Malsch (Landkreis Karlsruhe)

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: ab 01.01.2026

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.954,00 € für Erwachsene (15 J. Ruhezeit); 25 J.: 3.257,00 €
Sargwahlgrab2.745,00 € Einzelwahlgrab (15 J. Ruhezeit); 25 J.: 4.575,00 €
Urnenreihengrab1.665,00 € (15 J. Ruhezeit)
Urnenwahlgrab3.060,00 € (15 J. Ruhezeit)
Urnengrab anonym2.386,00 € Gemeinschaftsurnenreihengrab ohne Namen (15 J.)
Baumbestattung2.515,00 € Urnenbaumgrab (15 J. Ruhezeit)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)761,00 € Sargbestattung Erwachsene; Urnenbeisetzung: 379,00 €
Trauerhalle / Halle250,00 € Benutzung Raum des Abschieds / Aussegnungshalle

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung

-Gebührenverzeichnis-

01.01.2024 - 31.12.2024

1. Verwaltungsgebühren

a) Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals58,00 €
b) Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung einer Kolumbarien-/ Erdrasen- sowie Urnenbaumplatte und Urnennamenstafel29,00 €
c) Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern58,00 €
d) Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen, Gebeinen und Urnen87,00 €
e) für die Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege und sonstige gewerbliche Tätigkeit jährlich58,00 €

Ergänzend findet für die Satzung die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der jeweils gültigen Fassung entsprechend Anwendung.

2. Bestattung bzw. Beisetzung

a) von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren761,00 €
b) von Kindern bis zu 10 Jahren643,00 €
c) von Tot- und Fehlgeburten und Ungeborenen379,00 €
d) von Urnen - Erdbestattung379,00 €
e) von Urnen im Kolumbarium338,00 €
f) Urnen in Urnengemeinschaftsgräbern379,00 €
g) Rasengrab761,00 €
h) Urnenbaumgrab379,00 €
i) Zuschlag für ein Tiefengrab256,00 €
j) Ordnungsdienst131,00 €
k) Ordnungsdienst für muslimische Bestattungen214,00 €
l) Pflege wegen vorzeitiger Grababräumung41,00 €

3. Überlassung eines Reihengrabes

a) für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren (15 J.)1.737,00 €
b) für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren (25 J.)2.895,00 €
c) für Personen unter 10 Jahren (15 J. Ruhezeit)1.680,00 €
d) Erdrasengrab (15 J. Ruhezeit)2.317,00 €

4. Überlassung eines Urnenreihengrabes

a) Urnenreihengrab (15 J. Ruhezeit)1.480,00 €
b) Gemeinschaftsurnenreihengrab ohne Namen (15 J.)2.121,00 €
c) Gemeinschaftsurnenreihengrab mit Namen (15 J.)2.134,00 €
d) Urnenbaumgrab (15 J. Ruhezeit)2.236,00 €
e) Urnengrab mit Pflege (15 J. Ruhezeit)2.165,00 €
f) Halbanonymes Urnengrab mit Pflege (15 J. Ruhezeit)2.293,00 €

5. Überlassung von besonderen Grabnutzungsrechten

a) Einzelwahlgrab (15 J. Ruhezeit)2.445,00 €
b) Einzelwahlgrab (25 J. Ruhezeit)4.075,00 €
Verlängerung pro Jahr (a+b)163,00 €
c) Einzelwahlgrab muslimisches Grabfeld (50 J. Ruhezeit)8.150,00 €
d) Einzelwahlgrab mit Tieferlegung (15 J. Ruhezeit)2.670,00 €
e) Einzelwahlgrab mit Tieferlegung (25 J. Ruhezeit)4.450,00 €

5

Verlängerung pro Jahr (d+e)178,00 €
f) Doppelwahlgrab (15 J. Ruhezeit)3.413,00 €
g) Doppelwahlgrab (25 J. Ruhezeit)5.687,00 €
Verlängerung pro Jahr (f+g)227,00 €
h) Doppelwahlgrab muslimisches Grabfeld (50 J. Ruhezeit)11.375,00 €
i) Doppelwahlgrab mit Tieferlegung (15 J. Ruhezeit)3.878,00 €
j) Doppelwahlgrab mit Tieferlegung (25 J. Ruhezeit)6.462,00 €
Verlängerung pro Jahr (i+j)258,00 €
k) Einzelsonderwahlgrab (25 J. Ruhezeit)4.075,00 €
Verlängerung pro Jahr163,00 €
l) Einzelsonderwahlgrab mit Tieferlegung (25 J. Ruhezeit)4.450,00 €
Verlängerung pro Jahr178,00 €
m) Doppelsonderwahlgrab (25 J. Ruhezeit)5.687,00 €
Verlängerung pro Jahr227,00 €
n) Doppelsonderwahlgrab mit Tieferlegung (25 J. Ruhezeit)6.462,00 €
Verlängerung pro Jahr258,00 €
o) Urnenwahlgrab (15 J. Ruhezeit)2.715,00 €
Verlängerung pro Jahr181,00 €
p) Urnendoppelwahlgrab mit Pflege (15 J. Ruhezeit)2.490,00 €
Verlängerung pro Jahr166,00 €
q) Urnengrabkammer (15 J. Ruhezeit)2.527,00 €
Verlängerung pro Jahr169,00 €

6. Sonstige Leistungen

a) Benutzung Raum des Abschieds / Aussegnungshalle250,00 €
b) Ausgrabung von Urnen zur Überführung nach auswärts298,00 €
c) Benutzung der Leichenkühlzelle je Tag50,00 €
d) Desinfektion Raum des Abschieds52,00 €
e) Grabschalungstafeln je Einzelgrab515,00 €

Die Inanspruchnahme der Leistungen 2.k), 3.a), 3.b), 3 c), 4.a), 5.c), 5 h), 6. d) und 6.e) kann für Auswärtige nicht erfolgen.

Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung

-Gebührenverzeichnis-

01.01.2025 - 31.12.2025

1. Verwaltungsgebühren

a) Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals58,00 €
b) Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung einer Kolumbarien-/ Erdrasen- sowie Urnenbaumplatte und Urnennamenstafel29,00 €
c) Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern58,00 €
d) Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen, Gebeinen und Urnen87,00 €
e) für die Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege und sonstige gewerbliche Tätigkeit jährlich58,00 €

Ergänzend findet für die Satzung die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der jeweils gültigen Fassung entsprechend Anwendung.

2. Bestattung bzw. Beisetzung

a) von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren761,00 €
b) von Kindern bis zu 10 Jahren643,00 €
c) von Tot- und Fehlgeburten und Ungeborenen379,00 €
d) von Urnen - Erdbestattung379,00 €
e) von Urnen im Kolumbarium338,00 €
f) Urnen in Urnengemeinschaftsgräbern379,00 €
g) Rasengrab761,00 €
h) Urnenbaumgrab379,00 €
i) Zuschlag für ein Tiefengrab256,00 €
j) Ordnungsdienst131,00 €
k) Ordnungsdienst für muslimische Bestattungen214,00 €
l) Pflege wegen vorzeitiger Grababräumung41,00 €

3. Überlassung eines Reihengrabes

a) für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren (15 J.)1.845,00 €
b) für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren (25 J.)3.076,00 €
c) für Personen unter 10 Jahren (15 J. Ruhezeit)1.785,00 €
d) Erdrasengrab (15 J. Ruhezeit)2.462,00 €

4. Überlassung eines Urnenreihengrabes

a) Urnenreihengrab (15 J. Ruhezeit)1.572,00 €
b) Gemeinschaftsurnenreihengrab ohne Namen (15 J.)2.254,00 €
c) Gemeinschaftsurnenreihengrab mit Namen (15 J.)2.267,00 €
d) Urnenbaumgrab (15 J. Ruhezeit)2.376,00 €
e) Urnengrab mit Pflege (15 J. Ruhezeit)2.300,00 €
f) Halbanonymes Urnengrab mit Pflege (15 J. Ruhezeit)2.436,00 €

5. Überlassung von besonderen Grabnutzungsrechten

a) Einzelwahlgrab (15 J. Ruhezeit)2.595,00 €
b) Einzelwahlgrab (25 J. Ruhezeit)4.325,00 €
Verlängerung pro Jahr (a+b)173,00 €
c) Einzelwahlgrab muslimisches Grabfeld (50 J. Ruhezeit)8.650,00 €
d) Einzelwahlgrab mit Tieferlegung (15 J. Ruhezeit)2.835,00 €
e) Einzelwahlgrab mit Tieferlegung (25 J. Ruhezeit)4.725,00 €

Verlängerung pro Jahr (d+e)189,00 €
f) Doppelwahlgrab (15 J. Ruhezeit)3.627,00 €
g) Doppelwahlgrab (25 J. Ruhezeit)6.043,00 €
Verlängerung pro Jahr (f+g)241,00 €
h) Doppelwahlgrab muslimisches Grabfeld (50 J. Ruhezeit)12.087,00 €
i) Doppelwahlgrab mit Tieferlegung (15 J. Ruhezeit)4.122,00 €
j) Doppelwahlgrab mit Tieferlegung (25 J. Ruhezeit)6.868,00 €
Verlängerung pro Jahr (i+j)274,00 €
k) Einzelsonderwahlgrab (25 J. Ruhezeit)4.325,00 €
Verlängerung pro Jahr173,00 €
l) Einzelsonderwahlgrab mit Tieferlegung (25 J. Ruhezeit)4.725,00 €
Verlängerung pro Jahr189,00 €
m) Doppelsonderwahlgrab (25 J. Ruhezeit)6.043,00 €
Verlängerung pro Jahr241,00 €
n) Doppelsonderwahlgrab mit Tieferlegung (25 J. Ruhezeit)6.868,00 €
Verlängerung pro Jahr274,00 €
o) Urnenwahlgrab (15 J. Ruhezeit)2.887,00 €
Verlängerung pro Jahr192,00 €
p) Urnendoppelwahlgrab mit Pflege (15 J. Ruhezeit)2.647,00 €
Verlängerung pro Jahr176,00 €
q) Urnengrabkammer (15 J. Ruhezeit)2.688,00 €
Verlängerung pro Jahr180,00 €

6. Sonstige Leistungen

a) Benutzung Raum des Abschieds / Aussegnungshalle250,00 €
b) Ausgrabung von Urnen zur Überführung nach auswärts298,00 €
c) Benutzung der Leichenkühlzelle je Tag50,00 €
d) Desinfektion Raum des Abschieds52,00 €
e) Grabschalungstafeln je Einzelgrab515,00 €

Die Inanspruchnahme der Leistungen 2.k), 3.a), 3.b), 3 c), 4.a), 5.c), 5 h), 6. d) und 6.e) kann für Auswärtige nicht erfolgen.

Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung

-Gebührenverzeichnis-

ab 01.01.2026

1. Verwaltungsgebühren

a) Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals58,00 €
b) Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung einer Kolumbarien-/ Erdrasen- sowie Urnenbaumplatte und Urnennamenstafel29,00 €
c) Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern58,00 €
d) Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen, Gebeinen und Urnen87,00 €
e) für die Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege und sonstige gewerbliche Tätigkeit jährlich58,00 €

Ergänzend findet für die Satzung die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der jeweils gültigen Fassung entsprechend Anwendung.

2. Bestattung bzw. Beisetzung

a) von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren761,00 €
b) von Kindern bis zu 10 Jahren643,00 €
c) von Tot- und Fehlgeburten und Ungeborenen379,00 €
d) von Urnen - Erdbestattung379,00 €
e) von Urnen im Kolumbarium338,00 €
f) Urnen in Urnengemeinschaftsgräbern379,00 €
g) Rasengrab761,00 €
h) Urnenbaumgrab379,00 €
i) Zuschlag für ein Tiefengrab256,00 €
j) Ordnungsdienst131,00 €
k) Ordnungsdienst für muslimische Bestattungen214,00 €
l) Pflege wegen vorzeitiger Grababräumung41,00 €

3. Überlassung eines Reihengrabes

a) für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren (15 J.)1.954,00 €
b) für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren (25 J.)3.257,00 €
c) für Personen unter 10 Jahren (15 J. Ruhezeit)1.890,00 €
d) Erdrasengrab (15 J. Ruhezeit)2.606,00 €

4. Überlassung eines Urnenreihengrabes

a) Urnenreihengrab (15 J. Ruhezeit)1.665,00 €
b) Gemeinschaftsurnenreihengrab ohne Namen (15 J.)2.386,00 €
c) Gemeinschaftsurnenreihengrab mit Namen (15 J.)2.401,00 €
d) Urnenbaumgrab (15 J. Ruhezeit)2.515,00 €
e) Urnengrab mit Pflege (15 J. Ruhezeit)2.436,00 €
f) Halbanonymes Urnengrab mit Pflege (15 J. Ruhezeit)2.580,00 €

5. Überlassung von besonderen Grabnutzungsrechten

a) Einzelwahlgrab (15 J. Ruhezeit)2.745,00 €
b) Einzelwahlgrab (25 J. Ruhezeit)4.575,00 €
Verlängerung pro Jahr (a+b)183,00 €
c) Einzelwahlgrab muslimisches Grabfeld (50 J. Ruhezeit)9.150,00 €
d) Einzelwahlgrab mit Tieferlegung (15 J. Ruhezeit)3.000,00 €
e) Einzelwahlgrab mit Tieferlegung (25 J. Ruhezeit)5.000,00 €
Verlängerung pro Jahr (d+e)200,00 €

f) Doppelwahlgrab (15 J. Ruhezeit)3.840,00 €
g) Doppelwahlgrab (25 J. Ruhezeit)6.400,00 €
Verlängerung pro Jahr (f+g)256,00 €
h) Doppelwahlgrab muslimisches Grabfeld (50 J. Ruhezeit)12.800,00 €
i) Doppelwahlgrab mit Tieferlegung (15 J. Ruhezeit)4.365,00 €
j) Doppelwahlgrab mit Tieferlegung (25 J. Ruhezeit)7.275,00 €
Verlängerung pro Jahr (i+j)291,00 €
k) Einzelsonderwahlgrab (25 J. Ruhezeit)4.575,00 €
Verlängerung pro Jahr183,00 €
l) Einzelsonderwahlgrab mit Tieferlegung (25 J. Ruhezeit)5.000,00 €
Verlängerung pro Jahr200,00 €
m) Doppelsonderwahlgrab (25 J. Ruhezeit)6.400,00 €
Verlängerung pro Jahr256,00 €
n) Doppelsonderwahlgrab mit Tieferlegung (25 J. Ruhezeit)7.275,00 €
Verlängerung pro Jahr291,00 €
o) Urnenwahlgrab (15 J. Ruhezeit)3.060,00 €
Verlängerung pro Jahr204,00 €
p) Urnendoppelwahlgrab mit Pflege (15 J. Ruhezeit)2.805,00 €
Verlängerung pro Jahr187,00 €
q) Urnengrabkammer (15 J. Ruhezeit)2.850,00 €
Verlängerung pro Jahr190,00 €

6. Sonstige Leistungen

a) Benutzung Raum des Abschieds / Aussegnungshalle250,00 €
b) Ausgrabung von Urnen zur Überführung nach auswärts298,00 €
c) Benutzung der Leichenkühlzelle je Tag50,00 €
d) Desinfektion Raum des Abschieds52,00 €
e) Grabschalungstafeln je Einzelgrab515,00 €

Die Inanspruchnahme der Leistungen 2.k), 3.a), 3.b), 3 c), 4.a), 5.c), 5 h), 6. d) und 6.e) kann für Auswärtige nicht erfolgen.

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

der Gemeinde Malsch Landkreis Karlsruhe

vom 28.11.2017

in den Fassungen vom 21.06.2022 und 22.11.2022

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat Malsch am 28. November 2017 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 - Widmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 - Öffnungszeiten

§ 3 - Verhalten auf dem Friedhof

§ 4 - Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 - Allgemeines

§ 6 - Särge

§ 7 - Ausheben der Gräber

§ 8 - Ruhezeit

§ 9 - Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 10 - Allgemeines

§ 11 - Reihengräber

§ 12 - Wahlgräber

§ 13 - Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 - Auswahlmöglichkeiten

§ 15 - Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

§ 16 - Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

§ 17 - Genehmigungserfordernis

§ 18 - Standsicherheit

§ 19 - Unterhaltung

§ 20 - Entfernung

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 21 - Allgemeines

§ 22 - Vernachlässigung der Grabpflege

VII. Benutzung der Leichenhallen

§ 23 - Benutzung der Leichenhalle

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 24 - Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung § 25 - Ordnungswidrigkeiten

IX. Bestattungsgebühren

§ 26 - Erhebungsgrundsatz § 27 - Gebührenschuldner § 28 - Entstehung und Fälligkeit der Gebühren § 29 - Verwaltungs- und Benutzungsgebühren § 29a - Umsatzsteuer

X. Schlussvorschriften

§ 30 - Alte Rechte § 31 - Inkrafttreten

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I.

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Widmung

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Malsch gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:

  • Friedhof Malsch
  • Friedhof Sulzbach
  • Friedhof Völkersbach
  • Friedhof Waldprechtsweier

(2) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder aller tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Personen zulassen. Den Einwohnern gleichgestellt sind Personen, die aus gesundheitlichen Gründen oder altersbedingt ihren Wohnsitz in Malsch aufgegeben haben. Ebenfalls den Einwohnern gleichgestellt sind Personen die in Malsch aufgewachsen und/oder zur Schule gegangen sind und mind. 10 Jahre ihren ersten Wohnsitz dort hatten. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II.

Ordnungsvorschriften

§ 2

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

3

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Rasenflächen, Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen,

h) Druckschriften zu verteilen, auszulegen oder anzubringen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 14 Tage vorher anzumelden.

§ 4

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung ist nachzuweisen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung ist auf 2 Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten (4) Die Gewerbetreibende dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur Vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

4

III.

Bestattungsvorschriften

§ 5

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6

Särge

(1) Verstorbene sind in der Regel in Holzsärgen aus leicht verweslichem Holz zu bestatten. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

§ 7

Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die im Alter bis zum vollendeten 10. Lebensjahr verstorben sind sowie bei Fehlgeburten und Ungeborenen, 15 Jahre. Die Ruhezeit der Leichen im 2008 fertiggestellten Erweiterungsteil des Friedhofs Malsch beträgt 15 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 15 Jahre.

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§ 9

Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettungen haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV.

Grabstätten

§ 10

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengräber,

b) Urnenreihengräber,

c) Wahlgräber (Kaufgräber),

d) Urnenwahlgräber (Kaufgräber),

e) Urnennischen (Kolumbarien),

6

f) Gemeinschaftsurnengräber (mit und ohne Namenstafel)

g) Erdrasengräber

h) Urnenbaumgräber

i) Urnenwahlgräber mit Pflege

Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 11

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz)
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
    • a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
    • b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab. (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 12

Wahlgräber

(1) Wahlgräber, sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren, von 15 Jahren bei Urnen und bei Grabfeldern mit vorhandener Drainage und 50 Jahren im muslimischen Grabfeld (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

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(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine derartige Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über,

a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,

b) auf die Kinder

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der jeweils Älteste Nutzungsberechtigter. (8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht nur auf eine der in Absatz 7 Satz 3 übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgräbern können max. 2 Urnen pro Einzelgrabstätte beigesetzt werden. Bei Tieferlegungen können Urnen erst dann zugebettet werden, wenn die 2. Sargbestattung durchgeführt wurde. Bei Verzicht auf eine 2. Sargbestattung kann die Gemeinde Urnenbestattungen zulassen. (13) Wird innerhalb der Nutzungsdauer mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde auf eine Grabstätte verzichtet, so wird die bezahlte Gebühr nicht erstattet und eine Pflegegebühr wegen vorzeitiger Grabräumung erhoben.

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§ 13

Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind Urnen bis zu einem max. Durchmesser von 24 cm. Sind in Ausnahmefällen größere Schmuckurnen erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

Zulässig sind:

in einem Urnenreihengrab:1 Urne
in einem Urnenwahlgrab:max. 4 Urnen
in einem Urnenwahlgrab mit Pflege durch die Gemeinde:1 Urne
in Kolumbarien:max. 2 Urnen

(3) In Urnengemeinschaftsgrabstätten werden Urnen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden dann nicht gekennzeichnet, wenn dies dem ausdrücklichen Willen des Verstorbenen entspricht. (4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

V.

Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14

Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschrift liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 15

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

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§ 16

Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Die Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Glas, Edelstahl, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. (3) Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Stehende Grabmale sind allseitig gleichwertig zu entwickeln und sollen in Form und Größe unterschiedlich sein. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden. (4) Auf den Grabstätten ist nicht zulässig: Grabmale und Grabausstattung mit Lichtbildern (farbig oder schwarzweiß), die das Höchstmaß von 6 x 9 cm überschreiten. (5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind stehende Grabmale aus Naturstein bis zu folgenden Größen, einschließlich evtl. Sockel, zulässig:

a) bei Einzelgräbern: Breite: bis zu 80 cm Höhe: bis zu 140 cm

b) bei Doppelgräbern: Breite: bis zu 160 cm Höhe: bis zu 140 cm Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Bei stehenden Grabmalen: Bis 1,20 m Höhe:14 cm Bis 1,30 m Höhe:15 cm Bis 1,40 m Höhe:16 cm Bei Mehrfachgrabstätten können im Einzelfall auf Antrag bei den Größen Ausnahmen genehmigt werden. (6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale aus Naturstein bis zu folgenden Größen zulässig: Bei stehenden Grabmalen: Breite: bis zu 50 cm Höhe: bis zu 75 cm. Stehende Grabmale aus Naturgestein müssen mindestens 10 cm stark sein. (7) Die Abdeckung der Erdgräber mit Steinplatten ist nur bis zu einem Anteil von 1/3 der Fläche zulässig. Abdeckungen bei Urnengräber sind bis zur Größe der Grabbeete zugelassen. (8) Soweit es die Gemeinde innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 18 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 7 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über Abs. 1 bis 7 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen. (9) Als weitere Gestaltungsvorschrift wird die Schriftart der Grabplatten bei Kolumbarien (Urnennischen) vorgegeben. Die Gemeinde hat ein Muster zur Ansicht vorliegen. Die Frontplatte übernimmt die Funktion des Grabsteines, sie wird mit Bronzegussbuchstaben und –zahlen gestaltet.

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(10) Namenstafeln bei Urnen unter Bäumen, bei Urnen in Urnengemeinschaftsgrabstätten und bei Erdrasengräbern werden von der Gemeinde gestellt und bodeneben verlegt. Die Gemeinde hat ein Muster zur Ansicht vorliegen. Die Namenstafel übernimmt die Funktion des Grabsteins. (11) Kissensteine auf Grabstellen sind nach vorheriger Absprache und Genehmigung durch die Gemeinde zulässig. Sie dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätten gelegt werden. Sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (12) Grabeinfassungen sind bei Einzelgräbern bis zu einer Stärke von 15 cm; bei Doppelgräbern bis zu 20 cm; bei 3- oder 4-stelligen Grabflächen bis zu 25 cm zulässig. (13) An Kolumbarien bzw. Urnennischen und an Grabfeldern, die durch die Gemeinde gepflegt werden, dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u. ä. nicht angebracht oder abgelegt werden. Zu deren zulässigen Niederlegung sind entsprechende Plätze ausgewiesen. (14) Als weitere Gestaltungsvorschrift wird das Material, die Maße und die Schriftart der Stelen bei Urnenwahlgräbern mit Pflege durch die Gemeinde vorgegeben. Die Gemeinde Malsch hat ein Muster zur Ansicht vorliegen. Die Namenstafel übernimmt die Funktion des Grabsteins.

§ 17

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Die Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

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§ 18

Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 19

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 20

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

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VI.

Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 21

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nah § 19 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. Die Gestaltung der Grabzwischenweg ist Sache der Gemeinde (z.B. Splitt, Trittplatten). Wenn von Bäumen, die die Grabstätte überragen und von den umgebenden Pflanzen sowohl Blätter, Blüten als auch andere Pflanzenteile auf die Grabstätte fallen besteht kein Beseitigungsanspruch gegenüber der Gemeinde. Bäume und Sträucher dürfen in der Höhe den Grabstein und in der Breite das Grabfeld nicht überragen. (7) Nicht zugelassen sind insbesondere Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 22

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 19 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberech-

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tigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII.

Benutzung der Leichenhalle

§ 23

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen mit dem Friedhofpersonal oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII.

Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 24

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

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§ 25

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
  3. 1. a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  4. 2. b) die Wege mit Fahrzeugen aller befährt,
  5. 3. c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
  6. 4. d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
  7. 5. e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
  8. 6. f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
  9. 7. g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
  10. 8. h) Druckschriften verteilt,
  11. 9. i) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet,
  12. 3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1)
  13. 4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Abs. 1 und) oder entfernt (§ 20 Abs. 1)
  14. 5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Abs. 1).

IX.

Bestattungsgebühren

§ 26

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

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§ 27

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird.

b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 28

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit Beendigung der Amtshandlung,

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 29

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

§ 29a

Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

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X.

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30

Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofsatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 12 Abs. 1 oder § 13 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 31

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofsatzung vom 15.12.2009 mit allen Änderungen außer Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Malsch geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Malsch, den 28.11.2017

Gez.

Elmar Himmel

Bürgermeister

Vorstehende Satzung wurde durch Einrücken im Malscher Amtsblatt Nr. 49 vom 07. Dezember 2017 gemäß § 1 der Gemeindesatzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom 31.08.1978 öffentlich bekanntgemacht.

Malsch, den 08.12.2017

Gez.

Elmar Himmel

Bürgermeister

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