📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (Friedhofsgebührensatzung Fassung 23.06.2016, zuletzt geändert 07.03.2024, in Kraft 01.05.2024) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Plüderhausen (Fassung vom 23.06.2016, zuletzt geändert 07.03.2024)
Gemeinde Plüderhausen Rems-Murr-Kreis
Friedhofsgebührensatzung in der Fassung vom 23.06.2016
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 23.06.2016 die nachstehende Satzung über die Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebüh-renordnung) beschlossen, zuletzt geändert am 07.03.2024:
I. Allgemeines 1
§ 1 Erhebungsgrundsatz 1
§ 2 Gebührenschuldner 1
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld 2
II. Gebühren 2
§ 4 Verwaltungsgebühren 2
§ 5 Benutzung der Aussegnungshalle 2
§ 6 Sonstige Benutzungsgebühren 3
§ 7 Grabherstellung und Umbettung 3
§ 8 Grabnutzungsrechte 3
III. Schlussvorschriften 5
§ 9 Umsatzsteuer 5
§ 10 Inkrafttreten 5
I. Allgemeines
§ 1 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen, für Bestattungen in den Friedhöfen der Gemeinde, für die Verleihung von Grabnutzungsrechten, für die Genehmigung von Grabmalen und für die Zulassung zur gewerblichen Tätigkeit sowie für andere Leistungen in den Friedhöfen der Ge-meinde nach näherer Regelung der Friedhofsordnung in der jeweils gültigen Fassung, werden Verwal-tungs- und Benutzungsgebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet, a. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird; b. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld einen anderen kraft Gesetzes haftet. [Seite 2]
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet, a. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt; b. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Ge-schwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(4) Die Gebührenschuldner haben zur Veranlagung der Gebühren vollständige und richtige Auskünfte zu erteilen. Stellt sich heraus, dass der Gebührenschuldner vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, kann ein Bußgeld verhängt werden.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen, bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
II. Gebühren
§ 4 Verwaltungsgebühren
Satz
- 1. Bearbeitung eines Sterbefalls 78 €
- 2. Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals 39 €
- 3. Zulassung von Gewerbetreibenden für die Friedhöfe
pro Jahr (Berechtigungskarte) 39 €
- 4. Genehmigung einer Ausgrabung zu Umbettungszwecken 117 €
§ 5 Benutzung der Aussegnungshalle
Für die Benutzung der Aussegnungshalle anlässlich einer Bestattung oder Aussegnungsfeier ein-schließlich Orgelbereitstellung ist ein Grundbetrag zu entrichten. Für die Benutzung des Sezierraumes oder für die Benutzung von Leichenzellen (einschließlich Kühlkammern) fallen pro Bestattung oder Aussegnung zusätzliche Gebühren an.
Satz
- 1. Aussegnungshalle Plüderhausen 321 €
- 2. Kapelle und Unterstand Walkersbach 160 €
- 3. Leichenzelle 128 € § 6 Sonstige Benutzungsgebühren Satz
- 1. Aufbewahrung von Urnen, 14 Tage nach Bekanntgabe pro Tag 4€
- 2. Für die Entfernung und Ablagerung eines Grabmals/einer Grabeinfassung zuzüglich der tat- sächlich entstandenen Arbeits- und Entsorgungskosten nach tatsächlichem Aufwand.
§ 7 Grabherstellung und Umbettung
(1) Für das Ausheben, die Grabdekoration und das Zudecken eines Grabes, der Teilnahme an der Begräbnisfeier mit Ausführung der üblichen kleinen Handreichungen und Tragen des Sarges bzw. der Urne durch den Friedhofswärter.
Satz
- 1. Kindergrab (bis Vollendung 10. Lebensjahr) 610 €
- 2. Erwachsene, einfachtief 751 €
- 3. Erwachsene, doppelttief 892 €
- 4. Grabkammer 548 €
- 5. Urnenerdgrab 331 €
- 6. Urnengrab in einer Grabkammer 284 €
- 7. Urnenstele 284 €
- 8. Anonymes Grabfeld 260 €
- 9. Baumgrab 284 €
- 10. Stelenverschlussplatte 85 €
- 11. Baumgrabverschlussplatte 146 €
- 12. Ausgrabung zu Umbettungszwecken
12.1. von Urnen 156 €
12.2. von Leichen und Gebeinen: tatsächlicher Aufwand eines Fachunternehmens
(2) Ausgrabungen zu Umbettungszwecken werden kostendeckend nach Aufwand abgerechnet. Es können Vorauszahlungen in Höhe der voraussichtlichen Gebührenschuld verlangt werden. Für die Wiederbestattung werden Gebühren nach Absatz 1 und gegebenenfalls nach § 8 erhoben.
§ 8 Grabnutzungsrechte
Plätze Jahre Satz
1 Reihengräber (nur 1 Beisetzung pro Grab, keine Verlängerung)
- 1.1. Kindergrab (bis Vollendung 2. Lebensjahr) 1 6 490 € [Seite 4]
- 1.2. Kindergrab (bis Vollendung 6. Lebensjahr) 1 10 810 €
- 1.3. Erwachsene (nur Walkersbach) 1 20 1.740 €
- 1.4. Grabkammer 1 15 1.270 €
- 1.5. Wiesengrabkammer 1 15 1.780 €
- 1.6. Urnenerdgrab 1 15 1.170 €
- 1.7. Urnenstele 1 15 1.500 €
- 1.8. Anonymes Grab 1 15 1.110 €
- 1.9. Baumgrab 1 15 1.150 €
- 2. Wahlgräber (Verlängerungen, Familiengraboption)
Plätze Jahre Satz je Jahr
- 2.1. Kindergrab (bis Vollendung 10. Lebensjahr) 1 10 860 € 86,00 €
- 2.2. Erwachsene, einfachbreit (doppeltief) 2 20 2.210 € 110,50 €
- 2.3. Erwachsene, doppelbreit (doppeltief) 4 20 3.270 € 163,50 €
- 2.4. Grabkammer 4 15 2.140 € 142,67 €
- 2.5. Wiesengrabkammer 4 15 2.650 € 176,67 €
- 2.6. Urnenerdgrab 4 15 2.020 € 134,67 €
- 2.7. Baumgrab 3 15 1.720 € 114,67 €
- 2.8. Urnenstele 3 15 2.080 € 138,67 €
- 2.9. Familiengrab (ganze Stele) - nur noch Verlängerungen 217,33 €
2.10. Familiengrab (ganze Stele) - nur noch Verlängerungen 296,00 €
2.11. Familiengrab (ganze Stele) - nur noch Verlängerungen 375,33 €
- 3. Wahlgrab in besonderer Lage
- 3.1. Erwachsene, einfachbreit (doppeltief) 2 30 3.580 € 119,33 €
- 3.2. Erwachsene, doppelbreit (doppeltief) 4 30 5.260 € 175,33 €
- 4. Zusätzliche Urnenbelegung in Wahlgräbern
- 4.1. über das bisher erworbene Recht hinaus
je zusätzlicher Belegung 1 15 260 € 17,33 € 5. Verlängerungen von Wahlgräbern
- 5.1. anteilig im Verhältnis der Verlängerungsdauer zur Nutzungsperiode
III. Schlussvorschriften
§ 9 Umsatzsteuer
Soweit Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstige Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
§ 10 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. August 2016 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Bestattung- und Friedhofsgebührenordnung vom 16. Januar 2014 in der derzeit geltenden Fassung außer Kraft.
(3) Die Änderung der Bestattungs- und Friedhofsgebührenordnung vom 07.03.2024 tritt am 01.05.2024 in Kraft.
Ausgefertigt Plüderhausen, 18.03.2024
(gez.) Benjamin Treiber Bürgermeister
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Ge-mO) oder von Verfahrens- oder Formvorschriften, die aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung erlassen wurden, wird nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch inner-halb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachver-halt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
2. Friedhofssatzung Stand: 2024 (Friedhofssatzung vom 21.03.2024, in Kraft 01.04.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Gemeinde Plüderhausen (Fassung vom 21.03.2024)
[Seite 1]
Gemeinde Plüderhausen Rems-Murr-Kreis
Friedhofsatzung in der Fassung vom 21.03.2024
Aufgrund der §§ 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 15 Absatz 1, 39 Absatz 2 und 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestat-tungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg so-wie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinde-rat am 21.03.2024 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften 8
I. Allgemeine Vorschriften 2 § 16a Sondervorschriften für Urnengrabstätten 9
§ 1 Widmung 2 § 17 Genehmigungserfordernis 9
§ 1a Außerdienststellung und Entwidmung 2 § 18 Standsicherheit 9
II. Ordnungsvorschriften 2 § 19 Unterhaltung 10
§ 2 Öffnungszeiten 2 § 20 Entfernung 10
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof 2 VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte 10
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof 3 § 21 Allgemeines 10
III. Bestattungsvorschriften 4 § 22 Vernachlässigung der Grabpflege 11
§ 5 Allgemeines 4 VII. Benutzung der Leichenhalle 11
§ 6 Särge und Urnen 4 § 23 Benutzung der Leichenhalle 11
§ 7 Ausheben der Gräber 4
§ 8 Ruhezeit 4 VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten 11
§ 9 Umbettungen 4 § 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung 11
§ 25 Ordnungswidrigkeiten 12
IV. Grabstätten 5
§ 10 Allgemeines 5 IX. Bestattungsgebühren 13
§ 11 Reihengräber 5 § 26 Erhebungsgrundsatz 13
§ 12 Wahlgräber 6
§ 13 Urnengräber 7 X. Übergangs- und Schlussvorschriften 13
§ 27 Übergangsvorschriften 13
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen 7 § 28 Alte Rechte 13
§ 14 Auswahlmöglichkeiten 7 § 29 In-Kraft-Treten 13
§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz 7
[Seite 2]
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Die Friedhöfe Plüderhausen und Walkersbach bilden eine öffentliche Einrichtung der Ge-meinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Ge-meinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekann-tem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Ver-fügung steht. In besonderen Fällen, insbesondere die Übersiedlung in ein Altersheim oder eine ähnliche Einrichtung, kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulas-sen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungebore-nen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
§ 1a Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus öffentlichem Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden.
(2) Bei der Außerdienststellung finden keine weiteren Bestattungen oder Beisetzungen statt. Die Nutzungszeit kann auf den Ablauf der Ruhezeit beschränkt werden.
(3) Durch die Entwidmung verliert der Friedhof oder ein Teil davon die Eigenschaft als Ruhe-stätte der Toten. Bei der Entwidmung werden Tote und Aschen Verstorbener, deren Ruhe-zeit noch nicht beendet ist, auf Kosten der Gemeinde umgebettet. Die Umbettung schließt die Verlegung der Grabmale und sonstigen Grabausstattungen ein. Die Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde hergerichtet und für die verbleibende Dauer der Ruhezeit oder Nutzungszeit abgegeben.
(4) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
(5) Außerdienststellungen und Entwidmungen werden bei Reihengräbern öffentlich bekannt ge-geben; bei Wahlgräbern erhält der Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der an den Eingängen bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonde-rem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anord-nungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: [Seite 3]
a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Roll-stühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Ge-werbetreibenden. b. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen, c. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädi-gen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, d. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, e. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, f. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten, g. Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spä-testens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Gemeinde kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuver-lässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zu-verlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den auf-sichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu er-gangenen Regelungen zu beachten und haften für die Schäden, die sie auf den gemeindli-chen Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Gewerbetreibenden haben eine für die Ausfüh-rung ihrer Tätigkeiten ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendi-gung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu brin-gen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern und ihre Geräte nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei de-nen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Absatz 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewi-ckelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. [Seite 4]
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
(3) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden keine Beerdigungen oder Besetzungen statt. Die Friedhofsverwaltung kann davon in ganz besonders begründeten Einzelfällen Ausnah-men zulassen.
(4) Die Bestattung von konservierten Verstorbenen ist nur als Aschenbestattung zulässig.
§ 6 Särge und Urnen
(1) Särge dürfen höchstens 205 cm lang, 65 cm hoch und im Mittelmaß 65 cm breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde ein-zuholen.
(2) Särge und Sargausstattungen sowie Urnen müssen aus Materialien bestehen, die leicht in-nerhalb der Ruhezeit verrotten und keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt haben (vgl.
§ 19 Bestattungsverordnung
).
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober-kante des Sarges mindestens 90 cm, bis zur Oberkante der Urne mindestens 50 cm.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt a. bei Kindern, die vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind 6 Jahre, b. bei Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres gestorben sind 10 Jahre, c. bei Aschen und Beisetzungen in Grabkammern 15 Jahre, d. im Übrigen 20 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen innerhalb der Ruhezeit von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbet-tungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interes-ses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein an-deres Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind in-nerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. [Seite 5]
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 22 Absatz 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Absatz 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Rei-hengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung ent-stehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: a. Sarggrabstätten und b. Urnengrabstätten jeweils als Reihen- und Wahlgräber.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unverän-derlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im To-desfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge a. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Absatz 1 Bestattungsgesetz), b. wer sich dazu verpflichtet hat, c. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. [Seite 6]
(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher dem Nutzungsberechtigten schriftlich mitgeteilt; ist er nicht bekannt o-der nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nut-zungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungs-berechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. Kindergrabstätten für Verstor-bene bis einschließlich zur Vollendung des 10. Lebensjahres sind Wahlgräber, soweit nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen wird.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungs-zeit), bei Wahlgräbern in besonderer Lage für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) ver-liehen. In Grabkammern, Urnennischen (z.B. Stelen), Urnenerdgräber und bei Baumgräbern entspricht die Nutzungszeit der Ruhezeit aus § 8 a – c.
Nutzungsrechte können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verlei-hung eines Nutzungsrechtes (Verlängerung) ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei de-nen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufender Ruhezeit nur zwei Erdbestattungen übereinander zulässig.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nut-zungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungs-recht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen.
Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über a. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, b. auf die Kinder, c. auf die Stiefkinder, d. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e. auf die Eltern, f. auf die Geschwister, g. auf die Stiefgeschwister, h. auf die nicht unter a. bis g. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Buchstaben-Gruppen b – d und f – h wird jeweils der Älteste nut-zungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. [Seite 7]
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen ent-stehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Be-seitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Wahlgräbern können auch bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Ausnahmen sind zulässig.
(13) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schrift-lich hingewiesen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt eine öf-fentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 13 Urnengräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen (z.B. Stelen) unterschiedlicher Größe, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind a. bei Urnenerdgräbern bis zu 4 Urnen pro Grabstätte, b. bei Urnennischen (z.B. Stelen) bis zu 3 Urnen pro Grabstätte, c. bei Urnengemeinschaftsgrabstätten (anonymes Urnenfeld) entscheidet die Gemeinde über die Anzahl der Beisetzungen, d. bei Baumgräbern bis zu 3 Urnen pro Grabstätte.
(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-und Wahlgrabstätten entsprechend für Urnengrabstätten.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf den Friedhöfen werden nach Maßgabe der Friedhofpläne Grabfelder mit bestimmten Ge-staltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungs-vorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahl-möglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestat-tung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. [Seite 8]
§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Absatz 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale sind aufstellungsbereit auf den Friedhof zu bringen und innerhalb einer Woche zu errichten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und An-passung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen, Aluminium oder Bronze verwen-det werden.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: a. Die Grabmale dürfen einen Sockel bis zu einer Höhe von 15 cm haben. b. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern: Von den Grabgrenzen ist ein allseitiger Ab-stand von jeweils 10 cm einzuhalten. c. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal be-steht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdring-lich groß sein. d. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grab-mals angebracht werden.
Die Sondervorschriften für Urnengrabstätten in §16a sind zu beachten.
(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig: Grabmale und Grabausstattung a. mit in Zement oder Gips aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck, b. mit Farbanstrich auf Stein, c. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.
Die Sondervorschriften für Urnengrabstätten in §16a sind zu beachten.
(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a. bei stehenden Grabmalen entsprechende Breite und 110 cm Höhe, bei Grabkammern nur 65 cm Breite; b. bei liegenden Grabmalen entsprechende Breite, 70 cm Tiefe und 30 cm Höhe, bei Grabkammern nur 65 cm Breite.
(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a. auf Urnengrabstätten mit 60 cm Breite: stehende Grabmale 70 cm Höhe, liegende Grabmale 40 cm Tiefe und 25 cm Höhe. b. auf Urnengrabstätten mit 100 cm Breite: stehende Grabmale 90 cm Höhe, liegende Grabmale 50 cm Tiefe und 25 cm Höhe.
(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden.
(8) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. In allen anderen Fällen sind Grabeinfassungen aus Stein oder Metall herzustellen.
(9) An Urnennischen (z.B. Stelen) dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u.Ä. in der Regel nicht angebracht oder abgelegt werden. An Baumgräbern dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u.Ä. nicht angebracht oder abgelegt werden.
(10) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 9 und auch sons-tige Grabausstattungen zulassen. [Seite 9]
§ 16a Sondervorschriften für Urnengrabstätten
(1) Urnennischen (z.B. Stelen) haben eine mit einer Inschrift versehen Abdeckplatte, die von der Gemeinde beschafft wird. Die Beschriftung wird von den Angehörigen oder deren Ver-treter durch einen Steinmetz veranlasst. Es dürfen nur Name, sowie Geburts- und Todesda-tum des Verstorbenen angebracht werden. Die Schrift darf nur in eingehauener Form herge-stellt, muss gut verteilt und unaufdringlich sein. Das Anbringen von Bildern, Blumenvasen sowie Verzierungen, Firmenbezeichnungen und sonstige Veränderungen ist unzulässig. Bild-hafte Elemente (z.B. Familienwappen) sind in untergeordneter Form bis zu einem Viertel der Fläche zulässig.
(2) Für Baumgrabverschlussplatten gelten die Gestaltungsregelungen des Absatzes 1 entspre-chend.
(3) Die Beisetzung von Urnen in der Urnengemeinschaftsgrabstätte (anonymes Grabfeld) erfolgt durch die Gemeinde in einer vorhandenen Rasenfläche. Mit der Wahl der anonymen Beset-zung wird bewusst auf Grabschmuck und Grabmal verzichtet. Die Wahl einer bestimmten Stelle innerhalb des anonymen Grabfeldes ist nicht möglich.
(4) Nur bei Urnenerdgrabstätten sind Grabverschlussplatten aus Stein, die die Grabfläche ganz oder in der Länge teilweise bedecken, bis zu einer Höhe von 10 cm zulässig. Insoweit gilt die in § 21 Absatz 7 festgelegte Grabbepflanzungspflicht nicht. Sie sind aufstellungsbereit auf den Friedhof zu bringen und innerhalb einer Woche zu errichten.
§ 17 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Ge-meinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holz-/ oder Alutafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holz-/ oder Alukreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzuge-ben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftli-chen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht in-nerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 18 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind in ihrer Größe ent-sprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu be-festigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen 14 cm Stärke nicht unterschreiten. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden. [Seite 10]
§ 19 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und ver-kehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahl-grabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Ist der Gemeinde kein Ver-fügungsberechtigter bekannt, kann sie einen zur Bestattung verpflichteten Angehörigen (§31 Bestattungsgesetz) oder Erben zur Verantwortung heranziehen.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaf-fen.
Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaß-nahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzu-setzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechs-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 20 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nut-zungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatz-vornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 21 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd ge-pflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharak-ter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Um-gebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt wer-den, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. § 16 gilt entsprechend.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwort-liche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nut-zungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. [Seite 11]
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außer-halb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsbe-rechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) Die gesamte Grabfläche ist zu bepflanzen oder mit Kieselsteinen abzudecken. Ihre gärtneri-sche Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung ab-gestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Ab-satz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvoll-streckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grab-mal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbar-keit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforde-rung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 23 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts-und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsat-zungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte [Seite 12]
Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung wi-dersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schä-den geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3: a. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisun- gen des Friedhofpersonals nicht befolgt (§ 3 Absatz 1), b. die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt (§ 3 Absatz 2 Ziffer a), c. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt (§ 3 Absatz 2 Ziffer b), d. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt (§ 3 Absatz 2 Ziffer c), e. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde (§ 3 Absatz 2 Ziffer d), f. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert (§ 3 Absatz 2 Zif- fer e), g. Waren und gewerbliche Dienste anbietet (§ 3 Absatz 2 Ziffer f), h. Druckschriften verteilt (§ 3 Absatz 2 Ziffer g),
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1) oder Friedhofswege mit ungeeigneten Fahrzeugen befährt, Werkzeug oder Material nicht an den dafür vorgesehenen Stellen ablagert, Arbeits- und Lagerplätze nicht wieder in den früheren Zustand versetzt oder Geräte an bzw. in Wasserentnahmestellen reinigt (§ 4 Absatz 4),
- 4. eine Bestattung nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anmeldet (§ 5 Absatz 1),
- 5. Grabmale und Grabverschlussplatten nicht innerhalb einer Woche nach Anlieferung auf dem Friedhof errichtet (§ 16 Absatz 1 Satz 2), in Wahlgrabfeldern innerhalb der gesetzten Frist keine Grabmale errichtet (§ 16 Absatz 1 Satz 1) oder in Grabfeldern eine Grabeinfassung anlegt (§ 16 Absatz 8),
- 6. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sons- tige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1), [Seite 13]
- 7. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem und würdigem Zu- stand hält (§ 18, § 19),
- 8. Grabmale und sonstige Grabausstattungen vor Ablauf der Ruhezeit ohne vorherige Zustim- mung der Gemeinde entfernt (§ 20 Absatz 1),
- 9. Grabstätten nicht innerhalb von sechs Monaten nach Belegung herrichtet (§ 21 Absatz 4) oder Grabschmuck bzw. Grabauslagen außerhalb der Grabfläche aufstellt (§ 21 Absatz 6),
- 10. Die Leichenhalle ohne Zustimmung der Gemeinde oder ohne Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals betritt (§ 23 Absatz 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 26 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach einer besonderen Friedhofs-gebührensatzung erhoben.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 27 Übergangsvorschriften
(1) Im alten Friedhofsteil Plüderhausen (Abteilung A bis E) werden grundsätzlich keine Neubele-gungen mehr zugelassen. Folgende Ausnahmen sind erlaubt: a. für Wahlgräber, sofern das Nutzungsrecht mindestens noch die Ruhezeit beträgt, b. für Wahlgräber, deren Nutzungsrecht noch nicht abgelaufen ist, aber weniger als die Ruhezeit beträgt, nur zur Bestattung des Ehegatten oder bei Nichtverheirateten nur zur Bestattung eines anderen nichtverheirateten nahen Angehörigen. Eine weitere Be-legung ist danach nicht mehr möglich. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts darf nur bis zum Ablauf der Ruhezeit erfolgen.
(2) Die Gemeinde will den alten Friedhofsteil Plüderhausen zu einem späteren Zeitpunkt wieder zur teilweisen Belegung freigeben. Für diesen Fall gelten dann die Vorschriften über die Be-legung, die Grabeinteilung, die Einfassungen usw. wie sie jetzt schon entsprechend dem Friedhofsplan für den neuen Friedhofsteil Plüderhausen gelten.
§ 28 Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten der Friedhofssatzung vom 4. Oktober 1990 entstandenen Nutzungsrechte werden auf 50 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 29 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01. April 2024 in Kraft. [Seite 14]
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 23. Juni 2016 in der derzeit gelten-den Fassung außer Kraft.
Ausgefertigt Plüderhausen, 21.03.2024
gez. Benjamin Treiber Bürgermeister
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Plüderhausen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Plüderhausen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!