Friedhofsgebühren Stutensee 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Stutensee · Baden-Württemberg · PLZ 76297

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.01.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Kombidokument​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌‍ (Satzung + Gebühren) Stutensee, Stadt

Friedhofsatzung 01/2023 B 8

Friedhofsatzung der Stadt Stutensee

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

vom 16.12.2019 rechtskräftig ab 01.01.2020

geändert am 08.02.2021 rechtskräftig ab 01.03.2021

geändert durch § 2b UStG-Anpassungssatzung vom 19.12.2022 rechtskräftig ab 01.01.2023

Friedhofsatzung 01/2023 B 8 Inhaltsverzeichnis: I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

§ 3 Verhalten auf den Friedhöfen

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

§ 6 Särge, Urnen

§ 7 Ausheben der Gräber

§ 8 Ruhezeit

§ 9 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

§ 11 Reihengräber

§ 12 Wahlgräber

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 13 Auswahlmöglichkeit

§ 14 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 15 Genehmigungserfordernis

§ 16 Standsicherheit

§ 17 Unterhaltung

§ 18 Entfernung

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 19 Allgemeines

§ 20 Vernachlässigung der Grabpflege

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 21 Benutzung der Leichenhalle

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 22 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

IX. Bestattungsgebühren

§ 24 Erhebungsgrundsatz

§ 25 Gebührenschuldner

§ 26 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

§ 27 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 28 Alte Rechte

§ 29 Inkrafttreten

Friedhofsatzung 01/2023 B 8 Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg, jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderatam 16. Dezember 2019 die nachstehende

Friedhofsatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Widmung

(1) Die Friedhöfe in Stutensee sind öffentliche Einrichtungen der Stadt. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Stadt verstorbe-nen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz sowie für Verstorbene, für die eine Wahlgrabstätte nach § 12 dieser Satzung zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totge-burten, Fehlgeburten und Ungeborenen, soweit ein Elternteil Einwohner der Stadt ist. In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbe-ner zulassen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

  1. 3.1. Bestattungsbezirk des Friedhofs Blankenloch; er umfasst das Gebiet des Stadtteils Blankenloch ohne Büchig.
  2. 3.2. Bestattungsbezirk des Friedhofs Blankenloch-Büchig; er umfasst das Ge- biet des Teilortes Büchig vom Stadtteil Blankenloch.
  3. 3.3. Bestattungsbezirk des Waldfriedhofs Friedrichstal; er umfasst das Gebiet des Stadtteils Friedrichstal.
  4. 3.4. Bestattungsbezirk des Friedhofs Spöck; er umfasst das Gebiet des Stadt- teils Spöck.
  5. 3.5. Bestattungsbezirk des Friedhofs Staffort; er umfasst das Gebiet des Stadt- teils Staffort. Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grab- stätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

Friedhofsatzung 01/2023 B 8 II. Ordnungsvorschriften

§ 2 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der Tageszeit für den Besuch geöffnet.

(2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus be-sonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 – Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhal-ten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 2.1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinder- wagen und Rollstühlen sowie mit Fahrzeugen der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden;
  2. 2.2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen;
  3. 2.3. die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten;
  4. 2.4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde;
  5. 2.5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
  6. 2.6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten;
  7. 2.7. Druckschriften zu verteilen;
  8. 2.8. zu lärmen und zu spielen sowie zu lagern.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 – Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

Friedhofsatzung 01/2023 B 8 (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungs-fähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerks-recht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen eines Berechtigungs-scheins. Dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird jeweils auf drei Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätig-keit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend oder nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Ar-beits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbe-treibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerblich ge-nutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurückneh-men oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Absatz 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprech-partner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW) abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung fin-den Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 – Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumel-den. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Ort und Zeit der Bestattungen werden von der Stadt festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

(3) In der Zeit vom 15. April bis 15. Oktober ist der späteste Bestattungsbeginn auf den Friedhöfen der Stadt Stutensee in der Regel um 16:00 Uhr, vom 16. Oktober bis 14. April um 15:00 Uhr.

Friedhofsatzung 01/2023 B 8 (4) Beerdigungen können auf Antrag auch samstags bis 14:00 Uhr zugelassen wer-den.

(5) Die in Abs. 3 und 4 genannten Uhrzeiten gelten als spätester Beginn der Beerdi-gungen. Ausnahmen hiervon können im Einzelfall zugelassen werden.

(6) An Sonn- und Feiertagen finden keine Beerdigungen statt.

§ 6 – Särge, Urnen

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustim-mung der Stadt mindestens zwei Werktage vor der geplanten Bestattung einzu-holen.

(2) Urnen, Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materia-lien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten. Urnen für Baumbestattungen müssen gem.

§ 24 Best

VO biologisch abbaubar sein.

§ 7 – Ausheben der Gräber

(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne min-destens 0,50 m.

§ 8 – Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen 15 Jahre.

§ 9 – Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetz-licher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen In-teresses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Rei-hengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein an-deres Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

Friedhofsatzung 01/2023 B 8 (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundenen Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsbe-rechtigte.

(4) In den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 20 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihen-grab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingen-den öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Die Umbettungen lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antrag-steller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder ge-hemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 – Allgemeines

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1.1. Erd-Reihengrabstätten
  2. 1.2. Erd-Rasenreihengrabstätten
  3. 1.3. Urnen-Reihengrabstätten
  4. 1.4. Urnen-Rasenreihengrabstätten
  5. 1.5. Urnen-Baumgrabstätten
  6. 1.6. Anonym-Urnen-Reihengrabstätten
  7. 1.7. Erd-Wahlgrabstätten
  8. 1.8. Urnen-Wahlgrabstätten
  9. 1.9. Urnen-Nischengrabstätten (Kolumbarium)

Friedhofsatzung 01/2023 B 8 (2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

(4) Die Gestaltungsvorschriften gem. § 14 sind zu beachten.

§ 11 – Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Tot-geburten, Fehlgeburten und Ungeborenen sowie die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt wer-den.

(2) Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist

  • sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Rei-

henfolge:

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(3) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 2.1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
  2. 2.2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(4) In einem Erd-Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt.

(5) In einem Urnenreihengrab wird nur eine Asche beigesetzt. Die Stadt kann in be-gründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

(6) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab um-gewandelt werden.

(7) Die Pflicht zur Räumung der Reihengräber wird drei Monate vor Ablauf der Ru-hezeit durch schriftliche Mitteilung an den Verfügungsberechtigten bekannt ge-geben. Zur Räumung der Grabstätte ist der Verfügungsberechtigte nach Ab-satz 1 verpflichtet.

(8) Absätze 1, 6 und 7 gelten für Urnenreihengräber entsprechend.

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§ 12 – Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Totge-burten, Fehlgeburten sowie Ungeborenen und Beisetzungen von Aschen, an de-nen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung des Nutzungsrechts ist auf Antrag auch ohne den Zusammenhang mit einem Todesfall für weitere 10 oder 25 Jahre möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr und Aushän-digung der Nutzungsurkunde. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsge-bühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihen-gräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten be-steht nicht. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Verleihung eines Nutzungs-rechtes an einer bestimmten Grabstätte.

(5) Erdbestattungswahlgräber können ein- und mehrstellige Grabstellen, beim Wald-friedhof im Stadtteil Friedrichstal auch Tiefgräber, sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Eine weitere Bestattung in Form der Beilegung einer Urne ist möglich.

(6) In Urnenerdwahlgräber können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. In Urnenra-sengräber und Urnenbaumgräber darf nur eine Urne beigesetzt werden. Urnen-nischen stehen in Kolumbarien zur Verfügung. In Urnennischen können je nach Größe der Kammer bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die nach den Vorschriften dieser Satzung bestimmte Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(8) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Perso-nenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungs-recht und die hieraus resultierende Pflicht zur Pflege und Unterhaltung der Grab-stätte in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nut-zungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

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  1. 1. auf die überlebende Ehegattin, den überlebenden Ehegatten, die überlebende Lebenspartnerin oder den überlebenden Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder sowie Adoptivkinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1 bis 7 fallenden Erbinnen und Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungs-recht früher übergegangen war.

(9) Bei Streitigkeiten über das Nutzungsrecht, die Verwendung und Gestaltung einer Grabstätte oder wegen der Errichtung eines Grabmals kann die Stadt jede Ver-fügung über die Grabstätte bis zum Nachweis einer gütlichen Einigung oder einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung untersagen.

(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 8 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(11) Das Nutzungsrecht kann in begründeten Ausnahmefällen nach Ablauf der letzten Ruhezeit auf Antrag mit vorheriger Zustimmung der Stadt zurückgegeben wer-den.

(12) Der Nutzungsberechtigte hat vor dem Ausheben des Grabes für eine weitere Bestattung zuvor Grabmale, Fundamente und sonstige Grabausstattungen zu entfernen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Stadt die Gegen-stände auf seine Kosten entfernen.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 13 – Auswahlmöglichkeit

Auf den Friedhöfen der Stadt sind Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

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§ 14 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Auf den Grabstätten ist nach Ablauf der Frist in § 15 Abs. 1 Satz 2 entweder ein stehendes oder ein liegendes Grabmal zu errichten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.

(2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale

  1. 2.1. aus Gips,
  2. 2.2. mit in Zement aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck,
  3. 2.3. mit Farbanstrich auf Stein, Dies gilt entsprechend auch für sonstige Grabausstattungen.

(3) Über die Vorschriften des § 14 Abs. 1 und 2 hinaus, sollen auf den Friedhöfen der Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(4) So sollen Grabmale aus Naturstein, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze ver-wendet werden.

(5) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sollen folgende Vorschriften eingehalten werden:

  1. 5.1. Schriften, Ornamente und Symbole sollen auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abgestimmt werden. Sie sollen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
  2. 5.2. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(6) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sollen Grabmale bis zu folgenden Größen aufgestellt werden:

  1. 6.1. auf einstelligen Grabstätten maximal 0,80 m breit und zwischen 1,00 und 1,20 m hoch,
  2. 6.2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten maximal 1,60m breit und zwischen 1,00 und 1,30 m hoch.
  3. 6.3. bei Rasengrabstätten sind nur liegende Schriftplatten mit den Ausmaßen 0,50 m x 0,50 m zulässig. Die Verlegung ist am Kopfende niveaugleich mit der Rasenfläche vorzunehmen. Die Grabsteininschrift darf nicht aufgesetzt sein.

(7) Auf Urnengrabstätten sollen Grabmale bis zu folgenden Größen aufgestellt wer-den:

  1. 7.1. auf einstelligen Urnenwahl- und Urnenreihengrabstätten stehende Grabma- le mit einer Breite von max. 0,40 m und einer Höhe von max. 0,80 m und bei Stehlen maximal 1,10 m,

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  1. 7.2. auf mehrstelligen Urnenwahlgrabstätten, Grabmale in einer Breite von max. 0,80 m und einer Höhe von max. 0,80 m und bei Stehlen maximal 1,10 m. Die Breite des Grabmales ist der Breite der Grabstätte anzupassen,
  2. 7.3. liegende Grabmale, die die ganze Grabstätte abdecken, werden zugelas- sen,
  3. 7.4. bei Baumgräbern und Urnenrasengräbern sind nur runde liegende Schrift- platten mit einem Durchmesser von 30 cm x 5 cm zulässig. Die Verlegung ist niveaugleich über der bestatteten Urne vorzunehmen. Die Grabsteinin- schrift darf nicht aufgesetzt sein.
  4. 7.5. bei Urnen-Reihengrabstätten als Sammelgrabflächen sind liegende Schrift- platten mit den Ausmaßen 0,30 m x 0,25 m oder stehende Grabmale mit max. 0,30 m Breite und 0,50 m Höhe zulässig.

(8) Ganzabdeckungen der Gräber werden nur bei gleichzeitiger natürlicher Belüftung der Gräber zugelassen und zwar nur dann, wenn etwa 1,5 cm starke Luftfugen unter der Abdeckplatte vorgesehen werden.

(9) Schriftplatten für Kolumbarien sind nur in Naturstein mit behauener Oberflächen-bearbeitung gestattet. Schriftplatten aus Holz, geschmiedetem oder gegossenem Material sind nicht zulässig. Die Platten müssen bei den großen Kammern die Ausmaße 49 x 49 cm und Stärke von 6 cm und bei den kleinen Kammern die Ausmaße 48 x 37 cm und die Stärke von 6 cm haben. Die Schriftplatten an den Urnennischen sind spätestens 3 Monate nach Erwerb des Nutzungsrechtes anzubringen.

(10) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf der Grabstätte ange-bracht werden; Die Höhe von Ganzabdeckungen für Gräber wird auf maximal 0,15 m über den Grabtrenn- oder Trittplatten festgelegt.

(11) Werden Grabeinfassungen errichtet, wenn Trittplatten in den Grabzwischenwe-gen verlegt sind, dürfen sie nur maximal 0,10 m höher sein als der Belag der Grabzwischenwege.

§ 15 – Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung des Grabmals bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Holzkreuze zu-lässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab1:10 einfach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die vorgesehene Befestigung auf dem Fundament anzugeben. Soweit erforder-lich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form ver-

Friedhofsatzung 01/2023 B 8 langen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedür-fen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Abs. 2 gilt ent-sprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von einem Jahr nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) In besonderen Fällen kann durch die Stadt angeordnet werden, dass Grabmale und sonstige Grabausstattungen so zu liefern sind, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt auf ihre Zulässigkeit geprüft werden kann.

§ 16 – Standsicherheit

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen min-destens 15 cm stark und aus einem Stück hergestellt sein.

(2) Die Stadt oder ihre Beauftragten stellen bei Neuanlage der Grabfelder das Fun-dament für die Grabmale her.

§ 17 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Ver-antwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Ver-fügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nut-zungsberechtigte.

(2) Die Unterhaltung und Pflege der Urnennischen in Kolumbarien obliegt dem Bau-amt.

(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung verantwortlichen Personen verpflich-tet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten der verantwortlichen Personen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand - trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt - nicht innerhalb einer jeweils festzusetzen-den angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten der verantwortlichen Personen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal und die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Sind die verantwortlichen Personen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

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§ 18 – Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schrift-licher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemes-senen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Gra-bausstattungen im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der verantwortlichen Personen nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen;

§ 17 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt die Sachen

drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 19 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

Auf Rasengräbern und Baumgräbern sind Blumenschmuck, Schalen und Kränze nur unmittelbar im Zusammenhang mit der Bestattung und nach der Beisetzung gestattet. Auf dem Anonymen Grab nur an dem dafür vorgesehenen Platz mög-lich. Bei ordnungswidrig angebrachtem Grabschmuck gilt § 18 Abs. 2, Satz 2 und 3 entsprechend.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Ge-samtcharakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 14 Abs. 9) sollen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen be-pflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beein-trächtigen.

(3) An den Urnennischen in den Kolumbarien darf Blumenschmuck, Kerzen und Ähnliches nur am Fuß der Mauer niedergelegt werden.

(4) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 17 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ru-hezeit bzw. des Nutzungsrechts.

Friedhofsatzung 01/2023 B 8 (5) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung herge-richtet sein.

(6) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzu-räumen. § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.

(7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anla-gen außerhalb der Grabstätte obliegt mit Ausnahme der gärtnergepflegten Grab-felder ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anla-ge der Stadt zu verändern.

(8) Die Anlage, Unterhaltung und Pflege der Ehrengräber und Kriegsopfergräber und die Unterhaltung und Pflege der Rasengräber und Baumgräber erfolgt durch die Stadt.

(9) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 14 Abs. 3 - 11) soll die gärtnerische Gestaltung den erhöhten Anforderungen entsprechend und auf die Umgebung abgestimmt werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüch-sige Sträucher, Grasgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 20 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 17 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb ei-ner jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht be-folgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnen-wahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Er-satzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unan-fechtbarkeit des Entziehungsbescheides auf eigene Kosten zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck nach den Vor-schriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes im Zuge der Ersatzvor-nahme entfernen lassen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht länger als drei Monate verpflichtet.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher schriftlich anzudrohen.

Friedhofsatzung 01/2023 B 8 VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 21 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung des Friedhofspersonals, eines Bestattungsunternehmens oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen von der/dem Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten Ab-schied nehmen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 22 – Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Ein-richtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amts-haftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungs- und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofs-satzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizu-stellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbe-treibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 23 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 2),

Friedhofsatzung 01/2023 B 8

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1) oder gegen die Vorschriften des § 4 Abs. 3 und 4 verstößt,
  2. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabma- le und sonstige Grabausstattungen ohne Genehmigung errichtet und verändert (§ 15 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 18 Abs. 1),
  3. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 17 Abs. 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 24 – Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nachfolgenden Bestimmungen erhoben:

§ 25 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:

  1. 1.1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenom- men wird,
  2. 1.2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Geset- zes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet:

  1. 2.1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
  2. 2.2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (§ 31 Abs. 1 BestattG)

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 26 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1.1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 1.2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrich- tungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungs- rechts.

Friedhofsatzung 01/2023 B 8 (2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestset-zung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebühren-festsetzung fällig.

§ 27 – Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis, das ebenfalls Be-standteil dieser Satzung ist.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

  • Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechende

Anwendung.

§ 27a – Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtigsind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 28 – Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsatzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltungnach den bisherigen Vorschriften.

§ 29 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2020 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 26. März 2007, zuletzt geändert durch Satzung vom 21. Juni 2010, außer Kraft.

Stutensee, ausgefertigt am 16. Dezember 2019 Becker Oberbürgermeisterin

Friedhofsatzung 01/2023 B 8

Diese Satzung wurde zuletzt geändert durch § 2b UStG-Anpassungssatzungvom 19.12.2022. Sie ist rechtskräftig seit 01.01.2023.

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nichtschriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzungbegründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzungverletzt worden sind.

Friedhofsatzung 01/2023 B 8 Anlage zur Friedhofssatzung vom 16.12.2019 (zuletzt geändert am 08.02.2021)

  • Gebührenverzeichnis -
  1. 1. Verwaltungsgebühren ab ab 01.01.2020 01.01.2022 EUR EUR für die Zustimmung zur Aufstellung
  2. 1.1. 29,00 29,00 und Veränderung eines Grabmales für die befristete Zulassung von ge-
  3. 1.2. 175,00 175,00 werbsmäßigen Grabmalaufstellern für die befristete Zulassung zur ge-
  4. 1.3. 175,00 175,00 werbsmäßigen Grabpflege
  5. 1.4. für sonstige gewerbliche Tätigkeit 43,00 43,00 für die Genehmigung zur Ausgrabung
  6. 1.5. 29,00 29,00 von Urnen Aushang an den örtlichen Bekannt-
  7. 1.6. 43,00 43,00 machungstafeln Beschriftung auf der Namenstafel
  8. 1.7. 54,00 54,00 Friedhof Friedrichstal, je Name
  1. 2. Benutzungsgebühren ab 01.01.2020 ab 01.01.2022 über 10 unter 10 über 10 unter 10 Personen Jahre Jahre Jahre Jahre
  2. 2.1. Bestattung EUR EUR Grabherstellung (Ausheben und
  3. 2.1.1. 960,00 660,00 960,00 660,00 Zufüllen des Grabes)
  4. 2.1.2. Grabherstellung Tiefgrab 1080,00 1080,00

Totgeburten, Fehlgeburten,

  1. 2.1.3. 420,00 420,00 Ungeborene Bestattung von Aschenurnen im
  2. 2.1.4. 410,00 410,00 410,00 410,00 Erdgrab Bestattung von Aschenurnen im
  3. 2.1.5. 360,00 360,00 360,00 360,00 Kolumbarium Zuschlag zu 2.1.1 bis 2.1.5 für Beerdi- gungen Montag bis Donnerstag ab
  4. 2.1.6. 50 % 50 % 50 % 50 % 17:00 Uhr (bzw. 16:00 Uhr), freitags ab 12:30 Uhr oder samstags

Friedhofsatzung 01/2023 B 8 ab 01.01.2020 ab 01.01.2022 über 10 unter 10 über 10 unter 10 Personen Jahre Jahre Jahre Jahre

  1. 2.2. Reihengräber EUR EUR
  2. 2.2.1. Überlassung eines Reihengrabes 1250,00 610,00 1570,00 770,00
  1. 2.2.2. Überlassung Erd-Rasenreihengrab 2330,00 2330,00 2930,00 2930,00
  1. 2.2.3. Überlassung eines Urnenreihengrabes 600,00 600,00 750,00 750,00

Überlassung Anonym-

  1. 2.2.4. 730,00 730,00 920,00 920,00 Urnenreihengrab Überlassung eines Urnenbaumgrabes/
  2. 2.2.5. 1240,00 1240,00 1570,00 1570,00 Urnenrasengrabes Zuschlag für die Bestattung Verstor-
  3. 2.2.6. bener i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 4 zu Nr. 50 % 50 % 50 % 50 % 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3, 2.2.4 u. 2.2.5 Besondere Grabnutzungsrechte 2.3 (Wahlgräber) Für die Verleihung von besonderen 2.3.1 Grabnutzungsrechten auf 25 Jahre:
  4. 2.3.1.1. Einzelwahlgrab (jährlich) 75,00 94,00
  1. 2.3.1.2. Tiefgrab (jährlich) 97,00 122,00
  1. 2.3.1.3. Doppelgrab (jährlich) 160,00 202,00
  1. 2.3.1.4. Urnenwahlgrab (jährlich) 116,00 146,00
  1. 2.3.1.5. in Kolumbarien (jährlich) 102,00 128,00

Für die Verlängerung eines Nutzungs-2.3.2 rechts für die Dauer einer Nutzungsperiode

  1. 2.3.2.1. wie Ziff. 2.3.1.1, 2.3.1.2, 2.3.1.3,
  2. 2.3.1.4. u. 2.3.1.5 für eine davon abweichende Verlänge- rungsdauer, anteilig nach dem Ver-
  3. 2.3.2.2. hältnis der Nutzungsperiode zur er- neuten Nutzungsdauer; Es findet eine monatsgenaue Abrechnung statt. Zuschlag für die Bestattung Verstor- bener i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 4 Zu-
  4. 2.3.3. 50 % 50 % 50 % 50 % schlag zu Nr. 2.3.1.1, 2.3.1.2, 2.3.1.3, 2.3.1.4, 2.3.1.5, 2.3.2.1, 2.3.2.2

Friedhofsatzung 01/2023 B 8 ab 01.01.2020 ab 01.01.2022 über 10 unter 10 über 10 unter 10 Personen Jahre Jahre Jahre Jahre Leichenhallenbenutzung 2.4 EUR EUR (einschl. Aussegnungshalle) Inanspruchnahme der Leichenhalle

  1. 2.4.1. 50,00 50,00 50,00 50,00 mit Kühlanlage pro Tag Inanspruchnahme der Aussegnungs-
  2. 2.4.2. 350,00 350,00 350,00 350,00 halle pro Bestattung Personalkostenzuschlag gem. Ziffer
  3. 2.4.3. 2.5.3 zu Ziffer 2.4.2 freitags nach 50 % 50 % 50 % 50 % 12:30 Uhr und samstags
  4. 2.5. Sonstige Leistungen
  5. 2.5.1. Ausgrabung von Aschenurnen 100,00 100,00 100,00 100,00
  1. 2.5.2. Umbettung von Aschenurnen 150,00 150,00 150,00 150,00

Personalaufwand bei Urnen- /

  1. 2.5.3. 92,00 92,00 92,00 92,00 Erdbestattung Zuschlag zu der Gebühr 2.5.3 freitags
  2. 2.5.4. 50 % 50 % 50 % 50 % nach 12.30 Uhr und an Samstagen

Weitere Leistungen, die von der Stadt erbracht werden, in dieser Gebührensatzungjedoch nicht enthalten sind, werden mit Ausnahme der Personalkosten nach den jeweiligen Aufwendungen in Anrechnung gebracht. Die entstehenden Personalkostenwerden nach dem tatsächlichen Zeitaufwand, unter Zugrundelegung der Entgeltgruppe 5 TVöD mit einem Zuschlag von 150 v.H. abgerechnet.