Friedhofsgebühren Stephanskirchen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Stephanskirchen · Bayern · PLZ 83071

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2023 (beschlossen 12.12.2022, in Kraft seit 01.01.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) ⏳ Ruhezeit 15–18 J.
950,00 €*
Typische Ruhezeit: 15 Jahre (je nach Friedhof 15–18 J.)
* Bedingung: Zuschlag = Fundament beim Ersterwerb (§ 4 Abs. 1 Ziff. 1.2 GebS); zzgl. einmalig Grabvergabe 25 € und Grabu...
🧮 50 €/J. × 15 J. = 750 € · Zuschlag einmalig 200 € · Spanne 15–18 J.: 950 € – 1.100 €
📄 § 2 Abs. 1 Ziff. 2 GebS (Einzelgrab); § 4 Abs. 1 Ziff. 1.2 GebS (Fundament)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
600,00 €*
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Zuschlag = Fundament beim Ersterwerb (§ 4 Abs. 1 Ziff. 1.1 GebS); zzgl. einmalig Grabvergabe 25 € und Grabu...
🧮 50 €/J. × 10 J. = 500 € · Zuschlag einmalig 100 €
📄 § 2 Abs. 1 Ziff. 3 GebS (Urnengrab); § 4 Abs. 1 Ziff. 1.1 GebS (Fundament)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
600,00 €*
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Gemeinschaftsanlage; Grabstelle nicht individuell zuordenbar
📄 § 2 Abs. 2 GebS (Urnengemeinschaftsanlage)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
900,00 €*
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Inkl. Eingravierung einer Namenstafel
📄 § 2 Abs. 2 GebS (Baumbestattungsanlage)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
45,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Öffnen am Tag; nachts/am Wochenende 80 €, Rosenkranz 20 €
📄 § 3 Abs. 1 Ziff. 1 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 (beschlossen 12.12.2022, in Kraft seit 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌‌ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Stephanskirchen (Stand 2023)

Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Stephanskirchen folgende

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Stephanskirchen

§ 1 Gebührenpflicht, Gebührenschuldner

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe und deren Einrichtungen (Leichenhallen, Urnenplätze) werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Sind für Leistungen die im Einzelfall notwendigen Gebühren nicht aufgeführt, so werden Gebühren unter Berücksichtigung von Umfang und Wert der Leistung in entsprechender Anwendung vergleichbarer Gebührentatbestände und Gebührensätze festgelegt. Gebührenschuldner ist, wer das Benutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist oder wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 2 Grabnutzungsgebühren

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für

  1. 1. Familiengräber 60,00 €
  2. 2. Einzelgräber 50,00 €
  3. 3. Urnengräber 50,00 €
  4. 4. Grabkammern 60,00 € Die Gebühren nach Ziffer 1 – 4 sind jeweils für die Dauer des verliehenen Nutzungsrechtes in einer Summe zu bezahlen. (2) Die Grabnutzungsgebühr für eine Grabstelle beträgt einmalig in der Urnengemeinschaftsanlage 600,00 Euro und in der Baumbestattungsanlage 900,00 Euro. Bei der Baumbestattungsanlage sind in dieser Gebühr die Kosten für die Eingravierung einer Namenstafel enthalten. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts werden die Grabnutzungsgebühren nach Abs. 1 erhoben. Die Höhe richtet sich anteilig nach der Anzahl der Verlängerungsjahre, wenn das Nutzungsrecht nicht für die Laufzeit einer vollen Ruhefrist verlängert wird. (4) In den Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstätte läuft, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist im Voraus zu entrichten. (5) Die Namenstafel an der Urnen- und Baumbestattungsanlage wird für 20 Jahre angebracht. Bei Verlängerung dieser Frist wird pro Jahr ein Zwanzigstel der Gebühr nach Abs. 2 erhoben.

§ 3 Leichenhausbenutzungsgebühren

(1) Für die Benutzung des Leichenhauses und die damit in Zusammenhang stehenden Leistungen werden folgende Gebühren erhoben: 1. Leichenhaus öffnen am Tag 45,00 €

  1. 2. Leichenhaus öffnen in der Nacht und am Wochenende 80,00 €
  2. 3. Leichenhaus öffnen zum Rosenkranz 20,00 € (2) Sonstige Leistungen
  3. 1. Anbringen der Namensschilder am Baumbestattungsfeld 35,00 €
  4. 2. Anbringen der Namensschilder an der Urnengemeinschafts- anlage 35,00 € (3) Erbringt die Gemeinde nicht alle oder mehr als die durch die oben genannten Gebühren abgegoltenen Leistungen, werden die Gebühren für die tatsächlich erbrachten Leistungen erhoben.

§ 4 Sonstige Gebühren

(1) Sonstige Gebühren entstehen für:

  1. 1. Fundamente beim erstmaligen Erwerb des Nutzungsrechts
  2. 1.1. Urnengräber 100,00 €
  3. 1.2. Einzel- und Familiengräber, Grabkammern 200,00 €
  4. 2. Grabvergabe 25,00 €
  5. 3. Verlängerung des Nutzungsrechts 25,00 €
  6. 4. Grabmalgenehmigung 25,00 €
  7. 5. Graburkunde 15,00 €
  8. 6. sonstige Amtshandlungen 10,00-300,00 € (2) Die Gemeinde führt keine Überführungen durch. Soweit Überführungen erforderlich sind, werden die Kosten von dem beauftragten Bestattungsunternehmer verrechnet.

§ 5 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Abschluss der Amtshandlungen, die die Gemeinde im Rahmen der Friedhöfe vornimmt. (2) Die Gebühr wird mit Zustellung (Bekanntgabe) des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.

§ 6 Härtebestimmung

Zum Ausgleich besonderer Härten, die sich aus der Anwendung dieser Satzung ergeben, kann die Gemeinde auf Antrag im Einzelfall die Gebühren angemessen ermäßigen.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.07.2010 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 01.01.2018 außer Kraft.

Stephanskirchen, 12.12.2022

Mair

  1. 1. Bürgermeister Bekanntmachungsvermerk Diese Satzung wurde am 15.12.2022 im Rathaus der Gemeinde Stephanskirchen zur Einsichtnahme niedergelegt. Die Niederlegung wurde durch Anschlag an allen Gemeindetafeln bekannt gemacht. Die Anschläge wurden am 14.12.2022 angebracht und am 11.01.2023 wieder entfernt.

Stephanskirchen, 12.01.2023

Mair

  1. 1. Bürgermeister
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2023 (Inkrafttreten 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Stephanskirchen (Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen, Stand 2023)

Auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Gemeinde Stephanskirchen folgende

Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Stephanskirchen

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gegenstand der Satzung

§ 2 Bestattungshoheitsverwaltung

II. Friedhöfe

§ 3 Friedhofszweck

§ 4 Benutzungsrecht

III. Grabstätten

§ 5 Eigentum an Grabstätten

§ 6 Grabarten und Grabstellen

§ 7 Ausmaß der Grabstätten

§ 8 Nutzungsrecht für Grabstätten

§ 9 Übergang des Nutzungsrechts

§ 10 Verzicht und Entzug des Nutzungsrechts

§ 11 Gärtnerische Gestaltung und Pflege der Grabstätten

IV. Grabmale

§ 12 Aufstellungs- und Erlaubnispflicht für Grabmäler und

Einfassungen

§ 13 Verbote von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

§ 14 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmälern

§ 15 Material, Gestaltung und Beschriftung der Grabmale

§ 16 Beschriftung an Urnengemeinschafts- und

Baumbestattungsanlage

§ 17 Größe der Grabmale

V. Leichenhaus

§ 18 Benutzung des Leichenhauses

§ 19 Benutzungszwang

VI. Bestattungsvorschriften

§ 20 Allgemeines

§ 21 Särge, Sargausstattungen, Bekleidung von Leichen

§ 22 Beerdigung

§ 23 Ruhefristen

§ 24 Ausnahmen für die Ruhefristeneinhaltung, Umbettungen

VII. Ordnungsvorschriften

§ 25 Öffnungszeiten

§ 26 Verhalten in den Friedhöfen

§ 27 Gewerbliche Tätigkeit in den Friedhöfen

VIII. Schlussbestimmungen

§ 28 Ersatzvornahme

§ 29 Haftungsausschluss

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

§ 31 Anordnungen für den Einzelfall

§ 32 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung betreibt die Gemeinde

  1. 1. die gemeindlichen Friedhöfe in Stephanskirchen und Schloßberg,
  2. 2. das gemeindliche Leichenhaus in Stephanskirchen als eine öffentliche Einrichtung.

§ 2 Bestattungshoheitsverwaltung

Zur Bestattungshoheitsverwaltung der Gemeinde gehören die Herstellung und Unterhaltung von Bestattungseinrichtungen im Sinne von Art. 7 Bestattungsgesetz. Hierzu gehören der Betrieb von Friedhöfen und Leichenräumen.

II. Friedhöfe

§ 3 Friedhofszweck

Die gemeindlichen Friedhöfe sind den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 4 Benutzungsrecht

Auf den gemeindlichen Friedhöfen ist die Beisetzung zu gestatten von

  1. 1. verstorbenen Gemeindeeinwohnern,
  2. 2. im Gemeindegebiet verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung anderweitig nicht sichergestellt ist,
  3. 3. durch Grabnutzungsrechte aufgrund dieser Satzung berechtigten Personen (Benutzungsrecht),
  4. 4. totgeborenen oder während der Geburt verstorbenen Leibesfrüchten (Art. 6 BestG). (2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der be- sonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

III. Grabstätten

§ 5 Eigentum an Grabstätten

Die Grabstätten bleiben stets im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können nur Rechte nach Maßgabe des § 8 erworben werden.

§ 6 Grabarten

und Grabstellen (1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. Familiengräber
  2. 2. Einzelgräber
  3. 3. Urnengräber
  4. 4. Grabkammern
  5. 5. Grabstellen in der Urnengemeinschaftsanlage
  6. 6. Grabstellen in der Baumbestattungsanlage (2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach den Friedhofsplänen (Belegungsplänen). Die Friedhöfe sind darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freige- gebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. In der Urnengemeinschafts- anlage und in der Baumbestattungsanlage ist die Grabstelle nicht individuell zuordenbar. (3) In Familiengrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen richtet sich nach der Lage der Grabstätte und beträgt höchstens 4 bei nebeneinander laufenden Ruhefristen. (4) In Einzelgrabstätten und Grabkammern können maximal 2 Verstorbene mit nebeneinander laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. (5) Urnenbeisetzungen sind in allen Grabarten zulässig. Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Wird von der Gemeinde entsprechend § 8 Abs. 4 über die Urnengrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs den Urneninhalt in würdiger Weise der Erde zu übergeben. (6) In der Urnengemeinschaftsanlage werden die Urnen in der eingefassten Rasen- fläche um das Gemeinschaftsdenkmal, in der Baumbestattungsanlage im Wur- zelbereich der Bäume beigesetzt.

§ 7 Ausmaß der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

Maße der Grabstätten Stephanskirchen Schloßberg

  1. 1. Familiengrab: Länge 1,50 m 1,50 m Breite 1,30 m 1,30 m
  2. 2. Einzelgrab: Länge 1,50 m 1,50 m Breite 1,00 m 0,90 m
  3. 3. Grabkammer: Länge 1,50 m Breite 1,30 m
  4. 4. Urnengrab: Länge 0,90 m 1,00 m Breite 0,80 m 0,80 m

(2) Bei Grabstätten, für die eine Bestattung mehrerer Verstorbener übereinander zugelassen wird, finden die Erstbestattungen bei einer Tiefe von 2,20 m statt. Darüberliegende Bestattungen finden in einer Tiefe von 1,80 m statt. Für Ur-nenbestattungen ist eine Tiefe von 0,90 m erforderlich.

§ 8 Nutzungsrecht für Grabstätten

(1) Die Gemeinde vergibt an den einzelnen Grabstätten der Friedhöfe Nutzungs-rechte. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht in einer Grabstätte bis zur sat- zungsgemäß vorgesehenen Belegungsmöglichkeit Beisetzungen vornehmen zu können. Der Kreis der Verstorbenen, die in einer Grabstätte beigesetzt werden können, wird von der Gemeinde bestimmt. Ein Rechtsanspruch zur Gewährung eines Nutzungsrechts besteht nur für die Bestattung von Verstorbenen im Sinne von § 4 Abs. 1. (2) An welcher Grabstätte ein Nutzungsrecht bestellt wird, bestimmt die Gemeinde. Begründete Wünsche des Erwerbers werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Über die Erteilung des Nutzungsrechts wird dem Berechtigten eine Graburkunde ausgestellt. Die Urkunde wird nach Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr und nach Eintragung des Rechts in Grabdatei ausgehändigt. (3) Das Nutzungsrecht umfasst mindestens die Dauer der nach dieser Satzung festgelegten Ruhefrist (§ 23). Bei mehrfachen Beisetzungen in einer Grabstätte ist das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhefrist des zuletzt beigesetzten Verstorbenen zu erwerben. (4) Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann die Gemeinde das Nutzungsrecht erneut bewilligen oder über die Grabstätte anderweitig verfügen. Hiervon werden die Berechtigten, die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. Ein Anspruch auf die Verlängerung des Nutzungs-rechts besteht nicht. (5) Bei Erlöschen des Grabnutzungsrechtes muss das Grab abgeräumt werden. Wird das Grab nicht innerhalb eines Monats nach Erlöschen des Grabnutzungsrechts abgeräumt, so kann die Gemeinde auf Kosten des früheren Grabnutzungsberechtigten die erforderlichen Maßnahmen treffen.

§ 9 Übergang des Nutzungsrechts

(1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts kann dieses zu seinen Lebzeiten mit Zustim-mung der Friedhofsverwaltung schriftlich auf einen anderen übertragen. Das Nutzungsrecht kann vom Inhaber auch durch Verfügung von Todes wegen auf einen anderen übertragen werden. (2) Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. In Zweifels-oder Streitfällen kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht nach billigem Ermessen und vorbehaltlich einer abweichenden gerichtlichen Entscheidung auf eine dazu bereite Person übertragen.

§ 10 Verzicht und Entzug des Nutzungsrechts

(1) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht löst keine Rückzahlungsverpflichtung bereits entrichteter Gebühren aus. Der Verzicht ist der Gemeinde schriftlich zu erklären. (2) Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn ein Grab an der bisherigen Stelle nicht mehr belassen werden kann. Verstorbene deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, sind auf Kosten des Verursachers umzubetten. Die Nut-zungsberechtigten werden hiervon schriftlich oder durch öffentliche Bekannt-machung unterrichtet. (3) Das Nutzungsrecht kann nach vorheriger schriftlicher oder öffentlicher Aufforde-rung ohne Entschädigung entzogen werden, wenn eine Grabstätte mit ihren Anlagen nicht den Vorschriften dieser Satzung entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt wird.

§ 11 Gärtnerische

Gestaltung und Pflege der Grabstätten (1) Die Nutzungsberechtigten haben die Grabstätten innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Grün- oder Rieselflächen im Grabumfeld dürfen nicht verändert werden und sind in einem sauberen Zustand zu halten. (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten dürfen nur geeignete einheimische Sträucher, Blumen und sonstige Gewächse verwendet werden. In der Urnenge-meinschaftsanlage und in der Baumbestattungsanlage ist eine Bepflanzung und die Anbringung von Grabschmuck nicht zulässig. (3) Die Höhe der Bepflanzung darf die Höhe der Grabdenkmäler nicht überschreiten. (4) Im Übrigen dürfen durch die Bepflanzung benachbarte Grabstätten, Friedhofs-wege sowie außerhalb der Grabeinfassung liegende Flächen nicht beeinträchtigt werden. (5) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (6) Es ist nur vollständig kompostierbarer Grabschmuck (Kränze, Gestecke usw.) zugelassen. (7) Verwelkte Blumen, verdorrte Kränze und sonstiges Abfallmaterial sind von den Gräbern zu entfernen und getrennt nach verwertbaren Stoffen (Grünabfall, Plastik usw.) in die von der Gemeinde bereitgestellten Behälter abzulagern. Nicht verwertbare Abfälle sind vom Nutzungsberechtigten selbst zu entsorgen. (8) Entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften dieser Satzung und wird die Pflege und Gestaltung der Grabstätte von den Nutzungsberechtigten auch nach schriftlicher Aufforderung oder nach öffentlicher Bekanntmachung nicht übernommen, ist die Gemeinde befugt, das Grab einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Das Nutzungsrecht gilt ohne Entschädi-gungsanspruch als erloschen. Individueller Grabschmuck in Urnengemein-schaftsanlage und Baumbestattungsanlage kann jederzeit durch die Gemeinde entschädigungslos entfernt werden.

IV. Grabmale

§ 12 Aufstellungs- und Erlaubnispflicht für Grabmäler und Einfassungen

(1) Auf jeder Grabstätte gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ist vom Nutzungsberechtigten ein Grabmal zu errichten. (2) Die Einrichtung von Grabmälern, Einfassungen und sonstigen Anlagen oder deren Änderung bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit die Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anforderungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabdenkmäler, Einfassungen, usw. beziehen. (3) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler u. ä. können auf Kosten des Verpflichte-ten von der Gemeinde entfernt werden. (4) Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals ist rechtzeitig vorher bei der Ge-meinde zu beantragen. Dem Antrag ist die zur Prüfung des Entwurfs erforderliche Skizze mit Angabe der Maße, des Werkstoffes, der Bearbeitungsweise und der Schrift- und Schmuckverteilung beizufügen. In besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung gefordert werden. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Anlage den Vorschriften dieser Satzung nicht entspricht. (5) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabmälern und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. Der Nutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahmen durchgeführt werden.

§ 13 Verbote von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt wer-den, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9 a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 14 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmälern

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend, dauerhaft gegründet werden, soweit die Gründung durch Fundamentbänder (80 cm tief) nicht bereits durch die Gemeinde hergestellt ist. Jede Verbindung zwischen Fundament und Grabstein muss fachgerecht verankert werden. Hierbei sind die Maßgaben der Technischen Anleitung zur Standfestigkeit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Natursteinakademie e. V. (DENAK) zu beachten. (2) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, ver-kehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Die Gemeinde prüft die Standsicherheit der Grabmale gemäß TA Grabmal. Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. (4) Grabmäler, Einfassungen und sonstige Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit Zustimmung der Gemeinde entfernt werden. (5) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als beson-dere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (6) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde vom Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über.

§ 15 Material, Gestaltung und Beschriftung der Grabmale

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck der gemeindlichen Friedhöfe Rech-nung tragen und sich in die Umgebung, in dem es aufgestellt oder angebracht wird, einordnen. Ein Grabmal darf nicht verunstaltet wirken, Ärgernis erregen oder die Friedhofsbesucher in ihrem Totengedenken stören. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmales zu stellen. (2) Inhalt und Art der Inschrift müssen der Würde des Friedhofs voll entsprechen. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. (3) Sockel bis 0,40 m Höhe sind gestattet. 2Bei Grabkreuzen sind Schriftsockel in Grabbreite gestattet. (4) Die Grabeinfassung soll sich in Material und Bearbeitung dem Grabmal anpas-sen. Unterleger jeglicher Art sowie Umrandungen außerhalb der Grabeinfas-sungen sind nicht erlaubt. In Friedhofsabteilungen mit rasenebenen Grabein-fassungen sind nur solche zulässig.

§ 16 Beschriftungen an Urnengemeinschafts- und Baumbestattungsanlage

Namen, Geburts- und Sterbejahr der Verstorbenen können 20 Jahre lang an den dafür vorgesehenen Einrichtungen angebracht werden. Die Gemeinde veranlasst die Beschriftung auf Kosten der Angehörigen bei der Urnengemein-schaftsanlage; bei der Baumbestattungsanlage ist die von der Gemeinde ver-anlasste Beschriftung der Namenstafel mit der Baumbestattungsgebühr abge-golten. Eine Verlängerung dieser Frist ist bei beiden Bestattungsanlagen gegen gesonderte Gebühr möglich.

§ 17 Größe der Grabmale

Stehende Grabmale, mit Ausnahme der Grabkreuze dürfen folgende Maße nicht überschreiten: Stephanskirchen Schloßberg Familiengrab Höhe 1,40 m 1,60 m Breite 1,30 m 1,10 m Einzelgrab Höhe 1,40 m 1,60 m Breite 1,00 m 0,80 m Grabkammer Höhe 1,60 m Breite 1,10 m Urnengrab Höhe 0,90 m 1,00 m Breite 0,80 m 0,70 m Grabkreuze Höhe 1,60 m 1,60 m (einschl. Schriftsockel) Breite 0,80 m 0,80 m

Die Stärke aller stehenden Grabmale muss mindestens 16 cm betragen.

V. Leichenhaus

§ 18 Benutzung des Leichenhauses

(1) Das Leichenhaus dient zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindebereich Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden. Dasselbe gilt für die Aschenreste feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung in einem Friedhof. (2) Die Toten werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zum Aufbahrungsraum. (3) In der Regel wird im geschlossenen Sarg aufgebahrt. Auf Wunsch der Angehöri-gen kann der Sarg kurzzeitig für engste Angehörige geöffnet werden. (4) Ein Öffnen des Sarges bei Leichen die an einer übertragenen Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, unterbleibt. (5) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Ge-meinde, soweit es sich nicht um Angehörige des Verstorbenen handelt.

§ 19 Benutzungszwang

(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet Verstorbenen ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das Leichenhaus zu verbringen. (2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind ebenso spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das Leichenhaus zu verbringen. (3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung frei-gegeben und unverzüglich überführt wird.

VI. Bestattungsvorschriften

§ 20 Allgemeines

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Bestattung von Leichen oder Leichenteilen in Erdgräbern oder Grabkammern, sowie die Beisetzung von Ascheurnen.

§ 21 Särge, Sargausstattungen, Bekleidung von Leichen

(1) Für die Erdbestattung und die Einäscherung sind, soweit gesetzlich keine ande-ren Materialien zugelassen sind, Särge aus Vollholz zu verwenden. (2) Für die Urnenbeisetzung in Erdgräbern und in anonymen Grabfeldern dürfen nur Urnen und Überurnen verwendet werden, die biologisch abbaubar sind. (3) Für Sargausstattungen und zur Bekleidung von Leichen ist leicht vergängliches Material, wie Leinen, Wolle, Seide oder Viskose zu verwenden.

§ 22 Beerdigung

(1) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Bestattungsunternehmen fest. (2) Die Leichenbesorgung, der Leichentransport, der Grabaushub, das Einfüllen und das Herrichten von Erd- und Urnengräbern bzw. das Öffnen und Verschließen von Grabkammern und alle unmittelbar mit der Bestattung zusammenhängenden Tätigkeiten sind von dem Inhaber des Nutzungsrechts einem auf den Friedhöfen der Gemeinde Stephanskirchen zugelassenen Bestattungsunternehmen oder Gewerbetreibenden zu übertragen

§ 23 Ruhefristen

(1) Die Ruhefristen für Verstorbene werden wie folgt festgelegt: Friedhof Stephanskirchen, Block A – F 15 Jahre, Friedhof Stephanskirchen, Block G – Z 18 Jahre, Friedhof Schloßberg (Grabkammer) 12 Jahre. (2) Bei den Kindern bis zu 10 Jahren verkürzt sich die Ruhefrist um die Hälfte. (3) Die Ruhefrist für Aschenreste (Urnen) beträgt 10 Jahre. (4) Während der Ruhefrist darf die Ruhe des Toten nicht gestört werden. Ausnahmen von den Ruhefristen können durch die Gemeinde zugelassen werden.

§ 24 Ausnahmen

für die Ruhefristeinhaltung, Umbettungen (1) Soweit die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, können Leichenausgrabungen (Exhumierung) und Umbettungen nur zugelassen werden, wenn die entspre-chenden Genehmigungen hierzu vorliegen oder diese von einer Behörde oder einem Gericht angeordnet sind. (2) Die Teilnahme an Ausgrabungen ist nur dem vom Nutzungsberechtigten beauftragten und zugelassenen Bestattungsunternehmen oder Gewerbetreibenden gestattet, wenn nicht behördlich oder gerichtlich etwas anderes angeordnet ist. (3) Ausgegrabene Leichen oder Leichenteile sind unverzüglich wieder zu bestatten. Soweit dies im ursprünglichen Sarg nicht möglich ist, ist eine Neueinsargung vorzunehmen. Gleiches gilt für die Durchführung von Überführungen.

VII. Ordnungsvorschriften

§ 25 Öffnungszeiten

(1) Die gemeindlichen Friedhöfe sind in den Monaten Oktober bis März von 8:00 bis 17:00 Uhr und in den Monaten April bis September von 8:00 bis 20:00 geöffnet. (2) Die Gemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Teile untersagen.

§ 26 Verhalten in den Friedhöfen

(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Vertreter der Gemeinde (Friedhofspersonal) sind zu befolgen. (2) Kindern unter zehn Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Er-wachsener gestattet. (3) In den Friedhöfen ist verboten,

  1. 1. das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle so- wie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge,
  2. 2. das Feilbieten von Blumen aller Art (einschl. Blumen und Kränze) und das Anbieten gewerblicher Dienste,
  3. 3. an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszu- führen,
  4. 4. die Erstellung und Verwertung von Film-, Foto-, Video- und Tonaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
  5. 5. Druckschriften zu verteilen,
  6. 6. Abfall außerhalb der hierfür bestimmten Stellen abzulegen,
  7. 7. den Friedhof und dessen Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabsteine zu betreten,
  8. 8. zu lärmen und zu spielen,
  9. 9. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  10. 10. Unpassende Gefäße (z. B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen u. ä. Gegenstände) auf Gräbern aufstellen oder solche Gefäße, Werkzeuge und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen,
  11. 11. der Aufenthalt während der Nachtstunden. (4) Wer durch Beschädigung oder Verunreinigung oder auf sonstige Weise in den gemeindlichen Friedhöfen einen ordnungswidrigen Zustand herbeiführt, hat die- sen ohne Aufforderung unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen. (5) Ausnahmen von Abs. 3 können durch die Gemeinde bewilligt werden. (6) Wer gegen ein Verbot in Abs. 3 verstößt, kann von der Gemeinde aus den Fried- höfen verwiesen werden.

§ 27 Gewerbliche Tätigkeit in den Friedhöfen

(1) In den Friedhöfen ist eine gewerbliche Tätigkeit nur erlaubt, soweit sie dem Friedhofs- und Bestattungszweck dient. Steinmetze, Bildhauer und Kunstschmiede müssen ihre Tätigkeit bei der Gemeinde anzeigen. Die Anzeige muss eine Woche vor Beginn der Arbeiten vorliegen. Bestattungsunternehmen und Gewerbetreibende, die auf dem Friedhof Gräber ausheben und verfüllen, Bestattungen sowie Ausgrabungen und Umbettungen (einschließlich des Transportes auf dem Friedhof) durchführen, bedürfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. (2) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Bestimmungen der Friedhofssatzung zu beachten. (3) Die Zulassung wird auf Antrag nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen können. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. (4) Durch die Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsmäßigen Zustand zu bringen. (5) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (6) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend. (7) Die Zulassung wird befristet auf 2 Jahre erteilt. (8) Soweit Rechte Dritter eingeschränkt werden, ist das Einvernehmen durch den Bestattungspflichtigen bzw. Nutzungsberechtigten einzuholen.

VIII. Schlussbestimmung

§ 28 Ersatzvornahme

(1) Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei festgelegten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Gemeinde beseitigt werden. (2) Eine vorherige Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist.

§ 29 Haftungsausschluss

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch Dritte Personen oder Tiere entste-hen.

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße bis höchstens eintausend Euro belegt werden wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,

c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 11 bis 15, 17 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 31 Anordnungen für den Einzelfall

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Ver-pflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 32 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.08.2018 außer Kraft.

Stephanskirchen, 12.12.2022

Mair

  1. 1. Bürgermeister Bekanntmachungsvermerk

Diese Satzung wurde am 15.12.2022 im Rathaus der Gemeinde Stephanskirchen zur Einsichtnahme niedergelegt.

Die Niederlegung wurde durch Anschlag an allen Gemeindetafeln bekannt gemacht. Die Anschläge wurden am 14.12.2022 angebracht und am 11.01.2023 wieder entfernt.

Stephanskirchen, 12.01.2023

Mair

  1. 1. Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Stephanskirchen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Stephanskirchen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 83xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Stephanskirchen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Stephanskirchen
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Zuschlag = Fundament beim Ersterwerb (§ 4 Abs. 1 Ziff. 1.1 GebS); zzgl. einmalig Grabvergabe 25 € und Grabu...
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Stephanskirchen nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Stephanskirchen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Öffnen am Tag; nachts/am Wochenende 80 €, Rosenkranz 20 €
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 83xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Stephanskirchen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €