Friedhofsgebühren Damme 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Damme · Niedersachsen · PLZ 49401

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2026 (Friedhofsgebührensatzung i.d.F. der 2. Änderungssatzung vom 16.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
577,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. 1 b) GebS (Erwachsenenreihengräber)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
882,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. 1 c) GebS (Wahlgrab für 1 Beisetzung, einfachbreit)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
269,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. 1 g) GebS (Urnenreihengrab)
🕊️ Urnenwahlgrab (2 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Urnen
652,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 25 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 326 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 652 € für 2 Urnen (= Ø 326 € je Urne)
📄 § 4 Ziff. 1 h) GebS (Urnenwahlgrab für 2 Beisetzungen)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
914,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. 1 j) GebS (anonymes Urnengrab)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.143,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. 1 k) GebS (Baum-Urnenwahlgrabstätte für 1 Beisetzung)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
579,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 579 € · Urne: 136 €
📄 § 4 Ziff. 4 a) und d) GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
277,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 4 Ziff. 7 b) GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (Friedhofsgebührensatzung i.d.F. der 2. Änderungssatzung vom 16.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Damme (Fassung der 2. Änderungssatzung), Stand 2026

Satzung der Stadt Damme über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des städtischen Friedhofes in Neuenwalde sowie der städtischen Friedhofskapelle (Friedhofsgebührensatzung) in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 16.12.2025

Aufgrund der §§ 10, 11, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 und Artikel 9 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578), des § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20. April 2017 (Nds.GVBl. S.121), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetztes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589) , § 13 Niedersächsisches Bestattungsgesetzes (BestattG) in der Fassung vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 134) und § 30 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Damme vom 29. Juni 2017, hat der Rat der Stadt Damme in seiner Sitzung am 09. Dezember 2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Gebührenpflicht

(1) Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Friedhof (s. § 1 der Friedhofssatzung) werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe des Gebührentarifs dieser Satzung (§ 4) erhoben. (2) Für die Vornahme von Amtshandlungen werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe des Gebührentarifs dieser Satzung (§ 4) erhoben; für in dem Gebührentarif dieser Satzung nicht vorgesehene Amtshandlungen, wird die zu entrichtende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt. (3) Die in dieser Satzung genannten Gebühren verstehen sich als Nettobeträge. Sofern und soweit gebührenpflichtige Leistungen von den obersten Finanzbehörden des Bundes oder des Landes Niedersachsen der Umsatzsteuer unterworfen werden, wird zusätzlich zu den Gebühren die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühr ist verpflichtet,

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Stadt Damme gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet;
  3. 3. mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet,

  1. 1. wer die Benutzung des Friedhofs und dessen Einrichtungen beantragt oder veranlasst hat;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Stadt Damme gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetz haftet;
  3. 3. mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. §3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebührenschuld entsteht
  4. 1. bei Verwaltungsgebühren mit Beendigung der Amtshandlung,
  5. 2. a) bei Benutzungsgebühren (Leichenkammer, Friedhofskapelle) mit der Inanspruchnahme des Friedhof und dessen Einrichtungen
    • b) bei den Gebühren zu den Grabstellen bereits mit der Begründung des Nutzungsrechts für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte bzw. bereits mit der Verlängerung des Nutzungsrechts für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte. (2) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 – Gebührenkatalog

  1. 1. Grabstellengrundgebühr (ohne Zuschläge für gärtnerische Arbeiten)
    • a) Kinderreihengräber 406,00 €
    • b) Erwachsenenreihengräber 577,00 €
    • c) Wahlgräber (1 Beisetzung) 882,00 €
    • d) Wahlgräber (2 Beisetzungen) 1.122,00 €
    • e) Wahlgräber (4 Beisetzungen) 2.031,00 €
    • f) Wahlgräber (6 Beisetzungen) 3.153,00 €
    • g) Urnenreihengrab 269,00 €
    • h) Urnenwahlgrab (2 Beisetzungen) 652,00 €
    • i) Urnenwahlgrab (4 Beisetzungen) 1.347,00 €
    • j) anonymes Urnengrab 914,00 €
    • k) Baum-Urnenwahlgrabstätte (1 Beisetzung) 1.143,00 €
    • l) Baum-Urnenwahlgrabstätte (2 Beisetzungen) 1.383,00 €
    • m) Hünenstein-Urnenwahlgrab (1 Beisetzung) 1.143,00 €
    • n) Hünenstein-Urnenwahlgrab (2 Beisetzungen) 1.383,00 €
    • o) Beisetzung einer Urne in einem vorhandenen Wahlgrab 192,00 € (Buchst. c – f)
  2. 2. Die Gebühren für die Instandhaltung und Pflege der Gesamtanlage sind mit vorstehenden Beträgen abgegolten.
  1. 3. Gebühren für die Verlängerung der Nutzungszeit Überschreitet die Ruhezeit das Nutzungsrecht oder wird das Nutzungsrecht nach Ablauf wiedererworben, so wird für die Dauer der über das Nutzungsrecht hinausgehenden Jahre sowie auch für die Dauer der Jahre der Verlängerung des Nutzungsrechtes eine anteilsmäßige Gebühr berechnet. Sie beträgt je nach Art der Grabstätte pro Jahr für Wahlgrabstätten 1/25 und für Kinder- und Erwachsenenreihengrabstätten sowie Urnenreihengrabstätten 1/20 der unter § 4 Ziffer 1 aufgeführten Gebühr. 4. Gebühren für:
    • a) Öffnen und Schließen des Grabes und Anlegen eines 579,00 € Erdhügels bei Ersterwerb (über dem 6. Lebensjahr)
    • b) Dto. – bei vorhandener Grabstelle 709,00 €
    • c) Dto. – Kindergrab (bis zum vollendetem 6. Lebensjahr) 223,00 €
    • d) Beisetzung einer Urne 136,00 €
    • e) Umbettungsarbeiten (Ausschachtung und Hebung des 774,00 € Sarges und Verfüllen der Grabstelle)
  1. 5. Gebühren für Platteneinfassungen
    • a) Kinderreihengräber 88,00 €
    • b) Erwachsenenreihengräber 123,00 €
    • c) Wahlgräber (1 Beisetzung) 140,00 €
    • d) Wahlgräber (2 Beisetzungen) 140,00 €
    • e) Wahlgräber (4 Beisetzungen) 175,00 €
    • f) Wahlgräber (6 Beisetzungen) 228,00 €
    • g) Urnenreihengrab 53,00 €
    • h) Urnenwahlgrab (2 Beisetzungen) 70,00 €
    • i) Urnenwahlgrab (4 Beisetzungen) 105,00 €
  1. 6. Gebühren für Erteilung der Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales
    • a) bei stehenden Grabmalen 68,00 €
    • b) bei Kissensteinen 34,00 €
  1. 7. Gebühren für die Benutzung der
    • a) Leichenkammer 167,00 €
    • b) Friedhofskapelle 277,00 €
  1. 8. Für Leistungen, die in diesem Katalog nicht aufgeführt sind, wird die zu entrichtende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt.

Auf die ggf. zusätzlich zu erhebende gesetzliche Umsatzsteuer nach § 1 (3) dieser Satzung wird hingewiesen.

§ 5 – Billigkeitsmaßnahmen

Stellt die Heranziehung zu den Gebühren im Einzelfall eine unbillige Härte dar, so können sie gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden.

§6 Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung tritt zum 01. Januar 2026 in Kraft.

Damme, den 16.12.2025

Mike Otte

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2023 (Friedhofssatzung vom 22.11.2022, in Kraft ab 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Damme (Friedhofssatzung), Stand 2023

Stadt Damme - Bauverwaltung Friedhofssatzung Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Damme (Friedhofssatzung)

Aufgrund der §§ 10, 11, 12, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) in der Fassung vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 588) hat der Rat der Stadt Damme in seiner Sitzung am 22.11.2022 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Gewerbetreibende

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Anmeldung der Bestattung

§ 8 Beschaffenheit und Größe der Särge

§ 9 Ausheben der Gräber

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeine Vorschriften

§ 13 Reihengrabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 15 Urnengrabstätten

§ 16 Ehrengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 18 Wahlmöglichkeiten

VI. Grabmale

§ 19 Allgemeine Vorschriften

§ 20 Zustimmungserfordernis

Stadt Damme - Bauverwaltung Friedhofssatzung

§ 21 Anlieferung

§ 22 Fundamentierung und Befestigung

§ 23 Unterhaltung

§ 24 Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 25 Allgemeine Vorschriften

§ 26 Leichenkammern und Trauerfeiern

VIII. Leichenkammern und Trauerfeiern

§ 27 Benutzung der Leichenkammern

§ 28 Trauerfeiern/Friedhofskapelle

IX. Schlussvorschriften

§ 29 Alte Rechte

§ 30 Gebühren

§ 31 Haftungsausschluss

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

§ 33 Inkrafttreten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den Friedhof der Stadt Damme in Damme, Ortsteil Neuenwalde (Waldfriedhof Neuenwalde).

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner/in der Stadt waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt.

(2) Außerhalb dieses Friedhofes dürfen auf dem Gebiet der Stadt Verstorbene nicht beigesetzt werden. Ausgenommen sind die Friedhöfe der Katholischen Pfarrgemeinde St. Viktor und der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde „Zum guten Hirten“ in Damme.

Stadt Damme - Bauverwaltung Friedhofssatzung

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Dieser Friedhof oder ein Teil dieses Friedhofes kann aus wichtigem öffentlichem Grund geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen auf dem Friedhof oder auf Friedhofsteilen ausgeschlossen. Besteht die Absicht der Schließung (Außer-Dienst-Stellung), so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt. Bestehende Rechte auf Beisetzungen können noch in Anspruch genommen werden. Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(3) Durch Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Die Absicht der Schließung, die Schließung und die Entwidmung des Friedhofs oder eines Friedhofsteils sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(5) Soweit durch die Schließung oder Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, sind den Nutzungsberechtigten bei einer weiteren Beisetzung andere Wahlgrabstätten auf Antrag für die restliche Nutzungszeit zur Verfügung zu stellen.

(6) Alle Ersatzgrabstätten sind von der Stadt kostenfrei in ähnlicher Weise wie die geschlossenen oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die bisherigen Nutzungsrechte gelten für die Ersatzwahlgrabstätten entsprechend.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an dem Eingang bekannt gegebenen Zeiten geöffnet.

(2) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Alle Personen haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Mitarbeiter der Stadt sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen zu befahren, ausgenommen Fahrzeuge der Stadt, Kinderwagen, Handwagen und Krankenfahrstühle,

Stadt Damme - Bauverwaltung Friedhofssatzung

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, f) Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) zu betreten,

h) Handlungen vorzunehmen, durch die die Totenruhe beeinträchtigt wird (insbesondere durch Lärm, Kinderspiel, Rauchen usw.), i) Tiere mitzubringen (ausgenommen Blindenführhunde). Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und mit der Ordnung auf dem Friedhof vereinbar sind.

(3) Wer die Ordnungsvorschriften der Friedhofssatzung oder Weisungen des Aufsichtspersonals nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.

§ 6 Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung der Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig und zur selbständigen Ausübung des Handwerks befugt sind und eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. Die Stadt kann hiervon Ausnahmen zulassen soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist.

(3) Die Gewerbetreibenden haben die Friedhofssatzung und die sonstigen Rechtsvorschriften, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften, zu beachten. Auf Verlangen der Stadt, sind entsprechende Nachweise vorzulegen.

(4) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.

(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den von der Stadt genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keine Abfälle ablagern. Arbeitsgeräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen gereinigt werden.

(6) Gewerbetreibende, die gegen diese Vorschriften verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen dieser Vorschriften ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung entziehen.

Stadt Damme - Bauverwaltung Friedhofssatzung (7) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur während der von der Stadt festgelegten Zeiten durchgeführt werden. Die Zeiten werden an dem Eingang des Friedhofes bekannt gegeben.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Anmeldung der Bestattung

(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt Damme anzumelden. Wird eine Beisetzung aufgrund eines bestehenden Nutzungsrechtes beantragt, ist dieses Recht nachzuweisen.

(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest.

(3) Leichen und Urnen, die nicht binnen der im Niedersächsischen Bestattungsgesetz festgesetzten Frist beigesetzt worden sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

§ 8 Beschaffenheit und Größe der Särge

(1) Die Särge haben den jeweils gültigen Vorschriften des Bestattungsrechtes zu entsprechen. Erdbestattungen sind nur in geschlossenen feuchtigkeitshemmenden Särgen zulässig.

(2) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus Metall oder anderen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben oder behördlich angeordnet ist. Die Gesundheitsbehörde kann Ausnahmen von der Sargpflicht zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger und ein öffentlicher Belang nicht entgegenstehen.

