Groß-Zimmern

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofsatzung

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. September 2016 (GVBl. I S. 167), in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I, S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.02.2013 (GVBl. I S. 42) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Groß-Zimmern in der Sitzung vom 24.04.2018 für die Friedhöfe der Gemeinde Groß-Zimmern folgende

Satzung

beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Groß-Zimmern:

  1. 1. Friedhof Groß-Zimmern, Friedhofstraße 13
  2. 2. Friedhof Klein-Zimmern, Brünnchenweg

§ 2

Verwaltung der Friedhöfe

Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Gemeindevorstand, im Folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.

§ 3

Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen

  1. 1. die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Groß-Zimmern waren oder
  2. 2. die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
  3. 3. innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde Groß-Zimmern beigesetzt werden oder
  4. 4. die frühere Einwohnerinnen oder Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder
  5. 5. totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats auf Wunsch einer oder eines Angehörigen und Föten (standesamtlich nicht anmeldepflichtige Leibesfrüchte). (3) Die Beisetzung (Erdbestattung) von auswärtigen Verstorbenen auf den genannten Friedhöfen kann von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden, wenn
  6. 1. die Eltern der Verstorbenen/ des Verstorbenen ihren Wohnsitz in Groß-Zimmern hatten und
  7. 2. die Verstorbene/ der Verstorbene mindestens 20 Jahre in Groß-Zimmern gelebt hat. (4) Die Beisetzung der Aschenreste von auswärtigen Verstorbenen auf den Friedhöfen kann von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden, wenn
  8. 1. die Urne der Verstorbenen/ des Verstorbenen in einem Wahlgrab oder Wiesengrab beigesetzt wird, für das ein Angehöriger das Nutzungsrecht besitzt oder
  9. 2. die Urne der Verstorbenen/ des Verstorbenen in einer noch nicht voll belegten Urnengrabstätte (§ 14, Abs. 1, Ziff. 3, 5 und 7) beigesetzt wird, für das ein Angehöriger das Nutzungsrecht besitzt. (5) Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Groß-Zimmern waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteiles, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. (6) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

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§ 4

Begriffsbestimmungen

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehenes, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-) Grabstellen umfassen. (2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

§ 5

Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. (3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

§ 7

Nutzungsumfang

(1) Jede Friedhofsbesucherin und jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 14 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb der Friedhöfe:

  1. 1. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
  2. 2. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
  3. 3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
  4. 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
  5. 5. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
  6. 6. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  7. 7. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
  8. 8. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  9. 9. Rauchen und Lärmen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

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§ 8

Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 9

Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerblich Tätige auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

  1. 1. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
  2. 2. diese Friedhofsatzung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben. Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt. (3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsatzung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 17:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofsatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10

Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. (4) Bestattungen finden werktäglich von montags bis freitags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.

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(5) Sonn- und feiertags, sowie Heiligabend und Silvester werden Bestattungen nur ausnahmsweise in begründeten Fällen vorgenommen. (6) Finden Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten bzw. an Samstagen statt, wird ein Zuschlag nach Maßgabe der jeweiligen Gebührensatzung vorgenommen.

§ 11

Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen, des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten. (3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhallen zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. (4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen. (5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Verstorbenen beigegeben worden sind. (6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle, in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt grundsätzlich durch oder unter Aufsicht durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes.

§ 12

Grabstätte und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet oder geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Umenoberkante mindestens 0,50 m. (3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen. (4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 30 Jahre, für Leichen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre sowie für Aschen 20 Jahre.

§ 13

Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. (3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin/ der Antragsteller zu tragen.

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IV. Grabstätten

§ 14

Grabarten

(1) Auf den Friedhöfen werden, soweit es die örtlichen Gegebenheiten zulassen, folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengrabstätten
  2. 2. Wahlgrabstätten
  3. 3. Urnenwahlgrabstätten
  4. 4. Baumgrabstätten für Urnenbeisetzungen
  5. 5. Urnenwände/ Urnenstelen
  6. 6. Wiesengrabstätten
  7. 7. Urnenwiesengrabstätten
  8. 8. Wiesengrabstätten für anonyme Bestattungen
  9. 9. Urnenwiesengrabstätten für anonyme Urnenbeisetzungen (2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15

Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsatzung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. (2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Regelungen treffen. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Graburkunde.

§ 16

Grabbelegung

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. Die Möglichkeit einer Tieferlegung bleibt davon unberührt. In Wiesendoppelgrabstätten ist eine Tieferlegung nicht möglich. (2) Es ist zulässig, eine mit ihrem(n) neugeborenen Kind(ern) verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

§ 17

Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

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A. Reihengrabstätten

§ 18

Definition der Reihengrabstätte

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist ausschließlich für Reihengrabstätten nach § 19 Abs. 1 Ziffer 1 möglich. Nicht möglich ist die Beisetzung von Aschenurnen. (2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist die Einräumung einer weiteren Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes kann einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit betragen. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes muss jedoch mindestens 10 Jahre betragen. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührensatzung abhängig.

§ 19

Maße der Reihengrabstätten

(1) Es werden eingerichtet:

  1. 1. Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
  2. 2. Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab dem vollendetem 5.Lebensjahr.
  3. 3. nicht bepflanzbare Reihengrabstätten (einstellige Wiesengräber, einstellige anonyme Wiesengräber) für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr (2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:
  4. 1. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: Länge: 1,50 m Breite: 0,55 m Der Abstand zwischen den Reihengräbern beträgt mindestens: 0,30 m
  5. 2. Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr: 2.1 Einzelgräber: Länge: 2,00 m Breite: 0,80 m Der Abstand zwischen den Reihengräbern beträgt mindestens: 0,30 m 2.2 Wieseneinzelgräber: Länge: 2,00 m Breite: 0,80 m Der Abstand zwischen den Wieseneinzelgräbern beträgt mindestens: 0,50 m

§ 20

Wiederbelegung und Abräumung

(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung. (2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntzumachen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.

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B. Wahlgrabstätten

§ 21

Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechts

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anläßlich eines Todesfalles. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.

(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer weiteren Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes kann einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit betragen. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes muss jedoch mindestens 10 Jahre betragen. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührensatzung abhängig.

(3) Es werden ein-, zwei- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist. In einem einstelligen Wahlgrab sind nur zwei Beisetzungen übereinander zulässig. Die Belegung des Grabes beginnt mit der tieferliegenden Beisetzung. Nach erfolgter 2. Beisetzung ist eine Neubelegung des Grabes erst nach Ablauf der Ruhefrist der zuletzt bestatteten Leiche möglich.

(4) Das Nutzungsrecht wird gegen Zahlung der in der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr erworben. Die / der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach ihrem / seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer/seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. 1. Ehegatten,
  2. 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
  3. 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
  4. 4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. (4) Ziff. 3 bezeichneten Personen. Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. (4) übertragen werden.

(6) Die Erwerberin / der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres / seines Ablebens ihren / seinen Nachfolger(in) im Nutzungsrecht bestimmen. Diese(r) ist aus dem in § 21 Abs. (4) aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. (4) genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin / des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird die jeweils älteste Person nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer / eines Nutzungsberechtigten, auf die / den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(7) Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

(8) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wieder erworben oder mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung erneut erworben worden ist.

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§ 22

Maße der Wahlgrabstätten

Jede Grabstelle einer Wahlgrabstätte hat grundsätzlich ein Mindestmaß von:

Länge: 2,80 m

Breite: 1,00 m

Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt mindestens: 0,30 m.

C. Urnengrabstätten

§ 23

Formen der Aschenbeisetzung

(1) Aschenreste können ober- oder unterirdisch beigesetzt werden.

Die Bestattung kann erfolgen

  1. 1. in Urnengrabstätten
  2. 2. in bestehenden Wahlgrabstätten für Erdbestattungen.

(2) Die oberirdische Beisetzung erfolgt ausschließlich in den errichteten Urnenwänden und Urnenstelen (Nischenbestattung). (3) Erdbestattungen von Urnen sind nur möglich in Urnenwahlgrabstätten, in Urnenwiesengrabstätten, in Urnenwiesengrabstätten für anonyme Urnenbeisetzungen, in Baumgrabstätten für Urnenbeisetzungen und in bestehenden Wahlgrabstätten für Erdbestattungen.

§ 24

Definition der Urnenwahlgrabstätte

(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) erworben wird.

(2) Die Höchstzahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, beträgt vier. Es werden zweistellige Grabstätten abgegeben. Jede weitere Selle wird bei Inanspruchnahme erworben.

(3) Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 1,00 m

Breite: 0,80 m

Der Abstand zwischen Urnenwahlgräbern beträgt mindestens: 0,30 m.

§ 25

Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsatzung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen über Aschenbeisetzungen nichts Abweichendes ergibt.

§ 26

Baumgrabstätten

(1) Bestattungen von Aschenresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologischen abbaubaren Urne erfolgen. (2) In einer Baumgrabstätte kann eine Urne beigesetzt werden. (3) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. (4) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Gemeinde zur Ersatzbepflanzung eines neuen Baumes verpflichtet. (5) Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte erfolgt durch eine Tafel, die vom Nutzungsberechtigten in Absprache mit der Friedhofsverwaltung erworben werden muss und durch die Gemeinde an dem im Umfeld des Baumes aufgestellten Gedenkstein befestigt wird. Auf der Tafel können Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr eingraviert werden. Es ist untersagt, die Bäume darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern. (6) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet.

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(7) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Gemeinde. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand bleiben.

§ 27

Urnenwände/ Urnenstelen

(1) Urnenwände werden auf dem Friedhof in Groß-Zimmern und dem Friedhof im Ortsbezirk Klein-Zimmern angeboten. Urnenstelen werden auf dem Friedhof in Groß-Zimmern angeboten. Die einzelnen Urnenkammern haben unterschiedliche Größen. (2) Die Urnenkammern werden für 20 Jahre bereitgestellt und dienen der Aufnahme von bis zu zwei Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnenkammer ist möglich. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß der Friedhofsgebührensatzung abhängig. (3) Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechts ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Aschenreste werden dann an einem würdigen, von der Friedhofsverwaltung zu bestimmendem Ort der Erde einverleibt. (4) Die Urnenkammer ist mit einer Steinplatte, die von der Gemeinde vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient, dauerhaft zu verschließen. (5) Die Anlage und Pflege der Urnenwände und Urnenstelen obliegt ausschließlich der Gemeinde. Vor den Urnenwänden und Urnenstelen dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Danach dürfen Gegenstände nur auf den vorgesehenen Ablageflächen abgestellt werden.

D. Wiesengrabstätten

§ 28

Wiesengrabstätten

(1) Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein Hinweis auf die Beigesetzte/ den Beigesetzten/ die Beigesetzten erfolgt durch ein liegendes, ebenerdiges Grabmal. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. (2) Bei Urnenbeisetzungen dürfen ausschließlich verrottbare bzw. zersetzbare Aschenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes gelten die Regelungen für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend. (3) Die Anlage und Pflege der Wiesengrabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde Groß-Zimmern.

§ 29

Anonyme Wiesengrabstätten

(1) Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf die Beigesetzte/den Beigesetzten durch Namenstafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. (2) Bei Urnenbeisetzungen dürfen ausschließlich verrottbare bzw. zersetzbare Aschenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden. Eine Verlängerung der Ruhefrist ist nicht möglich. (3) Die Anlage und Pflege der anonymen Wiesengrabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde Groß-Zimmern.

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V. Gestaltung der Grabstätten

§ 30

Gestaltungsvorschriften

(1) Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

  1. 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
  2. 2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
  3. 3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 32 sein.
  4. 4. Die Grabstätte darf auch durch Steine abgedeckt werden.
  5. 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
  6. 1. Maximalgröße auf Reihengräbern für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: 1.1 stehende Grabmale: Höhe: 0,60 m bis 0,80 m Breite: bis 0,45 m Mindeststärke: 0,14 m 1.2 liegende Grabmale: Breite: bis 0,35 m Höchstlänge: 0,40 m, Mindeststärke: 0,14 m Ausnahmsweise wird auch eine geringere Mindeststärke (ab 0,12 m) zugelassen, wenn das Grabmal besonders befestigt wird (längerer oder zweiter Dübel).
  7. 2. Maximalgröße auf Reihengräbern für die Beisetzung Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr: 2.1 stehende Grabmale: Höhe: bis 1,20 m Breite: bis 0,60 m, Mindeststärke: 0,16 m 2.2 liegende Grabmale: Breite: bis 0,50 m, Höchstlänge: 0,70 m, Mindeststärke: 0,14 m
  8. 3. Absolute Größe auf nicht bepflanzbaren Reihengräbern (ein- und zweistellige Wiesengräber) für die Beisetzung Verstorbener ab dem vollendetem 5. Lebensjahr: 3.1 liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss (einstellig) Länge: 0,40 m Breite: 0,40 m Höhe: 0,08 m Diese Grabmale sind niveaugleich in der Wiesenfläche zu verlegen. 3.2 liegende Grabmale mit rechteckigem Grundriss (zweistellig) Länge: 0,40 m Breite: 0,60 m Höhe: 0,08 m Diese Grabmale sind niveaugleich in der Wiesenfläche zu verlegen. Es darf nur ein Grabmal je Grabstätte verlegt werden.

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4. Maximalgröße auf Wahlgräbern:

4.1 stehende Grabmale:

Höhe: 0,80 m bis 1,20 m Breite: bis 1,40 m, Mindeststärke: 0,18 m

4.2 liegende Grabmale:

4.2.1 bei zweistelligen Gräbern:

Breite: bis 1,00 m, Länge: bis 1,20 m, Mindesthöhe: 0,18 m

4.2.2 bei Gräbern mit mehr als 2 Stellen:

Breite: bis 1,20 m, Länge: bis 1,20 m, Mindesthöhe: 0,18 m

5. Maximalgröße auf Urnengräbern (für Erdbestattungen):

5.1 stehende Grabmale:

Höhe: bis 0,80 m Breite: bis 0,50 m, Mindeststärke: 0,14 m

5.2 liegende Grabmale mit quadratischem Grundriß bis 0,60 m x 0,60 m und einer Mindesthöhe von 0,16 m.

(3) Die Grabeinfassungen dürfen nicht breiter als 0,20 m sein. (4) Die Bestimmungen des Abs. (1) gelten sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen. (5) Im begründeten Einzelfall kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zulassen.

§ 31

Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1 : 10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind. (5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

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§ 32

Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 31 Abs. (2) sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd im verkehrssicheren Zustand zu halten. Die/ der Nutzungsberechtigte an der Grabstätte ist verpflichtet, die Anlagen auf den Grabstellen im Jahr mindestens einmal und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Nutzungsberechtigte an Grabstätten, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat aufgebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 33

Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengräbern oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wiesen-, Wahl- und Urnenwahlgräbern sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von den Nutzungsberechtigten binnen 3 Monaten zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat die/ der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.

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VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 34

Bepflanzung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten - mit Ausnahme der Urnenwände/ Urnenstelen, der Wiesengrabstätten und der Baumgrabstätten - sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten. (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. (3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind. (4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden. (5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

§ 35

Herrichtungsverpflichtung und friedhofwürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 34 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. (2) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. (3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, ein Wahlgrab während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsatzung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einbeben und einsähen lassen. (4) Auf Antrag der/ des Nutzungsberechtigten kann in begründeten Fällen (z. B. die Instandhaltung/ Pflege ist auf Dauer nicht möglich) das Abräumen und Einebnen auch vor Ablauf der Ruhefrist zugelassen werden.

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VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 36

Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsatzung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. (2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung. Ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Satzung. (3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte, sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührensatzung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.

§ 37

Listen

(1) Es werden folgende Listen geführt:

  1. 1. Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten und der Urnengrabstätten,
  2. 2. eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,
  3. 3. ein Verzeichnis nach § 32 Abs. (4) dieser Friedhofsatzung. (2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 38

Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 39

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 40

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
  2. 2. entgegen § 7, Abs. 2, Ziffer 2 Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
  3. 3. entgegen § 7, Abs. 2, Ziffer 3 an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
  4. 4. entgegen § 7, Abs. 2, Ziffer 4 ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
  5. 5. entgegen § 7, Abs. 2, Ziffer 7 Abraum oder Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

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  1. 6. entgegen § 9, Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
  2. 7. entgegen § 9, Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführen. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 Euro bis 1.500,00 Euro, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36, Abs. 1, Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

§ 41

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Juli 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsatzung vom 30. April 2013 außer Kraft. § 36 dieser Satzung bleibt unberührt.

Die Friedhofsatzung wird hiermit ausgefertigt.

Groß-Zimmern, den 24.04.2018

Für den Gemeindevorstand der Gemeinde Groß-Zimmern

(Siegel)

gez. Achim Grimm_

Achim Grimm, Bürgermeister

Bescheinigung

Gemäß § 6 der Hauptsatzung der Gemeinde Groß-Zimmern wurde vorstehende Friedhofgebührensatzung am 05.05.2018 in ihrem vollen Wortlaut auf der Internetseite unter www.gross-zimmern.de bereitgestellt und durch Hinweisbekanntmachung im Groß-Zimmerner Lokalanzeiger unter „Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Groß-Zimmern“ am 12.05.2018 nachrichtlich auf die Bereitstellung hingewiesen.

Groß-Zimmern, 22.05.2018

(Siegel)

gez. Achim Grimm

Achim Grimm, Bürgermeister

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