📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2019🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 13.12.2019 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofssatzung) der Gemeinde Kaisersbach vom 13.12.2019
Gemeinde Kaisersbach
Rems-Murr-Kreis
Anlage zur Friedhofssatzung
- Gebührenverzeichnis -
Ziffer
Gebührentatbestand
Gebühr
1. Verwaltungsgebühren
- 1.1. Grundgebühr (zu 2.1. und 2.2.) 97,50 €
- 1.2. Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 25,00 €
- 1.3. Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern
- 1.3.1. Einzelfall 10,00 € 1.3.2.Befristete Zulassung-bis 5 Jahre- 75,00 €
- 1.4. Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege 40,00 €
- 1.5. Sonstige gewerbliche Tätigkeit 40,00 €
- 1.6. Zustimmung zur Ausgrabung v. Leichen und Gebeinen 60,00 €
- 1.7. Zustimmung zur Entfernung von Grabmalen und sonst.
Grabausstattungen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts 10,00 €
2. Benutzungsgebühren
2.1. Erdbestattungen im Sarg
2.1.1.vonPersonenimAltervon6undmehrJahren(einfachtief) 537,00€ 2.1.2.vonPersonenunter6Jahren(einfachtief) 257,00€ 2.1.3.vonTot- und Fehlgeburten 257,00 €
- 2.1.4. ein Zuschlag zu 2.1.1. bis 2.1.3. für Bestattungen
an Samstagen; 35%
an Sonn- und Feiertagen 50%
2.1.5.vonPersonenimAltervon6undmehrJahren(doppelttief) 644,00€
- 2.1.6. für die Anwesenheit bei der Bestattung bei Ziffer 2.1.1. bis 2.1.5.(ist immer erforderlich) 90,00 €
2.2. Urnenbestattung
2.2.1.Herstellen eines Urnengrabes 143,00 € 2.2.2.Anwesenheit bei der Urnenbeisetzung 90,00 € 2.2.3.einZuschlagzu2.2.1.und2.2.2.furBestattungen
an Samstagen; 35%
an Sonn- und Feiertagen 50%
- 2.2.4. Herstellen eines anonymen Urnengrabes 60,00 €
2.3. Überlassung eines Reihengrabes (Sarg)
2.3.1.furPersonenimAltervon6undmehrJahren 660,00€ 2.3.2.furPersonenunter6Jahren einschl.Totgeburten, 395,00€
2.4. Überlassung eines Urnenreihengrabes
2.4.1.Urnenreihengrab 370,00 € 2.4.2.Urnenreihengrab auf Gemeinschaftsgrabflächen
(inkl. Grabpflege für 15 Jahre) 880,00 €
2.5. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (§12)
- 2.5.1. Wahlgrab Sargbestattungen, einfachstief
- 2.5.1.1. für einfachbreite Wahlgräber 1.155,00 €
- 2.5.1.2. für doppeltbreite Wahlgräber (2 Plätze) 2.225,00 €
- 2.5.2. Wahlgrab Sargbestattung, doppeltief
- 2.5.2.1. für einfachbreite Wahlgräber (2 Plätze) 1.730,00 €
- 2.5.2.2. für doppelbreite Wahlgräber (4 Plätze) 3.380,00 €
2.5.3.Urnenwahlgraber (2 Platze) 865,00 €
- 2.5.4. Urnenwahlgrab auf Gemeinschaftsgrabflächen 2.355,00 € (inkl. Grabpflege für 35 Jahre)
- 2.5.5. Anonymes Urnengrab 340,00 €
- 2.5.6. für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts
- 2.5.6.1. für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.5.1., 2.5.2.,
- 2.5.3. und 2.5.5.
- 2.5.6.2. für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll abgerechnet.
2.6. Namenstafeln für Abdeck- bzw. Verschlussplatten (Berechnung nach dem tatsächl. Aufwand)
3. Friedhofhalle
- 3.1. Benutzung der Friedhofhalle (Aussegnungshalle) incl. Leichenzelle 250,00 €
- 3.2. Benutzung der Leichenzelle (je angefangenem Tag) (ohne Benutzung der Aussegnungshalle) 25,00 €
4. Sonstige Leistungen
- 4.1. Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen (Berechnung nach dem tatsächl. Aufwand)
5. Sonstiges
- 5.1. Zuschlag für die Überlassung eines besonderen Grabnutzungsrechts an Auswärte (§ 1 Abs.1 Satz 3) zu Nummern 2.1.1., 2.1.2., 2.1.3., 2.1.5. und 2.2.1., sowie 2.6.1., 2.6.2., 2.7. und 2.8. bis 2.8.4.2.
- 5.2. für Leichenträger (nur bei Bedarf), je Träger 90,00 €
- 5.3. für die Grabpflege eines Urnenwiesengrabes (Reihengrab für 15 Jahre) 268,00 € für die Grabpflege eines Urnenwiesengrabes (Wahlgrab für 35 Jahre) 624,00 €
2. Friedhofssatzung Stand: 13.12.2019 (in Kraft seit 01.01.2020) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Gemeinde Kaisersbach (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 13.12.2019, in Kraft seit 01.01.2020
Gemeinde Kaisersbach Rems-Murr-Kreis
Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 12. Dezember 2019 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
(3) Der Einzugsbereich des Friedhofes bezieht sich auf den Bezirk der Evangelischen Kirchengemeinde Kaisersbach, so wie er vor der Übergabe an die Gemeinde Kaisersbach festgesetzt war. Der Einzugsbereich des Friedhofes der Kirchengemeinde Hellershof bleibt unberührt (z.B. Teilort Cronhütte der Gemeinde Kaisersbach). Die Gemeinde kann in gewichtigen Gründen Ausnahmen zulassen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen kleinen Handwagen, Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
- 7. Druckschriften zu verteilen.
- 8. Ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren
- 9. Zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern.
- 10. Der Aufenthalt von Kindern unter 10 Jahren ohne Begleitung Erwachsener
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlösig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlösigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet. (3) Die Gewerbetriebenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für die Schäden, die sie auf den gemeinslichen Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den darauf bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetriebenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen und die Beisetzung von Aschen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt darauf nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterliebenen und der Geistlichen. (3) An Sonn- und Feiertagen sowie an Samstagen werden in der Regel keine Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen. In besonderen Fällen und bei Vorliegen wichtiger Grunde kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen.
§ 6 Särge und Urnen
(1) Särge)dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Säre erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,50 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Säre erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (3) Gemäß § 39 Bestattungsgesetz)dürfen nur Säre aus leicht verweslichem Holz verwenden werden. Verstorbene, die in Säre aus Metall überführten werden müssen, sind in Holzsäre umzubeten. In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Säre vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchem erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport Verstorbener bis zur Grabstände sind geschlossene Säre zu verwenden. (4) Urnen und Überurnen müssen zu 100% biologisch abbaubar sein.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lasst die Grüber ausheben und zuflühen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit beträgt
- 1. bei Bestattung in Särgen
a) von Erwachsenen (einschl. Kindern ab Vollendung des 6. Lebensjahres): 20 Jahre.
b) von Kindern, die vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind: 12 Jahre.
- 2. bei Aschenbeisetzungen: 15 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Umenreihengrab in ein anderes Umenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Überreiste von Verstorbenen oder Aschenreiste)dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können Verstorbene oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei dann, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten und Bestattungsanlagen sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verflügung gestellt:
- 1. Reihengraber für Erdbestattung im Sarg
- 2. Urnenreihengraber
- 3. Urnenreihengraber im Gemeinschaftsgrabfeld
- 4. Urnenreihengraber zur Baumbestattung
- 3. Wahlgraber für Erdbestattung im Sarg
- 4. Urnenwahlgraber
- 6. Urnenwahlgraber im Gemeinschaftsgrabfeld
- 7. Urnenwahlgraber zur Baumbestattung
- 5. Anonyme Urnengräber
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grufte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen im Sarg, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen sowie die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,
- 2. Reihengrabstätten für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab. (3) Verpfugungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (4) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (5) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld besteht gegeben. (7) Die Absätze 3 bis 6 gelten auch für Urnenreihengraber entsprechend.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen in Särgen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlichrechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. (2) Wahlgräber für Erdbestattungen im Sarg konnen ein- und zweistellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. In Urnenwahlgräbern konnen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. (3) Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie konnen nur anländlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich undzarw hochstens fur die Dauer von 20 Jahren. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebhr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebhr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengraber entsprechend anzuwenden. (5) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (6) Wahrend der Nutzungszeit dar eine Bestattung nur statfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf den Ehegatten, die Ehegattin, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mutter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehoren, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Eine Rückzahlung der entrichteten Benutzungsgebühr für die nicht in Anspruch genommene Zeit entfällt. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich hingewiesen; ist er nichtbekannt, oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstände (13) Die Absätze 3 bis 13 gelten entsprechend für Urnenwahlgräber.
§ 13 Anonyme Urnengräber
Anonyme Urnenbeisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen und sonstigen Personen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt statt.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale erichteten werden. Grabmale und sonstigen Grabausattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale)dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findingsahnliche, unbearbeitete bruchraue, grellweiße oder tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteil und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
- 2. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung
- 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- 2. mit Farbanstrich auf Stein,
- 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen im Sarg sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Grabstätten
bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche
- 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten
bis zu 1,00 m² Ansichtsfläche
Die Grabmale dürfen einschließlich Sockel nicht höher als 1,00 m sein.
(6) Auf Urnenerdgräbern sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche
Die Grabmale sollen in der Regel nicht höher als 1,00 m sein; sie dürfen die Breite der Urnengrabstätte (Innenkante Einfassung) nicht übersteigen.
(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (8) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, sowie die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt hat oder belegen will. (9) Grabstätten sind, soweit und solange dies innerhalb der jeweiligen Grabfelder vorgesehen ist, mit Randsteinen einzufassen; diese müssen mindestens 5 cm stark sein. Grabeinfassungen aus Pflanzen sind nicht zulässig.
a) Die Grabeinfassungen dürfen von Außenkante zu Außenkante bei einem Einzelgrab nicht größer als 0,85 m breit und 1,85 m lang und bei einem Doppelgrab nicht größer als 2,00 m breit und 1,85 m lang sein.
b) Bei Umenerdgräbern und Kindergräbern darf die Grabeinfassung von Außenkante zu Außenkante nicht größer als 0,60 m breit und 1,10 m lang sein.
(10) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 17 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Gröbe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufugen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfals der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung ermittelten worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 18 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 14 cm stark und aus einem Stück hergestellt sein.
§ 19 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Umenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Umenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 20 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes werden die Verschlussplatten der Urnengrabstätten in der Gemeinschaftsgrabanlage und der Rasen- und Baumgräber von der Gemeinde entfernt und die Kammern geräumt. Die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten werden vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts darüber informiert. Die Namensschilder werden ebenfalls entfernt und von der Gemeinde 3 Monate zur Abholung aufbewahrt.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 21 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Die Bepflanzung darf die Nachbargrabstätte nicht beeinträchtigen und die Höhe von 2 m nicht überschreiten. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten, sowie die Pflege der Bepflanzung der Gemeinschaftsgrabanlage und der Rasen- und Baumgrabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verpfugungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihr gartnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Straucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken. (8) Erdgräber für die Sargbestattung)dürfen bis max. 1/3 der Grabfläche mit Platten oder sonstigen wasserundurchlüssigen Materialien abgedeckt werden. Die Gemeinde kann für darüber hinausgehende Flächen Ausnahmen auf Antrag zulassen. (9) Bei der Gemeinschaftsgrabanlage, sowie den Rasen- und Baumgräbern ist das Aufstellen eines Grabmales, sowie die Ablage von Blumen- oder Grabschmuck und die Bepflanzung der Beisetzungsfläche nicht gestattet. (10) Die Urnengrabstätten in der Gemeinschaftsgrabanlage, die Baum- und Rasengräber)dürfen nur mit von der Gemeinde ausgegebenen Namensschildern/-platten versehen werden.
§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genegt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so konnen Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen, kann oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfern. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck (siehe § 21) gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfern. Zu einer Aufbewährung ist sie nicht verpflichtet. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 23
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzugsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verflugungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widerspruchenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verflugungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,
- 3. entgegen § 3 Abs. 2
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befind,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nahe Arbeitsen ausfuhr,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
d) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindhunde,
e) Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen ablagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
g) Druckschriften verteil,
h) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert
g) auf dem Friedhof larmt, spiel, ist, trinkt oder lagert
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 5. als Verflugungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetriebender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung erichtet, verändert (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfern (§ 20 Absatz 1).
- 6. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§ 19 Absatz 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 26 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 27 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung.
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefugten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30 Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 40 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 31 In-Kraft-Treten
(1) These Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 11.12.2008 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft. Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Unbeachtlich sind ferner nach § 2 Abs. 2 KAG Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze, wenn sie zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung führen.
Kaisersbach, den 13. Dezember 2019
Katja Müller Bürgermeisterin
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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Kaisersbach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!