Friedhofsgebuehren Goch

Friedhofssatzung und Gebührenordnung fuer Goch

Wählen Sie die gewünschte Dokumentart für Goch.

Gebührenordnung

Gebührenordnung

5 Abschnitte.

§ 1 Art und Höhe der Gebühren für den Stadtfriedhof

Art und Höhe der Gebühren für den Stadtfriedhof

im Stadtteil Goch und den Waldfriedhof im Stadtteil Nierswalde

1. Benutzung der Friedhofshallen und deren Einrichtungen
1.1 Nutzung der Trauerhalle 293,00 €
1.2 Nutzung der Leichenhalle inklusive Kühlung (pro Tag) 51,00 €
2. Grabbereitung
2.1 Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 293,00 €
2.2 Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 586,00 €
2.3 Beisetzung einer Urne 220,00 €
2.4 Aufschlag Grabbereitung freitags nachmittags und samstags 100,00 €
3. Umbettung
3.1 Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 918,00 €
3.2 Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.503,00 €
3.3 Urnen 625,00 €
4. Ausbettung
4.1 Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 625,00 €
4.2 Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 918,00 €
4.3 Urnen 405,00 €
5. Erwerb von Grabstätten
5.1 Reihengrabstätte für Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 418,00 €
5.2 Reihengrabstätte für Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.459,00 €
5.3 Wahlgrabstätte 1.957,00 €
5.4 Urnenreihengrabstätte 861,00 €
5.5 Urnenwahlgrabstätte 1.244,00 €
5.6 Pflegefreie Grabstätten
5.6.1 Wiesengrabstätte 2.197,00 €
5.6.2 Urnenwiesengrabstätte 1.395,00 €
5.6.3 Urnenpflegegrabstätte 1.395,00 €
5.6.4 Urnenbaumgrabstätte 1.628,00 €
5.7 Bei Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte werden 1/30 pro Jahr der Gebühren nach 5.3 oder 5.5 erhoben.
6. Verwaltungsgebühren / sonstige Gebühren
6.1 Ausstellen von Berechtigungskarten für Gewerbetreibende 39,00 €
6.2 Genehmigung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen 39,00 €
6.3 Genehmigung von Grabplatten für Wiesengrabstätten und Urnenwiesengrabstätten 39,00 €
6.4 Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte 39,00 €

Gebührenordnung für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und Leichenhallen 70.06

6.5 Vernachlässigung der Grabpflege 39,00 €
6.6 Antrag auf Nutzung der Leichenhalle 13,00 €
6.7 Kosten einer Plakette für Urnenpflegegrabstätten und Urnenbaumgrabstätten 167,00 €

§ 2 Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer den Antrag auf eine Leistung nach dieser Satzung stellt. Ferner ist der Nutzungsberechtigte sowie derjenige zur Zahlung verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag die Benutzung des Friedhofes oder seiner Einrichtungen erfolgt.

§ 3 Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Gebühren in besonderen Fällen

Wird ein Antrag auf Benutzung eines Friedhofes oder dessen Einrichtungen zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder wiederrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um die Hälfte.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die städtischen Friedhöfe und Leichenhallen in der Stadt Goch vom 11.10.2018 außer Kraft.

Paragraph 01

Art und Höhe der Gebühren für den Stadtfriedhof

im Stadtteil Goch und den Waldfriedhof im Stadtteil Nierswalde

1. Benutzung der Friedhofshallen und deren Einrichtungen
1.1 Nutzung der Trauerhalle 293,00 €
1.2 Nutzung der Leichenhalle inklusive Kühlung (pro Tag) 51,00 €
2. Grabbereitung
2.1 Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 293,00 €
2.2 Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 586,00 €
2.3 Beisetzung einer Urne 220,00 €
2.4 Aufschlag Grabbereitung freitags nachmittags und samstags 100,00 €
3. Umbettung
3.1 Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 918,00 €
3.2 Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.503,00 €
3.3 Urnen 625,00 €
4. Ausbettung
4.1 Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 625,00 €
4.2 Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 918,00 €
4.3 Urnen 405,00 €
5. Erwerb von Grabstätten
5.1 Reihengrabstätte für Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 418,00 €
5.2 Reihengrabstätte für Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.459,00 €
5.3 Wahlgrabstätte 1.957,00 €
5.4 Urnenreihengrabstätte 861,00 €
5.5 Urnenwahlgrabstätte 1.244,00 €
5.6 Pflegefreie Grabstätten
5.6.1 Wiesengrabstätte 2.197,00 €
5.6.2 Urnenwiesengrabstätte 1.395,00 €
5.6.3 Urnenpflegegrabstätte 1.395,00 €
5.6.4 Urnenbaumgrabstätte 1.628,00 €
5.7 Bei Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte werden 1/30 pro Jahr der Gebühren nach 5.3 oder 5.5 erhoben.
6. Verwaltungsgebühren / sonstige Gebühren
6.1 Ausstellen von Berechtigungskarten für Gewerbetreibende 39,00 €
6.2 Genehmigung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen 39,00 €
6.3 Genehmigung von Grabplatten für Wiesengrabstätten und Urnenwiesengrabstätten 39,00 €
6.4 Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte 39,00 €

Gebührenordnung für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und Leichenhallen 70.06

6.5 Vernachlässigung der Grabpflege 39,00 €
6.6 Antrag auf Nutzung der Leichenhalle 13,00 €
6.7 Kosten einer Plakette für Urnenpflegegrabstätten und Urnenbaumgrabstätten 167,00 €

Paragraph 02

Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer den Antrag auf eine Leistung nach dieser Satzung stellt. Ferner ist der Nutzungsberechtigte sowie derjenige zur Zahlung verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag die Benutzung des Friedhofes oder seiner Einrichtungen erfolgt.

Paragraph 03

Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

Paragraph 04

Wird ein Antrag auf Benutzung eines Friedhofes oder dessen Einrichtungen zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder wiederrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um die Hälfte.

Paragraph 05

Diese Satzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die städtischen Friedhöfe und Leichenhallen in der Stadt Goch vom 11.10.2018 außer Kraft.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

39 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Goch gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Stadtfriedhof, Heribert-Teggers-Weg b) Waldfriedhof, Stettiner Straße, Nierswalde.

§ 2 Paragraph 2

Friedhofszweck

(1) Das Friedhofswesen ist eine nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Goch. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und der Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Goch waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Goch sind. (3) Die Bestattung bzw. Beisetzung anderer Toter als derjenigen nach Abs. 2 bedarf der Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.

§ 3 II. Ordnungsvorschriften

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungsdauer bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- bzw. Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten bzw. Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit bzw. die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

3

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Paragraph 4

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Paragraph 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen sind Fahrzeugen, die zur Fortbewegung zwingend erforderlich sind (z.B. Kinderwagen, Rollstühle) sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung störende Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen zu erstellen, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Trauerfeier notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, h) Hunde freizulassen; sie sind an der Leine zu führen. (3) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Werktage vorher anzumelden.

§ 6 III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende, von deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Bildhauer, benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen die vorherige Zulassung durch die

4

Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeiten auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.

  1. (2) Auf ihren Antrag hin werden die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende zugelassen, die
    1. a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind;
    2. b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
  2. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
  3. (4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
  4. (5) Alle Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
  5. (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten, jedoch frühestens ab 6:00 Uhr bis spätestens 19:00 Uhr – an Samstagen bis 13:00 Uhr – ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
  6. (7) Zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeiten ist das Befahren der Wege zu den am Haupteingang bekannt gegebenen Zeiten mit geeigneten Kraftfahrzeugen – höchstens 1,5 t – mit maximal Schrittgeschwindigkeit gestattet. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
  7. (8) Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeitsplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbetreibende dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum hinterlassen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
  8. (9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
  9. (10) Die Absätze 1 bis 9 gelten auch für Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den

5

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungs-/Beisetzungszeit

(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung bzw. Beisetzung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Bei einer Urnenbeisetzung ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen an Werktagen. Montags bis freitags sind Bestattungen bzw. Beisetzungen in der Zeit von 9 Uhr bis 16 Uhr, samstags von 9 Uhr bis 13 Uhr möglich.

(5) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag der Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.

(6) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.

(7) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist von den Hinterbliebenen innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch eine von der Friedhofsverwaltung ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen.

§ 8 Särge und Urnen

(1) Bestattungen bzw. Beisetzungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg bzw. Beisetzung ohne Urne gestatten. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport der Leiche innerhalb des Friedhofes muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.

(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen (Urnen, Überurnen) und zur Bestattung von Toten (Särge), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

6

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 Paragraph 9

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,40 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabzubehör vorher zu entfernen oder auf eigene Rechnung entfernen zu lassen.

§ 10 Paragraph 10

Ruhezeit

Die Zeit, nach deren Ablauf Grabstätten wiederbelegt werden können (Ruhezeit), beträgt auf dem Stadtfriedhof 25 Jahre und auf dem Waldfriedhof 30 Jahre. Bei Gräbern von Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren beträgt die Ruhezeit einheitlich 15 Jahre.

§ 11 IV. Grabstätten

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amtswegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigter ist bei Umbettungen der jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstätte. Mit dem Antrag ist die Verleihungsurkunde nach § 13 Abs. 1 vorzulegen. In den Fällen des § 25 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 25 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Diese bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

7

(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die Restzeit nicht. Bei Umbettungen innerhalb der in § 1 benannten Friedhöfe werden die Gebühren anteilig angerechnet.

(8) Leichen oder Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12 Paragraph 12

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Goch. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Urnenreihengrabstätten, d) Urnenwahlgrabstätten, e) Pflegefreie Grabstätten aa) Wiesengrabstätten bb) Urnenwiesengrabstätten cc) Urnenpflegegrabstätten dd) Urnenbaumgrabstätten, f) Ehrengrabstätten.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Paragraph 13

Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der jeweils fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(2) In jeder Einzelgrabstätte (Reihengrabstätte, Wahlgrabstätte, Wiesengrabstätte) für Erdbestattungen darf bis zum Ablauf der Ruhefrist/Nutzungszeit nur eine Leiche, eine Leiche und eine Urne oder eine oder zwei Urnen beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, die Leichen von gleichzeitig zwei verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren oder zusätzlich zu einer anderen Leiche die Leiche eines Kindes unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Ruhezeit hierdurch nicht überschritten wird. Es ist zudem zulässig, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten.

(3) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

8

a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben, j) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

(4) Innerhalb der einzelnen Gruppen c)-d) und f)-i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach Bekanntwerden des Ablebens des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(5) Die Übertragung des Nutzungsrechtes durch den bisherigen Nutzungsberechtigten auf eine Person bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(6) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(7) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Die gezahlte Gebühr wird nicht erstattet. Ein Verzicht auf das Nutzungsrecht (vor Ablauf der Ruhezeit) ist nur in Ausnahmefällen auf Antrag gegen eine gesonderte Gebühr möglich.

§ 14 Paragraph 14

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. Nutzungsrechte an Reihengrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten, b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 6 Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

§ 15 Paragraph 15

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

9

(2) Das Nutzungsrecht kann wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag für bis zu weitere 30 Jahren möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen. Auf die Regelungen des § 31 wird verwiesen.

(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

§ 16 Paragraph 16

Urnenreihengrabstätten

Urnenreihengrabstätten sind Urnengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

§ 17 Paragraph 17

Urnenwahlgrabstätten

Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird.

§ 18 Paragraph 18

Pflegefreie Grabstätten

(1) Als Pflegefreie Grabstätten werden

a) Wiesengrabstätten, b) Urnenwiesengrabstätten, c) Urnenpflegegrabstätten, d) Urnenbaumgrabstätten

unterhalten.

(2) Die Pflege der Pflegefreien Grabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung oder durch ein durch sie beauftragtes Unternehmen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben.

(3) Das Aufstellen von Grabschmuck oder das Niederlegen von Blumenschmuck ist ausschließlich auf Urnenpflegegrabstätten gestattet.

10

§ 19 Paragraph 19

Wiesengrabstätten

(1) Wiesengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist auf Antrag möglich. (2) Die Graboberfläche besteht aus Rasen, der durch die Friedhofsverwaltung gepflegt wird. (3) Nach gebührenpflichtiger Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung kann der Nutzungsberechtigte nach der Bestattung eine liegende Grabplatte am Kopfende der Grabstätte anbringen lassen, die bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen ist. Die Platte muss die Maße von 50 cm (Breite) x 40 cm (Höhe) x 8 cm (Tiefe) aufweisen. Aufsetzbare Buchstaben und Symbole aus Metall oder anderen Werkstoffen dürfen bei der Beschriftung der Gedenktafeln nicht verwendet werden.

§ 20 Paragraph 20

Urnenwiesengrabstätten

(1) Urnenwiesengrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist auf Antrag möglich. (2) Die Graboberfläche besteht aus Rasen. (3) Nach gebührenpflichtiger Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung kann der Nutzungsberechtigte nach der Beisetzung eine liegende Grabplatte am Kopfende der Grabstätte anbringen lassen, die bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen ist. Die Platte muss die Maße 50 cm (Breite) x 40 cm (Höhe) x 8 cm (Tiefe) aufweisen. Aufsetzbare Buchstaben und Symbole aus Metall oder anderen Werkstoffen dürfen bei der Beschriftung der Gedenktafeln nicht verwendet werden.

§ 21 Paragraph 21

Urnenpflegegrabstätten

(1) Urnenpflegegrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist auf Antrag möglich. (2) Eine Ausweisung von Urnenpflegegräbern erfolgt ausschließlich in vom Friedhofsträger ausgewählten Grabflächen. (3) Urnenpflegegrabstätten sind eine Gruppe mehrerer Einzelgrabstätten mit einheitlicher gärtnerischer Gestaltung, die ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung oder ein durch diese beauftragtes Unternehmen vorgenommen wird. (4) Es wird die Möglichkeit geboten, auf einer Gemeinschaftsgrabstele/einem Gemeinschaftsgrabstein durch die Friedhofsverwaltung eine vorgegebene Plakette mit Namen, Geburts- und Todesdatum des Verstorbenen anbringen zu lassen. Die entstehenden Herstellungs- und Anbringungskosten sind gebührenpflichtig.

11

§ 22 Paragraph 22

Urnenbaumgrabstätten

(1) Urnenbaumgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(2) Eine Ausweisung von Urnenbaumgrabstätten erfolgt ausschließlich auf dem Waldfriedhof.

(3) Die Urnenbaumgrabstätte bietet eine schlichte, naturbelassene Umgebung mit geringem Pflegeaufwand.

(4) Die Beisetzung erfolgt ausschließlich in biologisch abbaubaren Urnen. Eine Umbettung ist nicht möglich.

(5) Es wird die Möglichkeit geboten, auf einer Gemeinschaftsgrabstele/einem Gemeinschaftsgrabstein durch die Friedhofsverwaltung eine vorgegebene Plakette mit Namen, Geburts- und Todesdatum des Verstorbenen anbringen zu lassen. Die entstehenden Herstellungs- und Anbringungskosten sind gebührenpflichtig.

§ 23 V. Gestaltung der Grabstätten

Ehrengrabstätten

Grabstätten können durch den Rat der Stadt Goch zu Ehrengrabstätten erklärt werden. In diesen Fällen werden die Unterhaltspflicht und die Dauer von Nutzungsrechten festgelegt. Das Verfügungsrecht liegt bei der Stadt, sofern die Angehörigen keinen entgegenstehenden Willen zum Ausdruck bringen.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 24 Paragraph 24

Gärtnerische Gestaltung

(1) Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. Diese Verpflichtung obliegt für die in den §§ 14-17 genannten Grabstätten den Nutzungsberechtigten, für die in den §§ 18-23 genannten Grabstätten der Friedhofsverwaltung. Die Vorgabe gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und können auf den hierfür vorgesehenen Abraumplätzen entsorgt werden.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen sowie eine Höhe von 2 m nicht überschreiten. Grabbeete dürfen nicht über 20 cm hoch sein.

(3) Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Der Nutzungsberechtigte hat nach Ende der Ruhezeit oder der Nutzungszeit der Grabstätte diese abzuräumen. Die dauerhafte/mehrjährige Bepflanzung ist nicht auf dem Friedhofsgelände zu entsorgen.

(4) Die Nutzungsberechtigten der Grabstätten der §§ 14-17 können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder einen Dritten damit beauftragen.

12

(5) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten sind innerhalb von zwei Monaten nach der Bestattung/Beisetzung würdig herzurichten und innerhalb von 6 Monaten in einen endgültigen Zustand zu versetzen, der bis zum Ablauf der Ruhezeit gewahrt werden muss.

(6) Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sind innerhalb von zwei Monaten nach der ersten Bestattung/Beisetzung oder nach Erwerb des Nutzungsrechtes würdig herzurichten und innerhalb von 6 Monaten gärtnerisch anzulegen. Sie müssen bis zum Ablauf der Nutzungszeit in würdiger Weise unterhalten werden.

(7) Grabeinfassungen sollen aus lebenden Hecken bestehen. Unzulässig ist das Einfassen der Grabstätte mit Steinen, Metall, Glas oder Ähnlichem, ebenso wie das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen sowie das Aufstellen einer Bank oder sonstiger Sitzgelegenheiten. Auf Antrag können Einfassungen in Naturstein zugelassen werden. Die Lage und Maße der Einfassungen werden durch die Friedhofsverwaltung bestimmt.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Gießkannen. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

§ 25 VI. Grabmale und bauliche Anlagen

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Nutzungsberechtigten schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. § 31 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Für die restliche Ruhezeit und die bei der Abräumung entstehenden Kosten ist eine gesonderte Gebühr zu entrichten.

(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

13

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 26 Paragraph 26

Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmäler und Grabkreuze dürfen ohne besondere Genehmigung nicht höher als 1,20 m sein. Grabmäler auf Kindergrabstätten sollen nicht höher als 0,80 m sein.

(2) Bei Wahlgrabstätten sind je nach Lage sowie bei Grabmälern von besonderem künstlerischen Wert begründete Ausnahmen zulässig. Hierüber entscheidet der Friedhofsträger.

(3) Nicht gestattet sind: a) Kunststeinsockel unter Natursteingrabmälern; b) Grabmäler und Grabeinfassungen aus gegossener oder nicht steinmetzmäßig behandelter Zementmasse; c) Terrazzo oder schwarzer Kunststein; d) in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck; e) ölfarbener Anstrich auf Steingrabmälern; f) Inschriften und Symbole, die der Weihe der Ortes widersprechen; g) Lichtbilder, sofern sie die Maße 10 cm x 10 cm übersteigen; h) Glas- und Emailleplatten; i) aus Porzellan gegossener Grabschmuck (z.B. Figuren und Reliefs) j) das Ausmauern von Grabstätten.

(4) Der Werkstoff muss wetterbeständig sein.

(5) Das Grabmal muss allseitig gleichartig sein. Geschliffene oder polierte Flächen dürfen nicht unmittelbar in raue Flächen übergehen, sondern müssen von einem Kantenschlag, einer Falz oder in anderer Art umrahmt sein. Roh bossierte oder gesprengte Flächen sind im Zusammenhang mit feiner bearbeiteten Flächen unzulässig.

(6) Betonwerkstein (Kunststein) darf nur verwendet werden, wenn eine Oberfläche aus zerkleinerten reinen Natursteinkörnungen besteht. Die Oberfläche des Betonwerksteines darf nicht geschliffen, sondern muss handwerksgerecht behandelt sein.

(7) Über dem Erdboden darf nur die für das Grabmal gewählte Steinart sichtbar sein.

(8) Allseitig sichtbare Grabmäler sind auch auf den Rück- und Seitenflächen gleichartig zu bearbeiten.

(9) Grablaternen auf Sockeln sind genehmigungspflichtig. Der Sockel darf nicht beschriftet und nicht höher als 10 cm über der Erdoberfläche sichtbar sein.

(10) Auf Antrag können Einfassungen in Naturstein zugelassen werden. § 24 Abs. 7 gilt entsprechend.

(11) Holzkreuze (Materl) sind nur in bodenständiger Ausführung erlaubt.

(12) Es darf nicht mehr als zwei Drittel der Grabstätte durch Grabaufbauten und Grabeinfassungen abgedeckt sein.

(13) Firmenbezeichnungen und Namen der Hersteller dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich an den Grabmälern angebracht sein.

14

(14) Ausnahmen zu den Abs. 1-12 können auf Antrag erlaubt werden. (15) Auf die besonderen Vorschriften für Pflegefreie Grabstätten wird verwiesen.

§ 27 Paragraph 27

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmälern, Einfriedigungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie der Fundamentierung. Bei Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrages vollständig anzugeben. b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung. (3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist. (4) Provisorische Grabmäler sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung/Bestattung verwendet werden.

§ 28 Paragraph 28

Anlieferung

(1) Das Aufstellen von Denkmälern und Grabaufbauten ist bei der Friedhofsverwaltung einen Tag vor Beginn der Arbeiten anzumelden. (2) Bei der Anlieferung von Grabmälern oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. (3) Die Grabmäler oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 29 Paragraph 29

Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmäler und Einfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

15

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 27. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmäler gewährleisten.

(4) Grabmäler und Einfassungen können in Eigenleistung erstellt werden, sofern die Vorgaben der Satzung eingehalten werden. Es bedarf innerhalb von 6 Wochen nach Aufstellung einer einmaligen Abnahme durch eine fachkundige Person (z.B. durch einen Steinmetz) nach der Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung, welcher über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügt. Weiterhin muss eine entsprechende Haftpflichtversicherung durch den Aufstellenden nachgewiesen werden können.

§ 30 Paragraph 30

Unterhaltung

(1) Die Grabmäler und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmälern, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmälern, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmälern oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung des Friedhofsträgers bleibt unberührt; die Nutzungsberechtigten haften gegenüber dem Friedhofsträger im Innenverhältnis, soweit den Friedhofsträger nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmäler und solche aus früheren Zeiten, die als besondere Eigenart des Friedhofes gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers. Sie werden in einem Verzeichnis geführt und dürfen ohne Genehmigung des Friedhofsträgers und des zuständigen Konservators nicht entfernt oder abgeändert werden.

§ 31 VII. Leichenhallen und Trauerfeiern

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmäler nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 30 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

16

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte, nicht genehmigungsfähige Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 32 Paragraph 32

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung/ Überführung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 33 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, den Sarg zu schließen, wenn ihr dies geboten erscheint.

(3) Leichen von Personen, die an einer anzeigepflichtigen, ansteckenden Krankheit verstorben sind, müssen in geschlossenen Särgen in die Leichenhalle gebracht und in einem besonderen Raum aufgestellt werden. Die Särge bleiben geschlossen und dürfen nur mit Genehmigung der Gesundheitsbehörde zur vorübergehenden Besichtigung durch die Angehörigen geöffnet werden.

§ 33 VIII. Schlussvorschriften

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

17

(3) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

VIII. Schlussvorschriften

§ 34 Paragraph 34

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 35 Paragraph 35

Haftung

Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Bei Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.

§ 36 Paragraph 36

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 37 Paragraph 37

Dokumentation

Es werden geführt:

  • a) zeichnerische Unterlagen (Gesamtplan, Belegungspläne usw.) des Friedhofes;
  • b) eine Sammlung der Bestattungsmeldungen;
  • c) ein Grabregister mit den Namen und Anschriften der Nutzungsberechtigten;
  • d) ein Beerdigungsregister mit den Angaben über die in Anspruch genommenen Grabstätten;
  • e) ein Grabregister der Ehrengrabstätten.

§ 38 Paragraph 38

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  • a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  • b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,
  • c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

18

d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert oder entsorgt, e) eine Bestattung/Beisetzung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt, f) entgegen § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 3 und § 27 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale und bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, g) Grabmale entgegen § 29 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 30 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 24 Abs. 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereit gestellten Behältern entsorgt, i) Grabstätten entgegen § 25 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500 Euro geahndet werden.

§ 39 Paragraph 39

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 09.10.2003 in der Fassung der Änderung vom 9. Juli 2004 außer Kraft.

19

Paragraph 01

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Goch gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Stadtfriedhof, Heribert-Teggers-Weg b) Waldfriedhof, Stettiner Straße, Nierswalde.

Paragraph 02

Friedhofszweck

(1) Das Friedhofswesen ist eine nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Goch. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und der Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Goch waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Goch sind. (3) Die Bestattung bzw. Beisetzung anderer Toter als derjenigen nach Abs. 2 bedarf der Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.

Paragraph 03

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungsdauer bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- bzw. Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten bzw. Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit bzw. die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

3

II. Ordnungsvorschriften

Paragraph 04

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

Paragraph 05

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen sind Fahrzeugen, die zur Fortbewegung zwingend erforderlich sind (z.B. Kinderwagen, Rollstühle) sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung störende Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen zu erstellen, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Trauerfeier notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, h) Hunde freizulassen; sie sind an der Leine zu führen. (3) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Werktage vorher anzumelden.

Paragraph 06

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende, von deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Bildhauer, benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen die vorherige Zulassung durch die

4

Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeiten auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.

  1. (2) Auf ihren Antrag hin werden die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende zugelassen, die
    1. a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind;
    2. b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
  2. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
  3. (4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
  4. (5) Alle Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
  5. (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten, jedoch frühestens ab 6:00 Uhr bis spätestens 19:00 Uhr – an Samstagen bis 13:00 Uhr – ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
  6. (7) Zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeiten ist das Befahren der Wege zu den am Haupteingang bekannt gegebenen Zeiten mit geeigneten Kraftfahrzeugen – höchstens 1,5 t – mit maximal Schrittgeschwindigkeit gestattet. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
  7. (8) Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeitsplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbetreibende dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum hinterlassen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
  8. (9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
  9. (10) Die Absätze 1 bis 9 gelten auch für Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den

5

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

Paragraph 07

(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung bzw. Beisetzung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Bei einer Urnenbeisetzung ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen an Werktagen. Montags bis freitags sind Bestattungen bzw. Beisetzungen in der Zeit von 9 Uhr bis 16 Uhr, samstags von 9 Uhr bis 13 Uhr möglich.

(5) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag der Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.

(6) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.

(7) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist von den Hinterbliebenen innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch eine von der Friedhofsverwaltung ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen.

Paragraph 08

(1) Bestattungen bzw. Beisetzungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg bzw. Beisetzung ohne Urne gestatten. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport der Leiche innerhalb des Friedhofes muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.

(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen (Urnen, Überurnen) und zur Bestattung von Toten (Särge), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

6

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

Paragraph 09

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,40 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabzubehör vorher zu entfernen oder auf eigene Rechnung entfernen zu lassen.

Paragraph 10

Ruhezeit

Die Zeit, nach deren Ablauf Grabstätten wiederbelegt werden können (Ruhezeit), beträgt auf dem Stadtfriedhof 25 Jahre und auf dem Waldfriedhof 30 Jahre. Bei Gräbern von Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren beträgt die Ruhezeit einheitlich 15 Jahre.

Paragraph 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amtswegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigter ist bei Umbettungen der jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstätte. Mit dem Antrag ist die Verleihungsurkunde nach § 13 Abs. 1 vorzulegen. In den Fällen des § 25 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 25 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Diese bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

7

(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die Restzeit nicht. Bei Umbettungen innerhalb der in § 1 benannten Friedhöfe werden die Gebühren anteilig angerechnet.

(8) Leichen oder Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

Paragraph 12

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Goch. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Urnenreihengrabstätten, d) Urnenwahlgrabstätten, e) Pflegefreie Grabstätten aa) Wiesengrabstätten bb) Urnenwiesengrabstätten cc) Urnenpflegegrabstätten dd) Urnenbaumgrabstätten, f) Ehrengrabstätten.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

Paragraph 13

Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der jeweils fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(2) In jeder Einzelgrabstätte (Reihengrabstätte, Wahlgrabstätte, Wiesengrabstätte) für Erdbestattungen darf bis zum Ablauf der Ruhefrist/Nutzungszeit nur eine Leiche, eine Leiche und eine Urne oder eine oder zwei Urnen beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, die Leichen von gleichzeitig zwei verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren oder zusätzlich zu einer anderen Leiche die Leiche eines Kindes unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Ruhezeit hierdurch nicht überschritten wird. Es ist zudem zulässig, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten.

(3) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

8

a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben, j) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

(4) Innerhalb der einzelnen Gruppen c)-d) und f)-i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach Bekanntwerden des Ablebens des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(5) Die Übertragung des Nutzungsrechtes durch den bisherigen Nutzungsberechtigten auf eine Person bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(6) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(7) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Die gezahlte Gebühr wird nicht erstattet. Ein Verzicht auf das Nutzungsrecht (vor Ablauf der Ruhezeit) ist nur in Ausnahmefällen auf Antrag gegen eine gesonderte Gebühr möglich.

Paragraph 14

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. Nutzungsrechte an Reihengrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten, b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 6 Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

Paragraph 15

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

9

(2) Das Nutzungsrecht kann wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag für bis zu weitere 30 Jahren möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen. Auf die Regelungen des § 31 wird verwiesen.

(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

Paragraph 16

Urnenreihengrabstätten

Urnenreihengrabstätten sind Urnengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

Paragraph 17

Urnenwahlgrabstätten

Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird.

Paragraph 18

Pflegefreie Grabstätten

(1) Als Pflegefreie Grabstätten werden

a) Wiesengrabstätten, b) Urnenwiesengrabstätten, c) Urnenpflegegrabstätten, d) Urnenbaumgrabstätten

unterhalten.

(2) Die Pflege der Pflegefreien Grabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung oder durch ein durch sie beauftragtes Unternehmen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben.

(3) Das Aufstellen von Grabschmuck oder das Niederlegen von Blumenschmuck ist ausschließlich auf Urnenpflegegrabstätten gestattet.

10

Paragraph 19

Wiesengrabstätten

(1) Wiesengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist auf Antrag möglich. (2) Die Graboberfläche besteht aus Rasen, der durch die Friedhofsverwaltung gepflegt wird. (3) Nach gebührenpflichtiger Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung kann der Nutzungsberechtigte nach der Bestattung eine liegende Grabplatte am Kopfende der Grabstätte anbringen lassen, die bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen ist. Die Platte muss die Maße von 50 cm (Breite) x 40 cm (Höhe) x 8 cm (Tiefe) aufweisen. Aufsetzbare Buchstaben und Symbole aus Metall oder anderen Werkstoffen dürfen bei der Beschriftung der Gedenktafeln nicht verwendet werden.

Paragraph 20

Urnenwiesengrabstätten

(1) Urnenwiesengrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist auf Antrag möglich. (2) Die Graboberfläche besteht aus Rasen. (3) Nach gebührenpflichtiger Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung kann der Nutzungsberechtigte nach der Beisetzung eine liegende Grabplatte am Kopfende der Grabstätte anbringen lassen, die bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen ist. Die Platte muss die Maße 50 cm (Breite) x 40 cm (Höhe) x 8 cm (Tiefe) aufweisen. Aufsetzbare Buchstaben und Symbole aus Metall oder anderen Werkstoffen dürfen bei der Beschriftung der Gedenktafeln nicht verwendet werden.

Paragraph 21

Urnenpflegegrabstätten

(1) Urnenpflegegrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist auf Antrag möglich. (2) Eine Ausweisung von Urnenpflegegräbern erfolgt ausschließlich in vom Friedhofsträger ausgewählten Grabflächen. (3) Urnenpflegegrabstätten sind eine Gruppe mehrerer Einzelgrabstätten mit einheitlicher gärtnerischer Gestaltung, die ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung oder ein durch diese beauftragtes Unternehmen vorgenommen wird. (4) Es wird die Möglichkeit geboten, auf einer Gemeinschaftsgrabstele/einem Gemeinschaftsgrabstein durch die Friedhofsverwaltung eine vorgegebene Plakette mit Namen, Geburts- und Todesdatum des Verstorbenen anbringen zu lassen. Die entstehenden Herstellungs- und Anbringungskosten sind gebührenpflichtig.

11

Paragraph 22

Urnenbaumgrabstätten

(1) Urnenbaumgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(2) Eine Ausweisung von Urnenbaumgrabstätten erfolgt ausschließlich auf dem Waldfriedhof.

(3) Die Urnenbaumgrabstätte bietet eine schlichte, naturbelassene Umgebung mit geringem Pflegeaufwand.

(4) Die Beisetzung erfolgt ausschließlich in biologisch abbaubaren Urnen. Eine Umbettung ist nicht möglich.

(5) Es wird die Möglichkeit geboten, auf einer Gemeinschaftsgrabstele/einem Gemeinschaftsgrabstein durch die Friedhofsverwaltung eine vorgegebene Plakette mit Namen, Geburts- und Todesdatum des Verstorbenen anbringen zu lassen. Die entstehenden Herstellungs- und Anbringungskosten sind gebührenpflichtig.

Paragraph 23

Ehrengrabstätten

Grabstätten können durch den Rat der Stadt Goch zu Ehrengrabstätten erklärt werden. In diesen Fällen werden die Unterhaltspflicht und die Dauer von Nutzungsrechten festgelegt. Das Verfügungsrecht liegt bei der Stadt, sofern die Angehörigen keinen entgegenstehenden Willen zum Ausdruck bringen.

V. Gestaltung der Grabstätten

Paragraph 24

Gärtnerische Gestaltung

(1) Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. Diese Verpflichtung obliegt für die in den §§ 14-17 genannten Grabstätten den Nutzungsberechtigten, für die in den §§ 18-23 genannten Grabstätten der Friedhofsverwaltung. Die Vorgabe gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und können auf den hierfür vorgesehenen Abraumplätzen entsorgt werden.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen sowie eine Höhe von 2 m nicht überschreiten. Grabbeete dürfen nicht über 20 cm hoch sein.

(3) Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Der Nutzungsberechtigte hat nach Ende der Ruhezeit oder der Nutzungszeit der Grabstätte diese abzuräumen. Die dauerhafte/mehrjährige Bepflanzung ist nicht auf dem Friedhofsgelände zu entsorgen.

(4) Die Nutzungsberechtigten der Grabstätten der §§ 14-17 können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder einen Dritten damit beauftragen.

12

(5) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten sind innerhalb von zwei Monaten nach der Bestattung/Beisetzung würdig herzurichten und innerhalb von 6 Monaten in einen endgültigen Zustand zu versetzen, der bis zum Ablauf der Ruhezeit gewahrt werden muss.

(6) Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sind innerhalb von zwei Monaten nach der ersten Bestattung/Beisetzung oder nach Erwerb des Nutzungsrechtes würdig herzurichten und innerhalb von 6 Monaten gärtnerisch anzulegen. Sie müssen bis zum Ablauf der Nutzungszeit in würdiger Weise unterhalten werden.

(7) Grabeinfassungen sollen aus lebenden Hecken bestehen. Unzulässig ist das Einfassen der Grabstätte mit Steinen, Metall, Glas oder Ähnlichem, ebenso wie das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen sowie das Aufstellen einer Bank oder sonstiger Sitzgelegenheiten. Auf Antrag können Einfassungen in Naturstein zugelassen werden. Die Lage und Maße der Einfassungen werden durch die Friedhofsverwaltung bestimmt.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Gießkannen. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

Paragraph 25

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Nutzungsberechtigten schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. § 31 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Für die restliche Ruhezeit und die bei der Abräumung entstehenden Kosten ist eine gesonderte Gebühr zu entrichten.

(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

13

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

Paragraph 26

Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmäler und Grabkreuze dürfen ohne besondere Genehmigung nicht höher als 1,20 m sein. Grabmäler auf Kindergrabstätten sollen nicht höher als 0,80 m sein.

(2) Bei Wahlgrabstätten sind je nach Lage sowie bei Grabmälern von besonderem künstlerischen Wert begründete Ausnahmen zulässig. Hierüber entscheidet der Friedhofsträger.

(3) Nicht gestattet sind: a) Kunststeinsockel unter Natursteingrabmälern; b) Grabmäler und Grabeinfassungen aus gegossener oder nicht steinmetzmäßig behandelter Zementmasse; c) Terrazzo oder schwarzer Kunststein; d) in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck; e) ölfarbener Anstrich auf Steingrabmälern; f) Inschriften und Symbole, die der Weihe der Ortes widersprechen; g) Lichtbilder, sofern sie die Maße 10 cm x 10 cm übersteigen; h) Glas- und Emailleplatten; i) aus Porzellan gegossener Grabschmuck (z.B. Figuren und Reliefs) j) das Ausmauern von Grabstätten.

(4) Der Werkstoff muss wetterbeständig sein.

(5) Das Grabmal muss allseitig gleichartig sein. Geschliffene oder polierte Flächen dürfen nicht unmittelbar in raue Flächen übergehen, sondern müssen von einem Kantenschlag, einer Falz oder in anderer Art umrahmt sein. Roh bossierte oder gesprengte Flächen sind im Zusammenhang mit feiner bearbeiteten Flächen unzulässig.

(6) Betonwerkstein (Kunststein) darf nur verwendet werden, wenn eine Oberfläche aus zerkleinerten reinen Natursteinkörnungen besteht. Die Oberfläche des Betonwerksteines darf nicht geschliffen, sondern muss handwerksgerecht behandelt sein.

(7) Über dem Erdboden darf nur die für das Grabmal gewählte Steinart sichtbar sein.

(8) Allseitig sichtbare Grabmäler sind auch auf den Rück- und Seitenflächen gleichartig zu bearbeiten.

(9) Grablaternen auf Sockeln sind genehmigungspflichtig. Der Sockel darf nicht beschriftet und nicht höher als 10 cm über der Erdoberfläche sichtbar sein.

(10) Auf Antrag können Einfassungen in Naturstein zugelassen werden. § 24 Abs. 7 gilt entsprechend.

(11) Holzkreuze (Materl) sind nur in bodenständiger Ausführung erlaubt.

(12) Es darf nicht mehr als zwei Drittel der Grabstätte durch Grabaufbauten und Grabeinfassungen abgedeckt sein.

(13) Firmenbezeichnungen und Namen der Hersteller dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich an den Grabmälern angebracht sein.

14

(14) Ausnahmen zu den Abs. 1-12 können auf Antrag erlaubt werden. (15) Auf die besonderen Vorschriften für Pflegefreie Grabstätten wird verwiesen.

Paragraph 27

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmälern, Einfriedigungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie der Fundamentierung. Bei Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrages vollständig anzugeben. b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung. (3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist. (4) Provisorische Grabmäler sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung/Bestattung verwendet werden.

Paragraph 28

Anlieferung

(1) Das Aufstellen von Denkmälern und Grabaufbauten ist bei der Friedhofsverwaltung einen Tag vor Beginn der Arbeiten anzumelden. (2) Bei der Anlieferung von Grabmälern oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. (3) Die Grabmäler oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

Paragraph 29

Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmäler und Einfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

15

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 27. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmäler gewährleisten.

(4) Grabmäler und Einfassungen können in Eigenleistung erstellt werden, sofern die Vorgaben der Satzung eingehalten werden. Es bedarf innerhalb von 6 Wochen nach Aufstellung einer einmaligen Abnahme durch eine fachkundige Person (z.B. durch einen Steinmetz) nach der Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung, welcher über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügt. Weiterhin muss eine entsprechende Haftpflichtversicherung durch den Aufstellenden nachgewiesen werden können.

Paragraph 30

Unterhaltung

(1) Die Grabmäler und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmälern, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmälern, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmälern oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung des Friedhofsträgers bleibt unberührt; die Nutzungsberechtigten haften gegenüber dem Friedhofsträger im Innenverhältnis, soweit den Friedhofsträger nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmäler und solche aus früheren Zeiten, die als besondere Eigenart des Friedhofes gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers. Sie werden in einem Verzeichnis geführt und dürfen ohne Genehmigung des Friedhofsträgers und des zuständigen Konservators nicht entfernt oder abgeändert werden.

Paragraph 31

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmäler nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 30 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

16

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte, nicht genehmigungsfähige Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Leichenhallen und Trauerfeiern

Paragraph 32

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung/ Überführung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 33 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, den Sarg zu schließen, wenn ihr dies geboten erscheint.

(3) Leichen von Personen, die an einer anzeigepflichtigen, ansteckenden Krankheit verstorben sind, müssen in geschlossenen Särgen in die Leichenhalle gebracht und in einem besonderen Raum aufgestellt werden. Die Särge bleiben geschlossen und dürfen nur mit Genehmigung der Gesundheitsbehörde zur vorübergehenden Besichtigung durch die Angehörigen geöffnet werden.

Paragraph 33

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

17

(3) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

VIII. Schlussvorschriften

Paragraph 34

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

Paragraph 35

Haftung

Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Bei Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.

Paragraph 36

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

Paragraph 37

Dokumentation

Es werden geführt:

  • a) zeichnerische Unterlagen (Gesamtplan, Belegungspläne usw.) des Friedhofes;
  • b) eine Sammlung der Bestattungsmeldungen;
  • c) ein Grabregister mit den Namen und Anschriften der Nutzungsberechtigten;
  • d) ein Beerdigungsregister mit den Angaben über die in Anspruch genommenen Grabstätten;
  • e) ein Grabregister der Ehrengrabstätten.

Paragraph 38

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  • a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  • b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,
  • c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

18

d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert oder entsorgt, e) eine Bestattung/Beisetzung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt, f) entgegen § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 3 und § 27 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale und bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, g) Grabmale entgegen § 29 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 30 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 24 Abs. 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereit gestellten Behältern entsorgt, i) Grabstätten entgegen § 25 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500 Euro geahndet werden.

Paragraph 39

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 09.10.2003 in der Fassung der Änderung vom 9. Juli 2004 außer Kraft.

19

Gebührenordnung

Gebührenordnung

5 Abschnitte.

§ 1 Art und Höhe der Gebühren für den Stadtfriedhof

Art und Höhe der Gebühren für den Stadtfriedhof

im Stadtteil Goch und den Waldfriedhof im Stadtteil Nierswalde

1. Benutzung der Friedhofshallen und deren Einrichtungen
1.1 Nutzung der Trauerhalle 293,00 €
1.2 Nutzung der Leichenhalle inklusive Kühlung (pro Tag) 51,00 €
2. Grabbereitung
2.1 Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 293,00 €
2.2 Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 586,00 €
2.3 Beisetzung einer Urne 220,00 €
2.4 Aufschlag Grabbereitung freitags nachmittags und samstags 100,00 €
3. Umbettung
3.1 Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 918,00 €
3.2 Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.503,00 €
3.3 Urnen 625,00 €
4. Ausbettung
4.1 Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 625,00 €
4.2 Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 918,00 €
4.3 Urnen 405,00 €
5. Erwerb von Grabstätten
5.1 Reihengrabstätte für Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 418,00 €
5.2 Reihengrabstätte für Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.459,00 €
5.3 Wahlgrabstätte 1.957,00 €
5.4 Urnenreihengrabstätte 861,00 €
5.5 Urnenwahlgrabstätte 1.244,00 €
5.6 Pflegefreie Grabstätten
5.6.1 Wiesengrabstätte 2.197,00 €
5.6.2 Urnenwiesengrabstätte 1.395,00 €
5.6.3 Urnenpflegegrabstätte 1.395,00 €
5.6.4 Urnenbaumgrabstätte 1.628,00 €
5.7 Bei Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte werden 1/30 pro Jahr der Gebühren nach 5.3 oder 5.5 erhoben.
6. Verwaltungsgebühren / sonstige Gebühren
6.1 Ausstellen von Berechtigungskarten für Gewerbetreibende 39,00 €
6.2 Genehmigung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen 39,00 €
6.3 Genehmigung von Grabplatten für Wiesengrabstätten und Urnenwiesengrabstätten 39,00 €
6.4 Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte 39,00 €

Gebührenordnung für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und Leichenhallen 70.06

6.5 Vernachlässigung der Grabpflege 39,00 €
6.6 Antrag auf Nutzung der Leichenhalle 13,00 €
6.7 Kosten einer Plakette für Urnenpflegegrabstätten und Urnenbaumgrabstätten 167,00 €

§ 2 Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer den Antrag auf eine Leistung nach dieser Satzung stellt. Ferner ist der Nutzungsberechtigte sowie derjenige zur Zahlung verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag die Benutzung des Friedhofes oder seiner Einrichtungen erfolgt.

§ 3 Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Gebühren in besonderen Fällen

Wird ein Antrag auf Benutzung eines Friedhofes oder dessen Einrichtungen zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder wiederrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um die Hälfte.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die städtischen Friedhöfe und Leichenhallen in der Stadt Goch vom 11.10.2018 außer Kraft.

Paragraph 01

Art und Höhe der Gebühren für den Stadtfriedhof

im Stadtteil Goch und den Waldfriedhof im Stadtteil Nierswalde

1. Benutzung der Friedhofshallen und deren Einrichtungen
1.1 Nutzung der Trauerhalle 293,00 €
1.2 Nutzung der Leichenhalle inklusive Kühlung (pro Tag) 51,00 €
2. Grabbereitung
2.1 Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 293,00 €
2.2 Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 586,00 €
2.3 Beisetzung einer Urne 220,00 €
2.4 Aufschlag Grabbereitung freitags nachmittags und samstags 100,00 €
3. Umbettung
3.1 Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 918,00 €
3.2 Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.503,00 €
3.3 Urnen 625,00 €
4. Ausbettung
4.1 Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 625,00 €
4.2 Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 918,00 €
4.3 Urnen 405,00 €
5. Erwerb von Grabstätten
5.1 Reihengrabstätte für Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 418,00 €
5.2 Reihengrabstätte für Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.459,00 €
5.3 Wahlgrabstätte 1.957,00 €
5.4 Urnenreihengrabstätte 861,00 €
5.5 Urnenwahlgrabstätte 1.244,00 €
5.6 Pflegefreie Grabstätten
5.6.1 Wiesengrabstätte 2.197,00 €
5.6.2 Urnenwiesengrabstätte 1.395,00 €
5.6.3 Urnenpflegegrabstätte 1.395,00 €
5.6.4 Urnenbaumgrabstätte 1.628,00 €
5.7 Bei Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte werden 1/30 pro Jahr der Gebühren nach 5.3 oder 5.5 erhoben.
6. Verwaltungsgebühren / sonstige Gebühren
6.1 Ausstellen von Berechtigungskarten für Gewerbetreibende 39,00 €
6.2 Genehmigung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen 39,00 €
6.3 Genehmigung von Grabplatten für Wiesengrabstätten und Urnenwiesengrabstätten 39,00 €
6.4 Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte 39,00 €

Gebührenordnung für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und Leichenhallen 70.06

6.5 Vernachlässigung der Grabpflege 39,00 €
6.6 Antrag auf Nutzung der Leichenhalle 13,00 €
6.7 Kosten einer Plakette für Urnenpflegegrabstätten und Urnenbaumgrabstätten 167,00 €

Paragraph 02

Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer den Antrag auf eine Leistung nach dieser Satzung stellt. Ferner ist der Nutzungsberechtigte sowie derjenige zur Zahlung verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag die Benutzung des Friedhofes oder seiner Einrichtungen erfolgt.

Paragraph 03

Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

Paragraph 04

Wird ein Antrag auf Benutzung eines Friedhofes oder dessen Einrichtungen zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder wiederrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um die Hälfte.

Paragraph 05

Diese Satzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die städtischen Friedhöfe und Leichenhallen in der Stadt Goch vom 11.10.2018 außer Kraft.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

39 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Goch gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Stadtfriedhof, Heribert-Teggers-Weg b) Waldfriedhof, Stettiner Straße, Nierswalde.

§ 2 Paragraph 2

Friedhofszweck

(1) Das Friedhofswesen ist eine nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Goch. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und der Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Goch waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Goch sind. (3) Die Bestattung bzw. Beisetzung anderer Toter als derjenigen nach Abs. 2 bedarf der Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.

§ 3 II. Ordnungsvorschriften

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungsdauer bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- bzw. Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten bzw. Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit bzw. die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

3

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Paragraph 4

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Paragraph 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen sind Fahrzeugen, die zur Fortbewegung zwingend erforderlich sind (z.B. Kinderwagen, Rollstühle) sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung störende Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen zu erstellen, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Trauerfeier notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, h) Hunde freizulassen; sie sind an der Leine zu führen. (3) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Werktage vorher anzumelden.

§ 6 III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende, von deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Bildhauer, benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen die vorherige Zulassung durch die

4

Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeiten auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.

  1. (2) Auf ihren Antrag hin werden die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende zugelassen, die
    1. a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind;
    2. b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
  2. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
  3. (4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
  4. (5) Alle Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
  5. (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten, jedoch frühestens ab 6:00 Uhr bis spätestens 19:00 Uhr – an Samstagen bis 13:00 Uhr – ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
  6. (7) Zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeiten ist das Befahren der Wege zu den am Haupteingang bekannt gegebenen Zeiten mit geeigneten Kraftfahrzeugen – höchstens 1,5 t – mit maximal Schrittgeschwindigkeit gestattet. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
  7. (8) Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeitsplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbetreibende dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum hinterlassen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
  8. (9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
  9. (10) Die Absätze 1 bis 9 gelten auch für Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den

5

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungs-/Beisetzungszeit

(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung bzw. Beisetzung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Bei einer Urnenbeisetzung ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen an Werktagen. Montags bis freitags sind Bestattungen bzw. Beisetzungen in der Zeit von 9 Uhr bis 16 Uhr, samstags von 9 Uhr bis 13 Uhr möglich.

(5) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag der Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.

(6) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.

(7) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist von den Hinterbliebenen innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch eine von der Friedhofsverwaltung ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen.

§ 8 Särge und Urnen

(1) Bestattungen bzw. Beisetzungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg bzw. Beisetzung ohne Urne gestatten. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport der Leiche innerhalb des Friedhofes muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.

(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen (Urnen, Überurnen) und zur Bestattung von Toten (Särge), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

6

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 Paragraph 9

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,40 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabzubehör vorher zu entfernen oder auf eigene Rechnung entfernen zu lassen.

§ 10 Paragraph 10

Ruhezeit

Die Zeit, nach deren Ablauf Grabstätten wiederbelegt werden können (Ruhezeit), beträgt auf dem Stadtfriedhof 25 Jahre und auf dem Waldfriedhof 30 Jahre. Bei Gräbern von Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren beträgt die Ruhezeit einheitlich 15 Jahre.

§ 11 IV. Grabstätten

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amtswegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigter ist bei Umbettungen der jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstätte. Mit dem Antrag ist die Verleihungsurkunde nach § 13 Abs. 1 vorzulegen. In den Fällen des § 25 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 25 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Diese bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

7

(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die Restzeit nicht. Bei Umbettungen innerhalb der in § 1 benannten Friedhöfe werden die Gebühren anteilig angerechnet.

(8) Leichen oder Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12 Paragraph 12

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Goch. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Urnenreihengrabstätten, d) Urnenwahlgrabstätten, e) Pflegefreie Grabstätten aa) Wiesengrabstätten bb) Urnenwiesengrabstätten cc) Urnenpflegegrabstätten dd) Urnenbaumgrabstätten, f) Ehrengrabstätten.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Paragraph 13

Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der jeweils fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(2) In jeder Einzelgrabstätte (Reihengrabstätte, Wahlgrabstätte, Wiesengrabstätte) für Erdbestattungen darf bis zum Ablauf der Ruhefrist/Nutzungszeit nur eine Leiche, eine Leiche und eine Urne oder eine oder zwei Urnen beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, die Leichen von gleichzeitig zwei verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren oder zusätzlich zu einer anderen Leiche die Leiche eines Kindes unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Ruhezeit hierdurch nicht überschritten wird. Es ist zudem zulässig, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten.

(3) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

8

a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben, j) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

(4) Innerhalb der einzelnen Gruppen c)-d) und f)-i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach Bekanntwerden des Ablebens des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(5) Die Übertragung des Nutzungsrechtes durch den bisherigen Nutzungsberechtigten auf eine Person bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(6) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(7) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Die gezahlte Gebühr wird nicht erstattet. Ein Verzicht auf das Nutzungsrecht (vor Ablauf der Ruhezeit) ist nur in Ausnahmefällen auf Antrag gegen eine gesonderte Gebühr möglich.

§ 14 Paragraph 14

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. Nutzungsrechte an Reihengrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten, b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 6 Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

§ 15 Paragraph 15

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

9

(2) Das Nutzungsrecht kann wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag für bis zu weitere 30 Jahren möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen. Auf die Regelungen des § 31 wird verwiesen.

(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

§ 16 Paragraph 16

Urnenreihengrabstätten

Urnenreihengrabstätten sind Urnengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

§ 17 Paragraph 17

Urnenwahlgrabstätten

Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird.

§ 18 Paragraph 18

Pflegefreie Grabstätten

(1) Als Pflegefreie Grabstätten werden

a) Wiesengrabstätten, b) Urnenwiesengrabstätten, c) Urnenpflegegrabstätten, d) Urnenbaumgrabstätten

unterhalten.

(2) Die Pflege der Pflegefreien Grabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung oder durch ein durch sie beauftragtes Unternehmen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben.

(3) Das Aufstellen von Grabschmuck oder das Niederlegen von Blumenschmuck ist ausschließlich auf Urnenpflegegrabstätten gestattet.

10

§ 19 Paragraph 19

Wiesengrabstätten

(1) Wiesengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist auf Antrag möglich. (2) Die Graboberfläche besteht aus Rasen, der durch die Friedhofsverwaltung gepflegt wird. (3) Nach gebührenpflichtiger Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung kann der Nutzungsberechtigte nach der Bestattung eine liegende Grabplatte am Kopfende der Grabstätte anbringen lassen, die bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen ist. Die Platte muss die Maße von 50 cm (Breite) x 40 cm (Höhe) x 8 cm (Tiefe) aufweisen. Aufsetzbare Buchstaben und Symbole aus Metall oder anderen Werkstoffen dürfen bei der Beschriftung der Gedenktafeln nicht verwendet werden.

§ 20 Paragraph 20

Urnenwiesengrabstätten

(1) Urnenwiesengrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist auf Antrag möglich. (2) Die Graboberfläche besteht aus Rasen. (3) Nach gebührenpflichtiger Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung kann der Nutzungsberechtigte nach der Beisetzung eine liegende Grabplatte am Kopfende der Grabstätte anbringen lassen, die bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen ist. Die Platte muss die Maße 50 cm (Breite) x 40 cm (Höhe) x 8 cm (Tiefe) aufweisen. Aufsetzbare Buchstaben und Symbole aus Metall oder anderen Werkstoffen dürfen bei der Beschriftung der Gedenktafeln nicht verwendet werden.

§ 21 Paragraph 21

Urnenpflegegrabstätten

(1) Urnenpflegegrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist auf Antrag möglich. (2) Eine Ausweisung von Urnenpflegegräbern erfolgt ausschließlich in vom Friedhofsträger ausgewählten Grabflächen. (3) Urnenpflegegrabstätten sind eine Gruppe mehrerer Einzelgrabstätten mit einheitlicher gärtnerischer Gestaltung, die ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung oder ein durch diese beauftragtes Unternehmen vorgenommen wird. (4) Es wird die Möglichkeit geboten, auf einer Gemeinschaftsgrabstele/einem Gemeinschaftsgrabstein durch die Friedhofsverwaltung eine vorgegebene Plakette mit Namen, Geburts- und Todesdatum des Verstorbenen anbringen zu lassen. Die entstehenden Herstellungs- und Anbringungskosten sind gebührenpflichtig.

11

§ 22 Paragraph 22

Urnenbaumgrabstätten

(1) Urnenbaumgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(2) Eine Ausweisung von Urnenbaumgrabstätten erfolgt ausschließlich auf dem Waldfriedhof.

(3) Die Urnenbaumgrabstätte bietet eine schlichte, naturbelassene Umgebung mit geringem Pflegeaufwand.

(4) Die Beisetzung erfolgt ausschließlich in biologisch abbaubaren Urnen. Eine Umbettung ist nicht möglich.

(5) Es wird die Möglichkeit geboten, auf einer Gemeinschaftsgrabstele/einem Gemeinschaftsgrabstein durch die Friedhofsverwaltung eine vorgegebene Plakette mit Namen, Geburts- und Todesdatum des Verstorbenen anbringen zu lassen. Die entstehenden Herstellungs- und Anbringungskosten sind gebührenpflichtig.

§ 23 V. Gestaltung der Grabstätten

Ehrengrabstätten

Grabstätten können durch den Rat der Stadt Goch zu Ehrengrabstätten erklärt werden. In diesen Fällen werden die Unterhaltspflicht und die Dauer von Nutzungsrechten festgelegt. Das Verfügungsrecht liegt bei der Stadt, sofern die Angehörigen keinen entgegenstehenden Willen zum Ausdruck bringen.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 24 Paragraph 24

Gärtnerische Gestaltung

(1) Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. Diese Verpflichtung obliegt für die in den §§ 14-17 genannten Grabstätten den Nutzungsberechtigten, für die in den §§ 18-23 genannten Grabstätten der Friedhofsverwaltung. Die Vorgabe gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und können auf den hierfür vorgesehenen Abraumplätzen entsorgt werden.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen sowie eine Höhe von 2 m nicht überschreiten. Grabbeete dürfen nicht über 20 cm hoch sein.

(3) Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Der Nutzungsberechtigte hat nach Ende der Ruhezeit oder der Nutzungszeit der Grabstätte diese abzuräumen. Die dauerhafte/mehrjährige Bepflanzung ist nicht auf dem Friedhofsgelände zu entsorgen.

(4) Die Nutzungsberechtigten der Grabstätten der §§ 14-17 können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder einen Dritten damit beauftragen.

12

(5) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten sind innerhalb von zwei Monaten nach der Bestattung/Beisetzung würdig herzurichten und innerhalb von 6 Monaten in einen endgültigen Zustand zu versetzen, der bis zum Ablauf der Ruhezeit gewahrt werden muss.

(6) Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sind innerhalb von zwei Monaten nach der ersten Bestattung/Beisetzung oder nach Erwerb des Nutzungsrechtes würdig herzurichten und innerhalb von 6 Monaten gärtnerisch anzulegen. Sie müssen bis zum Ablauf der Nutzungszeit in würdiger Weise unterhalten werden.

(7) Grabeinfassungen sollen aus lebenden Hecken bestehen. Unzulässig ist das Einfassen der Grabstätte mit Steinen, Metall, Glas oder Ähnlichem, ebenso wie das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen sowie das Aufstellen einer Bank oder sonstiger Sitzgelegenheiten. Auf Antrag können Einfassungen in Naturstein zugelassen werden. Die Lage und Maße der Einfassungen werden durch die Friedhofsverwaltung bestimmt.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Gießkannen. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

§ 25 VI. Grabmale und bauliche Anlagen

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Nutzungsberechtigten schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. § 31 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Für die restliche Ruhezeit und die bei der Abräumung entstehenden Kosten ist eine gesonderte Gebühr zu entrichten.

(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

13

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 26 Paragraph 26

Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmäler und Grabkreuze dürfen ohne besondere Genehmigung nicht höher als 1,20 m sein. Grabmäler auf Kindergrabstätten sollen nicht höher als 0,80 m sein.

(2) Bei Wahlgrabstätten sind je nach Lage sowie bei Grabmälern von besonderem künstlerischen Wert begründete Ausnahmen zulässig. Hierüber entscheidet der Friedhofsträger.

(3) Nicht gestattet sind: a) Kunststeinsockel unter Natursteingrabmälern; b) Grabmäler und Grabeinfassungen aus gegossener oder nicht steinmetzmäßig behandelter Zementmasse; c) Terrazzo oder schwarzer Kunststein; d) in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck; e) ölfarbener Anstrich auf Steingrabmälern; f) Inschriften und Symbole, die der Weihe der Ortes widersprechen; g) Lichtbilder, sofern sie die Maße 10 cm x 10 cm übersteigen; h) Glas- und Emailleplatten; i) aus Porzellan gegossener Grabschmuck (z.B. Figuren und Reliefs) j) das Ausmauern von Grabstätten.

(4) Der Werkstoff muss wetterbeständig sein.

(5) Das Grabmal muss allseitig gleichartig sein. Geschliffene oder polierte Flächen dürfen nicht unmittelbar in raue Flächen übergehen, sondern müssen von einem Kantenschlag, einer Falz oder in anderer Art umrahmt sein. Roh bossierte oder gesprengte Flächen sind im Zusammenhang mit feiner bearbeiteten Flächen unzulässig.

(6) Betonwerkstein (Kunststein) darf nur verwendet werden, wenn eine Oberfläche aus zerkleinerten reinen Natursteinkörnungen besteht. Die Oberfläche des Betonwerksteines darf nicht geschliffen, sondern muss handwerksgerecht behandelt sein.

(7) Über dem Erdboden darf nur die für das Grabmal gewählte Steinart sichtbar sein.

(8) Allseitig sichtbare Grabmäler sind auch auf den Rück- und Seitenflächen gleichartig zu bearbeiten.

(9) Grablaternen auf Sockeln sind genehmigungspflichtig. Der Sockel darf nicht beschriftet und nicht höher als 10 cm über der Erdoberfläche sichtbar sein.

(10) Auf Antrag können Einfassungen in Naturstein zugelassen werden. § 24 Abs. 7 gilt entsprechend.

(11) Holzkreuze (Materl) sind nur in bodenständiger Ausführung erlaubt.

(12) Es darf nicht mehr als zwei Drittel der Grabstätte durch Grabaufbauten und Grabeinfassungen abgedeckt sein.

(13) Firmenbezeichnungen und Namen der Hersteller dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich an den Grabmälern angebracht sein.

14

(14) Ausnahmen zu den Abs. 1-12 können auf Antrag erlaubt werden. (15) Auf die besonderen Vorschriften für Pflegefreie Grabstätten wird verwiesen.

§ 27 Paragraph 27

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmälern, Einfriedigungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie der Fundamentierung. Bei Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrages vollständig anzugeben. b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung. (3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist. (4) Provisorische Grabmäler sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung/Bestattung verwendet werden.

§ 28 Paragraph 28

Anlieferung

(1) Das Aufstellen von Denkmälern und Grabaufbauten ist bei der Friedhofsverwaltung einen Tag vor Beginn der Arbeiten anzumelden. (2) Bei der Anlieferung von Grabmälern oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. (3) Die Grabmäler oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 29 Paragraph 29

Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmäler und Einfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

15

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 27. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmäler gewährleisten.

(4) Grabmäler und Einfassungen können in Eigenleistung erstellt werden, sofern die Vorgaben der Satzung eingehalten werden. Es bedarf innerhalb von 6 Wochen nach Aufstellung einer einmaligen Abnahme durch eine fachkundige Person (z.B. durch einen Steinmetz) nach der Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung, welcher über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügt. Weiterhin muss eine entsprechende Haftpflichtversicherung durch den Aufstellenden nachgewiesen werden können.

§ 30 Paragraph 30

Unterhaltung

(1) Die Grabmäler und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmälern, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmälern, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmälern oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung des Friedhofsträgers bleibt unberührt; die Nutzungsberechtigten haften gegenüber dem Friedhofsträger im Innenverhältnis, soweit den Friedhofsträger nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmäler und solche aus früheren Zeiten, die als besondere Eigenart des Friedhofes gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers. Sie werden in einem Verzeichnis geführt und dürfen ohne Genehmigung des Friedhofsträgers und des zuständigen Konservators nicht entfernt oder abgeändert werden.

§ 31 VII. Leichenhallen und Trauerfeiern

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmäler nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 30 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

16

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte, nicht genehmigungsfähige Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 32 Paragraph 32

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung/ Überführung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 33 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, den Sarg zu schließen, wenn ihr dies geboten erscheint.

(3) Leichen von Personen, die an einer anzeigepflichtigen, ansteckenden Krankheit verstorben sind, müssen in geschlossenen Särgen in die Leichenhalle gebracht und in einem besonderen Raum aufgestellt werden. Die Särge bleiben geschlossen und dürfen nur mit Genehmigung der Gesundheitsbehörde zur vorübergehenden Besichtigung durch die Angehörigen geöffnet werden.

§ 33 VIII. Schlussvorschriften

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

17

(3) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

VIII. Schlussvorschriften

§ 34 Paragraph 34

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 35 Paragraph 35

Haftung

Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Bei Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.

§ 36 Paragraph 36

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 37 Paragraph 37

Dokumentation

Es werden geführt:

  • a) zeichnerische Unterlagen (Gesamtplan, Belegungspläne usw.) des Friedhofes;
  • b) eine Sammlung der Bestattungsmeldungen;
  • c) ein Grabregister mit den Namen und Anschriften der Nutzungsberechtigten;
  • d) ein Beerdigungsregister mit den Angaben über die in Anspruch genommenen Grabstätten;
  • e) ein Grabregister der Ehrengrabstätten.

§ 38 Paragraph 38

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  • a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  • b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,
  • c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

18

d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert oder entsorgt, e) eine Bestattung/Beisetzung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt, f) entgegen § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 3 und § 27 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale und bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, g) Grabmale entgegen § 29 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 30 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 24 Abs. 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereit gestellten Behältern entsorgt, i) Grabstätten entgegen § 25 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500 Euro geahndet werden.

§ 39 Paragraph 39

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 09.10.2003 in der Fassung der Änderung vom 9. Juli 2004 außer Kraft.

19

Paragraph 01

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Goch gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Stadtfriedhof, Heribert-Teggers-Weg b) Waldfriedhof, Stettiner Straße, Nierswalde.

Paragraph 02

Friedhofszweck

(1) Das Friedhofswesen ist eine nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Goch. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und der Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Goch waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Goch sind. (3) Die Bestattung bzw. Beisetzung anderer Toter als derjenigen nach Abs. 2 bedarf der Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.

Paragraph 03

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungsdauer bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- bzw. Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten bzw. Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit bzw. die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

3

II. Ordnungsvorschriften

Paragraph 04

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

Paragraph 05

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen sind Fahrzeugen, die zur Fortbewegung zwingend erforderlich sind (z.B. Kinderwagen, Rollstühle) sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung störende Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen zu erstellen, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Trauerfeier notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, h) Hunde freizulassen; sie sind an der Leine zu führen. (3) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Werktage vorher anzumelden.

Paragraph 06

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende, von deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Bildhauer, benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen die vorherige Zulassung durch die

4

Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeiten auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.

  1. (2) Auf ihren Antrag hin werden die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende zugelassen, die
    1. a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind;
    2. b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
  2. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
  3. (4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
  4. (5) Alle Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
  5. (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten, jedoch frühestens ab 6:00 Uhr bis spätestens 19:00 Uhr – an Samstagen bis 13:00 Uhr – ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
  6. (7) Zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeiten ist das Befahren der Wege zu den am Haupteingang bekannt gegebenen Zeiten mit geeigneten Kraftfahrzeugen – höchstens 1,5 t – mit maximal Schrittgeschwindigkeit gestattet. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
  7. (8) Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeitsplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbetreibende dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum hinterlassen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
  8. (9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
  9. (10) Die Absätze 1 bis 9 gelten auch für Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den

5

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

Paragraph 07

(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung bzw. Beisetzung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Bei einer Urnenbeisetzung ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen an Werktagen. Montags bis freitags sind Bestattungen bzw. Beisetzungen in der Zeit von 9 Uhr bis 16 Uhr, samstags von 9 Uhr bis 13 Uhr möglich.

(5) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag der Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.

(6) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.

(7) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist von den Hinterbliebenen innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch eine von der Friedhofsverwaltung ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen.

Paragraph 08

(1) Bestattungen bzw. Beisetzungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg bzw. Beisetzung ohne Urne gestatten. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport der Leiche innerhalb des Friedhofes muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.

(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen (Urnen, Überurnen) und zur Bestattung von Toten (Särge), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

6

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

Paragraph 09

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,40 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabzubehör vorher zu entfernen oder auf eigene Rechnung entfernen zu lassen.

Paragraph 10

Ruhezeit

Die Zeit, nach deren Ablauf Grabstätten wiederbelegt werden können (Ruhezeit), beträgt auf dem Stadtfriedhof 25 Jahre und auf dem Waldfriedhof 30 Jahre. Bei Gräbern von Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren beträgt die Ruhezeit einheitlich 15 Jahre.

Paragraph 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amtswegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigter ist bei Umbettungen der jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstätte. Mit dem Antrag ist die Verleihungsurkunde nach § 13 Abs. 1 vorzulegen. In den Fällen des § 25 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 25 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Diese bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

7

(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die Restzeit nicht. Bei Umbettungen innerhalb der in § 1 benannten Friedhöfe werden die Gebühren anteilig angerechnet.

(8) Leichen oder Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

Paragraph 12

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Goch. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Urnenreihengrabstätten, d) Urnenwahlgrabstätten, e) Pflegefreie Grabstätten aa) Wiesengrabstätten bb) Urnenwiesengrabstätten cc) Urnenpflegegrabstätten dd) Urnenbaumgrabstätten, f) Ehrengrabstätten.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

Paragraph 13

Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der jeweils fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(2) In jeder Einzelgrabstätte (Reihengrabstätte, Wahlgrabstätte, Wiesengrabstätte) für Erdbestattungen darf bis zum Ablauf der Ruhefrist/Nutzungszeit nur eine Leiche, eine Leiche und eine Urne oder eine oder zwei Urnen beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, die Leichen von gleichzeitig zwei verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren oder zusätzlich zu einer anderen Leiche die Leiche eines Kindes unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Ruhezeit hierdurch nicht überschritten wird. Es ist zudem zulässig, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten.

(3) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

8

a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben, j) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

(4) Innerhalb der einzelnen Gruppen c)-d) und f)-i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach Bekanntwerden des Ablebens des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(5) Die Übertragung des Nutzungsrechtes durch den bisherigen Nutzungsberechtigten auf eine Person bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(6) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(7) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Die gezahlte Gebühr wird nicht erstattet. Ein Verzicht auf das Nutzungsrecht (vor Ablauf der Ruhezeit) ist nur in Ausnahmefällen auf Antrag gegen eine gesonderte Gebühr möglich.

Paragraph 14

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. Nutzungsrechte an Reihengrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten, b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 6 Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

Paragraph 15

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

9

(2) Das Nutzungsrecht kann wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag für bis zu weitere 30 Jahren möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen. Auf die Regelungen des § 31 wird verwiesen.

(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

Paragraph 16

Urnenreihengrabstätten

Urnenreihengrabstätten sind Urnengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

Paragraph 17

Urnenwahlgrabstätten

Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird.

Paragraph 18

Pflegefreie Grabstätten

(1) Als Pflegefreie Grabstätten werden

a) Wiesengrabstätten, b) Urnenwiesengrabstätten, c) Urnenpflegegrabstätten, d) Urnenbaumgrabstätten

unterhalten.

(2) Die Pflege der Pflegefreien Grabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung oder durch ein durch sie beauftragtes Unternehmen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben.

(3) Das Aufstellen von Grabschmuck oder das Niederlegen von Blumenschmuck ist ausschließlich auf Urnenpflegegrabstätten gestattet.

10

Paragraph 19

Wiesengrabstätten

(1) Wiesengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist auf Antrag möglich. (2) Die Graboberfläche besteht aus Rasen, der durch die Friedhofsverwaltung gepflegt wird. (3) Nach gebührenpflichtiger Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung kann der Nutzungsberechtigte nach der Bestattung eine liegende Grabplatte am Kopfende der Grabstätte anbringen lassen, die bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen ist. Die Platte muss die Maße von 50 cm (Breite) x 40 cm (Höhe) x 8 cm (Tiefe) aufweisen. Aufsetzbare Buchstaben und Symbole aus Metall oder anderen Werkstoffen dürfen bei der Beschriftung der Gedenktafeln nicht verwendet werden.

Paragraph 20

Urnenwiesengrabstätten

(1) Urnenwiesengrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist auf Antrag möglich. (2) Die Graboberfläche besteht aus Rasen. (3) Nach gebührenpflichtiger Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung kann der Nutzungsberechtigte nach der Beisetzung eine liegende Grabplatte am Kopfende der Grabstätte anbringen lassen, die bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen ist. Die Platte muss die Maße 50 cm (Breite) x 40 cm (Höhe) x 8 cm (Tiefe) aufweisen. Aufsetzbare Buchstaben und Symbole aus Metall oder anderen Werkstoffen dürfen bei der Beschriftung der Gedenktafeln nicht verwendet werden.

Paragraph 21

Urnenpflegegrabstätten

(1) Urnenpflegegrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist auf Antrag möglich. (2) Eine Ausweisung von Urnenpflegegräbern erfolgt ausschließlich in vom Friedhofsträger ausgewählten Grabflächen. (3) Urnenpflegegrabstätten sind eine Gruppe mehrerer Einzelgrabstätten mit einheitlicher gärtnerischer Gestaltung, die ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung oder ein durch diese beauftragtes Unternehmen vorgenommen wird. (4) Es wird die Möglichkeit geboten, auf einer Gemeinschaftsgrabstele/einem Gemeinschaftsgrabstein durch die Friedhofsverwaltung eine vorgegebene Plakette mit Namen, Geburts- und Todesdatum des Verstorbenen anbringen zu lassen. Die entstehenden Herstellungs- und Anbringungskosten sind gebührenpflichtig.

11

Paragraph 22

Urnenbaumgrabstätten

(1) Urnenbaumgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(2) Eine Ausweisung von Urnenbaumgrabstätten erfolgt ausschließlich auf dem Waldfriedhof.

(3) Die Urnenbaumgrabstätte bietet eine schlichte, naturbelassene Umgebung mit geringem Pflegeaufwand.

(4) Die Beisetzung erfolgt ausschließlich in biologisch abbaubaren Urnen. Eine Umbettung ist nicht möglich.

(5) Es wird die Möglichkeit geboten, auf einer Gemeinschaftsgrabstele/einem Gemeinschaftsgrabstein durch die Friedhofsverwaltung eine vorgegebene Plakette mit Namen, Geburts- und Todesdatum des Verstorbenen anbringen zu lassen. Die entstehenden Herstellungs- und Anbringungskosten sind gebührenpflichtig.

Paragraph 23

Ehrengrabstätten

Grabstätten können durch den Rat der Stadt Goch zu Ehrengrabstätten erklärt werden. In diesen Fällen werden die Unterhaltspflicht und die Dauer von Nutzungsrechten festgelegt. Das Verfügungsrecht liegt bei der Stadt, sofern die Angehörigen keinen entgegenstehenden Willen zum Ausdruck bringen.

V. Gestaltung der Grabstätten

Paragraph 24

Gärtnerische Gestaltung

(1) Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. Diese Verpflichtung obliegt für die in den §§ 14-17 genannten Grabstätten den Nutzungsberechtigten, für die in den §§ 18-23 genannten Grabstätten der Friedhofsverwaltung. Die Vorgabe gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und können auf den hierfür vorgesehenen Abraumplätzen entsorgt werden.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen sowie eine Höhe von 2 m nicht überschreiten. Grabbeete dürfen nicht über 20 cm hoch sein.

(3) Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Der Nutzungsberechtigte hat nach Ende der Ruhezeit oder der Nutzungszeit der Grabstätte diese abzuräumen. Die dauerhafte/mehrjährige Bepflanzung ist nicht auf dem Friedhofsgelände zu entsorgen.

(4) Die Nutzungsberechtigten der Grabstätten der §§ 14-17 können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder einen Dritten damit beauftragen.

12

(5) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten sind innerhalb von zwei Monaten nach der Bestattung/Beisetzung würdig herzurichten und innerhalb von 6 Monaten in einen endgültigen Zustand zu versetzen, der bis zum Ablauf der Ruhezeit gewahrt werden muss.

(6) Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sind innerhalb von zwei Monaten nach der ersten Bestattung/Beisetzung oder nach Erwerb des Nutzungsrechtes würdig herzurichten und innerhalb von 6 Monaten gärtnerisch anzulegen. Sie müssen bis zum Ablauf der Nutzungszeit in würdiger Weise unterhalten werden.

(7) Grabeinfassungen sollen aus lebenden Hecken bestehen. Unzulässig ist das Einfassen der Grabstätte mit Steinen, Metall, Glas oder Ähnlichem, ebenso wie das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen sowie das Aufstellen einer Bank oder sonstiger Sitzgelegenheiten. Auf Antrag können Einfassungen in Naturstein zugelassen werden. Die Lage und Maße der Einfassungen werden durch die Friedhofsverwaltung bestimmt.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Gießkannen. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

Paragraph 25

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Nutzungsberechtigten schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. § 31 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Für die restliche Ruhezeit und die bei der Abräumung entstehenden Kosten ist eine gesonderte Gebühr zu entrichten.

(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

13

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

Paragraph 26

Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmäler und Grabkreuze dürfen ohne besondere Genehmigung nicht höher als 1,20 m sein. Grabmäler auf Kindergrabstätten sollen nicht höher als 0,80 m sein.

(2) Bei Wahlgrabstätten sind je nach Lage sowie bei Grabmälern von besonderem künstlerischen Wert begründete Ausnahmen zulässig. Hierüber entscheidet der Friedhofsträger.

(3) Nicht gestattet sind: a) Kunststeinsockel unter Natursteingrabmälern; b) Grabmäler und Grabeinfassungen aus gegossener oder nicht steinmetzmäßig behandelter Zementmasse; c) Terrazzo oder schwarzer Kunststein; d) in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck; e) ölfarbener Anstrich auf Steingrabmälern; f) Inschriften und Symbole, die der Weihe der Ortes widersprechen; g) Lichtbilder, sofern sie die Maße 10 cm x 10 cm übersteigen; h) Glas- und Emailleplatten; i) aus Porzellan gegossener Grabschmuck (z.B. Figuren und Reliefs) j) das Ausmauern von Grabstätten.

(4) Der Werkstoff muss wetterbeständig sein.

(5) Das Grabmal muss allseitig gleichartig sein. Geschliffene oder polierte Flächen dürfen nicht unmittelbar in raue Flächen übergehen, sondern müssen von einem Kantenschlag, einer Falz oder in anderer Art umrahmt sein. Roh bossierte oder gesprengte Flächen sind im Zusammenhang mit feiner bearbeiteten Flächen unzulässig.

(6) Betonwerkstein (Kunststein) darf nur verwendet werden, wenn eine Oberfläche aus zerkleinerten reinen Natursteinkörnungen besteht. Die Oberfläche des Betonwerksteines darf nicht geschliffen, sondern muss handwerksgerecht behandelt sein.

(7) Über dem Erdboden darf nur die für das Grabmal gewählte Steinart sichtbar sein.

(8) Allseitig sichtbare Grabmäler sind auch auf den Rück- und Seitenflächen gleichartig zu bearbeiten.

(9) Grablaternen auf Sockeln sind genehmigungspflichtig. Der Sockel darf nicht beschriftet und nicht höher als 10 cm über der Erdoberfläche sichtbar sein.

(10) Auf Antrag können Einfassungen in Naturstein zugelassen werden. § 24 Abs. 7 gilt entsprechend.

(11) Holzkreuze (Materl) sind nur in bodenständiger Ausführung erlaubt.

(12) Es darf nicht mehr als zwei Drittel der Grabstätte durch Grabaufbauten und Grabeinfassungen abgedeckt sein.

(13) Firmenbezeichnungen und Namen der Hersteller dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich an den Grabmälern angebracht sein.

14

(14) Ausnahmen zu den Abs. 1-12 können auf Antrag erlaubt werden. (15) Auf die besonderen Vorschriften für Pflegefreie Grabstätten wird verwiesen.

Paragraph 27

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmälern, Einfriedigungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie der Fundamentierung. Bei Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrages vollständig anzugeben. b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung. (3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist. (4) Provisorische Grabmäler sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung/Bestattung verwendet werden.

Paragraph 28

Anlieferung

(1) Das Aufstellen von Denkmälern und Grabaufbauten ist bei der Friedhofsverwaltung einen Tag vor Beginn der Arbeiten anzumelden. (2) Bei der Anlieferung von Grabmälern oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. (3) Die Grabmäler oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

Paragraph 29

Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmäler und Einfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

15

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 27. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmäler gewährleisten.

(4) Grabmäler und Einfassungen können in Eigenleistung erstellt werden, sofern die Vorgaben der Satzung eingehalten werden. Es bedarf innerhalb von 6 Wochen nach Aufstellung einer einmaligen Abnahme durch eine fachkundige Person (z.B. durch einen Steinmetz) nach der Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung, welcher über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügt. Weiterhin muss eine entsprechende Haftpflichtversicherung durch den Aufstellenden nachgewiesen werden können.

Paragraph 30

Unterhaltung

(1) Die Grabmäler und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmälern, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmälern, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmälern oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung des Friedhofsträgers bleibt unberührt; die Nutzungsberechtigten haften gegenüber dem Friedhofsträger im Innenverhältnis, soweit den Friedhofsträger nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmäler und solche aus früheren Zeiten, die als besondere Eigenart des Friedhofes gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers. Sie werden in einem Verzeichnis geführt und dürfen ohne Genehmigung des Friedhofsträgers und des zuständigen Konservators nicht entfernt oder abgeändert werden.

Paragraph 31

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmäler nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 30 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

16

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte, nicht genehmigungsfähige Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Leichenhallen und Trauerfeiern

Paragraph 32

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung/ Überführung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 33 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, den Sarg zu schließen, wenn ihr dies geboten erscheint.

(3) Leichen von Personen, die an einer anzeigepflichtigen, ansteckenden Krankheit verstorben sind, müssen in geschlossenen Särgen in die Leichenhalle gebracht und in einem besonderen Raum aufgestellt werden. Die Särge bleiben geschlossen und dürfen nur mit Genehmigung der Gesundheitsbehörde zur vorübergehenden Besichtigung durch die Angehörigen geöffnet werden.

Paragraph 33

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

17

(3) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

VIII. Schlussvorschriften

Paragraph 34

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

Paragraph 35

Haftung

Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Bei Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.

Paragraph 36

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

Paragraph 37

Dokumentation

Es werden geführt:

  • a) zeichnerische Unterlagen (Gesamtplan, Belegungspläne usw.) des Friedhofes;
  • b) eine Sammlung der Bestattungsmeldungen;
  • c) ein Grabregister mit den Namen und Anschriften der Nutzungsberechtigten;
  • d) ein Beerdigungsregister mit den Angaben über die in Anspruch genommenen Grabstätten;
  • e) ein Grabregister der Ehrengrabstätten.

Paragraph 38

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  • a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  • b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,
  • c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

18

d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert oder entsorgt, e) eine Bestattung/Beisetzung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt, f) entgegen § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 3 und § 27 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale und bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, g) Grabmale entgegen § 29 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 30 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 24 Abs. 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereit gestellten Behältern entsorgt, i) Grabstätten entgegen § 25 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500 Euro geahndet werden.

Paragraph 39

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 09.10.2003 in der Fassung der Änderung vom 9. Juli 2004 außer Kraft.

19

📎 Quellen

📄 Original: Friedhofssatzung

📄 Original: Gebührenordnung

Original-Satzung als PDF
Original-Gebührenordnung als PDF

← Zurück Alle Gemeinden →