📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Bestattungsgebührenordnung vom 12.07.2005, zuletzt geändert 12.11.2024; Gebührenstand ab 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Bestattungsgebührenordnung der Gemeinde Urbach (konsolidierte Fassung, Stand: 01.01.2025)
Bestattungsgebührenordnung ab 01.01.2025 – Seite 1 von 5
GEMEINDE URBACH Rems-Murr-Kreis Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung)
vom 12. Juli 2005 mit Änderungen vom 20. Juli 2010, 28. Juli 2015, 5. Dezember 2023 und 12. November 2024
Der Gemeinderat der Gemeinde Urbach hat am 12. Juli 2005 aufgrund von § 4 der Gemein-deordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabga-bengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet, 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird; 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haf-tet.
Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet, 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt; 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großel-
Bestattungsgebührenordnung ab 01.01.2025 – Seite 2 von 5 tern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung; b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes.
(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändi-gung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechtes und die übrigen Benut-zungsgebühren 1 Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 4 – Verwaltungsgebühren
(1) Die Gebühren betragen 1. für die Genehmigung der Aufstellung und Veränderung eines Grabmales ab dem 01.01.2002 15,00 € 2. für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern
- 2.1. für den Einzelfall ab dem 01.01.2002 2,50 €
- 2.2. für eine Dauerzulassung (personengebunden) ab dem 01.01.2002 100,00 € 3. für die Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege pro Grab und Jahr ab dem 01.01.2002 0,50 € 4. für die Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen ab dem 01.01.2002 100,00 €
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwal-tungsgebührenordnung) in ihrer jeweils aktuellen Fassung entsprechende Anwendung.
§ 5 – Bestattungsgebühren
Es werden erhoben 1. Gebühren für die Besorgung von Verstorbenen.
Die Abrechnung erfolgt durch den Bestattungsunternehmer.
Die Besorgung von Verstorbenen durch den Bestattungsunternehmer umfasst folgende Tätigkeiten: Waschen, Ankleiden, Einsargen und Transport der verstorbenen Person.
Bestattungsgebührenordnung ab 01.01.2025 – Seite 3 von 5 2. Gebühren für die Bestattung betragen
(einschließlich Benutzung der Aussegnungshalle und der Leichenzelle)
- 2.1.1. von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren
bei einfach tiefem Grab 1.912 €
- 2.1.2. von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren bei doppelt tiefem Grab 2.260 €
2.2 von Personen unter 6 Jahren bei einfach tiefem Grab 949 €
2.3 Zuschlag zu den Gebühren Ziffer 2.1 und 2.2 für Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen 304 €
3. Gebühren für die Beisetzung von Aschen Verstorbener (ein-
schließlich Benutzung der Aussegnungshalle und der Leichenzelle)
3.1 in einem Urnenerdgrab 674 €
3.2 Zuschlag zu der Gebühr Ziffer 3.1 für Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen 304 €
3.3 in einer Urnenwahlgrabkammer 522 €
3.4 Aufstellen von Blumenständern, Verbringen von Blumen und Kränzen an das Grab 23 €
4. Gebühren für die Überlassung eines Erdreihengrabes
4.1 für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren 1.345 €
4.2 für Personen unter 6 Jahren 835 €
5. Gebühren für die Überlassung eines Wiesen-Erdreihengrabes
(auch anonym) 2.198 €
6. Gebühren für die Überlassung eines Urnenreihengrabes 739 €
7. Gebühren für die Überlassung eines Wiesen-Urnenreihengrabes
(auch anonym) 733 €
8. Gebühren für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
- 8.1.1. für eine Urnenwahlgrabkammer
- 2.028. €
- 8.1.2. für ein Urnenwahlgrab 979 €
- 8.1.3. für ein Wiesen-Urnenwahlgrab 913 €
- 8.2.1. für ein Erdwahlgrab einfach breit 2.386 €
- 8.2.2. für ein Erdwahlgrab doppelt breit 3.531 €
- 8.2.3. für ein Wiesen-Erdwahlgrab einfach breit 3.239 €
- 8.3.1. bleibt unverändert
- 8.3.2. bleibt unverändert
Bestattungsgebührenordnung ab 01.01.2025 – Seite 4 von 5
9. Gebühren für sonstige Leistungen
9.1 Für die Benutzung des Friedhofgebäudes, wenn nicht gleichzeitig Gebühren nach Ziffer 2 und 3 erhoben werden,
für die Aussegnungshalle und/oder die Leichenzelle 338 €
9.2 Abdeckplatte für Urnenkammer 112 €
9.3 Für die Benutzung der Orgel 30 €
Ab dem 01.01.2026 gelten folgende Gebührensätze:
2. Gebühren für die Bestattung betragen ab dem
(einschließlich Benutzung der Aussegnungshalle und der Leichenzelle)
- 2.1.1. von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren
bei einfach tiefem Grab 2.161 €
- 2.1.2. von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren bei doppelt tiefem Grab 2.542 €
2.2 von Personen unter 6 Jahren bei einfach tiefem Grab 1.067 €
2.3 Zuschlag zu den Gebühren Ziffer 2.1 und 2.2 für Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen 342 €
3. Gebühren für die Beisetzung von Aschen Verstorbener (ein-
schließlich Benutzung der Aussegnungshalle und der Leichenzelle)
3.1 in einem Urnenerdgrab 792 €
3.2 Zuschlag zu der Gebühr Ziffer 3.1 für Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen 342 €
3.3 in einer Urnenwahlgrabkammer 587 €
3.4 Aufstellen von Blumenständern, Verbringen von Blumen und Kränzen an das Grab 26 €
4. Gebühren für die Überlassung eines Erdreihengrabes
4.1 für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren 1.513 €
4.2 für Personen unter 6 Jahren 939 €
5. Gebühren für die Überlassung eines Wiesen-Erdreihengrabes
(auch anonym) 2.473 €
6. Gebühren für die Überlassung eines Urnenreihengrabes 831 €
7. Gebühren für die Überlassung eines Wiesen-Urnenreihengrabes
(auch anonym) 824 €
Bestattungsgebührenordnung ab 01.01.2025 – Seite 5 von 5 8. Gebühren für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
- 8.1.1. für eine Urnenwahlgrabkammer 2.281 €
- 8.1.2. für ein Urnenwahlgrab 1.101 €
- 8.1.3. für ein Wiesen-Urnenwahlgrab
- 1.027. €
- 8.2.1. für ein Erdwahlgrab einfach breit 2.684 €
- 8.2.2. für ein Erdwahlgrab doppelt breit 3.972 €
- 8.2.3. für ein Wiesen-Erdwahlgrab einfach breit 3.644 €
- 8.3.1. bleibt unverändert
- 8.3.2. bleibt unverändert
9. Gebühren für sonstige Leistungen
9.1 Für die Benutzung des Friedhofgebäudes, wenn nicht gleichzeitig Gebühren nach Ziffer 2 und 3 erhoben werden,
für die Aussegnungshalle und/oder die Leichenzelle 380 €
9.2 Abdeckplatte für Urnenkammer 126 €
9.3 Für die Benutzung der Orgel 30 €
§ 6 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Ausfertigung
Die vorstehende Ausfertigung entspricht in ihrem Wortlaut der Satzung der Gemeinde Ur-bach über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) vom 12. Juli 2005 in der Fassung der am 1. Januar 2025 in Kraft tretenden Änderungssat-zung vom 12. November 2024.
Urbach, 13. November 2024
Martina Fehrlen Bürgermeisterin
2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofsordnung vom 20.07.2010, zuletzt geändert 20.03.2018 (Stand 01.04.2018) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsordnung der Gemeinde Urbach (Stand: 01.04.2018)
Satzung über die Friedhofsordnung ab 01.04.2018 - Seite 1 von 16
GEMEINDE URBACH Rems-Murr-Kreis Satzung über die Friedhofsordnung vom 20. Juli 2010
mit Änderung vom 24. März 2015 und 20. März 2018
Der Gemeinderat der Gemeinde Urbach hat am 20. Juli 2010 aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Lei-chenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) folgende Friedhofsordnung als Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Einwohner der Gemeinde Urbach und des Plüderwiesenhofes (gehörig zur Gemeinde Plüderhausen), sowie der auf diesen Gebieten verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 14 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungebore-nen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde Urbach oder des Plüderwiesenhofes ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
Satzung über die Friedhofsordnung ab 01.04.2018 - Seite 2 von 16 II. Ordnungsvorschriften
§ 2 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten wer-den.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus be-sonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelas-senen Gewerbetreibenden, 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszufüh-ren, 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu be-schädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten, 7. Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätig-keit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Um-fang der Tätigkeiten festlegen.
Satzung über die Friedhofsordnung ab 01.04.2018 - Seite 3 von 16 (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Vorausset-zungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den auf-sichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Satzung über die Friedhofs-ordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zu-stand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerru-fen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württem-berg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrens-gesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 – Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
§ 6 – Grabmaße
Die Gräber sollen mit folgenden Abmessungen angelegt werden: Länge Breite__ Erdreihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 140 cm 80 cm
Satzung über die Friedhofsordnung ab 01.04.2018 - Seite 4 von 16 Länge Breite__ Erdreihengräber für Verstorbene ab vollendetem 6. Lebensjahr 220 cm 110 cm Erdwahlgräber und Familien-Erdwahlgräber doppeltbreit 220 cm 220 cm Erdwahlgräber und Familien-Erdwahlgräber doppelttief 220 cm 110 cm Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber 80 cm 60 cm
Die Gräber sind so herzustellen, dass zwischen ihnen ein Abstand von 40 cm besteht, so-wohl seitlich als auch nach oben bzw. unten, Wiesen-Urnengräber so, dass zwischen ihnen ein seitlicher Abstand von 30 cm, und ein Abstand nach oben und unten von 20 cm besteht.
§ 7 – Särge
Es sind Särge aus leicht verweslichem Holz zu verwenden. Sie müssen gut abgedichtet sein und ihrem Zweck entsprechen.
§ 8 – Abmessungen für Särge
Särge dürfen höchstens 2,05 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
§ 9 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 10 – Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit von Verstorbenen in Erdgräbern beträgt 20 Jahre.
(2) Bei Kindern, die vor Vollendung des sechsten Lebensjahrs verstorben sind und in Erd-gräbern bestattet werden, beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.
(3) Die Ruhezeit von Aschen Verstorbener in Erdgräbern und in Grabkammern der Ur-nenwände beträgt 15 Jahre.
Satzung über die Friedhofsordnung ab 01.04.2018 - Seite 5 von 16 (4) Bei Aschen von Verstorbenen, die ausnahmsweise innerhalb der ersten 5 Jahre der Ruhezeit von Verstorbenen in einem Erdreihengrab oder Wiesen-Erdreihengrab ge-mäß § 13 Abs. 2 Satz 2 zusätzlich in diesem beigesetzt werden, entspricht die Ruhe-zeit der Restruhezeit dieses Grabes; diese Restruhezeit muss jedoch im Zeitpunkt der Beisetzung noch mindestens 15 Jahre laufen.
§ 11 – Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und von Aschen Verstorbener bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öf-fentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein ande-res Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Ge-meinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus ei-nem Erdreihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Um-bettungen aus einem Erdwahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtig-te.
(4) In den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach
§ 25 Abs. 1 Satz 4 können Verstorbene oder Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit
noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öf-fentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
Satzung über die Friedhofsordnung ab 01.04.2018 - Seite 6 von 16 (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt und dafür entsprechende Grabfelder ausgewiesen: 1. für Einfachbelegungen: Reihengräber, und zwar
- 1.1. Erdreihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
- 1.2. Erdreihengräber für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab
- 1.3. Wiesen-Erdreihengräber
- 1.4. Wiesen-Erdreihengräber für anonyme Bestattungen
- 1.5. Urnenreihengräber
- 1.6. Wiesen-Urnenreihengräber
- 1.7. Wiesen-Urnenreihengräber für anonyme Aschenbeisetzungen 2. für Mehrfachbelegungen: Wahlgräber, und zwar
- 2.1. Erdwahlgräber
- 2.2. Wiesen-Erdwahlgräber
- 2.3. Urnenwahlgräber
- 2.4. Wiesen-Urnenwahlgräber
- 2.5. Urnenwahlgrabkammern
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Un-veränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 13 – Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgebur-ten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen Verstorbener, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlän-gerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) In jedem Erdreihengrab und Wiesen-Erdreihengrab wird nur eine verstorbene Person bestattet. Ausnahmsweise kann in einem solchen Grab zusätzlich eine Urne beigesetzt werden, sofern die ursprüngliche Ruhezeit des Grabes im Zeitpunkt der Beisetzung der Urne noch mindestens 15 Jahre läuft. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewan-delt werden.
Satzung über die Friedhofsordnung ab 01.04.2018 - Seite 7 von 16 (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezei-ten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
§ 14 – Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzungen von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte werden auf Antrag verliehen 1. an Erdwahlgräbern und Wiesen-Erdwahlgräbern bei der erstmaligen Verleihung nur anlässlich eines Todesfalls auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit). Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts (Verlän-gerung) ist – auch mehrfach – jeweils auf die Dauer von bis zu 20 Jahren möglich. Es kann nicht um einen kürzeren Zeitabschnitt als ein Jahr und um einen längeren Zeitabschnitt als 20 Jahre verlängert werden. 2. an Urnenwahlgräbern und Wiesen-Urnenwahlgräbern bei der erstmaligen Verleihung nur anlässlich eines Todesfalls auf die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit). Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts (Verlän-gerung) ist – auch mehrfach – jeweils auf die Dauer von bis zu 15 Jahren möglich. Es kann nicht um einen kürzeren Zeitabschnitt als ein Jahr und um einen längeren Zeitabschnitt als 15 Jahre verlängert werden. 3. an Familien-Urnenwahlgrabkammern (in den Urnenwänden)
- bei der ersten Verleihung nur anlässlich eines Todesfalles auf die Dauer von
15 Jahren (Nutzungszeit);
- bei der zweiten Verleihung (Verlängerung), ggf. auch ohne dass ein Todesfall
vorliegt, auf die Dauer von 15 weiteren Jahren.
- bei der dritten und letzten Verleihung nur anlässlich eines zweiten Todesfalles,
wiederum auf die Dauer von 15 Jahren.
Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgrä-ber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können ein- oder mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinan-der zulässig. Freie Grabstellen von Erdwahlgräbern können auch mit bis zu 3 Urnen belegt werden. Familien-Urnenwahlgrabkammern in den Urnenwänden können gleich-zeitig höchstens mit zwei Urnen belegt werden.
Satzung über die Friedhofsordnung ab 01.04.2018 - Seite 8 von 16 (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut erworben worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nut-zungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehen-der Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit de-ren Zustimmung über:
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebens- partner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nut- zungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergange-nen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu ent-scheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zu-lassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet wer-den.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestat-tung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstat-tungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst recht-zeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
Satzung über die Friedhofsordnung ab 01.04.2018 - Seite 9 von 16
§ 15 – Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grab-feldern oder Nischen in Mauern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In jedem Urnenreihengrab und Wiesen-Urnenreihengrab wird nur eine Urne beigesetzt.
(3) Soweit sich aus der Friedhofsordnung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 16 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Nach Ablauf der Frist in § 20 Abs. 1 Satz 2 müssen Grabmale errichtet werden und bei Wiesengräbern, nicht jedoch bei anonymen Wiesengräbern, Gedenkplatten angebracht werden.
(2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs entspre-chen.
(3) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig Grabmale und Grabausstattung
- 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck,
- 2. mit Farbanstrich auf Stein,
- 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
- 4. mit Lichtbildern, die größer als 9 x 13 cm sind
(4) Grabeinfassungen jeder Art sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grab-zwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
§ 17 – Besondere Gestaltungsvorschriften für Grabmale
(1) Grabmale dürfen folgende Maße nicht überschreiten: stehende Grabmale liegende Grabmale Höhe Breite Höhe Breite Grabmale von Gräbern für Verstorbene bis zum vollendeten
- 6. Lebensjahr 0,80 m 0,60 m 0,46 m 0,80 m
Satzung über die Friedhofsordnung ab 01.04.2018 - Seite 10 von 16 stehende Grabmale liegende Grabmale Höhe Breite Höhe Breite Grabmale von Erdreihengräbern und doppelttiefen Erdwahlgräbern für Verstorbene ab dem vollendeten
- 6. Lebensjahr 1,20 m 0,80 m 0,72 m 1,10 m
Grabmale von doppeltbreiten Erdwahlgräbern 1,20 m 1,40 m 0,72 m 2,20 m
Grabmale auf Urnengräbern 0,80 m 0,50 m 0,80 m 0,60 m
(2) Liegende Grabmale sollen in der oberen Grabhälfte angeordnet werden.
(3) Stehende Grabmale müssen von den Umfassungsplatten (Trittplatten), die die Gräber innerhalb einer Reihe gegeneinander abgrenzen, einen Abstand von mindestens 10 cm haben, bei Urnengräbern mindestens 5 cm.
(4) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur bis zu 50 % der Graboberfläche mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
§ 18 – Besondere Gestaltungsvorschriften für Wiesengräber
(1) Auf den Grabstätten gemäß § 12 Abs. 2 Ziffern 1.3, 1.6, 2.2 und 2.4 (Wiesengräber) sind nur liegende Gedenkplatten mit einer Breite von 45 cm und einer Höhe von 30 cm zulässig. Die Gedenkplatte muss mindestens 8 cm stark sein. Weitere Grabausstattun-gen oder Grabschmuck, gleich welcher Art (z.B. Grabsteine oder -kreuze, Grabeinfas-sungen, Schalen, sonstige Bepflanzungen, Vasen, Blumenschmuck, „Ewiges Licht“, Kerzen, Figuren, Weg- oder Trittplatten usw.) sind nicht zulässig. Für die Zeit unmittel-bar nach der Bestattung oder Urnenbeisetzung kann die Gemeinde für befristete Dau-er, wobei die Dauer auch jahreszeitlich unterschiedlich sein kann, Ausnahmen zulas-sen, z.B. zur Beerdigung oder Urnenbeisetzung am Grab abgelegten Blumenschmuck bis zum Verblühen dulden. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.
(2) Auf den Gedenkplatten sind Namen, Geburts- und Sterbedatum bzw. -jahr der Verstor-benen anzubringen.
(3) Auf den Grabstätten gemäß § 12 Abs. 2 Ziffern 1.4 und 1.7 (anonyme Wiesengräber) sind keinerlei Grabausstattungen oder Grabschmuck zulässig, gleich welcher Art (z.B. Gedenkplatten, Grabsteine oder -kreuze, Grabeinfassungen, Schalen, sonstige Be-pflanzungen, Vasen, Blumenschmuck, „Ewiges Licht“, Kerzen, Figuren, Weg- oder Trittplatten usw.).
(4) Die Gemeinde kann unter Verstoß gegen Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 auf Wiesengräbern angebrachte weitere Grabausstattungen oder Grabschmuck jederzeit entfernen, und
Satzung über die Friedhofsordnung ab 01.04.2018 - Seite 11 von 16 zwar auch ohne vorherige Aufforderung des/der Verantwortlichen, dies selbst zu erledi-gen. Die Gemeinde ist zur Aufbewahrung der entfernten Gegenstände nicht verpflich-tet.
§ 19 – Besondere Gestaltungsvorschriften für Urnengrabkammern
(1) Der Verschluss der Urnengrabkammern in den Urnenwänden erfolgt mit einheitlichen Sandsteintafeln, die von der Gemeinde Urbach gestellt werden oder deren Beschaf-fenheit von der Gemeinde vorgegeben wird. Eine Abdeckung mit anderen Materialien ist nicht zulässig. Die Abdeckplatten sind für die Dauer der Nutzungszeit von dem Nut-zungsberechtigten zu unterhalten.
(2) Auf den Abdeckplatten sind Namen, Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen an-zubringen. Weitere Angaben sind nicht zulässig. Die Schriftzeichen sind vertieft auf der Abdeckplatte anzubringen. Die vertieften Buchstaben können mit gedeckter Farbe ein-gelegt werden.
(3) Die Bearbeitung und Anbringung der Abdeckplatten hat durch zugelassene Fachbe-triebe (§ 4 Abs. 1 und 2) zu erfolgen.
§ 20 – Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftli-chen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1 : 10 zwei-fach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamen-tierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrap-pe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entspre-chend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
Satzung über die Friedhofsordnung ab 01.04.2018 - Seite 12 von 16
§ 21 – Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt und mindestens 14 cm stark sein.
§ 22 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen von Gräbern, die Abdeckplatten der Urnengrabkammern und die Gedenkplatten der Wiesengräber sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengräbern der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgräbern der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen ge-fährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Ab-hilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verant-wortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen) tref-fen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht be-kannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 23 – Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts von Gräbern – ausgenommen anonyme Wiesengräber und Urnengrabkammern - sind die Grabmale und die sonsti-gen Grabausstattungen, bei Wiesengräbern die Gedenkplatte, zu entfernen. Wird die-ser Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nachgekommen, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwal-tungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 22 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend an-wendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
(3) Nach Ablauf der Nutzungszeit von Urnengrabkammern werden die Abdeckplatten von der Gemeinde entfernt. Die Nutzungsberechtigten werden spätestens drei Monate vor Ablauf der Nutzungszeit darüber informiert. Die Abdeckplatte wird von der Gemeinde drei Monate zur Abholung durch den Nutzungsberechtigten aufbewahrt.
Satzung über die Friedhofsordnung ab 01.04.2018 - Seite 13 von 16 VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 – Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Ge-samtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
Die Grabbeete dürfen nicht höher als die Umfassungsplatten sein. Die Grabstätten dür-fen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentli-chen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 22 Abs. 1 Verant-wortliche zu sorgen.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Verpflichtung nach Absatz 3 erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(6) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abzuräu-men. § 23 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(7) Das Herrichten der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten sowie das Verle-gen von Plattenbelägen zwischen den Gräbern (Trittplatten), deren Unterhaltung und jede Veränderung obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsbe-rechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berech-tigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
§ 25 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte, ausgenommen bei Wiesengräbern, nicht hergerichtet oder ge-pflegt, so hat der Verantwortliche (§ 22 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Ge-meinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Erdreihengräber und Urnenreihengräber von der Gemeinde abgeräumt, einge-ebnet und eingesät werden. Bei Erdwahlgräbern, Familien-Erdwahlgräbern und Ur-nenwahlgräbern kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Er-satzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungs-bescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen
Satzung über die Friedhofsordnung ab 01.04.2018 - Seite 14 von 16 Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entzie-hungsbescheides zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auffor-derung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Auf-bewahrung nicht verpflichtet.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudro-hen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 26
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Ange-hörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 27 – Obhuts- und Überwachungspflichten, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Ob-huts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben un-berührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten ent-stehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Ver-fügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamt-schuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbebetrei-benden, auch für deren Bedienstete.
Satzung über die Friedhofsordnung ab 01.04.2018 - Seite 15 von 16
§ 28 – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vor-sätzlich oder fährlässig 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt, 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1),
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
g) Waren und gewerbliche Diente anbietet,
h) Druckschriften verteilt.
3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1), 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 20 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 23 Abs. 1), 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 22 Abs. 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 29
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils gel-tenden Bestattungsgebührenordnung erhoben.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30 – Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
Satzung über die Friedhofsordnung ab 01.04.2018 - Seite 16 von 16
§ 31 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. August 2010 in Kraft.
Ausfertigung
Die vorstehende Satzung entspricht in ihrem Wortlaut der Satzung über die Friedhofsord-nung vom 20. Juli 2010 in der Fassung der am 1. April 2018 in Kraft tretenden Änderungs-satzung vom 20. März 2018.
Urbach, 21. März 2018
Schunter Gemeindeoberamtsrat
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Urbach?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Urbach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!