Katholische Kirchengemeinde St. Marien Friesoythe
Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.
Gebührenordnung (Originalwortlaut)
# FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG
der Katholischen Kirchengemeinde St. Marien Friesoythe für den Friedhof in Thüle.
# Teil A.
# § 1
Allgemeines
Für die Benutzung des von ihr verwalteten katholischen Friedhofes und seiner Einrichtungen an der Thüler Kirchstr., 26169 Friesoythe OT Thüle sowie für die Leistungen der Kirchengemeinde und ihrer Beauftragten aus Anlass von Beisetzungen und der Vergabe von Grabstätten erhebt die Kirchengemeinde Gebühren nach dieser Gebührenordnung:
# § 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt werden.
(2) Mehrere Schuldner einer Gebühr sind Gesamtschuldner.
# § 3
Entstehung der Gebührenschuld
(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstände oder mit der Veränderung des Nutzungsrechts für den Zeitraum der gesamten Veränderung der Grabstände.
(2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.
# § 4
Veranlagung und Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser.
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(2) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeder angefangenen Monat der Säumnis ein Säumnisuschlag von 1% des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nachsten durch 50,00 € teilbaren Betrag.
(3) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner zu erstatten.
(4) Rückständige Gebühren, Säumnisuschläge sowie Mahnauslagen werden per Amtshilfe im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
(5) In Härtefallen kann die Friedhofsverwaltung die Gebühren ermäßigen oder erlassen.
(6) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts andes bestimmt ist.
### § 5 Grabnutzungsgebühren
(1) Grabnutzungsgebühren für den Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstände: werden nicht erhoben
(2) Gebühren bei Veränderung des Nutzungsrechts: werden nicht erhoben
### § 6 Gebühren für die Nutzung der Friedhofskapelle und der Abschiedsräume
Gebühren für die Nutzung der Abschiedsräume/Klimaräume/Tag 38,00 €
Klimaräume der Friedhofskapelle Friesoythe
### § 7 Bestattungsgebühr
(Gebühr für die Überführung des Sarges/der Urne zur Grabstätte, Bearbeitung des Bestattungsfalles und damit verbundener weiterer Leistungen)
Gebühr für die Bestattung der Leiche eines Erwachsenen 120,00 €
¹ vgl. § 17 Nds. BestattG.
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# § 8
Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG)
Die Gebühr wird, soweit Kosten entstehen, für die allgemeine Unterhaltung des Friedhofes (Pflege der gärtnerischen Anlagen, Gehweg- und Parkplatzreinigung, Winterdienst, Instandsetzungsarbeiten, Abfallbeseitigung, Wartungsarbeiten, Strom und Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, öffentliche Abgaben etc.) erhoben.
Die vorgenannte Gebühr wird für je ein Kalenderjahr der Grabnutzung festgesetzt. Erfolgt der Erwerb und die Beendigung des Grabnutzungsrechtes während des Kalenderjahres, erfolgt eine entsprechend zeitanteilige Festsetzung der Friedhofsunterhaltungsgebühren mit Beginn und Ende des Monats, in dem das Grabnutzungsrecht erworben bzw. beendet wird.
Die kalenderjährlichen Gebühren werden wie folgt festgesetzt:
a) Erdgrabstätten
aa) Erdreihengrabstätten 20,00 €
bb) Erdwahlgrabstätten pro Grabstelle 20,00 €
b) Urnengrabstätten
aa) Urnenreihengrabstätten 10,00 €
bb) Urnenwahlgrabstätten pro Grabstelle 10,00 €
c) Einheitlich gestaltete Grabstätten ²
aa) Erdreihenrasengrabstätten für 30 Jahre 20,00 €
bb) Erdwahlrasengrabstätten für 30 Jahre pro Grabstelle 20,00 €
cc) Urnenreihenrasengrabstätten für 30 Jahre 10,00 €
dd) Urnenwahlrasengrabstätten für 30 Jahre pro Grabstelle 10,00 €
# Teil B.
# § 9
Veröffentlichung und Inkrafttreten
(1) Die vorstehende Gebührenordnung wurde durch den Kirchenausschuss der Katholischen Kirchengemeinde St. Marien in Friesoythe am 02.09.2024 beschlossen und tritt nach der kirchenoberlichen Genehmigung durch das Bischöflich Münstersche Offizialat in Vechta und nach Bekanntgabe am 01.10.2024 in Kraft. Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Gebührenordnung treten alle bisherigen Bestimmungen über die Gebühren außer Kraft.
(2) Die Veröffentlichung erfolgt durch die dauerhafte Auslegung der vollständigen Ordnung im Pfarrbüro der Katholischen Kirchengemeinde St. Marien, Franziskusplatz 2, 26169
² Einschließlich der Pflegekosten für die Dauer der Nutzungszeit sowie der Kosten für ein einheitliches Grabzeichen mit Anbringung der Inschrift – vgl. § 18 Abs. 1 Friedhofsordnung ( FO )
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Friesoythe zu den üblichen Öffnungszeiten sowie auf der Internetseite der Kirchgemeinde (www.stmarienfriesoythe.de). Gleichzeitig wird der volle Wortlaut der Friedhofsgebührenordnung in einem Schaukasten bei der Kirche St. Johannes, Thüler Kirchstraße, 26169 Friesoythe OT Thüle der Katholischen Kirchengemeinde St. Marien für einen begrenzten Zeitraum zum Aushang gebracht. Der Ort der Auslegung und die Auslegungszeit werden durch Veröffentlichung in den Pfarrnachrichten bekannt gegeben.
(3) Des Weiteren wird ein Auszug der Friedhofsgebührenordnung in einem Schaukasten der St. Johannes Kirche an der Thüler Kirchstraße, 26169 Friesoythe OT Thüle zum ständigen Aushang gebracht. Im Aushang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vollständige Friedhofsordnung einschließlich der dazugehörigen Friedhofsgebührenordnung zu den üblichen Öffnungszeiten im Pfarrbüro sowie auf der Internetseite der Kirchengemeinde (www.stmarienfriesoythe.de) eingesehen werden kann.
Friesoythe, 02.09.2024
(Ort) (Datum)
Katholische Kirchengemeinde
St. Marien Friesoythe
Der Kirchenausschuss
(stellv.) Kirchenausschussvorsitzender
Nicole Bach
Kirchenausschussmitglied
Kirchenausschussmitglied
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### Kirchenaufsichtliche Genehmigung
Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird gem. § 16 Abs. 1 Nr. 15 KVVG kirchenaufsichtlich genehmigt.
Die vollständige Friedhofsordnung einschließlich der dazugehörigen Friedhofsgebührenordnung kann zu den üblichen Öffnungszeiten im Pfarrbüro eingesehen werden
Vechta, 30.09.2024
Das Bischöflich Münstersche Offizialat
Der Bischöfliche Offizial
Bischöflich Münstersches Offizialat
Fachstelle Staatliches Recht/Staatskirchenrecht
Justitiar Andreas Windhaus
Kolpingstraße 14
49377 Vechta
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