere Regelung über die Nachfolge im Nutzungsrecht getroffen, so wird diese nur dann wirksam, wenn die Kirchengemeinde zustimmt.

c) Sind keine Kinder mehr vorhanden, treten an ihre Stelle die Enkel. Absatz 2b Satz 3 gilt entsprechend.
d) Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, kann das Nutzungsrecht auf die Geschwister der früheren Nutzungsberechtigten übergeben. Absatz 2b Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Geht das Nutzungsrecht auf Personen über, die nicht die Voraussetzungen des § 2 erfüllen, beschränkt sich das Nutzungsrecht auf die Verpflichtung zur Pflege.
(4) Über die Übertragung des Nutzungsrechts unter Lebenden sowie den Übergang des Nutzungsrechts von Todes wegen stellt die Kirchengemeinde auf Antrag eine Urkunde aus.

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(5) Ist niemand bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, kann die Kirchengemeinde sich an den Erben halten. Das Nutzungsrecht endet in diesem Falle mit Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Beigesetzen.

# § 18 Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten

(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern kann unter den Voraussetzungen des § 2 dieser Satzung für die Gesamtdauer der Nutzungszeit wieder erworben werden. Die Friedhofsverwaltung wird den Nutzungsberechtigten im Jahr des Ablaufs des Nutzungsrechts schriftlich kontaktieren.

(2) Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes bei Wahlgräbern ist notwendig, wenn die restliche Nutzungsdauer nicht mehr der Ruhezeit gemäß § 11 dieser Satzung entspricht. Das Nutzungsrecht ist um die fehlende Zeit für das gesamte Wahlgrab zu verlängern.

(3) Auf Antrag kann das Nutzungsrecht an Reihengräbern verlängert werden. Stirbt jedoch der Nutzungsberechtigte vor Ablauf der Verlängerungszeit, endet das Nutzungsrecht mit Ablauf des Jahres, in welchem er verstorben ist. Eine Erstattung von Nutzungsgebühren ist ausgeschlossen.

# § 19 Beendigung von Nutzungsrechten

(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts bzw. vor Ende der Verfügungsberechtigung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. Dies gilt auch für den Fall einer Pfändung oder Veräußerung an Dritte.

(2) Bei Beendigung von Nutzungsrechten hat der Nutzungsberechtigte die Grabstätte auf eigene Kosten zu räumen. Wird eine Räumung nicht durch den Verantwortlichen fristgerecht durchgeführt, so ist die Kirchengemeinde berechtigt, die Grabstätte auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen. Die Kirchengemeinde ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Die Grabmale fallen ohne Entschädigung in die Verfügungsgewalt der Kirchengemeinde.

(3) Bei Urnengräbern und den in Wahlgräbern beigesetzten Urnen werden die noch vorhandenen Aschen an besonderer Stelle von der Kirchengemeinde oder ihrem Beauftragten in den Erdboden gegeben.

(4) Eine vorzeitige Beendigung des Nutzungsrechtes, ist nur mit vorheriger Zustimmung des Kirchenvorstandes möglich. Die Gebühr, für jedes Jahr der vorzeitigen Aufgabe des Nutzungsrechts, beträgt 50 €.

# V. Gestaltung von Grabstätten

# § 20 Grabmale

(1) Die Nutzungsberechtigten können auf Wahl- und Reihengräbern Grabmale errichten. Sie sollen christlichen Grundsätzen entsprechen und in ihrer Symbolik den Glauben an die Auferstehung verkünden. Das Denkmal soll die Namen der Beigesetzen enthalten.

(2) Die Grabmale dürfen nur aus Naturstein sein. Werden Grabkreuze, die aus Holz oder Metall sein können, oder Stelen aufgestellt, dürfen diese 1,40 m Höhe nicht übersteigen.

(3) Fotos auf Grabmalen sind untersagt.

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# § 21 Unterhaltung von Grabmalen

(1) Grabmale, Kreuze oder Stelen müssen nach den anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) fundamentiert und befestigt sein, um ihre dauerhafte Standsicherheit, auch beim Öffnen der Grabstätte und benachbarter Grabstätten, zu gewährleisten. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Die Grabmale sind fortwährend in verkehrssicherem Zustand zu halten. Insbesondere im Frühjahr nach Ende der Frostperiode hat der Verantwortliche eine Überprüfung vorzunehmen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten wer nutzungsberechtigt ist.

(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen.

(3) Wird ein ordnungswidriger Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der verantwortlichen Person vorzunehmen oder das Grabmal oder Teile desselben auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, Grabmale oder Teile davon aufzubewahren, soweit der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist. § 25 gilt entsprechend.

(4) Ein Grabmal darf nur errichtet oder verändert werden, wenn die Friedhofsverwaltung vorher schriftlich zugestimmt hat. Das gilt auch für Provisorien. Grablaternen, die über 0,50 m hoch sind, bedürfen ebenso der schriftlichen Zustimmung. Der Nutzungsberechtigte stellt mindestens 3 Wochen vor dem beabsichtigten Baubeginn einen Antrag zur Grabmalgenehmigung. Dabei muss das Nutzungsrecht nachgewiesen werden. Mit der Anzeige sind die Baupläne vorzulegen und der ausführende Unternehmer zu benennen.

Die Kirchengemeinde kann in begründeten Fällen die Errichtung untersagen.

# § 22 Grabmalgestaltung, Grabpflege

(1) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Sorge dafür zu tragen, dass das Grab sich in einem gepflegten und ordnungsgemäßen Zustand befindet. Die erstmalige Herrichtung des Grabes muss spätestens einen Monat nach der Beisetzung erfolgen. Bäume, Sträucher oder Stauden, die 1,40 m Höhe übersteigen, dürfen nicht gepflanzt werden.

(2) Grabplatten, bedürfen der Genehmigung und dürfen max. 25 % der gesamten Grabfläche ausmachen.

(3) Bei Errichtung von Kieselsteinfeldern, dürfen max. 25 % der gesamten Grabfläche, von Kieselsteinen bedeckt werden.

(4) Die Kirchengemeinde kann einheitliche Grabeinfassungen für Wahl- und Reihengräber vorschreiben.

(5) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen.

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# § 23 Kunststoffverbot

(1) Trauergebinde, Kränze und Gestecke müssen aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materialien hergestellt sein. Gebinde und Kränze sind spätestens drei Wochen nach Trauerfeiern vom Grab zu entfernen.
(2) Sind für Trauergebinde, Kränze und Gestecke Kunststoffe verwendet worden, hat der Nutzungsberechtigte für die Entsorgung selbst zu sorgen. Dies gilt auch für unbenutzbar gewordene Grableuchten.

# VI. Leichenhalle und Trauerfeiern

# § 24 Leichenhalle, Trauerhalle

(1) Die Kirchengemeinde unterhalt eine Leichen- und Trauerhalle. In der Leichenhalle konnen Verstorbene bis zur Beisetzung aufgebahrt werden und in Leichenkammern verwahrt werden.
(2) Die Trauerhalle dient der Durchführung von Trauerfeierlichkeiten. Sie ist Gotteshaus und damit nicht für profane Trauerfeierlichkeiten genutzt werden.

# § 25 Trauerfeiern

Trauerfeiern oder Gedenkfeiern, die nicht aus Anlass einer Beisetzung stattfinden oder die durch einen anderen als einen Geistlichen oder offiziellen Vertreter der Religionsgemeinschaft geleitet werden, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Kirchengemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, sich Reden und Texte dieser Veranstaltung vorlegen zu lassen. Politische Veranstaltungen sind nicht genehmigungsfähig.

# VII. Schlussvorschriften

# § 26 Bekanntmachung

(1) Die Kirchengemeinde kann Bekanntmachungen, die an alle Nutzungsberechtigten gerichtet sind, durch Aushang in der Pfarrkirche und am Friedhof vornehmen, insbesondere Änderungen zu dieser Satzung und zur Gebührenordnung für den Friedhof.
(2) Aufforderungen an Nutzungsberechtigte, mit denen besondere Zwangsmaßnahmen zur Vornahme von Handlungen eingeleitet werden, erfolgen durch eingeschriebenen Brief. Ist die Anschrift des Nutzungsberechtigten nichtbekannt oder hat sich die Zustellung des eingeschriebenen Briefes als unmöglich erwiesen, wird die Zustellung durch einmonatigen öffentlichen Aushang (im Schaukasten auf dem Friedhof) der schriftlichen Aufforderung ersetzt. Die Aufforderung muss die geforderte Handlung beschreiben, eine ausreichende Frist zur Erledigung setzen und ankündigen, was im Falle des fruchtlosen Verstreichens der Frist geschieht. Sind mehrere Nutzungsberechtigte vorhanden, ist die Zustellung an einen Nutzungsberechtigten ausreichend.

# § 27 Gefahrenabwehr

Die Kirchengemeinde kann zur Abwendung drohender Gefahren für Leib und Leben in Rechte der Nutzungsberechtigten und Dritter, soweit dies zur Gefahrenabwehr notwendig ist, eingreifen. Soweit ihr hierdurch Kosten entstehen, kann sie diese von Nutzungsberechtigten oder Dritten, von dem die Gefahr ausging, ersetzt verlangen.

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## § 28 Haftung

Der Kirchengemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- oder Überwachungspflichten. Die Kirchengemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Im Übrigen haftet die Kirchengemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die gesetzlichen Vorschriften zur Haftung bleiben unberührt.

## § 29 Gebühren

Die Kirchengemeinde erlässt für die Nutzung des Friedhofs, der Leichen- und Trauerhalle eine besondere Gebührenordnung.

## § 30 Datenschutz

(1) Erforderliche personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Bestattung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte, einer Anzeige zur Errichtung eines Grabmals oder anderer Anlagen, dem Tätigwerden von Dienstleistungserbringung sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen für den damit verbundenen Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Stellen ist nur zulässig, wenn und soweit
a) es zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist oder
b) der Datenempfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft darlegt und nicht ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person entgegensteht.

(3) Im Übrigen findet das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG) in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.

## § 31 Inkrafttreten

Diese Friedhofssatzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig wird die am 04.12.1981 beschlossene Friedhofssatzung außer Kraft gesetzt.

Rheuart, 26.10.21 C. Hellm

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# Auszug aus dem Sitzungsbuch des Kirchenvorstandes der katholischen Kirchengemeinde

St. Martinus zu Rheurdt

Rheurdt, den 25.08.2021

Zur heutigen Sitzung des Kirchenvorstandes wurden am 20.08.2021 sämtliche Mitglieder vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einzeln schriftlich eingeladen. Es sind die nachstehend namentlich Aufgeführten erschienen. Von den 08 gewählten Mitgliedern sind 07 anwesend. Der Kirchenvorstand ist also beschlussfähig.

Anwesend sind:

a) der Vorsitzende

Herr Pfarrer Norbert Derrix

b) Geistliche als Mitglied des Kirchenvorstandes, gemäß Art. 1 § 5 der Geschäftsanweisung gem. § 21 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens für die Vorstände der Kirchengemeinden und Vertretungen der Gemeindeverbände im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster

c) von den insgesamt 08 gewählten Mitgliedern:

1. Johannes Hoenmans-Leurs stellv. Vorsitzender
3. Markus Voelkel
5. Karl Roegels
7. Christiane Hellmanns

2. Heinz Bexkens-Gilsing
4. Christoph Osten
6. Cornelia Goetzens
8.

d) als Mitglied des PGR
e) als Verwaltungsref.
f) als Verbundleitung

Bettina Born-Dams

Ursula Werkman

Es wurde mit Stimmenmehrheit der Erschienenen beschlossen *) zu Nr. 6.5. der Tagesordnung

# 6.5. Friedhof Schaephuysen – neue Gebührenordnung und Satzung, Friedhofsgebührenkalkulation

Zum 01.01.2022 soll eine neue Gebührenordnung für den Friedhof Schaephuysen in Kraft treten. Hierzu hat die Zentralrendantur in Rücksprache mit dem Friedhofsausschuss durch eine Friedhofsgebührenkalkulation neue Gebührensätze ermittelt.

Nachfolgend finden Sie die aktuellen Gebühren im Vergleich zum Gebührenvorschlag für die zukünftigen Gebühren:

| Grabart | Aktuelle Gebühr | Gebührenvorschlag |
| --- | --- | --- |
| Kindergrab | 300,00 € | 550,00 € |
| Familiengrab pro Grabstelle | 800,00 € | 1.168,00 € |
| Urnengemeinschaftsgrab/ Baumgemeinschaftsgrab | 500,00 € (für 20 Jahre) | 1.032,00 € |
| Urnenwahlgrab | 600,00 € | 1.291,00 € |

# Weitere Gebührensätze:

| Genehmigung für Denkmäler, Liegeplatten, Grabeinfassungen etc. | 45,00 € | 67,00 € |
| --- | --- | --- |
| Vorzeitige Rückgabe von Nutzungsrechten (Genehmigung KV erforderlich) | xxx | 50 €/Jahr |
| Nutzung der Friedhofskapelle | 230,00 € | 338,00 € |
| jeder weitere Tag | (max. 5 Tage) 45,00 € | xxx |

Der Kirchenvorstand stimmt dem Gebührenvorschlag zu, dieser wird somit nach Genehmigung zum 01.01.2022 festgesetzt.

# Friedhofssatzung

Zum 01.01.2022 soll für den Friedhof Schaephuysen eine neue Satzung in Kraft treten. Der Entwurf der Friedhofssatzung ist den KV-Mitgliedern mit der Einladung zugegangen.

Der Kirchenvorstand stimmt der vorgelegten Friedhofssatzung zu und beschließt das Inkrafttreten zum 01.01.2022, spätestens jedoch nach der Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das BGV und der Genehmigung der Bezirksregierung. Die Veröffentlichung wird nach den geltenden Bestimmungen erfolgen.

Die Sitzungsniederschrift wurde vorgelesen, vom Kirchenvorstand genehmigt und wie folgt unterschrieben:

gez. Pfr. N. Derrix (stellv.) Vorsitzender
gez. Hoenmans-Leurs Mitglied
gez. Bexkens-Gilsing Mitglied

Vorstehender Auszug aus dem Sitzungsbuch stimmt mit der Urschrift wörtlich überein und wird beglaubigt.

Rheurdt den 25.08.2021

(Pfarre)

* Zu Form und Inhalt der Beschlüsse des Kirchenvorstandes siehe Kirchliches Amtsblatt 1953 Art. 64 Erläuterungen und Begründung des Beschlusses auf besonderem Begleitschreiben.

- Stand 1990 -

BISCHÖFLICHES
GENERALVIKARIAT
KATHOLISCHE KIRCHE
BISTUM MÜNSTER

Abteilung Recht

Hausanschrift
Spiegelturm 4
48143 Münster

Ansprechpartner
Dominique Hopfenzitz
Fon 0251 495-17108
Fax 0251 495-17113
[email protected]
www.bistum-muenster.de

Unser Zeichen:
VZ: 110-KKG 68498/2015

04.11.2021

Bischöfliches Generalvikariat | 48135 Münster

Zentralrendantur Gelder-Goch
Buchhaltung
Frau Bottler
Friedenstraße 32-34
47623 Kevelaer

Eingang
10. Nov. 2021
ZR Geldern-Goch

Kath. Kirchengemeinde St. Martinus in Rheurdt

Genehmigung des Rechtsgeschäftes: neue Friedhofssatzung für den Friedhof in Schaephuysen

## Genehmigung

Hiermit wird das mit dem anliegenden Beschluss verbundene Rechtsgeschäft oder der Rechtsakt kirchenaufsichtlich genehmigt.

i.V.

Dominique Hopfenzitz
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

Anlagen

Merkblatt für die Veröffentlichung von Friedhofsordnungen und Friedhofsgebührenordnungen
Auszug aus dem Sitzungsbuch des Kirchenvorstandes vom 25.08.2021 zu Nr. 6.5 der Tagesordnung

495305/2021

Genetmigt:
Az.: 48.05.10.02.02
Bezirksregierung
Düsseldorf, den 13.01.2022
Im Auftrag

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

# Friedhofsgebührenordnung
der Katholischen Kirchengemeinde
St. Martinus Rheurdt – Friedhof Schaephuysen

Der Kirchenvorstand hat gemäß § 29 der Satzung für den Friedhof der kath. Kirchengemeinde St. Martinus Rheurdt, Friedhof Schaephuysen, in der aktuellen Fassung, folgende Gebührenordnung beschlossen:

# § 1 Gebührenpflicht und Gebührengrundsatz

(1) Für die Inanspruchnahme des Friedhofes der Kirchengemeinde St. Martinus in Rheurdteinschließlich der sonstigen Bestattungseinrichtungen - sowie für damit zusammenhängende besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
(2) Die Gebühren ergeben sich aus dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Gebührenordnung ist. Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung der Benutzungsgebühren.
(3) Die Gebührenberechnung erfolgt aufgrund gebührenrechtlicher Grundsätze. Insbesondere haben Leistungen des Friedhofsträgers und Gebühren in einem vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen. Nach dem Kommunalabgabengesetzen NW hat das Gebührenaufkommen die Kosten der Einrichtung (Friedhof) zu decken, eine Überschreitung soll nicht staatfinden. Die Gebührenkalkulation erfolgt kontinuierlich unter Berücksichtigung der ansatzfähigen Kosten.

# § 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren gem. § 1 ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist,

a) den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
b) den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
c) das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,
d) die Gebühren durch eine gegenüber der Friedhofsverwaltung abgegebene oder über Beauftragte mitgeteilte Erklärung übernommen hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

# § 3 Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid.
(2) Die Gebühren werden 4 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(3) Unabhängig von einer Anfechtung des Gebührenbescheides durch gerichtliche Klage, kann die Kirchengemeinde die Gebührenforderung durch die communale Vollstreckungsbehörde beitreiben halten.

# § 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Gegen die Gebührenanforderung kann mit Gegenansprüchen nicht aufgerechnet werden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nicht geltend gemacht werden.

1

## § 5 Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt zum 01.01.2022, spätestens jedoch mit Bekanntgabe in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 01.07.2010 außer Kraft.

Rheurdt, den 07.12.2021
Die Kath. Kirchengemeinde
St. Martinus Rheurdt

Vorsitzender bzw. stellvertretende/r Vorsitzende/r

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# Gebührentarif zu § 1 der Friedhofsgebührenordnung
der Kath. Kirchengemeinde St. Martinus in Rheurdt vom 01.01.2022

Folgende Gebühren sind zu entrichten:

# § 1 Gebühren für die Überlassung eines Nutzungsrechtes

1. Wahlgrab 1.168,00 €
2. Kindergräber 550,00 €
3. Urnengemeinschaftsgrab 1.050,00 €
4. Urnenwahlgrab 1.291,00 €

Das Nutzungsrecht wird für 30 Jahre gewährt.

# § 2 Gebühren für die Verlängerung eines Nutzungsrechtes

1/30 der jeweiligen Gebühr gemäß §1 dieser Ordnung für jedes Jahr der erforderlichen Nutzungsverlängerung (auch bei Überbestattung einer Urne).

# § 3 Gebühren für die Genehmigung eines Grabmals

1. Genehmigung eines Grabmals 67,00 €

# § 4 Nutzung der Friedhofskapelle

1. Nutzung der Friedhofskapelle 350,00 €
(pauschal)

# § 5 Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt zum 01.01.2022, spätestens jedoch mit Bekanntgabe in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 01.07.2010 außer Kraft.

Rheurdt, den 07.12.2021

Die Kath. Kirchengemeinde

St. Martinus Rheurdt

3

# Auszug aus dem Sitzungsbuch des Kirchenvorstandes der katholischen Kirchengemeinde

St. Martinus

zu Rheurdt

Rheurdt

den 25.08.2021

Zur heutigen Sitzung des Kirchenvorstandes wurden am 20.08.2021 sämtliche Mitglieder vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einzeln schriftlich eingeladen. Es sind die nachstehend namentlich Aufgeführten erschienen. Von den 08 gewählten Mitgliedern sind 07 anwesend. Der Kirchenvorstand ist also beschlussfähig.

Anwesend sind:

a) der Vorsitzende

Herr Pfarrer Norbert Derrix

b) Geistliche als Mitglied des Kirchenvorstandes, gemäß Art. 1 § 5 der Geschäftsanweisung gem. § 21 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens für die Vorstände der Kirchengemeinden und Vertretungen der Gemeindeverbände im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster

c) von den insgesamt 08 gewählten Mitgliedern:

1. Johannes Hoenmans-Leurs stellv. Vorsitzender
3. Markus Voelkel
5. Karl Roegels
7. Christiane Hellmanns

2. Heinz Bexkens-Gilsing
4. Christoph Osten
6. Cornelia Goetzens
8.

d) als Mitglied des PGR
e) als Verwaltungsref.
f) als Verbundleitung

Bettina Born-Dams
Ursula Werkman

Es wurde mit Stimmenmehrheit der Erschienenen beschlossen *) zu Nr. 6.5. der Tagesordnung

# 6.5. Friedhof Schaephuysen – neue Gebührenordnung und Satzung, Friedhofsgebührenkalkulation

Zum 01.01.2022 soll eine neue Gebührenordnung für den Friedhof Schaephuysen in Kraft treten. Hierzu hat die Zentralrendantur in Rücksprache mit dem Friedhofsausschuss durch eine Friedhofsgebührenkalkulation neue Gebührensätze ermittelt.

Nachfolgend finden Sie die aktuellen Gebühren im Vergleich zum Gebührenvorschlag für die zukünftigen Gebühren:

| Grabart | Aktuelle Gebühr | Gebührenvorschlag |
| --- | --- | --- |
| Kindergrab | 300,00 € | 550,00 € |
| Familiengrab pro Grabstelle | 800,00 € | 1.168,00 € |
| Urnengemeinschaftsgrab/ Baumgemeinschaftsgrab | 500,00 € (für 20 Jahre) | 1.032,00 € |
| Urnenwahlgrab | 600,00 € | 1.291,00 € |

# Weitere Gebührensätze:

| Genehmigung für Denkmäler, Liegeplatten, Grabeinfassungen etc. | 45,00 € | 67,00 € |
| --- | --- | --- |
| Vorzeitige Rückgabe von Nutzungsrechten (Genehmigung KV erforderlich) | xxx | 50 €/Jahr |
| Nutzung der Friedhofskapelle | 230,00 € (max. 5 Tage) | 338,00 € |
| jeder weitere Tag | 45,00 € | xxx |

Der Kirchenvorstand stimmt dem Gebührenvorschlag zu, dieser wird somit nach Genehmigung zum 01.01.2022 festgesetzt.

# Friedhofssatzung

Zum 01.01.2022 soll für den Friedhof Schaephuysen eine neue Satzung in Kraft treten. Der Entwurf der Friedhofssatzung ist den KV-Mitgliedern mit der Einladung zugegangen.

Der Kirchenvorstand stimmt der vorgelegten Friedhofssatzung zu und beschließt das Inkrafttreten zum 01.01.2022, spätestens jedoch nach der Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das BGV und der Genehmigung der Bezirksregierung. Die Veröffentlichung wird nach den geltenden Bestimmungen erfolgen.

Die Sitzungsniederschrift wurde vorgelesen, vom Kirchenvorstand genehmigt und wie folgt unterschrieben:

gez. Pfr. N. Derrix (stellv.) Vorsitzender
gez. Hoenmans-Leurs Mitglied
gez. Bexkens-Gilsing Mitglied

Vorstehender Auszug aus dem Sitzungsbuch stimmt mit der Urschrift wörtlich überein und wird beglaubigt.

Rheurdt den 25.08.2021

(stellv.) Vorsitzender
(Pfarrer)

* Zu Form und Inhalt der Beschlüsse des Kirchenvorstandes siehe Kirchliches Amtsblatt 1953 Art. 64 Erläuterungen und Begründung des Beschlusses auf besonderem Begleitschreiben.

- Stand 1990 -

**BISCHÖFLICHES**
**GENERALVIKARIAT**
KATHOLISCHE KIRCHE
BISTUM MÜNSTER

Abteilung Recht

Hausanschrift
Spiegelturm 4
48143 Münster

Ansprechpartner
Dominique Hopfenzitz/Ruth Theis
Fon 0251 495-17108
Fax 0251 495-17113
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Unser Zeichen:
VZ: 110-KKG 68498/2015

17.12.2021

Bischöfliches Generalvikariat | 48135 Münster

Zentralrendantur
Geldern-Goch
-Buchhaltung-
Frau Bottler
Friedensstr. 32-34
47623 Kevelaer

**Katholische Kirchengemeinde St. Nikolaus in Rheurdt**
Genehmigung des Rechtsgeschäftes: neue Friedhofsgebührenordnung für
den Friedhof in Schaephuysen

## Genehmigung

# Hiermit wird das mit dem anliegenden Beschluss verbundene Rechtsgeschäft oder der Rechtsakt kirchenaufsichtlich genehmigt.

Wir bitten, die von uns genehmigte Friedhofsgebührenordnung der Bezirksregierung Düsseldorf zur staatsaufsichtlichen Genehmigung vorzulegen und um eine Kopie derselben nach Erhalt. Dies ist erforderlich, weil § 4 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes NW festlegt, dass Gebühren, die eine Religionsgemeinschaft erhebt, im Verwaltungszwangsverfahren nur dann beigetrieben werden können, wenn die Friedhofsgebührenordnung von der Bezirksregierung genehmigt worden ist.

i.V.

Dominique Hopfenzitz
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

### Anlagen

Merkblatt für die Veröffentlichung von Friedhofsordnungen und Friedhofsgebührenordnungen
Auszug aus dem Sitzungsbuch des Kirchenvorstandes vom 25.08.2021 zu TOP 6.5 der Tagesordnung

561322/2021

Gleichzeitig
12.03.10.02.02
Bezirksregierung
Düsseldorf, den 13.01.2022
Auftrag

Quelle

Katholische Kirchengemeinde St. Martinus Rheurdt

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