ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Katholische Kirchengemeinde St. Viktor. Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Katholische Kirchengemeinde St. Viktor

Satzung (Originalwortlaut)

# FRIEDHOFSORDNUNG

# INHALTSVERZEICHNIS

# I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Friedhofsverwaltung

# II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszteiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Amtliche Handlungen
§ 7 Gewerbliche Arbeitsen

# III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Bestattungstermine
§ 9 Beschaffenheit der Särge und Urnen
§ 10 Grabaushebungen
§ 11 Ruhezeiten

# IV. Grabstätten

§ 12 Umbettungen
§ 13 Nutzungsrechte
§ 14 Arten und Mindestgroßen der Gräber
§ 15 Erdreihengrabstätten
§ 16 Erdwahlgrabstätten
§ 17 Urnengrabstätten
§ 18 Einheitlich gestaltete Grabstätten
§ 19 Urnenbeisetzungen auf alten Familiengrabstätten (Urnengemeinschaftsgrabstätten)
§ 20 Verzeichnis der Grabstätten

# V. Gestaltung der Grabstätten

§ 21 Grabgestaltung
§ 22 Gestaltungs- und Belegungsplan (Wahlmöglichkeit)
§ 23 Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 24 Grabmale
§ 25 Verantwortlichkeit und Maßnahmen bei Verstoßen
§ 26 Leichenhalle
§ 27 Trauerfeiern

# VI. Schlussvorschriften

§ 28 Außerdienststellung und Entwidmung
§ 29 Gestaltung und Nutzungszeiten bei Altgrabstätten
§ 30 Haftung der Kirchengemeinde
§ 31 Veröffentlichung und In-Kraft-Treten

# FRIEDHOFSORDNUNG
FÜR DIE KATHOLISCHE KIRCHENGEMEINDE
ST. VIKTOR IN 49401 DAMME

# PRÄAMBEL

Der Friedhof ist die Stätte, an der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden.

Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen.

Er ist aber auch der Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündet, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird.

Auf der Grundlage dieses Glaubens hat der Kirchenausschuss der Katholischen Kirchengemeinde St. Viktor in 49401 Damme folgende Friedhofsordnung erlassen:

# I. Allgemeine Vorschriften

# § 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die im Gebiet der Katholischen Kirchengemeinde St. Viktor in 49401 Damme gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

St. Viktor, Friedhofstraße, 49401 Damme

St. Agnes, Fangkampe, 49401 Damme

St. Bonifatius, Friedensstr. 13, 49434 Neuenkirchen

St. Mariä Himmelfahrt, Wiehenkämpen 2, 49401 Damme

# § 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tode Mitglieder der in § 1 genannten Kirchengemeinde waren, deren Ehegatten, deren auf dem Gebiet der Kirchengemeinde wohnenden Abkömmlingen oder denen, die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besaßen. Die Bestattung anderer als in Satz 1 genannter Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde. Die Zustimmung darf nicht versagt werden, wenn im örtlichen Bereich der Kirchengemeinde kein anderer Friedhof besteht.
(2) Als Personen in thisem Sinne gelten auch Fehl- und Ungeborene mit einem Gewicht unter 500 g, die die Voraussetzungen für eine Bestattungspflicht nicht erfüllen.
(3) Jeder hat das Recht, den Friedhof als Ort des Totengedenkens und des Gebetes, der Verkündigung der christlichen Botschaft, der Ruhe und Besinnung und auch der Erholung aufzusuchen.

# § 3 Friedhofsverwaltung

¹ Nach § 8 Abs.1 Satz 2 Nds.BestattG sind diese zur Bestattung zuzulassen, wenn ein Elternteil dies verlangt.

(1) Der Friedhof wird vom Kirchenausschuss verwaltet. Er kann die Wahrnehmung der laufenden Friedhofsverwaltung und der Aufsicht einem besonderen Ausschuss des Kirchenausschusses oder einer Verwaltungsstelle, im Folgenden Friedhofsverwaltung genannt, übertragen.
(2) Die Verwaltung des Friedhofes richtet sich unter Beachtung der staatlichen Vorschriften nach dieser Friedhofsordnung und nach allgemeinem und besonderem kirchlichen Recht des Oldenburgischen Teils der Diözese Münster.
(3) Die Friedhofsverwaltung erhebt für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung. Die Gebühren sind ihrer Höhe nach so zu gestalten, dass die hinsichtlich des Friedhofes anfallenden Kosten durch die Gebühreneinnahmen gedeckt werden und eine Rücklagenbildung zur Finanzierung größerer Ausgaben möglich ist.
(4) Zur Verwaltung des Friedhofes dürfen unter Beachtung des kirchlichen Datenschutzes personenbezogene Daten erhoben, gespeichert und genutzt werden.

# II. Ordnungsvorschriften

# § 4 Öffnungszeiten

Der Friedhof ist grundsätzlich ständig für den Besuch geöffnet. Die Kirchengemeinde kann jedoch das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile für bestimmte Zeiten untersagen. Diese Zeiten werden am Friedhofseingang bekannt gegeben.

# § 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und in jeder Hinsicht auf Trauernde Rücksicht zu nehmen. Äußerungen und Handlungen, die das christliche Empfinden verletzen könnten, sind zu unterlassen.

Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und Rollatoren sowie Leichenwagen und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Gewerbebereich zugelassenen Fahrzeuge
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben
c) an Sonn- und Feiertagen sowie an Wochentagen in Hör-oder Sichtweite einer laufenden Bestattung gewerbliche Arbeiten auszuführen
d) Druckschriften oder dergleichen mit Ausnahme von Totenzetteln zu verteilen oder zu verkaufen
e) Abraum außerhalb der damit bestimmten Stellen abzulagern
f) Tiere mitzuführen - mit Ausnahme von Hunden, die stets an der Leine zu führen sind
g) zu spielen und zu lärmen
h) den Friedhof, seine Einrichtungen oder Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen

Die Kirchengemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Friedhofsordnung vereinbar sind. Sie kann vorstehende Vorschriften jederzeit durch Bekanntmachung auf dem Friedhof ergänzen.

(2) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kirchenausschusses.
(3) Den Anordnungen der mit der Friedhofsverwaltung betrauten Personen ist Folge zu leisten.

# § 6 Amtliche Handlungen

Bestattungen und andere Amtshandlungen dürfen nur im Einvernehmen mit dem Friedhofsträger vorgenommen werden. Diese sind möglichst frühzeitig bei der Friedhofsverwaltung (Friedhofsträger) anzumelden.

# § 7 Gewerbliche Arbeiten

(1) Gewerbetriebende haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen, insbesondere alle Gestaltungsvorschriften, zu beachten. Auf Anforderung des Friedhofsträgers haben sie eine schriftliche Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Friedhofsordnung abzugeben, ihre fachliche Qualifikation sowie eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Der Friedhofsträger kann für die Tätigkeiten von Gewerbetriebenden auf dem Friedhof besondere dem Friedhofszweck dienende Anordnungen erlassen.
(2) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie das Begehen der Wege und die Pflege der Gräber nicht behindern. Die Arbeits- und Lagerpläte sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu saubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen. Sie sind bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung anderer ausgeschlossen ist. Die Gewerbetriebenden dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.

# III. Bestattungsvorschriften

# § 8 Anzeigepflicht und Bestattungstermine

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach dem Eintritt des Todes im Pfarrbüro der Kirchengemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen beizufügen. Wirde eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Erdwahl-/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht für diese Erdwahl-/ Urnenwahlgrabstätte nachzuweisen.
(2) Im Pfarrbüro werden Ort und Zeit der Bestattung festgesetzt. Die Wünsche der Angehörigen sollen darauf nach Möglichkeit Berücksichtigung finden.

# § 9 Beschaffenheit der Särge und Urnen

(1) Särge müssen über eine feuchtigkeitshemmende Wirkung verfügen und sollen den Standards der deutschen Sarghersteller entsprechen. Särege, Sargausstattungen, Sargabdichtungen sowie Überurnendürften nur aus einem leicht abbaubarem, umweltverträglichen Material bestehen, das innerhalb der Ruhefrist vergeht; die Verwendung von Kunststoffen und nicht verrottbaren Werkstoffen ist unzulässig. Särege)dürfen nicht mit metallenen Einlagen versehen sein.
(2) Leichen, Särge, Sargausstattungen und Überurnen dürfen nicht mit Stoffen behandelt oder versehen werden, die geeignet sind, die Verwesung zu verzögern oder die Umwelt zu

beeinträchtigen. Die Leichenbekleidung darf ebenfalls nur aus kunststofffreien Materialien bestehen.

(3) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Ist ein größerer Sarg erforderlich, ist hierauf bei der Anmeldung beim Pfarrbüro hinzuweisen.
(4) Überurnen sollen nicht hoher als 0,50 m und nicht breiter als 0,30 m sein.

# § 10 Grabaushebungen

(1) Ein Grabarf nur durch solche Personen ausgehoben und geschlossen werden, die von dem Friedhofsträger davon vorgesehen sind.
2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

# § 11 Ruhezeiten

(1) Die allgemeine Ruhezeit beträgt²

- für Erwachsenenleichen 25 Jahre
- für Kinderleichen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Tot- und Ungeborene mit einem Gewicht von mindestens 500 g sowie der Fehl- und Ungeborenen mit einem Gewicht unter 500 g 10 Jahre
- und für Aschen 20 Jahre

(2) Die Ruhezeit beginnt mit der Beisetzung.

# § 12 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Die Zustimmung kann nicht erteilt werden, wenn nicht die schriftliche Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde vorliegt (§ 15 Abs.1 Nds. BestattG). Umbettungen aus einem Erd- oder Urnenreihengrab in ein anderes Erd- oder Urnenreihengrab des Friedhofes sind unzulässig.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

² In Niedersachsen gilt nach § 14 Abs.1 Bestattungsgesetz eine Mindestruhezeit von 20 Jahren, die einheitlich für Kinder- und Erwachsenenleichen sowie für Urnen gilt. Durch die untere Gesundheitsbehörde können längere oder kürzere Mindestruhezeiten festgelegt werden (Abs.2). Bei Erdbestattungen richtet sich die konkrete Ruhezeit nach den Bodenverhältnissen. Als mögliche Fälle für die Festlegung einer kürzeren Mindestruhezeit kommen Bestattungen von Kindern, Tot-, Fehl- und Ungeborene sowie Urnenbeisetzungen in Betracht.

(4) Alle Umbettungen werden nur von Beauftragten der Kirchengemeinde durchgeführt. Die Kirchengemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

# IV. Grabstätten

# § 13 Nutzungsrechte

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. Durch die Vergabe einer Grabstätte wird ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht nach dieser Ordnung begründet. Das Nutzungsrecht berechtigt zur Bestattung, zur Anlage (z. B. Bepflanzung) und zur Pflege der Grabstätte sowie zur genehmigungspflichtigen Aufstellung eines Grabmals (vgl. § 23 Abs. 1).
(2) Rechte an einer Grabstände werden nur im Todesfall verliehen. Bei Wahlgrabstände kann die Kirchengemeinde Ausnahmen zulassen.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstände und auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Kirchengemeinde Namens- und Anschriftenänderungen mitzuteilen.

# § 14 Arten und Mindestgrößen der Gräber

(1) Die Grabstätten werden eingerichtet als³

a) Erdgrabstätten
aa) Erdreihengrabstätten
bb) Erdwahlgrabstätten

b) Urnengrabstätten
aa) Urnenreihengrabstätten
bb) Urnenwahlgrabstätten

c) Einheitlich gestaltete Grabstätten
aa) Erdreihen(rasen)grabstätten
bb) Erdwahlrasengrabstätten
cc) Urnenreihen(rasen)grabstätten
dd) Urnenwahlrasengrabstätten
d) Urnenbeisetzungen auf alten Familiengrabstätten (Urnengemeinschaftsgrabstätten)

(2) Besondere Grabanlagen können eingerichtet werden für:

a) Fehl- und Ungeborene mit einem Gewicht von unter 500 g (Gemeinschaftsanlage)
b) Angehörige von Glaubensrichtungen, die Bestattungen ohne Sarg vornehmen

³ Zutreffendes bitte ankreuzen

(3) Für Verstorbene unter 5 Jahren und für Tot- und Ungeborene mit einem Gewicht von mindestens 500 g muss jede Erdgrabstelle mindestens 1,20 m lang, 0,60 m breit und 1,40 m tief sein.

Alle übrigen Erdgrabstellen müssen mindestens 2,00 m lang, 0,90 m breit und 1,80 m tief sein. Sie müssen voneinander durch mindestens 0,30 m breite Erdwände getrennt sein. Bei Urnengrabstellen beträgt die Mindestgröße 0,50 m x 0,50 m sowie die Mindesttiefe 0,80 m.

Alle Grabstellen dürfen nicht breiter als 1,00 m sein.

Die Grabstätten sollen als Erdgrabstätten so tief sein, dass der Zwischenraum zwischen der Oberkante des Sarges und der Bodenoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m beträgt, als Urnengrabstätten so tief, dass der Zwischenraum zwischen der Oberkante der Urne und der Bodenoberfläche 0,50 m beträgt.?

(4) Im Sinne des kirchlichen Auftrags der Verkündigung angesichts von Tod und Ewigkeit werden keine anonymen Bestattungen vorgenommen.

Auf jeder Grabstätte sind als kürzeste Kenntlichmachung der konkreten Lebensgeschichte dieser Personen die Namen und nach Möglichkeit die Geburts- und Sterbejahre der dort Bestatteten anzubringen – (auf Rasengrabstätten mittels entsprechender Bodenplatten, welche die Grabpflege nicht behindern dürfen).

# § 15 Erdreihengrabstätten

(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die im Beerdigungsfall durch die Kirchengemeinde zugewiesen werden.
(2) Sie werden nur für die Dauer der Ruhezeit überlassen (s. § 11) und können nicht verlangert werden. In jeder Erdreihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jeder zulässig, in einer Erdreihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren zu bestatten.
(3) Die Maße der Erdreihengrabstätten und ihre Entfernung voneinander bestimmt die Kirchengemeinde.

Es können

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Tot- und Ungeborene mit einem Gewicht von mindestens 500\mathrm{g} (Kindergräber)
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab bzw. für Aschen

eingerichtet werden.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von Ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeldbekanntzumachen.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeiten fallen die Erdreihengrabstätten der Kirchengemeinde zur freien Benutzung wieder zu.

? Empfohlene Maße für Überurnen sind: Höhe max. 50 cm, Durchmesser max. 30 cm, (s. hierzu jetzt die Regelung in § 9 Abs.4.) - Beisetzung in einer Tiefe von 0,80 – 1,00 m.

# § 16 Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag durch Aushändigung einer schriftlichen Bescheinigung der Kirchengemeinde ein Nutzungsrecht auf die Dauer von 25 Jahren ? (Nutzungszeit) verliehen wird. Deren Lage wird gleichzeitig mit dem Erwerb bestimmt.

Das Nutzungsrecht an Erdwahlgrabstätten wird grundsätzlich erst im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit verliehen.

(2) Erdwahlgrabstätten werden als Grabstätten mit 1, 2, 3, 4, 5, 6 Grabstellen abgegeben. Die Maße der Erdwahlgrabstätten und ihre Entfernung voneinander bestimmt die Kirchengemeinde.
(3) In der Erdwahlgrabstätte werden der jeweilige Nutzungsberechtigte und sein Ehegatte und, sofern die Erdwahlgrabstätte genügend Platz bietet (Abs. 2), die von dem Nutzungsberechtigten bestimmten Leichen bzw. Aschen beigesetzt. In jeder Grabstelle einer Erdwahlgrabstätte darf jeweils nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit einer Leiche belegten Grabstelle kann zusätzlich eine Asche bestattet werden.
(4) Nutzungsberechtigt ist diejenige Person, auf deren Name die Bescheinigung über das Nutzungsrecht ausgestellt wird. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren schriftlich zu erteilender Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten
b) auf die Kinder
c) auf die Enkelkinder
d) auf die Eltern
e) auf die Großeltern
f) auf die Geschwister

Bei mehreren Personen innerhalb der Fallgruppen a) bis f) ist die Reihenfolge des Alters maßgebend. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn keiner der Angehörigen des Verstorbenen das Nutzungsrecht übernimmt.

(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat das Recht und die Pflicht, die Erdwahlgrabstätte nach Erhalt des Nutzungsrechts gemäß den Bestimmungen dieser Ordnung zu gestalten und zu pflegen.
(6) Eine Übertragung des Nutzungsrechts auf Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kirchengemeinde zulässig.
(7) Die Ruhezeiten (§ 11) der in der Erdwahlgrabstätte beigesetzten Leichen bzw. Aschen dürfen die Nutzungszeit an der Erdwahlgrabstätte nicht überschreiben. Soll die Nutzungszeit überschritten werden, kann die Beisetzung nur erfolgen, wenn eine Veränderung des Nutzungsrechts mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit der beizusetzenden

? In heutiger Zeit werden zu lange Nutzungszeiten wie früher 50 bzw. 40 Jahre nur noch selten gewünscht. Vielmehr hat sich eine Nutzungszeit von 30 Jahren bei Wahlgräbern inzwischen eingependelt. Bei zu langen Nutzungszeiten besteht die Gefahr, dass die Grabpflege in späteren Jahren vernachlässigt wird und auch Grabstätten vorzeitig zurückgegeben werden. Falls jedoch durch die untere Gesundheitsbehörde für Erdbestattungen aus Verwesungsgründen (Bodenverhältnisse) eine längere Ruhefrist (§ 11) vorgesehen wurde, so ist dann auch die Nutzungszeit entsprechend anzupassen.

? Entsprechende Daten bitte ergänzen

Leiche bzw. Asche von der Kirchengemeinde gegen Entrichtung der entsprechenden Verlängerungsgebühr gewährt worden ist.

(8) Nach Ablauf der Nutzungszeiten fallen die Erdwahlgrabstätten der Kirchengemeinde entschädigungslos zur freien Benutzung wieder zu. Die Veränderung eines Nutzungsrechts ist auf Antrag möglich. Ein Anspruch auf Veränderung des Nutzungsrechts besteht nicht. Über den Ablauf des Nutzungsrechts informiert der Friedhofsträger den Nutzungsberechtigten sechs Monate vorher durch schriftliche Benachrichtigung oder, wenn keine Anschrift besteht ist, durch öffentliche Bekanmtmachung und Hinweis auf der betreffenden Grabstände.
(9) Die Veränderung von Nutzungsrechten (Abs. 7, Abs. 8) ist grundsätzlich nur für die gesamte Erdwahlgrabstände möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Kirchengemeinde.

# § 17 Urnengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt werden. In jeder Urnenreihengrabstätte darf jeweils nur eine Urne beigesetzt werden. Für Urnenreihengrabstätten gilt § 15 entsprechend.
(2) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag durch Aushändigung einer schriftlichen Bescheinigung der Kirchengemeinde ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren$^{7}$ (Nutzungszeit) verliehen wird. Deren Lage wird mit dem Erwerb bestimmt. Urnenwahlgrabstätten werden als Grabstätten mit 2 Grabstellen$^{8}$ abgegeben. In jeder Grabstelle darf jeweils nur eine Urne beigesetzt werden. Für Urnenwahlgrabstätten gilt § 16 entsprechend.

# § 18 Einheitlich gestaltete Grabstätten

(- Pflegefreie/pflegelose Grabstätten -)

(1) Pflegefreie (oder pflegelose) Rasengrabstätten werden eingerichtet als Erdreihen-rasen)grabstätten, Urnenreihen(rasen)grabstätten. Sie werden insgesamt und ausschließlich von der Kirchengemeinde unterhalten und gepflegt (Raseneinsaat, sonstige Begrúnung). Sie erhalten bis auf ein von der Kirchengemeinde zu errichtendes stehendes oder liegenden Grabmal oder Grabkreuz, auf dem jeweils mindestens der Name des Verstorbenen sowie die Lebensdaten vermerkt sind, keine besondere Gestaltung. Zusätzliche Ausschmückungen durch die Angehörigen sind nicht möglich. Es besteht die Möglichkeit, Sträuße, Buketts und Grablichter an einer Gemeinschaftsstelle abzulegen.
(2) Einheitlich gestaltete Grabstätten als Erdreihenrasengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt werden. Für einheitlich gestaltete Grabstätten als Erdreihengrabstätten gilt § 15 entsprechend.
(3) Einheitlich gestaltete Grabstätten als Urnenreihenrasengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt werden. § 17 Abs. 1 i. V. m. § 15 gilt entsprechend.

? Entsprechende Daten bitte ergänzen (vgl. Fn. 6)

? Entsprechende Daten bitte ergänzen

? Da zunehmend kostengünstige und Pflegefreie Grabstättenarten nachgefragt werden, sollten die Friedhofsträger hier auf neben den traditionellen Grabstättenarten mit einem zusätzlichen Angebot entsprechender Grabstättenarten im Rahmen ihrer örtlichen Möglichkeiten reagieren. Je nachdem können von den in Absatz 2 bis 5 aufgeführten Grabarten entweder nur einzelne oder aber auch alle angeboten werden. Die nicht zutreffenden Grabarten(Absätze) bzw. Aufzählungen in Abs.1 sind dann zu streichen.

# § 19 Urnenbeisetzungen auf alten Familiengrabstätten (Urnengemeinschaftsgrabstätten)

Urnengemeinschaftsgrabstätten werden auf aufgegebenen Erdwahlgrabstätten (großen mehrstelligen Familiengrabstätten) mit altem Grabmalbestand vergeben. Die Belegung erfolgt der Reihe nach im Raster. Die Gräber werden erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 11 Abs.1) zur Beisetzung einer Urne vergeben. Die Mindestmaße betragen 0,40 m x 0,40 m. Für die Herrichtung und Pflege der Urnengemeinschaftsgrabstätten sorgt die Friedhofsverwaltung für die Dauer der Ruhezeit (Bepflanzung mit Bodendecker). Zusätzliche Ausschmückungen durch die Angehörigen sind nicht möglich. Es besteht die Möglichkeit, Sträuße, Buketts und Grablichter am Gemeinschaftsgrabmal abzulegen. Die Namen der Verstorbenen sowie die Lebensdaten werden auf einer Tafel am Gemeinschaftsgrabmal festgehalten. Ein individuelles Grabzeichen ist nicht möglich.

# § 20 Verzeichnis der Grabstätten

Die Kirchengemeinde führt ein Verzeichnis der Grabstätten, der Nutzungsrechte, der Beigesetzten und der Ruhezeiten. Eine Gewähr für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit wird nicht gegeben.

# V. Gestaltung der Grabstätten

# § 21 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze (Gestaltungsvorschriften)¹??

1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, die Wurde des kirchlichen Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt sowie das christliche Empfinden nicht verletzt wird.
2) Grabhugel und -beete sind deshalb dem Gesamtcharakter des Friedhofes anzupassen. Sie dürfen nicht über 0,20 m hoch sein.
3) Die Gewächse der Grabstätten dürfen benachbarte Gräber, Wege und Anlagen nicht beeinträchtigen.
4) Das Aufstellen unwürdiger und nicht standfester Gefäße ist unzulässig.

# § 23 Herrichtung und Pflege der Grabstätten

(1) Sämtliche Grabstätten müssen binnen vier Monaten nach der Bestattung oder Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen und /oder in den darauf vorgesehenen Behältnissen zu entsorgen.
(2) Die Nutzungsberechtigten haben darauf Sorge zu tragen, dass alle Grabstätten zum Osterfest, welches mit dem Grundonnerstag beginnnt, und zu Allerheiligen und Allerseelen (1. und 2. November) angemessen hergerichtet sind.
(3) Die Verwendung von Kunststoffen und anderen der Kompostierung hinderlichen Materialien in samtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere Kranzen, Trauergebinden, Trauergestecken, für den Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, ist unzulässig. Hierzu gehören vor allem Kunststoffkorper von Kranzen, Kunststoffformteile und -gitter, Bänder, Nylonfaden sowie

¹?? Die §§ 21 -24 gelten für die einheitlich gestalteten Grabstätten (§ § 18 und 19) nur insoweit, als sie den Charakter dieser Grabstätten entsprechen. s. FN 10

Kranzschleifen. Ausgenommen sind Kunststoffartikel mit längerem Gebrauchswert wie Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Grablichter mit einer Kunststoffhülle sind nur zulässig, wenn sie getrennt vom kompostierfähigen Grünabfall entsorgt werden. Die Anwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist unzulässig.

# § 24 Grabmale

(1) Grabmale und alle sonstigen baulichen Anlagen müssen dem Charakter des Ortes entsprechen. Im Sinne einer christlichen Erinnerungskultur sollen Vor-und Nachname sowie Geburts- und Sterbedatum jeder und jeder Verstorbenen erkennbar sein. Bilder, Symbole, figürliche Darstellungen und Inschriften auf Grabmalern und Grabstätten sollen Zeugnis geben von der christlichen Hoffnung auf die Auferstehung der Toten und vom Glauben an das Leben derCOMMenden Welt. Dies gilt nicht auf Grabfeldern, die für die Bestattung von Nichtchristen vorgesehen sind.
(2) Der Friedhofsträger kann die Entfernung solcher Darstellungen verlangen und gegebenenfalls veranlassen, welche dieser Hoffnung ausdrücklich widerprechen oder mit der Wurde eines kirchlichen Friedhofes nicht vereinbar sind.
(3) Die Grabmale sind nach der jeweils geltenden Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Steinund Holzbildhauerhandwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Vorstehendes gilt für bauliche Anlagen entsprechend.
(4) Grabmale, Grabaufbauten, Einfriedungen und Einfassungen sollen ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 (Internationale Arbeitsorganisation in Genf) hergestellt sein.
(5) Die Breite eines Grabmals soll in der Regel nicht mehr als die halbe Breite der Grabstätte betragen, die Höhe sollte der Form des Grabmals, der Grabstätte und der Umgebung entsprechend gewählt werden. Sie soll bei Reihengrabstätten für Erwachsene 0,80 m nicht überschreiben, bei Kindergrabstätten soll sie bis zu 0,60 m betragen. Auf Wahlgrabstätten sollen sie nicht higher als 1,50 m sein.
(4) Grabmale und andere bauliche Anlagen sind dauernd in gutem stand- und verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Es dürfen nur Fachleute mit der Aufstellung und Instandhaltung beauftragt werden.
(7) Die verantwortlichen Nutzungsberechtigten sind für jeder Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Absinken von Teilen davon verursacht wird.
(8) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstände entfern werden.

# § 25 Verantwortlichkeit und Maßnahmen bei Verstößen

(1) Verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften dieser Ordnung und der Gestaltungssatzung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die jeweiligen Verantwortlichen haften der Kirchengemeinde und Dritten gegenüber für alle Schäden, die durch den Verstoß gegen die Vorschriften der genannten Ordnungen entstehen.
(2) Wird eine Erdreihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Anforderung der Friedhofs

verwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist herzurichten. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Wege der Amtshilfe im Aushangkasten der Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Erdreihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

Für Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 2 Sätze 1, 2, 3 und 4 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Kirchengemeinde die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug eines Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine öffentliche Bekanntmachung (Abs. 2 Satz 3) und ein Hinweis 3 Monate vorher auf der Grabstätte zu erfolgen.

In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen sowie vorhandenen Grabschmuck innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Er ist darauf hinzuweisen, dass die genannten Gegenstände andernfalls entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers fallen und er bei Abräumen der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung die Kosten zu tragen hat.

In den schriftlichen Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung ist der jeweilige Verantwortliche (Abs. 1) auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen des Abs. 2 Sätze 5 und 7 hinzuweisen.

(3) Bei nicht den Vorgaben der Friedhofsordnung entsprechendem Grabschmuck gilt Abs. 2 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Der Grabschmuck ist 6 Monate aufzubewahren.

(4) Erscheint die Standfestigkeit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherheitsmaßnahmen treffen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen). Wird der sicherheitsgefährdende Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun bzw. das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf deren Kosten zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die vorgenannten Gegenstände aufzubewahren.

Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung (Abs. 2 Satz 3) und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten auf dem Grabfeld.

(5) Nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungsdauer sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sowie vorhandener Grabschmuck von den jeweiligen Verantwortlichen (Abs. 1) innerhalb von zwei Monaten zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen sowie vorhandener Grabschmuck nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige

Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. Die Friedhofsverwaltung gibt das Ende der Ruhezeit bei Reihengrabstätten 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem jeweiligen Grabfeld bekannt und informiert die Nutzungsberechtigten über den Ablauf des Nutzungsrechtes schriftlich, soweit deren Anschrift bekannt sind. Bei Wahlgrabstätten informiert der Friedhofsträger den Nutzungsberechtigten über den Ablauf des Nutzungsrechtes sechs Monate vorher durch schriftliche Benachrichtigung oder, wenn keine Anschrift bekannt ist, durch öffentliche Bekanntmachung und Hinweis auf der betreffenden Grabstätte.

(6) Bei Nichtbefolgung dieser Friedhofsordnung oder der auf der Grundlage dieser Ordnung erlassenen Verwaltungsakte finden die Vorschriften des sechsten Teils des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) Anwendung.

# § 26 Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufbewährung der Leichname bis zur Bestattung. Sie muss daher den diesbezüglichen hygienischen und gesundheitsrechtlichen Standards genugen.
(2) Die Leichenhalle dient ebenso dazu, dass Menschen Abschiednehmen konnen von ihren Verstorbenen, die dort aufgebahrt sind. Deshalb sollen die räumlichen Gegebenheiten, deren Ausgestaltung und Einrichtung auch thisem Anspruch genugen. Sie müssen so beschaffen und eingerichtet sein, dass sie für jeder Aufbahrung einen würdigen Rahmen bilden. So dient die Leichenhalle auch der Trauerarbeit und der Förderung eines bewussten Umgangs mit Tod und der persönlichen Bewährung des Abschieds.

# § 27 Trauerfeiern

Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen.

# VI. Schlussvorschriften

# § 28 Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Der Friedhof und jeder Friedhofsteil kann von der Kirchengemeinde aus wichtigem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselse gilt entsprechend für einzeln Grabstätten, Außerdienststellung und Entwidmung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
(2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung Goes außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung und Entwidmung ist durch zweimalige Veröffentlichung in den im Bereich der Kirchengemeinde gelesenen Tageszeitungen besteht zu machen. Bei einzelnen Grabstätten erhält stattdessen der jeweilige Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid.

Nach Ablauf der Ruhefrist der Grabstätte des zuletzt Bestatteten auf dem außer Dienst gestellten Friedhof oder Friedhofsteil ist eine Entwidmung des Friedhofes bzw. des Friedhofteiles möglich.

(3) Im Falle der Entwidmung sind die in Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungsdauer auf Kosten der Kirchengemeinde in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Vorstehendes entsprechend,

soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin ist dem jeweiligen Nutzungsberechtigten zwei Monate vorher mitzuteilen.

(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, ist dem jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Erdwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfugung zu stellen.
(5) Alle Ersatzgrabstätten sind von der Kirchengemeinde kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

# § 29 Gestaltung und Nutzungszeiten bei Altgrabstätten

(1) Bei Grabstätten, über welche die Kirchengemeinde bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Haben bisher Vorschriften nicht bestanden, gelten die Vorschriften dieser Ordnung mit der Maßgabe, dass der Nutzungsberechtigte nicht verpflichtet ist, ein bereits aufgestelltes Grabmal zu ändern.
(2) Bei vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung verliehenen Nutzungsrechten, die für einen bestimmten längeren Zeitraum als nach § 16 dieser Ordnung vergeben worden sind, bleibt es bei der längeren Nutzungszeit gemäß der Friedhofsordnungen alter Fassung.

Fur den Friedhof St. Viktor, Friedhofstraße Damme vom 01.07.2015
Fur den Friedhof St. Agnes, Fangkampe Ruschendorf vom 01.01.2004
Fur den Friedhof St. Maria Himmerfahrt, Wiehenkampen vom 01.01.2002
Fur den Friedhof St. Bonifatius, Friedenstraße Neuenkirchen vom 26.04.1990

(3) Im Übrigen gilt diese Ordnung.

# § 30 Haftung der Kirchengemeinde

Die Kirchengemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Kirchengemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes zwingend vorgeschrieben ist.

# § 31 Veröffentlichung und Inkrafttreten

(1) These Ordnung tritt nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung und nach ihrer Veröffentlichung am 01.05.2021 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle übrigen entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft.
(3) Die Veröffentlichung erfolgt durch die dauerhafte Auslegung der vollständigen Ordnung im Rechnungsführungsbüro der Kirchengemeinde St. Viktor$^{11}$ Kirchplatz 15, 49401 Damme zu den üblichen Öffnungszteiten und auf der Homepage der Pfarrgemeinde unter www.st-viktordamme.de Gleichzeitig wird der volle Wortlaut der Friedhofsordnung in den Schaukästen an den Kirchorten der Kirchengemeinde$^{12}$ St. Viktor, Kirchplatz 15, 49401 Damme für einen begrenzten Zeitraum zum Aushang gebracht. Der Ort der Auslegung und die Auslegungszeit werden durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung besteht gegeben.

¹¹ Postanschrift bitte ergänzen.

¹² Postanschrift bitte ergänzen.

(4) Des Weiteren wird ein Auszug der Friedhofsordnung in einem Schaukasten auf dem Friedhof zum ständigen Aushang gebracht. Im Aushang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vollständige Friedhofsordnung einschließlich der dazugehörigen Friedhofsgebührenordnung zu den üblichen Öffnungszeiten im Rechnungsführungsbüro und auf der Homepage der Pfarrgemeinde unter www.st-viktor-damme.de eingesehen werden kann.

Unterschriftenblatt zur Friedhofsordnung:

Damme, 08.04.2021

Katholische Kirchengemeinde St. Viktor

Der Kirchenausschuss
Kirchenausschussvorsitzender
Kirchenausschussmitglied
Kirchenausschussmitglied

Die vorstehende Friedhofsordnung wird gem. § 16 Abs. 1 Nr. 15 KVVG kirchenaufsichtlich genehmigt.

Vechta, 13.04.2021

Das Bischöflich Münstersche Offizialat

Der Bischöfliche Offizial

Quelle

Katholische Kirchengemeinde St. Viktor

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