(3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Stadt ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Gräber sind so tief auszuheben, dass sich die Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, die Urne mindestens 0,50 m unter der Erdoberfläche (ohne Hügel) befindet.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

Stadt Damme - Bauverwaltung Friedhofssatzung (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör wie Grabmale, Pflanzungen und sonstige Anlagen spätestens einen Tag vor der Bestattung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabzubehör durch die Stadt entfernt werden muss, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Stadt zu erstatten. Die Stadt kann hierfür auf Kosten der Angehörigen Gewerbetreibende hinzuziehen.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt gemäß § 14 Bestattungsgesetz für Leichen und Aschen 20 Jahre. Die Frist beginnt am Tage der Beisetzung und soll eine ausreichende Verwesung sowie eine angemessene Totenehrung gewährleisten.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen einer Genehmigung nach dem Bestattungsgesetz. Diese ist bei der zuständigen Gesundheitsbehörde zu beantragen.

(3) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Stadt.

(4) Umbettungen von Leichen und Aschen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig.

(5) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste mit Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten, ausgenommen Reihengrabstätten, umgebettet werden.

(6) Sämtliche Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind die Nutzungsberechtigten. Dem Antrag kann nur zugestimmt werden, wenn

a) die zuständige Gesundheitsbehörde die erforderliche Genehmigung erteilt hat,

b) unter Berücksichtigung des Grades der Verwesung sowie aller sonstigen Umstände eine Durchführung der Umbettung möglich ist,

c) die Gebühren für die Umbettung im Voraus gezahlt werden,

d) der Ersatz für Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen, die durch die Umbettung entstehen, vom Nutzungsberechtigten übernommen wird.

(7) Werden Nutzungsrechte an Wahlgräbern bei Vernachlässigung der Grabpflege gemäß § 26 Abs. 3 gegenständlicher Satzung entzogen, können Verstorbene, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.

Stadt Damme - Bauverwaltung Friedhofssatzung (8) Sämtliche Umbettungen werden von der Stadt durchgeführt. Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt für alle Umbettungen. Aschen können zu jeder Jahreszeit umgebettet werden, Leichen nur in den Monaten Oktober bis März.

(9) Die Ruhe- und Nutzungszeiten werden durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(10) Sollen Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken exhumiert werden, so bedarf es einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeine Vorschriften

(1) Die Grabstätten verbleiben im Eigentum der Stadt. Rechte an ihnen können nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Sie werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

  1. 1. Kinderreihengräber
  2. 2. Erwachsenenreihengräber
    • b) Wahlgrabstätten
    • c) Urnengrabstätten
  3. 1. Urnenreihengrabstätten
  4. 2. Urnenwahlgrabstätten
  5. 3. Anonyme Urnenreihengrabstätten
  6. 4. Baum- bzw. Hünenstein-Urnenwahlgrabstätten

(3) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird in einem Belegungsplan festgelegt.

(4) Das Ausmauern von Grabstätten ist unzulässig.

(5) Der Erwerb eines Nutzungsrechtes an einem Grab ist nur möglich bei Eintritt eines Bestattungsfalles.

(6) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die grundsätzlich der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit gemäß § 10 gegenständlicher Satzung abgegeben werden.

(2) Die Lage der Reihengrabstätten bestimmt die Stadt.

Stadt Damme - Bauverwaltung Friedhofssatzung (3) Kinderreihengrabstätte

Es werden Reihengrabstellen für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr als Kinderreihengräber eingerichtet.

Die Kinderreihengräber haben folgende Maße: Länge 1,25 m, Breite 1,00 m, Abstand 0,25 m

(4) Erwachsenenreihengräber

Es werden Reihengrabstellen für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr als Erwachsenenreihengräber eingerichtet.

Die Erwachsenenreihengräber haben folgende Maße: Länge 2,25 m, Breite 1,00 m, Abstand 0,25 m

(5) Die in vorherigen Friedhofssatzungen festgelegten Maße der Reihengrabstätten bleiben unberührt.

(6) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Besetzung erfolgen. Sind Mutter und Kind bei der Geburt verstorben, so können sie in einem Sarg zusammen beigesetzt werden.

(7) Reihengrabstätten werden gegen Zahlung der festgesetzten Gebühren nur für die Dauer der Ruhezeit abgegeben. Auf Antrag kann das Nutzungsrecht für ein Reihengrab um maximal 10 Jahre verlängert werden, bei Kinderreihengräber ist die Verlängerung ausnahmsweise mehrfach möglich.

(8) Auf den Ablauf der Nutzungszeit und der erforderlichen Grababräumung wird der Verantwortliche schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, öffentlich durch ein Hinweisschild auf dem Grabfeld hingewiesen.

(9) Falls nach Aufforderung gemäß Abs. 8 der Verantwortliche das Grab nicht geräumt hat, erfolgt diese 3 Monate nach Aufforderung durch die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerb bestimmt wird.

(2) Die Wahlgräber werden als Tiefgräber vergeben. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten 2 Beisetzungen übereinander zulässig.

Wahlgrabstätten haben folgende Maße:

a) für 1 Beisetzung: Länge 2,50 m, Breite 1,50 m

b) für 2 Beisetzungen (übereinander): Länge 2,50 m, Breite 1,50 m

c) für 4 Beisetzungen (übereinander): Länge 2,50 m, Breite 2,50 m

Stadt Damme - Bauverwaltung Friedhofssatzung

d) für 6 Beisetzungen (übereinander): Länge 2,50 m, Breite 4,00 m

e) Die in vorherigen Friedhofsatzungen festgelegten Maße der Wahlgrabstätten bleiben unberührt.

(3) Anstelle einer Erdbeisetzung können 2 Urnenbeisetzungen vorgenommen werden. In einer vollbelegten Wahlgrabstätte können zusätzlich je nach Größe der Grabstätte 1, 2, 4 oder 6 Urnen gegen Zahlung einer anteilmäßigen Gebühr beigesetzt werden.

(4) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag bei einem Todesfall verliehen und entsteht mit Zahlung der festgesetzten Gebühr durch die Aushändigung der Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechtes.

(5) Auf den Ablauf von Nutzungsrechten wird der Nutzungsberechtigte schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, öffentlich durch ein Hinweisschild auf dem Grabfeld hingewiesen. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag für die gesamte Wahlgrabstelle wiedererworben werden. Das Nutzungsrecht wird nur für volle Jahre abgegeben.

(6) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(7) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber bestimmen, auf wen das Nutzungsrecht nach seinem Tode übergehen soll. Trifft er bis zu seinem Tode keine Bestimmung, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen und unehelichen Kinder,

c) auf die Adoptiv- und Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,

e) auf die Eltern, f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die halbbürtigen Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis i) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.

(8) Der Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es kein Rechtsnachfolger des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der letzten Beisetzung übernimmt.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und über andere Beisetzungen bei Vorliegen eines Todesfalles zu entscheiden. Er ist verpflichtet, im Rahmen dieser Friedhofssatzung die Grabstätte anzulegen und zu pflegen.

Stadt Damme - Bauverwaltung Friedhofssatzung (10) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 15 Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten

b) Urnenwahlgrabstätten

c) Anonymen Urnenreihengrabstätten

d) Baum- bzw. Hünenstein-Urnenwahlgrabstätten

e) Wahlgrabstätten

(2) Soweit in der Friedhofssatzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten sinngemäß auch für die Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten.

(3) Urnenreihengrabstätten

Urnenreihengrabstätten werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit gemäß § 10 gegenständlicher Satzung abgegeben. Auf Antrag kann das Nutzungsrecht um maximal 10 Jahre verlängert werden.

Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße: Länge 0,75 m, Breite 0,75 m

(4) Urnenwahlgrabstätten

An Urnenwahlgrabstätten wird auf Antrag bei einem Todesfall ein 25-jähriges Nutzungsrecht (Nutzungszeit) verliehen. Die Lage wird beim Erwerb festgelegt. Die Nutzungszeit kann unbegrenzt verlängert werden, allerdings nur jeweils für den Zeitraum von 5 Jahren.

Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße:

a) Urnenwahlgrabstätten (2 Urnen): Länge 1,00 m, Breite 1,00 m

b) Urnenwahlgrabstätten (4 Urnen): Länge 1,50 m, Breite 1,50 m

(5) Anonyme Urnenreihengrabstätten

Anonyme Urnenreihengrabstätten werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit gemäß § 10 gegenständlicher Satzung abgegeben. Eine individuelle Kennzeichnung des Begräbnisplatzes z. B. durch ein Grabmal ist ausgeschlossen. Die Stadt legt eine durchgehende Rasenfläche oder eine Bepflanzung an und übernimmt die Pflege. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes über die Ruhezeit hinaus ist ausgeschlossen.

Stadt Damme - Bauverwaltung Friedhofssatzung Anonyme Urnenreihengrabstätten habe folgende Maße: Länge 0,40 m, Breite 0,40 m

(6) Baum- bzw. Hünenstein-Urnenwahlgrabstätten

An Baum- bzw. Hünenstein-Urnenwahlgrabstätten wird auf Antrag bei einem Todesfall ein 25-jähriges Nutzungsrecht (Nutzungszeit) verliehen. Die Lage wird beim Erwerb festgelegt. Die Nutzungszeit kann unbegrenzt verlängert werden, allerdings nur jeweils für den Zeitraum von 5 Jahren. Die Kennzeichnung erfolgt mittels Grabstein an einem Baum oder Hünenstein durch die Stadt.

Baum- bzw. Hünenstein-Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße:

a) Baum- bzw. Hünenstein-Urnenwahlgrabstätten: Länge 0,40 m, Breite 0,40 m

b) Baum- bzw. Hünenstein-Urnenwahlgrabstätten (2 Urnen): Länge 0,80 m, Breite 0,80 m

§ 16 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Stadt Damme.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 18 Wahlmöglichkeiten

(1) Der Belegungsplan teilt den Friedhof in Belegfeldern auf. Eine Beisetzung kann in einer der in § 12 Abs. 2 genannten Grabstätten erfolgen.

(2) Wird die Möglichkeit der Wahl der Grabstätte gemäß Abs. 1 nicht binnen der im Niedersächsischen Bestattungsgesetz festgesetzten Frist genutzt, erfolgt die Beisetzung auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte.

VI. Grabmale

§ 19 Allgemeine Vorschriften

(1) Aus Verkehrssicherheitsgründen haben stehende Grabmale eine Mindeststärke von 10 cm und eine maximale Höhe von 150 cm. Ansonsten unterliegen die Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen.

Stadt Damme - Bauverwaltung Friedhofssatzung (2) Grabplatten dürfen maximal 1/3 der Gesamtfläche der Grabstelle bedecken. Diese Regelung gilt nicht für Urnengräber.

§ 20 Zustimmungserfordernis

(1) Grabmale dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Damme errichtet oder verändert werden. Die Zustimmung ist vor der Anfertigung oder der Veränderung des Grabmals einzuholen. Der Antrag auf Zustimmung ist unter Verwendung des Vordruckes der Stadt zu stellen. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Bestandteil des Antrages ist ein Grundriss und eine Seitenansicht im Maßstab 1:10. Die Maße und das Material des Grabmals, die Schrift und die Anordnung der Schrift, die Ornamente und Symbole sind anzugeben. In besonderen Fällen kann das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe verlangt werden.

(3) Für bauliche Anlagen, die keine Grabmale sind, gelten die Vorschriften analog.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die bauliche Anlage nicht innerhalb eines Jahres nach Zustimmung errichtet oder verändert worden ist.

§ 21 Anlieferung

(1) Die Grabmale und die baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie von der Stadt überprüft werden können. Die schriftliche Zustimmung der Stadt ist mitzuführen und nach Aufforderung der Mitarbeiter der Stadt vorzulegen.

(2) Werden Grabmale und bauliche Anlagen angeliefert, deren Errichtung die Stadt nicht zugestimmt hat, so kann die Stadt die Errichtung untersagen.

(3) Entsprechen Grabmale und bauliche Anlagen nicht der Friedhofssatzung, so kann die Stadt diese auf Kosten des Nutzungsberechtigten/Verantwortlichen entfernen oder entfernen lassen.

Stadt Damme - Bauverwaltung Friedhofssatzung

§ 22 Fundamentierung und Befestigung

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen, so dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Oberkante der Fundamente muss mindestens 5 cm unter der Erdoberkante liegen. Sämtliche Teile eines stehenden Grabmals einschließlich eines etwaigen Sockels sowie des Fundaments sind fachgerecht aufzusetzen und mit rostfreien Dübeln zu verbinden.

§ 23 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die baulichen Anlagen sind durch den Nutzungsberechtigten/Verantwortlichen dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten.

(2) Die Stadt hat die Standsicherheit von Grabmalen und baulichen Anlagen regelmäßig zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Wird festgestellt, dass die Standsicherheit gefährdet ist, ist der Nutzungsberechtigte/Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.

(3) Kommt der Nutzungsberechtigte/Verantwortliche der Aufforderung der Stadt nicht innerhalb der durch die Stadt festgesetzten Frist nach, kann die Stadt Sicherungsmaßnahmen auf Kosten des Nutzungsberechtigten/Verantwortlichen treffen. Die Stadt ist berechtigt, das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, die entfernten Sachen aufzubewahren.

(4) Ist der Nutzungsberechtigte/Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, gibt die Stadt durch ein Hinweisschild an der Grabstätte die Aufforderung für die Dauer der von ihr festzusetzenden Frist bekannt. Die Frist wird unter Berücksichtigung der Gefahr, die vom Grabmal ausgeht, festgesetzt.

(5) Bei Gefahr im Verzuge ist die Stadt berechtigt, sofort geeignete Maßnahmen auf Kosten des Nutzungsberechtigten/Verantwortlichen zu treffen.

§ 24 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die baulichen Anlagen zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Aufforderung entfernt, gehen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt über. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte/Verantwortliche zu tragen.

Stadt Damme - Bauverwaltung Friedhofssatzung (3) Werden Grabmale oder bauliche Anlagen ohne erforderliche Zustimmung der Stadt aufgestellt, wird der Nutzungsberechtigte/Verantwortliche aufgefordert, binnen eines Monats die Zustimmung gemäß § 20 schriftlich einzuholen oder das Grabmal oder die bauliche Anlage zu entfernen. Kommt der Nutzungsberechtigte/Verantwortliche dieser Aufforderung nicht nach, kann die Stadt das Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten des Verantwortlichen entfernen oder entfernen lassen.

(4) Grabmale und bauliche Anlagen dürfen auf Kosten des Nutzungsberechtigten/Verantwortlichen von der Stadt entfernt werden, wenn dies der Einzelfall erfordert.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 25 Allgemeine Vorschriften

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Friedhofs entsprechend hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Verwelkter Grabschmuck ist von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 6 Abs. 5 gegenständlicher Satzung bleibt unberührt.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätten ist der Nutzungsberechtigte/Verantwortliche verpflichtet. Der Nutzungsberechtigte/Verantwortliche kann einen gemäß § 6 gegenständlicher Satzung zugelassenen Gewerbebetrieb mit der Herrichtung und der Instandhaltung der Grabstätten beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts.

(3) Die Grabstätte muss binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.

(4) Kränze und sonstiger bei Trauerfeiern benötigter Grabschmuck sind ausschließlich aus kompostierbaren Materialien herzustellen.

(5) Das Bepflanzen der Grabstätten mit Bäumen und großwüchsigen Sträuchern ist unzulässig.

(6) Das Aufstellen von Bänken auf und an den Grabstätten ist unzulässig.

(7) Für die Herrichtung, Erhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten ist die Stadt verantwortlich.

(8) Für die Herrichtung, Erhaltung und Veränderung der anonymen Urnenreihengrabstätten und der Baum-bzw. Hünenstein-Urnenwahlgrabstätten ist die Stadt verantwortlich.

(9) Die Platteneinfassung der Grabstätten erfolgt durch die Stadt Damme.

(10) Die Auftragsvergabe für Grabsteine der Baum- Urnenwahlgrabstätten erfolgt durch die Stadt Damme.

Stadt Damme - Bauverwaltung Friedhofssatzung

§ 26 Vernachlässigung/unvorschriftsmäßige Grabstätten

(1) Die Stadt kann unvorschriftsmäßige Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten/Verantwortlichen ändern, beseitigen oder beseitigen lassen.

(2) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat sie der Nutzungsberechtigte/Verantwortliche innerhalb von 1 Monat nach schriftlicher Aufforderung der Stadt in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte/Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird durch ein Hinweisschild auf dem Grabfeld die Aufforderung für den Zeitraum von 1 Monat öffentlich bekannt gemacht. Ist der Nutzungsberechtigte/Verantwortliche innerhalb von 3 Monaten nach Aufforderung dieser nicht nachgekommen, kann die Stadt die Grabstätte abräumen, einebnen und mit Rasensaat versehen oder auf Kosten des Nutzungsberechtigten/Verantwortlichen in Ordnung bringen.

(3) Das Nutzungsrecht kann im Falle des § 26 Abs. 2 gegenständlicher Satzung entschädigungslos entzogen werden. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der Nutzungsberechtigte/Verantwortliche letztmals schriftlich aufzufordern, die Grabstätte Instand zu setzen. Ist der Nutzungsberechtigte/Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird durch ein Hinweisschild auf dem Grabfeld die Absicht des Entzugs des Nutzungsrechtes für den Zeitraum von 1 Monat öffentlich bekannt gemacht.

VIII. Leichenkammern und Trauerfeiern

§ 27 Benutzung der Leichenkammern

(1) Die Leichenkammern dienen der Aufnahme Verstorbener bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt und in Begleitung von Befugten durch die Stadt betreten werden.

(2) Sofern keine Bedenken aus gesundheitsbehördlichen Belangen oder keine sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen nach vorheriger Terminabsprache vor der Bestattung sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbener sind in einen besonderen Raum der Leichenhalle aufzustellen. Für den Zutritt zu diesem Raum sowie für das Öffnen des Sarges ist die vorherige Zustimmung der zuständigen Gesundheitsbehörde erforderlich.

(4) Das Einsargen oder Umsargen in den Leichenkammern ist nicht gestattet.

(5) Särge, die überführt werden, bleiben geschlossen. Ausnahmen kann die Stadt zulassen.

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§ 28 Trauerfeiern/Friedhofskapelle

(1) Die Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle, am Grab oder an einer anderen im Freien dafür vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Die Trauerfeier soll nicht länger als 45 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Stadt.

(4) Die Musikinstrumente in der Friedhofskapelle dürfen grundsätzlich nur von den von der Stadt zugelassenen Musikern gespielt werden. Für Musik- und Gesangsdarbietungen außerhalb der Friedhofskapelle ist die vorherige Zustimmung der Stadt einzuholen.

(5) Die Särge und Urnen können von der Friedhofskapelle zu den Gräbern durch Bestattungsinstitute überführt werden.

(6) Nehmen keine Angehörigen an der Bestattung teil oder erscheinen sie nicht zu der im § 7 Abs. 2 festgesetzten Zeit, wird der endgültige Beisetzungstermin von der Stadt festgesetzt.

(7) Die Angehörigen sind dafür verantwortlich, dass die Empfindungen Anderer durch Reden und/oder Darbietungen während der Trauerfreier nicht verletzt werden.

IX. Schlussvorschriften

§ 29 Alte Rechte

Bei Grabstätten, an denen bei Inkrafttreten gegenständlicher Satzung bereits Nutzungsrechte bzw. Ruhefristen bestanden haben, richtet sich die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 30 Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

Stadt Damme - Bauverwaltung Friedhofssatzung

§ 31 Haftungsausschluss

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch die nicht-satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen bzw. Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere oder höhere Gewalt entstehen.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in der Fassung vom 26.10.2016 (Nds. GVBl. S. 226) in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 5 gegenständlicher Satzung nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen der Stadt auf dem Friedhof nicht befolgt,

b) außerhalb der festgelegten Zeiten gem. § 6 Abs. 7 Arbeiten durchführt,

c) ohne Zustimmung gemäß § 20 Grabmale verändert,

d) die Grabmale und baulichen Anlagen nicht dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand hält (§ 23),

e) die Grabmale und baulichen Anlagen ohne Zustimmung der Stadt vor Ablauf der Ruhezeit entfernt (§24 Abs. 1), f) die Grabstätte nicht entsprechend der Würde des Friedhofes gemäß § 25 herrichtet und in Stand hält,

g) die Leichenkammer nicht in der in § 27 festgesetzten Weise benutzt,

h) entgegen § 28 eine Trauerfeier abhält.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Stadt Damme (§ 10 Abs. 5 Satz 3 NKomVG).

§ 33 Inkrafttreten

Die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Damme tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.

Damme, den 01.01.2023

Mike Otte Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Damme?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Damme mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 49xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Damme anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Damme
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 136 € (Urne) bzw. 579 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Damme (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 49xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Damme:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Damme:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: