Friedhofsgebühren Neuenkirchen-Vörden 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Neuenkirchen-Vörden · Niedersachsen · PLZ 49434

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 27.02.2024 (Inkrafttreten 01.04.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
531,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. 1 GebS (Reihengrabstelle ab 5 J.)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
531,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Verlängerung möglich: 26,55 € je Jahr (Ziff. 3.a)
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. 3 GebS (Wahlgrabstelle, je Grabstelle; § 14 Abs. 3 FriedhofsS: ein- oder mehrstellig)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
420,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Max. 2 Urnen je Urnenwahlgrabstätte (§ 15 Abs. 3 FriedhofsS); Verlängerung 21,00 €/Jahr
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. 5 GebS (Urnengrab-Wahlgrabstelle, inkl. Erstbeisetzung 1 Urne)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
699,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Gemeindepflege; keine Gedenkplatte erlaubt (§ 15 Abs. 5 FriedhofsS); Verlängerung 34,98 €/Jahr
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. 7 GebS (Baumgrabstelle)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
476,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Inkl. Ausheben und Schließen des Grabes sowie Nebenarbeiten
🧮 Sarg: 476 € · Urne: 107 €
📄 § 7 Abs. 1 Ziff. 1 GebS (Sarg- und Urnenbeisetzung)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
556,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 6 Ziff. 1 GebS (Friedhofskapelle)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 27.02.2024 (Inkrafttreten 01.04.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Neuenkirchen-Vörden (2024)

Gebührensatzung über die Nutzung des Friedhofswesens der Gemeinde Neuenkirchen-Vörden (Friedhofsgebührensatzung) Gemeinde Neuenkirchen-Vörden -2- Friedhofsgebührensatzung

Friedhofsgebührensatzung Gebührensatzung über die Nutzung des Friedhofswesens der Gemeinde Neuenkirchen-Vörden

Aufgrund § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. 2010, S. 576) in der Fassung vom 11.10.2023 (Nds. GVBl. S. 250), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. , S. 121) in der Fassung vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589) und § 13 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 8.12.2005 (Nds. GVBl. 2005, 381) in der Fassung vom 23.02.2022 (Nds. GVBl. , S. 134) hat der Rat der Gemeinde Neuenkirchen-Vörden in seiner Sitzung am 27.02.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

  1. 1. Die Gemeinde Neuenkirchen-Vörden betreibt ihren Friedhof und die Friedhofskapelle als eine öffentliche Einrichtung Friedhofswesen. Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Friedhofswesen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Maßstab für die Gebührenbemessung sind Art und Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung.
  1. 2. Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
  1. 3. Für sonstige Leistungen, die in den nachfolgenden Bestimmungen nicht aufgeführt sind, erhebt die Gemeinde Neuenkirchen-Vörden Gebühren in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten.

§ 2 Gebührenschuldner

  1. 1. Gebührenschuldner ist,
    • a) wer die Leistung nach dieser Satzung durch ihm zurechenbares Verhalten verursacht hat.
    • b) wer ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle erworben oder verlängert hat.
    • c) wer die Leistung nach dieser Satzung beantragt hat oder zum Tragen der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist.
  2. 2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht bei Gebühren für Nutzungsrechte an Grabstellen mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Laufzeit des Nutzungsrechtes. Bei der

Gemeinde Neuenkirchen-Vörden -3- Friedhofsgebührensatzung

Verlängerung des Nutzungsrechtes entsteht sie ebenfalls mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für den gesamten Zeitraum der Verlängerung.

  1. 2. Bei allen weiteren Gebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung. Die Verwaltungsgebühr entsteht, wenn die ihr zugrunde liegende Amtshandlung erbracht oder die begehrte Leistung gewährt wurde.
  1. 3. Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt.

§ 4 Fälligkeit

Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner zur Zahlung fällig soweit nicht im Bescheid eine andere Fälligkeit bestimmt wird.

§ 5 Benutzungsgebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstellen

  1. 1. Für den Erwerb und die Verlängerung von Nutzungsrechten an Grabstellen werden Gebühren nach den folgenden Tarifen erhoben. Der Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstelle beinhaltet das Recht zur erstmaligen Beisetzung soweit nichts anderes bestimmt ist. Jede weitere Beisetzung auf einer bestehenden Grabstätte ist mit dem Erwerb eines weiteren Nutzungsrechts verbunden (zusätzliche Urne). Bei der Verlängerung von Nutzungsrechten sind zum Erhalt eines einheitlichen Ablaufzeitpunktes alle laufenden Nutzungsrechte auf einer Grabstelle zu verlängern. Erwerb eines Nutzungsrechts an einer/in einer Sarggrab:
  1. 1. Reihengrabstelle (ab 5 J.) 20 Jahre Ruhezeit 531,00 €
  2. 2. Kindergrabstelle (unter 5 J.) 20 Jahre Ruhezeit 425,00 €
  3. 3. Wahlgrabstelle 20 Jahre Ruhezeit verlängerbar 531,00 € 3.a) Verlängerung zu 3. 1 Jahr Ruhezeit 26,55 €
  4. 4. Rasengrabstelle 20 Jahre Ruhezeit Gemeindepflege 1.087,00 €

Urnengrab:

  1. 5. Wahlgrabstelle 20 Jahre Ruhezeit verlängerbar 420,00 € 5.a) Verlängerung zu 5 1 Jahr Ruhezeit 21,00 €
  2. 6. Rasengrabstelle 20 Jahre Ruhezeit Gemeindepflege 504,00 €
  3. 7. Baumgrabstelle 20 Jahre Ruhezeit Gemeindepflege 699,00 € verlängerbar 7.a) Verlängerung zu 7. 34,98 € Erwerb eines zusätzlichen Nutzungsrechts auf einer bestehenden Grabstätte
  1. 8. Urne 20 Jahre Ruhezeit 292,00 € 8.a) Verlängerung zu 8. 1 Jahr Ruhezeit 14,65 € Gemeinde Neuenkirchen-Vörden -4- Friedhofsgebührensatzung

Umsatzsteuer

  1. 9. Umsatzsteuer soweit ein In Höhe der Nutzungsrecht der gesetzlichen Umsatzsteuerpflicht unterliegt Grundlage

§ 6 Benutzungsgebühren Friedhofskapelle

Für die Inanspruchnahme der Friedhofskapelle werden Gebühren nach dem folgenden Tarifen erhoben.

  1. 1. Kapelle je Nutzung 556,00 €

§ 7 Beisetzungsgebühren

  1. 1. Für die Beisetzung (Ausheben und Schließen eines Grabes) einschließlich Nebenarbeiten werden Gebühren nach den folgenden Tarifen erhoben. Sargbeisetzung
  1. 1. Sarggrab 476,00 €
  2. 2. Kindersarggrab (bis 10. Lebensjahr) 238,00 €

Urnenbeisetzung

  1. 1. Urnengrab 107,00 €

Umbettungen

  1. 1. Umbettung Nach tatsächlich entstandenen Kosten
  1. 2. Für Mehraufwand durch das Abräumen der Grabstätte können zusätzliche Kosten entstehen, die durch die beauftragte Firma direkt mit den Nutzungsberechtigten abgerechnet werden. § 8 Verwaltungsgebühren Für besondere Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten werden Verwaltungsgebühren nach den folgenden Tarifen erhoben.
  1. 1. Genehmigung Grabmäler und 26,56 € Gedenkplatten

Gemeinde Neuenkirchen-Vörden -5- Friedhofsgebührensatzung

§ 9 Gebührenbefreiung, Billigkeitsmaßnahmen

Gebühren können im Einzelfall auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden. Die Voraussetzungen hierfür ergeben sich aus den entsprechenden Bestimmungen der Abgabenordnung.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.04.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofes Vörden (Friedhofsgebührensatzung)“ vom 03.09.2002, zuletzt geändert am 13.12.2022, außer Kraft.

Neuenkirchen-Vörden, Datum 27.02.2024

Gemeinde Neuenkirchen-Vörden Der Bürgermeister Gez. Ansgar Brockmann

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 27.02.2024 (Inkrafttreten 01.04.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Neuenkirchen-Vörden (2024)

Friedhofssatzung der Gemeinde Neuenkirchen-Vörden Gemeinde Neuenkirchen-Vörden -2- Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Gemeinde Neuenkirchen-Vörden

Aufgrund der §§ 10, 11, 13 und 58 des Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) in der Fassung vom 11.10.2023 (Nds. GVBl. S. 250) hat der Rat der Gemeinde Neuenkirchen-Vörden in seiner Sitzung am 27.02.2024 folgende Satzung beschlossen:

Präambel Personenbezeichnungen in dieser Satzung gelten grundsätzlich jeweils in männlicher und weiblicher Form. Im konkreten Fall ist je nach Geschlecht die entsprechende Personenbezeichnung zu wählen.

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den Friedhof Vörden in der Gemeinde Neuenkirchen-Vörden

§ 2 Friedhofszweck

  1. 1. Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt der Gemeinde Neuenkirchen-Vörden.
  1. 2. Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Neuenkirchen-Vörden, waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
  1. 3. Der Friedhof erfüllt aufgrund seiner gärtnerischen Gestaltung auch die allgemeine Grünflächenfunktion. Deshalb hat jeder das Recht, den Friedhof als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen. § 3 Schließung und Entwidmung
  2. 1. Der Friedhof und Friedhofsteile können im öffentlichen Interesse für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
  1. 2. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche

Gemeinde Neuenkirchen-Vörden -3- Friedhofssatzung

Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. Die Kosten hierfür trägt der Nutzungsberechtigte gemäß der aktuellen Friedhofsgebührensatzung.

  1. 3. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- und Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Friedhofsverwaltung in andere Grabstätten umgebettet.
  1. 4. Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
  1. 5. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
  1. 6. Ersatzgrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten Friedhof oder Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

  1. 1. Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten geöffnet.
  1. 2. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen oder ausnahmsweise erlauben, für z.B. Kulturveranstaltungen außerhalb der Öffnungszeiten.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Alle Personen haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und den Empfindungen anderer Friedhofsbesucher entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
  1. 2. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

Gemeinde Neuenkirchen-Vörden -4- Friedhofssatzung

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle so-wie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden (§ 6), zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) die gewerbemäßige Erstellung und Verwertung von Film-, Ton, Video- und Fotoaufnahmen ohne Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen zu entsorgen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde oder Hunde auf die Hilfebedürftige angewiesen sind,

  1. 3. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
  1. 4. Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Werktage vorher anzumelden.

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

  1. 1. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
  1. 2. Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Gemeinde Neuenkirchen-Vörden -5- Friedhofssatzung

Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 06.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 07.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

  1. 3. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge, Materialien oder Fahrzeuge dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert / geparkt werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

  1. 1. Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
  1. 2. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.

§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

  1. 1. Die Särge für Erdbestattungen müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge müssen so beschaffen sein, dass:
    • a) die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird,

b) die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.

  1. 2. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbau- barem Material (z. B. Vollholz oder vergleichbare umweltverträgliche Materialien) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, Formaldehyd abspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder umweltgefährden- den Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umwelt- freundlichem Material bestehen. Die Bekleidung der Leichname soll aus leicht vergänglichen Stoffen bestehen.

Gemeinde Neuenkirchen-Vörden -6- Friedhofssatzung

  1. 3. Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
  1. 4. Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
  1. 5. Die Särge müssen bei Einlieferung in die Leichenhalle mit einem fest haftenden Namensschild versehen sein.
  1. 6. Die Urnen für die Erdbestattung müssen verrottbar sein.

§ 9 Ausheben der Gräber

  1. 1. Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder von einer von ihr bestimmten Person ausgehoben und wieder verfüllt.
  1. 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
  1. 3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
  1. 4. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. So- fern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung oder durch von ihr Beauftragte entfernt werden müssen, sind der Friedhofsverwaltung die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

  1. 1. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre.

§ 11 Umbettungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  1. 2. Leichen und Aschenreste in Urnen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nur mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde ausgegraben oder umgebettet werden. § 3 Absatz 2 und Absatz 3 bleiben unberührt.
  2. 3. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten Gemeinde Neuenkirchen-Vörden -7- Friedhofssatzung

umgebettet werden.

  1. 4. Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
  1. 5. Neben der Zahlung der Gebühr für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
  1. 6. Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
  1. 7. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 12 Arten der Grabstätten

  1. 1. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
  1. 2. Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnenreihengrabstätten,

d) Urnenwahlgrabstätten,

e) Rasengrabstätten (als Wahl- und Reihengräber für Sargbestattungen, Urnenwahl-und Urnenreihengräber)

  1. 3. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Reihengrabstätten

  1. 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist für den zu Bestattenden zugeteilt werden. Die Lage der Reihengrabstätte bestimmt die Friedhofsverwaltung. Über die Zuteilung wird eine Verleihungsurkunde erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

Gemeinde Neuenkirchen-Vörden -8- Friedhofssatzung

  1. 2. Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

  1. 3. In jeder Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur eine Leiche bestattet werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen unter 5 Jahren zugelassen werden.
  1. 4. Auf das Abräumen von Reihengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeit wird der jeweilige Inhaber der Verleihungsurkunde sechs Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und für die Dauer von sechs Monaten durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte hingewiesen.
  1. 5. Der Inhaber der Verleihungsurkunde hat entsprechend §14 Absatz 7, 8, 9 und 10 einen Nachfolger zu bestimmen. Im Übrigen gilt § 14 Absatz 14.

§ 14 Wahlgrabstätten

  1. 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungs- recht für die Dauer der in § 10 festgelegten Ruhezeiten (Nutzungszeiten) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Für Personen über 65 Jahre kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen.
  1. 2. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag für die gesamte Wahlgrabstätte wieder erworben werden. Der Wiedererwerb ist gebührenpflichtig. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen der Notwendigkeiten der Friedhofsplanung Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gemäß § 3 beabsichtigt ist.
  1. 3. Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann auf der jeweiligen Stelle eine weitere Bestattung erfolgen.
  1. 4. Überschreitet bei Beisetzungen die Ruhezeit (§ 10) das noch laufende Nutzungsrecht, so ist das Nutzungsrecht für alle Stellen der Grabstätte um den zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Zeitraum zu verlängern.
  1. 5. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und für die Dauer

Gemeinde Neuenkirchen-Vörden -9- Friedhofssatzung

von sechs Monaten durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte hingewiesen.

  1. 6. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht mittels Erklärung übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Großeltern,

g) auf die vollbürtigen Geschwister,

h) auf die Halbgeschwister,

i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.

  1. 7. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und g) bis i) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
  1. 8. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine andere Person übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
  1. 9. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
  1. 10. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
  1. 11. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ausnahmen von dieser Regel können im begründeten Einzelfall zugelassen werden. Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung.
  1. 12. Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

Gemeinde Neuenkirchen-Vörden -10- Friedhofssatzung

  1. 13. In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen darf je Grabstelle ein Sarg und eine Urne oder zwei Urnen beigesetzt werden, soweit die Grabstelle genügend Platz bietet. Die für eine Urne benötigte Mindestfläche beträgt 0,25 m2. Wenn vor einer Erdbestattung eine Urnenbeisetzung er- folgt, so ist die Urne in einer Tiefe von mindestens 1,50 m beizusetzen.
  1. 14. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

§ 15 Urnengrabstätten

  1. 1. Aschen dürfen beigesetzt werden in

a. Urnenreihengrabstätten, b. Urnenwahlgrabstätten, c. der Gemeinschaftsanlage für die anonyme Erd- und Urnenbestattung, d. Grabstätten für Erdbestattungen, in Reihengrabstätten jedoch nur nach Maßgabe des § 14 Absatz 13. e. Baumgrabstellen

  1. 2. Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
  1. 3. Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der in § 10 festgelegten Ruhezeiten (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen wird auf maximal 2 Urnen pro Urnenwahlgrabstätte festgelegt.
  1. 4. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet werden.
  1. 5. Baumgrabstellen sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der in § 10 festgelegten Ruhezeiten (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Es darf keine Gedenkplatte verwendet werden.
  1. 6. Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

Gemeinde Neuenkirchen-Vörden -11- Friedhofssatzung

§ 16 Rasengrabstätten

  1. 1. Rasengrabstätten sind Grabstätten, die vom Friedhofsträger als Rasenfläche angelegt und gepflegt werden. Es ist ein Hinweis auf den Verstorbenen in Form einer ebenerdigen Gedenkplatte ist nicht erforderlich, aber erlaubt.
  1. 2. Rasengräber können nur auf festgelegten Grabfeldern eingerichtet werden. Die Lage der Grabfelder bestimmt die Friedhofsverwaltung unter Berücksichtigung der örtlichen Situationen.
  1. 3. In Rasenurnengrabstätten kann je Grabstelle nur eine Urne beigesetzt werden.
  1. 4. Alle übrigen Regelungen dieser Friedhofssatzung gelten entsprechend auch für die jeweiligen Rasengrabarten.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

  1. 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 18 Grabmale und bauliche Anlagen

  1. 1. Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 18 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.
  1. 2. Grabplatten, welche die gesamte Grabstätte überdecken, sind nur auf Urnengrabstätten zulässig.

§ 18 a Verwendung von Natursteinen

  1. 1. Natursteine dürfen auf dem Friedhof Vörden nur verwendet werden, wenn

a. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird oder

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b. ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt.

  1. 2. Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Derzeit erfüllen [in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung] folgende Staaten diese Voraussetzung: Australien, Belgien, Bosnien- Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern. Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen der in Satz 2 genannten Staat oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben.
  1. 3. Als Nachweis nach Absatz 1 b) gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:
    • a) Fair Stone
    • b) IGEP
    • c) Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN
    • d) Xertifix

Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungsund Friedhofswesen (BestattG) setzt [in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung] voraus, dass die erklärende Stelle

a) über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) verfügt,

b) weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist,

c) ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme bereitstellt,

d) erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat.

  1. 4. Für die Glaubhaftmachung und das Vorlegen von Nachweisen können die in § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genannten Beweismittel verwendet werden. Die Glaubhaftmachung ist auch durch eine in § 27 VwVfG geregelte

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Versicherung an Eides Statt möglich; verlangt werden darf deren Vorlage mangels einer gesetzlichen Regelung nicht.

  1. 5. Für die abzugebende Erklärung ist vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung bereitgestellte Muster „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG“ zu verwenden. § 19 Gestaltungsvorschriften für Rasengräber
  2. 1. Rasengräber für Erd- und Urnenbestattungen sind Grabstätten ohne Flächen Für Anpflanzungen.
  1. 2. Nicht gestattet sind:
    • a) Anpflanzungen jeglicher Art,
    • b) das Einfassen der Grabstätte,
    • c) das Belegen der Grabstätte mit Materialien jeglicher Art (Kies u. a.),
    • d) das Abdecken der Gräber mit Grabplatten über die Vorschriften der Absätze 3 und 4 hinaus,
    • e) das Aufstellen von Blumenvasen, -schalen und anderen Gegenständen,
    • f) das Entfernen von Rasen.
  1. 3. Als Grabmale sind auf den Rasenreihengräber und den Rasenwahlgräbern ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften nur ebenerdig liegende Platten von 50 cm x 50 cm Größe zugelassen. Erhabene oder aufgesetzte Schriftzeichen, Ornamente und Symbole sind nicht gestattet.
  1. 4. Um den Angehörigen der in Rasengräbern Bestatteten die Möglichkeit zu geben, zugedachten Blumenschmuck oder andere Gegenstände abzulegen, ist eine Gedenkstätte (Stele) als zentraler Platz eingerichtet worden. Nur hier ist das Ablegen von Schmuckgegenständen etc. zulässig.

§ 20 Zustimmungserfordernis

  1. 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Einfassungen und andere bauliche An- lagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.
  1. 2. Die Anträge sind vom Nutzungsberechtigten zu stellen.
  1. 3. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden oder von Bedingungen abhängig gemacht werden. Insbesondere können Anordnungen getroffen werden, die sich auf Werkstoffe sowie Art und Größe der Anlagen beziehen.

Gemeinde Neuenkirchen-Vörden -14- Friedhofssatzung

  1. 4. Der Grabmalantrag ist unter Vorlage einer Skizze im Maßstab 1:10 und Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole, der Fundamentierung mit Angabe des Dübel Materials, des Dübel Durchmessers, der Gesamtlänge und Ein- bindetiefe sowie Gründung, bzw. Gründungsart in zweifacher Ausfertigung bei der Friedhofsverwaltung einzureichen.
  1. 5. Der Grabmalantrag ist abzulehnen, wenn
    • a) der Antragsteller nicht zugleich auch Nutzungsberechtigter bzw. der Inhaber der Grabanweisung an der Grabstätte ist,
    • b) Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht,
    • c) die nach Absatz 3 erforderlichen Unterlagen nicht vollständig eingereicht sind,
    • d) das Vorhaben nicht den übrigen Vorschriften dieser Satzung entspricht.
  1. 6. Die Planung, Ausführung und jährliche Prüfung der Grabmalanlage hat gemäß der aktuellen Fassung der „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ der Deutschen Naturstein Akademie e. V. (Ausgabe Februar 2019) zu erfolgen.
  1. 7. Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
  1. 8. Nicht genehmigte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sowie Inschriften kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. des Inhabers der Grabanweisung beseitigen lassen.

§ 21 Fundamentierung und Befestigung

  1. 1. Für die Erstellung, Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA- Grabmal) der Deutschen Natursteinakademie in der Ausgabe Februar 2019. Grabmale sind danach unter anderem so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
  1. 2. Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadt gleichzeitig mit der Zustimmung nach §
  2. 20. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

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  1. 3. Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 22 Unterhaltung

  1. 1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Rasengräber sowie die Gemeinschaftsanlage für die anonyme Erd- und Urnenbestattung werden von der Friedhofsverwaltung unterhalten.
  1. 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Nicht standsichere Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind fristgerecht zu reparieren und einer Abnahmeprüfung gemäß der „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA-Grabmal) der Deutschen Natursteinakademie in der Fassung von Februar 2019 zu unterziehen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
  1. 3. Der Verantwortliche ist für jeden Schaden haftbar, der durch umstürzende Grabmale oder Grabmalteile verursacht wird.

§ 23 Entfernung

  1. 1. Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
  1. 2. Nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen von dem Verantwortlichen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechtes oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Gemeinde Neuenkirchen-Vörden -16- Friedhofssatzung

Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

  1. 3. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 24 Herrichtung und Unterhaltung

  1. 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
  1. 2. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, den besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind Pflanzen, insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, die über die zulässige Maximalgröße für das Grabbeet und die Höhe des aufgestellten Grabmals hinausragen bzw. eine maximale Wuchshöhe von 0,80 m überschreiten.
  1. 3. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Rasengräber sowie die Gemeinschaftsanlage für die anonyme Erd- und Urnenbestattung werden von der Friedhofsverwaltung hergerichtet und unterhalten.
  1. 4. Der für die Grabstätte Verantwortliche kann die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen.
  1. 5. Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
  1. 6. Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen und Wege außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung ist verantwortlich für die Gestaltung und Unterhaltung der Rasengräber und der Gemeinschaftsanlage für die anonyme Erd- und Urnenbestattungen.

Gemeinde Neuenkirchen-Vörden -17- Friedhofssatzung

  1. 7. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
  1. 8. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verwertbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder, soweit vorhanden, in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. § 25 Vernachlässigung der Grabpflege
  2. 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 24 Absatz 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

  1. 2. Bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
  1. 3. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.

VII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 26 Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des

Gemeinde Neuenkirchen-Vörden -18- Friedhofssatzung

Friedhofspersonals betreten werden.

  1. 2. Sofern keine gesundheitsaufsichtliche oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
  1. 3. Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

VIII. Schlussvorschriften

§ 27 Alte Rechte

  1. 1. Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
  1. 2. Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 28 Haftung

Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 29 Gebühren

Für die Benutzung der von der Friedhofsverwaltung verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    • a) sich als Besucher entgegen § 5 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    • b) entgegen § 5 Absatz 3

Gemeinde Neuenkirchen-Vörden -19- Friedhofssatzung

aa. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden (§ 6) befährt ab. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anbietet oder diesbezüglich wirbt, ac. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungen Arbeiten ausführt ad. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken, ae. Druckschriften verteilt, af. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Weg dienen) und Grabstätten unberechtigt betritt ag. Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen entsorgt, ah. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde oder Hunde auf die Hilfebedürftige angewiesen sind,

c) entgegen § 5 Absatz 5 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 Absatz 2 und 3 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt,

e) entgegen § 20 Absatz 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale und andere bauliche Anlagen errichtet oder verändert,

f) Grabmale entgegen § 21 Absatz 1 und Absatz 3 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert sowie nicht innerhalb von vier Wochen ein Last-Zeit-Diagramm zum Nachweis der Standfestigkeit der Friedhofsverwaltung vorlegt,

g) entgegen § 22 Absatz 1 Grabmale und sonstige baulichen Anlagen nicht in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand hält,

h) entgegen § 24 Absatz 1 seiner Verpflichtung zur Herrichtung und Unterhaltung nicht nachkommt,

i) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 24 Absatz verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

j) die Grabstätten entgegen § 25 vernachlässigt.

Gemeinde Neuenkirchen-Vörden -20- Friedhofssatzung

  1. 2. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00€ geahndet werden.

§ 31 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. April 2024 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 10.12.2015, zuletzt geändert am 02.03.2021, außer Kraft.

Neuenkirchen-Vörden, Datum 27.02.2024

Gemeinde Neuenkirchen-Vörden Ansgar Brockmann Der Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Neuenkirchen-Vörden?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Neuenkirchen-Vörden mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 49xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Neuenkirchen-Vörden anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Neuenkirchen-Vörden
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Max. 2 Urnen je Urnenwahlgrabstätte (§ 15 Abs. 3 FriedhofsS); Verlängerung 21,00 €/Jahr
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 107 € (Urne) bzw. 476 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Inkl. Ausheben und Schließen des Grabes sowie Nebenarbeiten
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Neuenkirchen-Vörden (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 49xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Neuenkirchen-Vörden:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €