📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Oberderdingen vom 01.01.2026
Stadt Oberderdingen
Landkreis Karlsruhe
FRIEDHOFSSATZUNG
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
vom 01.01.2026
Inhaltsübersicht:
ABSCHNITT I: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 – Widmung
ABSCHNITT II: ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 2 - Öffnungszteiten
§ 3 - Verhalten auf dem Friedhof
§ 4 - Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
ABSCHNITT III: BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 5 -Allgemeines
§ 6 -Särge
§ 7 - Ausheben der Gräber
§ 8 - Ruhezeit
§ 9 - Umbettungen
ABSCHNITT IV: GRABSTÄTTEN
§ 10 -Allgemeines
§ 11 -Reihengräber
§ 12 - Wahlgräber
§ 12a - Gärtnergepflegtes Grabfeld
§ 13 - Urnenreihen und Urnenwahlgräber
§ 13a - Urnennischen (Kolumbarium)
§ 13b - Anonyme Urnenstätten
§ 13c - Baumbestattung
§ 13d -Rasengräber
§ 13e - Grabfeld für Sternenkinder
§ 14 - Ehrengräber
ABSCHNITT V: GRABMALE UND SONSTIGE GRABAUSSTATTUNGEN
§ 15 -Auswahlmöglichkeiten
§ 16 - Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
§ 17 - Gestaltungsvorschriften
§ 17a - Besondere Gestaltungsvorschriften für das gartnergepflegte Grabfeld
§ 17b - Besondere Gestaltungsvorschriften für die Urnennische (Kolumbarium)
§ 17b - Besondere Gestaltungsvorschriften für Sondergrabfelder (Rasengräber, Baumgräber, Grabfeld für Sternenkinder)
§ 18 - Genehmigungserfordernis
§ 19 - Standsicherheit
§ 20 -Unterhaltung
§ 21 -Entfernung
ABSCHNITT VI: HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTE
§ 22 - Allgemeines
§ 23 - Vernachlässigung der Grabpflege
ABSCHNITT VII: BENUTZUNG DER LEICHENHALLE
§ 24 – Benutzung der Leichen-/Aussegnungshalle
ABSCHNITT VIII: HAFTUNG, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
§ 25 - Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
§ 26 - Ordnungswidrigkeiten
ABSCHNITT IX: BESTATTUNGSGEBÜHREN
§ 27 - Erhebungsgrundsatz
§ 28 - Gebührenschuldner
§ 29 - Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
§ 30 - Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
ABSCHNITT X: ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 31 - Alte Rechte
§ 32 - Inkrafttreten
Stadt Oberderdingen Landkreis Karlsruhe
FRIEDHOFSSATZUNG
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 04.11.2025 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1
Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Er dient der Bestattung verstorbener Stadteinwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Dies gilt auch für Personen, die unmittelbar vor der Unterbringung in einem auswärts gelegenen Alten- und Pflegeheim oder einer anderen Pflegestätte den letzten Wohnsitz für mindestens 5 Jahre in Oberderdingen hatten. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist. In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
(3) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
- 1. Bestattungsbezirk des Friedhofs Oberderdingen; er umfasst das Gebiet, das durch die Gemeinde begrenzt wird: Oberderdingen
- 2. Bestattungsbezirk des Friedhofs Flehingen; er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortsteile begrenzt wird: Flehingen
- 3. Bestattungsbezirk des Friedhofs Sickingen; er umfasst das Gebiet, das wie folgt begrenzt wird: Bebauter Bereich von Sickingen bei der Eingemeindung nach Flehingen
- 4. Bestattungsbezirk des Friedhofs Großvillars; er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortsteile begrenzt wird: Großvillars Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 2
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. die Wege mit Fahrzeugen oder Fortbewegungsmitteln aller Art (z.B. Fahrräder, Inliner, Skateboards) zu befahren, ausgenommen sind kleine Handwagen, Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
- 2. an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 5. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Abraum oder Abfälle, die nicht auf dem Friedhof entstanden sind, außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 7. Waren aller Art und gewerbliche Dienste ohne Genehmigung der Gemeinde anzubieten,
- 8. Druckschriften zu verteilen,
- 9. ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu filmen oder zu fotografieren,
- 10. elektroakustische Geräte wie Fernseh-, Rundfunk- oder andere Tonwiedergabegeräte zu benutzen,
- 11. Blumen, Sträucher, bereitgestellte Gerätschaften wie z.B. Gießkannen oder Teile davon und dergl. von den Friedhofsanlagen oder von fremden Gräbern zu entfernen,
- 12. Wasser aus den Brunnen für friedhofsfremde Zwecke zu entnehmen,
- 13. zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken, sowie in sonstiger Weise zu lagern.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs, der Würde und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 4
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 3 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Abgeräumte Grabmale, Einfassungssteine, Fundamentplatten, nicht kompostierbare Rohstoffe und Bepflanzungen sind aus dem Friedhof zu entfernen und durch den Gewerbetreibenden ordnungsgemäß zu entsorgen bzw. verwerten.
(5) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten auf den Friedhöfen, im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit, verursachen.
(6) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 oder gegen die Regelungen des § 18 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(7) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 5
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6
Särge und Urnen
(1) Särge)dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen. (2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhefrist im Erdreich verrotten. Särge aus Metall, Hartholz oder ähnlichem schwer verweslichem Material)dürfen nicht verwendet werden. Die Stadt kann auf Antrag Ausnahmen von diesen Vorschriften zulassen. Der Antrag ist formlos bei der Stadt zu stellen. (3) Urnen und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubaren und umweltfreundlichen Materialien bestehen, die während der Ruhefrist verrotten.
§ 7
Ausheben der Gräber
(1) Die Stadt lasst die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8
Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 20 Jahre.
Bei Kindern, die vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind, sowie die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre.
§ 9
Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Verstorbenen- oder Aschenreste)dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verpfugungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (3) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs.1 Satz 4 konnen Verstorbene oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihen- oder ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (4) Umbettungen lasst die Stadt durchfuhren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Bei Umbettung erlischt das Nutzungs- bzw. Verfügungsrecht, wenn die Grabstätte dann leer ist. Kosten und Gebühren werden nicht erstattet.
IV. GRABSTÄTTEN
§ 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber
- 2. Urnenreihengräber
- 3. Wahlgräber (Doppelgrab, Tiefgrab, Familiengrab)
- 4. Urnenwahlgräber
- 5. Urnenwandgräber (Urnennische)
- 6. Urnenbaumgräber (mit Natursteinstele)
- 7. Urnenrasengräber (Friedhof Oberderdingen und Friedhof Flehingen)
- 8. Sargrasengräber (Friedhof Oberderdingen und Friedhof Flehingen)
Anonyme Grabstätten für die Aschebeisetzung sind in § 13b geregelt.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit oder Veränderung der Umgebung besteht nicht. Die berechtigten haben alle normalen Beeinträchtigungen durch Friedhofsbäume und Anpflanzungen zu dulden.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.
§ 12
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattungen von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit), an Urnenwahlgräbern für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfachgräber sein.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur für die Dauer, die für die Gewährleistung der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten erforderlich ist, möglich.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Eine Rückerstattung entrichteter Nutzungsgebühren erfolgt nicht. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
§ 12a
Gärtnergepflegtes Grabfeld
(1) Die Stadt weist in begrenzter Anzahl Reihengräber, Urnenreihengräber, Wahlgräber, Urnenwahlgräber und Urnenbaumgräber in einem gärtnergepflegten Grabfeld aus. Die Zuteilung eines Grabes im gärtnergepflegten Grabfeld ist nur möglich, wenn zeitgleich eine Dauergrabpflegevereinbarung mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG für die Dauer der Ruhe-/Nutzungszeit durch den Verfügungsberechtigten bzw. den Nutzungsberechtigten abgeschlossen wird. (2) Die Stadt ist nicht verpflichtet, weitere gärtnergepflegte Grabfelder auszuweisen. Ein Anspruch auf Zuteilung eines Grabes im gärtnergepflegten Grabfeld besteht nur im Rahmen der zum Zeitpunkt des Todesfalls verfügbaren freien Grabstätten.
§ 13
Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In einem Urnenreihengrab wird nur eine Urne beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (3) In einem Urnenwahlgrab dürfen die Aschen mehrerer Verstorbener einer Familie bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihen- und Wahlgräber entsprechend auch für Urnengrabstätten. (5) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind für anonyme Beisetzungen vorgesehene Flächen, in denen Totenaschen an einer nur der Friedhofsverwaltung bekannten Stelle beigesetzt werden. Das Begehen der Bestattungsfläche, die gärtnerische Ausgestaltung sowie das Aufstellen eines Grabmales/Gedenksteines sind nicht gestattet. Die Gestaltung und Pflege der Anlage sind Angelegenheit der Friedhofsverwaltung. (6) Baumgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, bei denen die Beisetzung der Asche im Traufbereich eines Baumes erfolgt.
§ 13a
Urnennischen (Kolumbarium)
(1) Urnennischen sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschen, an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Urnennischen werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist auf Antrag möglich. (3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (4) In Urnennischen können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Die Reihenfolge der Belegung der einzelnen Nischen wird von der Gemeinde festgelegt. (5) Die Anlage und Pflege der Grabstätte erfolgt ausschließlich durch die Stadt. (6) Nach Ablauf der Nutzungszeit veranlasst die Stadt die Entnahme der Urnen aus den Nischen und die anonyme Wiederbestattung der Aschen. Die Überurnen können auf Antrag den Nutzungsberechtigten übergeben werden, sofern dieser rechtzeitig vor Ablauf der Nutzungszeit bei der Stadt eingeht. (7) Die Schriftplatten der Urnennischen verbleiben im Eigentum der Stadt. (8) Die Vorschriften des § 12 dieser Satzung gelten entsprechend für Urnennischen.
§ 13b
Anonyme Urnenstätten
Die Stadt hält Urnengemeinschaftsstätten für anonyme Beisetzungen vor; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt.
Das Begehen der Bestattungsfläche, die gärtnerische Ausgestaltung sowie das Aufstellen eines Grabmales/Gedenksteines sind unzulässig. Die Gestaltung und Pflege der Anlage sind Angelegenheit der Stadt.
§ 13c
Baumbestattung
(1) Bei der Bestattung sind Grabstätten an den Bäumen zugeordnet und werden der Reihe nach belegt, somit Urnenreihengräber mit einer Laufzeit von 15 Jahren. (2) Die Pflege der Baumgräber erfolgt durch die Stadt. Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritte (ausgenommen Gartenbaubetriebe) sind nicht gestattet. Grabbepflanzung und Grabschmuck in jeglicher Form ist unzulässig. (3) Soweit sich nichts anderes ergibt, gelten die Regelungen der § 13.
§ 13d
Rasengräber
(1) Rasengräber sind einstellige Wahlgräber (§ 12) für die Bestattung von Verstorbenen und die Beisetzung von Aschen (max. 2 Urnen) in dafür ausgewiesenen Sondergrabfeldern, deren Pflege von der Stadt übernommen wird. Die Lage der Grabstätte wird durch die Stadt bestimmt. (2) Für Rasengräber gelten die besonderen Gestaltungsvorschriften nach § 17c. (3) Die Unterhaltung und Entfernung der Grabplatten obliegt der Stadt. Die Ablage und das Anbringen von Blumenschmuck, Kerzen u.ä. sind nicht gestattet.
§ 13e
Grabfeld für Sternenkinder
(1) In dem Grabfeld konnen Fehlgeburten, als Fehlgeburt geltende Ungeborene oder Totgeburten als Erdbestattung oder Urnenbeisetzung bestattet werden. Jedem Sternenkind wird ein bestimmter Beisetzungsplatz für die Dauer der Ruhezeit als Teilhabe an der gesamten Gemeinschaftsgrabstätte zugewiesen. (2) Pflegemaßnahmen erfolgen durch die Stadt. Das Vornehmen eigener Bepflanzungen jeder Art sowie das Aufbringen von baulichen Anlagen ist nicht gestattet. Blumen, Gegenstände und Zeichen des Erinnerns und Gedenkens)dürfen auf der hierfür vorgesehenen Fläche abgelegt werden. (3) Die Stadt stellt den Angehörigen die Grabstände kostenfrei zur Verpfugung. Das Grabfeld steht auch für Bestattungen von Sternenkindern zur Verpfugung, deren Angehörige keinen Wohnsitz in Oberderdingen haben.
§ 14
Ehrengräber
Ehrengräber sind Grabstätten ohne Beschränkung der Ruhezeit, die für die Bestattung verdienter Bürgerinnen bzw. Bürger der Stadt bestimmt sind. Über die Aufnahme in ein Ehrengrab entscheidet der Bürgermeister nach Beratung durch den Ausschuss für Technik und Umwelt.
Besondere Rechte werden daran nicht begründet. Ehrengräber sind wie Wahlgräber zu behandeln. Als Berechtigter gilt bis zum Ablauf der gesetzlichen Ruhezeit der nächste Angehörige des Bestatteten im Sinne des § 12 Abs. 7 Satz 3 Ziffer 1. bis 8, danach die Stadt. Bis zum Ablauf der Ruhezeit ist der Berechtigte zur Pflege der Grabstätte verpflichtet. Für die Berechtigtennachfolge gilt § 12 sinngemäß.
V. GRABMALE UND SONSTIGE GRABAUSSTATTUNGEN
§ 15
Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstände bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplanen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
§ 16
Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 17
Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errecht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. (3) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung 1. aus Gips, 2. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck, 3. mit Farbanstrich auf Stein, 4. mit Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form. (4) Grababdeckungen dürfen die Grabfläche bis maximal 80\% überdecken. Ganzgrababdeckungen sind nicht erlaubt. Die Höhe von Teilgrababdeckungen wird auf max. 0,20 m über den Grabzwischenwegen/Trittplatten festgelegt. Sie dürfen nur flach oder flach geneigt auf den Grabstätten aufgebracht werden. (5) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals oder der sonstigen Grabausstattung angebracht werden.
§ 17a
Besondere Gestaltungsvorschriften für das gärtnergepflegte Grabfeld
(1) Die Gesamtfläche des gartnergepflegten Grabfelds wird durch einen von der Genossenschaft Badischer Friedhofsgartner eG beauftragten Friedhofsgartner gestaltet und dauerhaft unterhalten. Eine individuelle Bepflanzung einzeln Grabstätten ist nicht zulässig. Gestecke oder keinere Pflanzschalen dürfen auf den hierfür vorgesehenen Platten innerhalb der Grabfläche abgestellt werden. (2) Als Grabmale mussen die der jeweiligen Grabstätte zugeordneten Stelen, Findlinge oder Mauersteine verwendet werden. Die Beschriftung der Grabmale wird von der Genossenschaft Badischer Friedhofsgartner eG veranlasst. Eine Anbringung weiterer ortsfester Grabausattungen (z.B. fest verankerte Blumenvasen, Grablichter usw.) ist unzulässig.
§ 17b
Besondere Gestaltungsvorschriften für die Urnennische (Kolumbarium)
(1) Die Nischen der Urnenwand sind ausschließlich mit den von der Stadt beschaffen und zur Verfugung gestellten Abdeckplatten zu verschreiben. Vom Material oder der Farbe her abweichende Abdeckplatten sind unzulässig. (2) Die Gröbe und Anordnung von Ornamenten und Symbolen muss zu der Gröbe der Abdeckplatten und den darauf angebrachten Inschriften in einem angemessenen Verhältnis stehen. Nach Ablauf der Nutzungsszeit sind die Abdeckplatten nicht mehr zu verwenden. (3) Die Anbringung von Grabschmuck in jeglicher Form ist unzulässig. Die Stadt kann Grabschmuck wie Kerzen, Blumenschmuck u.a. ohne vorherige Benachrichtigung entfernen. Die Gegenstände werden nicht aufbewahrt.
§ 17c
Besondere Gestaltungsvorschriften für Sondergrabfelder
(1) Rasengräber: Die ausgewiesenen Rasengräber werden von der Stadt mit Rasen eingesät und regelmäßig gemäht. Auf Rasengräbern sind keine Pflanzflächen zulässig. Grabmale dürfen nur in Form von ebenerdigen Grabplatten mit einer Größe von max. 0,60 m auf 0,40 m bei Sargbestattungen in der oberen Hälfte der Grabstätte und bei Urnenbestattungen mittig errichtet werden. Weitere Grabausstattungen und Grabeinfassungen jeglicher Art sind unzulässig. Die Stadt kann Grabschmuck wie Kerzen, Blumenschmuck u.ä. ohne vorherige Benachrichtigung entfernen. Die Gegenstände werden nicht aufbewahrt.
(2) Baumgräber: Die ausgewiesenen Baumgräber werden von der Stadt angelegt, regelmäßig gepflegt und unterhalten. Die Gestaltung der Beschriftung der Sandsteinstellen bestimmt die Stadt. Die Beschaffung der Beschriftung übernimmt der beauftragte Bestatter. Die Kosten für die Beschriftung übernimmt der Nutzungsberechtigte. Weitere Grabausstattungen und Grabeinfassungen jeglicher Art sind unzulässig. Die Stadt kann Grabschmuck wie Kerzen, Blumenschmuck u.ä. ohne vorherige Benachrichtigung entfernen. Die Gegenstände werden nicht aufbewahrt.
(3) Grabfeld für Sternenkinder: Das Grabfeld für Sternenkinder wird von der Stadt angelegt, regelmäßig gepflegt und unterhalten. Auf der Grabfläche sind keine Pflanzflächen zulässig. Grabmale dürfen nur in Form einer ebenerdigen Natursteingrabplatte von 0,40 m auf 0,30 m errichtet werden, die von der Stadt zur Verfügung gestellt wird. Diese darf mit dem Vornamen und dem Sterbedatum des Kindes beschriftet werden. Weitere Grabausstattungen und Grabeinfassungen jeglicher Art sind unzulässig.
§ 18
Genehmigungserfordernis
(3) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(4) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(5) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Abs. 2 gilt entsprechend.
(6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(7) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
§ 19
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm, bis 1,40 m Höhe: 16 cm, ab 1,40 m Höhe: 18 cm.
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 20
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 21
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen einschließlich aller Fundamente zu entfernen und ordentlich zu entsorgen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTE
§ 22
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Wände des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern)dürfen die Grabbeete nicht hoher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Abs. 2 und Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Sind keine Umbauten oder Wiederbelegungen gegeben, ist eine über die Nutzungsszeit hinausgehende Pflege für eine von der Stadt bestimmte Dauer möglich. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verpfugungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern. (7) Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Straucher und das Aufstellen von Banken.
§ 23
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Abs.1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genugt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so konnen Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde aufgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen, dessen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. BENUTZUNG DER LEICHENHALLE
§ 24
Benutzung der Leichen-/Aussegnungshalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. HAFTUNG, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
§ 25
Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhut- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 26
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2,
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- h) Druckschriften verteilt und anbringt,
- i) Blumen, Sträucher, bereitgestellte Gerätschaften wie z.B. Gießkannen, oder Teile davon und dergl. von den Friedhofsanlagen oder von fremden Gräbern entfernt,
- j) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert,
- k) lärmt und spielt, isst und trinkt sowie in sonstiger Weise lagert.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 18 Abs. 1 + 3) oder entfernt (§ 21 Abs. 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Abs. 1).
IX: BESTATTUNGSGEBÜHREN
§ 27
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 28
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet,
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 29
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 30
Verwaltung- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltung- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 31
Alte Rechte
Rechte, die nach den bisher geltenden Vorschriften erworben worden sind, werden durch die Satzung nicht berührt.
§ 32
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 28.11.2017 mit allen späteren Änderungen außer Kraft.
Oberderdingen, den 18.11.2025
Thomas Nowitzki Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach §4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Oberderdingen geltend gemacht worden ist: der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Gemeinde Oberderdingen
Landkreis Karlsruhe
ANLAGE ZUR FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSGEBÜHRENSATZUNG
- GEBÜHRENVERZEICHNIS -
1. Benutzungsgebühren
1.1 Überlassung eines Reihengrabes
1.11 fur Personen im Alter von 6 und mehr Jahren 1.600,-€ 1.12 fur Personen unter 6 Jahren 600,-€
1.2 Überlassung eines Urnenreihengrabes
1.21 Urnenreihengrab 750,-€ 1.22 Urnenreihengrab als Baumgrab (mit Stele) 1.000,-€
1.3 Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
1.31 Wahlgrab je Doppelgrabfläche 4.400,-€ 1.32 Urnenwahlgrab 2.000,-€ 1.33 Tiefgrab 2.500,-€ 1.34 Urnennische (2 Urnen) 1.100,-€ 1.35 Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechtes 1.35.1 fur die Dauer einer Nutzungsperiode wie 1.31, 1.32, 1.33 und 1.34 1.35.2 fur eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer 1.36 Zusätzliche Urnenbelegung in vorhandenes Doppelgrab oder Tiefgrab oder Reihengrab oder anonyme Urnenbeisetzung 200,-€
1.4 Benutzung der Aussegnungshalle
1.41 komplett mit Aussegnungshalle 350,-- € 1.42 nur Kuhlraum oder Aussegnungshalle 250,-- €
2. Verwaltungsgebühren
- 2.1. Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 29,-- €
- 2.2. Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern (Einzelfallzulassung) 29,-- € 2.21 Befristete Zulassung fur 3 Jahre 58,-- €
- 2.3. Sonstige gewerbliche Tätigkeiten von 10,-- € bis 50,-- €
- 2.4. Zustimmung zur Ausgrabung, Umbettung oder Tieferlegung von Leichen und Gebeinen oder Urnen 70,-- € Zuschlag in besonderss erschwerten Fälle 50,-- €
signiert von: Stadt Oberderdingen | am: 08.12.2025 | mit digitaler secrypt
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Oberderdingen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Oberderdingen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!