📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.01.2024 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofsatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Rudersberg, Stand 01.01.2024
7/6 1 Friedhofsatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
Rechtsgrundlage:
§ § 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden Württemberg
Satzung erlassen durch GR-Beschluss vom 25.11.2003 Veröffentlicht im amtlichen Mitteilungsblatt „Der Büttel“ Nr. 49 vom 4.12.2003 In Kraft getreten am 01.01.2004
Änderung erlassen durch GR-Beschluss vom 09.11.2004 Veröffentlicht im amtlichen Mitteilungsblatt „Der Büttel“ Nr. 47 vom 18.11.2004 In Kraft getreten am 01.01.2005
Änderung erlassen durch GR-Beschluss vom 22.11.2005 Veröffentlicht im amtlichen Mitteilungsblatt „Der Büttel“ Nr. 50 vom 15.12.2005 In Kraft getreten am 01.01.2006
Änderung erlassen durch GR-Beschluss vom 11.12.2007 Veröffentlicht im amtlichen Mitteilungsblatt „Der Büttel“ Nr. 01/2008 vom 04.01.2008 In Kraft getreten am 05.01.2008
Änderung erlassen durch GR-Beschluss vom 15.12.2009 Veröffentlicht im amtlichen Mitteilungsblatt „Der Büttel“ Nr. 1/2010 vom 08.01.2010 In Kraft getreten am 09.01.2010
Änderung erlassen durch GR-Beschluss vom 26.02.2013 Veröffentlicht im amtlichen Mitteilungsblatt „Der Büttel“ Nr. 10/2013 vom 07.03.2013 In Kraft getreten am 08.03.2013
Änderung erlassen durch GR-Beschluss vom 26.11.2013 Veröffentlicht im amtlichen Mitteilungsblatt „Der Büttel“ Nr. 1/2014 vom 03.01.2014 In Kraft getreten am 04.01.2014
§ 14 b tritt abweichend davon am 01.01.2016 in Kraft
Änderung erlassen durch GR-Beschluss vom 15.07.2014 Veröffentlicht im amtlichen Mitteilungsblatt „Der Büttel“ Nr. 30/2014 vom 24.07.2014
7/6 2 In Kraft getreten am 25.07.2014
Änderung erlassen durch GR-Beschluss vom 15.12.2015 Veröffentlicht im amtlichen Mitteilungsblatt „Der Büttel“ Nr. 1/2016 vom 07.01.2016 In Kraft getreten am 08.01.2016
Änderung erlassen durch GR-Beschluss vom 18.07.2017 Veröffentlicht im amtlichen Mitteilungsblatt „Der Büttel“ Nr. 30/2017 vom 27.07.2017 In Kraft getreten am 01.01.2018
Änderung erlassen durch GR-Beschluss vom 25.06.2019 Veröffentlicht im amtlichen Mitteilungsblatt „Der Büttel“ Nr. 27/2019 vom 04.07.2019 In Kraft getreten am 05.07.2019
Änderung erlassen durch GR-Beschluss vom 18.10.2022 Veröffentlicht im amtlichen Mitteilungsblatt „Der Büttel“ Nr. 43/2022 vom 27.10.2022 In Kraft getreten am 01.01.2023
Änderung erlassen durch GR-Beschluss vom 05.12.2023 Veröffentlicht im amtlichen Mitteilungsblatt „Der Büttel“ Nr. 50/2023 vom 14.12.2023 In Kraft getreten am 01.01.2024
7/6 3 Friedhofsatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 25. November 2003 folgende Satzung, zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 25.06.2019, b e s c h l o s s e n:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner. Dazu zählen auch ehemalige Einwohner der Gemeinde, die ihren Wohnsitz von Rudersberg in ein Alters- oder Pflegeheim verlegt haben und die in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbenen, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beiset-zung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet;
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
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- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 7. Druckschriften zu verteilen,
- 8. ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren.
- 9. zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern.
- 10. sich im Alter unter 10 Jahren im Friedhof ohne die Begleitung Erwachsener aufzuhalten.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeit festle-gen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit ge-eignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätig-keit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberech-tigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird jeweils auf fünf Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit ge-eigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorüber ge-hend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
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(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Geset-zes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden;
§ 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung
finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 – Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
§ 6 – Särge
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in beson-deren Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.
§ 7 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 – Ruhezeit
(1) Grundsätzlich beträgt die Ruhezeit für Leichen 25 Jahre. Die Ruhezeit für Leichen von Personen, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt 15 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.
(3) Die Dauer der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
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§ 9 – Umbettung
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vor-schriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbet-tungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein an-deres Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihen-grab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahl-grab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 21 (Vernachlässigung der Grabpflege) Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nut-zungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schä-den, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Sat-zung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber,
b) Urnenreihengräber,
c) Wahlgräber
d) Urnenwahlgräber
e) anonyme Urnengrabstätten (nur Friedhof Rudersberg)
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f) Urnenwahlgrabnischen
g) Urnenreihengrabnischen
h) Wahlwiesengrab
i) Urnenwahlwiesengrab
j) Reihenwiesengrab
k) Urnenreihenwiesengrab
l) Urnenreihenbaumgrab
m) Urnenwahlbaumgrab
n) Urnenreihengemeinschaftsgrab
o) Urnenwahlgemeinschaftsgrab
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 – Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Un-geborenen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberech-tigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge:
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz)
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
§ 12 – Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Unge-borenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verlie-hen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
7/6 8 (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag erstmalig auf die Dauer von 25 Jahren (Nut-zungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Ver-leihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihen-gräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht be-stimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder ei-ne andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die An-gehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
- 1. auf den Ehegatten,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2. bis 4. und 6. bis 8. wird jeweils der Älteste nutzungsberech-tigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personen-kreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Bezüglich der Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte bei Wiesen-gräbern wird § 20 Abs. 10 verwiesen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
7/6 9 (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegen-stände sorgt.
(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
(13) Auf die Beendigung des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch öffentliche Be-kanntmachung und einen dreimonatigen Hinweis an der Grabstätte hingewiesen.
§ 13
Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.
(3) Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
(4)Anonyme Urnenreihengrabstätten sind als Rasenfläche angelegte Grabstätten, die für die Dauer der Ruhefrist von 15 Jahren zur Bestattung bereitgestellt werden. Die Urnen werden unter Ausschluss der Angehörigen und sonstiger Personen bestattet. Diese Urnengrabstätten werden der Reihe nach be-legt. Die Bestattungsstelle wird nicht bekanntgegeben, Recht und Pflichten an anonymen Urnenrei-hengrabstätten und ihre Gestaltung und Pflege stehen nur dem Friedhofsträger zu.
(5) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden nur auf dem Friedhof in Rudersberg vorgehalten.
(6) In Urnenwahlgrabnischen können die Aschen von zwei Verstorbenen beigesetzt werden. Auf An-trag können die Aschen von drei Verstorbenen in einer Urnenwahlgrabnische beigesetzt werden, in diesem Fall ausschließlich in Aschenkapseln.
(7) Nutzungsrechte an Urnenwahlgrabnischen oder an Urnenwahlgemeinschaftsgräbern werden auf Antrag erstmalig auf die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich ei-nes Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 – Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Tei-len und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
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§ 14a – Gestaltungsvorschriften für Urnenstelen
(1) Verschlussplatten an Urnennischen werden von der Gemeinde beschafft und angebracht. Die Ver-schlussplatten bleiben im Eigentum der Gemeinde. Die Beschriftung der Verschlussplatten kann aus-schließlich durch einen von der Gemeinde zugelassenen Steinmetz erfolgen. Namen sowie Geburts-und Todesdaten des Verstorbenen sind ausschließlich in dem Farbspektrum mittelgrau bis schwarz einzugravieren. Darüber hinaus gehende Eingravierungen und das Eingravieren von ausschließlich Großbuchstaben ist unzulässig.
(2) Das Anbringen von Metallbuchstaben, Bildern, Blumenvasen sowie Verzierungen, Firmenbezeichnun-gen und sonstigen Veränderungen sind unzulässig. Bildhafte Elemente (wie z.B. christliche Symbole) sind in untergeordneter Form bis zu einem Viertel der Ansichtsfläche zulässig.
(3) Die Gestaltung der Verschlussplatte bedarf der Genehmigung nach § 15.
§ 14b – Gestaltungsvorschriften für Urnengräber in Urnengemeinschaftsgrabanlagen
(1) Auf dem Friedhof in Rudersberg stehen Urnengemeinschaftsgrabstätten als Urnenwahl- und Urnen-reihengräber zur Verfügung. Diese Grabanlagen werden ausschließlich von der Gemeinde und einem Gärtner, welcher Mitglied bei der Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner eG ist, ange-legt, gepflegt, unterhalten und mit Grabmälern ausgestattet.
(2) Urnenreihengräber in der Gemeinschaftsgrabanlage sind mit einer Mittelstele ausgestattet. An der Stele wird ein Schriftzug mit Vor-, Nachnamen, Geburts- und Sterbejahr der Person, deren Asche in dem Gemeinschaftsgrab beigesetzt wurde, angebracht. Anonyme Bestattungen sind in Urnenge-meinschaftsgrabanlagen nicht zulässig.
(3) Urnenwahlgräber in der Gemeinschaftsgrabanlage werden der Reihe nach, entlang des Weges be-legt. Die Wahlgräber sind mit Pultsteinen ausgestattet. Auf den Pultsteinen werden der Vor- und Nachname sowie das Geburts- und Sterbejahr angebracht.
(4) Vor der Bereitstellung eines Urnengrabes in der Gemeinschaftsgrabanlage ist der Friedhofsverwal-tung der Nachweis über den Abschluss eines Dauerpflegevertrages mit der Genossenschaft Würt-tembergischer Friedhofsgärtner eG über die Dauer der Ruhezeit zu erbringen.
(5) Für die Verlängerung eines Nutzungsrechtes einer Wahlgrabstätte in der Gemeinschaftsgrabablage ist zuvor die Verlängerung des Dauergrabpflegevertrages mit der Genossenschaft Württembergi-scher Friedhofsgärtner eG vorzulegen. Der Dauergrabpflegevertrag und das Nutzungsrecht laufen gleich lang.
(6) Eine vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechtes an einer Grabstelle in einer Gemeinschaftsgraban-lage oder eine nachträgliche Verkürzung der Ruhezeit ist ausgeschlossen.
(7) Die Gemeinde stellt die Friedhofsgebühren entsprechend dem Gebührenverzeichnis in Rechnung. Die Abrechnung für die friedhofsgärtnerischen Leistungen sowie für die Grabmale erfolgt durch den Gärtner, welcher Mitglied bei der Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner eG ist.
(8) Auf dem Gemeinschaftsgrab dürfen außer dem Grabmal, das bereits bei der Anlegung des Ge-meinschaftsgrabes aufgestellt wird, keine weiteren Grabmale errichtet werden.
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(9) Das Ablegen und Anbringen von Weihwasserbehältern, Grablaternen, Grablichtern, Steckvasen und individuellen Grabschmucks ist unzulässig. Ebenso ist individuelles Bepflanzen nicht gestattet.
§ 15 – Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Oh-ne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisori-sche Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage ei-nes Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 16 – Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Stehende Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unter-schreiten:
a) bis zu einer Höhe von 100 cm mindestens 14 cm stark,
b) bis zu einer Höhe von 120 cm mindestens 16 cm stark.
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen errichtet werden.
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§ 17 – Grabmalhöhe und Grababdeckplatten
(1) Bei Einzelgrabstätten dürfen Grabmale und sonstige Grabausstattungen eine Höhe von 120 cm nicht überschreiten.
(2) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zur Hälfte mit Plat-ten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
§ 18 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrab-stätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absper-rungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Auf-forderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhö-rung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflich-tet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
(3) Wiesengräber werden ausschließlich von der Gemeinde unterhalten. Dies geschieht durch Ausgleich von Setzungen, Gras einsäen und Mähen der Grabfläche.
(4) Gräber in Urnengemeinschaftsgrabanlagen werden ausschließlich von den von der Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner eG beauftragten Gärtnereien angelegt, angepflanzt und ge-pflegt. Ebenfalls obliegen in Urnengemeinschaftsgrabanlagen die Lieferung und Unterhaltung der Grabsteine sowie das Anbringen der Schriftzüge den von der Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner eG beauftragten Gärtnereien.
§ 19 – Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabaus-stattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde in-nerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesver-
7/6 13 waltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 18 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Der Gemeinde obliegt keine Aufbewahrungspflicht.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 20 – Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vor-gesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupas-sen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 18 Abs. 1 Verantwortliche zu sor-gen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) Die gärtnerische Gestaltung der Grabfelder muss auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zu-gelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher und das Aufstellen von Bänken.
(8) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserun-durchlässigen Materialien abgedeckt werden.
(9) An den Urnennischengräbern abgelegte Kränze und Blumen sind wieder zu entfernen, sobald diese verwelkt sind. Die Plätze um die Urnennischengräbern müssen in einem sauberen und ordentlichen Zustand gehalten werden. Das Abstellen und Anbringen von Gegenständen auf der Urnenstele wird untersagt.
(10) Auf den Wiesengräbern sind nur liegende Gedenkplatten in einer Größe von 45 x 30 cm zulässig. Die Gedenkplatten sind aus einem Stück herzustellen. Die Oberfläche muss geschliffen sein. Die Be-schriftung der Gedenkplatten darf nur mit gehauenen Buchstaben und Zahlen erfolgen. Aufgesetzte Metallbuchstaben sind verboten. Die Gedenkplatte muss mindestens 8 cm stark sein. Grabausstat-tungen jeder Art (stehende Grabsteine, Grabeinfassungen, Schalen, sonstige Bepflanzungen, „ewi-ges Licht“, Kerzen usw.) sind nicht zulässig. Die Genehmigung der Gedenkplatten richtet sich nach
§ 15 der Satzung.
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§ 21 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten ange-messenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weite-res zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abge-räumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwal-tungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entzie-hungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 22
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeit
§ 23 – Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschrif-ten über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Be-nutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen
7/6 15 derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 24 – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
d) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteilt,
i) sich im Alter unter 10 Jahren im Friedhof ohne Begleitung Erwachsener aufhält.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 15 Abs.1 und 3) oder entfernt (§ 19 Abs. 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Abs. 1).
7/6 16 IX. Bestattungsgebühren
§ 25 – Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Ge-biet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erho-ben. Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Abgaben, Kostenersät-zen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatz-steuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
§ 26 – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärungen übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 27 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grab-nutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
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§ 28 – Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Sat-zung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebühren-satzung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 29 – Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten der Friedhofsatzung von 10. Juli 1973 entstandenen Nutzungsrechte werden auf 40 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in die-ser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 30 – In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2004 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsatzung vom 13. Dezember 1983 (mit allen späteren Ände-rungen) außer Kraft.
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachver-halt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
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Anlage zur Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung Gebührenverzeichnis Gebührentatbestände / Amtshandlung Gebühr I. Erwerb von Rechten an Grabstätten
- 1. Reihengräber (siehe auch § 10 Abs. 2 Friedhofsatzung)
- 1.1. Reihengräber für Sargbestattung
- 1.1.1. Reihengrab
2.175,00 €
- 1.1.2. Reihenwiesengrab
2.850,00 €
- 1.1.3. Kindergrab
800,00 €
- 1.2. Reihengräber für Urnenbeisetzung
- 1.2.1. Urnenreihengrab
1.080,00 €
- 1.2.2. Urnenreihenwiesengrab
1.485,00 €
- 1.2.3. Urnenreihenbaumgrab
1.530,00 €
- 1.2.4. Urnenreihengrabnische
2.025,00 €
- 1.2.5. anonymes Urnengrab
1.035,00 €
- 1.2.6. Urnenreihengemeinschaftsgrab
1.890,00 €
- 2. Wahlgräber (siehe auch § 10 Abs. 2 Friedhofsatzung)
- 2.1. Wahlgräber für Sargbestattung
- 2.1.1. Wahlgrab (doppeltief)
3.300,00 €
- 2.1.2. Wahlwiesengrab (doppeltief)
3.900,00 €
- 2.2. Wahlgräber für Urnenbeisetzung
- 2.2.1. Urnenwahlgrab
1.305,00 €
- 2.2.2. Urnenwahlwiesengrab
1.710,00 €
- 2.2.3. Urnenwahlbaumgrab
1.755,00 €
- 2.2.4. Urnenwahlgrabnische
2.205,00 €
- 2.2.5. Urnenwahlgemeinschaftsgrab
2.115,00 €
II. Verlängerung Nutzungsrecht an Wahlgräbern je Stelle pro Jahr pro Monat
- 1.1. Wahlgräber für Sargbestattung
- 1.1.1. Wahlgrab (doppeltief)
132,00 € 11,00 €
- 1.1.2. Wahlwiesengrab (doppeltief)
156,00 € 13,00 €
- 1.2. Wahlgräber für Urnenbeisetzung 1.2.1 Urnenwahlgrab
87,00 € 7,25 € 1.2.2 Urnenwahlwiesengrab
114,00 € 9,50 € 1.2.3 Urnenwahlbaumgrab
117,00 € 9,75 € 1.2.4 Urnenwahlgrabnische
147,00 € 12,25 € 1.2.5 Urnenwahlgemeinschaftsgrab 141,00 € 11,75 € Angefangene Monate werden voll angerechnet.
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Gebührentatbestände / Amtshandlung
III. Bestattungsgebühren
- 1. Erdbestattung Gebühr
- 1.1. von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren im Normal-
grab 1.283,00 €
- 1.2. von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren im Tiefgrab 1.516,00 €
- 1.3. von Personen unter 10 Jahren
816,00 €
- 1.4. von Tot- und Fehlgeburten sowie Ungeborenen
816,00 €
- 2. Beisetzung von Aschen
- 2.1. regelmäßig
245,00 €
- 2.2. in Urnennischen
128,00 €
- 2.3. Austausch der Verschlussplatte
128,00 € zzgl. Zuschlag zu III für Bestattungen an Samstagen von je 25 %. zzgl. Zuschlag zu III für Bestattungen an Sonntagen und gesetzl. Feiertagen von je 50 %.
IV. Benutzungsgebühren
- 1. Benutzung der Friedhofseinrichtungen
- 1.1. Aussegnungshalle Rudersberg, Schlechtbach, Steinenberg 125,00 €
- 1.2. Aussegnungshalle Necklinsberg, Krehwinkel, Lindental, Klaf-
fenbach, Asperglen, Mannenberg 100,00 €
- 1.3. Aufbahrungsraum mit Kühlung (Rudersberg, Schlechtbach) 63,00 €
- 2. Herstellung der Grabeinfassungen
- 2.4. Wahlgrab
635,00 €
- 2.5. Urnenwahlgrab
235,00 €
- 2.6. Reihengrab
525,00 €
- 2.7. Urnenreihengrab
235,00 €
V. sonstige Gebühren Für Ausgrabungen, Umbettungen, Tieferlegungen, für die Überführung von Verstorbenen, Ge-beinen oder Urnen und sonstige (Neben-)Leistungen werden die Gebühren nach dem tatsächli-chem Personal- und Sachaufwand berechnet.
VI. Verwaltungsgebühren
- 1.0. Verwaltungsgebühr je Bestattung
30,00 €
- 1.1. Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grab-
mals 45,00 €
- 1.2. Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmal-Aufstellern - Einzel-
fall 45,00 €
- 1.3. Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmal-Aufstellern -
befristete Zulassung bis 5 Jahre 225,00 €
- 1.4. Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege (5 Jahre)
225,00 €
- 1.5. Zulassung sonstige gewerbliche tätigkeit (5 Jahre)
225,00 €
- 1.6. Zustimmung zur Ausgrabung von Verstorbenen und Gebeinen 112,00 €
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- 1.7. Zustimmung zur Entfernung von Grabmalen und sonstigen Grabaus- stattungen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. 45,00 €
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