Friedhofsgebühren Bruckmühl 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Markt Bruckmühl · Bayern · PLZ 83052

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 27.03.2025 (Friedhofgebührensatzung, in Kraft ab 01.07.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟡 Jahresgebühr laut Satzung
53,00 € / Jahr
Jährliche Gebühr (Ruhezeit nicht im PDF)
🧮 53 € / Jahr
📄 § 4 Abs. 1 Buchst. a GebS (Einzelgrab einstellig = 1 Verstorbener gem. § 13 Abs. 2 Friedhofssatzung)
🏛️ Sargwahlgrab
🟡 Jahresgebühr laut Satzung
53,00 € / Jahr
Jährliche Gebühr (Ruhezeit nicht im PDF)
🧮 53 € / Jahr
📄 § 4 Abs. 1 Buchst. a GebS (keine separate Wahlgrab-Kategorie; Einzelgrab einstellig = kleinstes Grab für 1 Person; zweistelliges Einzelgrab/Tiefgrab 69,00 € gem. Buchst. b)
🏺 Urnenreihengrab
🟡 Jahresgebühr laut Satzung
77,00 € / Jahr
Jährliche Gebühr (Ruhezeit nicht im PDF)
🧮 77 € / Jahr
📄 § 4 Abs. 1 Buchst. d GebS (Urnenerdgrab, Gebühr je Grab unabhängig von der Urnenanzahl)
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🟡 Jahresgebühr laut Satzung 👥 4 Urnen
134,00 € / Jahr
Jährliche Gebühr (4 Urnen)
🧮 134 € / Jahr für 4 Urnen (Ø 33,50 €/J. je Urne)
📄 § 4 Abs. 1 Buchst. e GebS i.V.m. § 14 Abs. 4 Friedhof- und Bestattungssatzung
🌿 Urnengrab anonym
🟡 Jahresgebühr laut Satzung
72,00 € / Jahr
Jährliche Gebühr (Ruhezeit nicht im PDF)
🧮 72 € / Jahr
📄 § 4 Abs. 1 Buchst. g GebS (anonyme Beisetzung einer Urne in der Kaverne der Urnenwand, vgl. § 14 Abs. 5 Friedhofssatzung)
🌳 Baumbestattung
🟡 Jahresgebühr laut Satzung
199,00 € / Jahr
Jährliche Gebühr (Ruhezeit nicht im PDF)
🧮 199 € / Jahr
📄 § 4 Abs. 1 Buchst. i GebS (Baumgrab, alternative Bestattungsform gem. § 15 Friedhofssatzung)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
390,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 390 € · Urne: 120 €
📄 § 5 Abs. 1 Buchst. a und c GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
80,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Abs. 2 Buchst. a GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 27.03.2025 (Friedhofgebührensatzung, in Kraft ab 01.07.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌​ Markt Bruckmühl

Satzung des Marktes Bruckmühl über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen

-Friedhofgebührensatzung-Vom 27.03.2025

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt der Markt Bruckmühl folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Der Markt Bruckmühl erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen, sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) Sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 29 Friedhofsatzung,

b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab oder Nische, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Grabnutzungsgebühren

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

a) Einzelgräber (einstellig) 53,00 €

b) Einzelgräber (zweistellig) 69,00 €

c) Familiengräber 125,00 €

d) Urnenerdgräber 77,00 €

e) Urnennischen für 2 Urnen oder 3 Aschekapsseln 134,00 €

f) Urnennischen für 4 Urnen oder 5 Aschekapsseln 264,00 €

g) Urnennische für anonyme Bestattung 72,00 €

h) Kindergräber (bis zum vollendeten 8. Lebensjahr) 31,00 €

i) Baumgrab 199,00 €

j) Urnengemeinschaftsgrabanlage 149,00 €

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für mindestens 5 Jahre ist möglich, sofern keine Ruhezeiten zu beachten sind. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1Buchst. c).

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Die Bestattungsgebühren betragen:

a) Öffnen und Schließen eines Grabes (Normalgrab) bis 1,80 m Tiefe 390,00 €

b) Öffnen und Schließen eines Grabes (Tiefgrab) bis 2,30 m 425,00 €

c) Urnenbestattung in einem Erdgrab bzw. in der Urnengemeinschaftsanlage 120,00 €

d) Urnenbestattung in einer Urnennische 105,00 €

e) Urnenbestattung unter einem Baum 120,00 €

f) Sonder-Erdbestattung (Tot- oder Fehlgeburt, Föten etc.) – pauschal - 50,00 €

g) bei Bestattungen von Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr werden 20 % der nach § 5 Abs. 1 Buchst. a-e anfallenden Bestattungsgebühren erhoben

h) Bereitstellung von Trägern bei Urnen- und Totgeburtenbestattung – 1 Träger - bei Sargbestattungen – 4 Träger - je Träger 45,00 €

i) Zuschläge Zuschlag für Erdbestattung (Samstag) 90,00 € Zuschlag für Urnenbestattung (Samstag) 50,00 € Erschwerniszuschlag Baumbestattung, je Person und Stunde 45,00 €

(2) Leichenwärter- und Friedhofsdienst

a) Aufbahrung des Sarges bzw. der Urne im Leichenhaus 80,00 €

b) Einstellung der Leiche im Leichenhaus zum späteren Weitertransport 35,00 €

(3) Exhumierungen und Umbettungen: Verlegung von Leichen oder Gebeinen (während oder nach Ablauf der Ruhefrist)

a) Ausgraben und Umbetten (Wiederbestattung) innerhalb des gleichen oder eines gemeindlichen Friedhofes (ohne Sargkosten bzw. Gebeinekistenkosten) 490,00 €

b) Ausgraben von Leichen oder Gebeinen zur Umbettung in einen auswärtigen Friedhof (ohne Sargkosten bzw. Gebeinekistenkosten, ohne Überführung) 458,00 €

c) Wiederbestattung von auswärtigen Umbettungen (Leichen oder Gebeine) 365,00 €

Verlegung von Urnen:

d) Urnenverlegung innerhalb des gleichen oder eines gemeindlichen Friedhofes (zweimal Grab oder Nische öffnen und schließen, einschl. Träger) 120,00 €

e) Urnenausgrabung oder Entnahme aus der Nische zur Überführung in einen auswärtigen Friedhof (einschl. Träger) 100,00 €

f) Entnahme einer Urne aus der Urnennische Nach Ablauf der Ruhefrist mit Wiederbestattung in der Kaverne 90,00 €

g) Bei Ausgrabung und Umbettung von Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr werden 20\% der nach § 5 Abs. 3 Buchst. a-d anfallende Gebühr berechnet

Sonstige Leistungen:

Leichentransport bei natürlichen Todesfällen in aufschiebbaren Fällen im nicht öffentlichen Raum

h) Überführung incl. Personal- und Fahrkosten sowie Bearbeitung 427,21 €

i) Zuschläge zu Buchst. h) Nachtzuschlag bzw. Wochenende-/Feiertagszuschlag 90,44 € Erschwerte Bedingungen (Bergung oder fortgeschrittene Verwesung) 85,68 € Kühlungskosten beim Bestattungsunternehmen je angefangener Tag 21,01 €

§ 6 Sonstige Gebühren

(1) Gebühr für die Inanspruchnahme der Friedhöfe und seiner Einrichtungen, sowie des Friedhofs- und Verwaltungspersonals.

a) Grundgebühr Inanspruchnahme Friedhof 177,00 €

b) Aufbahrung im Leichenhaus je angefangenen Tag 114,00 € Aufbahrung am Leichenhaus 75,00 €

c) Kuhlung je angefangener Tag 31,00 €

(2) Fundamente

Soweit vom Markt durchgehende Fundamente angelegt wurden, sind beim erstmaligen Erwerb des Nutzungsrechts folgende Gebühren zu entrichten.

a) für Urnen-, Kinder- und Einzelgräber 59,00 €

b) für Familiengräber 94,00 €

(2) Ausstellung einer Graburkunde 5,00 € (3) Umschreibung des Grabnutzungsrechts 10,00 €

Gebühren, die nicht in dieser Satzung enthalten sind, werden nach der gemeindlichen Kostensatzung festgesetzt und erhoben. Privatrechtliche Vereinbarungen bleiben von den Bestimmungen dieser Gebührensatzung unberührt.

§ 7

Umsatzsteuer

Sollte der Markt Bruckmühl in (Teil-) Bereichen der Friedhofsgebührensatzung der gesetzlichen Umsatzsteuer unterliegen, wird zusätzlich zu den in der vorliegenden Satzung genannten Gebühren die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe erhoben.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01. Juli 2025 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung des Marktes Bruckmühl über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 10.10.2024 außer Kraft.

Bruckmühl, 07.04.2025 Markt Bruckmühl

Richter Erster Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:

Die Satzung wurde am 11.04.2025 im Rathaus Bruckmühl zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln sowie durch Mitteilung in der Tageszeitung „Mangfall-Bote“ hingewiesen. Die Anschläge wurden am 11.04.2025 angeheftet und am 09.05.2025 wieder entfernt.

Bruckmühl, 16.05.2025 Markt Bruckmühl

Richter Erster Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 27.11.2025 (Friedhof- und Bestattungssatzung, in Kraft ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Markt Bruckmühl

Landkreis Rosenheim

Satzung

über die Benutzung von Friedhöfen und Bestattungseinrichtungen des Marktes Bruckmühl

  • Friedhof- und Bestattungssatzung –

vom 27.11.2025

Aufgrund von Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern erlässt der Markt Bruckmühl folgende Satzung:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Gegenstand der Satzung

(1) Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung, insbesondere der Gemeindeeinwohner, unterhält der Markt als öffentliche Einrichtung:

a) die gemeindlichen Friedhöfe in Götting, Hinrichssegen, Högling und Kirchdorf a.H.

b) die gemeindlichen Leichenhäuser in Hinrichssegen, Högling und Kirchdorf a.H. (2) Die Bestattungsdienstleistungen, wie Grabmachen, Einsargen o.ä. können durch Vertrag einem Bestattungsunternehmen übertragen werden.

§ 2

Friedhofszweck

Die gemeindlichen Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen die insbesondere als würdige Ruhestätte der Verstorbenen und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind.

§ 3

Friedhofverwaltung

Die gemeindlichen Friedhöfe werden vom Markt als Friedhofsträger verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofverwaltung). Der Belegungsplan wird vom Markt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 4

Bestattungsanspruch

(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs 1 Satz 2 Nr. 1 BestV)

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind tagsüber während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten. Seite

§ 7

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet,

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Gräber und Grabeinfassungen zu betreten,

c) zu rauchen, zu lärmen sowie zu lagern,

d) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern und E-Roller, zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen.

e) Waren aller Art, sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

f) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

g) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten zu verrichten,

h) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

i) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- oder Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern zu lagern,

j) Geräte in Brunnen zu reinigen,

k) Gießkannen, Handwerkszeug u. dergleichen in den Grabfeldern bzw. Grünanlagen zu hinterstellen,

l) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

m) die missbräuchliche oder übermäßige Benutzung der Wasserleitung,

n) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. im Internet), außer zu privaten Zwecken. (4) Die Friedhofverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zwecke des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Seite

§ 8

Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung einer gewerblichen ihrem Berufsbild entsprechenden Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofverwaltung schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige bedarf es vor dem erstmaligen Tätigwerden und im Folgenden zu Beginn jedes Jahres. Die Gewerbetreibenden dürfen nur Arbeiten entsprechend ihrem Berufsbild verrichten. (2) Tätig werden dürfen nur solche Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind; der Markt kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen,

b) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. (3) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen gereinigt werden. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest und Verpackungsmaterial ablagern. (6) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 1 bis 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen der Nr. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofverwaltung die weitere Tätigkeit auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid verbieten. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9

Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum des Marktes Bruckmühl. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Lage der Grabstätten richtet sich nach den Friedhofs-(Belegungs-)Plänen, die bei der Friedhofverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden können. In ihnen sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert. (3) Beim Neuerwerb einer Grabstätte bestimmt der Markt, in welchem der gemeindlichen Friedhöfe ein Grab zugeteilt, bzw. der Verstorbene bestattet wird. Seite

§ 10

Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhezeit verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Dauer der Ruhefrist verliehen. (2) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann der Markt über die Grabstätte anderweitig verfügen. Hiervon werden der Nutzungsberechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig vom Markt benachrichtigt. Nach Ablauf der Nutzungszeit gehen auf den Grabstätten vorhandene Fundamente kostenlos in das Eigentum des Marktes über. (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (5) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Auf Antrag kann eine verkürzte Nutzungsdauer vereinbart werden. Die Mindestverlängerung beträgt jedoch fünf Jahre. (6) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Eltern, Stiefeltern, Schwiegereltern, Enkel und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Der Markt kann Ausnahmen bewilligen. (7) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist, ohne Anspruch auf Entschädigung verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist dem Markt unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. (8) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 11

Beschränkung der Rechte an Grabstätten

(1) Das Nutzungsrecht kann durch den Markt entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Nutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grab Bestatteten oder das Nutzungsrecht noch nicht abgelaufen ist. (2) Bei Entzug des Nutzungsrechts wird dem Nutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Benutzungszeit zugewiesen. Seite

(3) Das Nutzungsrecht kann durch den Markt entschädigungslos entzogen werden, wenn nach Verleihung des Nutzungsrechtes (Vorkauf einer Grabstelle) die Grabstelle nicht innerhalb von sechs Monaten angelegt wurde.

§ 12

Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens in einer rechtsgültigen letztwilligen Verfügung den nachfolgenden Nutzungsberechtigten bestimmen. Als rechtsgültige letztwillige Verfügung wird jede schriftliche Erklärung des Nutzungsberechtigten anerkannt, die seinen Willen in Bezug auf Person und die Sache eindeutig ausdrückt. Verfügungen zugunsten von mehr als einer Person sind nicht gültig. (2) Wird eine Verfügung nicht getroffen, geht das Nutzungsrecht nach dem Tode des Nutzungsberechtigten in nachstehender Reihenfolge auf seine Angehörigen über:

a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Eltern,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister

f) auf die nicht unter a) bis e) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

§ 13

Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind:

a) Einzelgrabstätten

b) Familiengrabstätten

c) Kindergrabstätten

d) Urnenerdgrabstätten

e) Urnennischen

f) Alternative Bestattungsformen

g) Anonyme Urnengrabstätten (2) In Einzel- und Kindergrabstätten kann ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Erst nach Ablauf der beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich. Die Beisetzung von zwei Bestattungen in einem Einzelgrab ist aufgrund der Bodenbeschaffenheit nur im Friedhof Kirchdorf a.H. und im Friedhof Götting möglich. (3) Familiengrabstätten sind generell als Tiefgräber mit mindestens 2,30 m Tiefe auszuführen. In Familiengräbern können während der Ruhezeit höchstens vier Verstorbene beigesetzt werden. Seite

§ 14

Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen dürfen in allen Grabarten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft wasserdicht sein. (3) In einer Urnenerdgrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 4 Urnen während der Ruhezeit. Eine Beisetzung von Urnen übereinander ist möglich. (4) Urnennischen stehen für 2 Urnen bzw. 3 Aschekapseln oder für 4 Urnen bzw. 5 Aschekapseln in der Urnenwand zur Verfügung. Bei der erstmaligen Zuteilung einer Nische muss eine Verschlussplatte mit erworben werden, deren Inschrift vom Nutzungsberechtigten in Auftrag zu geben ist. Die Beschriftung ist nur mit Aufsetzbuchstaben erlaubt und bleibt dem Steinmetz vorbehalten. (5) Auf ausdrücklichen Wunsch des/der Verstorbenen oder der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Bestattungsverordnung genannten Angehörigen kann eine Urne anonym in der Kaverne der Urnenwand beigesetzt werden. (6) Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann der Markt über die Urnenbeisetzungsstätte verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Die entfernten Urnen werden an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben. Eine Ausgrabung ist dann nicht mehr möglich. (7) Das Ablegen von Blumen und Aufstellen von Kerzen ist nur auf der unteren Blumenbank der Urnenwand erlaubt. Verwelkte Blumen und leere Kerzenhüllen sind vom Nutzungsberechtigten zu entfernen. Der Markt Bruckmühl behält sich ein Entfernen von Abraum vor.

§ 15

Urnengrabstätten für alternative Bestattungsformen

(1) Gräber für alternative Bestattungsformen im Sinne dieser Satzung sind: – Bestattungen in der Urnengemeinschaftsanlage – Baumbestattungen (2) Auf den Bestattungsflächen für alternative Bestattungsformen werden Urnen mit der Asche der Verstorbenen in einer Mindesttiefe von 0,50 m, gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne, in das Grabfeld eingebracht. (3) Die §§ 17-20 gelten nicht für alternative Bestattungsformen. Die Bestattungsflächen und das damit verbundene Erscheinungsbild des Friedhofes bleiben unverändert und weitestgehend naturbelassen. (4) Bei der Beisetzung dürfen Blumen am Bestattungsplatz niedergelegt werden. Diese müssen zeitnah wieder entfernt werden. Anschließend ist Blumenschmuck und weiterer Grabschmuck nicht mehr gestattet. Zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes können erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteter getroffen werden (Ersatzvornahme § 33). Seite

(5) Unzulässiger Weise aufgestellte oder niedergelegte Gegenstände (z.B. Grabschmuck, Steine, Herzen usw.) werden durch den Markt Bruckmühl entfernt und entsorgt. Ein Herausgabeanspruch besteht nicht. (6) Jeder Grabplatz wird mit einem Namensschild gekennzeichnet. Das Namensschild wird individuell angefertigt und gesondert berechnet. (7) Im Wurzelbereich der Bäume und auf der Wiese dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Es ist u.a. nicht gestattet:

  • Grabmale und Gedenksteine sowie andere bauliche Anlagen oder sonstige Aufbauten zu errichten,
  • Kerzen oder Lampen aufzustellen (außer an den gepflasterten Flächen der Stele),
  • Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen bzw. anzubringen,
  • Anpflanzungen vorzunehmen.

§ 16

Einteilung und Größe der Grabstätten

(1) Die Grabstätten haben in der Regel folgende Größe:

Friedhof Hinrichssegen, Högling, Kirchdorf a.H.:

a) EinzelgräberLänge 3,00 mBreite 1,50 m
b) FamiliengräberLänge 3,00 mBreite 2,40 m
c) UrnengräberLänge 1,80 mBreite 1,20 m
d) KindergräberLänge 1,80 mBreite 1,20 m

Friedhof Götting:

a) EinzelgräberLänge 2,70 mBreite 1,50 m
b) FamiliengräberLänge 2,70 mBreite 2,00 m

Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle beträgt in der Regel:

a) bei Einzelgräbernhöchstens 0,30 m
b) bei Familiengräbernhöchstens 0,45 m
c) bei Urnen- und Kindergräbernhöchstens 0,25 m

In besonderen Fällen kann eine Ausnahme für einen geringeren oder größeren Abstand erteilt werden. Bei bestehenden Grabstätten besteht seitens des Grabinhabers kein Anspruch auf Einhaltung dieser Richtmaße.

(2) Die Tiefe der Gräber für Erdbestattungen beträgt bis zur Grabsohle 1,80 m, beim Tiefgrab 2,30 m. Der Abstand zwischen der Sargoberkante des oberen Sarges und der Erdoberfläche (ohne Grabbeet) muss mindestens 0,90 m betragen. Bei Urnen muss der Abstand von der Oberkante der Urne bis zur Erdoberfläche mindestens 0,50 m betragen. Seite

§ 17

Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Die Anlegung der Grabstelle hat auch zu erfolgen, wenn die Grabstelle im Vorkauf erworben wird. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 12 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 12 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 33).

§ 18

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bäume und Sträucher die bei natürlichem Wuchs eine Höhe von mehr als 1 Meter erreichen, dürfen nicht gepflanzt werden. (2) Der Nutzungsberechtigte hat zu dulden, dass Bäume die Grabstätte überragen und somit Schattenbildung möglich ist. (3) Verwelkte Blumen sowie verdörrte Kränze und Gebinde sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen zu entsorgen. (4) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (5) Zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätten ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verpflichtet. Ist kein Nutzungsberechtigter vorhanden, so geht diese Pflicht auf die Erben über. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf des Nutzungsrechts. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung so ist der Markt befugt, nach schriftlicher Aufforderung oder 3-monatiger Bekanntmachung durch Anbringung eines Hinweisschildes auf der Grabstätte, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. (6) Die Gestaltung, Bepflanzung und Pflege der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Markt Bruckmühl. Seite

§ 19

Errichtung von Grabmalen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften - der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Marktes. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig beim Markt Bruckmühl zu beantragen. Dem Antrag sind zweifach beizufügen:

a) eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10,

b) die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung

c) die Angabe über die Schriftverteilung. Soweit es erforderlich ist, können vom Markt im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (4) Werden Grabmale ohne Zustimmung errichtet oder wesentlich geändert, so kann der Markt die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände geschaffen werden können. Der Markt kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird. (5) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. Der Nutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.

§ 20

Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der Schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9 a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden. Seite

§ 21

Ausmaße der Grabmale und Einfassungen

(1) Grabmale dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten:

Friedhof Hinrichssegen, Kirchdorf a.H. und Högling

a) EinzelgräberHöhe 1,40 mBreite 0,90 m
b) FamiliengräberHöhe 1,40 mBreite 1,50 m
c) UrnengräberHöhe 0,90 mBreite 0,70 m
d) KindergräberHöhe 0,90 mBreite 0,70 m

Friedhof Götting

a) EinzelgräberHöhe 1,40 mBreite 0,90 m
b) FamiliengräberHöhe 1,40 mBreite 1,40 m

Die Breite und Stärke der Grabmäler sollen in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe sein.

Grabkreuze aus Schmiedeeisen oder Holz dürfen eine Höhe von 2,00 m nicht überschreiten.

(2) Grabeinfassungen dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten:

Friedhof Hinrichssegen, Kirchdorf a.H., und Högling

a) Einzelgräber0,90 m x 1,90 m
b) Familiengräber1,50 m x 1,90 m
c) Urnengräber0,70 m x 1,00 m
d) Kindergräber0,70 m x 1,00 m

Friedhof Götting

a) Einzelgräber0,90 m x 1,90 m
b) Familiengräber1,40 m x 1,90 m

§ 22

Gestaltung der Grabmale

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. Seite

§ 23

Standsicherheit und Unterhaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen dauerhaft in gutem verkehrssicherem Zustand zu halten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Markt auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Markt dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird.

§ 24

Entfernung der Grabmale

(1) Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis des Marktes entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts hat der bisherige Nutzungsberechtigte das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen und die Grabbepflanzung auf seine Kosten zu entfernen. Der Grabhügel ist einzuebnen. Grabmäler, die nicht innerhalb von drei Monaten nach schriftlicher Aufforderung des Marktes entfernt werden, gehen entschädigungslos in das Eigentum des Marktes über. Sofern Grabanlagen vom Markt beseitigt werden, hat der bisherige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. Auf diese Folgen ist der Nutzungsberechtigte hinzuweisen. (3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Marktes. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmale bedarf der Erlaubnis des Marktes. Seite

IV. Bestattungsvorschriften

§ 25

Benutzung der Leichenhäuser

(1) Die gemeindlichen Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung der Toten bis zu ihrer Bestattung oder Überführung und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof. (2) Die Aufbahrung erfolgt bei geschlossenem Sarg. Beim Vorliegen besonderer Gründe kann auf Antrag oder mit Zustimmung der nach § 6 der Bestattungsverordnung maßgebenden Angehörigen eine Ausnahme zugelassen werden. (3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen in einem besonderen Raum des Leichenhauses aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu den Aufbahrungsräumen.

§ 26

Benutzungszwang

(1) Leichen von Verstorbenen, die auf einem gemeindlichen Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das jeweilige Leichenhaus gebracht werden. (2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche bis zur Bestattung vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 27

Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Bestattungsfahrzeuge im Sinne des § 13 BestV zu benutzen. Die Beförderung von Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Seite

§ 28

Friedhof- und Bestattungspersonal

Der Grabaushub, das Verfüllen des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegen dem vom Markt bestellten Personen bzw. einem vom Markt beauftragen Bestattungsunternehmen.

§ 29

Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf den gemeindlichen Friedhöfen sind unverzüglich beim Markt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen der Markt, bzw. das von ihm beauftragte Bestattungsunternehmen, im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 30

Ruhezeiten

Die Ruhezeit beträgt für Verstorbene bis zum vollendeten 8. Lebensjahr 8 Jahre, für Verstorbene über 8 Jahre

a) im Friedhof Götting12 Jahre
b) im Friedhof Hinrichssegen10 Jahre
c) im Friedhof Högling12 Jahre
d) im Friedhof Kirchdorf a.H.15 Jahre

Die Ruhezeiten gelten entsprechend auch für Aschenreste (Urnen).

§ 31

Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis des Marktes. Die Erlaubnis kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. der Umbettung nicht beiwohnen. (5) Alle Umbettungen werden vom Markt oder durch das von ihm beauftragte Bestattungsunternehmen durchgeführt. Der Markt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Seite

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. Schlussbestimmungen

§ 32

Haftungsausschluss

Der Markt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Dem Markt obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten.

§ 33

Ersatzvornahme

(1) Der Markt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann der Markt die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 34

Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – GO –i.V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:

a) Den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) die erforderliche Erlaubnis des Marktes nicht einholt,

c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 17 und 18 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) die Vorschriften des § 7 über das Verhalten auf den Friedhöfen missachtet

e) als Gewerbetreibender § 8 dieser Satzung nicht befolgt

f) entgegen einer Anordnung des Marktes die Friedhöfe betritt (§ 6 Abs. 2). Seite

§ 35

Gebühren

Für die Benutzung der vom Markt Bruckmühl verwalteten Friedhöfe und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofgebührensatzung des Marktes Bruckmühl zu entrichten.

§ 36

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung von Friedhöfen und Bestattungseinrichtungen des Marktes Bruckmühl (Friedhof- und Bestattungssatzung) vom 10.12.2009 geändert durch Satzung vom 28.05.2014 außer Kraft.

Bruckmühl, den 02.12.2025 Markt Bruckmühl

Richard Richter Erster Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:

Die Satzung wurde am 04.12.2025 im Rathaus Bruckmühl zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 08.01.2026 wieder entfernt. Auf der Internetseite des Marktes Bruckmühl wurde die Bekanntmachung vom 03.12.2025 bis zum 07.01.2026 veröffentlicht.

Bruckmühl, 08.01.2026 Markt Bruckmühl

Richard Richter Erster Bürgermeister Seite

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bruckmühl?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bruckmühl mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 83xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Bruckmühl anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Bruckmühl
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 120 € (Urne) bzw. 390 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Bruckmühl (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 83xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Bruckmühl:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €