📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.08.2023 (Bestattungsgebührenordnung, beschlossen 28.06.2023) Volltext anzeigen ▼
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Bestattungsgebührenordnung der Stadt Ettlingen (Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen), Stand 01.08.2023
C3
Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen
(Bestattungsgebührenordnung)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Erhebungsgrundsatz ………………………………………………………………. 2
§ 2 Gebührenschuldner ………………………………………………………………... 2
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren ………………………………………... 2
§ 4 Verwaltungsgebühren ………………………………………………………….….. 3
§ 5 Hallennutzungsgebühren ……….……………………………………………….... 3
§ 6 Bestattungsgebühren ..…………………………………………………….…….... 3
§ 7 Grabnutzungsgebühren ..…………………………………………………………. 4
§ 8 Umbettungen / Ausgrabungen / Tieferlegungen ……………………………….. 5
§ 9 Sonstige Leistungen ………………………………………………………………. 5
§ 10 Umsatzsteuer ………………………………………………………………………. 6
§ 11 In-Kraft-Treten ……………………………………………………………………… 6
Stand: 01.08.2023 C3 Bestattungsgebührenordnung
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes vom 21. Juli 1970 (GBl. S. 395, 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2021 (GBl. S. 55), in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. April 2023 (GBl. S. 137), sowie den §§ 2, 11, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233), hat der Gemeinderat der Stadt Ettlingen am 28.06.2023 die nachstehende Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen beschlossen:
§ 1 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren nach § 4 ist verpflichtet
a) wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Interesse sie vorgenommen wird,
b) wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung über-nommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetz haftet.
(2) Zur Zahlung der Gebühren nach § 5 bis § 9 sind verpflichtet
a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Groß-eltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren nach § 4 mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Gebühren nach § 5, § 6 oder § 8 mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung,
c) bei Gebühren nach § 7 oder § 9 mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die jeweilige Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
© Stadt Ettlingen S. 2/6 C3 Bestattungsgebührenordnung
§ 4 Verwaltungsgebühren
(1) Die Gebühren betragen
a) für die Genehmigung der Errichtung oder Änderung eines Grabmals 46,00 €
b) für die Zulassung der gewerblichen Tätigkeit 26,00 €
- für eine einjährige Dauererlaubnis
c) für die Genehmigung zur Ausgrabung oder Umbettung 88,00 € einer Leiche oder Asche
d) für die Genehmigung zur vorzeitigen Auflösung einer Wahlgrabstätte 69,00 €
e) für die Ausstellung einer Urnenbeisetzungsbescheinigung 12,00 €
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Stadt Ettlingen (Verwaltungsgebührensatzung) in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
§ 5 Hallennutzungsgebühren
(1) Pauschale für die Aufbewahrung einer Leiche 199,00 € (2) Nutzung der Aussegnungshalle für eine Trauerfeier 419,00 € (Anmerkung: Eine Trauerfeier ist gegeben, wenn in der Aussegnungs-halle eine Feier stattfindet, bei der es Rednerbeiträge gibt und / oder eine Aussegnung stattfindet.) (3) Nutzung des Harmoniums / der Orgel 10,00 €
§ 6 Bestattungsgebühren
(1) Erdbestattung
a) einer Person im Alter von 10 und mehr Jahren 1.308,00 €
b) einer Person im Alter von unter 10 Jahren 293,00 €
c) einer Tot- oder Fehlgeburt oder eines Ungeborenen 144,00 €
d) Zuschlag für Tieferlegung 91,00 €
e) Aus- und Einbettung einer Urne 76,00 €
f) für die Stellung von Leichenträgern pro Leichenträger 69,00 €
(2) Urnenbeisetzung
a) Urnenbeisetzung inkl. Urnenträger 764,00 €
b) Anonyme / teilanonyme Urnenbeisetzung inkl. Urnenträger 739,00 €
© Stadt Ettlingen S. 3/6 C3 Bestattungsgebührenordnung
§ 7 Grabnutzungsgebühren
(1) Reihengräber (nicht verlängerbar)
a) für eine Person im Alter von 10 und mehr Jahren 1.550,00 € (Nutzungsdauer 20 Jahre)
b) für eine Person im Alter von 10 und mehr Jahren 1.940,00 € (Nutzungsdauer 25 Jahre)
c) für eine Person im Alter bis zu 10 Jahren 750,00 € (Nutzungsdauer 15 Jahre)
d) für eine Tot- oder Fehlgeburt oder ein Ungeborenes 290,00 € (Nutzungsdauer 15 Jahre)
e) für einen zusätzlichen Kindersarg im Reihengrab 530,00 € (Nutzungsdauer 15 Jahre)
f) für eine zusätzliche Urne im Reihengrab / Urnenreihengrab 820,00 € (Nutzungsdauer 15 Jahre)
g) für ein Urnenreihengrab 950,00 € (Nutzungsdauer 15 Jahre)
h) für ein anonymes Urnenreihengrab 830,00 € (Nutzungsdauer 15 Jahre)
i) für ein teil-/anonymes Urnenreihengrab 830,00 € in speziell ausgewiesenen Wiesenbereichen unter Bäumen (Nutzungsdauer 15 Jahre)
j) für ein Urnenreihengrab im Kolumbarium 830,00 € (Nutzungsdauer 15 Jahre) (zzgl. Zuschlag nach § 9 (3) a))
(2) Verleihung eines besonderen Grabnutzungsrechtes (Wahlgrab)
a) für eine Einzelgrabfläche 2.150,00 € (Nutzungsdauer 25 Jahre)
b) für eine Einzelgrabfläche mit Doppelnutzung durch Tieferlegung 2.720,00 € (Tiefengrab) (Nutzungsdauer 25 Jahre)
c) für ein Urnenwahlgrab je Einzelgrabfläche 1.730,00 € (Nutzungsdauer 25 Jahre)
d) für ein Urnenwahlgrab auf dem Friedhof Ettlingen in Feld 18 B 1.830,00 € (Nutzungsdauer 25 Jahre)
e) für ein Urnenwahlgrab im Kolumbarium 1.490,00 € (Nutzungsdauer 25 Jahre) (zzgl. Zuschlag nach § 9 (3) b))
f) für eine zusätzliche Urne im Wahlgrab / Urnenwahlgrab 1.460,00 € (Nutzungsdauer 25 Jahre)
(3) Für die erneute Verleihung eines besonderen Grabnutzungsrechtes (Wahlgrab) wird für jedes volle Jahr 1/25 der unter (2) a) bis (2) f) festgelegten Gebühren erhoben.
© Stadt Ettlingen S. 4/6 C3 Bestattungsgebührenordnung
§ 8 Umbettungen / Ausgrabungen / Tieferlegungen
(1) Umbettungen
a) Umbettung eines Verstorbenen innerhalb des Friedhofes 2.728,00 € vor Ablauf der Ruhezeit
b) Umbettung eines Verstorbenen innerhalb des Friedhofes 2.728,00 € nach Ablauf der Ruhezeit
c) Umbettung einer Urne innerhalb des Friedhofes 875,00 €
(2) Ausgrabungen
a) Ausgrabung eines Verstorbenen zur Überführung nach auswärts 2.220,00 € vor Ablauf der Ruhezeit
b) Ausgrabung eines Verstorbenen zur Überführung nach auswärts 2.220,00 € nach Ablauf der Ruhezeit
c) Ausgrabung einer Urne zur Überführung nach auswärts 732,00 €
(3) Tieferlegungen
a) Tieferlegung eines bereits bestatteten Sarges im nach tatsächlichem Zusammenhang mit einer Bestattung Aufwand
§ 9 Sonstige Leistungen
(1) Fundamente / Trittplatten / Einfassungen
a) Fundamentkosten für ein stadtseitig erstelltes Grabmalfundament 93,00 € je Einzelgrabfläche
b) Kosten pro stadtseitig verlegter Trittplatte 20,00 €
c) Kosten für stadtseitig verlegte Grabeinfassung 92,00 € je laufendem Meter Grabeinfassung
(2) Zuschläge Urnenwahlgräber mit besonderer Gestaltung
a) mit stadtseitig gesetzter Stele und Einfassung 895,00 €
b) mit stadtseitig gesetzter Stele und Einfassung 689,00 € Friedhof Ettlingenweier, Feld 7 (Stele Höhe: 0,60 m)
c) mit stadtseitig gesetzter Stele und Einfassung 1.020,00 € Friedhof Ettlingenweier, Feld 7 (Stele Höhe: 1,20 m)
d) mit stadtseitig gesetzter Stele und Einfassung 1.255,00 € Friedhof Ettlingen, Feld 18 B
e) mit stadtseitig gesetzter Stele und Einfassung 725,00 € Friedhof Ettlingen, Feld 22
(3) Zuschläge Kolumbarien
a) Zuschlag für Kolumbarium Urnenreihengrab 668,00 €
b) Zuschlag für Kolumbarium Urnenwahlgrab 1.114,00 €
© Stadt Ettlingen S. 5/6 C3 Bestattungsgebührenordnung
(4) Zuschläge Namenssteine und -schilder
a) Namensstein (teilanonyme Urnenreihengräber) – ohne Gravur 253,00 €
b) Messingschild Friedhof Ettlingenweier – ohne Gravur 62,00 €
(5) Alle nicht genannten Leistungen werden bei evtl. notwendiger Inanspruchnahme nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.
§ 10 Umsatzsteuer
Sollte die Stadt Ettlingen in (Teil-) Bereichen der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) der gesetzlichen Umsatzsteuerpflicht unterliegen, verstehen sich die in der vorliegenden Satzung genannten Gebühren als Bruttobeträge. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe bereits enthalten ist.
§ 11 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.08.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) vom 01.05.2011, in der Fassung der Änderungssatzung vom 20.12.2022, außer Kraft.
Ettlingen, 28.06.2023
gez. Johannes Arnold Oberbürgermeister
© Stadt Ettlingen S. 6/6
2. Friedhofssatzung Stand: 13.01.2023 (Friedhofssatzung, beschlossen 20.12.2022) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Ettlingen (Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen), Stand 13.01.2023
B5 Stand: 13.01.2023 Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Ettlingen
(Friedhofssatzung)
Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen ............................................................................................. 3
§ 1 – Geltungsbereich ...................................................................................................... 3
§ 2 – Friedhofszweck ....................................................................................................... 3
§ 3 – Bestattungsbezirke .................................................................................................. 3
§ 4 – Schließung und Entwidmung ................................................................................... 4
II. Ordnungsvorschriften .................................................................................................... 4
§ 5 – Öffnungszeiten ........................................................................................................ 4
§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof ..................................................................................... 5
§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof ............................................................... 5
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften ............................................................................ 6
§ 8 – Allgemeines ............................................................................................................ 6
§ 9 – Särge ...................................................................................................................... 7
§ 10 – Ausheben der Gräber .............................................................................................. 7
§ 11 – Ruhezeit .................................................................................................................. 7
§ 12 – Umbettungen........................................................................................................... 8
IV. Grabstätten .................................................................................................................... 8
§ 13 – Allgemeines ............................................................................................................ 8
§ 14 – Reihengräber .......................................................................................................... 9
§ 15 – Wahlgräber ........................................................................................................... 10
§ 16 – Urnenreihen- und Urnenwahlgräber ...................................................................... 11
§ 17 – Ehrengrabstätten, Kriegsopfergräber .................................................................... 12
B5 Stand: 13.01.2023 V. Gestaltung von Grabstätten ......................................................................................... 12
§ 18 – Auswahlmöglichkeit ............................................................................................... 12
§ 19 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften ...................................................................... 12
§ 20 – Felder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften .................................................... 12
§ 21 – Genehmigungserfordernis ..................................................................................... 15
§ 22 – Anlieferung ............................................................................................................ 15
§ 23 – Standsicherheit ..................................................................................................... 15
§ 24 – Unterhaltung ......................................................................................................... 16
§ 25 – Entfernung der Grabmale ...................................................................................... 16
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten ...................................................................... 17
§ 26 – Allgemeines .......................................................................................................... 17
§ 27 – Vernachlässigung der Grabpflege ......................................................................... 17
VII. Aussegnungshallen und Trauerfeier ......................................................................... 18
§ 28 – Benutzung der Räume der Aussegnungshallen ..................................................... 18
§ 29 – Trauerfeier ............................................................................................................ 18
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten ............................................................................... 18
§ 30 – Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung .......................................................... 18
§ 31 – Ordnungswidrigkeiten ............................................................................................ 19
IX. Bestattungsgebühren .................................................................................................. 19
§ 32 – Verwaltungs- und Benutzungsgebühren ................................................................ 19
X. Übergangs- und Schlussvorschriften ......................................................................... 20
§ 33 – Alte Rechte ........................................................................................................... 20
§ 34 – Inkrafttreten ........................................................................................................... 20
B5 Friedhofssatzung
© Stadt Ettlingen S. 3/23
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes vom 21. Juli 1970 (GBl. S. 395, 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2021 (GBl. S. 55), in Verbindung mit §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2020 (GBl. S. 1095), sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233), hat der Gemeinderat der Stadt Ettlingen am 20.12.2022 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Ettlingen (Friedhofssatzung) vom 01.01.2011 beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Friedhöfe der Stadt Ettlingen.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Stadt. (2) Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Bürgermeisteramt (Friedhofsverwaltung) im
Benehmen mit der jeweiligen Ortsverwaltung. (3) Die Friedhöfe dienen der Bestattung verstorbener Einwohner der Stadt Ettlingen und
der in der Stadt Ettlingen verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohn-
sitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein
Wahlgrab nach § 15 zur Verfügung steht. Ferner kann auf den Friedhöfen bestattet
werden, wer früher in der Stadt Ettlingen gewohnt hat und seine Wohnung hier nur
wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnli-
che Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden An-
gehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufge-
geben hat. In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener
zulassen. Die Friedhöfe der Stadt Ettlingen dienen auch der Bestattung von Totgebur-
ten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist. (4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch
für die Beisetzung von Aschen.
§ 3 Bestattungsbezirke
(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Kernstadt Ettlingen
b) Stadtteil Bruchhausen
c) Stadtteil Ettlingenweier
d) Stadtteil Oberweier
e) Stadtteil Schluttenbach
f) Stadtteil Schöllbronn
g) Stadtteil Spessart
B5 Friedhofssatzung
© Stadt Ettlingen S. 4/23
(2) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw.
beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod
ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines
anderen Friedhofs hatten. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (3) Ferner kann auf den Friedhöfen bestattet werden, wer früher in der Stadt Ettlingen
gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges
Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung
des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnah-
me in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt werden
(Schließung) oder aus öffentlichem Grund einer anderen Verwendung (Entwidmung)
zugeführt werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen.
Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten /
Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nut-
zungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahl-
grabstätte / Urnenwahlgrabstätte auf Kosten der Friedhofsverwaltung zur Verfügung
gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Personen verlangen,
sofern deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist. Die Umbettung schließt die Verle-
gung der Grabmale und sonstigen Grabausstattung ein. (3) Durch die Entwidmung verliert der Friedhof oder ein Teil davon die Eigenschaft als
Ruhestätte der Toten. Bei einer Entwidmung werden Tote und Aschen Verstorbener,
deren Ruhezeit noch nicht beendet ist, auf Kosten der Friedhofsverwaltung umge-
bettet. Die Umbettung schließt die Verlegung der Grabmale und sonstigen Grabaus-
stattung ein. Die Ersatzgrabstätten werden auf Kosten der der Friedhofsverwaltung
hergerichtet und für die Dauer der Ruhezeit oder für die verbleibende Nutzungszeit
abgegeben. (4) Die Umbettungstermine werden drei Monate vorher öffentlich bekannt gegeben.
Gleichzeitig sind sie bei Reihengräbern / Urnenreihengräbern dem Verfügungs-
berechtigten, bei Wahlgräbern / Urnenwahlgräbern dem Nutzungsberechtigten
mitzuteilen. (5) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Nutzungsberech-
tigte einer Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte erhalten außerdem einen schrift-
lichen Bescheid, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu
ermitteln ist. (6) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang für den Besuch
geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes
oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
B5 Friedhofssatzung
© Stadt Ettlingen S. 5/23
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter zehn Jahren dürfen nur in Begleitung Erwachsener den Friedhof besu-
chen. Für Schäden an Einrichtungen und Anlagen, die durch minderjährige Kinder
verursacht werden, haften die Erziehungsberechtigten als Gesamtschuldner. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden, b) Waren aller Art sowie Dienstleistungen anzubieten oder dafür zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen sowie während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe störende Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Fried-hofsverwaltung zu fotografieren, außer zu privaten Zwecken, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Be-stattungsfeier notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betre-ten, g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, h) das Rauchen, i) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern, j) Gießkannen, Eimer, Werkzeuge hinter Grabmalen oder innerhalb des Friedhofes zu lagern, k) Grabsteine, Grabsteinteile und Einfassungen auf den Friedhöfen, auch nur vo-rübergehend, zu lagern.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des
Friedhofes und der Friedhofsordnung vereinbar sind. (4) Abraum und Abfälle sind an den dafür bestimmten Stellen abzulagern. Die Abfälle
sind nach den jeweiligen gültigen abfallrechtlichen Vorschriften zu trennen. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veran-
staltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier
Werktage vorher anzumelden.
§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für
die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen
der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die fachkundig,
leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Friedhofsverwaltung kann für die Prüfung der
Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen,
insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem
Handwerksrecht erfüllt werden.
B5 Friedhofssatzung
© Stadt Ettlingen S. 6/23
(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter
Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist; Abs. 2
Satz 1 und Abs. 4 gelten entsprechend. (4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen
Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszu-
stellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten
Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die
dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für die Schäden, die sie auf
den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Gewerbetreibenden haben eine für die
Ausführung ihrer Tätigkeiten ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur während der von der Friedhofs-
verwaltung festgesetzten Zeit durchgeführt werden. (7) Die Friedhofswege dürfen nur mit geeigneten geräuscharmen Fahrzeugen im Schritt-
tempo befahren werden. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nicht auf den
Friedhöfen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeitsplätze wieder
in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht
an oder in den Wasserentnahmestellen gereinigt werden. (9) Arbeiten im Umkreis einer Bestattung von 60 m sind während der Bestattungsfeierlich-
keit zu unterbrechen. (10) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die
Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen
des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch
schriftlichen Bescheid entziehen.
(11) Das Verfahren nach Abs. 1, 2 und 4 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württem-berg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfah-
rensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 – Allgemeines
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Todes von den Angehörigen
bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung ist die Todesbescheinigung
des Standesamtes bzw. die Sterbeurkunde beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrab-
stätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung
vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen
erfolgen in der Regel werktags, montags bis freitags. Ausnahmen können zugelassen
werden.
B5 Friedhofssatzung
© Stadt Ettlingen S. 7/23
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen spätestens 96 Stunden nach Eintritt des
Todes erfolgen. Urnen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung be-
stattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer
Urnenreihengrabstätte bestattet.
§ 9 – Särge
(1) Verstorbene sind grundsätzlich in Holzsärgen zu bestatten. In Fällen, in denen die
Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, kann der Sargdeckel bei
der Bestattung abgenommen und neben den Sarg in das Grab gelegt werden, sofern
keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind.
In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht,
können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden. Für den Transport Verstor-
bener bis zur Grabstelle sind geschlossene Särge zu verwenden. (2) Die Särge müssen fest gefügt, die notwendige statische Stabilität besitzen, um der
Erdlast standzuhalten und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtig-
keit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen müssen
aus leicht verrottbaren Materialien hergestellt sein. In besonderen Fällen können Aus-
nahmen zugelassen werden. (3) Die Särge dürfen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit
sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der
Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 10 – Ausheben der Gräber
(1) Die Friedhofsverwaltung lässt die Gräber ausheben und verfüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur
Oberkante des Sarges mind. 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mind. 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mind. 0,40 m starke
Erdwände getrennt sein. Ausgenommen sind Gräber auf alten Teilen der Ettlinger
Friedhöfe, deren Einteilung noch nicht auf 1,20 m Breite geändert wurde.
§ 11 – Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, es sei denn, dass in Abs. 2
eine kürzere Ruhezeit zugelassen ist. Die Ruhezeit für Aschen in zersetzbaren und
verrottbaren Urnen sowie Leichen bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr beträgt
15 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre auf:
Kernstadtfriedhof ohne Felder 31 und 32;
Friedhof Bruchhausen ohne Feld 2;
Friedhof Ettlingenweier im Erweitertungsteil (2011 ff.);
Friedhof Oberweier nur im Feld 3;
Friedhof Schluttenbach;
Friedhof Schöllbronn nur in den Feldern 17 bis 22;
Friedhof Spessart.
B5 Friedhofssatzung
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(3) Bei Wahlgrabstätten kann die Ruhezeit in Einzelfällen (z. B. konservierte Leichen,
Metallsärge oder Särge mit Metalleinsatz) auf 50 Jahre, bei Hartholzsärgen auf
35 Jahre festgesetzt werden. (4) Die Ruhezeit beginnt mit der Bestattung.
§ 12 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher
Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Bei Umbettungen
wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten fünf
Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder
eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab / Urnen-
reihengrab in ein anderes Reihengrab / Urnenreihengrab sind innerhalb eines Fried-
hofs der Stadt Ettlingen nicht zulässig. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur
mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umge-
bettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbet-
tungen aus einem Reihengrab / Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Um-
bettungen aus einem Wahlgrab / Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. In den
Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 27
Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist,
von Amts wegen in ein Reihengrab / Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen
ist die Friedhofsverwaltung bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses
berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den
Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den
Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine
Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Friedhofsverwaltung
vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht
unterbrochen oder gehemmt. (8) Verstorbene und Urnen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund
behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 13 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Ettlingen. An ihnen können Rechte nach
dieser Satzung erworben werden.
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(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten
e) Ehrengrabstätten
f) Kriegsopfergrabstätten
Die Grabarten a) bis d) werden auf den Friedhöfen der Kernstadt, von Bruchhausen,
Ettlingenweier, Oberweier und Spessart außer in regulären Feldern auch in Gemein-
schaftsanlagen angeboten, soweit diese zur Verfügung stehen. Die Grabarten a) und
b) können auf dem Friedhof der Kernstadt ausschließlich in Gemeinschaftsgrabanla-
gen anonym gestaltet werden, die Grabarten c) und d) auf allen Friedhöfen. Die Grab-
arten c) und d) sind auf allen Friedhöfen auch in speziell ausgewiesenen Wiesen-
bereichen unter Bäumen möglich, soweit diese zur Verfügung stehen. Die Grabarten
c) und d) werden auch in Urnenmauern angeboten, soweit diese zur Verfügung
stehen. (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf Unver-
änderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Die Grabstätten gemäß Abs. 2 a) und b) haben in der Regel die Größe: Länge 3,00 m,
Breite 1,20 m (einschl. Grabweg 0,90 m und Grabsteinfundament 0,30 m). Die Grab-
stätten c) und d) haben in der Regel die Größe: Länge 1,90 m, Breite 1,00 m (einschl.
0,90 m Weg). Anonyme Urnengrabstätten haben die Größe: Länge 0,32 m, Breite 0,32
m. Bei den übrigen Grabstätten wird die Grabgröße im Einzelfall festgelegt. Ausge-
nommen sind alte Friedhofsteile mit bestehenden Grabstättengrößen sowie Gemein-
schaftsanlagen. (5) Grüfte sind nicht zugelassen.
§ 14 – Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehl-,
Totgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe
nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine
Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern
keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Ausnahmsweise ist es jedoch
zulässig, in einem Reihengrab ein verstorbenes Kind unter einem Jahr und einen
Familienangehörigen oder die Körper von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern
unter fünf Jahren zu bestatten. Die Bestattung einer konservierten Leiche ist nicht
zulässig. (3) In ein Reihengrab kann eine Urne zusätzlich bestattet werden, wenn die Ruhezeit der
zusätzlichen Urne die der Erstbestattung nicht überschreitet. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhe-
zeit ist drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffen-
den Grabfeld bekannt zu machen.
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(5) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umge-
wandelt werden.
§ 15 – Wahlgräber
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für die Erdbestattung, für die Bestattung von Fehl-,
Totgeburten und Ungeborenen und die Bestattung von bis zu vier Urnen, soweit es die
örtlichen Platzverhältnisse zulassen. An Wahlgrabstätten wird ein Nutzungsrecht ver-
liehen. Nutzungsberechtigter ist die durch Verleihung bestimmte Person. Ein Anspruch
auf die Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag bei der erstmaligen Verleihung
auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) anläßlich eines Todesfalls verliehen. Bei
Verwendung schwer verrottbarer Särge (§ 11 Abs. 3) ist das Nutzungsrecht länger zu
verleihen. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf für jeweils fünf Jahre erneut verliehen
werden. Eine erneute Verleihung ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrab-
stätte sowie die darin bestatteten Leichen und Aschen möglich. Soweit sämtliche
Ruhezeiten in einzelnen Stellen mehrstelliger Wahlgrabstätten abgelaufen sind, ist der
Verzicht auf diese Stellen bei der erneuten Verleihung zugelassen. In diesem Fall ist
die verbleibende Wahlgrabstätte ihrer neuen Größe entsprechend umzugestalten; § 21
gilt entsprechend. Bei einer Bestattung in ein bestehendes Tiefengrab ist der Verzicht
auf die Nutzung als Tiefengrab möglich, soweit die Ruhezeit des Erstbestatteten
bereits abgelaufen ist. (3) Das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab kann auf Antrag bereits zu Lebzeiten ab
Vollendung des 60. Lebensjahres des Antragstellers oder bei Vorliegen besonderer
Härten verliehen werden. Diese Regelung gilt nur für freigewordene Grabstätten
innerhalb bestehender Wahlgrabfelder. (4) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder
Tiefengräber vergeben. In einem Einfachgrab kann ein Verstorbener, in einem
Tiefengrab können zwei Verstorbene bestattet werden. Absatz 1 Satz 1 bleibt
unberührt. (5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber,
bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die
Vorschriften über Reihengräber (§ 14) entsprechend anzuwenden. (6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte schriftlich hinge-wiesen. Falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, wird auf das Ende der Nutzungszeit durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte aufmerksam ge-macht. (7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die
Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis
zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten erneut verliehen wurde. (8) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall
seines Ablebens aus dem nachstehend genannten Personenkreis seinen Nachfolger
im Nutzungsrecht bestimmen. Ist bis zu seinem Ableben keine Regelung getroffen,
geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des
verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner b) auf die Kinder c) auf die Stiefkinder d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter
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e) auf die Eltern
f) auf die Geschwister g) auf die Stiefgeschwister h) auf die nicht unter a) - g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) - d) und f) - h) wird der Älteste Nutzungs-
berechtigter. (9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das
Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 8 Satz 2 genannten Personen übertragen. (10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich
umschreiben zu lassen. (11) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergange-
nen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die
Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entschei-
den. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 8 Satz 2 gehören, dürfen
in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen
zulassen. (12) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet
werden. (13) Mehrkosten, die der Friedhofsverwaltung beim Ausheben des Grabes zu einer weite-
ren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen
Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht
selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
§ 16 – Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnen dürfen bestattet werden in
a) Urnenreihengrabstätten
b) Urnenwahlgrabstätten
c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
d) Reihengrabstätten für Erdbestattungen (§ 14 Abs. 3)
e) Urnenmauern (2) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in
Grabfeldern oder in Nischen von Urnenmauern. (3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften
für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. (4) In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu vier Urnen beigesetzt werden, soweit es
die örtlichen Platzverhältnisse zulassen. (5) In Urnenreihengräber und in ein Reihengrab bei einer Nachbelegung im Sinne von
§ 14 Abs. 3 dürfen ausschließlich zersetzbare und verrottbare Urnen verbracht
werden.
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§ 17 – Ehrengrabstätten, Kriegsopfergräber
(1) Die Zuerkennung sowie Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der
Stadt. (2) Gräber im Sinne des Kriegsopfergräbergesetzes vom 01.07.1965 obliegen der Stadt.
Die einzelnen Gräberfelder sind einheitlich zu gestalten. Es ist lediglich das Nieder-
legen von Gebinden gestattet.
V. Gestaltung von Grabstätten
§ 18 – Auswahlmöglichkeit
(1) Auf den Friedhöfen werden nach Möglichkeit Grabfelder mit allgemeinen und zusätz-
lichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Den Angehörigen wird eine Wahlmöglich-
keit eingeräumt. Die Einzelheiten ergeben sich aus den Plänen, die Bestandteil dieser
Satzung sind. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem
Grabfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für
ein Grabfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflich-
tung, die in den Plänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzu-
halten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung
Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit allgemeinen
Gestaltungsvorschriften.
§ 19 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in
seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Ganzabdeckungen sind bei Erdgräbern auf dem Friedhof Bruchhausen und auf dem Kernstadtfriedhof in den Feldern 23, 24, 48, 49 und 52 sowie im Erweiterungsteil
östlich des Feldes 35 zugelassen. (3) In den nicht in Abs. 2 genannten Feldern soll die Abdeckungsfläche der Erdgräber
maximal die Hälfte der Grabfläche ohne Wegeanteil (vgl. § 13 Abs. 4) betragen.
§ 20 – Felder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist
in § 21 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabaus-
stattungen in Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer
Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen
entsprechen. (2) Auf jeder Grabstätte ist entweder ein stehendes oder liegendes Grabmal zu errichten. (3) Die Abdeckungsfläche der Erdgräber ist entsprechend § 19 Abs. 3 begrenzt.
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(4) Neben den in § 23 vorgesehenen Maßbegrenzungen dürfen folgende Größen nicht
überschritten werden:
Rauminhalte und Maßbegrenzungen
- Steingrabmale für Urnen
Rauminhalt
0,05 m³
größte Fläche 0,3 m²
Mind. Stärke 0,14 m
größte Höhe 1,00 m
- Steingrabmale für einstellige Erdgräber / Urnenwahlgräber (stehend + liegend)
Rauminhalt
0,1 m³
größte Fläche 0,5 m²
Mind. Stärke 0,14 m
größte Höhe 1,3 m
- Steingrabmale für zweistellige Erdbestattungsgräber (stehend + liegend)
Rauminhalt
0,15 m³
größte Fläche 0,7 m²
Mind. Stärke 0,18 m
größte Höhe 1,6 m
- Breitsteine für zweistellige Erdbestattungsgräber (stehend + liegend)
Rauminhalt
0,25 m³
größte Fläche 1,1 m²
Mind. Stärke 0,18 m
größte Höhe 0,8 m (5) Die Erstellung kleinerer Grabmale ist möglich. Die Grabbeete müssen ganz bepflanzt
werden und in ihrer Gestaltung den besonderen Anforderungen der Umgebung ent-
sprechen. Das großflächige Abdecken der Fläche mit Torf, Rindenmulch, Kies,
Marmorsplitt o.ä. Materialien ist nicht gestattet. (6) Als Grabmale können alle Natursteine mit individueller Oberflächenbearbeitung ver-
wendet werden. Sie müssen aus einem Stück gefertigt und alle Seiten gleichartig bearbeitet sein. Die Flächen sind ohne Rand auszuführen. Einfassungen, Findlinge, gespaltene Werkstücke und Sockel sind nicht zugelassen. (7) Bei allen Ettlinger Friedhöfen sind in den entsprechend ausgewiesenen Feldern mit
zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (siehe Anlagen 1 - 7) nur Kopf- und Fußeinfas-
sungen aus zum Grabmal passendem Naturstein 8 cm stark erlaubt. Seitliche Einfas-
sungen sind dann nur am Anfang und Ende einer Grabreihe zulässig. In diesen
Fällen werden die Gräber durch Naturstein-Trittplatten Format 0,30 m x 0,30 m
abgegrenzt. Die Friedhofsverwaltung legt fest, auf welcher Seite des Grabes die
Trittplatten zu verlegen sind; in der Regel rechts. Dies gilt nicht für Felder, bei denen
die Einfassungen durch die Friedhofsverwaltung im Vorfeld erstellt wurden. (8) Darüber hinaus bestehen besondere Regelungen in folgenden Friedhöfen:
a) Ettlingen (Anlage 1)
- 1. Das Wahlgrabfeld Nr. 7 ist ein Wahlgrabfeld mit zusätzlichen Gestaltungs- vorschriften.
- 2. Es werden Urnenwahlgräber in den Feldern 2, 8 B und 18 B angeboten,
die nur im Zusammenhang mit einem Pflegevertrag über die Genossen-
schaft Badischer Friedhofsgärtner vergeben werden. Im Feld 2 sind Grab-
steine vom Grabhalter aufstellen zu lassen.
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b) Bruchhausen (Anlage 2)
- 1. Die Grabfelder XV und XX werden als Felder für Urnenbestattungen unter Bäumen geführt.
- 2. Das Grabfeld XIX ist für eine Gemeinschaftsgrabanlage vorgesehen.
- c) Ettlingenweier (Anlage 3)
- 1. Es werden Urnenwahlgräber von der Friedhofsverwaltung vorgerichtet. D. h. Einfassung und Stele werden von der Stadt aufgestellt.
- 2. In den Grabfeldern 7 und 10 sind Gemeinschaftsgrabanlagen möglich.
- d) Oberweier (Anlage 4)
Alle Grabfelder mit Ausnahme der jeweiligen Reihe 4 der Felder 4 und 5 werden
als Felder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften geführt, dies gilt nicht für
Urnengräber. Auf den Gräbern der jeweiligen Reihe 1 der Felder 2 und 3 wird
nur ein Holzkreuz mit Granitsockel zugelassen (nach Muster); wird hier ein
Doppelgrab genutzt, so muss auf jeder Einzelgrabstelle ein eigenes Kreuz auf-
gestellt werden.
e) Schluttenbach (Anlage 5)
- 1. Die Grabfelder 2 bis 4 werden für eine weitere Belegung im Sinne von § 4 ge- schlossen. Verlängerungen von Wahlgräbern sind weiterhin möglich, anläss- lich einer weiteren Bestattung ausschließlich für die Bestattung von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern bereits in der Wahlgrabstätte bestatteter Personen.
- 2. Bei den Grabfeldern 6 - 8 sind die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften an zuwenden.
- 3. Das Grabfeld 11 wird als Feld für Urnenbestattungen unter Bäumen geführt.
- f) Schöllbronn (Anlage 6)
- 1. Die Grabfelder 1 bis 3 werden für eine weitere Belegung im Sinne von § 4 geschlossen. Verlängerungen von Wahlgräbern sind weiterhin möglich, anlässlich einer weiteren Bestattung ausschließlich für die Bestattung von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern bereits in der Wahlgrabstätte bestatteter Personen.
- 2. Bei den Grabfeldern 14, 18, 21 und 22 sind die zusätzlichen Gestaltungsvor- schriften anzuwenden.
- 3. Es werden Urnenwahlgräber von der Friedhofsverwaltung vorgerichtet. D. h. Einfassung und Stele werden von der Stadt aufgestellt.
- 4. Die Felder 9 und 17 werden als Felder für anonyme Urnenbestattungen ge- führt.
- 5. In den Feldern 10 bis 13 sind keine weiteren Erdbestattungen mehr möglich. Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Diese Felder sind für künftige Urnenbestattun- gen vorgesehen, bei Bedarf auch unter Bäumen.
- g) Spessart (Anlage 7)
- 1. Bei den Grabfeldern A bis C, dem östlich daneben liegenden Feld K, dem Feld M und dem nördlich daneben liegenden Feld N sind die zusätzlichen Ge- staltungsvorschriften anzuwenden.
- 2. Das Grabfeld D ist für eine Gemeinschaftsgrabanlage vorgesehen.
- 3. Im Feld F sind Urnenbestattungen unter Bäumen zulässig.
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- 4. Angrenzend an Feld F an der Fassade der Aussegnungshalle sind Bestattun- gen in Urnenmauern zulässig, soweit diese bestehen. (9) Die Empfehlung zu Änderungen der Abs. 8 Bst. b) - g) obliegt dem jeweiligen Ort-
schaftsrat.
§ 21 – Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schrift-
lichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Ohne Genehmigung sind bis zur
Dauer von einem Jahr nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale
als naturlasierte Holztafeln und -kreuze bis zur Größe von 15 mal 30 cm zulässig. (2) Die Anträge müssen enthalten:
a) Den Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter An-gabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anord-nung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt wer-den. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der
vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2
gelten entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage
nicht innerhalb von einem Jahr nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
§ 22 – Anlieferung
(1) Der Steinmetz hat grundsätzlich die Anlieferung und den Einbau der Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen und den von dieser genehmigten Aufstellungsantrag auf Verlangen dem Friedhofspersonal vorzu-legen. Sofern der Aufstellungsantrag nicht vorgelegt wird, kann die Friedhofsverwal-tung jede weitere Arbeit untersagen. (2) Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen müssen ohne Schwierigkeiten auf dem Lieferfahrzeug geprüft werden können. Näheres kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
§ 23 – Standsicherheit
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer
Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu
fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück herge-
stellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale
bis 1,20 m Höhe: 14 cm
bis 1,40 m Höhe: 16 cm
ab 1,40 m Höhe: 18 cm
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(2) Das Wiederverwenden abgeräumter Grabmale ist nur zulässig, wenn es den gelten-
den Vorschriften des Abs. 1 und des § 20 entspricht. Es bedarf der erneuten Geneh-
migung nach § 21.
§ 24 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und
verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrab-
stätten / Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrab-
stätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen ge-
fährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich
Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten
des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von
Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung
der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen
Frist beseitigt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verant-
wortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige
Grabausstattung zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung bewahrt diese Sachen drei
Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu
ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. (3) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche,
die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem
Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung
derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen
Denkmalschutzbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu
beteiligen.
§ 25 – Entfernung der Grabmale
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im
Sinne des § 24 Abs. 3 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonsti-
gen Grabausstattungen zu entfernen, die Fundamente jedoch nur, wenn diese nicht
von der Friedhofsverwaltung erstellt wurden. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher
Aufforderung der Friedhofsverwaltung innerhalb einer jeweils festzusetzenden ange-
messenen Frist nicht erfüllt, so kann die Friedhofsverwaltung die Grabmale und die
sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwal-
tungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 24 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend
anwendbar. Die Friedhofsverwaltung bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
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VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 26 – Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd
gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen
und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamt-
charakter des jeweiligen Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und
der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen
Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht
beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 24 Abs. 1 Verant-
wortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bei
Reihengräbern bzw. des Nutzungsrechts bei Wahlgräbern. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerich-
tet werden. Beim Erwerb eines Grabes zu Lebzeiten (§ 15 Abs. 3) ist die Herrichtung
unmittelbar nach dem Erwerb durchzuführen. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen.
§ 25 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb
der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grab-
stätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht ge-
stattet. (9) Nutzungsberechtigte haben zu dulden, dass Bäume die Grabstätte überragen, von Pflanzen Teile auf die Grabstätten fallen und die Pflege von Hecken und Rahmen-pflanzungen die Gräber beeinträchtigen kann.
§ 27 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verant-
wortliche (§ 24 Abs. 1) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die
Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verant-
wortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch
eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung hingewiesen. Bleibt die Auffor-
derung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die
Grabstätten im Wege der Ersatzvornahme in Ordnung bringen lassen oder das
Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der
Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal innerhalb von drei Monaten nach der
Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auf-forderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne wei-teres zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudro-hen.
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VII. Aussegnungshallen und Trauerfeier
§ 28 – Benutzung der Räume der Aussegnungshallen
(1) Die Aussegnungshallen und die angrenzenden Räume dienen der Aufnahme der Ver-storbenen bis zur Bestattung. Die Nutzung regelt die Friedhofsverwaltung. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Ange-hörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
§ 29 – Trauerfeier
(1) Die Trauerfeier kann in der Aussegnungshalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Sie muss der Würde des Friedhofes entsprechen. (2) Die Benutzung der Aussegnungshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Musikdarbietungen während einer Trauerfeier, mit Ausnahme des Orgelspiels,
müssen vorher der Friedhofsverwaltung gemeldet werden.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 30 – Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Stadt Ettlingen obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden
Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt Ettlingen haftet nicht für Schäden, die
durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtun-
gen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt
Ettlingen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung
bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursach-ten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofs-
satzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grab-
stätten entstehen. Sie haben die Stadt Ettlingen von Ersatzansprüchen Dritter freizu-
stellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige
Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so
haften diese als Gesamtschuldner. (3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 7 zugelassenen Gewerbetreiben-
den, auch für deren Bedienstete.
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§ 31 – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vor-sätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Vorschriften des § 5 betritt, 2. entgegen § 6 Abs. 1, 3 und 4:
a) sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder
die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, ausgenommen Kinderwagen und
Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für die Friedhöfe
zugelassenen Gewerbetreibenden, c) Waren aller Art sowie Dienstleistungen anbietet oder dafür wirbt,
d) an Sonn- und Feiertagen sowie während einer Bestattung oder einer Gedenk-
feier in der Nähe störende Arbeiten ausführt,
e) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Fried-
hofsverwaltung fotografiert, außer zu privaten Zwecken,
f) Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der
Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder
beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
h) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
i) raucht,
j) lärmt oder spielt, ißt oder trinkt oder lagert, k) Gießkannen, Eimer, Werkzeuge hinter Grabmalen oder innerhalb des Friedhofes
lagert,
l) Grabsteine, Grabsteinteile und Einfassungen auf den Friedhöfen, auch nur
vorübergehend, lagert,
m) Abraum und Abfälle nicht an den dafür bestimmten Stellen ablagert oder die
Abfälle nicht nach den jeweils gültigen abfallrechtlichen Vorschriften trennt, 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§ 7 Abs. 1), 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der vorherigen schriftlichen Genehmigung errichtet (§ 21 Abs. 2 und 3) oder entfernt (§ 25 Abs. 1), 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält
(§ 24 Abs. 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 32 – Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Ettlingen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung zu entrichten.
B5 Friedhofssatzung
© Stadt Ettlingen S. 20/23
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 33 – Alte Rechte
Die Ruhezeit und die Nutzungszeiten richten sich bei allen Grabstätten nach dieser Satzung. Bestehende Nutzungsrechte bleiben unberührt.
§ 34 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. *)
Ettlingen, 21.12.2022
gez. Johannes Arnold Oberbürgermeister
*) In Kraft getreten am 13.01.2023
B5 Friedhofssatzung
© Stadt Ettlingen S. 21/23
B5 Friedhofssatzung
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B5 Friedhofssatzung
© Stadt Ettlingen S. 23/23
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Ettlingen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Ettlingen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!