🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 07.02.2018 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Gebührensatzung für den Friedhof der Gemeinde Groß Vollstedt Inhalt: Neufassung vom 15.1.97, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 3 vom 25.1.97
- 1. Änderung vom 22.12.99, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 1 vom 8.1.2000
- 2. Änderung vom 28.2.2002, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 10 vom 9.3.2002
- 3. Änderung vom 10.12.2005, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 49 vom 10.12.2005
- 4. Änderung vom 09.05.2016, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 23 vom 10.06.2016
- 5. Änderung vom 24.01.2018, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 7 vom 16.02.2018 Vorgeschichte: Satzung vom 3.8.72, veröffentlicht durch Aushang am 10.8.72 Neufassung vom 25.1.80, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 4 vom25.1.80 Neufassung vom 10.9.87, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 38 vom19.9.87 Änderung vom 4.2.94, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 9 vom 5.3.94
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBI. Schl.-H., S. 57) und der §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. 2005. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.04.2017 (GVOBl. 2017, S. 269), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 11.12.2017 folgende Neufassung der Gebührensatzung für den Friedhof der Gemeinde Groß Vollstedt erlassen:
§ 1 – Grabnutzungsgebühr
(1)
Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes beträgt je Grabbreite füra) Wahlgräber für Särge bis 1,20 m Längeund Urnen für die Dauer von 20 Jahren 120,00 € b)
c)
d)
Wahlgräber für Särge über 1,20 m Länge für die Dauer von 30 Jahren
180,00 €
Gräber in der Urnengemeinschaftsanlage fürdie Dauer von 20 Jahren
120,00 €
die zusätzliche Belegung eines Wahlgrabesmit einer Urne
70,00 €
(2)
Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern beträgtjährlich 1/20 bzw. 1/30 der Grabnutzungsgebühr. Dies gilt sinngemäß für die Verlängerung des Nutzungsrechtes bei Beisetzung einer weiteren Urne.
(3)
Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes an der anonymen Grabgemeinschaftsanlage (Urnen und Särge) richtet sich nach Abs. 1.
§ 2 – Beerdigungsgebühren
(1)
Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle beträgt 26,00 Euro.
(2)
Für die Grabherstellung wird die Gebühr nach den jeweiligen Gestehungskosten berechnet.
§ 3 – Gebühr für Ausgrabungen und Umbettungen
(1)
Die Gebühr für Ausgrabungen und Umbettungen beträgt bei Särgen das 10fache, bei Urnen das 5-fache der Gebühr nach § 2 Abs. 2.
(2)
Die Gebühr für die Umbettung von auswärtigen Friedhöfen zum Friedhof der Gemeinde wird nach § 2 Abs. 2 berechnet.
§ 4 – Gebühr für die Unterhaltung und Pflege des Friedhofes
(1)
Für die Unterhaltung und Pflege des Friedhofes ist je Grabbreite bzw. je Urnengrabstelle eine Gebühr zu zahlen. Sie beträgta) b) c) d)
bei Erwerb eines Grabnutzungsrechtes für 20 Jahrebei Erwerb eines Grabnutzungsrechtes für 30 Jahrebei Gräbern in der Urnengemeinschaftsanlagebei Gräbern in Rasenlage
120,00 € 180,00 € 600,00 € 840,00 €
(2)
Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes beträgt die Gebühr für jedes weitere Jahr 1/30 bzw. 1/20 des in Abs. 1 genannten Betrages
(3)
Wird das Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhezeit an die Gemeinde zurückgegeben, so beträgt die zusätzliche jährliche Gebühr für die Unterhaltung und Pflegepro Grabstelle 30,00 €.
§ 5 – Verwaltungsgebühren
(1)
(2)
Für die Ausstellung oder Umschreibung einer Graburkundeeinschließlich Aushändigung der Friedhofssatzung beträgt die Gebühr Genehmigung eines Grabmalsa) b) c)
(3)
20,00 €
Grabplatte Steine bis zu 1 m Höhe oder Breit Steine über 1 m Höhe oder Breite
20,00 € 30,00 € 45,00 €
Zulassung eines Gewerbetreibenden (Gärtner, Steinmetz) zu gewerblichen Arbeiten auf dem Friedhofd) e)
für die Dauer von 10 Jahrenfür einmalige Arbeiten
60,00 € 12,00 €
§ 6 – Sonderleistungen Für zusätzliche Leistungen der Gemeinde (z.B. Räumung einer Grabstätte) kann vonden Nutzungsberechtigten eine besondere Gebühr erhoben werden. Ihre Höhe orientiert sich an den tatsächlichen Erstehungskosten.
§ 7 – Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren sind die Antragsteller oder diejenigen, verpflichtet, in dessen Auftrag oder Interesse die Benutzung des Friedhofes oder seiner Einrichtungenerfolgt. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Interesse von mehreren Personen gestellt, so haften diese als Gesamtschuldner.
§ 8 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
Die Gebührenpflicht entsteht mit Vollendung der Leistungen der Gemeinde. Die Gebühren sind binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fälligund zugunsten der Gemeinde Groß Vollstedt an die Amtskasse Amt Nortorfer Landzu zahlen. Rückständige Gebühren werden im Wege der Verwaltungsvollstreckungbeigetrieben.
§ 9 – Gebührenermäßigung
(1)
Wenn die Einziehung der Gebühren nach Lage des Falles unbillig wäre, können Gebühren auf Antrag von der Gemeindevertretung ermäßigt oder erlassen werden.
(2)
Für die Bestattung von Sozialhilfeempfängern werden die mit dem zuständigen Sozialamt vereinbarten Entgelte anstelle der in dieser Gebührensatzung festgelegten Gebühren erhoben.
§ 10 – Inkrafttreten
Die Friedhofgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachungin Kraft. Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Friedhofgebührensatzung unter Berücksichtigung dieser Nachtragssatzung geltenden Fassung bekannt zu machen. Groß Vollstedt, den 07.02.2018 Gemeinde Groß Vollstedt Der Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhöfe - Willkommen in der katholischen Kirchengemeinde St. Gorgonius in 49424 Goldenstedt
Friedhöfe in der Kirchengemeinde
Goldenstedt
Brunkhorststraße 8 49424 Goldenstedt
Lutten
Eschstraße 2 49424 Goldenstedt-Lutten
Ellenstedt
Ellenstedter Straße 1c 49424 Goldenstedt-Ellenstedt
Friedhofssatzung
Ansprechperson: Andrea Sadelfeld Telefon: 04444/959500 E-Mail: [email protected] Montag und Dienstag von 9.00 - 11.00 Uhr
Friedhöfe - Willkommen in der katholischen Kirchengemeinde St. Gorgonius in 49424 Goldenstedt
Friedhöfe in der Kirchengemeinde
Goldenstedt
Brunkhorststraße 8 49424 Goldenstedt
Lutten
Eschstraße 2 49424 Goldenstedt-Lutten
Ellenstedt
Ellenstedter Straße 1c 49424 Goldenstedt-Ellenstedt
Friedhofssatzung
Ansprechperson: Andrea Sadelfeld Telefon: 04444/959500 E-Mail: [email protected] Montag und Dienstag von 9.00 - 11.00 Uhr
Friedhofssatzung
FRIEDHOFSORDNUNG
INHALTSVERZEICHNIS
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Friedhofsverwaltung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Amtliche Handlungen
§ 7 Gewerbliche Arbeiten
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 – Bestattungstermine
§ 9 – Beschaffenheit der Särge und Urnen
§ 10 Grabaushebungen
§ 11 Ruhezeiten
IV. Grabstätten
§ 12 Umbettungen
§ 13 Nutzungsrechte
§ 14 Arten und Mindestgrößen der Gräber
§ 15 Erdreihengrabstätten
§ 16 Erdwahlgrabstätten
§ 17 Urnengrabstätten
§ 18 Einheitlich gestaltete Grabstätten
§ 19 Urnenbeisetzungen auf alten
Familiengrabstätten
(Urnengemeinschaftsgrabstätten)
§ 20 Verzeichnis der Grabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21 Grabgestaltung
§ 22 Herrichtung und Pflege
der Grabstätten
§ 23 Grabmale
§ 24 Verantwortlichkeit und Maßnahmen
bei Verstößen
§ 25 Leichenhalle/Kapelle
§ 26 Trauerfeiern
VI. Schlussvorschriften
§ 27 Außerdienststellung und
Entwidmung
§ 28 Gestaltung und Nutzungszeiten bei
Altgrabstätten
§ 29 Haftung der Kirchengemeinde
§ 30 Veröffentlichung und In-Kraft-Treten
FRIEDHOFSORDNUNG FÜR DIE KATHOLISCHE KIRCHENGEMEINDE ST. GORGONIUS IN GOLDENSTEDT
PRÄAMBEL
Der Friedhof ist die Stätte, an der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden.
Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen.
Er ist aber auch der Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündet, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird.
Auf der Grundlage dieses Glaubens hat der Kirchenausschuss der Katholischen Kirchengemeinde St. Gorgonius in 49424 Goldenstedt folgende Friedhofsordnung erlassen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 - Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die im Gebiet der Katholischen Kirchengemeinde St.Gorgonius in 49424 Goldenstedt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
Goldenstedt --------------------------------------------------- Ellenstedt --------------------------------------------------- Lutten ---------------------------------------------------
§ 2 - Friedhofszweck
(1) Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tode Mitglieder der in § 1 genannten Kirchengemeinde waren, deren Ehegatten, deren auf dem Gebiet der Kirchengemeinde wohnenden Abkömmlingen oder denen, die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer als in Satz 1 genannter Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde. Die Zustimmung darf nicht versagt werden, wenn im örtlichen Bereich der Kirchengemeinde kein anderer Friedhof besteht.
(2) Als Personen in diesem Sinne gelten auch Fehl- und Ungeborene mit einem Gewicht unter 500 g, die die Voraussetzungen für eine Bestattungspflicht nicht erfüllen.1
1 Nach § 8 Abs.1 Satz 2 Nds.BestattG sind diese zur Bestattung zuzulassen, wenn ein Elternteil dies verlangt.
(3) Jeder hat das Recht, den Friedhof als Ort des Totengedenkens und des Gebetes, der Verkündigung der christlichen Botschaft, der Ruhe und Besinnung und auch der Erholung aufzusuchen.
§ 3 - Friedhofsverwaltung
(1) Der Friedhof wird vom Kirchenausschuss verwaltet. Er kann die Wahrnehmung der laufenden Friedhofsverwaltung und der Aufsicht einem besonderen Ausschuss des Kirchenausschusses oder einer Verwaltungsstelle, im Folgenden Friedhofsverwaltung genannt, übertragen.
(2) Der Friedhof in Goldenstedt mit den darauf stehenden Gebäuden ist Eigentum des Kirchenfonds St. Gorgonius in der Kath. Kirchengemeinde St. Gorgonius in Goldenstedt. Der Friedhof in Ellenstedt mit den darauf stehenden Gebäuden ist Eigentum des Kirchenfonds St. Heinrich in der Kath. Kirchengemeinde St. Gorgonius in Goldenstedt. Der Friedhof in Lutten mit den darauf stehenden Gebäuden ist Eigentum des Pfarrfonds St. Gorgonius in der Kath. Kirchengemeinde St. Gorgonius in Goldenstedt. Die Verwaltung obliegt dem Kirchenvorstand und Kirchenausschuss nach den Vorschriften des KVVG in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Die Verwaltung des Friedhofes richtet sich unter Beachtung der staatlichen Vorschriften nach dieser Friedhofsordnung und nach allgemeinem und besonderem kirchlichen Recht des Oldenburgischen Teils der Diözese Münster.
(4) Die Friedhofsverwaltung erhebt für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung. Die Gebühren sind ihrer Höhe nach so zu gestalten, dass die hinsichtlich des Friedhofes anfallenden Kosten durch die Gebühreneinnahmen gedeckt werden und eine Rücklagenbildung zur Finanzierung größerer Ausgaben möglich ist.
(5) Zur Verwaltung des Friedhofes dürfen unter Beachtung des kirchlichen Datenschutzes personenbezogene Daten erhoben, gespeichert und genutzt werden.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 - Öffnungszeiten
Der Friedhof ist grundsätzlich ständig für den Besuch geöffnet. Die Kirchengemeinde kann jedoch das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile für bestimmte Zeiten untersagen.
§ 5 - Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und in jeder Hinsicht auf Trauernde Rücksicht zu nehmen. Äußerungen und Handlungen, die das christliche Empfinden verletzen könnten, sind zu unterlassen.
Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und Rollatoren sowie Leichenwagen und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Gewerbebereich zugelassenen Fahrzeuge;
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;
c) an Sonn- und Feiertagen sowie an Wochentagen in Hör-oder Sichtweite einer laufenden Bestattung gewerbliche Arbeiten auszuführen;
d) Druckschriften oder dergleichen mit Ausnahme von Totenzetteln zu verteilen oder zu verkaufen;
e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
f) Tiere mitzuführen - mit Ausnahme von Hunden, die stets an der Leine zu führen sind;
g) zu spielen und zu lärmen;
h) den Friedhof, seine Einrichtungen oder Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen;
i) unbefugtes Abpflücken von Blumen und Pflanzen, unberechtigtes Wegnehmen von Kränzen und anderen auf den Gräbern befindlichen Gegenständen.
Die Kirchengemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Friedhofsordnung vereinbar sind. Sie kann vorstehende Vorschriften jederzeit durch Bekanntmachung auf dem Friedhof ergänzen.
(2) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kirchenausschusses.
(3) Den Anordnungen der mit der Friedhofsverwaltung betrauten Personen ist Folge zu leisten.
§ 6 - Amtliche Handlungen
Bestattungen und andere Amtshandlungen dürfen nur im Einvernehmen mit dem Friedhofsträger vorgenommen werden. Diese sind möglichst frühzeitig bei der Friedhofsverwaltung (Friedhofsträger) anzumelden.
§ 7 - Gewerbliche Arbeiten
(1) Gärtner, Steinmetze, Bildhauer und andere Gewebetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Kirchenausschuss, der gleichzeitig die Art und den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht qualifiziert sind. Die Zulassung kann befristet erteilt werden.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Reglungen (z. B. Grabmal- und Bepflanzungsordnung) zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(4) Das bei dem Aufstellen der Grabmale und der Grabeinfassungen anfallende Erdreich darf nicht auf dem Friedhofsgelände verbleiben. Es hat in jedem Fall ein Abtransport außerhalb des Friedhofsbereiches zu erfolgen. Die Grabeinfassungen, die Grabdenkmäler und die sonstigen Materialien sind ebenfalls abzutransportieren. Dies gilt auch für die gewerblichen Friedhofsgärtner und Floristen im Hinblick auf den bei der Durchführung der Friedhofspflege anfallenden Grabschmuck.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Materialien und Werkzeuge dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(6) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlichen Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofsordnung, insbesondere der vorstehenden Absätze 3 bis 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann der Kirchenausschuss die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
(7) Die Abfälle sind sorgsam zu trennen, so dass eine Kompostierung der Grünabfälle leicht möglich ist. Insbesondere sind Kränze und Gestecke auseinanderzunehmen und von Plastik, Steinen und Ähnlichem zu trennen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 - Anzeigepflicht und Bestattungstermine
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach dem Eintritt des Todes im Pfarrbüro der Kirchengemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Erdwahl-/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht für diese Erdwahl-/ Urnenwahlgrabstätte nachzuweisen.
(2) Im Pfarrbüro werden Ort und Zeit der Bestattung festgesetzt. Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach Möglichkeit Berücksichtigung finden.
§ 9 - Beschaffenheit der Särge und Urnen
(1) Särge müssen über eine feuchtigkeitshemmende Wirkung verfügen und sollen den Standards der deutschen Sarghersteller entsprechen. Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen sowie Überurnen dürfen nur aus einem leicht abbaubarem, umweltverträglichen Material bestehen, das innerhalb der Ruhefrist vergeht; die Verwendung von Kunststoffen und nicht verrottbaren Werkstoffen ist unzulässig. Särge dürfen nicht mit metallenen Einlagen versehen sein.
(2) Leichen, Särge, Sargausstattungen und Überurnen dürfen nicht mit Stoffen behandelt oder versehen werden, die geeignet sind, die Verwesung zu verzögern oder die Umwelt zu beeinträchtigen. Die Leichenbekleidung darf ebenfalls nur aus kunststofffreien Materialien bestehen.
(3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Ist ein größerer Sarg erforderlich, ist hierauf bei der Anmeldung beim Pfarrbüro hinzuweisen.
(4) Überurnen sollen nicht höher als 0,50 m und nicht breiter als 0,30 m sein.
(5) Tuchbestattungen aus religiösen Gründen (Beisetzung ohne Sarg)2 sind nach Genehmigung durch die zuständige Gesundheitsbehörde (§ 11 Abs.1 Satz 2 Nds. BestattG) nur in dafür
2 Kommt nur bei Monopolfriedhöfen in Betracht
ausgewiesenen Gräberfeldern möglich. Die Beisetzung im Leichentuch ist ausgeschlossen, wenn eine Kennzeichnung vorliegt, aus der hervorgeht, dass der/die Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt war oder von der Leiche eine sonstige Gefahr ausgeht.
§ 10 - Grabaushebungen
(1) Ein Grab darf nur durch solche Fachunternehmen ausgehoben und wieder geschlossen werden, die von dem Friedhofsträger dafür vorgesehen sind. Werden beim Aushub bzw. dem Schließen des Grabes Schäden, insbesondere an den angrenzenden Grabstellen verursacht, haftet das ausführende Fachunternehmen.
2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
(5) Bei Beerdigungen soll Nachbarschaftshilfe geleistet werden.
§ 11 - Ruhezeiten
(1) Die allgemeine Ruhezeit beträgt
- für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 30 Jahre,
- für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Tot- und Ungeborene mit einem
Gewicht von mindestens 500 g sowie der Fehl- und Ungeborenen mit einem Gewicht unter 500 g 20 Jahre,
- und für Aschen 30 Jahre.
(2) Die Ruhezeit beginnt mit der Beisetzung.
IV. Grabstätten
§ 12 - Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Die Zustimmung kann nicht erteilt werden, wenn nicht die schriftliche Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde vorliegt (§ 15 Abs.1 Nds. BestattG). Umbettungen aus einem Erd- oder Urnenreihengrab in ein anderes Erd- oder Urnenreihengrab des Friedhofes sind unzulässig.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(4) Alle Umbettungen werden nur von Beauftragten der Kirchengemeinde durchgeführt. Das Gesundheitsamt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
§ 13 - Nutzungsrechte
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. Durch die Vergabe einer Grabstätte wird ein öffentlich- rechtliches Nutzungsrecht nach dieser Ordnung begründet. Das Nutzungsrecht berechtigt zur Bestattung, zur Anlage (z. B. Bepflanzung) und zur Pflege der Grabstätte sowie zur genehmigungspflichtigen Aufstellung eines Grabmals (vgl. §§ 23 ff.).
(2) Rechte an einer Grabstätte werden grundsätzlich nur im Todesfall verliehen. Bei Wahlgrabstätten kann die Kirchengemeinde Ausnahmen zulassen. Der Vorerwerb einer Erdwahl-Grabstätte zu Lebzeiten ist aber möglich.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Kirchengemeinde Namens- und Anschriftenänderungen mitzuteilen.
§ 14 - Arten und Mindestgrößen der Gräber
(1) Die Grabstätten werden eingerichtet als
a) Erdgrabstätten
aa) Erdreihengrabstätten
bb) Erdwahlgrabstätten x
b) Urnengrabstätten
aa) Urnenreihengrabstätten
bb) Urnenwahlgrabstätten x
c) Einheitlich gestaltete Grabstätten
aa) Erdreihenrasengrabstätten
bb) Erdwahlrasengrabstätten x cc) Urnenreihenrasengrabstätten
dd) Urnenwahlrasengrabstätten x
d) Urnenbeisetzungen auf alten Familiengrabstätten
(Urnengemeinschaftsgrabstätten) x
e) ein besonderer Platz für die Geistlichen und Ordensschwestern
(2) Besondere Grabanlagen können eingerichtet werden für:
a) Fehl- und Ungeborene mit einem Gewicht von unter 500 g (Gemeinschaftsanlage)
b) Angehörige von Glaubensrichtungen, die Bestattungen ohne Sarg vornehmen.
(3) Für Verstorbene unter 5 Jahren und für Tot- und Ungeborene mit einem Gewicht von mindestens 500 g muss jede Erdgrabstelle mindestens 1,00 m lang, 0,60 m breit und 1,40 m tief sein.
Alle übrigen Erdgrabstellen müssen mindestens 2,10 m lang, 0,90 m breit und 1,80 m tief sein. Sie müssen voneinander durch mindestens 0,30 m breite Erdwände getrennt sein. Bei Urnengrabstellen beträgt die Mindestgröße 0,40 m x 0,40 m sowie die Mindesttiefe 0,80 m.
Die Grabstätten sollen als Erdgrabstätten so tief sein, dass der Zwischenraum zwischen der Oberkante des Sarges und der Bodenoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m beträgt, als Urnengrabstätten so tief, dass der Zwischenraum zwischen der Oberkante der Urne und der Bodenoberfläche 0,50 m beträgt.
(4) Im Sinne des kirchlichen Auftrags der Verkündigung angesichts von Tod und Ewigkeit werden keine anonymen Bestattungen vorgenommen. Auf jeder Grabstätte sind als kürzeste Kenntlichmachung der konkreten Lebensgeschichte dieser Personen die Namen und nach Möglichkeit die Geburts- und Sterbejahre der dort Bestatteten anzubringen - auf Rasengrabstätten mittels entsprechender Bodenplatten, welche die Grabpflege nicht behindern dürfen.
§ 15 – Erdreihengrabstätten
(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die im Beerdigungsfall durch die Kirchengemeinde zugewiesen werden.
(2) Sie werden für die Dauer der Ruhezeit überlassen (s. § 11) und können auf Antrag verlängert werden. In jeder Erdreihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Erdreihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren zu bestatten.
(3) Die Maße der Erdreihengrabstätten und ihre Entfernung voneinander bestimmt die Kirchengemeinde. Es können
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Tot- und Ungeborene mit einem Gewicht von mindestens 500 g (Kindergräber)
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab bzw. für Aschen
eingerichtet werden.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von Ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntzumachen.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeiten fallen die Erdreihengrabstätten nebst aller Denkmäler, Denkzeichen und Kreuze jeder Art der Kirchengemeinde zur freien Benutzung wieder zu.
§ 16 - Erdwahlgrabstätten
(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag durch Aushändigung einer schriftlichen Bescheinigung der Kirchengemeinde ein Nutzungs-
recht auf die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. Deren Lage wird gleichzeitig mit dem Erwerb bestimmt. Das Nutzungsrecht an Erdwahlgrabstätten wird grundsätzlich erst im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit verliehen. Auf § 13 Abs.2 (S.1) wird verwiesen.
(2) Erdwahlgrabstätten werden als Grabstätten mit 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 Grabstellen abgegeben. Die Maße der Erdwahlgrabstätten und ihre Entfernung voneinander bestimmt die Kirchengemeinde.
(3) In der Erdwahlgrabstätte werden der jeweilige Nutzungsberechtigte und sein Ehegatte und, sofern die Erdwahlgrabstätte genügend Platz bietet (Abs. 2), die von dem Nutzungsberechtigten bestimmten Leichen bzw. Aschen beigesetzt. In jeder Grabstelle einer Erdwahlgrabstätte darf jeweils nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit einer Leiche belegten Grabstelle können zusätzlich 2 Urnen bestattet werden. Eine Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit von 30 Jahren ist möglich.
(4) Nutzungsberechtigt ist diejenige Person, auf deren Name die Bescheinigung über das Nutzungsrecht ausgestellt wird. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren schriftlich zu erteilender Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten; b) auf die Kinder; c) auf die Enkelkinder; d) auf die Eltern; e) auf die Großeltern; f) auf die Geschwister.
Bei mehreren Personen innerhalb der Fallgruppen a) bis f) ist die Reihenfolge des Alters maßgebend. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn keiner der Angehörigen des Verstorbenen das Nutzungsrecht übernimmt.
(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat das Recht und die Pflicht, die Erdwahlgrabstätte nach Erhalt des Nutzungsrechts gemäß den Bestimmungen dieser Ordnung zu gestalten und zu pflegen.
(6) Eine Übertragung des Nutzungsrechts auf Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kirchengemeinde zulässig.
(7) Die Ruhezeiten (§ 11) der in der Erdwahlgrabstätte beigesetzten Leichen bzw. Aschen dürfen die Nutzungszeit an der Erdwahlgrabstätte nicht überschreiten. Soll die Nutzungszeit überschritten werden, kann die Beisetzung nur erfolgen, wenn eine Verlängerung des Nutzungsrechts mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit der beizusetzenden Leiche bzw. Asche von der Kirchengemeinde gegen Entrichtung der entsprechenden Verlängerungsgebühr gewährt worden ist.
(8) Nach Ablauf der Nutzungszeiten fallen die Erdwahlgrabstätten der Kirchengemeinde entschädigungslos zur freien Benutzung wieder zu. Die Verlängerung eines Nutzungsrechts ist auf Antrag möglich. Ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechts besteht nicht. Über den Ablauf des Nutzungsrechtes informiert der Friedhofsträger den Nutzungsberechtigten durch schriftliche Benachrichtigung oder, wenn keine Anschrift bekannt ist, durch einen Hinweis auf der betreffenden Grabstätte. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabstätten nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung zu räumen.
(9) Die Verlängerung von Nutzungsrechten (Abs. 7, Abs. 8) ist grundsätzlich nur für die gesamte Erdwahlgrabstätte möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Kirchengemeinde.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Familiengrabstätte beigesetzt zu werden. Er hat bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen der nicht in Absatz 4 genannten Personen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätten zu entscheiden.
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.
§ 17 - Urnengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt werden. In jeder Urnenreihengrabstätte darf jeweils nur eine Urne beigesetzt werden. Für Urnenreihengrabstätten gilt § 15 entsprechend.
(2) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag durch Aushändigung einer schriftlichen Bescheinigung der Kirchengemeinde ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Deren Lage wird mit dem Erwerb bestimmt. Urnenwahlgrabstätten werden als Grabstätten mit 2 Grabstellen abgegeben. In jeder Grabstelle darf jeweils nur eine Urne beigesetzt werden. Für Urnenwahlgrabstätten gilt § 15 entsprechend.
§ 18 - Einheitlich gestaltete Grabstätten
(- Pflegefreie/pflegelose Grabstätten -)
(1) Pflegefreie (oder pflegelose) Rasengrabstätten werden eingerichtet als Erdreihenrasengrabstätten, Urnenreihenrasengrabstätten, Erdwahlrasengrabstätten, Urnenwahlrasengrabstätten. Sie werden insgesamt und ausschließlich von der Kirchengemeinde unterhalten und gepflegt (Raseneinsaat, sonstige Begrünung). Sie erhalten bis auf ein von der Kirchengemeinde zu errichtendes stehendes oder liegendes Grabmal oder Grabkreuz, auf dem jeweils mindestens der Name des Verstorbenen sowie die Lebensdaten vermerkt sind, keine besondere Gestaltung. Zusätzliche Ausschmückungen durch die Angehörigen sind nicht möglich. Es besteht die Möglichkeit, Sträuße, Buketts und Grablichter an einer Gemeinschaftsstelle abzulegen.
(2) Einheitlich gestaltete Grabstätten als Erdreihenrasengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt werden. Für einheitlich gestaltete Grabstätten als Erdreihengrabstätten gilt § 15 entsprechend.
(3) Einheitlich gestaltete Grabstätten als Erdwahlrasengrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag durch Aushändigung einer schriftlichen Bescheinigung der Kirchengemeinde ein Nutzungsrecht auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Sie werden als Grabstätten mit 1 Grabstelle abgegeben. Im Übrigen gilt § 16 entsprechend.
(4) Einheitlich gestaltete Grabstätten als Urnenreihenrasengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt werden. § 17 Abs. 1 i. V. m. § 15 gilt entsprechend.
(5) Einheitlich gestaltete Grabstätten als Urnenwahlrasengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag durch Aushändigung einer schriftlichen
Bescheinigung der Kirchengemeinde ein Nutzungsrecht auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Sie werden als Grabstätten mit 1 Grabstelle abgegeben. § 17 Abs. 2 i. V. m. § 16 gilt entsprechend.
§ 19 - Urnenbeisetzungen auf alten Familiengrabstätten (Urnengemeinschaftsgrabstätten)
Urnengemeinschaftsgrabstätten werden auf aufgegebenen Erdwahlgrabstätten (großen mehrstelligen Familiengrabstätten) mit altem Grabmalbestand vergeben. Die Belegung erfolgt der Reihe nach im Raster. Die Gräber werden erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 11 Abs.1) zur Beisetzung einer Urne vergeben. Die Mindestmaße betragen 0,40 m x 0,40 m. Für die Herrichtung und Pflege der Urnengemeinschaftsgrabstätten sorgt die Friedhofsverwaltung für die Dauer der Ruhezeit (Bepflanzung mit Bodendecker). Zusätzliche Ausschmückungen durch die Angehörigen sind nicht möglich. Es besteht die Möglichkeit, Sträuße, Buketts und Grablichter am Gemeinschaftsgrabmal abzulegen. Die Namen der Verstorbenen sowie die Lebensdaten werden auf einer Tafel am Gemeinschaftsgrabmal festgehalten. Ein individuelles Grabzeichen ist nicht möglich.
§ 20 - Verzeichnis der Grabstätten
Die Kirchengemeinde führt ein Verzeichnis der Grabstätten, der Nutzungsrechte, der Beigesetzten und der Ruhezeiten. Eine Gewähr für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit wird nicht gegeben.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze (Gestaltungsvorschriften)
- 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, die Würde des kirchlichen Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt sowie das christliche Empfinden nicht verletzt wird.
- 2. Abdeckung durch Steine und Grabplatten bei Erdwahlgräbern höchstens zu 50 %. Bei Urnengräbern ist eine Abdeckung mit Steinen oder Grabplatten zu 50 % möglch. Sofern ein Vlies verwendet wird, muss dieses wasserdurchlässig sein.
- 3. Grabhügel und -beete sind deshalb dem Gesamtcharakter des Friedhofes anzupassen. Sie dürfen nicht über 0,20 m hoch sein.
- 4. Die Gewächse der Grabstätten dürfen benachbarte Gräber, Wege und Anlagen nicht beeinträchtigen.
- 5. Das Aufstellen unwürdiger und nicht standfester Gefäße ist unzulässig.
§ 22 - Herrichtung und Pflege der Grabstätten
(1) Sämtliche Grabstätten müssen binnen vier Monaten nach der Bestattung oder Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein und sind bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes ordnungsgemäß instandzuhalten. Geschieht dies trotz Aufforderung nicht, so können sie von der Kirchengemeinde eingeebnet und eingesät werden; zuvor soll der bisher Berechtigte, im Zweifel die Angehörigen, schriftlich oder durch einen Hinweis auf der Grabstelle hierauf hingewiesen werden. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen und /oder in den dafür vorgesehenen Behältnissen zu entsorgen.
(2) Die Nutzungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass alle Grabstätten zum Osterfest, welches mit dem Gründonnerstag beginnt, und zu Allerheiligen und Allerseelen (1. und 2. November) angemessen hergerichtet sind.
(3) Die Verwendung von Kunststoffen und anderen der Kompostierung hinderlichen Materialien in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, für den Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, ist unzulässig. Hierzu gehören vor allem Kunststoffkörper von Kränzen, Kunststoffformteile und -gitter, Bänder, Nylonfäden sowie Kranzschleifen. Ausgenommen sind Kunststoffartikel mit längerem Gebrauchswert wie Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Grablichter mit einer Kunststoffhülle sind nur zulässig, wenn sie getrennt vom kompostierfähigen Grünabfall entsorgt werden. Die Anwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist unzulässig.
(4) Die Abfälle sind sorgsam zu trennen, so dass eine Kompostierung der Grünabfälle leicht möglich ist. Insbesondere sind Kränze und Gestecke auseinanderzunehmen und von Plastik, Steinen und Ähnlichem zu trennen.
(5) Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofs würdigen Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.
(6) Grabbeete dürfen nicht über 20 cm hoch sein.
(7) Zur Bepflanzung der Grabstätte sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stören. Sie dürfen 1,75 m nicht übersteigen. Ggf. sind sie auf diese Höhe zurückzuschneiden. Alle gepflanzten Bäume und Sträucher gehen in das Eigentum der Kirchengemeinde über. Die Friedhofsverwaltung kann für die einzelnen Friedhofsteile bestimme Vorschriften über die Art der Bepflanzung der Gräber erlassen.
(8) Das Aufstellen unwürdiger Gefäße (Konservendosen usw.) ist verboten.
§ 23 - Grabmale
(1) Grabmale und alle sonstigen baulichen Anlagen müssen dem Charakter des Ortes entsprechen. Im Sinne einer christlichen Erinnerungskultur sollen Vor-und Nachname sowie Geburts- und Sterbedatum jedes und jeder Verstorbenen erkennbar sein. Bilder, Symbole, figürliche Darstellungen und Inschriften auf Grabmälern und Grabstätten sollen Zeugnis geben von der christlichen Hoffnung auf die Auferstehung der Toten und vom Glauben an das Leben der kommenden Welt. Dies gilt nicht auf Grabfeldern, die für die Bestattung von Nichtchristen vorgesehen sind.
(2) Der Friedhofsträger kann die Entfernung solcher Darstellungen verlangen und gegebenenfalls veranlassen, welche dieser Hoffnung ausdrücklich widersprechen oder mit der Würde eines kirchlichen Friedhofes nicht vereinbar sind.
(3) Die Grabmale sind nach der jeweils geltenden Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Vorstehendes gilt für bauliche Anlagen entsprechend.
(4) Grabmale, Grabaufbauten, Einfriedungen und Einfassungen sollen ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 (Internationale Arbeitsorganisation in Genf) hergestellt sein.
(5) Die Breite eines Grabmals soll in der Regel nicht mehr als die halbe Breite der Grabstätte betragen, die Höhe sollte der Form des Grabmals, der Grabstätte und der Umgebung entsprechend gewählt werden. Sie soll bei Reihengrabstätten für Erwachsene 0,80 m nicht überschreiten, bei Kindergrabstätten soll sie bis zu 0,60 m betragen.
Auf Wahlgrabstätten sollen sie nicht höher als 1,40 m sein. Bei Urnengräbern nicht höher als 0,70 m. Auf Einzelgräbern dürfen Denkmäler die Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Ausnahmen sind nur an einzelnen, besonders hierfür vorgesehenen Plätzen (Endpunkten von Wegen, an den Kirchenmauern, vor größeren Pflanzgruppen usw.) zulässig. Die Ausnahmegenehmigung der Kirchengemeinde ist rechtzeitig einzuholen. Auf Verlangen sind Zeichnungen oder Modelle vorzulegen. Dem Gesuche sind genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes und über Inhalt, Form und Anordnung der Schrift beizufügen.
(6) Grabmale, Grabplatten und bauliche Anlagen sind vor der Aufstellung durch die Kirchengemeinde zu genehmigen. Bei Nichtgenehmigung und nicht der Satzung entsprechend sind sie auf eigene Kosten zu entfernen.
(7) Grabmale und andere bauliche Anlagen sind dauernd in gutem stand- und verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Es dürfen nur Fachleute mit der Aufstellung und Instandhaltung beauftragt werden.
(8) Die verantwortlichen Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Absinken von Teilen davon verursacht wird.
(9) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(10) Die Einfassung sind vom Nutzungsrechtsinhaber auf eigene Rechnung zu erstellen und müssen 15 – 16 cm hoch, davon 10 – 12 cm oberhalb der Erdoberfläche und 10 – 12 cm stark sein.
(11) Als Material für Grabdenkmäler kommen graue bis dunkelgraue, hellrötige, mittel- und dunkelrote Granite, hell- bis mitteldunkler, blau- bis schwarzgrauer Marmor und gespaltener Natursteinfels, Holz, Eisen und Bronze in erster Linie in Betracht. Betonwerkstein (Kunststein) darf nur verwendet werden bei Herstellung aus zerkleinerten reinen Natursteinkörnungen. Auch der Kernbeton muss gebrochenes Natursteinmaterial bei sachgemäßer Kornzusammenstellung enthalten. Die Oberfläche des Betonsteinwerkes ist nicht geschliffen, sondern handwerksgerecht zu behandeln.
§ 24 - Verantwortlichkeit und Maßnahmen bei Verstößen
(1) Verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften dieser Ordnung und der Gestaltungssatzung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die jeweiligen Verantwortlichen haften der Kirchengemeinde und Dritten gegenüber für alle Schäden, die durch den Verstoß gegen die Vorschriften der genannten Ordnungen entstehen.
(2) Wird eine Erdwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Anforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist herzurichten. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Kirchengemeinde die
Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug eines Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen sowie vorhandenen Grabschmuck innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Er ist darauf hinzuweisen, dass die genannten Gegenstände andernfalls entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers fallen und er bei Abräumen der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung die Kosten zu tragen hat. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird er durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Erdwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. In den schriftlichen Aufforderungen ist der jeweilige Verantwortliche (Abs. 1) auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen des Abs. 2 Sätze 2 und 7 hinzuweisen.
(3) Bei nicht den Vorgaben der Friedhofsordnung entsprechendem Grabschmuck gilt Abs. 2 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
(4) Erscheint die Standfestigkeit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherheitsmaßnahmen treffen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen). Wird der sicherheitsgefährdende Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun bzw. das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf deren Kosten zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die vorgenannten Gegenstände aufzubewahren.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung (Abs. 2 Satz 6) und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten auf dem Gräberfeld.
(5) Nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungsdauer sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sowie vorhandener Grabschmuck von den jeweiligen Verantwortlichen (Abs. 1) innerhalb von zwei Monaten zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen sowie vorhandener Grabschmuck nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. Bei Wahlgrabstätten informiert der Friedhofsträger den Nutzungsberechtigten über den Ablauf des Nutzungsrechtes durch schriftliche Benachrichtigung oder, wenn keine Anschrift bekannt ist, durch einen Hinweis auf der betreffenden Grabstätte.
(6) Bei Nichtbefolgung dieser Friedhofsordnung oder der auf der Grundlage dieser Ordnung erlassenen Verwaltungsakte finden die Vorschriften des sechsten Teils des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) Anwendung.
§ 25 – Leichenhalle/Kapelle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufbewahrung der Leichname bis zur Bestattung. Sie muss daher den diesbezüglichen hygienischen und gesundheitsrechtlichen Standards genügen.
(2) Die Leichenhalle dient ebenso dazu, dass Menschen Abschied nehmen können von Ihren Verstorbenen, die dort aufgebahrt sind. Deshalb sollen die räumlichen Gegebenheiten, deren Ausgestaltung und Einrichtung auch diesem Anspruch genügen. Sie müssen so beschaffen und eingerichtet sein, dass sie für jede Aufbahrung einen würdigen Rahmen bilden. So dient die Leichenhalle auch der Trauerarbeit und der Förderung eines bewussten Umgangs mit Tod und der persönlichen Bewältigung des Abschieds.
§ 26 - Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen.
(2) Reden, Musik - und Gesangsvorträge am Grabe bedürfen der vorherigen Genehmigung des Pfarrers.
VI. Schlussvorschriften
§ 27 - Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Der Friedhof und jeder Friedhofsteil können von der Kirchengemeinde aus wichtigem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten, Außerdienststellung und Entwidmung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
(2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung und Entwidmung ist durch zweimalige Veröffentlichung in den im Bereich der Kirchengemeinde gelesenen Tageszeitungen bekannt zu machen. Bei einzelnen Grabstätten erhält stattdessen der jeweilige Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid. Nach Ablauf der Ruhefrist der Grabstätte des zuletzt Bestatteten auf dem außer Dienst gestellten Friedhof oder Friedhofsteil ist eine Entwidmung des Friedhofes bzw. des Friedhofteiles möglich.
(3) Im Falle der Entwidmung sind die in Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungsdauer auf Kosten der Kirchengemeinde in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Vorstehendes entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin ist dem jeweiligen Nutzungsberechtigten zwei Monate vorher mitzuteilen.
(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, ist dem jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Erdwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung zu stellen.
(5) Alle Ersatzgrabstätten sind von der Kirchengemeinde kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
§ 28 - Gestaltung und Nutzungszeiten bei Altgrabstätten
(1) Bei Grabstätten, über welche die Kirchengemeinde bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Haben bisher Vorschriften nicht bestanden, gelten die Vorschriften dieser Ordnung mit der Maßgabe, dass der Nutzungsberechtigte nicht verpflichtet ist, ein bereits aufgestelltes Grabmal zu ändern.
(2) Bei vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung verliehenen Nutzungsrechten, die für einen bestimmten kürzeren Zeitraum als nach § 15 dieser Ordnung vergeben worden sind, bleibt es bei der kürzeren Nutzungszeit von 25 Jahren gemäß § 14 der Friedhofsordnung alter Fassung. Eine Verlängerung dieser bisherigen Nutzungszeit auf die Nutzungszeit nach § 16 Abs. 1 dieser Friedhofsordnung ist nur gegen Zahlung einer Verlängerungsgebühr möglich. Einen Anspruch auf Verlängerung der bisherigen Nutzungszeit hat der Nutzungsberechtigte nicht.
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer (sowie solche Nutzungsrechte, die für einen bestimmten längeren Zeitraum als nach § 16 dieser Ordnung vergeben worden sind), werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 16 dieser Ordnung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Ordnung oder der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(4) Im Übrigen gilt diese Ordnung.
§ 29 - Haftung der Kirchengemeinde
Die Kirchengemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Kirchengemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes zwingend vorgeschrieben ist.
§ 30 - Veröffentlichung und Inkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung und nach ihrer Veröffentlichung am 01.August 2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle übrigen entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft.
(3) Die Veröffentlichung erfolgt durch die dauerhafte Auslegung der vollständigen Ordnung im Pfarrbüro der Kirchengemeinde St. Gorgonius, Kirchstr. 16, 49424 Goldenstedt zu den üblichen Öffnungszeiten und auf der Homepage der Katholischen Kirchengemeinde St. Gorgonius Goldenstedt (www,gorgonius.de).