Friedhofsgebühren Alfdorf 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Alfdorf · Baden-Württemberg · PLZ 73553

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 20.04.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Kombidokument​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌‍ (Satzung + Gebühren) Alfdorf

Gemeinde Alfdorf Rems-Murr-Kreis

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 20.04.2026 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstor-bener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstor-bene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Ge-meinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestat-tung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Ge-meinde ist. Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Gemeinde Alfdorf ge-wohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Ein-richtungen aufgegeben hat.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonde-rem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anord-nungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschä- digen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. Abraum oder Abfälle abzulagern, die nicht auf dem Friedhof entstanden sind,
  7. 7. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  8. 8. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spä-testens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuver-lässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuver-lässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichts-berechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu er-gangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendi-gung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei de-nen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewi-ckelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der je-weils geltenden Fassung finden Anwendung. III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen vorgenommen. Die Ge-meinde kann, wenn zwingende Gründe vorliegen, Ausnahmen zulassen.

§ 6 Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuho-len.

(2) Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(3) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre.

(2) Die Ruhezeit bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt 15 Jahre.

(3) Die Ruhezeit von Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 15 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus ei-nem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zu-lässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grab-stätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Rei-hengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus ei-nem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entste-hen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach die-ser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber (Erd- oder Rasengrab),
  2. 2. Urnenreihengräber (Erd- oder Baumgrab),
  3. 3. Urnenreihengräber im gärtner- und steinmetzbetreuten Grabfeld,
  4. 4. Urnenreihenkammer in der Urnenwand,
  5. 5. anonyme Urnengemeinschaftsstätten in der Sockelkammer der Urnenwand,
  6. 6. Wahlgräber (Erd- oder Rasengräber),
  7. 7. Urnenwahlgräber (Erd- oder Baumgräber),
  8. 8. Urnenwahlgräber im gärtner- und steinmetzbetreuten Grabfeld,
  9. 9. Urnenwahlkammer in der Urnenwand,
  10. 10. Grabrechte der Freiherren vom Holtz.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränder-lichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nach-stehender Reihenfolge:

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt wer-den.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld oder durch Anschreiben der Verfügungsberechtigten bekanntgegeben.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungs-recht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtig-ter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungs-zeit) verliehen. Nutzungsrechte an Wahlerdgräbern für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Kinderwahlgrab), an Urnenwahlgräbern und Urnenwahlkammern in der Urnen-wand werden auf Antrag auf die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nut-zungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die An-gehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsbe-rechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Rege-lungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entste-hen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseiti-gung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern können je Grabstelle bis zu zwei Urnen zusätzlich beigesetzt werden.

(13) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schrift-lich hingewiesen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt eine öf-fentliche Bekanntmachung und ein drei-monatiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Kammern in Urnenwänden oder Urnenstelen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) Die Anzahl der Urnen in Urnenwahlgräbern und Urnenwahlkammern, ist auf zwei Urnen mit gleichzeitig laufender Ruhezeit begrenzt.

(3) Urnen und Überurnen, die im Erdreich beigesetzt werden, dürfen ausschließlich aus einem Material bestehen, das vollständig biologisch abbaubar ist. (4) Im Friedhof sind Urnengemeinschaftsstätten in der Sockelkammer der Urnenwand für ano-nyme Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Bei-setzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt.

(5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestal-tungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvor-schriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglich-keit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 16 a Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

Urnenkammern und Urnenstelen

(1) Als Verschlussplatten der Urnenkammern sind die zur jeweiligen Urnenwand gehörenden Ver-schlussplatten zu verwenden. Auf den Verschlussplatten der Urnenkammern sind die Namen, Geburts- und Todesjahr der Verstorbenen anzubringen. Es dürfen nur kursive Schrifttypen in der Farbe Bronze mit Schattierungen, jedoch keine Schreibschriften verwendet werden. Es sind nur aufgesetzte Schriften, die mit Abstandshaltern befestigt werden, zulässig. Bei der Auswahl der Schriften ist darauf zu achten, dass die Größe des Schrifttyps mit der Verschlussplatte ein würdiges Gesamtbild abgibt. An der Urnenwand dürfen keine Haken, Pflanzen, Vasen oder andere Gegenstände angebracht werden, dies ist nur an den Verschlussplatten der Urnenkammern zulässig.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmun-gen der Friedhofssatzung.

§ 16 b Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

gärtner- und steinmetzbetreute Urnengrabfelder

(1) Gärtner- und steinmetzbetreute Urnengrabfelder sind besonders gestaltete Anlagen. Es stehen folgende gärtner- und steinmetzbetreute Urnengrabfelder zur Verfügung:

a) gärtner- und steinmetzbetreute Urnengrabfelder mit zentraler Stele b) gärtner- und steinmetzbetreute Urnengrabfelder mit Kissensteinen

Diese Grabfelder werden von der Gemeinde Alfdorf zusammen mit der Genossenschaft Würt-tembergische Friedhofsgärtner eG und der NETZWERK STEIN Steinmetz + Bildhauer Genossen-schaft e.G. und deren Mitgliedsbetrieben angelegt, gepflegt und unterhalten.

(2) Voraussetzung für die Vergabe des Verfügungsrechts an einem Urnenreihengrab ist das Vorlie-gen eines hierfür vorgesehenen Grabmalpflegevertrags und Dauergrabpflegevertrags, die vom Verfügungsberechtigten mit den jeweiligen Genossenschaften über deren Mitgliedsbetriebe abzuschließen sind.

(3) Voraussetzung für die Verleihung eines Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab ist das Vor-liegen eines hierfür vorgesehenen Grabmalpflegevertrags und eines Dauergrabpflegevertrags, die vom Nutzungsberechtigten mit den jeweiligen Genossenschaften über deren Mitgliedsbe-triebe abzuschließen sind. Das gleiche gilt für die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts.

(4) Bei den gärtner- und steinmetzbetreuten Urnengrabfeldern mit zentraler Stele dürfen nur Bronzeschrifttafeln der Größe 20 x 20 cm in der Tönung braun hell und dunkel verwendet wer-den, wobei der Anteil hell max. 50 % betragen darf. Bei der Gestaltung der Schrifttafeln ist da-rauf zu achten, dass die Schrifttafeln mit der Stele ein würdiges Gesamtbild abgeben.

(5) Bei den gärtner- und steinmetzbetreuten Urnengrabfeldern mit Kissensteinen sind die vorver-legten Kissensteine zu verwenden. Auf den Kissensteinen sind der Name, Geburts- und Todes-jahr der Verstorbenen anzubringen. Es dürfen nur Buchstabengitter in Blockschrift oder kursi-vem Schrifttyp in der Farbe Bronze in der Tönung braun hell/dunkel verwendet werden. Bei der Auswahl der Schrift ist darauf zu achten, dass die Größe des Schrifttyps mit dem Kissen-stein ein würdiges Gesamtbild abgibt.

(6) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmun-gen der Friedhofssatzung.

§ 16 c Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

Baumgräber

(1) Baumgräber sind Urnengrabstätten in Grabfeldern in Sonderlage. Die Beisetzung erfolgt in der Nähe eines Baumes.

(2) Die Baumgrabfelder sind in naturbelassener Form zu erhalten. Bepflanzung und Pflegemaß-nahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde Alfdorf oder durch die Gemeinde beauf-tragte Dritte.

(3) Als Gedenkzeichen wird an einer zentralen Stele eine Schrifttafel angebracht. Die zentrale Stele wird ausschließlich von der Gemeinde Alfdorf angelegt, gepflegt und unterhalten.

(4) Als Schrifttafeln im Baumgrabfeld sind Bronzetafeln der Größe 5 x 17 cm (Querformat) in der Tönung braun hell und dunkel zu verwenden. Die Schrifttafeln sind mit dem Schrifttyp „Win-ter“ mit dem Vornamen, dem Nachnamen, dem Geburts- und Todesjahr der Verstorbenen zu beschriften. Als Schrifttafeln im Baumgrabpark sind Bronzeblätter der Größe 14 x7 cm zu verwenden. Die Bronzeblätter sind mit dem Vornamen, dem Nachnamen, dem Geburts- und Todesjahr der Verstorbenen zu beschriften. Die Schrifttafeln dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) angebracht werden. Die Entscheidung über die Platzierung der Schrifttafel erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

(5) Bis vier Wochen nach der Beisetzung dürfen Blumenschmuck, Gebinde und Lichter abgestellt werden. Das Anbringen und Aufstellen von weiteren Gedenksteinen, Holztafeln, Holzkreuzen, Vasen, Grabschmuck, das Abstellen von Gegenständen sowie die Anlage von Pflanzbeeten ist in den Baumgrabfeldern nicht zulässig und wird von der Gemeinde Alfdorf bei Zuwiderhandlung ohne weitere Nachrichten entfernt. Die Gemeinde Alfdorf ist zur Aufbewahrung der Gegenstände nicht verpflichtet.

(6) Sollte ein Baum aufgrund von Wettereinflüssen und Klimawandel beschädigt werden oder auf-grund von sicherheitstechnischen Auflagen gefällt werden müssen, wird ersatzweise ein neuer Baum gepflanzt. Es besteht kein Anspruch auf die gleiche Art und Größe. Den genauen Stand-ort bestimmt die Friedhofsverwaltung.

(7) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmun-gen der Friedhofssatzung.

§ 16 d Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

Rasengräber

(1) Rasengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen.

(2) Die Rasengrabfelder sind in der naturbelassenen Form zu erhalten. Die Anpflanzung mit Gras sowie die Unterhaltung und Pflege der Rasenfläche erfolgen ausschließlich durch die Ge-meinde Alfdorf oder durch die Gemeinde beauftragte Dritte.

(3) Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Bis vier Wochen nach der Beisetzung dürfen Blumenschmuck, Gebinde und Lichter abgestellt werden. Das Aufstellen von Gedenksteinen, Vasen, Grabschmuck, das Abstellen von Gegenständen so-wie die Anlage von Pflanzbeeten ist in den Rasengrabfeldern nicht zulässig und wird von der Gemeinde Alfdorf bei Zuwiderhandlung ohne weitere Nachrichten entfernt. Die Gemeinde Alf-dorf ist zur Aufbewahrung der Gegenstände nicht verpflichtet.

(4) Rasengräber können mit bruchsicheren, bodenbündig verlegten und überfahrbaren Grabliege-platten gekennzeichnet werden. Die Grabliegeplatten müssen dauerhaft bodenbündig und überfahrbar verlegt sein, bei Setzungen ist die Bodenbündigkeit unverzüglich wiederherzustel-len. Als Grabliegeplatten müssen Steinplatten mit einer Oberflächengröße von 50 x 40 cm (Hochformat) verwendet werden. Die Stärke der Steinplatte muss mindestens 5 cm betragen. Aufgesetzte Schriften dürfen nicht höher als 6 mm sein. Grabliegeplatten dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) verlegt werden. Die Grabliegeplatten sind von Bewuchs frei zu halten.

(5) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmun-gen der Friedhofssatzung.

§ 17 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen, die Gestaltung der Verschlussplatten der Urnenkammern, die Gestaltung der Schrifttafel für die zentrale Stele im gärtner- und steinmetzbetreuten Urnen-grabfeld, die Gestaltung der Kissensteine im gärtner- und steinmetzbetreuten Urnengrabfeld, die Gestaltung der Schrifttafel für die zentrale Stele im Baumgrabfeld und im Baumgrabpark, sowie die Gestaltung der Grabliegeplatten im Rasengrabfeld bedarf der vorherigen schriftli-chen der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. Ohne Genehmigung sind in den gärtner- und steinmetzbetreuten Urnengrabfeldern bis zur Dauer von 3 Monaten nach der Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe 15 mal 30 cm und Holzkreuze, die eine Höhe von 80 cm nicht überschreiten dürfen, zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach bei-zufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anord-nung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In be-sonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht inner-halb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 18 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärkennicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 19 Grabmalhöhe und Grababdeckplatten

(1) Zur Sicherstellung einer betriebstechnisch gebotenen Durchführung von Erdbestattungen dür-fen Grabmale und sonstige Grabausstattungen eine Höhe von 120 cm nicht überschreiten.

(2) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.

§ 20 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssi-cherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Rei-hengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnah-men (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zu-stand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzen-den angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verant-wortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 21 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungs-rechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Gra-bausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Ge-meinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist ent-sprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts werden die Verschlussplatten der Urnen-kammern von der Gemeinde entfernt. Die Verfügungsberechtigten oder Nutzungsberechtigten werden spätestens drei Monate vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts darüber in-formiert. Die Verschlussplatte wird von der Gemeinde drei Monate aufbewahrt.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Schrifttafeln von den zentralen Stelen in den gärtner- und steinmetzbetreuten Urnengrabfeldern und den zentralen Stelen in den Baumgrabfeldern zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Schrifttafeln im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwal-tungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt die Schrifttafeln drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 22 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd ge-pflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Blumenschmuck an der Urnenwand kann auf der davor angelegten Blumenbank abgelegt wer-den. Für die Beseitigung der verwelkten Pflanzen, Gebinde, Kränze und Schalen ist der Verfü-gungsberechtigte, bzw. der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Satz 1 und 2 sind entspre-chend anzuwenden.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Absatz 1 Verantwortli-che zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungs-rechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Ab-satz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Absatz

  1. 1. auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festge- setzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstät- ten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatz- vornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nut- zungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Aussegnungshalle mit Aufbahrungsraum

§ 24 Benutzung der Aussegnungshalle mit Aufbahrungsraum

(1) Die Aussegnungshalle mit Aufbahrungsraum dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Be-stattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustim-mung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts-und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungs-gemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahr-lässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schä-den, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widerspre-chenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nut-zungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlichoder fahrlässig

(1) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,

(2) entgegen § 3 Abs. 1 und 2

a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,

c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Ra-senflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,

g) Abraum oder Abfälle abzulagern, die nicht auf dem Friedhof entstanden sind,

h) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

i) Druckschriften verteilt.

(3) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),

(4) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sons-tige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung/Zustimmung errichtet (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Absatz 1),

(5) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Absatz 1). IX. Bestattungsgebühren

§ 27 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 28 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung über- nommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehe- gattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, voll- jährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 29 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht über:

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekannt-gabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 30 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu die-ser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsge-bührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 50 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten. § 32 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.05.2026 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung vom 28.07.2014 und die Bestattungsge-bührensatzung vom 28.07.2014 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Hinweise nach § 4 Abs. 4 S. 4 GemO Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften überdie Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Alfdorf, den 20.04.2026 gez. Ronald Krötz, Bürgermeister

Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung vom 20.04.2026

  • Gebührenverzeichnis -

Aufgrund von § 30 Abs. 1 der Friedhofssatzung sind folgende Gebühren zu entrichten:

  1. 1. Verwaltungsgebühren
  1. 1.1. Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals und der Grabliegeplatten im Rasengrabfeld 27 EUR
  2. 1.1.2. Genehmigung der Gestaltung der Verschlussplatte der Urnenkammer und der Kissensteine im gärtner- und steinmetzbetreuten Urnengrabfeld sowie der Schrifttafeln, die an zentralen Stelen angebracht werden 16 EUR
  3. 1.2. Zulassung gewerbsmäßiger Grabmalaufstellern
  4. 1.2.1. befristet und unbefristet 27 EUR
  5. 1.2.2. Einzelfall 27 EUR
  6. 1.3. Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege
  7. 1.3.1. befristet und unbefristet 27 EUR
  8. 1.3.2. Einzelfall 16 EUR
  9. 1.4. Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 100 EUR
  1. 2. Benutzungsgebühren
  1. 2.1. Bestattungsgebühr für die Bestattung
  2. 2.1.1. von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren, einfachtief 1.707 EUR
  3. 2.1.2. von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren, doppeltief 1.950 EUR 2.13 von Personen unter 10 Jahren einschließlich Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene 1.084 EUR 2.2 Bestattungsgebühr für die Beisetzung von Aschen
  4. 2.2.1. im Erdgrab 754 EUR
  5. 2.2.2. in der Urnenwand 465 EUR
  6. 2.3. für die Überlassung eines Reihenerdgrabs
  7. 2.3.1. für Personen im Alter von 10 oder mehr Jahren 2.035 EUR
  8. 2.3.2. für Personen unter 10 Jahren einschließlich Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen 1.083 EUR
  9. 2.3.3. im Rasengrabfeld 3.786 EUR
  10. 2.4. für die Überlassung eines Urnenreihengrabs
  11. 2.4.1. im Erdgrabfeld 891 EUR
  12. 2.4.2. im Baumgrabfeld 1.169 EUR
  13. 2.4.3. in einer Urnenkammer in der Urnenwand 1.048 EUR
  14. 2.5. für die Überlassung eines anonymen Urnengrabs in der Sockelkammer der Urnenwand 727 EUR
  15. 2.6. für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
  16. 2.6.1. für ein Wahlerdgrab, einfachtief je Einzelgrab 2.375 EUR je Doppelgrab 3.972 EUR
  17. 2.6.2. für ein Wahlerdgrab, einfachtief je Einzelgrab im Rasengrabfeld 4.126 EUR
  18. 2.6.3. für ein Wahlerdgrab, doppeltief 3.133 EUR
  19. 2.6.4. für ein Urnenwahlerdgrab je Einzelgrab 1.094 EUR je Doppelgrab 1.501 EUR
  20. 2.6.5. für ein Urnenwahlerdgrab im Baumgrabfeld je Einzelgrab 1.373 EUR je Doppelgrab 2.136 EUR
  21. 2.6.6. für eine Urnenwahlkammer in der Urnenwand 1.658 EUR
  22. 2.6.7. für ein Kinderwahlgrab (für Personen unter 10 Jahren sowie 1.287 EUR für Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen)
  23. 2.6.8. für die Bestattung einer zusätzlichen Urne in einem Einzel- oder Doppelwahlgrab 407 EUR
  24. 2.6.9. für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts
  25. 2.6.9.1. für die Dauer einer ganzen Nutzungsperiode wie 2.6.1-2.6.8
  26. 2.6.9.2. für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Monate werden voll angerechnet.
  27. 2.7.1. für die Benutzung der Aussegnungshalle je Bestattung oder Gedächtnisfeier 454 EUR
  28. 2.7.2. für die Benutzung des gekühlten Aufbahrungsraums pro Tag 100 EUR
  29. 2.7.3. für die Benutzung des Aufbahrungsraums pro Tag 24 EUR
  1. 3. für sonstige Leistungen
  1. 3.1. Für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen, sowie für sons- tige Leistungen der Gemeinde werden Gebühren in Höhe des tatsächlich entstehenden Aufwands erhoben.
  2. 3.2. Beisetzung der von auswärts überführten Gebeinen wie Nummer 2.1 bis 2.7.3.
  1. 4. Sonstiges

Diese Gebührenordnung gilt nicht für die Grabnutzungsrechte der Freiherren vom Holtz.