Friedhofsgebühren Raubling 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Raubling · Bayern · PLZ 83064

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2019 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​‌‍

Friedhofsgebührensatzung Gemeinde Raubling 01.01.2019 Gemeinderatsbeschluss: 27.11.2018 Bekanntmachung: 07.12.2018 (Gemeindeanzeiger), in Kraft 01.01.2019

  1. 1. Änderung: 05.02.2021 (Gemeindeanzeiger), in Kraft 01.01.2021
  2. 2. Änderung: 03.12.2021 (Gemeindeanzeiger), in Kraft 01.01.2022
  3. 3. Änderung: 16.12.2022 (Gemeindeanzeiger), in Kraft 01.01.2023
  4. 4. Änderung: 06.12.2024 (Gemeindeanzeiger), in Kraft 01.01.2025

Die Gemeinde Raubling erlässt auf Grund Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) sowie Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (KG) folgende Friedhofsgebührensatzung:

Satzung der Gemeinde Raubling über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)

ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen, sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

a) eine Grabgebühr (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht

a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,

b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,

c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,

d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.

(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

Friedhofsgebührensatzung Gemeinde Raubling 01.01.2019

ZWEITER TEIL Einzelne Gebühren

§ 4 Grabgebühr

(1) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht bei erstmaliger Nutzung beträgt pro Jahr

a) für eine Einzelgrabstätte für Kinder

  • in Kirchdorf, Pfraundorf und Reischenhart

18,00 €

  • in Großholzhausen

18,00 €

b) für eine Einzelgrabstätte für Erwachsene

  • in Kirchdorf, Pfraundorf und Reischenhart

37,00 €

  • in Großholzhausen

28,00 €

c) für eine Einzelwandgrabstätte für Erwachsene

  • in Kirchdorf

42,00 €

  • in Großholzhausen

33,00 €

d) für eine Urnenreihengrabstätte (Erdgrab)

  • in Kirchdorf, Pfraundorf und Großholzhausen

47,00 €

Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben.

e) Die Gebühr für ein anonymes Urnenerdgrab in Kirchdorf für die gesamte Ruhefrist beträgt

147,00 €

f) Die Gebühr für eine zusätzliche Urne in einem Erdgrab

in allen Gemeindefriedhöfen für die gesamte Ruhefrist

beträgt

138,00 €

(2) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Familiengrabstätte beträgt bei erstmaliger Nutzung pro Jahr

a) in Kirchdorf, Pfraundorf und Reischenhart 71,00 €

b) in Großholzhausen

52,00 €

Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben.

(3) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Familienwandgrabstätte beträgt bei erstmaliger Nutzung pro Jahr

a) in Kirchdorf und Reischenhart

79,00 €

b) in Großholzhausen

61,00 €

Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben.

Friedhofsgebührensatzung Gemeinde Raubling 01.01.2019 (4) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Familiengroßgrabstätte beträgt bei erstmaliger Nutzung pro Jahr

in Großholzhausen

98,00 €

Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben.

(5) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte (Nische) beträgt pro Jahr

a) bei erstmaliger Nutzung für Urnennischen für bis zu 3 Urnen in Kirchdorf und Pfraundorf 51,00 €

b) bei erstmaliger Nutzung für Urnennischen für 1 Urne

in Großholzhausen

28,00 €

Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben.

  1. 6. Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht einer Urnengrabstätte im Urnengemeinschaftsfeld einschließlich Grabpflege beträgt

65,00 €

Die Kosten für die Beschriftung des vorhandenen Grabmales (Stelen) sind in § 6 Abs. 7 geregelt.

  1. 7. Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

(8) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die über die in § 25 Abs. 1 und 2 der Friedhofssatzung festgelegten Ruhefrist hinausreichen und für die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr zurückerstattet.

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) a) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses -

Beträgt pro Tag

76,00 €

b) für die Benutzung der Kühlvorrichtung

beträgt pro Tag

23,00 € (2) Die Gebühr für die Tätigkeit der Leichen-

Träger (Bereitstellung der 4 Träger zur

Beerdigung, Transport des Sarges zum

Grab, Absenken des Sarges) beträgt je

Träger 60,00 €

240,00 €

(3) Die Gebühr für die Anfahrt der Leichen-

träger zur Beerdigung beträgt pauschal 40,00 €

(4) Die Gebühr für die Vorbereitungsarbeiten

zur Bestattung, tragen der Kränze und

Blumen zum Grab und ordnen derselben

beträgt

90,00 €

Friedhofsgebührensatzung Gemeinde Raubling 01.01.2019

(5) Die Gebühr für die Erstellung des Grabes

bis 180 cm Tiefe incl. Der erforderlichen

Schalungen und Nebenarbeiten beträgt 490,00 €

(6) Die Gebühr für die Tieferlegung einer Grab-

sohle über 180 cm bis 210 cm beträgt zu-

sätzlich zu Abs. 5

125,00 €

(7) Die Gebühr für das Schließen der Grabstätte

und Anlegen eines provisorischen Grabhügels,

sowie Abtransport des überschüssigen Erd-

reichs eines Sargvolumens von ca. 6-8

Schubkarren beträgt

250,00 €

(8) Für die Beerdigung von Totgeburten und Kindern bis zu 7 Jahren wird jeweils nur die Hälfte der anfallenden Gebühren nach Abs. 2 bis 7 berechnet.

(9) Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne

a) mit Feier beträgt

300,00 €

b) ohne Feier beträgt

200,00 €

(10) Die Gebühr für die Bereitstellung eines

Trägers zur Urnenbeisetzung beträgt 60,00 €

(11) Die Gebühr für Aufstellung und Bedienung der Lautsprecheranlage bei Bestattungen beträgt

90,00 €

(12) Die Gebühr für die Verwaltungskosten beträgt je Bestattungsfall

64,00 €

§ 6 Sonstige Gebühren

(1) weggefallen (Entfernen und Entsorgung von

Kränzen und Blumen nach § 14a der Friedhofssatzung)

(2) a) Die Gebühr für das Ausgraben und Umbetten einer

Leiche während der Ruhefrist im gleichen oder im Gemein-

degebiet liegenden Friedhofs (ohne Sarg) einschl. öffnen

und Schließen des Grabes, sowie öffnen und schließen des

zweiten Grabes, beträgt

900,00 €

b) wie a) bei Gebeinen, ohne Gebeinkiste

(nach Ablauf Ruhefrist), sowie öffnen und

schließen des zweiten Grabes

825,00 €

(3) a) Die Gebühr für das Ausgraben und Um-

betten einer Leiche während der Ruhefrist

zur Überführung in einen auswärtigen

Friedhof (ohne Sarg) beträgt

650,00 €

Friedhofsgebührensatzung Gemeinde Raubling 01.01.2019

c) wie a) bei Gebeinen, ohne Gebeinskiste

(nach Ablauf der Ruhefrist)

575,00 €

(4) a) Die Gebühr für eine Urnenverlegung im

gleichen oder im Gemeindegebiet liegen-

den Friedhof (zweimaliges öffnen und

schließen des Grabes) beträgt

150,00 €

b) Urnenausgrabung zum Transport in einen

auswärtigen Friedhof

125,00 €

c) Urnenentnahme aus einer Nische zum

Transport nach auswärts

90,00 €

(5) Die Gebühr für das Umschreiben eines

Grabnutzungsrechts beträgt

10,00 €

(6) Die Gebühr für die Erteilung sonstiger Zulas-

sungen und Erlaubnisse (Anpflanzungen, Auf-

stellen und Entfernen von Grabdenkmälern

und Einfassungen etc.) beträgt

15,00 €

(7) Die Gebühr für die Beschriftung der Urnenstelen im Urnengemeinschaftsfeld beträgt je Zeichen

11,66 €

(8) weggefallen (sonstige Leistungen, die nicht in der Satzung aufgeführt sind)

§ 6a Umsatzsteuer

Sollte die Gemeinde Raubling in (Teil-)Bereichen dieser Satzung der gesetzlichen Umsatzsteuer unterliegen, wird zusätzlich zu den in der vorliegenden Satzung genannten Gebühren die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe erhoben.

DRITTER TEIL Schlussbestimmungen

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Raubling –Friedhofsgebührensatzung vom 01.08.2010, in der Fassung vom 01.01.2016, - außer Kraft.

Gemeinde Raubling Raubling, den 28.11.2018

Kalsperger Erster Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 28.11.2018 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gemeinde

Raubling

Gemäß Art. 26 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) sowie § 1 der Bekanntmachungsverordnung (BekV) vom 19.1.1983 (GVBl. S. 14) wird folgende Satzung amtlich bekanntgemacht:

Satzung über die Nutzung der Bestattungseinrichtung der Gemeinde Raubling (Friedhofssatzung)

Raubling, 24.10.2018

Kalsperger, Erster Bürgermeister

Inhaltsübersicht:

§ 1 Gegenstand der Satzung

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Benutzungsrecht

§ 4 Benutzungszwang

§ 5 Grabstätten

§ 6 Wahlgrabstätten

§ 7 Besondere Grabstätten

§ 8 Aschenbeisetzungen (Urnengräber und Urnennischen, Urnengemeinschaftsfeld und anonymes Urnengrabfeld)

§ 9 Aufteilungspläne

§ 10 Zuteilung von Grabstätten

§ 11 Rechte an Grabstätten

§ 12 Rückgabe des Grabnutzungsrechts

§ 13 Gröbe der Grabstätten

§ 14 Umschreibung des Nutzungsrechts

§ 15 Beschränkung der Rechte an Grabstätten

§ 16 Pflege und Instandhaltung

§ 17 Gartnerische Gestaltung der Graber

§ 18 Abfallbeseitigung in den Friedhofen nach Beerdigungen

§ 19 Genehmigungspflicht für Grabmäler und Einfassungen

§ 20 Gröbe der Grabdenkmäler, Einfassungen und Grabplatten

§ 21 Grabmalgestaltung

§ 22 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern

§ 23 Benutzung der Leichenhäuser

§ 24 Benutzungszwang

§ 25 Leichentransportmittel

§ 26 Friedhofswarter

§ 27 Leichenperson

§ 28 Leichenträger

§ 29 Grabarbeiten

§ 30 Allgemeines

§ 31 Zeitpunkt der Bestattung

§ 32 Ruhefrist

§ 33 Leichenausgrabung und Umbettung

§ 34 Besuchszeiten

§ 35 Verhalten im Friedhof

§ 36 Gewerbliche Arbeitsen im Friedhof

§ 37 Verbote

§ 38 Bisherige Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer

§ 39 Ersatzvornahme

§ 40 Haftungsausschluss

§ 41 Ordnungswidrigkeiten

§ 42 Inkrafttreten

Teil I

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gegenstand der Satzung

Die Gemeinde Raubling unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen. Diesen Einrichtungen dienen:

a) der gemeinsliche Friedhof in Kirchdorf (am Arnikaweg), der gemeinsliche Friedhof in Großholzhausen (an der Pestkapelle), der gemeinsliche Friedhof in Pfraundorf (Am Durchgang), der gemeinsliche Friedhof in Reischenhart (an der Rufstraße);

b) die gemeinslichen Leichenhäuser in den Friedhofen in Kirchdorf, Pfraundorf und Reischenhart,

c) das Friedhofspersonal.

Teil II

Friedhofszweck

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhofe dieren der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Raubling waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. (2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Erlaubnis durch die Gemeinde. (3) Totgeburten (§ 6 BestG) müssen wie Leichen beigesetzt werden.

(4) Die Friedhöfe werden von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt.

§ 3 Benutzungsrecht

(1) Angehörige von Verstorbenen oder die Inhaber von Grabnutzungsrechten können verlangen, dass die in § 2 Satz 1 genannten Verstorbenen auf dem gemeinslichen Friedhof bestattet werden. (2) Die Gemeinde kann die Bestattung nur versagen, wenn a) zwingende öffentliche Grunde dies erfordern, oder b) gesetzliche Vorschriften eine andere Bestattung vorschreiben (z.B. aus seuchenrechtlichen Maßnahmen).

§ 4 Benutzungszwang

(1) Jede Leiche von im Gemeindegebiet verstorbenen Personen ist auf einem der gemeinslichen Friedhofe zu bestatten. (2) Ausnahmen von Abs. 1 werden durch die Gemeinde bewilligt, wenna) eine Überführung der Leiche zur Bestattung auf einen anderen Friedhof außerhalb der Gemeinde Raubling erfolgen soll,

b) eine Genehmigung nach Art. 12 Bestattungsgesetz (BestG) erteilt worden ist, oderc) die Bestattung auf einem anderen (kirchlichen) Friedhof innerhalb der Gemeinde erfolgt.

(3) a) Es besteht ein Benutzungszwang für alle im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen, die auf den gemeindlichen Friedhöfen vorzu-

Inehmenden sind. Dazu gehören unter anderem folgenden Leistungen:

  • das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes
  • das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
  • die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger
  • Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen
  • Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck)

b) Für die Verrichtung der Leistungen aus Abs. 3 Buchstabe a) kann sich die Friedhofsverwaltung eines von der Gemeinde Raubling zu bestimmenden Bestattungsunternehmens bedienen.

Teil III

Die Grabstätten

§ 5 Grabstätten

Grabstätten werden unterschieden ina) Wahlgrabstätten (Einzelgräbern, Doppel- oder Mehrfachgräber, Kindergräber, Urnengräber und Urnennischen),

b) Ehrengrabstätten, Priestergrabstättenc) Urnengemeinschaftsanlagen mit auf die Nutzungsdauer abgeschlossenem Grabpflegevertrag,

d) anonymes Urnengrabfeld

§ 6 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Veränderung ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. (2) Wahlgrabstätten werden unterschieden nach Einzelgräbern, Doppel- oder Mehrfachgräber (Familiengräber), Kindergräber, Urnenerdgräber und Urnennischen.

Einzelgräber

In Einzelgräbern können innerhalb der Ruhefrist max. zwei Leichen übereinander beigesetzt werden, wenn die erste Leiche tiefergelegt wurde (eine Tieferlegung ist im Friedhof Großholzhausen nicht zugelassen).

Familiengräber

In Familiengräber können je Grabstelle innerhalb der Ruhefrist max. zwei Leichen beigesetzt werden, wenn die jeweils erste Leiche tiefergelegt worden ist (eine Tieferlegung ist im Friedhof Großholzhausen nicht zugelassen). Die Anzahl der Grabstellen ergibt sich aus den Friedhofsplänen

Kindergräber

Kindergräber werden grundsätzlich nur als Einzelgräber vergeben. In Kindergräbern können innerhalb der Ruhefrist zwei Leichen übereinander beigesetzt werden, wenn die erste Leiche tiefergelegt wurde.

Urnenerdgräber

Urnenerdgräber sind nur zur Beisetzung von Aschenurnen bestimmt; in einem Urnenerdgrab können innerhalb der Ruhefrist bis zu vier Aschenurnen beigesetzt werden.

Urnennischen

In den Urnennischen in den Friedhöfen Kirchdorf a. Inn und Pfraundorf können bis zu max. drei Aschenurnen beigesetzt werden. In den Urnennischen im Friedhof Großholzhausen kann nur eine Aschenurne beigesetzt werden. Die Urnennischen sind mit Abdeckplatten aus Naturstein ausgestattet, die nicht durch andere Abdeckplatten oder durch zusätzliche Bestandteile verändert werden dürfen.

Urnengemeinschaftsgrabfeld

Die Anzahl der im Urnengemeinschaftsgrabfeld zugelassenen Bestattungen, ergibt sich aus dem Belegungsplan

(3) In Einzel- bzw. Familiengräbern dürfen unbeschadet des Rechts zu weiteren Erdbestattungen ohne Rücksicht auf die Ruhefrist beerdigter Leichen auch bis zu vier Urnen je Grabstätte beigesetzt werden.

§ 7 Besondere Grabstätten

(1) Einzelne Gräber können durch Beschluss des zuständigen Beschlussorgans der Gemeinde zu Ehrengrabstätten erklärten werden. Ehrengrabstätten werden unentgeltlich von der Gemeinde erhalten und gepflegt. (2) Die Priestergrabstätte wird unentgeltlich von der Gemeinde zur Verfugung gestellt.

§ 8 Aschenbeisetzungen

(Urnengräber und Urnennischen, Urnengemeinschaftsfeld und anonymes Urnengrabfeld)

(1) Urnen konnen unterirdisch und in Urnennischen beigesetzt werden. Die Urnen und Aschenreste müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen konnen in Urnennischen, Urnenerdgräbern, im Urnengemeinschaftsgrabfeld und im anonymen Urnengrabfeld beigesetzt werden. Bei Erdbestattungen müssen sowohl Urnen als auch die Überurnen biologisch abbaubar sein. Bei Bestattungen in Urnennischen müssen die Innenurnen biologisch abbaubar sein. (3) Das Urnengemeinschaftsgrabfeld ist eine Grabstätte für die Bestattung von Urnen, das nur als Gesamtpaket mit einem Grabmal und Grabpflege erworben werden kann. Sie werden erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist abgegeben. Eine Grabnutzungsverlangerung ist möglich. Die Beschriftung des Grabmales (Stelen) erfolgt ausschließlich im Auftrag der Gemeinde. Die Kostenträgt der Nutzungsberechtigte. (4) Nach Erlösen des Nutzungsrechtes bzw. nach Ablauf der Ruhefrist kann die Gemeinde über die Grabstelle verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. Wir von der Gemeinde über das Urnengrab oder die Urnennischen verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in wurdiger Weise der Erde zu übergeben. Evtl. vorhandener Schmuck bzw. Überurnen werden entsorgt.

§ 9 Aufteilungspläne

Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach den Friedhofsplänen (Belegpläne) der Gemeinde. In ihnen sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

§ 10 Zuteilung von Grabstätten

(1) Grabstätten werden auf Antrag des Bestattungspflichtigen zugeteilt. Die Zuteilung erfolgt unter Berücksichtigung der Gestaltungswünsche (§ 19 Abs. 6). (2) Auf Antrag kann ein Nutzungsrecht an einer Grabstände, mit Ausnahme am Urnengemeinschaftsfeld, auch im Voraus erworben werden. Ein Anspruch auf Vorerwerb oder der Verlängerung eines Nutzungsrechts besteht nicht.

§ 11 Rechte an Grabstätten

(1) Sümmtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde; an ihren konnen nur Nutzungsrechte nach den Bestimmungen dieser Satzung erworben werden. (2) Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist (§ 32) verliehen; bei Urnenbestattungen sind das 15 Jahre. (3) In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstände lauft, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Nutzungsrechts bis zum Ablauf der

IIneuen Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstände anderweitig verfügen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabesrechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (5) Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird an einzeln natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird. (6) Das Grabnutzungsrecht (Absatz 5) wird gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlangert, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlangerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofes es zulässst. Die Verlangerung kann jeweils um 5 Jahre erfolgen. (7) Der Inhaber des Grabnutzungsrechts hat das Recht, in der Grabstände bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie - Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern und Geschwister - darin bestatten zu halten. Über diesen Personenkreis hinaus kann die Gemeinde Ausnahmen bewilligen, wenn der Grabnutzungsberechtigte dies beantragt oder sich schriftlich damit einverstanden erklär.

§ 12 Rückgabe des Grabnutzungsrechts

Der Grabnutzungsberechtigte kann, abgesehen von Fällen des § 33, auf das Grabnutzungsrecht nur zum Ablauf der Ruhefrist (§ 32) der zuletzt bestatteten Leiche verzichten. Auf Antrag des Grabnutzungsberechtigten kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen.

§ 13 Größe der Grabstätten

Die Größe der einzelnen Grabstätten ergibt sich aus den Belegplänen. Sie haben in der Regel folgende Maße:

(1) Friedhof Kirchdorf am InnLänge mal Breite in m
a) Familiengräber2,00 x 1,80
b) Familiengräber, Friedhofsteil I u. II1,70 x 1,40
c) Einzelgräber, Friedhofsteil I u. II1,60 x 0,80
d) Einzelgräber, Friedhofsteil III/1 u. II2,00 x 1,00
e) Einzelgräber, Friedhofsteil III/3 u. IV1,70 x 1,00
f) Kindergräber0,80 x 0,40
g) Urnengräber0,80 x 0,40
h) Urnennischenunveränderbar vorgefertigt
i) Urnengemeinschaftsgrabfeldunveränderbar vorgefertigt
(2) Friedhof GroßholzhausenLänge mal Breite in m
a) Familiengräber, Grabfeld I2,50 x 2,60
b) Familiengräber2,00 x 1,70
c) Einzelgräber2,00 x 1,00
d) Kindergräber1,40 x 0,80
e) Urnengräber1,60 x 0,80
f) Urnennischenunveränderbar vorgefertigt
(3) Friedhof PfreundorfLänge mal Breite in m
a) Familiengräber, Teil A u. B2,00 x 1,50
b) Familiengräber, Teil C u. D2,00 x 1,80
c) Einzelgräber, Teil A u. B1,50 x 1,10
d) Einzelgräber, Teil C u. D2,00 x 1,00
e) Urnennischenunveränderbar vorgefertigt
f) Kindergräber, Teil A1,00 x 0,60
g) Urnengräber, Teil D1,00 x 1,00
h) Urnengräber, Teil A1,00 x 0,80
i) Urnengräber, Teil B1,00 x 0,80
(4) Friedhof ReischenhartLänge mal Breite in m
a) Familiengräber2,00 x 1,60
b) Familiengräber (Wandgräber)2,00 x 1,80
c) Einzelgräber2,00 x 0,90

d) Kindergräber

1,50 x 0,90

§ 14 Umschreibung des Nutzungsrechts

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte oder ein Abkommling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten des Ehegatten oder Abkommlings schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Nameen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verpfugung ausdrücklich zugewendet wurde. Leben der Ehegatte oder ein Abkommling des Nutzungsberechtigten, so haben diese aber auf jeder Fall den Vorrang. (3) Liegt keine letztwillige Verpfugung vor, erfolgt die Umschreibung auf die in § 11 Abs. 7 bezeichneten Personen in der Dort angegebenen Reihenfolge. Innerhalb dieser Nachfolge hat das höhere Alter das Vorrecht. (4) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde.

§ 15 Beschränkung der Rechte an Grabstätten

(1) Das Nutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstände aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Nutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist. (2) Bei Entzug des Nutzungsrechts wird dem Nutzungsberechtigten eine möglich gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.

§ 16 Pflege und Instandhaltung

(1) Jeder Grabplatz ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts vom Nutzungsberechtigten wurde herzurichten, gartnerisch anzulegen und ordnungsgemäß zu erhalten. Grabbeete)dürfen nicht higher als 15 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht zu gestatten. (2) Entspricht bei einer Grabstände, an der ein Nutzungsrecht besteht, der Zustand des Grabsplatzes oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 39 dieser Satzung (Ersatzvornahme) Anwendung. Werden hierbei die entstehenden Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht ersetzt, so kann das Nutzungsrecht an der Grabstände ohne Anspruch auf Entscheidigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklär werden. Die Gemeinde ist in diesem Falle berechtigt, den Grabhügel einzueben, das Grabmal zu entfernen und die Grabstände nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald der Gemeinde die entstandenen Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal Herausgegeben. (3) Von den Grabnutzungsberechtigten ist Unkraut um die Grabeinfassung in einem Abstand von 20 cm um die Grabeinfassung in eigener Verantwortung zu entfernen.

§ 17 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Gräber sind nur Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. (2) Anpflanzungen aller Art darüber den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Gehölze (Zwergsträucher, strauch- und baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern sind zu entfernen, sobald ihre Höhe die des Grabmales überschreitet. (4) Verwelkte Blumen und verdorrte Kranze sind von den Gräbern zu entfernen und getrennt nach verwertbaren Stoffen (Grünabfall, Plastik usw.) in die von der Gemeinde

IIIbereitgestellten Behälter zu geben. Nicht verwertbare Abfälle sind vom Grabnutzungsberechtigten selbst zu entsorgen.

(5) Das Ablegen von Blumenspenden (inklusive Waldkranze, Pflanzschalen etc.) - außer zu einer Bestattung - ist am Urnengemeinschaftsfeld untersagt (6) Das Aufstellen von Kerzen, Grabschmuck, Erinnerungsmedaillons und dgl. auf und vor dem Urnengemeinschaftsfeld ist untersagt. Abgestellte Gegenstände werden durch den Friedhofswärter entfernt.

§ 18 Abfallbeseitigung in den Friedhöfen nach Beerdigungen

(1) Die Entfernung der Kranze und Blumen erfolgt durch einen Beauftragten der Gemeinde vier Wochen nach der Bestattung. Blumenschalen verbleiben hierbei auf der Grabstätte. Auf besonderen Wunsch der Angehörigen kann die Abräumung auch zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kranze werden durch die Gemeinde gelagert und soweit möglich wiederverwertet bzw. den organischen Abfallen zugeführrt. (2) Die von der Gemeinde gekennzeichneten Grünabfallsammelstellen)dürfen ausschließlich fur organische Abfalle benutzt werden. Windlichter und Plastikabfälle sind in die darauf eigens aufgestellten Abfalltonnen zu bringen.

§ 19 Genehmigungspflicht für Grabmäler und Einfassungen

(1) Die Errichtung von Grabdenkmälern, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Genehmigung der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, sowie das zur Währung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Großde der Grabdenkmäler, Einfriedungen usw. beziehen. (2) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmäler u. a. konnen auf Kosten des Verpflichteten von der Gemeinde entfern werden. (3) Die Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals ist rechtzeitig vorher bei der Gemeinde zu beantragen.

Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen in zweifacher Fertigung beizufügen, und zwar:

a) Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungsweise, der Schrift und Schmuckverteilung,

b) in besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung gefordert werden.

Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.

(4) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 20 und 21 dieser Satzung entspricht.

§ 20 Größe der Grabdenkmäler, Einfassungen und Grabplatten

(1) Grabdenkmäler dürfen in der Regel folgende Maße nicht überschreiten: Höhe mal Breite in ma) bei Kindergräbern 0,90 x 0,60

b) bei Einzelgräbern 1,45 x 0,80

c) bei Familiengräbern 1,45 x 1,40

d) bei Urnengräber 0,90 x 0,60

Die Stärke muss mindestens 16 cm betragen. Bei Grabdenkmälern nach Buchstabe a) und d) muss die jeweilige Stärke mindestens 12 cm betragen.

(2) Die Gräber müssen eingefasst werden. (3) Grabeinfassungen sind auf der Grabfläche (§ 13) so zu errichten, dass sie die zugeteilte Grabgröße begrenzen.

In den Friedhöfen Großholzhausen und Kirchdorf III/3 und IV müssen die Grabeinfassungen mit der Oberfläche raseneben verlegt werden.

§ 21 Grabmalgestaltung

(1) Jedes Grabmal muss für den betreffenden Grabplatz sowie zur Umgebung passen. (2) Das Grabmalarf den Friedhof nicht verunstalten, insbesondere nach Form, Stoff oder Farbe nicht aufdringlich, unruhig oder effektheischend wirken. Es darf nicht geeignet sein, Argernis zu erregen oder den Friedhofsbesucher im Totengedenken zu storen. (3) Inhalt und Art der Inschrift müssen der Wurde des Friedhofs voll entsprechen. Die Schrift muss gut verteil und damit nicht in aufdringlichen Farben gefasst sein. Firmenbezeichnungen)dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden. (4) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein)dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzugliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Form der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sümttliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassung aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 01. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurde.

§ 22 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern

(1) Jedes Grabdenkmal muss seiner Groß entsprechend dauerhaft gegrundet werden. (2) Grabdenkmäler aus Stein müssen auf mindestens 0,80 m Tiefe auf der gesamten Grabbreite gründen. Diese Bestimmung gilt nicht, sofern Fundamentbänder vorhanden sind. (3) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemänen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (4) Stellt die Gemeinde Mängel an der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. (5) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen. (6) Grabdenkmäler, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen (§ 19) *\text{dürfen} vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit Zustimmung der Gemeinde ent-fern werden. (7) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts sind die Grabdenkmäler zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Gemeinde entfernt werden, gemäß der mit jedem Grabeigentümer geschlossenen Vereinbarung in das Eigentum der Gemeinde über. Sind Nutzungsberechtigte nicht besteht, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Bekanmtmachung in ortsublicher Weise. (8) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Genehmigung der Gemeinde.

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Teil IV

Die Leichenhäuser

§ 23 Benutzung der Leichenhäuser

(1) Die Leichenhäuser dieren zur Aufbewährung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführrt werden, und zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie zur Vornahme von Leichenöffnungen. Die Aufbewährung soll in dem Leichenhaus des Friedhofes erfolgen, in dem die Leiche bestattet wird. (2) Die Toten werden in den Leichenhallen aufgebahrt. Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu den Aufbewahrungsräumen. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. (3) Eine Aufbahrung der Leichen von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, unterbleibt. (4) Lichtbildaufnahmen von aufgebarten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. (5) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Falle einer gerichtlichen oder behörddlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der nachsten Angehörigen.

§ 24 Benutzungszwang

(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der ersten Leichenschau innerhalb 36 Stunden nach dem Tode in das Leichenhaus zu verbringen. (2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft staatfindet. (3) Ausnahmen können gestattet werden, wenna) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u.a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist.

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtingen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 36 Stunden überführrt wird.

Teil V

Leichentransportmittel

§ 25 Leichentransportmittel

(1) Die Beförderung der Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen übernimmt innerhalb des Gemeindegebietes die Gemeinde. Sie kann sich eines privaten Bestattungsunternehmens bedieren. (2) Die Beförderung der Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen kann innerhalb der Gemeindegebiets durch private Bestattungsunternehmen erfolgen.

Teil VI

Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 26 Friedhofswärter

(1) Für die Beaufsichtigung der Friedhöfe ist vom Gemeinderat ein Friedhofswärter bestellt, der an die Anordnungen der Gemeinde gebunden ist. (2) Der Friedhofswärter hat für Ruhe und Ordnung im Friedhof zu sorgen und auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch die Friedhofsbesucher zu achten.

§ 27 Leichenperson

(1) Die Verrichtung des Reinigens und Umkleiden von Leichen übernimmt eine von der Gemeinde bestellte oder von ihr fürdiese Verrichtung zugelassene Person, aber stets erst nach erfolgter Leichenschau.

(2) Die Verrichtungen einer Leichenperson nach Abs. 1 dürfen auch von einem privaten Bestattungsunternehmen ausgeführt werden, wenn Gründe der öffentlichen Hygiene nicht entgegenstehen.

§ 28 Leichenträger

(1) Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst bei Überführungen wird von den von der Gemeinde bestellten Leichenträgern ausgeführrt. (2) Einzehe Verrichtungen der Leichenträger nach Abs. 1 dürfen mit Genehmigung der Gemeinde auch von einem privaten Bestattungsunternehmen ausgeführrt werden.

§ 29 Grabarbeiten

Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller damit verbundenen Aufgaben obliegen dem Friedhofswärter. Die Arbeiten dürfen von der Gemeinde auf ein privates Bestattungsunternehmen übertragen werden.

Teil VII

Bestattungsvorschriften

§ 30 Allgemeines

(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefült ist bzw. die Urnennische geschlossen ist. (2) Das Grab bzw. die Urnennische muss spätestens 24 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Gemeinde bestellt werden.

§ 31 Zeitpunkt der Bestattung

Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt fest. Sofern ein Bestattungsdienstleistungsvertrag besteht, setzt der beauftragte Dienstleister den Termin im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 32 Ruhefrist

(1) Die Ruhefristen bis zur Wiederbelegung werden wie folgt festgelegt:

  • Friedhof Kirchdorf vorläufig 15 Jahre
  • Friedhof Großholzhausen vorläufig 15 Jahre
  • Friedhof Pfraundorf 20 Jahre
  • Friedhof Reischenhart vorläufig 25 Jahre

(2) Bei Kindern unter 10 Jahren verkürzt sich die Ruhefrist um die Hälfte. Ausnahmen können durch die Gemeinde zugelassen werden. (3) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung besteht bei Urnengräbern in allen Friedhöfen 15 Jahre.

§ 33 Leichenausgrabung und Umbettung

(1) Soweit die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, konnen Leichenausgrabungen (Eshumierungen) und Umbettungen nur vorgenommen werden, wenn die entsprechenden Genehmigungen hierzu erteilt sind. Die Genehmigung erteilt die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt). (2) Soweit Ausgrabungen nicht von einem Gericht oder einer Behörde angeordnet sind, können diese nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März erfolgen. Ausnahmen können gestattet werden. (3) Die Teilnahme an Ausgrabungen und Umbettungen ist nur Bediensteten der anordnenden Gerichte und Behörden sowie dem Friedhofspersonal gestattet. Soweit Ausgrabungen und Umbettungen nicht von einem Gericht oder einer Behörde angeordnet sind, bestimmt die Gemeinde die

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Personen, die hieran teilnehmen können.

(4) Ausgegebene Leichen oder Leichenteile sind unverzüglich wieder zu bestatten. Soweit ein ausgegraberer Sarg beschädigt ist, ist vor der Umbettung oder einer Überführung eine Neueinsargung vorzunehmen. (5) Arbeiten anländlich von Ausgrabungen und Umbettungen)dürfen nur von dem von der Gemeinde beauftragten Personal oder von dem von einem Gericht oder einer Behörde beauftragten Personal vorgenommen werden.

Teil VIII

Ordnungsvorschriften

§ 34 Besuchszeiten

Die Friedhöfe sind zu den an den Friedhofseingängen bekanntgegebenen Zeiten geöffnet.

§ 35 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Den Anordnungen des Friedhofwärters haben die Besucher Folge zu leisten (Verbote siehe § 37 dieser Satzung).

§ 36 Gewerbliche Arbeiten im Friedhof

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofsatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung ist abzuschlieben. Als Nachweis der Zuverlässigkeit kann der Eintrag in die Handwerksrolle, Abschluss der Meisterprüfung, Gesellenbrief mit Sachkundenachweis oder eine gleichwertige Qualifikation durch die Friedhofsverwaltung angefordert werden. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofsatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

§ 37 Verbote

Im Friedhof ist verboten:

  1. 1. das Rauchen,
  2. 2. jegliches Lärmen,
  3. 3. das Singen und Musizieren, außer im Zusammenhang mit Beisetzungsfeiern oder anderen, im Friedhof herkömmlichen Veranstaltungen,
  4. 4. das Mitfuhren von Tieren, auch wenn sie an der Leine geführrt werden, ausgenommen Blindenhunde bzw. Assistenzhunde.
  5. 5. das Spielen oder Herumlaufen,
  1. 6. jeder Werbung, das Feilbieten von Waren oder Dienstleistungen aller Art, die Verteilung von Druckschriften,
  2. 7. das Sammeln von Spenden,
  3. 8. das Mitfuhren von Fahrzeugen aller Art, soweit es sich nicht um Behindertenfahrzeuge, Kinderwagen oder keine Handwagen handelt,
  4. 9. die Ausführung von Arbeiten, die die Friedhofsruhe stären, außerhalb der darauf von der Friedhofsverwaltung bestimmten Zeiten oder ohne deren Genehmigung,
  5. 10. das Verunreinigen oder Beschädigten von Friedhofsanlagen oder -gebäuden sowie der Grabstätten,
  6. 11. das Ablagern von Abfallen außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze bzw. Behälter,
  7. 12. das Betreten von Rabatten, Grünanlagen, Gräbern und Grabeinfriedungen, soweit das nicht zum Besuch der Gräber unumganglich ist,
  8. 13. das Abstellen von - der Örtlichkeit nicht entsprechenden Gefäßen - z.B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen, Blumenkisten auf Gräbern und das Hinterstellen solcher Gefäße, Gießkannen und Werkzeuge innerhalb des Friedhofs,
  9. 14. der Aufenthalt im Friedhof außerhalb der Öffnungszteiten.
  10. 15. Film-, Video und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. Internet), außer zu privaten Zwecken. Ausnahmen sind nach vorheriger Antragstellung bei der Gemeinde Raubling möglich.

Teil IX

Schlussbestimmungen

§ 38 Bisherige Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer

Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer an Grabplätzen erlöschen ein Jahr nach Ablauf der Ruhefrist (§ 32), falls sie nicht bis dahin nach den Vorschriften dieser Satzung neu erworben werden.

§ 39 Ersatzvornahme

Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Gemeinde beseitigt werden. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist.

§ 40 Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen, keine Haftung.

§ 41 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer

  1. 1. den Vorschriften über den Benutzungszwang des Friedhofes (§ 4) und des Leichenhauses (§ 24) oder den Vorschriften über die Pflege und Instandhaltung von Gräbern (§ 16) und über die Errichtung von Grabdenkmälern (§ 19) zuwiderhandelt, 2)Arbeiten nach § 36 ohne Genehmigung durchfuhrt,
  2. 3. die in § 37 festgelegten Verbote missachtet,
  3. 4. Abfälle von Grabstätten entgegen § 17 Abs. 4 und § 18 Abs. 2 im Friedhof ablagert.

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§ 42 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Nutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Raubling – Friedhofssatzung – in Kraft getreten am 01.01.1982, zuletzt geändert am 10.05.2012 außer Kraft.

Raubling, 24.10.2018

Gemeinde Raubling

Kalsperger, Erster Bürgermeister

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