📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (Inkrafttreten 01.10.2024, kirchenaufsichtliche Genehmigung 30.09.2024) Volltext anzeigen ▼
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Kirchlicher Friedhof Katholische Kirchengemeinde St. Marien Friesoythe — Gebührenordnung
FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG
der Katholischen Kirchengemeinde St. Marien Friesoythe für den Friedhof in Kampe.
Teil A.
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung des von ihr verwalteten katholischen Friedhofes und seiner Einrichtungen am Kirchweg, 26169 Friesoythe OT Kampe sowie für die Leistungen der Kirchengemeinde und ihrer Beauftragten aus Anlass von Beisetzungen und der Vergabe von Grabstätten erhebt die Kirchengemeinde Gebühren nach dieser Gebührenordnung:
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt werden. (2) Mehrere Schuldner einer Gebühr sind Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld
(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstände oder mit der Veränderung des Nutzungsrechts für den Zeitraum der gesamten Veränderung der Grabstände. (2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung. (3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.
§ 4
Veranlagung und Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. (2) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeder angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nachsten durch 50,00 € teilbaren Betrag. (3) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner zu erstatten. (4) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Mahnauslagen werden per Amtshilfe im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen. (5) In Härtefallen kann die Friedhofsverwaltung die Gebühren ermäßigen oder erlassen. (6) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts Anderes bestimmt ist.
§ 5 Grabnutzungsgebühren
(1) Grabnutzungsgebühren für den Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte:
a) Erdgrabstätten
aa) Erdreihengrabstätten für 30 Jahre 92,00 € bb) Erdwahlgrabstätten für 30 Jahre pro Grabstelle 92,00 €
b) Urnengrabstätten
aa) Urnenreihengrabstätten für 30 Jahre 46,00 € bb) Urnenwahlgrabstätten für 30 Jahre pro Grabstelle 46,00 €
c) Einheitlich gestaltete Grabstätten ²
aa) Erdreihenrasengrabstätten für 30 Jahre 92,00 € bb) Erdwahlrasengrabstätten für 30 Jahre pro Grabstelle 92,00 € cc) Urnenreihenrasengrabstätten für 30 Jahre 46,00 € dd) Urnenwahlrasengrabstätten für 30 Jahre pro Grabstelle 46,00 €
d) Urnenbeisetzungen auf alten Familiengrabstätten ³
¹ vgl.
§ 17 Nds
. BestattG.
² Einschließlich der Pflegekosten für die Dauer der Nutzungszeit sowie der Kosten für ein einheitliches Grabzeichen mit Anbringung der Inschrift – vgl. § 18 Abs. 1 Friedhofsordnung ( FO )
³ Einschließlich der Pflegekosten für die Dauer der Nutzungszeit sowie die Anbringung der Lebensdaten am Gemeinschaftsgrabmal (Urnengemeinschaftsgrabstätten) für 30 Jahre
46,00 €
(2) Gebühren bei Verlängerung des Nutzungsrechts:
a) Vorausgesetzt, dass die Ruhezeit eines auf einer Wahlgrabstätte bestatteten Verstorbenen bzw. einer beigesetzten Asche über die Dauer des Nutzungsrechtes nicht hinausreicht, kann die Veränderung jährlich oder für einen längeren Zeitraum erfolgen. Für jeder Jahr der Veränderung von Nutzungsrechten wird die Verlängerungsgebühr zeitanteilig entsprechend den in Abs. 1 genommen Gebühren festgesetzt. Verlängerungen sind jeweils nur für die gesamte Grabstände zulässig.
b) Reicht die Ruhezeit eines auf einer Wahlgrabstände bestatteten Verstorbenen bzw. einer beigesetzten Asche über die Dauer des Nutzungsrechtes hinaus, ist das Nutzungsrecht an der Grabstände um die die Ruhezeit übersteigende Zeit zu verlangern. Die Gebühr für die Verlängerung wird ab Beginn des Monats, der auf den Beginn der Verlängerung folgt, bis zum Ende des Monats, in dem die Ruhezeit endet, zeitanteilig entsprechend den in Abs. 1 genommen Gebühren festgesetzt.
c) Die Erhebung von Verlängerungsgebühren ist auch zulässig, wenn Wahlgrabstätten (Alt-grabstätten) ursprünglich unbefristet oder langfristig vergeben worden waren und nachträglich durch die FO befristet wurden.4
§ 6 Gebühren für die Nutzung der Friedhofskapelle und der Abschiedsräume
| Gebühren für die Nutzung der Kapelle | 280,00 € |
|---|---|
| Gebühren für die Nutzung der Abschiedsräume/Klimaräume/Tag | 38,00 € |
§ 7 Bestattungsgebühr / Umbettungsgebühr
Grabaushub und Verfüllung des Grabes anlässlich einer Beerdigung erfolgen nicht durch den Friedhofsträger. Diese sind von denjenigen, die die Bestattung veranlassen, an ein vom Friedhofsträger benanntes Unternehmen zu vergeben. Gleiches gilt hinsichtlich der Durchführung von Umbettungen.
§ 8 Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG)
Die Gebühr wird, soweit Kosten entstehen, für die allgemeine Unterhaltung des Friedhofes (Pflege der gärtnerischen Anlagen, Gehweg- und Parkplatzreinigung, Winterdienst, Instandsetzungsarbeiten, Abfallbeseitigung, Wartungsarbeiten, Strom und Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, öffentliche Abgaben etc.) erhoben.
4 vgl. § 29 Abs. 3 FO Die vorgenannte Gebühr wird für je ein Kalenderjahr der Grabnutzung festgesetzt. Erfolgt der Erwerb und die Beendigung des Grabnutzungsrechtes während des Kalenderjahres, erfolgt eine entsprechend zeitanteilige Festsetzung der Friedhofsunterhaltungsgebühren mit Beginn und Ende des Monats, in dem das Grabnutzungsrecht erworben bzw. beendet wird.
Die kalenderjährlichen Gebühren werden wie folgt festgesetzt:
a) Erdgrabstätten
aa) Erdreihengrabstätten 20,00 € bb) Erdwahlgrabstätten pro Grabstelle 20,00 €
b) Urnengrabstätten
aa) Urnenreihengrabstätten 10,00 € bb) Urnenwahlgrabstätten pro Grabstelle 10,00 €
c) Einheitlich gestaltete Grabstätten 5
aa) Erdreihenrasengrabstätten für 30 Jahre 20,00 € bb) Erdwahlrasengrabstätten für 30 Jahre pro Grabstelle 20,00 € cc) Urnenreihenrasengrabstätten für 30 Jahre 10,00 € dd) Urnenwahlrasengrabstätten für 30 Jahre pro Grabstelle 10,00 €
Teil B.
§ 9
Veröffentlichung und Inkrafttreten
(1) Die vorstehende Gebührenordnung wurde durch den Kirchenausschuss der Katholischen Kirchengemeinde St. Marien in Friesoythe am 02.09.2024 beschlossen und tritt nach der kirchenoberlichen Genehmigung durch das Bischöflich Münstersche Offizialat in Vechta und nach Bekanntgabe am 01.10.2024 in Kraft. Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Gebührenordnung treten alle bisherigen Bestimmungen über die Gebühren außer Kraft. (2) Die Veröffentlichung erfolgt durch die dauerhafte Auslegung der vollständigen Ordnung im Pfarrbüro der Katholischen Kirchengemeinde St. Marien, Franziskusplatz 2, 26169 Friesoythe zu den üblichen Öffnungszteiten sowie auf der Internetseite der Kirchengemeinde (www.stmarienfriesoythe.de). Gleichzeitig wird der volle Wortlaut der Friedhofsgebührenordnung in einem Schaukasten bei der Friedhofshalle Kirchweg, 26169 Friesoythe OT Kampe der Katholischen Kirchengemeinde St. Marien für einen begrenzten Zeitraum zum Aushang gebracht. Der Ort der Auslegung und die Auslegungszeit werden durch Veröffentlichung in den Pfarrnachrichten besteht gegeben.
5 Einschließlich der Pflegekosten für die Dauer der Nutzungszeit sowie der Kosten für ein einheitliches Grabzeichen mit Anbringung der Inschrift – vgl. § 18 Abs. 1 Friedhofsordnung ( FO ) (3) Des Weiteren wird ein Auszug der Friedhofsgebührenordnung in einem Schaukasten auf dem Friedhof am Kirchweg, 26169 Friesoythe OT Kampe zum ständigen Aushang gebracht. Im Aushang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vollständige Friedhofsordnung einschließlich der dazugehörigen Friedhofsgebührenordnung zu den üblichen Öffnungszeiten im Pfarrbüro sowie auf der Internetseite der Kirchengemeinde (www.stmarienfriesoythe.de) eingesehen werden kann.
(Ort) 02.05.2024 (Datum)
Katholische Kirchengemeinde
St. Marien Friesoythe
Der Kirchenausschuss
(stellv.) Kirchenausschussvorsitzender
Kirchenausschussmitglied
Kirchenausschussmitglied
Kirchenausschussmitglied
Kirchenausschussmitglied
Kirchenaufsichtliche Genehmigung
Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird gem. § 16 Abs. 1 Nr. 15 KVVG kirchenaufsichtlich genehmigt.
Die vollständige Friedhofsordnung einschließlich der dazugehörigen Friedhofsgebührenordnung kann zu den üblichen Öffnungszeiten im Pfarrbüro eingesehen werden
Vechta, 30.09.2024
Das Bischöflich Münstersche Offizialat Der Bischöfliche Offizial
i.V. Vindhaus
Bischöflich Münstersches Offizialat Fachstelle Staatliches Recht/Staatskirchenrecht Justitiar Andreas Windhaus Kolpingstraße 14 49377 Vechta
Kirchlicher Friedhof Katholische Kirchengemeinde St. Marien Friesoythe — Gebührenordnung
FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG
der Katholischen Kirchengemeinde St. Marien Friesoythe für den Friedhof in Thüle.
Teil A.
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung des von ihr verwalteten katholischen Friedhofes und seiner Einrichtungen an der Thüler Kirchstr., 26169 Friesoythe OT Thüle sowie für die Leistungen der Kirchengemeinde und ihrer Beauftragten aus Anlass von Beisetzungen und der Vergabe von Grabstätten erhebt die Kirchengemeinde Gebühren nach dieser Gebührenordnung:
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt werden. (2) Mehrere Schuldner einer Gebühr sind Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld
(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstände oder mit der Veränderung des Nutzungsrechts für den Zeitraum der gesamten Veränderung der Grabstände. (2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung. (3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.
§ 4
Veranlagung und Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. (2) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeder angefangenen Monat der Säumnis ein Säumnisuschlag von 1% des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nachsten durch 50,00 € teilbaren Betrag. (3) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner zu erstatten. (4) Rückständige Gebühren, Säumnisuschläge sowie Mahnauslagen werden per Amtshilfe im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen. (5) In Härtefallen kann die Friedhofsverwaltung die Gebühren ermäßigen oder erlassen. (6) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts andes bestimmt ist.
§ 5 Grabnutzungsgebühren
(1) Grabnutzungsgebühren für den Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstände: werden nicht erhoben (2) Gebühren bei Veränderung des Nutzungsrechts: werden nicht erhoben
§ 6 Gebühren für die Nutzung der Friedhofskapelle und der Abschiedsräume
Gebühren für die Nutzung der Abschiedsräume/Klimaräume/Tag 38,00 € Klimaräume der Friedhofskapelle Friesoythe
§ 7 Bestattungsgebühr
(Gebühr für die Überführung des Sarges/der Urne zur Grabstätte, Bearbeitung des Bestattungsfalles und damit verbundener weiterer Leistungen)
Gebühr für die Bestattung der Leiche eines Erwachsenen 120,00 €
¹ vgl.
§ 17 Nds
. BestattG.
§ 8
Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG)
Die Gebühr wird, soweit Kosten entstehen, für die allgemeine Unterhaltung des Friedhofes (Pflege der gärtnerischen Anlagen, Gehweg- und Parkplatzreinigung, Winterdienst, Instandsetzungsarbeiten, Abfallbeseitigung, Wartungsarbeiten, Strom und Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, öffentliche Abgaben etc.) erhoben.
Die vorgenannte Gebühr wird für je ein Kalenderjahr der Grabnutzung festgesetzt. Erfolgt der Erwerb und die Beendigung des Grabnutzungsrechtes während des Kalenderjahres, erfolgt eine entsprechend zeitanteilige Festsetzung der Friedhofsunterhaltungsgebühren mit Beginn und Ende des Monats, in dem das Grabnutzungsrecht erworben bzw. beendet wird.
Die kalenderjährlichen Gebühren werden wie folgt festgesetzt:
a) Erdgrabstätten
aa) Erdreihengrabstätten 20,00 € bb) Erdwahlgrabstätten pro Grabstelle 20,00 €
b) Urnengrabstätten
aa) Urnenreihengrabstätten 10,00 € bb) Urnenwahlgrabstätten pro Grabstelle 10,00 €
c) Einheitlich gestaltete Grabstätten ²
aa) Erdreihenrasengrabstätten für 30 Jahre 20,00 € bb) Erdwahlrasengrabstätten für 30 Jahre pro Grabstelle 20,00 € cc) Urnenreihenrasengrabstätten für 30 Jahre 10,00 € dd) Urnenwahlrasengrabstätten für 30 Jahre pro Grabstelle 10,00 €
Teil B.
§ 9
Veröffentlichung und Inkrafttreten
(1) Die vorstehende Gebührenordnung wurde durch den Kirchenausschuss der Katholischen Kirchengemeinde St. Marien in Friesoythe am 02.09.2024 beschlossen und tritt nach der kirchenoberlichen Genehmigung durch das Bischöflich Münstersche Offizialat in Vechta und nach Bekanntgabe am 01.10.2024 in Kraft. Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Gebührenordnung treten alle bisherigen Bestimmungen über die Gebühren außer Kraft. (2) Die Veröffentlichung erfolgt durch die dauerhafte Auslegung der vollständigen Ordnung im Pfarrbüro der Katholischen Kirchengemeinde St. Marien, Franziskusplatz 2, 26169
² Einschließlich der Pflegekosten für die Dauer der Nutzungszeit sowie der Kosten für ein einheitliches Grabzeichen mit Anbringung der Inschrift – vgl. § 18 Abs. 1 Friedhofsordnung ( FO ) Friesoythe zu den üblichen Öffnungszeiten sowie auf der Internetseite der Kirchgemeinde (www.stmarienfriesoythe.de). Gleichzeitig wird der volle Wortlaut der Friedhofsgebührenordnung in einem Schaukasten bei der Kirche St. Johannes, Thüler Kirchstraße, 26169 Friesoythe OT Thüle der Katholischen Kirchengemeinde St. Marien für einen begrenzten Zeitraum zum Aushang gebracht. Der Ort der Auslegung und die Auslegungszeit werden durch Veröffentlichung in den Pfarrnachrichten bekannt gegeben.
(3) Des Weiteren wird ein Auszug der Friedhofsgebührenordnung in einem Schaukasten der St. Johannes Kirche an der Thüler Kirchstraße, 26169 Friesoythe OT Thüle zum ständigen Aushang gebracht. Im Aushang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vollständige Friedhofsordnung einschließlich der dazugehörigen Friedhofsgebührenordnung zu den üblichen Öffnungszeiten im Pfarrbüro sowie auf der Internetseite der Kirchengemeinde (www.stmarienfriesoythe.de) eingesehen werden kann.
Friesoythe, 02.09.2024 (Ort) (Datum)
Katholische Kirchengemeinde
St. Marien Friesoythe
Der Kirchenausschuss
(stellv.) Kirchenausschussvorsitzender Nicole Bach Kirchenausschussmitglied Kirchenausschussmitglied
Kirchenaufsichtliche Genehmigung
Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird gem. § 16 Abs. 1 Nr. 15 KVVG kirchenaufsichtlich genehmigt.
Die vollständige Friedhofsordnung einschließlich der dazugehörigen Friedhofsgebührenordnung kann zu den üblichen Öffnungszeiten im Pfarrbüro eingesehen werden
Vechta, 30.09.2024
Das Bischöflich Münstersche Offizialat Der Bischöfliche Offizial
Bischöflich Münstersches Offizialat Fachstelle Staatliches Recht/Staatskirchenrecht Justitiar Andreas Windhaus Kolpingstraße 14 49377 Vechta
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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Friesoythe mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!