Friedhofsgebühren Bad Feilnbach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Bad Feilnbach · Bayern · PLZ 83075

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 30.01.2026 (in Kraft ab 01.03.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
660,00 €*
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur Sargbestattung; Urnen in Reihengräbern nicht zulässig (§ 11 Abs. 2 FS)
🧮 44 €/J. × 15 J. = 660 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. f FGS (Reihengrabstätte)
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
900,00 €
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 60 €/J. × 15 J. = 900 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. a FGS (Einzelgrabstätte, 2,00 m x 1,00 m)
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
550,00 €*
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Gebühr je Urnengrabstätte; bis zu 6 Urnen möglich (§ 10 Abs. 8 FS)
🧮 55 €/J. × 10 J. = 550 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. d FGS (Urnengrabstätte, 1,00 m x 0,60 m)
🌿 Urnengrab anonym
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
250,00 €*
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonyme Urnengrabstätte; keine namentliche Kennzeichnung (§ 11 Abs. 4 FS)
🧮 25 €/J. × 10 J. = 250 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. e FGS (anonyme Grabstätte)
🌳 Baumbestattung
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.401,00 €*
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur Gedenkwaldgarten Au; je Urne; bis 20 Urnen je Baum (§ 12 Abs. 3 FS)
🧮 140,10 €/J. × 10 J. = 1.401 €
📄 § 4 Abs. 1 FGS, Alternative Bestattungsformen im Gedenkwaldgarten Au, Ziff. a (Gemeinschaftsbaum)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
666,40 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Sarg: Einfachgrab bis 2,00 m (Tiefgrab bis 2,50 m: 714,00 €); Urne mit Angehörigen: 178,50 €, ohne Angehöri...
📄 § 6 Abs. 1 Ziff. 1.1 und 1.2 (Sarg) sowie Abs. 2 Ziff. 2.1 (Urne mit Angehörigen) FGS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
41,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Pro angefangenem Benutzungstag (Tag 1–3); Tag 4–7: 20 €/Tag; ab Tag 8: 82 €/Woche
📄 § 5 FGS (Leichenhausbenutzungsgebühren)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 30.01.2026 (in Kraft ab 01.03.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌‌​​‌ Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Gemeinde Bad Feilnbach – Lesefassung, Stand 30.01.2026

Vereinfachte Darstellung – Lesefassung -

Gemeinde Bad Feilnbach Az: 0280.1

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtung, der Gemeinde Bad Feilnbach

  • Friedhofsgebührensatzung (FGS) –
  • Stand vom 30.01.2026

(1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Gemeinde Bad Feilnbach vom 26.06.2023) -

Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl 1993, S 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 642) und Art. 20 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 254) geändert worden ist erlässt die Gemeinde Bad Feilnbach folgende Satzung:

§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)

b) Leichenhausbenutzungsgebühren (§ 5)

c) Bestattungsgebühren (§ 6)

d) Sonstige Gebühren (§ 7).

§ 2 – Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

Vereinfachte Darstellung – Lesefassung -

§ 3 – Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 29 Friedhofssatzung,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt taggenau und beginnt jeweils mit dem Tag der Bestattung. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 6) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte 60,00 €

b) eine Einzelgrabkammer 60,00 €

c) eine Doppelgrabstätte (Familiengrabstätte) 83,00 €

d) eine Urnengrabstätte 55,00 €

e) eine anonyme Grabstätte 25,00 €

f) eine Reihengrabstätte 44,00 €

Alternative Bestattungsformen im Gedenkwaldgarten Au:

a) Gemeinschaftsbaum 140,10 €

b) Wiese mit Stele 70,70 €

c) Kindergrabfeld 25,60 €

d) Felsbestattung 95,10 €

e) Bestattung am Wasser 231,50 €

f) Religion 121,90 €

g) Garten 182,80 €

h) Rosen 158,40 €

Vereinfachte Darstellung – Lesefassung -

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 1 Jahr oder 5 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).

§ 5 – Leichenhausbenutzungsgebühren

Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt für Tag 1 - 3 der Benutzung pro angefangenem Benutzungstag

41,00 €, Tag 4-7 der Benutzung pro angefangenem Benutzungstag

20,00 €, ab Tag 8 der Benutzung pro angefangener Benutzungswoche

82,00 €.

§ 6 – Bestattungsgebühren

(1) Sargbeisetzung

(1.1) Fachgerechter Grabverbau mit Randversicherung durch Auslegung von trittsicheren Bohlen, Auslegen der Versenkseile und Querhölzer, Anlage eines vorläufigen Grabhügels, Einweisung der Sargträger, sowie Überwachung der Trauerfeier und des Bestattungsvorganges, Transport des Sarges zum Grab, Versenken des Sarges

142,80 € (1.2) Ausheben, Verfüllen per Hand oder soweit wie möglich mit einem Friedhofsbagger und Abfuhr des Erdreiches bis 2,00 m

666,40 € (1.3) Ausheben, Verfüllen per Hand oder soweit wie möglich mit einem Friedhofsbagger und Abfuhr des Erdreiches bis 2,50 m

714,00 € (2) Urnenbeisetzung

(2.1) Urnenbeisetzung mit Angehörigen Urnenbeisetzungen im Erdgrab oder anonymen Urnengrab, Einweisung der Urnenträger, sowie Überwachung der Trauerfeier und des Bestattungsvorganges, Aushebung und Verfüllen des Grabplatzes, bis 1 m Tiefe, sowie Anlage eines vorläufigen Grabhügels, Transport der Urne zum Grab, Versenken der Urne

178,50 € (2.2) Urnenbeisetzungen ohne Angehörige Aushebung und Verfüllen des Grabplatzes, bis 1 m Tiefe, sowie Anlage eines vorläufigen Grabhügels, Transport der Urne zum Grab, Versenken der Urne (Urnenbestattungen im anonymen Urnenerdgrab sind grundsätzlich Sammelbestattungen.)

119,00 €

Vereinfachte Darstellung – Lesefassung -

(3) Beisetzung in einer Grabkammer

(3.1) Sargbeisetzung Ausheben, Verfüllen per Hand oder soweit wie möglich mit einem Friedhofsbagger und ggf. Abfuhr des Erdreiches bei vorhandener Grabkammer, Abnehmen der Abdeckplatte mit Vegetationsmatte, Abdeckfolie und seitlich einlagern und falls erforderlich früher bestattete Särge mit Tannengrün abdecken, ggf. Einbau von Querverstrebungen zum Abstellen des Sarges und Einbau der Abdeckplatten, Versenken des Sarges, Transport des Sarges, Einweisung der Träger

571,20 € (3.2) Urnenbeisetzungen Ausheben, Verfüllen per Hand oder soweit wie möglich mit einem Friedhofsbagger und ggf. Abfuhr des Erdreiches bei vorhandener Grabkammer, Abnehmen der Abdeckplatte mit Vegetationsmatte, Abdeckfolie und seitlich einlagern und falls erforderlich früher bestattete Särge mit Tannengrün abdecken, Einbau der Abdeckplatten, Versenken der Urne, Transport der Urne, Einweisung der Träger, Terminvereinbarung

261,80 € (4) Ausgrabungen / Umbettungen (4.1) Exhumierung / Umbettung von Leichen, einschließlich Öffnen, Schließen und Wiedererrichten des Grabes 1.547,00 € (4.2) Exhumierung / Umbettung von Gebeinen, einschließlich Öffnen, Schließen und Wiedererrichten des Grabes

1.190,00 € (4.3) Ausgrabung / Umbettung von Urnen, einschließlich Öffnen, Schließen und Wiedererrichten des Grabes

238,00 € (5) Urnen- / Leichenträger

(5.1) Einsatz von 4 Leichenträgern hei Sargbeisetzung in einheitlicher Kleidung 190,40 € (5.2) Einsatz eines Urnenträgers bei Urnenbeisetzungen 47,60 € (6) Zuschlag Verzögerung Aufschlag pro angefangener Stunde bei Terminverzögerung ab einer halben Stunde ohne Verschulden der Gemeinde Bad Feilnbach

47,60 € (7) Leichenannahme Übernahme und Aufbahrung eines Verstorbenen von einem Fremdbestatter im jeweiligen Friedhof inkl. Aufbahrung, sowie Entgegennahme und Kontrolle der Bestattungs- bzw. Überführungspapiere und deren Weitergabe an die Friedhofsverwaltung.

119,00 €

Vereinfachte Darstellung – Lesefassung - (8) Urnenannahme Entgegennahme, Prüfung und Aufbahrung der Urne von einem Fremdbestatter im jeweiligen Friedhof inkl, Aufbahrung, sowie Entgegennahme und Kontrolle der Bestattungs- bzw. Überführungspapiere und deren Weitergabe an die Friedhofsverwaltung

71,40 € (9) Samstagszulage Zulage zur Durchführung der Bestattung an einem Samstag

59,50 € (10) Friedhofsdienst Öffnen und Schließen der Leichenhäuser bei Trauerfeiern, zur persönlichen Abschiednahme und Blumenlieferung (mehrmals) Reinigen der Aussegnungshalle vor und nach jeder Benutzung (trocken kehren und feucht wischen) Aufbahrung der Verstorbenen oder der Urne und Gestellung der Grunddekoration im Leichenhaus

119,00 € (11) Zulage bei Frost

(11.1) Erdbestattung 59,50 € (11.2) Urnenbestattung 23,80 €

Bestattungsgebühren für alternative Bestattungsformen im Gedenkwaldgarten Au (12) Entgegennahme der Urne, Prüfung/Dokumentation der Unterlagen und der Urne, Verwahrung der Urne bis zur Bestattung sowie Transport der Urne, zum Friedhof am Bestattungstag, Aufbahrung der Urne, Fachgerechtes Öffnen und Schließen der Grabstätte, Stellung eines Urnenträgers in angemessener Kleidung, Leitung der Bestattung durch Fachpersonal, Standarddekoration an der Aufbahrungs- und Grabstätte mcl. Erde, Verbringung des Blumenschmucks zur Grabstätte, ordnen der selbigen auf der geschlossenen Grabstätte

304,21 € (13) Zulage zur Durchführung der Bestattung an einem Samstagvormittag 157,35 €

§ 7 – Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für die Ausstellung von Graburkunden beträgt 5,00€ je Urkunde. (2) Gebühren und Auslagen, die nicht in dieser Satzung enthalten sind, werden von der Gemeinde nach tatsächlichem Aufwand erhoben.

Vereinfachte Darstellung – Lesefassung -

§ 8 – Umsatzsteuer

Sollte die Gemeinde Bad Feilnbach in (Teil -)Bereichen der Friedhofsgebührensatzung der gesetzlichen Umsatzsteuer unterliegen, wird zusätzlich zu den in der vorliegenden Satzung genannten Gebühren die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe erhoben.

§ 9 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. März 2026 in Kraft.

Bad Feilnbach, den 30.01.2026

Max Singer Erster Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 15.10.2021 (in Kraft ab 01.01.2022) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Bad Feilnbach vom 15.10.2021 (in Kraft ab 01.01.2022)

Gemeinde Bad Feilnbach

0280.1

Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen

(Friedhofssatzung)

vom 15.10.2021

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Bad Feilnbach folgende Satzung:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

  1. 1. gemeindliche Friedhöfe:

a) den Friedhof in Lippertskirchen mit dem gesonderten Teil für alternative Bestattungsformen (Sonnenbichlweisse)

b) den Friedhof in Litzldorf mit dem gesonderten Teil für alternative Bestattungsformen

c) den Friedhof in Au mit dem gesonderten Teil für alternative Bestattungsformen (Waldgarten Au)

  1. 2. die Leichenhäuser in Lippertskirchen und Litzldorf
  2. 3. das Bestattungspersonal.

§ 2 Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 Bestattungsanspruch

  1. 1. Auf den gemeindlichen Friedhöfen werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.

  1. 2. Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4 Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5 Schließung und Entwidmung

  1. 1. Friedhöfe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteit.
  2. 2. Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen.
  1. 3. Die Gemeinde kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, sowieit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
  2. 4. Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
  3. 5. Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

  1. 1. Die gemeinslichen Friedhöfe sind während der an den Eingängen besteht gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.
  2. 2. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszteiten gestatten.

§ 7 Verhalten im Friedhof

  1. 1. Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten.
  2. 2. Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
  3. 3. Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet,

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) zu rauchen und zu larmen,

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

h) der Wurde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. Internet), außer zu privaten Zwecken.

  1. 4. Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
  2. 5. Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens zwei Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

  1. 1. Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht

zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

  1. 2. Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
  2. 3. Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.
  3. 4. Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 Grabstätten und Aufteilungspläne

  1. 1. Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
  2. 2. Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. Die Friedhöfe sind darin in Reihen oder Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Reihen, Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
  3. 3. Bei alternativen Bestattungsformen erfolgt die Beisetzung der Urne im Bereich eines definierten Bestattungsmoduls siehe §10, Abs.2). Die einzelnen Grabstellen (z. B.: Bäume, Wiese, Rosenstöcke, Felsen) sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfelder erfolgen.

§ 10 Grabarten

  1. 1. Gräber im Sinne dieser Satzung sind:

a) Einzelgrabstätten

b) Einzelgrabkammern

c) Doppelgrabstätten (Familiengrabstätten)

d) Urnengrabstätten

e) anonyme Urnengrabstätten

f) Reihengrabstätten

  1. 2. Gräber für alternative Bestattungsformen im Sinne dieser Satzung sind:

a) Familienbäume

b) Wiesenurnengrabstätten

c) Wiesenurnengrabstätten mit Grabplatte

d) Wiesenurnengrabstätten mit Stein- oder Holzstele

e) Urnengrabstätten am Gemeinschaftsbaum

f) Urnengrabstätten Rosenstock

g) Urnengrabstätten Fels

h) Urnengrabstätten Garten

i) Urnengrabstätten Wasser

j) Urnengrabstätten Tradition

k) Urnengrabstätten für Kinder- und Frühgeburten I) Partnerurnengrabstätten

  1. 3. Sargbestattungen sind für die Grabarten im Sinne des Abs. 2 nicht möglich.
  2. 4. Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan.
  3. 5. Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.
  1. 6. In Einzel- und Reihengrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab und einer Einzelgrabkammer konnen maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden.
  2. 7. In Doppelgrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtig sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgraber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab hochstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen.
  3. 8. In Urnengrabern konnen bis zu sechs Urnen bei gleichzeitig laufender Ruhefrist beigesetzt werden.
  4. 9. Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass in Einzel- und Doppelgrabstätten sowie in Einzelgrabkammern zusätzlich eine Urnenbestattung während der laufenden Ruhefristen erfolgen kann.
  5. 10. Grabstätten für alternative Bestattungsformen werden gesondert in § 12 geregelt.

§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

  1. 1. Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
  2. 2. Urnen konnen in allen Grabarten (§ 10 Abs. 1 und 2), ausgenommen in Reihengräbern (§ 10 Abs. 1 Buchst. f), beigesetzt werden.
  3. 3. Urnen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen.
  4. 4. Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit erworben werden. Es erfolgt keine namentliche oder individuelle Kennzeichnung.
  5. 5. In einer Urnengrabstätte)dürfen die Aschenreste und Urnen mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden. Es konnen maximal sechs Urnen bei gleichzeitig laufender Ruhefrist beigesetzt werden.
  6. 6. Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 14 und 15 entsprechend.

§ 12 Urnengrabstätten für alternative Bestattungsformen

  1. 1. Auf den Bestattungsflächen für alternative Bestattungsformen werden Urnen mit der Asche der Verstorbenen in einer Mindesttiefe von 0,50 m, gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne, in das Grabfeld eingebracht. Die Bestattungsflächen und das damit verbundene Erscheinungsbild des Friedhofes bleiben unverändert undweitestgehend naturbelassen.
  2. 2. An einem Familienbaum sind bis zu sechs Urnenbestattungen bei gleichzeitig laufender Ruhefrist zulässig.
  3. 3. An Gemeinschaftsbäumen sind bis zu 20 Urnen je Baum bei gleichzeitig laufender Ruhefrist zulässig.
  4. 4. In einer Partnergrabstätte (Wiesenbestattung mit Grabplatte, Gartenbestattung oder Rosenstockbestattung) konnen bis zu zwei Urnen bei gleichzeitig laufender Ruhefrist beigesetzt werden.
  5. 5. Bei Wiesenbestattungen mit oder ohne Stele kann maximal eine Urne pro Grabstelle beigesetzt werden. Diese Regelung gilt für die Beisetzungen in den Bestattungsfeldern Fels, Garten, Wasser, Tradition sowie für Kinder- und Frühgeburten analog.
  6. 6. Jede Grabstätte wird von der Friedhofsverwaltung mit Namen, dem Geburts- und dem Sterbedatum des Verstorbenen gekennzeichnet.

Alter Teil: Bei Familien- und Gemeinschaftsbäumen erfolgt dies durch eine einheitliche Plakette, die am Baum angebracht wird. Nach Ablauf der Ruhefrist wird die Plakette abgenommen und auf Wunsch an einer zentralen Stelle angebracht. Bei der Wiesen-, Fels- und Rosenstockbestattung erfolgt eine gemeinschaftliche namentliche Kennzeichnung im Ermessen der Friedhofsverwaltung. Neuer Teil: Alle Grabstellen werden mit einer einheitlichen Namenstafel aus Bronze oder Holz im Format 15 cm mal 15 cm gekennzeichnet. Die Tafeln werden an Holz- oder Steinstelen, an den Felsen oder auf Tafelhaltern befestigt. Die Gestaltung obliegt im Rahmen des Möglichen den Angehörigen.

§ 13 Größe der Grabstätten

Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße (Länge x Breite):

a) Einzelgrabstätten 2,00 m x 1,00 m

b) Doppelgrabstätten 2,00 m x 2,00 m

c) Urnengrabstätten 1,00 m x 0,60 m

d) Urnengrabstätten für alternative Bestattungsformen... 0,25 m x 0,25 m

e) anonyme Urnengabstatten: 0,25 m x 0,25 m

f) Reihengrabstätten: 2,00 m x 0,80 m

§ 14 Rechte an Grabstätten

  1. 1. An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlasslich eines Todesfalles erfolgt. Wir ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es für mindestens zehn Jahre verliehen. Ein Nutzungsrecht kann nur für Einzelgrabstätten, Einzelgrabkammern, Familiengrabstätten, Urnengrabstätten und alternative Bestattungsformen (mit Ausnahme der Wiesenerdgrabstätten) im Voraus erworben und ggf. verlangert (Abs. 3) werden.
  2. 2. Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).
  3. 3. Das Nutzungsrecht an Einzelgrabstätten, Einzelgrabkammern, Familiengrabstätten, Urnengrabstätten, Familienbäumen, Gemeinschaftsbäumen, Wiesenbestattungen mit Grabplatte, Urnengrabstätten am Rosenstock und Partnerurnengrabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässst. Verlängerungen sind nur für ganze Jahre und maximal für 10 Jahre möglich. Bei Gemeinschaftsbäumen besteht bei einer erneuten Bestattung kein Rechtsanspruch auf eine Bestattung an exakt derselben Stelle, an der die vorherige Bestattung durchgeführt wurde.
  4. 4. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.
  5. 5. In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Verstorbenen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.
  6. 6. Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklarung durch die Friedhofsverwaltung wirksam. Eine anteilige Rückerstattung von Grabnutzungsgebühren erfolgt nicht.
  7. 7. Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 15 Übertragung von Nutzungsrechten

  1. 1. Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, ein Abkömmling oder ein Dritter beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten these Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
  2. 2. Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ätere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs

Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

  1. 3. Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).
  2. 4. Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
  3. 5. Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrúnung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz konnen Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 16 Pflege und Instandhaltung der Gräber

  1. 1. Jede Grabstätte (mit Ausnahme der alternativen Bestattungsformen, der anonymen Urnengräber und der Reihengrabstätten) ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts würdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.
  2. 2. Bei Grabstätten (Abs. 1) sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 15 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
  3. 3. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 15 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann hin die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeinführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 31).
  4. 4. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 15 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 17 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

  1. 1. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete, heimische Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
  2. 2. Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
  3. 3. Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergstraucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
  4. 4. Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Straucher kann angeordnet werden. Wir die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 31).
  5. 5. Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen.
  6. 6. Reihengrabstätten dürfen ausschließlich durch die Gemeinde gartnerisch gestaltet werden.

§ 18 Sonderbestimmungen für alternative Bestattungsformen und anonyme Urnengrabstätten

  1. 1. Die §§ 16, 17, 19 bis 22 gelten nicht für alternative Bestattungsformen, anonyme Urnengrab-stätten und Reihengrabstätten. Es sind nachfolgende Sonderbestimmungen der Absätze 2 bis 5 maßgebend.
  2. 2. Das gewachsene und damit das grundsätzlich naturbelassene Friedhofsgrundstück darf in seinem Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt werden. Grabpflege im herkömmlichen Sinn ist zu unterlassen.
  3. 3. Bei der Beisetzung dürfen Blumen an der Grabstätte niedergelegt werden. Diese werden zeitnah durch die Gemeinde entfernt. Anschließlich ist Blumenschmuck und weiterer Grabschmuck gem. Abs. 2 nicht mehr gestattet. Zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes können erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 31).
  4. 4. Unzulässiger Weise aufgestellte oder niedergelegte Gegenstände (z. B. Grabschmuck, Steine, Kerzen, usw.) werden durch die Gemeinde Bad Feilnbach entfernt und entsorgt. Ein Herausgabeanspruch besteht nicht.
  5. 5. Im Wurzelbereich der Bäume, an Grabfeldern und auf der Wiese dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Es ist unter anderem nicht gestattet:

a. Grabmale und Gedenksteine sowie andere bauliche Anlagen oder sonstige Aufbauten zu errichten b. Kerzen oder Lampen aufzustellen c. Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen bzw. anzubringen d. Anpflanzungen vorzunehmen

  1. 6. Aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder anlässlich der Beisetzungen von Urnen, kann die Gemeinde Pflegeeingriffe vornehmen. Pflegeeingriffe, die nicht von der Friedhofsverwaltung beauftragt wurden, sind unzulässig.

§ 19 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

  1. 1. Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Währung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
  2. 2. Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 13 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist beizufugen:

a. der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. b. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

  1. 3. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 20 und 21 dieser Satzung entspricht.
  2. 4. Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den Sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genugt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 20 und 21 widerspricht (Ersatzvornahme, § 31).
  3. 5. Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 19 a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein, dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Hierfür ist ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 20 Größe von Grabmalen und Einfriedungen

  1. 1. Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie die Höhe von 1,30 m nicht überschreiben.
  2. 2. Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 21 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.
  3. 3. Grababdeckplatten sind zulässig. Die Grababdeckplattearf nicht mehr als 50\% der Grabfläche bedecken.

§ 21 Grabgestaltung

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

§ 22 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

  1. 1. Jedes Grabmal muss seiner Groß entsprechend dauerhaft und standlicher gegrundet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung und der Standsicherheitsprüfung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze (81V-Richtlinie) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
  2. 2. Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 15 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 31). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
  3. 3. Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jeder durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
  4. 4. Grabmale und bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
  5. 5. Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 15 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihm die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 31). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der

Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über.

  1. 6. Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 23 Leichenhaus

  1. 1. Die Leichenhäuser dieren der Aufbewährung der Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführrt werden und zur Aufbewährung von Aschernresten feuerbestatteter Verstorbenner bis zur Beisetzung im Friedhof. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.
  2. 2. Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, konnen die Hinterbliebenen den Verstorbenen während der Öffnungszteiten des Friedhofs in Absprache mit der Friedhofsverwaltung sehen. Die Aufbahrung erfolgt grundsätzlich im geschlossenen Sarg. Verstorbene, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu dieser Raum und die Besichtigung der Verstorbenen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
  3. 3. Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Verstorbenen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 24 Leichenhausbenutzungszwang

  1. 1. Jede verstorbene Person ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in eines der Leichenhäuser zu verbringen.
  2. 2. Dies gilt nicht, wenn

a. der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung des Verstorbenen vorhanden ist. b. der Verstorbene bei gewerblichen Bestattern die über spezielle Räume für die Verwährung von Verstorbenen verfügen, verwahrt wird. c. der Verstorbene zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführrt wird. d. der Verstorbene in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden. e. der Verstorbene in eines der kirchlichen Leichenhäuser verbracht oder in der Kirche aufgebahrt wird.

§ 25 Leichentransport

Zur Beförderung von Verstorbenen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Verstorbenen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 26 Friedhofs- und Bestattungspersonal

  1. 1. Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt, insbesondere

a. das Ausheben und Verfüllen des Grabes, b. das Versenken des Sarges c. die Beisetzung von Urnen, d. die Überführung des Sarges/der Urne von der Aussegnungshalle oder Pavillons zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger, e. die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, f. das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

  1. 2. Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten einen Erfüllungsgehilfen beauftragen.
  1. 3. Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1 d) und der Ausschmückung nach Abs. 1 f) befreien.

§ 27 Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Verstorbenen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Grabkammer geschlossen ist.

§ 28 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

  1. 1. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
  1. 2. Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 29 Ruhefrist

Die Ruhefrist für Verstorbene wird auf 15 Jahre festgesetzt, die Ruhefrist für Aschenreste auf 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

§ 30 Exhumierung und Umbettung

  1. 1. Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.
  1. 2. Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
  1. 3. Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
  1. 4. Bei alternativen und anonymen Bestattungsformen sind Exhumierungen bzw. Umbettungen nicht möglich.
  1. 5. Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. Schlussbestimmungen

§ 31 Ersatzvornahme

  1. 1. Die Friedhofsverwaltung kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
  1. 2. Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen

Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 32 Haftungsausschluss

  1. 1. Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
  2. 2. Schäden, die durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Bäumen entstehen, sind nicht auszuschließen. Ein Haftungsausschluss besteht hierfür nicht. Ersatzpflanzungen sind im Ermessen der Gemeinde durchzuführen. Es besteht keine besondere Verkehrssicherungspflicht. Insbesondere wird nur ein eingeschränkter Winterdienst gewährleistet.

§ 33 Zuwiderhandlungen

  1. 1. Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,-Euro und höchstens 1000,- Euro belegt werden wer: a. den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt, b. die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt, c. die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 16 bis 22 nicht satzungsgemäß vornimmt, d. sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 34 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsatzung der Gemeinde Bad Feilnbach vom 17.04.2020 außer Kraft.

Bad Feilnbach, den 15.10.2021

Anton Wallner Erster Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bad Feilnbach?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bad Feilnbach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 83xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Bad Feilnbach anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Bad Feilnbach
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Gebühr je Urnengrabstätte; bis zu 6 Urnen möglich (§ 10 Abs. 8 FS)
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes laut Satzung
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Sarg: Einfachgrab bis 2,00 m (Tiefgrab bis 2,50 m: 714,00 €); Urne mit Angehörigen: 178,50 €, ohne Angehöri...
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Bad Feilnbach (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Pro angefangenem Benutzungstag (Tag 1–3); Tag 4–7: 20 €/Tag; ab Tag 8: 82 €/Woche
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 83xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Bad Feilnbach:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €