Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 02.06.2025 (Urnenstaudenfeld); übrige Tarife unverändert seit 01.01.2021 Volltext anzeigen ▼
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Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Dittelsheim-Heßloch vom 21.01.2019
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Dittelsheim-Heßloch vom 21.01.2019 Der Gemeinderat von Dittelsheim-Heßloch hat aufgrund des $ der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der 88 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: Allgemeines Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind: 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach $ 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller als Gesamtschuldner, 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1)Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 04.01.2006 mit allen Änderungen außer Kraft. 67596 Dittelsheim-Heßloch, den 21.01.2019 Ortsbürgermeisterin Anlage
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Ditelsheim-Heßloch vom 21.01.2019 I. Reihengrabstäten 1. Überlassung einer Reihengrabstäte an Berechtigte nach 2 Abs. der Friedhofsatzung für Verstorbene ab Inkraftreten vom volendeten 5. Lebensjahr ab Il. Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstäten 1. Wahlgrabstäten a) Verleihung des Nutzungsrechts für die Dauer der Nutzungszeit an Berechtigte nach 2 Abs. der Friedhofsatzung für aa) eine einstellige Grabstätte ab) eine zweistelige Grabstäte ac) für jede weitere Grabstelle ad) eine Grabstätte für Verstorbene bis zum volendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Bestatungen je Jahr für ba) eine einstellige Grabstätte bb) eine zweistelige Grabstätte bc) jede weitere Grabstelle bd) eine Grabstätte für Verstorbene bis zum volendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) Die Gebühr bemisst sich für jedes angefangene Jahr, gerechnet ab der Verlängerung des Nutzungsrechts. c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe 1a) erhoben. 330,05 € 486,05 € 972,09 € 486,05 € 136,45 € 16,20 € 32,40 € 16,20 € 4,55 € ab 01.01.2020 408,10 € 594,10 € 1.188,18 € 594,10 € 173,90 € 19,80 € 39,61 € 19,80 € 5,80 € ab 01.01.2021 475,00 € 686,70 € 1.373,40 € 686,70 € 206,00 € 22,89 € 45,78 € 22,89 € 6,87 €
2. Urnenwahlgrabstäten ab Inkraftreten a) Verleihung des Nutzungsrechts für die Dauer der Nutzungszeit an Berechtigte nach $ Abs. der Friedhofsatzung an einer Urnenwahlgrabstäte 184,25 € b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr 6,14 € Die Gebühr bemisst sich für jedes angefangene Jahr, gerechnet ab der Verlängerung des Nutzungsrechtes. c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe 2a) erhoben. 3. Urnengrabstäten im Urnenstaudenfeld ab Inkraftreten a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach 2 Abs. der Friedhofsatzung an einem Urnenplatz 920,60 € b) Verlängerung des Urnenplatzes bei einer zweiten Beisetzung je Jahr 46,03 € Die Gebühr bemisst sich für jedes angefangene Jahr, gerechnet ab der Verlängerung des Nutzungsrechtes. ab 01.01.2020 203,50 € 6,78€ ab 01.01.2021 220,00 € 7,33€
Ausheben und Schließen der Gräber Herstellen von Gräbern a) b) IV. a) b) Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbene bis zum volendeten 5. Lebensjahr Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbene vom volendeten 5. Lebensjahr ab Herstellung eines Grabes mit Vertiefung Herstellung eines Urnengrabes Für die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die in einer festen Umhüllung (Sargschachtel) unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestatungscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Gemeinde dem Friedhof zugeführt werden, sind die hierbei entstehenden Kosten von den Gebührenschuldnern in voller Höhe zu erstaten. Ausgraben und Umbettung von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenomen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern in voller Höhe zu erstaten. Die Umbettung von gefallenen Soldaten ist gebührenfrei. Es ist lediglich die Gebühr nach Nr. Ill zu zahlen ab Inkraftreten 110,00 € 280,00 € 500,00 € 150,00 €
V. Leichenüberführung a) Die Überführung der Leiche vom Trauerhaus zum Friedhof erfolgt durch das beauftragte Berdigungsinstitut. Das Berdigungsinstitut ist berechtigt, die Überführungskosten von den nach 2 Verpflichteten zu erheben. b) Die zur Überführung der Leiche von der Leichenhale zum Grab und zur Ein-senkung der Leiche in das Grab erforderlichen Leichenträger werden von dem beauftragten Berdigungsinstitut auf Kosten der nach 2 Verpflichteten gestellt. c) Soweit die Gemeinde für die Leistungen nach Buchstabe a) und b) in Anspruch genommen wird, fordert sie Kostenersatz von den nach 2 Verpflichteten. VI. Benutzung der Trauerhale ab Inkraftreten a) Für die Aufbewahrung einer Leiche in der Kühlzelle aa) bis zu Tagen 155,00 € ab) für jeden weiteren Tag 38,75 € b) Für die Benutzung der Trauerhale anlässlich einer Trauerfeier je Nutzung 189,00 € VII. Gebühren für die Austelung von Urkunden und die Erteilung von Genehmigungen Die Gebühren betragen für a) die Ausstellung einer Graburkunde 15,00 € b) die Zuteilung einer Grabstätte (nur bei Neuerwerb) 10,00 € c) die Genehmigung und Überschreibung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstäte oder Urnenwahlgrabstäte 10,00 €
d) die Ausstellung einer Urkunde für die Umschreibung auf den neuen Nutzungsberechtigten e) f) 8) h) j) ab Inkraftreten die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen und Einfasungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung die gewerbsmäßige Ausführung von Grabanlagen oder gärtnerischen Arbeiten ist von den Herstelern eine jährliche Zulasungsgebühr zu entrichten (8 Abs. der Friedhofsatzung); diese beträgt für das Haushaltsjahr die Zustimmung der Gemeinde zur Entfernung von Grabmalen vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit nach 23 Abs. der Friedhofsatzung die Zustimmung der Gemeinde für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Gestaltungsvorschriften für Grabmale die Zustimmung der Gemeinde zur Umbettung von Leichen und Aschen gemäß 11 Abs. und der Friedhofsatzung ia) für Leichen ib) für Aschen die Erteilung der Genehmigung zur Beerdigung einer außerhalb der Ortsgemeinde wohnhaft gewesenen Person, die kein Recht hat auf Bestattung oder Beisetzung in einer Wahlgrabstäte oder Urnenwahlgrabstäte ja) für Leichen jb) für Aschen 5,00 € 60,00 € 60,00 € 10,00 € 50,00 € 75,00 € 50,00 € 35,00 € 25,00 €
VIII. Abbau und Entsorgung von Grabanlagen Reihengrabstäten vom volendeten 5. Lebensjahr ab a) Grabmal b) Einfassung c) Abdeckung (abgedeckte Fläche mehr als %) d) Abdeckung (abgedeckte Fläche weniger als %) Wahlgrabstäten bis zum volendeten 5. Lebensjahr (Kindergräber) a) Grabmal b) Einfassung c) Abdeckung (abgedeckte Fläche mehr als %) d) Abdeckung (abgedeckte Fläche weniger als %) Wahlgrabstäten bei einsteligen Wahlgrabstäten a) Grabmal b) Einfassung c) Abdeckung (abgedeckte Fläche mehr als %) d) Abdeckung (abgedeckte Fläche weniger als %) e) Bei zweisteligen Wahlgrabstäten wird ein Zuschlag von % auf die Positionen 3a) 3d) erhoben. Bei drei-und mehrsteligen Wahlgrabstäten wird ein Zuschlag von % auf die Positionen 3a) 3d) erhoben ab Inkraftreten 120,00 € 50,00 € 120,00 € 60,00 € 50,00 € 22,00 € 50,00 € 22,00 € 132,50 € 60,00 € 132,50 € 66,00 €
ab Inkraftreten 4. Urnenwahlgrabstäten a) Grabmal je Grabstelle 55,00 € b) Einfassung je Grabstelle 22,00 € c) Abdeckung je Grabstelle (abgedeckte Fläche mehr als %) 55,00 € d) Abdeckung je Grabstelle (abgedeckte Fläche weniger als %) 27,50 € Elisabeth Kolb-Noack Ortsbürgermeisterin
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Dittelsheim-Heßloch vom 02.06.2025
2. Satzung vom 02.06.2025 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Dittelsheim-Heßloch vom 21.01.2019 in der Fassung vom 14.12.2023 Der Ortsgemeinderat von Dittelsheim-Heßloch hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebühren zu II Ziffer 3 (Urnengrabstätten im Urnenstaudenfeld) ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Die Gebührensätze der Leistungen für I, III, IV, V, VI, VII, VIII und IX der Anlage zur Gebührensatzung bleiben unverändert.
§ 2 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 67596 Dittelsheim-Heßloch, den 02.06.2025 gez. Frank Heeb Ortsbürgermeister Anlage
Anlage zur 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Dittelsheim-Heßloch vom II. Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten und Überlassung von Grabstätten
- 3. Urnengrabstätten im Urnenstaudenfeld a) Überlassung eines Urnenplatzes nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung je Urnenplatz 1.250,00 €
b) Verlängerung des Urnenplatzes bei einer zweiten Beisetzung je Jahr 62,50 €
c) Sandsteinplatte für die Ablage von Grabschmuck 30 x 30 x 3 cm inkl. Verlegung 100,00 €
67596 Dittelsheim-Heßloch, den 02.06.2025 gez. Frank Heeb Ortsbürgermeister
2. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Dittelsheim-Heßloch vom 02.06.2025
2. Satzung vom 02.06.2025 zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Dittelsheim-Heßloch vom 08.09.2017 in der Fassung vom 21.01.2019 Der Ortsgemeinderat Dittelsheim-Heßloch hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Inhalt der Satzung
Nachstehende Paragraphen und Regelungen der Friedhofssatzung werden ergänzt, redaktionell geändert oder neu aufgenommen:
§ 2 („Friedhofszweck/Bestattungsanspruch“) erhält folgenden Wortlaut:
(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von
a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Ortsgemeinde waren,
b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,
c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 Bestattungsgesetz (BestG) soweit diese in der Ortsgemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner*in von Dittelsheim-Heßloch ist oder
d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG (z. B. Personen ohne festen Wohnsitz) zu bestatten sind. (2) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Ortsgemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden. Weiterhin werden in § 4 Absätze 1 und 2, § 5 Absätze 3 und 4, § 7 Absätze 1 und 3, § 9 Absätze 1 und 4, § 11 Absätze 2, 3 und 5, § 24, § 25 Absatz 5, § 28 Absatz 1 sowie § 31 Absatz 1 Buchstabe g) das Wort „Friedhofsverwaltung“ durch das Wort „Friedhofsträger“ ersetzt.
§ 5 Abs. 3 Buchstabe i) („Verhalten auf den Friedhöfen“) erhält folgenden Wortlaut:
Tiere – ausgenommen Blinden- und Assistenshunde – mitzubringen. In § 11 („Umbettungen“) wird in Absatz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt: Die Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen ist nur mit schriftlicher Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig (§ 17 Absatz 1 Satz 1 BestG).
§ 12 („Allgemeines, Arten der Grabstätten“) erhält folgenden Wortlaut:
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen,
b) Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen,
c) Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 19 („Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften“) erhält folgenden Wortlaut:
(1) Die Urnenfelder sowie die angelegten Urnenplätze dürfen in ihrem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. (2) Grabschmuck, der im Rahmen einer Urnenbeisetzung im Urnenfeld niedergelegt wird, muss durch den Überlassungsberechtigten zeitnah entsorgt werden. (3) Die Kennzeichnung des Urnenplatzes erfolgt durch einen Beschriftungsstein (grauer Stein), der an der jeweiligen Stele fest angebracht ist. Die Beschriftung muss vor Ort erfolgen und ist wie folgt auszuführen:
a) Die Schrift muss vertieft eingearbeitet werden,
b) als Schriftfarbe sind ausschließlich Silber- oder Grautöne zugelassen,
c) die Beschriftung darf in Schreibschrift, Groß- und Kleinbuchstaben oder Großbuchstaben ausgeführt werden. Entsprechende Beschriftungsmuster werden den Überlassungsberechtigten beim Erwerb eines Urnenplatzes durch die Ortsgemeinde ausgehändigt. (4) Die Urnenstaudenfelder sind pflegefreie Grabstätten. Die Bepflanzung sowie die dauernde Unterhaltung und Pflege der Flächen obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger. Für die private Grabgestaltung an dem Urneneinzelplatz oder den Partnerplätzen können im Rahmen der Grabzuteilung Sandsteinplatten der Größe 30 x 30 x 3 cm von der Ortsgemeinde Dittelsheim-Heßloch erworben werden. Diese werden von den Mitarbeitern der Ortsgemeinde Dittelsheim-Heßloch verlegt. (5) Das Aufstellen oder Ablegen von Blumenschalen, Vasen, Kerzen, Lampen o. ä. Grabschmuck ist ausschließlich auf diesen Platten gestattet. (6) An den Urnenplätzen und im daran angrenzenden Bereich dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:
a) Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten,
b) an dem zugeteilten Urnenplatz/den Urnenplätzen die vorhandenen Pflanzen zu entfernen oder durch eigene Pflanzungen zu ersetzen,
c) Pflanzen, Grabschmuck, Schalen, Kerzen etc. neben den Platten abzustellen/abzulegen,
d) die Platten an eine andere Stelle im Bereich der Stele zu versetzen. (7) Der Überlassungsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, dass verwelkte Pflanzen oder Blumen, leere Behältnisse von Kerzen etc. zeitnah von den Platten entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden. (8) Soweit die Ortsgemeinde für weitere Grabfelder besondere Gestaltungsvorschriften erlässt, veröffentlicht sie diese durch amtliche Bekanntmachung.
§ 22 („Standsicherheit der Grabmale“) erhält folgenden Wortlaut:
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks (z.B. die TA-Grabmal oder die Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 31 Abs. 1 („Ordnungswidrigkeiten“) erhält folgenden Wortlaut:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) die Friedhöfe entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
b) sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
c) gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,
d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
f) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),
g) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
h) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),
i) Grabstätten entgegen § 26 bepflanzt,
j) Grabstätten vernachlässigt (§ 27),
k) die Leichenhallen entgegen § 28 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt, l) die Urnenstaudenfelder bearbeitet, schmückt oder verändert,
m) die vorhandene Bepflanzung entfernt und durch eigene Pflanzen ersetzt,
n) auf den Urnenstaudenfeldern Grabmale, Gedenksteine oder sonstige bauliche Anlagen errichtet,
o) in den Urnenstaudenfeldern Kerzen, Lampen, Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben abseits der Platten ablegt.
§ 2 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 67596 Dittelsheim-Heßloch, den 02.06.2025 gez. Frank Heeb Ortsbürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Dittelsheim-Heßloch?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Dittelsheim-Heßloch mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Dittelsheim-Heßloch (Rheinland-Pfalz)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: