🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.01.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Kombidokument (Satzung + Gebühren) Kolbermoor, St
Auf Grund von Art. 2 und 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (BayRS 2013-1-I) erlässt die Stadt Kolbermoor folgende
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
§ 1 – Gebührenerhebung und Gebührenarten
(1) Die Stadt Kolbermoor erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen (Städtische Friedhöfe Von-Bippen-Straße und „Am Rothlbachl“) sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) Sonstige Gebühren (§ 6)
d) Verwaltungsgebühren (§ 7)
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist
a) wer zum Tragen der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner der jeweiligen Leistung sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungs-berechtigten zu tragen.
§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung
b) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Stadt,
c) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,
d) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechtes.
(2) Die Sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (3) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig.
§ 4 – Grabnutzungsgebühr
(1) Die Gebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr
Auf dem Städtischen Friedhof an der Von-Bippen-Straße
Einzelgrab 68,00 EUR Doppelgrab 136,00 EUR Kindergrab 36,00 EUR Urnenerdgrab (groß) 80,00 EUR Urnenerdgrab (klein) 57,00 EUR Urnennische und Urnenwand 62,00 EUR Pflegefreies Urnengemeinschaftsgrab 128,00 EUR
Auf dem Städtischen Friedhof „Am Rothbachl“
Einzelgrab 77,00 EUR Doppelgrab 135,00 EUR Kindergrab 36,00 EUR Urnenerdgrab 57,00 EUR Urnennische 62,00 EUR Baum- und Rosengrabstätten 126,00 EUR Anonymes Urnenerdgrab 24,00 EUR
(2) Mit der Grabnutzungsgebühr sind abgegolten die Planung und der Bau von Friedhofs-anlagen, Betriebsgebäude, rahmende Grünanlagen, Bau von Grabfeldern bzw. Wiederbelegungsflächen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur. Dies sind u.a. Wege, Treppen und Brunnenanlagen, Wasser- und Kanalnetz, Abfallcontainer, (Abraum und Entsorgung von Grabfeldern) sowie Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen einschließlich der gesamten Infrastruktur dafür.
(3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte muss bei Erdgräbern auf dem Friedhof an der Von-Bippen-Straße in den Sektionen 1 – 38 für 10 Jahre, ab der Sektion 39 und in der Rabatte 13 für 18 Jahre erworben werden. Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte muss bei Erdgräbern auf dem Friedhof Am Rothbachl für 20 Jahre erworben werden. Bei einem Kindergrab verkürzt sich die Ruhezeit auf beiden Friedhöfen auf 7 Jahre. Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte muss bei Aschenresten auf beiden Friedhöfen für 10 Jahre erworben werden.
(4) Erstreckt sich eine Ruhezeit über die Dauer des Grabnutzungsrechtes hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechtes festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhezeit im Voraus zu entrichten.
(5) Bei Verzicht auf ein Nutzungsrecht an einer unbelegten Grabstätte erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, für die das Grabnutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr zurückerstattet. Eine Erstattung der Grabgebühr während noch laufender Ruhezeiten ist nicht möglich.
§5 Bestattungsgebühren
(1) Die Bestattungsgebühren betragen
a) Gebühr für die Leitung der Bestattung 79,00 EUR
b) Gebühr für Öffnen und Schließen des Erdgrabes bis 1,80 m Tiefe 460,00 EUR Zuschlag für Tieferlegung 30,00 EUR
c) Gebühr für das Öffnen eines Erdgrabes zum Einbau einer Grabkammer 900,00 EUR Zuschlag für Tieferlegung 50,00 EUR
d) Erdbestattung in einer vorhandenen Grabkammer 420,00 EUR
e) Beisetzung in eine bestehende Gruft 420,00 EUR
f) Öffnen und Schließen eines Urnenerdgrabes 180,00 EUR
g) Öffnen und Schließen eines Urnenwandgrabes 135,00 EUR
h) Öffnen und Schließen eines Urnengrabes in einer Gruft/Grabkammer 420,00 EUR
i) Erschwerniszuschlag bei Sargübergröße 50,00 EUR
(2) Stellung der Leichenträger in einheitlicher Kleidung je Träger 50,00 EUR
(3) Transport und Auflegung von Blumen und Kränzen zum bzw. auf das Grab 25,00 EUR
§ 6 – Sonstige Gebühren
(1) Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses je Tag, 125,00 EUR (unabhängig davon, wo die Bestattung stattfindet)
(2) Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle (je Benutzung) 290,00 EUR
(3) Fundamentherstellung
a) für Einzelgrab 260,00 EUR
b) für Doppelgrab 320,00 EUR
c) für Urnenerdgrab 130,00 EUR
(4) Transport alter Grabdenkmäler und Einfassung auf Kippe je Grabstelle 50,00 EUR
(5) Bereitstellung einer Lautsprecheranlage 35,00 EUR
(6) Exhumierungen und Umbettungen
a) Exhumierung aus einem Erdgrab 190,00 EUR
b) Umbettung aus einem Erdgrab 190,00 EUR
c) Umbettung einer Urne aus einem Erdgrab 35,00 EUR
d) Umbettung einer Urne aus einer Urnennische,- wand, Gruft oder Grabkammer 80,00 EUR
e) Freiräumung eines Urnenerdgrabs nach Ablauf der Ruhezeit 60,00 EUR
f) Freiräumung einer Urnennische nach Ablauf der Ruhezeit 60,00 EUR
(7) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Der Stundensatz hierfür beträgt 50,00 EUR. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§7 Verwaltungsgebühren
(1) Die Verwaltungsgebühren betragen für
a) Erteilung einer Ausnahme von der gesetzlichen Bestattungsfrist 40,00 EUR
b) Ausstellung eines Leichenpasses 40,00 EUR
c) Genehmigung zur Ausgrabung einer Leiche oder Urne 45,00 EUR
d) Verleihung, Verlängerung oder Umschreibung des Grabnutzungsrecht mit Ausstellung einer Graburkunde 15,00 EUR
e) Zustimmung zum Urnenversand 10,00 EUR
f) Grabmalgenehmigungen 30,00 EUR
(2) Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so kann eine Gebühr von 10,00 EUR bis 60,00 EUR erhoben werden.
§ 8 – Umsatzsteuer
Sollte die Stadt Kolbermoor in (Teil-) Bereichen der Friedhofsgebührensatzung der gesetzlichen Umsatzsteuer unterliegen, wird zusätzlich zu den in der vorliegenden Satzung genannten Gebühren die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe erhoben.
§ 9 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Kolbermoor über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung – FGS) vom 04.12.2006 in der Fassung der Änderungssatzung vom 02.12.2015 außer Kraft.
Kolbermoor, den 25. November 2021 STADT KOLBERMOORgez.
Kloo Erster Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 25. November 2021 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung
Satzung über die Benutzung von Friedhöfen und Bestattungseinrichtungen der Stadt Kolbermoor
- Friedhofs- und Bestattungssatzung –
geändert mit Satzung vom 10. Juli 2025
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung des Frei-staates Bayern erlässt die Stadt Kolbermoor folgende Satzung:
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Gegenstand der Satzung
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere ihrer Einwohner unterhält die Stadt als eine öffentliche Einrichtung:
- 1. die städtischen Friedhöfe an der Von-Bippen-Straße und Am Rothbachl,
- 2. das Leichenhaus auf dem Friedhof an der Von-Bippen-Straße,
- 3. die Aussegnungshalle auf dem Friedhof Am Rothbachl und Von-Bippen-Straße,
- 4. das Friedhofspersonal.
§ 2 – Friedhofszweck
Die städtischen Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen, die insbesondere als würdige Ru-hestätte der Verstorbenen und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind.
§ 3 – Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt,
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Stadt ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),
c) die im Stadtgebiet verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- oder Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 BestG, (2) die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
§ 4 – Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Stadt verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Stadt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsbergechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§5 Schließung
und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglich-keit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof sei-ne Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt, (2) die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen, (3) die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Ab-wehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattungen entgegenstehen und alle Ru-hefristen abgelaufen sind, (4) soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berech-tigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Ein-räumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberech-tigten möglich, (5) im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
Abschnitt II Ordnungsvorschriften
§ 6 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet, (2) die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonde-rem Anlass – z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen – untersagen oder außer-halb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7 – Verhalten im Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen, (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten, (3) Im Friedhof ist insbesondere verboten:
a) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Gräber und Grabeinfassungen zu betreten,
b) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle sowie die von der Stadt zuge-lassenen Fahrzeuge,
c) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken, sowie zu lagern,
d) Tiere mitzuführen, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Trauerfeier störende Ar-beiten zu verrichten, g) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten,
h) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, es handelt sich um ein gewerbsmäßiges Fotografieren von Gräbern im Auftrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten,
i) Druckschriften zu verteilen,
j) Geräte in Brunnen zu reinigen,
k) Gießkannen, Handwerkszeug u. dgl. in den Grabfeldern bzw. Grünanlagen zu hinterstel-len, (4) die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zwecke des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Sie kann ferner an weiteren Tagen das Arbeiten auf dem Friedhof verbieten, (5) wer gegen ein Verbot gemäß Abs. 3 verstößt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden. Die Möglichkeit, Verstöße als Ordnungswidrigkeit zu ahnden (§ 38) bleibt unberührt.
§ 8 – Ausführung gewerblicher Arbeiten
(1) Gewerbliche Arbeiten bedürfen der Genehmigung durch die Stadt. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig, (2) die Genehmigung setzt den Nachweis der persönlichen und fachlichen Zuverlässigkeit und Eignung des Inhabers oder des verantwortlichen Leiters eines Betriebes voraus. Als Nach-weis der fachlichen Eignung ist ein Meisterbrief oder ein Auszug aus der Handwerksrolle erforderlich, (3) die Erlaubnis ist schriftlich bei der Stadt zu beantragen. Der Antragsteller erhält einen Erlaubnisbescheid, der gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Ar-beiten gilt und auf Verlangen dem Friedhofspersonal vorzulegen ist. Die Erlaubnis kann ein-malig oder auf Dauer erteilt werden, (4) die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Das Befahren der Wege mit geeigneten Fahrzeugen, ausgenommen Kraftfahrzeuge, ist ihnen gestattet. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann das Einfahren von Fahrzeugen untersagt werden. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit schuldhaft verursachen, (5) unbeschadet § 7 Abs. 3 Buchst. f dürfen gewerbliche Arbeiten nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 6 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt, (6) die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nicht gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeitsplätze wieder in den vorherigen Zustand zu brin-gen, (7) die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann von der Stadt entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anord-nungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausrei-chend, Abschnitt III Bestattungsvorschriften
§ 9 – Anmeldung der Beerdigung
Bestattungen sind unverzüglich am gleichen Werktag oder am nächstfolgenden Werktag nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung während der Dienststunden von den Hinterbliebenen oder einem sonstigen Beauftragten anzumelden. Wird eine Bestattung in einem vorher erworbenen Grab beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
§ 10 – Bestattung
(1) Der Zeitpunkt der Bestattung wird von der Friedhofsverwaltung im Benehmen mit dem Pfarramt und den Hinterbliebenen festgesetzt, (2) Nachrufe, Niederlegung von Kränzen, Böllerschießen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluss der kirchlichen Handlungen und religiösen Zeremonien erfolgen, (3) die Bestattung wird durch das Friedhofspersonal der Stadt oder durch die von der Friedhofs-verwaltung beauftragten Personen durchgeführt, (4) unter Bestattung im Sinne dieser Satzung sind die Erdbestattung von Leichen oder Leichen-teilen sowie die Beisetzung von Urnen zu verstehen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab aufgefüllt bzw. geschlossen ist, (5) das Reinigen und Ankleiden von Leichen ist, soweit dies die Angehörigen nicht selbst erledigen, von einem Bestattungsunternehmen vorzunehmen.
§ 11 – Sargpflicht, Särge
(1) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden, (2) die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuch-tigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargbeschläge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Es dürfen keine mit Lacken, bioziden Anstrichen oder Holzschutzmitteln behandelten oder aus Tropenholz gefertigten Särge verwendet werden, (3) die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwal-tung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 12 – Tieferlegung
Soweit in einer Einzelgrabstätte während der Dauer der Ruhezeit (§ 13) eine weitere Leiche beigesetzt werden soll, ist bereits bei der erstmaligen Belegung des Grabes die Grabtiefe so zu bemessen, dass bei einer Nachbelegung die Mindesttiefe noch eingehalten werden kann. Eine nachträgliche Tieferlegung während der Ruhezeit ist unzulässig. Für Urnen gilt diese Beschränkung nicht.
§ 13 Ruhefrist
(1) Auf dem Friedhof an der Von-Bippen-Straße beträgt die Ruhezeit für Leichen von Erwachse-nen in den Sektionen 1 – 38 10 Jahre. Ab der Sektion 39 und in der Rabatte 13 (ohne Rabat-te 13 a) beträgt die Ruhezeit 18 Jahre, (2) auf dem Friedhof Am Rothbachl beträgt die Ruhezeit für Leichen von Erwachsenen 20 Jahre, (3) die Ruhezeit für Kinder bis zum 10. Lebensjahr beträgt auf beiden Friedhöfen 7 Jahre, (4) die Ruhezeit für Urnen beträgt auf beiden Friedhöfen 10 Jahre.
§ 14 – Exhumierung und Umbettung
(1) Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedürfen unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Stadt, (2) soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchs-zeiten erfolgen, (3) zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten, (4) im Übrigen gilt § 21 BestV.
§ 15 – Benutzung des Leichenhauses
(1) Das Leichenhaus dient zur Aufbewahrung der Toten bis zu ihrer Bestattung oder Überfüh-rung und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof,
(2) die Toten werden im Leichenhaus im geschlossenen Sarg aufgebahrt. Die Angehörigen können die Aufbewahrung im offenen Sarg verlangen. Der Sarg wird, soweit eine offene Aufbahrung erfolgt ist, in der Regel ¼ Stunde vor Beginn der Bestattung geschlossen. Besu-cher und Angehörige haben keinen Zutritt zum Aufbahrungsraum, (3) auch gegen den Willen der Hinterbliebenen kann zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Gesundheit und aus Pietätsgründen (z. B. abstoßendes Aussehen der Leiche) die Leiche im geschlossenen Sarg aufgebahrt werden, (4) bei rasch verwesenden Leichen wird der Sarg vorzeitig geschlossen. Zur Entscheidung zuständig ist das Friedhofspersonal im Benehmen mit der Friedhofsverwaltung.
§ 16 – Benutzungszwang
(1) Leichen von Verstorbenen, die auf den städtischen Friedhöfen beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das städtische Leichenhaus gebracht werden, (2) das gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetre-ten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur frühe-ren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 17 – Benutzung der Aussegnungshalle
(1) Die Aussegnungshalle dient zur Aufbahrung der Verstorbenen von der Überführung bis zur Aussegnung sowie zur Vornahme der Aussegnung. Die §§ 15 und 16 gelten entsprechend, (2) die Aussegnungshallen können für Verabschiedungen durch die Bestatter angemietet werden.
§ 18 – Leichentransport
Mit der Überführung von Leichen zum Leichenhaus oder zum Bestattungsort ist ein Bestat-tungsunternehmen zu beauftragen.
Abschnitt IV Grabstätten
§ 19 – Allgemeines
(1) Für die Einteilung der Friedhöfe ist der jeweilige Friedhofsplan (Belegungsplan) maßgebend. Der Friedhof besteht aus Grabfeldern, die mit Zahlen oder Buchstaben bezeichnet werden. Innerhalb der einzelnen Grabfelder werden die Gräber fortlaufend nummeriert, (2) die Stadt führt eine Grabkartei, deren Nummerierung mit dem Gräberplan übereinstimmt, (3) sämtliche Gräber bleiben Eigentum der Stadt Kolbermoor, (4) über den Erwerb der Nutzungsrechte wird eine Urkunde (Grabbrief) ausgestellt, (5) Vorkäufe von Nutzungsrechten sind möglich. Beim Erwerb durch Vorkauf wird das Nutzungs-recht auf die Dauer der Ruhefrist, zuzüglich 5 Jahre vergeben, bei Eintritt eines Sterbefalls wird es auch hier für die Dauer der Ruhezeit erworben, (6) der Erwerb von Urnennischen und Grabanlagen der alternativen Bestattungsformen ist grundsätzlich nur bei einem aktuellen Sterbefall möglich, (7) ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht, (8) Einzelgräber enthalten 2 Grabstellen, Familiengräber 4 Grabstellen. Die Urnenfelder werden in 2 bzw. 4 Grabstellen eingeteilt.
§ 20 – Arten der Grabstätten
Die Grabstätten werden eingeteilt in:
- 1. Einzelgrabstätten
- 2. Familiengrabstätten
- 3. Kindergrabstätten
- 4. Urnengrabstätten
- 5. Urnennischen
- 6. anonyme Urnengrabstätten
- 7. alternative Bestattungsformen
- 8. muslimisches Grabfeld § 21 Beisetzung von Totenaschen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen, (2) Urnen dürfen in allen Grabarten, mit Ausnahme des muslimischen Grabfeldes, beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein, (3) es besteht die Möglichkeit zur Beisetzung von jeweils 2 Urnen in einer Urnennische. Bei dieser Beisetzungsart darf keine Überurne verwendet werden. Die Nutzungszeit beträgt 10 Jahre. Es muss eine Abdeckplatte mit erworben werden, deren Inschrift vom Nutzungsbe-rechtigten in Auftrag zu geben ist, (4) in anonymen Urnengrabstätten werden Urnen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht.
§ 22 – Einteilung und Ausmaße der Grabstätten
(1) Auf dem Friedhof an der Von-Bippen-Straße werden eingerichtet:
- 1. Kindergrabstätten
- 2. Einzelgrabstätten
- a) vor Hecken (Randgrab)
- b) in der Reihe
- 3. Familiengrabstätten
- a) vor Hecken (Randgrab)
- b) in der Reihe
- 4. Wandgrabstätten (nur Familiengräber)
- 5. Urnengrabstätten
- 6. Urnennischen
- 7. Grabfelder für alternative Bestattungsformen
- 8. muslimisches Grabfeld (1.1) die Grabstätten (Aushebungen) haben in der Regel folgende Ausmaße:
- 1. Kinderreihengräber: Länge: 1,40 m, Breite: 0,80 m
- 2. Einzelreihengräber: Länge: 2,20 m, Breite: 0,90 m
- 3. Familienreihengräber: Länge: 2,20 m, Breite: 1,80 m
- 4. Urnenreihengräber: Länge: 1,00 m, Breite: 1,00 m
(1.2) der Abstand zur nächsten Grabstätte beträgt bei: Kindergrabstätten 0,40 m einteiligen Grabstätten 0,30 m zweiteiligen Grabstätten 0,30 m (1.3) die Tiefe der Gräber für Erdbestattungen beträgt bis zur Grabsohle 1,80 m beim Tiefgrab 2,20 m. Für die Urnenbestattung ist eine Grabtiefe von mindestens 1,00 m erforderlich,
(1.4) im muslimischen Grabfeld gelten die Vorschriften für die Einzelgräber, (2) auf dem Friedhof Am Rothbachl werden eingerichtet:
- 1. Kindergrabstätten
- 2. Einzelgrabstätten
- 3. Familiengrabstätten
- 4. Urnengrabstätten
- 5. Urnennischen
- 6. anonyme Urnenfelder
- 7. Grabfelder für alternative Bestattungsformen (2.1) die Grabstätten (Aushebungen) haben in der Regel folgende Ausmaße:
- 1. Kinderreihengräber: Länge: 1,40 m, Breite: 0,80 m
- 2. Einzelreihengräber: Länge: 2,10 m, Breite: 1,30 m
- 3. Familienreihengräber. Länge: 2,10 m, Breite: 1,80 m
- 4. Urnenreihengräber: Länge: 1,00 m, Breite: 1,00 m (2.2) der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,60 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten, (2.3) für die Grabtiefe gilt Absatz 1.3 entsprechend, (3) die Lage der einzelnen Grabarten richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan) der Stadt. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlau- fend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Stadt freigegebenen Grab- feldern oder deren Teile erfolgen.
§ 23 – Urnengrabstätten für alternative Bestattungsformen
(1) Gräber für alternative Bestattungsformen im Sinne dieser Satzung sind:
- Bestattungen im Gemeinschaftsurnengrab
- Baumbestattungen
- Rosengarten
(2) auf den Bestattungsflächen für alternative Bestattungsformen werden Urnen mit der Asche der Verstorbenen in einer Mindesttiefe von 0,50 m, gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne, in das Grabfeld eingebracht, (3) die §§ 27, 34 und 35 gelten nicht für alternative Bestattungsformen, (4) die Bestattungsflächen und das damit verbundene Erscheinungsbild des Friedhofes bleiben unverändert und weitestgehend naturbelassen, (5) bei der Beisetzung dürfen Blumen an der Grabstätte niedergelegt werden. Diese werden zeitnah durch das Friedhofspersonal entfernt. Anschließend ist Blumenschmuck und weiterer Grabschmuck gem. Abs. 3 nicht mehr gestattet. Zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes können erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme § 37), (6) unzulässiger Weise aufgestellte oder niedergelegte Gegenstände (z.B. Grabschmuck, Steine, Kerzen usw.) werden durch das Friedhofspersonal entfernt und entsorgt. Ein Her-ausgabeanspruch besteht nicht, (7) jede Grabstätte kann mit einer Namenstafel gekennzeichnet werden. Die Größe der Na-menstafel ist einheitlich im Format 0,15 m x 0,15 m zu halten. Erlaubte Materialien sind Bronze und anthrazit eloxiertes Aluminium. Die Gestaltung und der Inhalt der Namenstafeln obliegen den Grabnutzungsberechtigten. Bei der Baumbestattung werden die Namenstafeln an den von der Stadt Kolbermoor zur Verfügung gestellten Holzstelen angebracht. Im Ro-sengarten werden die Namenstafeln an einem Tafelhalter befestigt. Der Tafelhalter ist aus einem anthrazit beschichteten Rundstab anzufertigen, (8) im Wurzelbereich der Bäume, an Grabfeldern und auf der Wiese dürfen keine Veränderun-gen vorgenommen werden. Es ist unter anderem nicht gestattet:
- Grabmale und Gedenksteine sowie andere bauliche Anlagen oder sonstige Aufbauten zu
errichten,
- Kerzen oder Lampen aufzustellen,
- Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen bzw. anzubringen,
- Anpflanzungen vorzunehmen.
§ 24 Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb an-lässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todes-fall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist zuzüglich fünf Jahre verliehen, (2) das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung) ver-liehen, (3) das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Gebühr um weitere 5 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rech-tes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Fried-hofes es zulässt.
§ 25 – Übergang der Nutzungsberechtigung
(1) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nach-stehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit de-ren Zustimmung über,
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf den Lebenspartner,
c) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die vollbürtigen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste zum Nutzungsbe-rechtigten. Bei Verzicht des Älteren geht es auf den nächsten über. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des Verstorbenen Nutzungsberechtigten inner-halb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt, (2) jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschrei-ben zu lassen, (3) der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden, (4) aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte, (5) auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, verzichtet werden.
§ 26 Allgemeine
Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist durch den Nutzungsberechtigten so zu gestalten und so an die Umge-bung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Firmennamen auf Grabmalen dürfen nur in unauffälliger Weise auf einer Schmalseite derselben unten angebracht werden.
§ 27 – Gestaltung
(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Sie unterliegen aber den allgemeinen Gestaltungsgrund-sätzen (§ 26). Die Höhe der Grabmale beträgt maximal 1,50 m, ihre Breite darf die Breite des Grabhügels nicht überschreiten. Steine von Höhen bis 1,00 m dürfen nicht unter 0,14 m (max. 0,25 m), bei Höhen über 1,00 m nicht unter 0,16 m (max. 0,25 m) stark sein, (2) Grabeinfassungen dürfen im Friedhof an der Von-Bippen-Straße folgende Breiten und Längen (von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:
a) Kindergräber Länge 1,00 m Breite 0,50 m
b) Erwachsenengräber einstellige Grabstelle Länge 1,70 m Breite 0,90 m zweistellige Grabstelle Länge 1,70 m Breite 1,40 m Randgräber Länge 1,80 m Breite 1,40 m Urnengräber Länge 1,00 m Breite 1,00 m (3) im Friedhof Am Rothbachl sind Grabeinfassungen nur mit rasenbündig verlegten Naturstein-platten zulässig. Das Material muss zum Grabstein passen. Polierte und geschliffene Platten dürfen nicht verlegt werden. Zugelassen sind nur Bruch- oder an den Kanten gebrochene Platten. Die Platten müssen die Maße Breite 0,20 m bis 0,35 m, Länge 0,20 m bis 0,60 m einhalten, (4) Grabeinfassungen dürfen im Friedhof „Am Rothbachl“ folgende Breiten und Längen (von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:
a) Einzelgrab Länge 1,85 m, Breite 1,20 m
b) Familiengrab Länge 1,85 m Breite 1,70 m
c) Urnengrab Länge 1,00 m Breite 1,00 m Anstelle einer Grabbepflanzung mit Platteneinfassung kann die Fläche als Rasenfläche angelegt werden.
§ 28 – Erlaubnis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der Stadt. Sie ist vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Auch provisorische Grabmale, ausgenommen einfa-che Holzkreuze, bedürfen der Erlaubnis. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen, (2) den Anträgen sind beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Grabplatzes, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamen-te, der Symbole sowie der Farbgebung,
b) Ausführungszeichnung in natürlicher Größe, soweit sie zum Verständnis des Entwurfs notwendig ist;
c) in besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf dem Grab verlangt werden, (3) der Antrag muss schriftlich oder elektronisch erfolgen, (4) die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Anlage den Vorschriften dieser Satzung nicht entspricht, (5) die Erlaubnis erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Erlaubnis errichtet worden ist. In begründeten Fällen kann diese Frist auf Antrag verlängert werden, (6) die Grabnummer muss rechts am Grabmal angebracht werden, (7) der Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabmälern und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. Der Benutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erforderlichen Auf-räumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahmen durchgeführt werden.
§ 29 – Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit in Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügli-che Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum End-produkt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaub-haft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohma-terial vor dem 01. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 30 – Anlieferung
Beim Liefern von Grabmalen ist dem Friedhofspersonal vor der Errichtung der Erlaubnisbe-scheid vorzulegen.
§ 31 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und nicht umstürzen kön-nen. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend, (2) die Fundamente werden von der Stadt errichtet.
§ 32 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft in gutem und verkehrssi-cherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte, (2) erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer je-weils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile
davon zu entfernen; die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine 1-monatige Bekanntmachung durch Hinweistafel an der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird. Die gesetzliche Sorgepflicht der Stadt für die Verkehrssicherheit im Friedhof wird hierdurch nicht berührt.
§ 33 – Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis der Stadt von dem Grab entfernt werden, (2) nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale, die sonstigen baulichen Anlagen und Grabausstattungen (Pflanzen) zu entfernen. Der Grabhügel ist einzuebnen. Sind die Grab-male, die sonstigen baulichen Anlagen und Grabausstattungen trotz schriftlicher Aufforde-rung nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt. Im Falle einer Veräußerung geht der Erlös in die Stadtkasse. Sofern Gräber von der Stadt abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. Der bisherige Nutzungsberechtigte ist auf diese Folgen hinzuweisen, (3) künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmale bedarf der Genehmigung der Stadt, (4) Grabstätten von verdienten Persönlichkeiten können nach Ablauf der Ruhefrist als Ehren-gräber durch die Stadt weiter geführt werden. Pflege und Unterhalt obliegen der Stadt.
§ 34 – Pflege und Instandhaltung
(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach Erwerb würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. In dieser Zeit ist auch ein Grabdenkmal mit Einfassung zu errichten. Auf dem Friedhof Am Rothbachl und ab der Sektion 39 auf dem Friedhof an der Von-Bippen-Straße müssen Grabbeete und -einfassungen rasenbündig sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist dort nicht gestattet, (2) die Pflicht zur Pflege und Instandhaltung hat der Benutzungsberechtigte. Ist kein Benut-zungsberechtigter vorhanden, so geht diese Pflicht auf die Erben oder den Pfleger des Gra-bes über, (3) wird ein Grab nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 34 Abs. 2) auf schriftliche Aufforderung der Stadt das Grab innerhalb einer jeweils festzuset-zenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine 1-monatige Bekanntmachung durch Hin-weisschild auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können die Gräber auf Kosten der Verantwortlichen von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Über die abgeräumte Bepflanzung kann die Stadt entschädigungslos frei verfügen. Ferner kann in solchen Fällen das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entzogen werden. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte nochmals schriftlich aufzu-fordern, das Grab unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat nochmals eine entsprechende 1-monatige Bekanntmachung durch Hinweisschild auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grab-mal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verantwortliche ist in den schriftlichen Auffor-derungen, der Bekanntmachung auf der Anschlagtafel auf die für ihn maßgeblichen Rechts- folgen der Sätze 3, 4, 5 und im Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 33 Abs. 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen, (4) die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (5) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grab-schmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
§ 35 – Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Die Grabhügel und –beete sind gärtnerisch anzulegen. Zur Bepflanzung der Grabstätten dürfen nur Gewächse verwendet werden, die benachbarte Gräber sowie die öffentlichen An-lagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Stadt kann verlangen, dass stark wuchernde Bäume und Sträucher zurückgeschnitten oder, falls erforderlich, ganz entfernt werden. Die Entfernung kann insbesondere verlangt werden, wenn das Gesamtbild eines Gräberfeldes gestört ist oder Bäume und Sträucher höher als das betreffende Grabmal geworden sind. Im Weigerungsfall ist die Stadt befugt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten das Erforderliche zu veranlassen (Ersatzvornahme, § 37), (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt ausgeführt. Ihr obliegt auch die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der Anlagen außerhalb der Gräber. Sie kann Ausnahmen zulassen, (3) verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
Abschnitt V Schlussvorschriften
§ 36 – Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs, sei-ner Anlagen, seiner Einrichtungen, durch Dritte Personen oder Tiere entstehen.
§ 37 – Ersatzvornahme
Auch in den Fällen, in denen die Satzung eine Ersatzvornahme nicht ausdrücklich vorsieht, kann die Stadt die Maßnahme, die ein säumiger Verpflichteter nach Aufforderung durch die Stadt innerhalb einer angemessenen Frist nicht ausgeführt hat, auf Kosten des Verpflichte-ten vornehmen. Zur Abwehr einer drohenden Gefahr kann von einer Fristsetzung abgesehen werden.
§ 38 – Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – GO – kann mit Geldbuße belegt werden, wer 1. den Vorschriften über den Benutzungszwang (§ 16) oder den Vorschriften über die Pflege und Instandhaltung (§ 34 Abs. 1 und 2) und über die Errichtung der Grabmäler (§§ 26 und 27) zuwiderhandelt,
- 2. Arbeiten nach den §§ 8 und 28 ohne Genehmigung durchführt,
- 3. die in § 7 Abs. 3 festgelegten Verbote missachtet.
§ 39 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage am 01. Januar 2022 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung von Friedhöfen und Bestattungseinrichtun-gen der Stadt Kolbermoor (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 04. Dezember 2006 außer Kraft.
Kolbermoor, den 25. November 2021 STADT KOLBERMOOR
gez.
Kloo Erster Bürgermeister