Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 10.10.2024 (in Kraft seit 01.11.2024) Volltext anzeigen ▼
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Gebührensatzung
zur Friedhofssatzung der Stadt Babenhausen
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I. S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) und des § 38 der Friedhofssatzung der Stadt Babenhausen vom 10.10.2024 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 10.10.2024 für die Friedhöfe der Stadt Babenhausen folgende
Gebührensatzung
beschlossen:
I. GEBÜHRENPFLICHT
§ 1 - Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Babenhausen vom 10.10.2024 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 - Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:
- a) Die antragstellende Person.
- b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBC) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind Ehegatten, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.
Lebte die verstorbene Person zum Zeitpunkt ihres Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist die leitende Person dieser Einrichtung oder deren Beauftragte verpflichtete Person im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
- c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 14 Abs. 6 der Friedhofssatzung ausschließlich die antragstellende Person.
- d) Diejenige Person, die sich der Stadt Babenhausen gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 - Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung. (2) Die Gebühren sind 1 Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4 - Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebühren-bescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. GEBÜHRENARTEN
§ 5 - Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle und der Kühlzelle
(1) Für die Benutzung der Trauerhalle einschließlich Reinigung, Gestellung einer Grunddekoration mit Pflanzen künstlicher Natur, Kerzenleuchter nach ortlicher Gegebenheit, Benutzung des Harmoniums und der Musik- und Mikrofonanlage (soweit vorhanden) 307,00 € (2) Für die Benutzung einer Kuhlzelle zur Aufbewährung einer Leiche, je angefangener Tag 108,00 € (3) Für die Aufbewährung einer Aschenurne bis zu 14 Tage 63,00 € a) Für jeder weiteren Tag 4,50 €
§ 6 - Bestattungsgebühren
(1) Für Sargbestattungen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei der Bestattung einer verstorbenen Person ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.540,00 €
b) Bei der Bestattung eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und 603,00 €
(2) Für Urnenbestattungen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei der Beisetzung einer Urne in einer Urnenerdgrabstätte oder einer Grabstätte für Sargbestattungen je Urne 616,00 €
b) Bei der Beisetzung einer Urne in einer Urnenkammer in der Urnenwand je Urne 506,00 €
(3) Bei den unter (1) bis (2) aufgeführten Gebühren sind folgende Leistungen enthalten:
a) Nutzung des Sargwagens und Kranzgestell- bzw. Kranzwagens
b) Transport von Kränzen und Gebinden von der Trauerhalle bis zum Grab oder zur Urnenwand
c) Ausheben und Schließen des Grabes; Öffnen und Schließen der Urnenkammer
d) Bereitstellung eines provisorischen Holzkreuzes mit Vor- und Zunamen
e) Nutzung der Infrastruktur des Friedhofes
f) Tätigkeit der Friedhofsverwaltung
Wird eine der genannten Leistungen nicht in Anspruch genommen, so ermäßigt sich die Gebühr nicht.
(4) Für Amtshandlungen und Leistungen, die durch § 6 (3) nicht erfasst sind bzw. darüber hinausgehen (besondere Inanspruchnahme von Personal und Maschinen), ist die Stadt Babenhausen berechtigt, sie nach Höhe der jeweiligen Kosten, in Rechnung zu stellen. (5) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten („Sternenkinder“) in einem Sammelbestattungsfeld, erfolgt kostenlos.
§ 7 - Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte für Sarg- und Urnenbestattungen
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Urnenerdreihengrab - für 1 Urne 916,00 €
b) Urnenwiesenreihengrab - für 1 Urne 1.190,00 €
c) Beisetzungsstelle im anonymen Grabfeld - für 1 Urne 1.190,00 €
d) Reihengrab zur Beisetzung einer verstorbenen Person ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (auch im muslimischen Grabfeld)
- für 1 Sargbestattung 1.122,00 €
e) Reihengrab zur Beisetzung eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab)
- für 1 Sargbestattung 746,00 €
f) Wiesenreihengrab
- für 1 Sargbestattung 1.884,00 €
(2) Die Nutzungsgebühren für 1 b), 1 c) und 1 f) umfassen die Kosten der Rahmenpflege einschließlich Wiesenpflege.
§ 8 - Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Wiesenwahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit gem. § 20 Abs. 1 der Friedhofssatzung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Urnenerdwahlgrab 2.059,00 €
b) 1 Urnenkammer in der Urnenwand 4.195,00 €
c) Einzel-Wiesenwahlgrab - 1 Grabstelle 2.646,00 €
d) Wiesenwahldoppelgrab - 2 Grabstellen 3.768,00 €
e) Einzel-Wahlgrab - 1 Grabstelle 1.884,00 €
f) Wahldoppelgrab - 2 Grabstellen 3.006,00 €
g) Wahldreiergrab - 3 Grabstellen 4.128,00 €
(2) Die Nutzungsgebühren für 1 c) und 1 d) umfassen die Kosten der Rahmenpflege einschließlich Wiesenpflege.
(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten, werden folgende Gebühren erhoben, je Jahr der Verlängerung
a) Urnenerdwahlgrab 82,00 €
b) 1 Urnenkammer in der Urnenwand 167,50 €
c) Einzel-Wiesenwahlgrab - 1 Grabstelle 105,50 €
d) Wiesenwahldoppelgrab - 2 Grabstellen 150,50 €
e) Einzel-Wahlgrab - 1 Grabstelle 75,00 €
f) Wahldoppelgrab - 2 Grabstellen 120,00 €
g) Wahldreiergrab - 3 Grabstellen 165,00 €
h) Wahlvierergrab - 4 Grabstellen 210,00 €
(4) Für die Verlängerung eines Reihengrabes zur Beisetzung eines Kindes bis zum 5. Lebensjahr - Kindergrab je Jahr der Verlängerung 37,00 €
§ 9 - Ausgrabungs- und Umbettungsgebühren
Für Ausgrabungen und Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben:
| (1) | Für die Ausgrabung einer Aschenurne | 166,00 € |
|---|---|---|
| (2) | Für die Entnahme einer Aschenurne aus einer Urnenkammer der Urnenwand | 99,00 € |
| (3) | Für die Ausgrabung einer Leiche | 817,00 € |
| (4) | Wiederbestattung einer Aschenurne im Erdreich | 240,00 € |
| (5) | Wiederbestattung einer Aschenurne in eine Urnenkammer der Urnenwand | 270,00 € |
| (6) | Wiederbestattung einer Leiche | 1.165,00 € |
| (7) | Umbettung einer Leiche innerhalb des Friedhofs | 1.147,00 € |
| (8) | Umbettung einer Leiche nach einem anderen Friedhof innerhalb der Stadt | 1.563,00 € |
Bei Ausgrabungen/Umbettungen von Leichen hebt das Friedhofspersonal die Grabstätte aus und schließt sie wieder. Alle anderen mit der Ausgrabung/Umbettung/Wiederbestattung im Zusammenhang stehenden Arbeiten, muss die antragsberechtigte Person von einem Bestattungsunternehmen, unter Aufsicht des Friedhofspersonals, vornehmen lassen.
Bei Umbettungen von Urnen übernimmt das Friedhofspersonal die erforderlichen Arbeiten.
§ 10 - Gebühren für Grabräumung
| (1) | Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 32 der Friedhofsordnung) werden Gebühren erhoben, die folgende Leistungen umfassen: Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckungen, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen sowie deren Entsorgung, bei einem/einer | |
|---|---|---|
| a) | Reihengrab für Sargbestattungen | 466,00 € |
| b) | Einzel-Wahlgrab / 1 Grabstelle | 466,00 € |
| c) | Wahldoppelgrab / 2 Grabstellen | 932,00 € |
| d) | Wahldreiergrab / 3 Grabstellen | 1.398,00 € |
| e) | Wahldvierergrab / 4 Grabstellen | 1.864,00 € |
| f) | Urnenerdreihen- und Urnenerdwahlgrab | 237,00 € |
| g) | Urnenkammer in der Urnenwand - je Verschlussplatte | 99,00 € |
| h) | Wiesengrab - je Grabplatte | 117,00 € |
Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung.
(2) Für Amtshandlungen und Leistungen, die durch § 10 (1) nicht erfasst sind bzw. darüber hinausgehen (besondere Inanspruchnahme von Personal und Maschinen), ist die Stadt Babenhausen berechtigt, sie nach Höhe der jeweiligen Kosten, in Rechnung zu stellen.
§ 11 - Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vornimmt, erhebt die Stadt Babenhausen folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgeleht oder zurückgewiesen oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. (2) Die Genehmigungsgebühr für die Aufstellung von Grabdenkmälern, Einfassungen beträgt: 41,00 € (3) Die Gebühr für die Prüfung und Genehmigung oder Ablehnung eines Antrages auf Umbettung beträgt: 137,50 € (4) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (5) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. (6) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt Babenhausen veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadtbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 12 - Umsatzsteuer
Bei Einführung des § 2 b Umsatzsteuergesetzes, kann auf einige Gebühren zusätzlich Umsatzsteuer, in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe, anfallen.
§ 13 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt am 01.11.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 01.01.2023 außer Kraft.
Babenhausen, den 10.10.2024.
Der Magistrat der Stadt Babenhausen
gez. Dominik Stadler Bürgermeister
(Siegel)
„Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Stadt Babenhausen, den 10.10.2024
gez. Dominik Stadler Bürgermeister
Eingearbeitet wurden:
- 1. Nachtrag, beschlossen am 23.01.2023, in Kraft getreten am 26.01.2023.
2. Friedhofssatzung Stand: 10.10.2024 (in Kraft seit 01.11.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
FRIEDHOFSSATZUNG
der Stadt Babenhausen
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Babenhausen in der Sitzung vom 10.10.2024 für die Friedhöfe der Stadt Babenhausen folgende
Satzung (Friedhofsordnung)
beschlossen:
I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 - Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Babenhausen:
- a) Friedhof der Kernstadt Babenhausen
- b) Friedhof des Stadtteils Harpertshausen
- c) Friedhof des Stadtteils Harreshausen
- d) Friedhof des Stadtteils Hergershausen
- e) Friedhof des Stadtteils Langstadt
- f) Friedhof des Stadtteils Sickenhofen
§ 2 - Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat der Stadt Babenhausen, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
§ 3 - Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist insbesondere die Bestattung folgender Personen:
- a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Babenhausen waren oder
- b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
- c) die innerhalb des Stadtgebietes der Stadt Babenhausen verstorben sind und nicht auf einem Friedhof einer anderen Stadt/Gemeinde bestattet werden oder
- d) die früher Einwohnerinnen oder Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt Babenhausen gelebt haben oder
- e) die außerhalb des Gebietes von Babenhausen verstorben sind und Angehörige haben, die bereits länger als 5 Jahre im Stadtgebiet von Babenhausen leben oder
- f) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Babenhausen waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
Totgeborene Kinder und Föten, die mit einem Geburtsgewicht von höchstens 500 Gramm oder vor der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden („Sternenkinder“).
§ 4 - Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich oder eine Urnenkammer zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine oder mehrere Grabstellen umfassen (2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient. (3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG. (4) Nutzungsberechtige Person ist die Person, der eine Grabstände überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde. (5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstände, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlangert wurde. (6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
§ 5 - Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile konnen geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schliebung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung Geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sümmtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. (3) Die Schliebung und Entwidmung sind öffentlich besteht zu machen.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 6 - Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden. Es besteht eingeschränkter Winterdienst auf den Friedhöfen.
§ 7 - Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person, die den Friedhof besucht, hat sich der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde. Ausnahmeregelungen sind bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.
b) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i. S. d. § 9.
c) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
d) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
e) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
f) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) das Rauchen und Lärmen,
i) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
j) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu speien oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben. Ausnahmeregelungen sind bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängenden Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor der Durchführung anzumelden.
§ 8 - Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen dauerhaft nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 9 - Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gartner, Bestatter, Tischler) bedürfen, sowie nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetriebende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind und
b) These Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlagigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben. Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stären. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die antragstellende Person einen für die Ausführung ihrer Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch die Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahre ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeitsen auf den Friedhofen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszteiten ausgeführrt werden. Die Arbeitsen sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schliebung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 10 - Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche, der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen, nach Möglichkeit berücksichtigt. (4) Bestattungen finden Montag bis Freitag in der Zeit von 9.00 bis 14.00 Uhr statt. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt.
§ 11 - Benutzung der Leichenhalle und Beschaffenheit von Särgen
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Institute für Pathologie und Rechtsmedizin. (3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt. (4) Die Särge werden spätestens 30 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen die verstorbene Person, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen. (5) Die Stadt Babenhausen haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(6) Trauerfeiern konnen in einem davon bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (7) Der Transport des Sarges zur Grabstände erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. das Personal eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 12 - Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet oder geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m. (3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstände beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreiste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlagen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z. B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle, dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen.
§ 13 - Ruhefristen
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 25 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und bei Nicht-Bestattungspflichtigen („Sternenkinder“) beträgt die Ruhefrist 20 Jahre.
§ 14 - Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen oder Ausgrabungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag der nutzungsberechtigten Person im Einverständnis etwaiger Angehöriger und nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen oder Ausgrabungen aus einer Sargreihengrabstände/Urnenerdreihengrabstände in eine andere Sargreihengrabstände/Urnenerdreihengrabstände sind innerhalb der Stadt Babenhausen nicht zulässig. (3) Umbettungen oder Ausgrabungen von Urnen werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgefuhrt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung oder Ausgrabung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen. (4) Bei Ausgrabung einer Leiche hebt das Friedhofspersonal die Grabstände aus und schließt sie wieder. Alle anderen mit der Umbettung oder Wiederbeisetzung im Zusammenhang stehenden Arbeiten müssen die Antragsberechtigten von einem Bestattungsunternehmen, unter Aufsicht des Friedhofspersonals, vornehmen halten. (5) Umbettungen oder Ausgrabungen von Leichen werden aus hygienischen Gründen nur in den Monaten November bis März durchgeführt. (6) Die Kosten der Umbettung oder Ausgrabung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstände und -anlagen durch die Umbettung oder Ausgrabung entstehen, hat die antragstellende Person zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung oder Ausgrabung nicht unterbrochen oder gehemmt. Bei Umbettungen oder Ausgrabungen erlischt das Nutzungsrecht. Gezahlte Gebühren für das Nutzungsrecht der Grabstände, die durch die Umbettung frei geworden ist, werden nicht zurückerstattet.
IV. GRABSTÄTTEN
§ 15 - Grabarten
(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Vergabe von Grabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
§ 16 - Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. (2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmales kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten, die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
§ 17 - Grabbelegung
(1) In jeder Grabstelle darf während der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Sargbestattung oder eine Urnenbestattung vorgenommen werden. (2) In Wahlgrabstätten für Sargbestattungen)dürfen zusätzlich Urnenbestattungen erfolgen. (3) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 18 - Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
§ 19 - Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Sargbestattung oder für die Beisetzung einer Urne. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist der zu bestattenden Person zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist, mit Ausnahme der Fälle nach § 19 Nr. 2 d, nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Urnenerdreihengrabstätten
b) Urnenreihengrabstätten in einem Wiesengrabfeld
c) Urnenreihengrabstätte/Beisetzungsstelle im anonymen Grabfeld (nur in Kernstadt Babenhausen)
d) Reihengrabstätten für Sargbestattungen - für die Beisetzung verstorbener Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergräber)
e) Reihengrabstätten für Sargbestattungen - für die Beisetzung Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
f) Reihengrabstätten für Sargbestattungen im islamischen Grabfeld (nur in Kernstadt Babenhausen)
g) Reihengrabstätten für Sargbestattungen in einem Wiesengrabfeld
h) Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten (Grabfeld für Sternenkinder (nur in Kernstadt Babenhausen)
(3) Reihengräber für Sargbestattungen haben folgende Maße:
a) Für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Länge: 1,50 m
Breite: 0,60 m
Abstand zwischen den Grabstätten: 0,25 - 0,50 m
b) Für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr und für Verstorbene, die auf dem islamischen Grabfeld bestattet werden:
Länge: 2,10 m
Breite: 0,90 m
Abstand zwischen den Grabstätten: 0,30 - 0,50 m
(4) Die Urnenerdreihengrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 0,90 m
Breite: 0,90 m
(5) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung. (6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren vor der Wiederbelegung ist 6 Monate vorher öffentlich besteht zu machen. Zusätzlich wird in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen. (7) In Ausnahmefällen konnen Reihengraber für die Beisetzung von verstorbenen Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einmalig um maximal 20 Jahre verlangert werden. Ein Rechtsanspruch hierfür besteht nicht.
§ 20 - Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Sargbestattungen oder für die Bestattung von Urnen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche der erwerbenden Person bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts umfasst die gesamte Grabstätte/Urnenkammer. (2) Zur Vorsorge kann ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte auch ohne Sterbefall erworben werden. Auch in diesem Fall wird das Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren erworben. Bei einer späteren Bestattung muss das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlangert werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Ersterwerb eines Nutzungsrechtes, wenn kein Todesfall vorliegt. Die Pflege der Grabstelle muss von der nutzungsberechtigten Person sichergestellt werden. (3) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlangert werden. Wiedererwerb oder Verlangerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlangerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlangerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.
(4) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstände ist die Einräumung einer zweiten Nutzungsszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechts gestellt werden. Die Veränderung des Nutzungsrechts umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungsszeit. Der Wiedererwerb und die Veränderung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührensatzung abhängig. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungsszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungssrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlangert worden ist. (6) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Grabnutzungsgebhr. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Verleihungsrkunde ausgehändigt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstände. Die nutzungsberechtigte Person hat das Recht auf Beisetzung nach ihrem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstände das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- 1. Ehegatten,
- 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
- 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- 4. Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 6 Nr. 3 bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(7) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstände kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 20 (6) übertragen werden. (8) Die Person, die eine Wahlgrabstände erworben hat, soll für den Fall ihres Ablebens eine Person bestimmen, die ihr im Nutzungsrecht nachfolgt. Diese Person ist aus dem in § 20 (6) aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so Goes das Nutzungsrecht in der in § 20 (6) genannten Reihenfolge auf die Angehörigen verstorbenen Person, die die Grabstände erworben hat, über. Innerhalb der einzelnen Gruppen jeweils die älste Person nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer nutzungsberechtigten Person, auf die das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
(9) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstände lauft mit der Nutzungsszeit ab. Wahrend der Nutzungsszeit dar eine Beisetzung jedoch nur staatfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungsszeit nicht übersteigt oder das Nutzungssrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlangert worden ist. (10) Die nutzungsberechtigten Personen haben der Friedhofsverwaltung Änderungen des Namens und der Anschrift unverzüglich mitzuteilen.
Für Nachteile, die Nutzungsberechtigten aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, haftet die Stadt Babenhausen nicht.
§ 21 - Maße der Wahlgrabstätten
a) Jede Grabstelle einer Wahlgrabstätte für Sargbestattungen hat folgende Maße:
Länge: 2,10 m
Breite: 0,90 m
Abstand zwischen den Grabstätten: 0,30 m; zwischen Kopf- und Fußende: 0,50 m
b) Jede Urnenerdwahlgrabstätte hat folgende Maße:
Länge: 0,90 m
Breite: 0,90 m
c) Jede Urnenkammer in der Urnenwand:
Die Urnenbehältnisse dürfen bauartbedingt die Höhe von 29,00 cm und den Durchmesser von 19,00 cm nicht überschreiten.
§ 22 - Besondere Vorschriften für Wahlgrabstätten
(1) Eine Wahlgrabstätte für Sargbestattungen wird als Einzel-, Doppel- und Mehrfachgrabstätte zur Verfügung gestellt. (2) Eine Wahlgrabstätte im Wiesengrabfeld wird als Einzel- und Doppelgrabstätte zur Verfügung gestellt. (3) Anstelle einer Sargbestattung konnen in einer nicht belegten Wahlgrabstände für Sargbestattungen bis zur vier Urnen beigesetzt werden.
§ 23 - Besondere Vorschriften für Urnenwahlgrabstätten, auch als Urnenkammer
(1) In einer Urnenerwhalgrabstände konnen bis zur vier Urnen beigesetzt werden. (2) In einer Urnenwahlgrabstände als Urnenkammer in einer Urnenwand (Doppelurnenkammer) konnen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Urnenbehaltnisse)dürfen bauartbedingt das Maß von Höhe 29,00 cm und den Durchmesser von 19,00 cm nicht überschreiben. Hier dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehaltnisse verwendet werden.
a) Die Urnenkammer ist mit einer Platte zu verschreiben, die von der Stadt Babenhausen vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient. Der Auftrag zur Beschriftung durch einen zugelassenen Steinmetz erfolgt durch die jeweiligen nutzungsberechtigten Personen. Die Verschlussplatte ist innerhalb von sechs Monaten ab der Beisetzung des Verstorbenen zu Gravieren. Die Verschlussplatte der Urnenkammer darf nur von Bediensteten oder Beauftragten der Stadt Babenhausen entfern und angebracht werden.
b) Es ist nicht gestattet, die Verschlussplatten mit weiteren Ausstattungsgegenständen, z. B. Kerzen- oder Blumenhaltern oder dergleichen zu versehen.
c) Die Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage obliegt ausschließlich der Stadt Babenhausen.
d) Blumenschalen oder andere Gestecke oder Gegenstände dürfen nicht vor den Urnenwänden auf dem Boden abgestellt werden, sondern nur auf den darauf vorhandenen Abstellflächen vor der jeweiligen Urnenkammer. Die Friedhofsverwaltung bzw. deren Beauftragte haben das Recht, alle Trauerbeigaben die auf dem Boden abgestellt werden, unverzüglich zu entfernen und entschädigungslos zu entsorgen. Ausnahme: Nur im Rahmen der Trauerfeier dürfen vor der Urnenwand auf dem Boden Kränze und Blumen abgelegt werden, die nach dem Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen sind. Geschieht dies nicht, so kann sie die Friedhofsverwaltung bzw. deren Beauftragte ohne Ankündigung entfern und entschädigungslos entsorgen.
e) Es ist nicht gestattet, Gegenstände auf die Abstellflächen zu stellen, die eine Verschmutzung des Sandsteins verursachen konnen (z. B. Grabkerzen in Plastikbehältern, Wachsfiguren etc.). Grabkerzen müssen in hitzebeständigen, auslaufsicheren Behältnissen, wie z. B. Glas, aufgestellt werden. Bei einem Schaden an der Abstellfläche behalt sich die Stadt Babenhausen eine Ersatzvornahme vor. Die entstehenden Kosten sind vom Nutzungsberechtigten zu erstatten.
§ 24 - Besondere Vorschriften für Wiesengrabstätten
(1) Eine Wiesengrabstätte ist eine Wahl- oder Reihengrabstätte, die für Sargbestattungen und/oder Urnenbeisetzungen zur Verfugung gestellt wird. Diese wird von der Friedhofsverwaltung als Wiesenfläche angelegt und in deren Verantwortung unterhalten. (2) Bei Wiesengrabstätten ist die Anbringung einer Grabplatte aus Naturstein vorgeschreiben. Diese ist erdgleich zu verlegen. Die Grabplatten dürfen nur mit eingravierter/eingelassener Schrift, Ornamenten und Symbolen versehen werden. Weitere Ausstattungsgegenstände sind nicht zulässig. (3) Bei allen Wiesengrabstätten ist jegliche Form der Grabflege untersagt. Auf den Wiesengräbern dürfen Sargauflagen sowie Kränze bzw. Blumen nur im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden, die nach dem Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen sind. Geschieht dies nicht, so kann sie die Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung beseitigen. Es ist nicht erlaubt, vor und auf den Grabstätten zu pflanzen, Blumengefäße, Grablampen und Erinnerungsgegenstände abzulegen. Die Friedhofsverwaltung bzw. deren Beauftragte haben das Recht, alle Trauerbeigaben unverzüglich zu entfernen und entschädigungslos zu entsorgen.
§ 25 - Grabfeld für anonyme Urnenbeisetzungen
Bei der Beisetzung einer Aschenurne im Feld für anonyme Bestattungen, wird eine Einzelgrabstelle (Maße 40 cm x 40 cm) erworben, die als Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht wird. Das Grabfeld wird als einheitliche Wiesenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich, Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
§ 26 - Besondere Vorschriften für die Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten („Sternenkinder“)
(1) Auf dem Friedhof in der Kernstadt Babenhausen hält die Stadt Babenhausen ein zentrales Feld für die gemeinschaftliche Bestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben und Föten, vor. Sie enthalt einen zentralen Gedenkplatz in Erinnerung an die verstorbenen Kinder und wird für Sargbestattungen bzw. Urnenbeisetzungen als Reihengrabstätte zur Verfügung gestellt. Die Gemeinschaftsanlage besteht aus mehreren Grabstätten. (2) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumen-schmucks an dem zentralln Gedenkplatz erfolgt durch die Stadt Dabenhausen. Bepflanzungen, Grabmale, Einfassungen oder sonstige fundamentierte Grabausstattungen sind nicht gestattet. Blumen und kleiner Grabschmuck darf abgelegt werden. (3) Der Erwerb eines individuellen Nutzungsrechts erfolgt nicht. Angehörige erhalten ein Verpfugungsrecht.
V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN
§ 27 - Wahlmöglichkeit
(1) Auf den Friedhöfen werden in gleichwertiger Lage Grabfelder eingerichtet, für die allgemeine Gestaltungsvorschriften und Grabfelder, für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstände bestimmt die antragstellende Person, ob diese in einem ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechts hinzuweisen. Wir von dieser Wahlmöglichkeit bei Anmeldung der Bestattung nicht Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich in einem Grabfeld, für das die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten.
§ 28 - Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
(1) Jede Grabstätte ist spätestens 2 Jahre nach der Bestattung mit einem Grabmal zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten: Beisetzungsstelle im anonymen Grabfeld und im Grabfeld für Sternenkinder. (2) Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 29) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Wurde des Friedhofes gewahrt wird. (3) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die Dort Ruhenden Grabmale erricht und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbestandigem Werkstoff hergestellt sein. (4) Grabmale und Grabausstattungen müssen standlicher sein im Sinne von § 31. (5) Die Mindeststärke eines Grabmals beträgt:
(a) für liegende Grabmale: 0,05 m (b) für stehende Grabmale: ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe: 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe: 0,16 m und ab 1,50 m Höhe: bis 0,18 m
(6) Grabmale dürfen nicht größter als die Grabstände selbst sein. (7) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, undzar in unauffälliger Weise, seitlich angebracht werden.
§ 28 a - Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzüglich Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBI. 2001 II S. 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sãmtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 des FBG in der jeweils gültigen Fassung.
VI. GRABMALE
§ 29 - Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearerbeitet sein.
- 2. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein.
- 3. Nicht zugelassen sind Grabmale aus Beton, Emaille und Kunststoffe in jeder Form.
(2) Auf Grabstätten für Sargbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) auf Reihengrabstätten für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergräber):
stehende Grabmale:
Höhe: bis 0,80 m
Breite: bis 0,45 m
liegende Grabmale:
Breite: bis 0,35 m
Höchstlänge: 0,40 m
b) auf Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr und für Verstorbene, die auf dem islamischen Grabfeld bestattet wurden und einstellige Wahlgrabstätten für Sargbestattungen:
stehende Grabmale:
Höhe: bis 1,20 m
Breite: bis 0,70 m
liegende Grabmale:
Breite: bis 0,50 m
Höchstlänge: 0,80 m
c) auf zweistelligen Wahlgrabstätten für Sargbestattungen:
stehende Grabmale:
Höhe: bis 1,00 m
Breite: bis 1,40 m
liegende Grabmale:
Breite: bis 1,00 m
Länge: bis 1,20 m
d) auf mehr als zweistelligen Wahlgrabstätten für Sargbestattungen:
stehende Grabmale:
Höhe: bis 1,00 m
Breite: bis 1,40 m
liegende Grabmale:
Breite: bis 1,20 m
Länge: bis 1,20 m
Es darf nicht mehr als 2/3 der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden. Stehende Grabmäler auf Grabstätten an der Friedhofsmauer müssen einen Abstand von mindestens 0,30 m zur Mauer haben.
Es ist nicht erlaubt, ohne Genehmigung der Bau- oder Friedhofsverwaltung, Friedhofsmauern zu verputzen oder anderweitig zu bearbeiten.
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Urnenerdreihengrabstätten:
stehende Grabmale:
Höhe: bis 0,80 m
Breite: bis 0,50 m
liegende Grabmale:
Größe: bis zur Gesamtfläche des Grabes
b) Urnenerdwahlgrabstätten:
stehende Grabmale:
Höhe: bis 1,00 m
Breite: bis 0,60 m
liegende Grabmale:
Größe: bis zur Gesamtfläche des Grabes
c) Urnenwahlgrabstätte als Urnenkammer in einer Urnenwand (Doppelurnenkammer):
Die Urnenbehältnisse dürfen bauartbedingt das Maß von
Höhe 29 cm und den Durchmesser von 19 cm nicht überschreiten.
(4) Bei Wiesenreihengrabstätten, Wiesenwahlgrabstätten und Urnenwiesengrabstätten sind nur bodengleich verlegte Grabplatten zulässig:
Breite: 0,50 m
Länge: 0,40 m
Plattenstärke: 0,05 m
a) Bei Wiesengrabstätten ist die Anbringung einer Grabplatte aus Naturstein vorgeschrieben. Diese ist erdgleich zu verlegen.
Die Grabplatten dürfen nur mit eingravierter/eingelassener Schrift, Ornamenten und Symbolen versehen werden. Weitere Ausstattungsgegenstände sind nicht zulässig.
(5) Bestimmungen des Abs. (1) gelten sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.
(6) Unbeschadet der Vorschrift des § 28 kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. (1) und (2) zulassen.
§ 30 - Errichtung von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale aus Holz oder Holzkreuze zulässig. (2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Auf dem Antrag und auf den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergebn, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfals der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Nach Erteilung der Erlaubnis in Textform durch die Friedhofsverwaltung kann das beantragte Grabmal, die Einfassung oder die sonstige Grabausstattung unter Einhaltung der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen" der Deutschen Natursteinakademie e. V. (TA-Grabmal) in der jeweils geltenden Fassung eingebracht werden. Dies gilt auch für Veränderungen der Grabmalanlagen, die die Sicherheitsrelevanten Parameter eines Grabmals, einer Einfassung oder einer sonstigen Grabausstattung beeinflussen. (5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung erreicht werden sind. (6) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab sorgepflichtigen oder nutzungsberechtigten Personen schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 31 - Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können.
Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Maßgebliches Regelwerk hierfür, welches bei der Friedhofverwaltung eingesehen werden kann, ist die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ der Deutschen Naturstein Akademie e.V. (TA-Grabmal) in der jeweils geltenden Fassung.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 30 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmales dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Die Stadt Babenhausen ist im Rahmen der Gefahrenabwehr verpflichtet, die Grabmäler der Friedhöfe mindestens einmal, undzar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu halten, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich durch die nutzungsberechtigte Person der Grabstätte auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu halten. Nutzungsberechtigte Personen von Grabstätten, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich darauf ergebenden Schäden. (3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trot schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Stadt Babenhausen ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genugt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
§ 32 - Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen)dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese oder von ihr beauftragte Dritte von der Grabstelle entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von den nutzungsberechtigten Personen binnen 3 Monaten zu entfernen. Kommen die nutzungsberechtigten Personen dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu halten. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Babenhausen über, sowie dies beim Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat die jeweilige nutzungsberechtigte Person die entstehenden Kosten zu tragen.
VII. HERRICHTUNG, BEPFLANZUNG UND UNTERHALTUNG DER GRABSTÄTTEN
§ 33 - Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten, mit Ausnahme aller Wiesengrabstätten, den Grabstellen im Grabfeld für anonyme Urnenbeisetzungen, der Gemeinschaftsanlage für totgeborene Kinder und Föten und der Urnenkammern der Urnenwandanlagen, sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder Wildkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. Zur Unkrautbekämpfung)dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen konnen. (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Strauchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzten Bäume, Hecken Straucher oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätten, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. (3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind. (4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschiet dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck)dürfen nur in die eigens davon aufgestelltten Behältnisse bzw. den davon eingerichteten Plätzen abgelegt werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte)dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
§ 34 - Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 33 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. (2) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. (3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der nutzungsberechtigten Person schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeitsen zu setzen. Ist die nutzungsberechtigte Person nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genugt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstände, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstände auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abräumen, einebnen oder einsaen halten.
§ 35 - Denkmalschutz
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Denkmalpflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
VIII. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
§ 36 - Übergangsregelung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Babenhausen bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. (2) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzer Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Satzung. (3) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch die nutzungsberechtigten Personen zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte, sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die nutzungsberechtigten Personen ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände auf deren Kosten abräumen zu halten.
§ 37 - Listen
(1) Es werden folgende Verzeichnisse geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Grabstätten.
b) Eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes.
c) Ein Verzeichnis nach § 35 dieser Friedhofssatzung.
(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren. (3) Die Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.
§ 38 - Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für die damit zusammenhängenden Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 39 - Haftung
Die Stadt Babenhausen haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen, durch Tiere oder höhere Gewalt entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt Babenhausen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 40 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
b) entgegen § 7 Abs. 2 c) Waren oder gewerblichen Dienste anbietet,
c) entgegen § 7 Abs. 2 f) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
d) entgegen § 7 Abs. 2 e) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
e) entgegen § 7 Abs. 2 g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt.
f) entgegen § 7 Abs. 2 a) Tiere mit auf den Friedhof bringt,
g) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
h) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
i) entgegen § 9 (8) Satz 1 die für die Arbeiten oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit nicht umgehend den Arbeits- oder Lagerplatz wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt;
j) entgegen § 9 (8) Satz 2 Abfall, Rest- oder Verpackungsmaterial nicht von dem Friedhofsgelände entfernt,
k) entgegen § 30 (1) ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung Grabmale oder Grabeinfassungen errichtet oder in jedweder Form verändert,
l) entgegen § 33 (1) Pflanzenschutzmittel oder Wildkräuterbekämpfungsmittel verwendet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € (§ 17 Abs. 1 OWiG), bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.
§ 41 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Friedhofsatzung der Stadt Babenhausen tritt am 01.11.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsatzung vom 01.01.2023 außer Kraft.
Babenhausen, den 10.10.2024
Der Magistrat der Stadt Babenhausen
gez. Dominik Stadler Bürgermeister
(Siegel)
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Stadt Babenhausen, den 10.10.2024
Dominik Stadler Bürgermeister
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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Babenhausen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Babenhausen (Hessen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: