Friedhofsgebühren Wohratal 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Wohratal · Hessen · PLZ 35288

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 28.04.2015 (Beschluss), Gebührenstand ab 01.01.2026). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
830,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Pflicht-Zuschlag 160 € für Grabeinfassung durch die Gemeinde gilt nur auf dem Friedhof Wohra in Grabfeldern...
🧮 Grabnutzung 670 € + Zuschlag einmalig 160 €
📄 § 6 Abs. 1 lit. b GebO (Reihengrabstätte als Einzelgrab); § 8 Abs. 1 lit. b GebO (Einfassung Einzelgrabstätte)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
940,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Wahlgrabstätten nur auf den Friedhöfen Wohra und Halsdorf
📄 § 7 Abs. 1 lit. b GebO (Wahlgrabstätte als Einzelgrab)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
280,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Abs. 1 lit. d GebO (Urnenreihengrabstätte)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
60,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Gebühr pro Tag der Sargaufbewahrung (Leichenhallen Wohra und Halsdorf)
📄 § 5 Abs. 1 lit. a GebO

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 28.04.2015 (Beschluss), Gebührenstand ab 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌​ Gebührenordnung der Gemeinde Wohratal für die Friedhöfe Wohra, Halsdorf und Langendorf (Beschluss 28.04.2015, Gebührenstand: 01.01.2026)

Gemeinde Wohratal Gebührenordnung Friedhof Wohra Halsdorf Langendorf

Stand: 28.04.2015 (Beschluss GVT) Gebührenordnung

der Gemeinde Wohratal

für die Friedhöfe

in den Ortsteilen Wohra, Halsdorf und Langendorf

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.07.2014 (GVBl. I, S. 178), der §§ 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134) und des § 34 der Friedhofsordnung Wohra, des § 33 der Friedhofs-ordnung Halsdorf und des § 31 der Friedhofsordnung Langendorf hat die Gemeinde-vertretung in der Sitzung vom 28.04.2015 für die Friedhöfe in den Ortsteilen Wohra, Halsdorf und Langendorf der Gemeinde Wohratal folgende gemeinsame

Gebührenordnung

beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1 – Gebührenerhebung

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnungen der Gemeinde Wohratal in Wohra, Halsdorf und Langendorf werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

Gemeinde Wohratal Gebührenordnung Friedhof Wohra Halsdorf Langendorf

Stand: 28.04.2015 (Beschluss GVT)

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofs-ordnung sind:

a) Bei Erstbestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungswesengesetz bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnah-men zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind u. a. der Ehegatte, Verwandte ersten und zweiten Grades, Adoptiveltern und –kinder.

b) Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, ei-ner Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einem Lager, einer Sam-melunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Direktor oder Leiter des Krankenhauses, der Anstalt, des Heimes oder Lagers oder deren Beauf-tragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen die Antragstellerin oder der An-tragsteller.

(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch

a) die Antragstellerin oder der Antragsteller,

b) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat,

(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.

(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebühren-bescheids fällig.

§ 4 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlasse-nen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungs-vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

Gemeinde Wohratal Gebührenordnung Friedhof Wohra Halsdorf Langendorf

Stand: 28.04.2015 (Beschluss GVT) II. Gebühren

§ 5 – Gebühren für die Benutzung der Leichenhallen

(1) Für die Benutzung der Leichenhallen in Wohra und Halsdorf werden folgende Gebühren erhoben:

a) Aufbewahrung eines Sarges pro Tag……………………………….60,00 Euro

§ 6 – Erwerb des Nutzungsrechts an

einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte auf den Friedhöfen Wohra, Halsdorf und Langendorf

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte für die Dauer von 30 Jahren wer-den folgende Gebühren erhoben:

Ab 01.01.2026 Ab 01.01.2027 Ab 01.01.2028 Ab 01.01.2029 Ab 01.01.2030

a) Grabstätte als Doppelgrab 1.330 Euro 1.600 Euro 1.870 Euro 2.140 Euro 2.400 Euro

b) Grabstätte als Einzelgrab 670 Euro 810 Euro 950 Euro 1.090 Euro 1.200 Euro

c) Kinder bis zu 5 Jahren 400 Euro 450 Euro 500 Euro 550 Euro 600 Euro

d) Urnenreihengrabstätte 280 Euro 360 Euro 440 Euro 520 Euro 600 Euro

e) Urnenbeisetzung auf be-legter Grabstätte 130 Euro 180 Euro 230 Euro 280 Euro 300 Euro

§ 7 – Erwerb von Nutzungsrechten an

Wahlgrabstätten auf den Friedhöfen Wohra und Halsdorf

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren wer-den folgende Gebühren erhoben:

Ab 01.01.2026 Ab 01.01.2027 Ab 01.01.2028 Ab 01.01.2029 Ab 01.01.2030

a) Grabstätte als Doppelgrab 1.870 Euro 2.160 Euro 2.450 Euro 2.740 Euro 3.000 Euro

b) Grabstätte als Einzelgrab 940 Euro 1.090 Euro 1.240 Euro 1.390 Euro 1.500 Euro

c) Kinder bis zu 5 Jahren 580 Euro 630 Euro 680 Euro 730 Euro 750 Euro

Gemeinde Wohratal Gebührenordnung Friedhof Wohra Halsdorf Langendorf

Stand: 28.04.2015 (Beschluss GVT)

§ 7a – Erwerb des Nutzungsrechts an einer Rasengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Rasengrabstätte für die Dauer von 30 Jahren werden folgende Gebühren erhoben:

Ab 01.01.2026 Ab 01.01.2027 Ab 01.01.2028 Ab 01.01.2029 Ab 01.01.2030

a) Rasenerdgrabstätte als Doppelgrab 2.640 Euro 2.880 Euro 3.120 Euro 3.360 Euro 3.600 Euro

b) Rasenerdgrabstätte als Einzelgrab 1.320 Euro 1.440 Euro 1.560 Euro 1.680 Euro 1.800 Euro

c) Kinder bis zu 5 Jahren 660 Euro 720 Euro 780 Euro 840 Euro 900 Euro

d) Rasenurnengrabstätte 500 Euro 600 Euro 700 Euro 800 Euro 900 Euro

e) Urnenbeisetzung auf be-legter Grabstätte 190 Euro 260 Euro 330 Euro 400 Euro 450 Euro

§ 8 – Kostenerstattungen für Grabfeldeinfassungen

auf dem Friedhof Wohra

(1) Gemäß § 25 der Friedhofsordnung für den Friedhof Wohra sind in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften Grabeinfassungen jeder Art nicht zulässig. Einfas-sungen, Rasenkantensteine sowie Schrittplatten werden in dafür vorgesehe-nen Feldern durch die Gemeinde verlegt. Hierfür werden folgende Gebühren erhoben:

a) Doppelgrabstätte ....................................................................... 160,00 Euro

b) Einzelgrabstätte ......................................................................... 160,00 Euro

§ 9 – Grabzeichen / Genehmigung Umbettung

Für die Genehmigung der Grabzeichen wird eine Gebühr von 47,00 Euro erhoben.

Gemeinde Wohratal Gebührenordnung Friedhof Wohra Halsdorf Langendorf

Stand: 28.04.2015 (Beschluss GVT)

§ 10 – Bestattungsgebühren

(1) Die Gräber werden entweder durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauf-tragte der Friedhofsverwaltung oder durch Nachbarschaftshilfe ausgehoben, geöffnet oder geschlossen.

(2) Für das Ausheben, Öffnen und Schließen eines Grabes durch das Friedhofs-personal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung erfolgt die Abrech-nung nach den der Gemeinde tatsächlich entstandenen Kosten.

§ 11 – Umbettungsgebühren

Für Umbettungen erfolgt die Abrechnung nach den der Gemeinde tatsächlich ent-standenen Kosten.

Für die Genehmigung einer Umbettung wird eine Gebühr von 47,00 Euro erhoben.

§ 12 – Gebühren für Grabräumung

Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit durch den Fried-hofsträger bzw. von ihm beauftragte Unternehmer (§ 28 Abs. 2 der Friedhofsord-nung) erfolgt die Abrechnung nach den der Gemeinde tatsächlich entstandenen Kos-ten.

§ 13 – Sozialtarif

Der Gemeindevorstand kann im Einzelfall auf Antrag eines einkommensschwachen Gebührenschuldners eine Ermäßigung oder einen Erlass der Friedhofsgebühren festlegen.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind hierzu vom Gebührenschuldner auf Verlangen des Gemeindevorstandes offenzulegen.

§ 14 – In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tage nach Vollendung ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Mit Inkrafttreten verlieren die einzelnen Gebührensatzungen für den Friedhof Wohra, den Friedhof Halsdorf und den Friedhof Langendorf ihre Gültigkeit. Gemeinde Wohratal Gebührenordnung Friedhof Wohra Halsdorf Langendorf

Stand: 28.04.2015 (Beschluss GVT) Wohratal, den 29.04.2015

Der Gemeindevorstand gez. Peter Hartmann Bürgermeister Inkrafttreten: 08.05.2015

§ 5 – in Kraft getreten mit Wirkung vom 01.01.2026

§ 6 – in Kraft getreten mit Wirkung vom 01.01.2026

§ 7 – in Kraft getreten mit Wirkung vom 01.01.2026

§ 7a – in Kraft getreten mit Wirkung vom 01.01.2026

§ 8 – in Kraft getreten mit Wirkung vom 01.01.2026

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 13.12.2022 (Friedhofsordnung, Neufassung) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsordnung der Gemeinde Wohratal für die Friedhöfe Wohra, Langendorf und Halsdorf (Neufassung, beschlossen am 13.12.2022)

Gemeinde Wohratal Friedhofsordnung

FRIEDHOFSORDNUNG

der Gemeinde Wohratal für den Friedhof Wohra, Langendorf und Halsdorf

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBl. 2002 I, S. 342) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Dezember 1964 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 04. November 1987, GVBl. I, S. 193) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wohratal in der Sitzung vom 13.12.2022 für die Friedhöfe der Gemeinde Wohratal im Ortsteil Wohra, Langendorf und Halsdorf fol-gende

Satzung (Friedhofsordnung)

beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die Friedhöfe der Gemeinde Wohratal, Ortsteile Wohra, Langendorf und Halsdorf.

§ 2 – Verwaltung des Friedhofes

Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Ge-meindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt. Gemeinde Wohratal Friedhofsordnung

§ 3 – Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Wohratal waren oder

b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Fried-hof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Fried-hofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 4 – Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Ent-widmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen ab-gelaufen sind.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungsvorschriften

Der Friedhof ist während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an der Friedhofs- Gemeinde Wohratal Friedhofsordnung

halle bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung ge-troffen werden.

§ 6 – Nutzungsumfang

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine beson-dere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kin-derwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbei-ten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ab-zulegen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 7 – Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauerinnen oder Bildhauer, Gärtnerinnen oder Gärtner und Be-statterinnen oder Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entspre- Gemeinde Wohratal Friedhofsordnung

chende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, daß die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtsper-sonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsge-mäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuld-haft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu be-enden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Was-serentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Fried-hofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zu-lassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Gemeinde Wohratal Friedhofsordnung

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 – Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsver-waltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung im Einver-nehmen mit dem Bestattungsunternehmen, den Angehörigen und dem zustän-digen Pfarrer festgelegt.

§ 9 – Benutzung von Bestattungseinrichtungen

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustim-mung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines in die Leichenhalle des Fried-hofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen Instituten.

(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.

(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.

(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Lei-chen beigegeben worden sind.

(6) Trauerfeiern können in der Leichenhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Gemeinde Wohratal Friedhofsordnung

§ 10 – Grabstätten und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung oder durch Nachbarschaftshilfe ausgehoben, geöffnet oder geschlossen. Bei Nachbarschaftshilfe wird von der Friedhofsverwaltung keine Haftung übernommen.

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,60 m.

(4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

(5) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 30 Jahre.

§ 11 – Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger ge-setzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten Jahren der Ruhefrist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstät-te/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.

(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch die von ihr beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstelle-rin oder der Antragsteller zu tragen. Gemeinde Wohratal Friedhofsordnung

IV. Grabstätten

§ 12 – Grabarten

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung ge-stellt:

a) Reihengrabstätten als Einzel- oder Doppelgrab,

b) Urnenreihengrabstätten

c) Feld für Rasenerdgrabstätten

d) Feld für Rasenurnengrabstätten

e) zusätzlich auf dem Friedhof Wohra und Halsdorf Wahlgrabstätten als Einzel- oder Doppelgrab

(2) Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten als Doppelgrab können nur erworben werden, wenn der Nutzungsberechtigte mindestens 55 Jahre oder älter ist.

§ 13 – Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssat-zung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtli-chen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Regelungen tref-fen.

§ 14 – Grabbelegung

(1) Bei Erdbeisetzungen darf in jeder Grabstelle während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden.

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit im Alter bis zu 5 Jahren verstorbene Kinder in einem Sarg bei-zusetzen.

§ 15 – Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein an-deres Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Gemeinde Wohratal Friedhofsordnung

A Reihengrabstätten

§ 16 – Definition der Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Rei-he nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestatten-den zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstät-te oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Übersteigt bei Beisetzungen in Doppelgrabstätten die Ruhefrist das noch laufende Nutzungs-recht, so ist zur Wahrung der Ruhefrist das Nutzungsrecht um den notwendi-gen Zeitraum zu verlängern.

(2) In einem Doppelgrab dürfen der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen beigesetzt werden. Als Angehörige im Sinne dieser Ordnung gelten:

  1. 1. der Ehegatte oder Lebensgefährte des Nutzungsberechtigten,
  2. 2. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Ge- schwister sowie Geschwisterkinder.

§ 17 – Maße der Reihengrabstätten

Die Reihengräber haben folgende Maße:

Länge: 2,20 m Breite: 0,90 m

Bei Doppelgrabstätten beträgt die Breite 2,00 m. Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt 0,4 m.

§ 18 – Wiederbelegung und Abräumung

(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelau-fen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbe-legung wird drei Monate vorher durch die Friedhofsverwaltung mit einem Hin-weisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. Gemeinde Wohratal Friedhofsordnung

B Wahlgrabstätten

§ 19 – Definition der Wahlgrabstätten,

Entstehung und Übertragung des Nutzungsrechtes

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wün-sche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Mög-lichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich an-läßlich eines Todesfalles. Übersteigt bei Beisetzungen in Doppelgrabstätten die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhefrist das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum zu verlängern.

(2) Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. 1. der Ehegatte oder Lebensgefährte des Nutzungsberechtigten,
  2. 2. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Ge- schwister sowie Geschwisterkinder.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(3) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 19 Abs. 2 übertra-gen werden. Diese müssen zum Zeitpunkt der Übertragung des Nutzungs-rechts Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde sein.

(4) Die Erwerberin oder der Erwerber eines Wahlgrabes soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 19 Abs. 2 aufgeführten Perso-nenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in der in § 19 Abs. 2 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Äl-teste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungs-berechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung ge-genüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die oder den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der in § 19 Abs. 2 genannten Reihenfolge über. Gemeinde Wohratal Friedhofsordnung

(5) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung erneut erworben worden ist.

§ 20 – Maße der Wahlgrabstätten

Jede Grabstelle eines Wahlgrabes hat folgende Maße:

Länge: 2,20 m Breite: 0,90 m

Bei Doppelgrabstätten beträgt die Breite 2,00 m. Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,4 m.

C Urnengrabstätten

§ 21 – Formen der Aschenbeisetzung

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Grabstätten für Erdbestattungen unter den Voraussetzungen von Absatz 4.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Urnenreihengrabstätten dürfen mit maximal 2 Urnen belegt werden. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich.

(3) In Urnenreihengrabstätten sowie in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.

(4) Aschenurnen können in belegten Grabstellen für Erdbestattungen beigesetzt werden. Für die Beisetzung in einer belegten Grabstelle wird eine zusätzliche Gebühr erhoben. Die Errichtung eines eigenen Denkmals ist bei der Beisetzung nicht möglich. Es kann aber eine Inschrift auf einem bereits vorhandenen Ge-denkstein angebracht werden. Pro Grabstelle darf eine Urne beigesetzt wer-den. Die Bestattung ist genehmigungspflichtig. Gemeinde Wohratal Friedhofsordnung

§ 22 – Maße der Urnengrabstätten

Jede Grabstelle eines Urnengrabes hat folgende Maße:

Länge: 0,90 m Breite: 0,90 m

Der Abstand zwischen den Urnengrabstätten beträgt 0,4 m.

D Rasengrabstätten

§ 23 – Definition und Nutzungsrecht der Rasengrabstätten

(1) Rasengrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattung in den dafür bestimmten Bereichen des Friedhofs. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Rasengrabstätte oder eine Ver-längerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Übersteigt bei Beisetzungen in Doppelrasengrabstätten die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhefrist das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeit-raum zu verlängern.

(2) Rasengrabstätten sind möglich als Einzelrasenerdgrabstätten, Doppelrasen-erdgrabstätten und Rasenurnengrabstätten.

(3) Je Rasenerdgrabstätte ist die Beisetzung einer Urne möglich. Rasenurnen-grabstätten sind mit 2 Urnen belegbar.

(4) Die Beisetzung ist nur in den für Rasenerdgrab- und Rasenurnengrabstätten ausgewiesenen Gräberfeldern des Friedhofes möglich.

(5) In den Rasen wird eine Grabplatte eingelassen, auf der der Name (ggfs. mit Geburtsnamen) sowie Geburts- und Sterbejahr verzeichnet werden können. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Die Gestaltung der Grabplatte ist nach § 28 Absatz 8 der Friedhofsordnung festgelegt.

(6) Die Friedhofsverwaltung richtet eine zentrale Ablagefläche für Blumen und Gestecke ein. Gemeinde Wohratal Friedhofsordnung

§ 24 – Maße der Rasengrabstätten

Jede Grabstelle eines Rasengrabes hat folgende Maße:

Länge: 2,20 m Breite: 0,90 m

Der Abstand zwischen den Rasengrabstätten beträgt 0,4 m.

§ 25

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erd-bestattungen gelten für Urnengräber entsprechend, soweit sich aus den vorstehen-den Bestimmungen über Aschenbeisetzungen nichts Abweichendes ergibt.

IV. Gestaltung der Grabstätten

§ 26 – Gestaltungsrichtlinien

Der Friedhof wird unterteilt in Grabfelder mit Gestaltungsrichtlinien (Reihengräber) und ohne Gestaltungsrichtlinien (Wahlgrabstätten).

§ 27 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für den gesamten Friedhof gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

  1. 1. Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit Gestal- tungsvorschriften so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
  1. 2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhen- den Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
  1. 3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein.
  1. 4. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,5 m Höhe 0,18 m.
  1. 5. Firmenbezeichnungen dürfen nicht an Grabmalen angebracht werden. Gemeinde Wohratal Friedhofsordnung

§ 28 – Grabgestaltung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvor-schriften müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderun-gen entsprechen:

a) Das Grabzeichen muss dem Werkstoff entsprechend in Form und Bearbei-tung gestaltet sein und sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofes einpassen.

b) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, polierte Steine, Holz und geschmiede-tes oder gegossenes Metall verwendet werden.

c) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
  1. 2. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen; sie dürfen nicht serienmäßig herge- stellt sein.
  1. 3. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen kei- nen Sockel haben.
  1. 4. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zu- taten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zu-lässig:

a) auf Reihengrabstätten:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe : bis 1,20 m, Breite : bis 0,45 m, Mindeststärke: 0,16 m.
  1. 2. liegende Grabmale: Breite : bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke: 0,14 m.

b) auf Wahlgrabstätten:

  1. 1. stehende Grabmale: Gemeinde Wohratal Friedhofsordnung

a) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat:

Höhe : 1,00 m bis 1,30 m, Breite : bis 0,60 m, Mindeststärke: 0,18 m;

b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig:

Höhe : 0,80 m bis 1,00 m, Breite : bis 1,40 m, Mindeststärke: 0,22 m;

  1. 2. liegende Grabmale:

a) bei einstelligen Grabstätten:

Breite : bis 0,50 m, Länge : bis 0,90 m, Mindesthöhe : 0,16 m;

b) bei zweistelligen Grabstätten:

Breite: bis 1,00 m, Länge: bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m;

c) bei mehr als zweistelligen Grabstätten:

Breite : bis 1,20 m, Länge : bis 1,20 m, Mindesthöhe: 0,18 m.

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. liegende Grabmale:

Größe: 0,40 x 0,40 m, Höhe der Hinterkante: 0,15 m;

  1. 2. stehende Grabmale:

Grundriß max. 0,35 x 0,35 m, Höhe bis 0,90 m; Gemeinde Wohratal Friedhofsordnung

(4) Auf Rasengrabstätten sind ausschließlich in die Erde eingelassene Grabmale (ohne Fundament) in einheitlicher Linie (gemessen an der Oberkante) bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf Rasenerdgrabstätten / Rasenurnengrabstätten

Länge: 0,60 Meter Breite: 0,40 Meter Stärke: mind. 0,04 Meter

oder

Länge: 0,30 Meter Breite: 0,20 Meter Stärke: mind. 0,04 Meter.

(5) Bei Absenkung des Grabes ist das Grab mit Erde aufzufüllen. Erst dann darf wieder mit Friedhofskies abgedeckt werden. Es ist nicht zulässig, die Absen-kung nur mit Friedhofskies aufzufüllen.

(6) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß auch für sonstige Grabaus-stattungen.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des § 27 kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 zulassen.

§ 28 a

Grabgestaltung auf dem Friedhof in Wohra

(1) Zur Gestaltung des Grabes darf nur Friedhofskies verwendet werden. Normaler Kies oder Rindenmulch sind nicht erlaubt. Die Bepflanzung des Grabes ist auf Blumen, Bodendeckern oder kleinen Sträuchern begrenzt.

Bei Reihenerdgrabstätten wird eine umlaufende Einfassung mit Rasenkanten-steinen gegen eine Gebühr von der Gemeinde verlegt. Daneben kann die seitliche Abgrenzung des Grabes auch mit Bodendeckern oder mit einer Buchsbaumhecke eingefasst werden.

(2) Die Gestaltung der Wahlgräber ist mit Abdeckplatte, Teilabdeckung, Friedhofskies-Abdeckung mit Bepflanzung oder Vollbepflanzung möglich.

(3) Zwischen den Gräbern ist der Nutzer immer für die, vom Grab ausgesehen, rechte Seite für die Pflege der Fläche/Wegeplatten zuständig. Gemeinde Wohratal Friedhofsordnung

§ 29 – Errichtung und Veränderungen von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zuläs-sig.

(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen im Maßstab 1:10 zu bean-tragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der An-lage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein.

Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzule-gen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftli-chen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichti-ge oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nut-zungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die An-lage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

§ 30 – Standsicherheiten von Grabmalen

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhau-erhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu Gemeinde Wohratal Friedhofsordnung

befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbar-ter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bau-liche Anlagen entsprechend.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 26 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Grö-ße und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehe-ne Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vor-geschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(2) Die Inhaberin und Nutzungsberechtigte oder der Inhaber und Nutzungsberech-tigte von Grabstellen sind verpflichtet, die Anlagen auf den Grabstellen im Jahr mindestens zweimal, und zwar einmal im Frühjahr, nach Beendigung der Frost-periode, und zum anderen im Herbst, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestell-te Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen oder Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher An-lagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwal-tung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Be-kanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder sol-che, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

§ 31 – Entfernung von Grabstätten

(1) Die Ruhefrist für Grabstätten aller Art beträgt 30 Jahre. Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ab-lauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden. Gemeinde Wohratal Friedhofsordnung

Eine vorzeitige Abräumung der Grabstätte ist frühestens nach Ablauf von 20 Jahren auf Antrag bei der Friedhofsverwaltung gegen eine Gebühr möglich.

Die Gebühren und Kosten der vorzeitigen Grababräumung sind in der Fried-hofsgebührenordnung festgelegt und jeweils bei Auflösung des Grabes im Voraus fällig.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen inklusive der Fundamente von den Nutzungsbe-rechtigten auf Anordnung der Friedhofsverwaltung zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsver-waltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwal-tung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu ver-wahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Ei-gentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher An-lagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getrof-fen worden, kann die Friedhofsverwaltung entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige Nut-zungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 32 – Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 27 und § 28 herge-richtet und dauernd instandgehalten werden.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beein-trächtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsi-gen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofs-verwaltung.

Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, He-cken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grab-schmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottba-ren Materialien hergestellt sind. Gemeinde Wohratal Friedhofsordnung

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwal-tung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung be-seitigen.

Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

§ 33 – Herrichtung der Grabstätten

Reihen und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Be-stattung, Wahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungs-rechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. Wird ein Reihengrab während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemesse-ne Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsver-waltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen lassen.

VII. Schluß- und Übergangsvorschriften

§ 34 – Nutzungsdauer älterer Grabstätten

Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsord-nung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vor-schriften. Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihen-gräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet je-doch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung. Gemeinde Wohratal Friedhofsordnung

§ 35 – Sitzgelegenheiten an oder auf Grabstätten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 36 – Dokumentationen

(1) Es werden folgende Listen geführt:

a) Ein Grabregister mit Foto des Grabes der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengräber, der Wahlgräber und der Aschen-grabstätten,

b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beiset-zungszeitpunktes,

c) ein Verzeichnis nach § 27 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.

(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 37 – Friedhofsgebühren

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 38 – Haftungsausschluss

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungs-pflichten. Gemeinde Wohratal Friedhofsordnung

§ 39 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. außerhalb der gem. § 5 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
  1. 2. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 1 Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahr- zeug befährt,
  1. 3. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
  1. 4. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 3 an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
  1. 5. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 4 ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotogra- fiert,
  1. 6. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 5 Druckschriften verteilt,
  1. 7. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 6 den Friedhof und seine Einrichtungen und An- lagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
  1. 8. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 7 Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vor- gesehenen Plätze ablegt,
  1. 9. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 8 Tiere mitbringt,
  1. 10. entgegen § 7 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vor- herige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
  1. 11. entgegen § 7 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
  1. 12. entgegen § 7 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmen- stellen des Friedhofs reinigt,

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- Euro bis 1.000,-- Eu-ro, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 500,-- Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswid-rigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hier-zu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand. Gemeinde Wohratal Friedhofsordnung

§ 40 – In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Wohratal, den 14.12.2022

Der Gemeindevorstand

Heiko Dawedeit Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Wohratal?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Wohratal mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 35xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Wohratal anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Wohratal
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Wohratal nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Wohratal (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Gebühr pro Tag der Sargaufbewahrung (Leichenhallen Wohra und Halsdorf)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 35xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Wohratal:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €