🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Anlage zur Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung -Gebührenverzeichnis-Stand 01.01.2021
1. Verwaltungsgebühren
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung oder Veränderung eines Grabmals | 21,00 € |
| 1.2 | Zulassung zur gewerblichen Betätigung (Einzelfall) | 13,00 € |
| 1.3 | Zulassung zur gewerblichen Betätigung (befristet) | 19,00 € |
| 1.4 | Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 17,00 € |
2. Benutzungsgebühren
Bestattung (Ausheben und Zufüllen des Grabes)
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 2.11 | von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 1.039,00 € |
| 2.12 | von Personen unter 10 Jahren | 380,00 € |
| 2.13 | von Urnen | 284,00 € |
| 2.14 | Zuschlag für Tieferlegung | 86,00 € |
| 2.15 | Durchführung Erdbestattung für Sternenkinder | 135,00 € |
| 2.16 | Zuschlag für Bestattungen Mo.-Fr. ab 16 Uhr | 20% |
| 2.17 | Zuschlag für Bestattungen an Samstagen | 25% |
Grabart Reihengrab
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 2.21 | für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 4.220,00 € |
| 2.22 | für Personen unter 10 Jahren (einschl. Tot- und Fehlgeburten) | 830,00 € |
| 2.23 | erneute Überlassung eines Reihengrabes für Personen unter 10 Jahren | 560,00 € |
| 2.24 | Erdrasengrab | 4.280,00 € |
Überlassung eines Urnenreihengrabes
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 2.31 | Urnenreihengrab | 2.220,00 € |
| 2.32 | Anonymes Urnenreihengrab | 1.940,00 € |
| 2.33 | Urnengemeinschaftsgrab | 1.960,00 € |
Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
Erdwahlgräber (20 Jahre)
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 2.41.1 | Einzelwahlgrab | 4.640,00 € |
| 2.41.2 | Doppelwahlgrab | 6.840,00 € |
| 2.41.3 | Einzeltiefengrab | 5.160,00 € |
| 2.41.4 | Doppeltiefengrab | 7.880,00 € |
| 2.41.5 | Doppelgrab mit einem Tiefengrab | 7.360,00 € |
| 2.41.6 | Dreifachgrab | 8.710,00 € |
| 2.41.7 | Dreifachtiefengrab | 10.260,00 € |
Urnenwahlgräber (15 Jahre)
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 2.42.1 | Urnenmehrfachgrab (bis 4 Urnen je Grab) | 3.520,00 € |
| 2.42.2 | Kolumbarienwand (bis 2 Urnen je Nische) | 2.440,00 € |
| 2.42.3 | Hinzubestattung Urne in bestehendes Erdgrab | 390,00 € |
2.43 für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes
2.43.1 für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.41 bzw. 2.42 2.43.2 für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer.
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 2.5.1 | Benutzung der Friedhofshalle | 426,00 € |
| 2.5.2.1 | Für die Benutzung einer Leichenzelle bis zu fünf Tagen | 593,00 € |
| 2.5.2.2 | Für jeden weiteren Tag | 198,00 € |
2.6 Für sonstige Leistungen
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 2.61.1 | Umbettung Sarg/ Leiche während Ruhezeit | 1.877,00 € |
| 2.61.2 | Umbettung Sarg/ Leiche nach Ablauf der Ruhezeit | 1.591,00 € |
| 2.61.3 | Umbettung Sarg/ Leiche zur Überführung während der Ruhezeit | 1.163,00 € |
| 2.61.4 | Umbettung Sarg/ Leiche zur Überführung nach der Ruhezeit | 972,00 € |
| 2.61.5 | Umbettung Urne | 192,00 € |
| 2.61.6 | Ausgrabung Urne zur Überführung während der Ruhezeit | 163,00 € |
| 2.61.7 | Ausgrabung Urne zur Überführung nach Ablauf der Ruhezeit | 192,00 € |
2.66 Grünpflege gemäß § 14 Abs. 11
Vorzeitige Grabrückgabe - Pflegekosten je Jahr
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 2.66.1 | Urnengrab/ Kindergrab | 24,00 € |
| 2.66.2 | Einzelgrab | 39,00 € |
| 2.66.3 | Doppelgrab | 55,00 € |
| 2.66.4 | Dreifachgrab | 63,00 € |
Vorzeitige Grabrückgabe - Einebnen und Einsäen (einmalig)
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 2.66.5 | Urnengrab/ Kindergrab | 11,00 € |
| 2.66.6 | Einzelgrab | 22,00 € |
| 2.66.7 | Doppelgrab | 43,00 € |
| 2.66.8 | Dreifachgrab | 65,00 € |
- 2.7. Zuschlag auf die Gebühr nach Ziffer 2.2 bis 2.4 für die Bestattung anderer Verstorbener wird ein Zuschlag von 50 % erhoben. Dies gilt nicht für Personen, die unmittelbar vor der Belegung eines auswärtigen Platzes in einem Altenheim, Pflegeheim oder ähnlichem ihre Hauptwohnung in Waldbronn hatten. Gleiches gilt, wenn die Unterkunft bzw. Pflege bei Angehörigen im Sinne des § 15 Abs. 1 der AO in deren Wohnung erfolgte.
- 2.8. Alle auf besonderen Wunsch bestellten oder unvorhergesehenen Leistungen, die nicht in der Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung festgelegt sind, werden nach den jeweiligen Tagessätzen und Aufwendungen in Anrechnung gebracht.
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Friedhofssatzung
OR 752 Ortsrecht – 57. Ergänzung 12/2020 Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührenverzeichnis)
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes vom 21. Juli 1970 (GBl. S.395,458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. April 2014 (GBl. S. 93), in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. April 2013 (GBl. S. 55), sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GBl. S. 491), hat der Gemeinderat der Gemeinde Waldbronn am 02.12.2020 folgende Änderung der Friedhofsatzung, zuletzt neugefasst am 07.12.2016, beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde, deren Verwaltung dem Bürgermeisteramt obliegt. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde Waldbronn verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 14 zur Verfügung steht. Ferner kann auf den Friedhöfen bestattet werden, wer früher in der Gemeinde Waldbronn gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen, zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen, aufgegeben hat. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
§ 2 – Geltungsbereich/ Bestattungsbezirke
(1) Diese Satzung gilt für die Ortsteilfriedhöfe der Gemeinde Waldbronn.
(2) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Reichenbach: Er umfasst das Gebiet, das durch den Ortsteil Reichenbach begrenzt wird.
b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Busenbach: Er umfasst das Gebiet, das durch den Ortsteil Busenbach begrenzt wird.
OR 752 Ortsrecht – 57. Ergänzung 12/2020
c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Etzenrot:
Er umfasst das Gebiet, das durch den Ortsteil Etzenrot begrenzt wird.
Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
§ 3 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung) oder aus öffentlichem Grund einer anderen Verwendung (Entwidmung) zugeführt werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte auf Kosten der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Personen verlangen, sofern deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist. Die Umbettung schließt die Verlegung der Grabmale und der sonstigen Grabausstattung ein.
(3) Durch die Entwidmung verliert der Friedhof oder ein Teil davon die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten. Bei einer Entwidmung werden Tote und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht beendet ist, auf Kosten der Gemeinde umgebettet. Die Umbettung schließt die Verlegung der Grabmale und der sonstigen Grabausstattung ein. Die Ersatzgrabstätten werden auf Kosten der Gemeinde hergerichtet und für die Dauer der Ruhezeit oder für die verbleibende Nutzungszeit abgegeben.
(4) Die Umbettungstermine werden drei Monate vorher öffentlich bekannt gegeben. Gleichzeitig sind sie bei Reihengräbern/Urnenreihengräbern dem Verfügungsberechtigten, bei Wahlgräbern/Urnenwahlgräbern dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(5) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhalten außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(6) Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet und dürfen nur während dieser Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
OR 752 Ortsrecht – 57. Ergänzung 12/2020
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Kinder unter zehn Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener besuchen. Für Schäden an Einrichtungen und Anlagen, die durch minderjährige Kinder verursacht werden, haften die Erziehungsberechtigten als Gesamtschuldner.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) an Sonn- und Feiertagen sowie während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) Waren aller Art sowie Dienstleistungen anzubieten oder dafür zu werben,
g) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von
Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
h) zu lärmen, zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,
i) Gießkannen, Eimer und Werkzeuge hinter Grabmalen oder innerhalb der Friedhöfe zu lagern
j) Grabsteine, Grabsteinteile und Einfassungen auf den Friedhöfen, auch nur
vorübergehend, zu lagern,
k) das Rauchen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Friedhofsordnung vereinbar sind. (4) Abraum und Abfälle sind an den dafür bestimmten Stellen abzulagern. Die Abfälle sind nach den jeweiligen gültigen abfallrechtlichen Vorschriften zu trennen.
OR 752 Ortsrecht – 57. Ergänzung 12/2020 (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Auf deren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins, welcher den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für Schäden, die sie auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Gewerbetreibenden haben eine für die Ausführung ihrer Tätigkeiten ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen im Schritttempo befahren. Arbeiten in unmittelbarer Nähe einer Bestattung sind während der Bestattungsfeierlichkeit zu unterbrechen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen gereinigt werden. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
OR 752 Ortsrecht – 57. Ergänzung 12/2020 III. Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung ist die Todesbescheinigung des Standesamts und die Sterbeurkunde beizufügen. Für eine Urnenbestattung ist zusätzlich eine Einäscherungsbescheinigung vorzulegen. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht bzw. die Zustimmung des Nutzungsberechtigten nachzuweisen.
(2) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen sind innerhalb von zwei Monaten in einer Grabstätte
beizusetzen, sofern kein Urnenversand nach auswärts erfolgt. Nach Ablauf dieser Frist kann die Gemeinde Urnen von Amts wegen auf Kosten der Bestattungspflichtigen anonym beisetzen.
(3) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. Die Bestattungen erfolgen in der Regel werktags, montags bis freitags. Ausnahmen können zugelassen werden.
§ 8 – Särge
(1) Verstorbene sind grundsätzlich in Holzsärgen zu bestatten. Die Verwendung eines Metallsarges oder eines Sarges mit Metalleinsatz wird nicht gestattet. Ausnahmen sind nur auf Anordnung der zuständigen Behörde aus dringendem öffentlichem Interesse möglich. In Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, kann der Sargdeckel bei der Bestattung abgenommen und neben den Sarg in das Grab gelegt werden, sofern keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. (2) Es sind grundsätzlich Flachsärge aus leicht verweslichem Holz zu verwenden. Särge müssen die notwendige statische Stabilität besitzen, um der Erdlast standzuhalten sowie fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(3) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, maximal 0,55 m hoch (Flachsärge) und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(4) Die Verwendung synthetischer Stoffe für die Sterbewäsche und den Sargausschlag ist verboten.
OR 752 Ortsrecht – 57. Ergänzung 12/2020
§ 9 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und verfüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mind. 0,50 m.
§ 10 – Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des
- 10. Lebensjahres verstorben sind sowie bei Fehlgeburten und Ungeborenen 15 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen in vergänglichen Urnen beträgt 15 Jahre.
(3) Die Ruhezeit beginnt mit der Bestattung.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Verstorbene und Urnen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. § 3 Abs.3 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(5) In den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 2 Satz 3 können Verstorbene oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(6) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
OR 752 Ortsrecht – 57. Ergänzung 12/2020
(7) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in: a. Reihengräber (pflegefreie Erdrasengräber inbegriffen) b. Erdwahlgräber (Urnenbeisetzungen auch möglich) c. Urnenreihengräber (anonyme und pflegefreie Gemeinschaftsgräber eingeschlossen) d. Urnenwahlgräber (beinhalten auch Urnenstelen/Kolumbarien) e. Ehrengräber f. Kriegsopfergrabstätten Die pflegefreien Erdrasengräber sowie anonyme Urnengräber werden nur auf dem Friedhof Reichenbach angeboten. Tieferlegungen sind nur auf den Friedhöfen in Reichenbach und Busenbach möglich. Alle anderen Grabarten und Gemeinschaftsgräber sind auf den Ortsteilfriedhöfen vorhanden. Die Gemeinde ist berechtigt, einzelne Ortsteilfriedhöfe oder Teilbereiche von Ortsteilfriedhöfen vorübergehend für die Vergabe neuer Erdwahlgräber zu sperren.
(3) Die Grabgröße der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde festgelegt und dabei der unmittelbaren Umgebung angepasst.
(4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte auf einem bestimmten Friedhof, in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 13 – Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Die Grabstätten werden durch die Gemeinde zugewiesen. Eine Wahlmöglichkeit besteht nicht. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge
OR 752 Ortsrecht – 57. Ergänzung 12/2020
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 10. Lebensjahr,
c) Gemeinschaftsgrabfelder für Urnen- und Rasengräber.
(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Beisetzung einer Urne in ein bestehendes Reihengrab ist nur dann zulässig, wenn die restliche Ruhezeit des bestehenden Reihengrabes noch mindestens 15 Jahre beträgt.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Spätestens zwei Monate vor Ablauf der Ruhezeit eines Reihengrabes wird der Verfügungsberechtigte durch die Gemeinde schriftlich zur Abräumung des Grabes aufgefordert.
(6) Rasengräber sind Grabstellen für die Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. In jedem Rasengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Verwendung von Flachsärgen nach § 8 Abs. 3, S. 3 ist vorgeschrieben. Die Grabstätten werden mit einer einheitlichen Grabplatte gekennzeichnet. Die Aufstellung oder Anbringung weiterer Gedenksteine oder Grabdenkmale sowie sonstiger Grabschmuck insbesondere Pflanzen- und Blumenschmuck durch die Hinterbliebenen ist nicht gestattet. Verfügungs- oder Nutzungsrechte werden nicht erteilt. Die Pflege des Grabfeldes erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde.
§ 14 – Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, soweit es die örtlichen Platzverhältnisse zulassen. Das öffentlich-rechtliche Nutzungsrecht an Wahlgräbern wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. Ein Anspruch auf die Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(2) Nutzungsrechte an Erdwahlgräbern werden auf Antrag für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit), an Urnenwahlgräbern für die Dauer von 15 Jahren verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Nach Ablauf der Nutzungszeit einer Wahlgrabstätte ist die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Der mögliche Verlängerungszeitraum für Erdwahlgräber beträgt 10 oder 20 Jahre, für Urnenwahlgräber 10 oder 15 Jahre. Die Gemeinde ist berechtigt, nach Ablauf aller Ruhezeiten vor einer erneuten Verlängerung eine mehrstellige Wahlgrabstätte nach Rücksprache mit dem Nutzungsberechtigten umzuwandeln.
(3) Soweit sämtliche Ruhezeiten in einzelnen Stellen mehrstelliger Wahlgrabstätten abgelaufen sind, ist der Verzicht auf diese Stellen bei der erneuten Verleihung zugelassen. In diesem Fall ist die verbleibende Wahlgrabstätte ihrer neuen Größe entsprechend umzugestalten. § 20 gilt entsprechend. Bei einer Bestattung in ein
OR 752 Ortsrecht – 57. Ergänzung 12/2020 bestehendes Tiefengrab ist der Verzicht auf die Nutzung als Tiefengrab möglich, soweit die Ruhezeit des Erstbestatteten bereits abgelaufen ist.
(4) Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung und Übersendung der Grabnutzungsurkunde begründet. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber (§13) entsprechend anzuwenden.
(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefengrab sind insgesamt nur zwei Erdbestattungen übereinander zulässig, die Verwendung von Flachsärgen ist zwingend einzuhalten.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem nachstehend genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in § 14 Absatz 7 Satz 2 genannten Personen übertragen.
(8) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des § 14 Absatzes 7 Satz 2 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(9) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte schriftlich durch die Gemeinde hingewiesen. Falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, wird auf das Ende der Nutzungszeit durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte aufmerksam gemacht.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(11) Frühestens fünf Jahre vor Ablauf der Ruhezeit kann auf das Nutzungsrecht verzichtet werden. Es bedarf der Schriftform und der Genehmigung durch die Gemeinde. Für die anfallende Grünpflege bis zum Ablauf der Ruhezeit erhebt die Gemeinde einen Kostenersatz gemäß Nr. 2.66 des Gebührenverzeichnisses.
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(12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
§ 15 – Urnengräber, Urnenstelen/Kolumbarien
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten in Grabfeldern, in Urnenstelen/Kolumbarien, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. In Grabfeldern dürfen ausschließlich vergängliche Urnen und Überurnen verbracht werden. In Urnenkammern dürfen nur Überurnen mit einem Durchmesser bis zu 0,20m eingestellt werden.
(2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte. Zulässig sind in Urnenwahlgräbern vier Urnen und in Urnenkammern bis zu drei Urnen. In einem Urnenreihengrab kann grundsätzlich nur eine Urne beigesetzt werden.
(3) Urnenkammern werden in Urnenstelen/Kolumbarien zur Verfügung gestellt. Der Verschluss erfolgt durch Glasplatten, die von der Gemeinde gestellt werden. An den Urnennischen ist spätestens 3 Monate nach Beisetzung eine Beschriftung anzubringen, als Gravur Text sind Namen, Geburtsdatum und Sterbedatum möglich. Die dafür entstehenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte. Blumenschmuck, Kerzen u. ä. dürfen nur am Fuß der Urnenstelen/Kolumbarien niedergelegt werden.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
§ 16 – Ehrengrabstätten, Kriegsopfergräber
(1) Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde (2) Gräber im Sinne des Kriegsopfergräbergesetzes vom 01.07.1965, deren Anlage und Unterhaltung obliegen der Gemeinde. Lediglich das Niederlegen von Gebinden ist gestattet.
V. Gestaltung von Grabstätten
§ 17 – Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf den Friedhöfen werden nach Möglichkeit Grabfelder mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Den Angehörigen wird eine Wahlmöglichkeit eingeräumt.
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(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, diese Vorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Auf jeder Grabstätte ist nach Ablauf der Frist in § 20 Abs. 1 Satz 2 entweder ein stehendes oder ein liegendes Grabmal zu errichten. Die Grabbeete müssen ganz bepflanzt werden und in ihrer Gestaltung den besonderen Anforderungen der Umgebung entsprechen. Teil- oder Ganzabdeckungen sind zur Sicherstellung einer ausreichenden Bodenbelüftung bei Erdbestattungen nicht genehmigungsfähig. Dies gilt auch für das großflächige Abdecken der Fläche mit Split, Kies, Granit- bzw. Marmorsteinen sowie Torf und Rindenmulch.
§ 19 – Felder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen Grabmale und sonstige Grabausstattungen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung den erhöhten Anforderungen entsprechen und sich an die Umgebung anpassen.
a. Im Feld der pflegefreien Erdrasengräber sind nur einheitliche Granitplatten mit innenliegender Beschriftung durch den von der Gemeinde beauftragten Fachbetrieb zulässig.
b. In den Urnengemeinschaftsfeldern sind jeweils nur einheitliche Beschriftungen durch den von der Gemeinde beauftragten Fachbetrieb zugelassen.
c. An den Urnenkammern sind die Glasplatten nach der Bestattung mit einer Beschriftung durch den von der Gemeinde beauftragten Fachbetrieb zu versehen.
(2) Als Grabmale können alle Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze mit individueller Oberflächenbearbeitung verwendet werden. Sie sollen aus einem Stück gefertigt und alle Seiten gleichartig bearbeitet werden, wobei die Flächen ohne Rand auszuführen sind. Bei zweiteiligen Grabmalen müssen alle Teile mit dem Sockel fest verbunden sein. Findlinge sind nicht zulässig.
(3) Auf den Grabstätten sind Lichtbilder (farbig oder schwarzweiß), die das Höchstmaß von 6 x 9 cm überschreiten nicht zulässig. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht an der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
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(4) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Zwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind ausschließlich stehende Grabmale bis zu folgende Größen zulässig:
a. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50m² Ansichtsfläche b. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,70m² Ansichtsfläche
(6) Auf Urnengrabstätten sind liegende Grabmale (Voll- bzw. Teilabdeckungen) und stehende Grabmale bis zu folgende Größen zulässig:
a. auf einstelligen Urnengrabstätten nur Grabmale bis zu 0,30m² Ansichtsfläche b. auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50m² Ansichtsfläche
(7) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 6 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 20 – Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
(4) Die Errichtung sowie jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Satzung erfüllt werden.
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§ 21 – Standsicherheit
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: § 19 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Stehende Grabmale bis 1.20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm. (2) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (z.B. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 22 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 23 – Entfernung der Grabmale
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts dürfen Grabmale und sonstige baulichen Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
OR 752 Ortsrecht – 57. Ergänzung 12/2020 (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen, die Fundamente jedoch nur, wenn diese nicht von der Gemeinde erstellt wurden. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 22 Abs. 2 Satz 4 und 5 ist entsprechend anwendbar.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 24 – Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. § 5 Abs. 3 j ist zu beachten. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist unzulässig.
(2) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. Die Art ihrer Gestaltung ist dem Gesamtcharakter des jeweiligen Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, welche die Nachbargrabstätten und die Benutzung der öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen und eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten.
(3) Für das Herrichten und für die dauerhafte Pflege der Grabstätte hat der nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Verantwortliche zu sorgen. Diese Verpflichtung endet erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Nutzungsberechtigte haben zu dulden, dass Bäume der allgemeinen Friedhofsanlagen die Grabstätte überragen, von Pflanzen Teile auf die Grabstätten fallen und die Pflege der Hecken und Rahmenpflanzungen die Gräber beeinträchtigen können.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen.
§ 23 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. Das Aufstellen von Bänken ist nicht gestattet.
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§ 25 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 22 Absatz 1 Satz 2) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Bleibt die Aufforderung unbeachtet, können Grabstätten von der Gemeinde im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung gebracht oder abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Auch kann das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entzogen werden. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Aussegnungshallen und Trauerfeier
§ 26 – Benutzung der Räume der Aussegnungshallen
(1) Die Aussegnungshalle und der angrenzenden Räume dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Die Nutzung regelt die Gemeinde. Die Räumlichkeiten dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
§ 27 – Trauerfeier
(1) Die Trauerfeier kann in der Aussegnungshalle oder am Grab stattfinden. Sie muss der Würde des Friedhofes entsprechen. Musikdarbietungen während einer Trauerfeier, mit Ausnahme des Orgelspiels, müssen vorher der Gemeinde oder dem Friedhofpersonal angezeigt werden.
(2) Die Benutzung der Aussegnungshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken bezüglich dessen Zustandes bestehen.
OR 752 Ortsrecht – 57. Ergänzung 12/2020 VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 28 – Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde Waldbronn obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 6 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 29 – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (1) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 4 betritt,
(2) entgegen § 5 Abs.1, 3 und 4
a) sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden
c) an Sonn-und Feiertagen sowie während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe störende Arbeiten ausführt,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
f) Abraum und Abfälle nicht an den dafür bestimmten Stellen ablagert oder die Abfälle nicht nach den jeweils gültigen abfallrechtlichen Bestimmungen trennt,
g) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anbietet oder dafür wirbt,
h) Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
i) raucht,
j) lärmt oder spielt, isst, trinkt oder lagert,
k) Gießkannen, Eimer, Werkzeuge hinter Grabmalen oder innerhalb des Friedhofes lagert,
l) Grabsteine, Grabsteinteile und Einfassungen auf den Friedhöfen, auch nur vorübergehend, lagert,
OR 752 Ortsrecht – 57. Ergänzung 12/2020 (3) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Absatz 1),
(4) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und
sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der vorherigen schriftlichen Genehmigung errichtet, verändert (§ 20 Absatz 1 und 4) oder entfernt (§ 23 Absatz 1),
(5) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 22 Absatz 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 30 – Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 31 – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse diese vorgenommen wird;
b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 32 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
OR 752 Ortsrecht – 57. Ergänzung 12/2020 (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 33 – Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem vom Gemeinderat am 02.12.2020 beschlossenen Gebührenverzeichnis.
(2) Das Verwaltungsgebührenverzeichnis wird um die Ziffer 2.66 ergänzt.
Das komplette Gebührenverzeichnis ist der Satzung als Anlage beigefügt.
(3) Das Gebührenverzeichnis ist der Satzung als Anlage beigefügt. Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenordnung) entsprechend der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 34 – Alte Rechte
Die Ruhezeit und die Nutzungszeiten richten sich bei allen Grabstätten nach dieser Satzung. Bestehende Nutzungsrechte bleiben unberührt.
§ 35 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Die Satzungsänderung vom 02.12.2020 tritt zum 01.01.2021 in Kraft.
Anlage: Gebührenverzeichnis