Wählen Sie die gewünschte Dokumentart für Eppertshausen.
- Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
- Gebührenordnung – Gebühren, Tarife und Leistungen
Gebührenordnung
Gebührenordnung
9 Abschnitte.
§ 1 Gebührenerhebung
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Eppertshausen vom 12.07.2021 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat,
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung Stand: 01.08.2021
1
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofsordnung.
(2) Gebühren sind 1 Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. GEBÜHREN
§ 5 Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle, Friedhofskapelle und des Aufbahrungsraumes
Für die Benutzung der Trauerhalle oder Friedhofskapelle werden folgende Gebühren erhoben:
| 1. für eine Trauerfeier ohne Beisetzung | 350,00 Euro |
|---|---|
| 2. für die Aufbewahrung eines Leichnams, der auswärts bestattet wird, je angefangenem Tag | 40,00 Euro |
| 3. für die Benutzung des Aufbahrungsraumes | 35,00 Euro |
§ 6 Bestattungsgebühren
(1) Die Bestattungsgebühr beträgt für:
| a) Gemeinschaftliche Bestattungsanlage („Sternenkinder“) | 220,00 Euro |
|---|---|
| b) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 320,00 Euro |
| c) Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr | 1.650,00 Euro |
| d) Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr / Tiefgrabstelle | 2.200,00 Euro |
| e) eine Urne in einer Urnengrabstätte | 750,00 Euro |
| f) eine Urne in einer Urnenwand | 690,00 Euro |
(2) Mit den Gebühren nach Absatz 1 sind folgende Leistungen abgegolten:
a) Aufbewahrung der Leiche, Benutzung der Kühlzelle bis zur Beisetzung, b) Benutzung der Trauerhalle bzw. Friedhofskapelle (einschl. Reinigung, Heizung, Beleuchtung), c) Transport des Sarges / der Urne, von Kränzen und Gebinden von der Trauerhalle bzw. Friedhofskapelle bis zum Grab, d) das Öffnen und Schließen der Grabstelle, e) Benutzung der Orgel,
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung Stand: 01.08.2021
2
Bei Verzicht auf eine oder mehrere der vorgenannten Leistungen erfolgt keine Ermäßigung der Bestattungsgebühr.
(3) Zu den Urnengrabstätten nach 1e) zählen alle Formen der Erdbestattung einer Urne.
(4) Für Bestattungen außerhalb der in §10 Abs. 4 der Friedhofsordnung festgelegten Zeiten wird eine zusätzliche Gebühr von 125,00 Euro erhoben.
§ 7 Umbettungsgebühren
(1) Die Gebühr beträgt:
| a) für die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung | 80,00 Euro |
|---|---|
| b) für die Umbettung einer Urne aus einer Urnenwand | 30,00 Euro |
| c) für die Umbettung einer Urne aus einer Urnengrabstätte | 110,00 Euro |
Die Gebühr für alle anderen Umbettungen wird nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.
(2) In die Gebühr nach Abs. 1 sind auch Kosten eines mit der Umbettung beauftragten Unternehmens einzurechnen.
§ 8 Erwerb von Nutzungsrechten auf dem Waldfriedhof
(1) Für den Erwerb von Nutzungsrechten werden folgende Gebühren erhoben:
| a) Gemeinschaftliche Bestattungsanlage („Sternenkinder“) | 250,00 Euro |
|---|---|
| b) Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 380,00 Euro |
| c) Reihengrab für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 1.470,00 Euro |
| d) für ein Wahlgrab als Etagen-Tiefgrab mit 2 Grabstellen | 1.940,00 Euro |
| e) für ein Wahlgrab mit 2 Grabstellen nebeneinander (Breitgrab) | 3.880,00 Euro |
| f) für ein Wahlgrab mit 4 Grabstellen (Breit- und Tiefgrab) | 7.760,00 Euro |
| g) für ein Urnenreihengrab mit 1 Grabstelle | 830,00 Euro |
| h) für einen Urnenwahlgrab mit 2 Grabstellen | 1.660,00 Euro |
| i) für ein Urnengrab in einer Urnenwand mit 1 Grabstelle | 1.140,00 Euro |
| j) für ein Urnengrab in einer Urnenwand mit 2 Grabstellen | 2.280,00 Euro |
| k) für eine Baum- oder Stelenurnengrabstelle | 1.020,00 Euro |
(2) Bei der Belegung der zweiten sowie jeder weiteren Grabstelle ist für jedes Jahr der Verlängerung des Nutzungsrechtes der Grabstätte 1/30 der Gebühr nach d) bis f) bzw. 1/20 der Gebühr nach h) und j) zu entrichten.
(3) Zusätzlich zu der Gebühr für den Erwerb eines Urnengrabes in einer Urnenwand wird gegen Kostenerstattung von 100,00 € die Abdeckplatte für die Urnenkammer von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt.
(4) Zusätzlich zu der Gebühr für den Erwerb eines Urnengrabes in einer Baumgrabstätte/Stelenurnengrabstelle wird gegen Kostenerstattung von 150,00 € die Namenstafel gemäß § 31 (5) der Friedhofsordnung von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt.
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung Stand: 01.08.2021
3
§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten auf dem Alten Friedhof
(1) Für den Erwerb von Nutzungsrechten gem. § 12 (5) der Friedhofsordnung werden folgende Gebühren erhoben:
| a) für ein Wahlgrab als Etagen-Tiefgrab mit 2 Grabstellen | 1.000,00 Euro |
|---|---|
| b) für ein Wahlgrab mit 4 Grabstellen (Breit- und Tiefgrab) | 4.000,00 Euro |
(2) Bei der Belegung der zweiten sowie jeder weiteren Grabstelle ist für jedes Jahr der Verlängerung des Nutzungsrechtes der Grabstätte 1/15 der Gebühr zu entrichten.
§ 10 Gebühren für Grabräumung
(1) Die Gebühren für die Grabräumung werden nach Zeitaufwand berechnet. Hierbei sind die Gebührensätze nach der Verwaltungskostensatzung der Gemeinde in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen. Die Auslagen werden in der tatsächlich entstandenen Höhe berechnet. Zu den Auslagen gehören auch Kosten für die Grabräumung durch Fremdfirmen.
(2) Die Gebühr entsteht mit der vollständigen Abräumung des Grabes.
§ 11 Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen).
Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
| a) Jahreserlaubniskarte nach § 9 der Friedhofsordnung | 32,00 Euro |
|---|---|
| b) Ausnahmen nach § 35 (6) der Friedhofsordnung | 32,00 Euro |
| c) Zustimmungen nach § 36 (1) der Friedhofsordnung | 32,00 Euro |
| d) Zustimmungen nach § 36 (3) der Friedhofsordnung | 32,00 Euro |
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
- a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
- b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung Stand: 01.08.2021
4
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(5) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 12 Ausnahmeregelungen
Der Gemeindevorstand wird ermächtigt, über Ausnahmen von der Anwendung der Friedhofs- und Gebührenordnung zu entscheiden.
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss-/Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Diese Satzung tritt am Tage 01.08.2021 in Kraft. Die bisherige Satzung vom 29.01.2019 tritt mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Der Gemeindevorstand
Eppertshausen, den 12.07.2021
Siegel
Helfmann, Bürgermeister
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wird im Eppertshausener Anzeigeblatt am 15.07.2021 öffentlich bekannt gemacht.
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
Stand: 01.08.2021
5
Paragraph 01
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Eppertshausen vom 12.07.2021 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben.
Paragraph 02
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat,
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung Stand: 01.08.2021
1
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofsordnung.
(2) Gebühren sind 1 Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. GEBÜHREN
§ 5 Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle, Friedhofskapelle und des Aufbahrungsraumes
Für die Benutzung der Trauerhalle oder Friedhofskapelle werden folgende Gebühren erhoben:
| 1. für eine Trauerfeier ohne Beisetzung | 350,00 Euro |
|---|---|
| 2. für die Aufbewahrung eines Leichnams, der auswärts bestattet wird, je angefangenem Tag | 40,00 Euro |
| 3. für die Benutzung des Aufbahrungsraumes | 35,00 Euro |
§ 6 Bestattungsgebühren
(1) Die Bestattungsgebühr beträgt für:
| a) Gemeinschaftliche Bestattungsanlage („Sternenkinder“) | 220,00 Euro |
|---|---|
| b) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 320,00 Euro |
| c) Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr | 1.650,00 Euro |
| d) Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr / Tiefgrabstelle | 2.200,00 Euro |
| e) eine Urne in einer Urnengrabstätte | 750,00 Euro |
| f) eine Urne in einer Urnenwand | 690,00 Euro |
(2) Mit den Gebühren nach Absatz 1 sind folgende Leistungen abgegolten:
a) Aufbewahrung der Leiche, Benutzung der Kühlzelle bis zur Beisetzung, b) Benutzung der Trauerhalle bzw. Friedhofskapelle (einschl. Reinigung, Heizung, Beleuchtung), c) Transport des Sarges / der Urne, von Kränzen und Gebinden von der Trauerhalle bzw. Friedhofskapelle bis zum Grab, d) das Öffnen und Schließen der Grabstelle, e) Benutzung der Orgel,
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung Stand: 01.08.2021
2
Bei Verzicht auf eine oder mehrere der vorgenannten Leistungen erfolgt keine Ermäßigung der Bestattungsgebühr.
(3) Zu den Urnengrabstätten nach 1e) zählen alle Formen der Erdbestattung einer Urne.
(4) Für Bestattungen außerhalb der in §10 Abs. 4 der Friedhofsordnung festgelegten Zeiten wird eine zusätzliche Gebühr von 125,00 Euro erhoben.
Paragraph 07
(1) Die Gebühr beträgt:
| a) für die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung | 80,00 Euro |
|---|---|
| b) für die Umbettung einer Urne aus einer Urnenwand | 30,00 Euro |
| c) für die Umbettung einer Urne aus einer Urnengrabstätte | 110,00 Euro |
Die Gebühr für alle anderen Umbettungen wird nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.
(2) In die Gebühr nach Abs. 1 sind auch Kosten eines mit der Umbettung beauftragten Unternehmens einzurechnen.
Paragraph 08
(1) Für den Erwerb von Nutzungsrechten werden folgende Gebühren erhoben:
| a) Gemeinschaftliche Bestattungsanlage („Sternenkinder“) | 250,00 Euro |
|---|---|
| b) Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 380,00 Euro |
| c) Reihengrab für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 1.470,00 Euro |
| d) für ein Wahlgrab als Etagen-Tiefgrab mit 2 Grabstellen | 1.940,00 Euro |
| e) für ein Wahlgrab mit 2 Grabstellen nebeneinander (Breitgrab) | 3.880,00 Euro |
| f) für ein Wahlgrab mit 4 Grabstellen (Breit- und Tiefgrab) | 7.760,00 Euro |
| g) für ein Urnenreihengrab mit 1 Grabstelle | 830,00 Euro |
| h) für einen Urnenwahlgrab mit 2 Grabstellen | 1.660,00 Euro |
| i) für ein Urnengrab in einer Urnenwand mit 1 Grabstelle | 1.140,00 Euro |
| j) für ein Urnengrab in einer Urnenwand mit 2 Grabstellen | 2.280,00 Euro |
| k) für eine Baum- oder Stelenurnengrabstelle | 1.020,00 Euro |
(2) Bei der Belegung der zweiten sowie jeder weiteren Grabstelle ist für jedes Jahr der Verlängerung des Nutzungsrechtes der Grabstätte 1/30 der Gebühr nach d) bis f) bzw. 1/20 der Gebühr nach h) und j) zu entrichten.
(3) Zusätzlich zu der Gebühr für den Erwerb eines Urnengrabes in einer Urnenwand wird gegen Kostenerstattung von 100,00 € die Abdeckplatte für die Urnenkammer von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt.
(4) Zusätzlich zu der Gebühr für den Erwerb eines Urnengrabes in einer Baumgrabstätte/Stelenurnengrabstelle wird gegen Kostenerstattung von 150,00 € die Namenstafel gemäß § 31 (5) der Friedhofsordnung von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt.
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung Stand: 01.08.2021
3
Paragraph 09
(1) Für den Erwerb von Nutzungsrechten gem. § 12 (5) der Friedhofsordnung werden folgende Gebühren erhoben:
| a) für ein Wahlgrab als Etagen-Tiefgrab mit 2 Grabstellen | 1.000,00 Euro |
|---|---|
| b) für ein Wahlgrab mit 4 Grabstellen (Breit- und Tiefgrab) | 4.000,00 Euro |
(2) Bei der Belegung der zweiten sowie jeder weiteren Grabstelle ist für jedes Jahr der Verlängerung des Nutzungsrechtes der Grabstätte 1/15 der Gebühr zu entrichten.
Paragraph 10
(1) Die Gebühren für die Grabräumung werden nach Zeitaufwand berechnet. Hierbei sind die Gebührensätze nach der Verwaltungskostensatzung der Gemeinde in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen. Die Auslagen werden in der tatsächlich entstandenen Höhe berechnet. Zu den Auslagen gehören auch Kosten für die Grabräumung durch Fremdfirmen.
(2) Die Gebühr entsteht mit der vollständigen Abräumung des Grabes.
Paragraph 11
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen).
Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
| a) Jahreserlaubniskarte nach § 9 der Friedhofsordnung | 32,00 Euro |
|---|---|
| b) Ausnahmen nach § 35 (6) der Friedhofsordnung | 32,00 Euro |
| c) Zustimmungen nach § 36 (1) der Friedhofsordnung | 32,00 Euro |
| d) Zustimmungen nach § 36 (3) der Friedhofsordnung | 32,00 Euro |
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
- a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
- b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung Stand: 01.08.2021
4
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(5) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Paragraph 12
Der Gemeindevorstand wird ermächtigt, über Ausnahmen von der Anwendung der Friedhofs- und Gebührenordnung zu entscheiden.
Paragraph 13
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss-/Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Diese Satzung tritt am Tage 01.08.2021 in Kraft. Die bisherige Satzung vom 29.01.2019 tritt mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Der Gemeindevorstand
Eppertshausen, den 12.07.2021
Siegel
Helfmann, Bürgermeister
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wird im Eppertshausener Anzeigeblatt am 15.07.2021 öffentlich bekannt gemacht.
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
Stand: 01.08.2021
5
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
45 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Eppertshausen
a) Alter Friedhof, Friedhofstraße 39 b) Waldfriedhof, Babenhäuser Straße 26
§ 2 Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
1
a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Eppertshausen waren oder b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf den Friedhöfen hatten oder c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder d) die früher Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
§ 4 Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-) Grabstellen umfassen. (2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient. (3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG. (4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde. (5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde. (6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
2
(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.
§ 7 Nutzungsumfang
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 5 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle oder Krankenfahrstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i.S.d. § 9,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,
3
i) abgesehen von Trauereiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens 1 Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 8 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 9 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere durch Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein Kalenderjahr ausgestellt.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
4
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Bestattungen finden von montags bis donnerstags in der Zeit von 09:00 bis 14:30 Uhr und freitags in der Zeit von 09:00 bis 10:00 Uhr statt. An gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
§ 11 Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die
5
Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Ausstattung, sowie für Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Särge werden spätestens 30 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. § 18 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(6) Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes.
§ 12 Grabstätte und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m. Bei der Baumbestattung beträgt der Abstand von der Erdoberfläche bis zur Urnenoberkante mindestens 0,70 m.
(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 30 Jahre und für Aschen 20 Jahre. Bei totgeborenen Kindern und Föten (Sternenkinder) und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhefrist 20 Jahre.
(5) Die Ruhefrist einer Grabstelle auf dem Alten Friedhof beträgt bei einer Neubelegung ab Januar 2019 für Leichen und Aschen 15 Jahre.
6
§ 13 Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in einer andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte innerhalb der Gemeinde Eppertshausen sind nicht zulässig.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter / Dritten erfolgen.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
(5) Die Umbettung einer Urne oder eines Sarges aus einer Erdgrabstätte/Stelle in eine andere Erbgrabstätte/Stelle oder in eine Urnenwand innerhalb Eppertshausens ist unzulässig.
(6) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 14 Grabarten
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten (Sternenkinder) b) Reihengrabstätten (mit einer Grabstelle) c) Wahlgrabstätten (mit zwei oder vier Grabstellen) d) Urnenreihengrabstätten (mit einer Grabstelle) e) Urnenwahlgrabstätten (mit zwei Grabstellen) f) Urnengrab in der Urnenwand (mit einer oder zwei Grabstellen) g) Baumgrabstätten h) Stelenurnengrabstätten i) Feld für anonyme Bestattungen (mit einer Grabstelle) als Urne oder Sarg
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
7
§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
§ 16 Grabbelegung
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbestattung vorgenommen werden.
(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 17 Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A. Gemeinschaftliche Bestattungsanlage
§ 18 Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten (Sternenkinder)
(1) Auf dem Waldfriedhof hält die Gemeinde ein zentrales Feld für die Bestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf der 24.Schwangerschaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben und Föten vor. Sie wird von der Gemeinde angelegt und enthält eine zentrale Gedenkstätte zur Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen. Die Bestattung ist in einer Urne oder einem Sarg möglich.
(2) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage erfolgt durch die Gemeinde. Die Kennzeichnung der Grabstätte kann durch Ablage eines Gedenksteins, auf dem Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum vermerkt sind, erfolgen. Die Gedenksteine werden von der Gemeinde gegen Kostenerstattung zur
8
Verfügung gestellt. Es ist untersagt, die Gedenkstätte darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.
(3) Der Erwerb eines individuellen Nutzungsrechtes erfolgt nicht.
B. Reihengrabstätten
§19 Definition der Reihengrabstätte
Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung mit einer Grabstelle. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
§ 20 Maße der Reihengrabstätte
(1) Es werden eingerichtet: a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr (2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:
- Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m Tiefe: 1,80 m
- Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr Länge: 2,10 m Breite: 0,90 m Tiefe: 1,80 m
Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,30 m.
§ 21 Reihengrab für anonyme Bestattungen
Bei der Beisetzung in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
§ 22 Wiederbelegung und Abräumung
9
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.
C. Wahlgrabstätten
§ 23 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen mit zwei oder vier Grabstellen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.
(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens 6 Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden.
Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.
Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(3) Es werden nur mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Beisetzung. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- Ehegatten,
- Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
- Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.
10
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 23 Abs. 4 übertragen werden.
(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 23 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 23 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.
§ 24 Maße der Wahlgrabstätte
Wahlgrabstätte mit 2 Grabstellen (Breitgrab) hat folgende Maße:
| Länge: | 2,50 m |
|---|---|
| Breite: | 2,00 m |
| Tiefe: | 1,80 m |
Wahlgrabstätte 4 Grabstellen (Breit- und Tiefgrab) hat folgende Maße:
| Länge: | 2,50 m |
|---|---|
| Breite: | 2,00 m |
| Tiefe: | 2,50 m |
Wahlgrabstätte 2 Grabstellen (Etagentiefgrab) hat folgende Maße:
| Länge: | 2,50 m |
|---|---|
| Breite: | 1,00 m |
| Tiefe: | 2,50 m |
Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,30 m.
D. Urnengrabstätten
11
§ 25 Formen der Aschenbeisetzung
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten (Sternenkinder), b) Urnenreihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, c) Urnenreihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, d) Urnenwahlgrabstätten, e) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten, f) Urnenwänden (Kolumbarien), g) Baumgrabstätten, h) Stelenurnengrabstätten, i) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen.
(2) In allen in Absatz 1 genannten Bestattungsanlagen, mit Ausnahme der Urnenwände (Kolumbarien), können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden. Die Beisetzung der Aschen darf nur in biologisch abbaubaren Urnen erfolgen. Der Nachweis über die biologische Abbaubarkeit der Urne ist durch den Bestattenden zu erbringen.
§ 26 Definition der Urnenreihengrabstätte
(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten mit einer Grabstelle, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(2) Die Urnengrabstätten haben folgende Maße:
| Länge: | 0,70 m |
|---|---|
| Breite: | 0,70 m |
| Tiefe: | 0,70 m |
§ 27 Definition der Urnenwahlgrabstätte
(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten mit zwei Grabstellen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(2) Die Urnengrabstätten haben folgende Maße:
| Länge: | 0,70 m |
|---|---|
| Breite: | 0,70 m |
| Tiefe: | 0,70 m |
12
§ 28 Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
§ 29 Urnenwände
(1) Urnenwände werden nur auf dem Waldfriedhof angeboten.
(2) Die Urnenkammern werden für 20 Jahre bereitgestellt und dienen der Aufnahme von einer oder zwei Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnenkammer ist einmal möglich.
(3) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts werden die Aschenreste an geeigneter Stelle (anonyme Grabstätte) auf dem Friedhof der Erde übergeben.
(4) Die Urnenkammer ist mit einer Platte dauerhaft zu verschließen. Die Platte wird von der Gemeinde gegen Kostenerstattung zur Verfügung gestellt und dient zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen.
(5) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Gemeinde. Vor den Urnenkammern bzw. Urnenwänden dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nur vor den jeweiligen Urnenkammern auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen abgestellt werden.
§ 30 Feld für anonyme Beisetzungen
Bei der Beisetzung in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
D. Weitere Grabarten
§ 31 Baumgrabstätten
(1) Bestattungen von Ascheresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Der Nachweis über die biologische Abbaubarkeit der Urne ist durch den Bestattenden zu erbringen.
13
(2) Am Stammfuß eines festgelegten Begräbnisbaumes können bis zu 24 Urnen beigesetzt werden.
(3) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(4) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Gemeinde zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes verpflichtet.
(5) Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte kann durch die Anbringung von Namenstafeln am Baum, auf denen Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr eingraviert werden, erfolgen. Die Namenstafeln werden von der Gemeinde gegen Kostenerstattung zur Verfügung gestellt. Es ist untersagt, die Bäume darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.
(6) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet.
(7) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Gemeinde. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten sollen der Baumbestand und der Waldboden in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.
(8) Die Verkehrssicherungspflicht auf der ausgewiesenen Baumbestattungsfläche obliegt der Gemeinde Eppertshausen. Die Baumbestattungsfläche „Abteiruhe“ ist ungeachtet seiner besonderen Zweckbestimmung Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes und des Hessischen Forstgesetzes. Besucher haben sich beim Betreten der „Abteiruhe“ sowohl auf den angelegten Wegen als auch außerhalb dieser Wege durch Beachtung entsprechender Sorgfalt auf die beschränkte Verkehrssicherheit eines weitgehend naturbelassenen Waldgeländes einzustellen. Die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde Eppertshausen besteht nur hinsichtlich der Vermeidung von Gefahren, mit denen in einem solchen Gelände nicht gerechnet werden muss. Insoweit obliegt der Gemeinde Eppertshausen keine besondere Obhut und Überwachungspflicht. Die Gemeinde Eppertshausen haftete daher nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 32 Stelenurnengrabstätten
(1) Bestattungen von Ascheresten sind an besonders ausgewiesenen Stelen möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Der Nachweis über die biologische Abbaubarkeit der Urne ist durch den Bestattenden zu erbringen.
(2) An einer Stele können bis zu 24 Urnen beigesetzt werden.
(3) Das Nutzungsrecht an Stelenurnengrabstätten wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen.
(4) Die Kennzeichnung der Stelenurnengrabstätte kann durch die Anbringung von einer Namenstafel an der Stele erfolgen. Die Namenstafeln werden von der Gemeinde gegen Kostenerstattung zur Verfügung gestellt.
14
(5) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 33 Wahlmöglichkeit
(1) Auf den Friedhöfen werden in gleichwertiger Lage Grabfelder, für die allgemeinen Gestaltungsvorschriften, und Grabfelder, für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung nicht Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich in einem Grabfeld, für das die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten.
§ 34 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für die Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
(1) Jede Grabstätte ist spätestens nach 2 Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten: Feld für anonyme Bestattungen, Urnenwände (Kolumbarien), Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten, Baumgrabstätten, Stelenurnengrabstätten.
(2) Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 35) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
(3) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden.
(4) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
(5) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von §37 sein.
(6) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,30 m Höhe 0,16 m.
(7) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
15
(8) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig Grabmale a) aus Gips, b) aus Betonwerksteinen, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind, c) mit Farbanstrich auf Stein, d) mit Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen.
(9) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a) für Verstorbene bis zu 5 Jahren stehende Grabmale bis zu 0,70 m Höhe, b) für Verstorbene über 5 Jahre stehende Grabmale bis zu 1,30 m Höhe.
(10) Auf Urnengrabstätten gemäß § 25 Abs. 1 c sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig Auf Urnenwahl- oder Reihengrabstätten: a) stehende Grabmale Breite: bis 0,60 m Höhe: bis 0,80 m Mindeststärke: 0,14 m b) liegende Grabmale Breite: bis 0,60 m Länge: bis 0,60 m Höhe: bis 0,30 m
§ 35 Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Tiefschwarze und grellweiße Grabmale sind nicht zugelassen. b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
- Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
- Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.
Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
c) auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
16
-
stehende Grabmale: Höhe: 0,60 bis 0,80 m Breite: bis 0,45 m Mindeststärke: 0,14 m
-
liegende Grabmale: Breite: bis 0,35 m Länge: bis 0,40 m
d) auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
-
stehende Grabmale: Höhe: bis 1,20 m Breite: bis 0,60 m Mindeststärke: 0,16 m
-
liegende Grabmale: Breite: bis 0,50 m Länge: bis 0,70 m
e) auf Wahlgrabstätten (Etagentiefgrab):
-
stehende Grabmale: Höhe: bis 1,20 m Breite: bis 0,60 m Mindeststärke: 0,16 m
-
liegende Grabmale: Breite: bis 0,80 m Länge: bis 1,00 m Mindesthöhe: 0,16 m
f) bei zwei- und vierstelligen Wahlgräbern (Breit- und Tiefgräber):
-
stehende Grabmale: Höhe: bis 1,30 m Breite: bis 1,55 m Mindeststärke: 0,16 m
-
liegende Grabmale: Breite: bis 1,20 m, Länge: bis 1,20 m, Mindesthöhe: 0,16 m;
Es darf nicht mehr als 75% der Grabstätte durch eine Steinplatte abgedeckt werden.
(2) In den Grabfeldern für die „anonyme Bestattung“ sind keine Grabmale und Grabeinfassungen zulässig. Die Gräber werden durch die Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät und gepflegt.
(3) Auf den Grabfeldern der „Wiesengrabstätten“ sind nur liegende oder geneigte Grabmale zulässig. Die Grabmale dürfen folgende Maße nicht überschreiten: Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,60 m, Mindeststärke 0,14 m. Bei geneigten Grabmalen darf die hintere obere Grabmalkante eine Höhe von 30 cm ab Rasenoberkannte nicht überschreiten. Blumenschalen, Gestecke und Gegenstände wie Grablichte dürfen nicht auf der Rasenfläche abgestellt werden.
17
Die verbleibenden Flächen der Grabstätten werden durch die Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät und gepflegt.
(4) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nur zulässig, soweit nicht zwischen den Gräbern und vor den Grabstätten Platteneinfassungen durch die Gemeinde verlegt werden.
(5) Unbeschadet der Vorschrift des § 34 kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 4 zulassen.
§ 36 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
(6) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
§ 37 Standsicherheit
18
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen dauerhaft verkehrs- und standsicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Maßgebendes Regelwerk ist die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal)“ in der jeweils geltenden Fassung, welches bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden kann.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 36 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
§ 38 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen einschließlich der Fundamente und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur durch eine Fachfirma und mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Eine Gebührenrückerstattung wird bei einer vorzeitigen Abräumung nicht gewährt.
(3) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder der Ruhefrist sind Grabmäler, Einfassungen einschließlich der Fundamente und sonstige Grabausstattungen von einer durch den Berechtigten beauftragten Fachfirma binnen 3 Monaten zu entfernen. Außerdem ist
19
das Grabfeld erdgleich mit Mutterboden aufzufüllen. Die Entfernung der Grabanlage ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde Eppertshausen über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 39 Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Gemeinschaftlichen Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten (Sternenkinder), der Wiesengrabstätten, der Urnenwände, der Stelenurnengrabstätten, der Baumgrabstätten, dem Feld für anonyme Bestattungen - sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes, zu beachten.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Grabbepflanzungen dürfen die Höhe des Grabmals nicht übersteigen. Bei liegenden Grabmalen ist darauf zu achten, dass die Pflanzung eine Höhe von 0,50 m nicht übersteigt.
(4) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
20
(5) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
(6) Blumen und Kränze sowie sonstiger, von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck, dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(7) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
(8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(9) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
§ 40 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 37 und 39 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.
(2) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.
(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen.
VII. Schluss - und Übergangsvorschriften
§ 41 Übergangsregelung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer nach der zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden Friedhofsordnung.
(2) Auf dem „Alten Friedhof“ können keine neuen Nutzungsrechte begründet werden. Es können nur noch vorhandene Nutzungsrechte in Anspruch genommen werden.
(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit
21
endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.
(4) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgen der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte, sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach §41 (4) Satz 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.
§ 42 Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Stelenurnengrabstätten, der Baumgrabstätten, der Urnenwände und der Positionierung im anonymen Urnenfeld bzw. der Gemeinschaftlichen Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten (Sternenkinder),
b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,
c) ein Verzeichnis nach § 38 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.
(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
(3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.
§ 43 Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 44 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
22
§ 45 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält, b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet, c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert, e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. e) Druckschriften verteilt, f) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, g) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, h) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. h) Tiere mitbringt, i) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt, j) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt, k) entgegen § 9 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,– € bis 1.000,– €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,– € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
23
§ 46 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Der Gemeindevorstand
Eppertshausen, den 12.07.2023
… Carsten Helfmann, Bürgermeister
(Siegel)
24
Paragraph 01
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Eppertshausen
a) Alter Friedhof, Friedhofstraße 39 b) Waldfriedhof, Babenhäuser Straße 26
Paragraph 02
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
Paragraph 03
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
1
a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Eppertshausen waren oder b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf den Friedhöfen hatten oder c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder d) die früher Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
Paragraph 04
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-) Grabstellen umfassen. (2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient. (3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG. (4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde. (5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde. (6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
Paragraph 05
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
2
(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 06
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.
Paragraph 07
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 5 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle oder Krankenfahrstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i.S.d. § 9,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,
3
i) abgesehen von Trauereiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens 1 Woche vor Durchführung anzumelden.
Paragraph 08
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
Paragraph 09
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere durch Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein Kalenderjahr ausgestellt.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
4
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
Paragraph 10
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Bestattungen finden von montags bis donnerstags in der Zeit von 09:00 bis 14:30 Uhr und freitags in der Zeit von 09:00 bis 10:00 Uhr statt. An gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
Paragraph 11
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die
5
Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Ausstattung, sowie für Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Särge werden spätestens 30 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. § 18 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(6) Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes.
Paragraph 12
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m. Bei der Baumbestattung beträgt der Abstand von der Erdoberfläche bis zur Urnenoberkante mindestens 0,70 m.
(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 30 Jahre und für Aschen 20 Jahre. Bei totgeborenen Kindern und Föten (Sternenkinder) und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhefrist 20 Jahre.
(5) Die Ruhefrist einer Grabstelle auf dem Alten Friedhof beträgt bei einer Neubelegung ab Januar 2019 für Leichen und Aschen 15 Jahre.
6
Paragraph 13
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in einer andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte innerhalb der Gemeinde Eppertshausen sind nicht zulässig.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter / Dritten erfolgen.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
(5) Die Umbettung einer Urne oder eines Sarges aus einer Erdgrabstätte/Stelle in eine andere Erbgrabstätte/Stelle oder in eine Urnenwand innerhalb Eppertshausens ist unzulässig.
(6) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
Paragraph 14
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten (Sternenkinder) b) Reihengrabstätten (mit einer Grabstelle) c) Wahlgrabstätten (mit zwei oder vier Grabstellen) d) Urnenreihengrabstätten (mit einer Grabstelle) e) Urnenwahlgrabstätten (mit zwei Grabstellen) f) Urnengrab in der Urnenwand (mit einer oder zwei Grabstellen) g) Baumgrabstätten h) Stelenurnengrabstätten i) Feld für anonyme Bestattungen (mit einer Grabstelle) als Urne oder Sarg
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
7
Paragraph 15
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
Paragraph 16
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbestattung vorgenommen werden.
(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
Paragraph 17
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A. Gemeinschaftliche Bestattungsanlage
Paragraph 18
(1) Auf dem Waldfriedhof hält die Gemeinde ein zentrales Feld für die Bestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf der 24.Schwangerschaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben und Föten vor. Sie wird von der Gemeinde angelegt und enthält eine zentrale Gedenkstätte zur Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen. Die Bestattung ist in einer Urne oder einem Sarg möglich.
(2) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage erfolgt durch die Gemeinde. Die Kennzeichnung der Grabstätte kann durch Ablage eines Gedenksteins, auf dem Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum vermerkt sind, erfolgen. Die Gedenksteine werden von der Gemeinde gegen Kostenerstattung zur
8
Verfügung gestellt. Es ist untersagt, die Gedenkstätte darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.
(3) Der Erwerb eines individuellen Nutzungsrechtes erfolgt nicht.
B. Reihengrabstätten
§19 Definition der Reihengrabstätte
Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung mit einer Grabstelle. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
Paragraph 20
(1) Es werden eingerichtet: a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr (2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:
- Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m Tiefe: 1,80 m
- Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr Länge: 2,10 m Breite: 0,90 m Tiefe: 1,80 m
Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,30 m.
Paragraph 21
Bei der Beisetzung in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
Paragraph 22
9
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.
C. Wahlgrabstätten
Paragraph 23
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen mit zwei oder vier Grabstellen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.
(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens 6 Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden.
Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.
Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(3) Es werden nur mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Beisetzung. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- Ehegatten,
- Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
- Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.
10
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 23 Abs. 4 übertragen werden.
(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 23 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 23 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.
Paragraph 24
Wahlgrabstätte mit 2 Grabstellen (Breitgrab) hat folgende Maße:
| Länge: | 2,50 m |
|---|---|
| Breite: | 2,00 m |
| Tiefe: | 1,80 m |
Wahlgrabstätte 4 Grabstellen (Breit- und Tiefgrab) hat folgende Maße:
| Länge: | 2,50 m |
|---|---|
| Breite: | 2,00 m |
| Tiefe: | 2,50 m |
Wahlgrabstätte 2 Grabstellen (Etagentiefgrab) hat folgende Maße:
| Länge: | 2,50 m |
|---|---|
| Breite: | 1,00 m |
| Tiefe: | 2,50 m |
Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,30 m.
D. Urnengrabstätten
11
Paragraph 25
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten (Sternenkinder), b) Urnenreihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, c) Urnenreihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, d) Urnenwahlgrabstätten, e) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten, f) Urnenwänden (Kolumbarien), g) Baumgrabstätten, h) Stelenurnengrabstätten, i) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen.
(2) In allen in Absatz 1 genannten Bestattungsanlagen, mit Ausnahme der Urnenwände (Kolumbarien), können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden. Die Beisetzung der Aschen darf nur in biologisch abbaubaren Urnen erfolgen. Der Nachweis über die biologische Abbaubarkeit der Urne ist durch den Bestattenden zu erbringen.
Paragraph 26
(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten mit einer Grabstelle, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(2) Die Urnengrabstätten haben folgende Maße:
| Länge: | 0,70 m |
|---|---|
| Breite: | 0,70 m |
| Tiefe: | 0,70 m |
Paragraph 27
(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten mit zwei Grabstellen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(2) Die Urnengrabstätten haben folgende Maße:
| Länge: | 0,70 m |
|---|---|
| Breite: | 0,70 m |
| Tiefe: | 0,70 m |
12
Paragraph 28
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
Paragraph 29
(1) Urnenwände werden nur auf dem Waldfriedhof angeboten.
(2) Die Urnenkammern werden für 20 Jahre bereitgestellt und dienen der Aufnahme von einer oder zwei Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnenkammer ist einmal möglich.
(3) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts werden die Aschenreste an geeigneter Stelle (anonyme Grabstätte) auf dem Friedhof der Erde übergeben.
(4) Die Urnenkammer ist mit einer Platte dauerhaft zu verschließen. Die Platte wird von der Gemeinde gegen Kostenerstattung zur Verfügung gestellt und dient zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen.
(5) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Gemeinde. Vor den Urnenkammern bzw. Urnenwänden dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nur vor den jeweiligen Urnenkammern auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen abgestellt werden.
Paragraph 30
Bei der Beisetzung in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
D. Weitere Grabarten
Paragraph 31
(1) Bestattungen von Ascheresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Der Nachweis über die biologische Abbaubarkeit der Urne ist durch den Bestattenden zu erbringen.
13
(2) Am Stammfuß eines festgelegten Begräbnisbaumes können bis zu 24 Urnen beigesetzt werden.
(3) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(4) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Gemeinde zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes verpflichtet.
(5) Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte kann durch die Anbringung von Namenstafeln am Baum, auf denen Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr eingraviert werden, erfolgen. Die Namenstafeln werden von der Gemeinde gegen Kostenerstattung zur Verfügung gestellt. Es ist untersagt, die Bäume darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.
(6) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet.
(7) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Gemeinde. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten sollen der Baumbestand und der Waldboden in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.
(8) Die Verkehrssicherungspflicht auf der ausgewiesenen Baumbestattungsfläche obliegt der Gemeinde Eppertshausen. Die Baumbestattungsfläche „Abteiruhe“ ist ungeachtet seiner besonderen Zweckbestimmung Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes und des Hessischen Forstgesetzes. Besucher haben sich beim Betreten der „Abteiruhe“ sowohl auf den angelegten Wegen als auch außerhalb dieser Wege durch Beachtung entsprechender Sorgfalt auf die beschränkte Verkehrssicherheit eines weitgehend naturbelassenen Waldgeländes einzustellen. Die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde Eppertshausen besteht nur hinsichtlich der Vermeidung von Gefahren, mit denen in einem solchen Gelände nicht gerechnet werden muss. Insoweit obliegt der Gemeinde Eppertshausen keine besondere Obhut und Überwachungspflicht. Die Gemeinde Eppertshausen haftete daher nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
Paragraph 32
(1) Bestattungen von Ascheresten sind an besonders ausgewiesenen Stelen möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Der Nachweis über die biologische Abbaubarkeit der Urne ist durch den Bestattenden zu erbringen.
(2) An einer Stele können bis zu 24 Urnen beigesetzt werden.
(3) Das Nutzungsrecht an Stelenurnengrabstätten wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen.
(4) Die Kennzeichnung der Stelenurnengrabstätte kann durch die Anbringung von einer Namenstafel an der Stele erfolgen. Die Namenstafeln werden von der Gemeinde gegen Kostenerstattung zur Verfügung gestellt.
14
(5) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet.
V. Gestaltung der Grabstätten
Paragraph 33
(1) Auf den Friedhöfen werden in gleichwertiger Lage Grabfelder, für die allgemeinen Gestaltungsvorschriften, und Grabfelder, für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung nicht Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich in einem Grabfeld, für das die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten.
Paragraph 34
Für die Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
(1) Jede Grabstätte ist spätestens nach 2 Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten: Feld für anonyme Bestattungen, Urnenwände (Kolumbarien), Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten, Baumgrabstätten, Stelenurnengrabstätten.
(2) Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 35) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
(3) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden.
(4) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
(5) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von §37 sein.
(6) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,30 m Höhe 0,16 m.
(7) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
15
(8) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig Grabmale a) aus Gips, b) aus Betonwerksteinen, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind, c) mit Farbanstrich auf Stein, d) mit Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen.
(9) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a) für Verstorbene bis zu 5 Jahren stehende Grabmale bis zu 0,70 m Höhe, b) für Verstorbene über 5 Jahre stehende Grabmale bis zu 1,30 m Höhe.
(10) Auf Urnengrabstätten gemäß § 25 Abs. 1 c sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig Auf Urnenwahl- oder Reihengrabstätten: a) stehende Grabmale Breite: bis 0,60 m Höhe: bis 0,80 m Mindeststärke: 0,14 m b) liegende Grabmale Breite: bis 0,60 m Länge: bis 0,60 m Höhe: bis 0,30 m
Paragraph 35
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Tiefschwarze und grellweiße Grabmale sind nicht zugelassen. b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
- Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
- Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.
Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
c) auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
16
-
stehende Grabmale: Höhe: 0,60 bis 0,80 m Breite: bis 0,45 m Mindeststärke: 0,14 m
-
liegende Grabmale: Breite: bis 0,35 m Länge: bis 0,40 m
d) auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
-
stehende Grabmale: Höhe: bis 1,20 m Breite: bis 0,60 m Mindeststärke: 0,16 m
-
liegende Grabmale: Breite: bis 0,50 m Länge: bis 0,70 m
e) auf Wahlgrabstätten (Etagentiefgrab):
-
stehende Grabmale: Höhe: bis 1,20 m Breite: bis 0,60 m Mindeststärke: 0,16 m
-
liegende Grabmale: Breite: bis 0,80 m Länge: bis 1,00 m Mindesthöhe: 0,16 m
f) bei zwei- und vierstelligen Wahlgräbern (Breit- und Tiefgräber):
-
stehende Grabmale: Höhe: bis 1,30 m Breite: bis 1,55 m Mindeststärke: 0,16 m
-
liegende Grabmale: Breite: bis 1,20 m, Länge: bis 1,20 m, Mindesthöhe: 0,16 m;
Es darf nicht mehr als 75% der Grabstätte durch eine Steinplatte abgedeckt werden.
(2) In den Grabfeldern für die „anonyme Bestattung“ sind keine Grabmale und Grabeinfassungen zulässig. Die Gräber werden durch die Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät und gepflegt.
(3) Auf den Grabfeldern der „Wiesengrabstätten“ sind nur liegende oder geneigte Grabmale zulässig. Die Grabmale dürfen folgende Maße nicht überschreiten: Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,60 m, Mindeststärke 0,14 m. Bei geneigten Grabmalen darf die hintere obere Grabmalkante eine Höhe von 30 cm ab Rasenoberkannte nicht überschreiten. Blumenschalen, Gestecke und Gegenstände wie Grablichte dürfen nicht auf der Rasenfläche abgestellt werden.
17
Die verbleibenden Flächen der Grabstätten werden durch die Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät und gepflegt.
(4) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nur zulässig, soweit nicht zwischen den Gräbern und vor den Grabstätten Platteneinfassungen durch die Gemeinde verlegt werden.
(5) Unbeschadet der Vorschrift des § 34 kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 4 zulassen.
Paragraph 36
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
(6) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
Paragraph 37
18
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen dauerhaft verkehrs- und standsicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Maßgebendes Regelwerk ist die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal)“ in der jeweils geltenden Fassung, welches bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden kann.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 36 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
Paragraph 38
(1) Grabmale, Grabeinfassungen einschließlich der Fundamente und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur durch eine Fachfirma und mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Eine Gebührenrückerstattung wird bei einer vorzeitigen Abräumung nicht gewährt.
(3) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder der Ruhefrist sind Grabmäler, Einfassungen einschließlich der Fundamente und sonstige Grabausstattungen von einer durch den Berechtigten beauftragten Fachfirma binnen 3 Monaten zu entfernen. Außerdem ist
19
das Grabfeld erdgleich mit Mutterboden aufzufüllen. Die Entfernung der Grabanlage ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde Eppertshausen über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
Paragraph 39
(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Gemeinschaftlichen Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten (Sternenkinder), der Wiesengrabstätten, der Urnenwände, der Stelenurnengrabstätten, der Baumgrabstätten, dem Feld für anonyme Bestattungen - sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes, zu beachten.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Grabbepflanzungen dürfen die Höhe des Grabmals nicht übersteigen. Bei liegenden Grabmalen ist darauf zu achten, dass die Pflanzung eine Höhe von 0,50 m nicht übersteigt.
(4) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
20
(5) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
(6) Blumen und Kränze sowie sonstiger, von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck, dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(7) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
(8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(9) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
Paragraph 40
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 37 und 39 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.
(2) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.
(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen.
VII. Schluss - und Übergangsvorschriften
Paragraph 41
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer nach der zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden Friedhofsordnung.
(2) Auf dem „Alten Friedhof“ können keine neuen Nutzungsrechte begründet werden. Es können nur noch vorhandene Nutzungsrechte in Anspruch genommen werden.
(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit
21
endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.
(4) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgen der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte, sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach §41 (4) Satz 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.
Paragraph 42
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Stelenurnengrabstätten, der Baumgrabstätten, der Urnenwände und der Positionierung im anonymen Urnenfeld bzw. der Gemeinschaftlichen Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten (Sternenkinder),
b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,
c) ein Verzeichnis nach § 38 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.
(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
(3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.
Paragraph 43
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Paragraph 44
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
22
Paragraph 45
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält, b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet, c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert, e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. e) Druckschriften verteilt, f) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, g) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, h) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. h) Tiere mitbringt, i) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt, j) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt, k) entgegen § 9 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,– € bis 1.000,– €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,– € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
23
Paragraph 46
Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Der Gemeindevorstand
Eppertshausen, den 12.07.2023
… Carsten Helfmann, Bürgermeister
(Siegel)
24
Gebührenordnung
Gebührenordnung
9 Abschnitte.
§ 1 Gebührenerhebung
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Eppertshausen vom 12.07.2021 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat,
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung Stand: 01.08.2021
1
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofsordnung.
(2) Gebühren sind 1 Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. GEBÜHREN
§ 5 Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle, Friedhofskapelle und des Aufbahrungsraumes
Für die Benutzung der Trauerhalle oder Friedhofskapelle werden folgende Gebühren erhoben:
| 1. für eine Trauerfeier ohne Beisetzung | 350,00 Euro |
|---|---|
| 2. für die Aufbewahrung eines Leichnams, der auswärts bestattet wird, je angefangenem Tag | 40,00 Euro |
| 3. für die Benutzung des Aufbahrungsraumes | 35,00 Euro |
§ 6 Bestattungsgebühren
(1) Die Bestattungsgebühr beträgt für:
| a) Gemeinschaftliche Bestattungsanlage („Sternenkinder“) | 220,00 Euro |
|---|---|
| b) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 320,00 Euro |
| c) Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr | 1.650,00 Euro |
| d) Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr / Tiefgrabstelle | 2.200,00 Euro |
| e) eine Urne in einer Urnengrabstätte | 750,00 Euro |
| f) eine Urne in einer Urnenwand | 690,00 Euro |
(2) Mit den Gebühren nach Absatz 1 sind folgende Leistungen abgegolten:
a) Aufbewahrung der Leiche, Benutzung der Kühlzelle bis zur Beisetzung, b) Benutzung der Trauerhalle bzw. Friedhofskapelle (einschl. Reinigung, Heizung, Beleuchtung), c) Transport des Sarges / der Urne, von Kränzen und Gebinden von der Trauerhalle bzw. Friedhofskapelle bis zum Grab, d) das Öffnen und Schließen der Grabstelle, e) Benutzung der Orgel,
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung Stand: 01.08.2021
2
Bei Verzicht auf eine oder mehrere der vorgenannten Leistungen erfolgt keine Ermäßigung der Bestattungsgebühr.
(3) Zu den Urnengrabstätten nach 1e) zählen alle Formen der Erdbestattung einer Urne.
(4) Für Bestattungen außerhalb der in §10 Abs. 4 der Friedhofsordnung festgelegten Zeiten wird eine zusätzliche Gebühr von 125,00 Euro erhoben.
§ 7 Umbettungsgebühren
(1) Die Gebühr beträgt:
| a) für die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung | 80,00 Euro |
|---|---|
| b) für die Umbettung einer Urne aus einer Urnenwand | 30,00 Euro |
| c) für die Umbettung einer Urne aus einer Urnengrabstätte | 110,00 Euro |
Die Gebühr für alle anderen Umbettungen wird nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.
(2) In die Gebühr nach Abs. 1 sind auch Kosten eines mit der Umbettung beauftragten Unternehmens einzurechnen.
§ 8 Erwerb von Nutzungsrechten auf dem Waldfriedhof
(1) Für den Erwerb von Nutzungsrechten werden folgende Gebühren erhoben:
| a) Gemeinschaftliche Bestattungsanlage („Sternenkinder“) | 250,00 Euro |
|---|---|
| b) Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 380,00 Euro |
| c) Reihengrab für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 1.470,00 Euro |
| d) für ein Wahlgrab als Etagen-Tiefgrab mit 2 Grabstellen | 1.940,00 Euro |
| e) für ein Wahlgrab mit 2 Grabstellen nebeneinander (Breitgrab) | 3.880,00 Euro |
| f) für ein Wahlgrab mit 4 Grabstellen (Breit- und Tiefgrab) | 7.760,00 Euro |
| g) für ein Urnenreihengrab mit 1 Grabstelle | 830,00 Euro |
| h) für einen Urnenwahlgrab mit 2 Grabstellen | 1.660,00 Euro |
| i) für ein Urnengrab in einer Urnenwand mit 1 Grabstelle | 1.140,00 Euro |
| j) für ein Urnengrab in einer Urnenwand mit 2 Grabstellen | 2.280,00 Euro |
| k) für eine Baum- oder Stelenurnengrabstelle | 1.020,00 Euro |
(2) Bei der Belegung der zweiten sowie jeder weiteren Grabstelle ist für jedes Jahr der Verlängerung des Nutzungsrechtes der Grabstätte 1/30 der Gebühr nach d) bis f) bzw. 1/20 der Gebühr nach h) und j) zu entrichten.
(3) Zusätzlich zu der Gebühr für den Erwerb eines Urnengrabes in einer Urnenwand wird gegen Kostenerstattung von 100,00 € die Abdeckplatte für die Urnenkammer von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt.
(4) Zusätzlich zu der Gebühr für den Erwerb eines Urnengrabes in einer Baumgrabstätte/Stelenurnengrabstelle wird gegen Kostenerstattung von 150,00 € die Namenstafel gemäß § 31 (5) der Friedhofsordnung von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt.
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung Stand: 01.08.2021
3
§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten auf dem Alten Friedhof
(1) Für den Erwerb von Nutzungsrechten gem. § 12 (5) der Friedhofsordnung werden folgende Gebühren erhoben:
| a) für ein Wahlgrab als Etagen-Tiefgrab mit 2 Grabstellen | 1.000,00 Euro |
|---|---|
| b) für ein Wahlgrab mit 4 Grabstellen (Breit- und Tiefgrab) | 4.000,00 Euro |
(2) Bei der Belegung der zweiten sowie jeder weiteren Grabstelle ist für jedes Jahr der Verlängerung des Nutzungsrechtes der Grabstätte 1/15 der Gebühr zu entrichten.
§ 10 Gebühren für Grabräumung
(1) Die Gebühren für die Grabräumung werden nach Zeitaufwand berechnet. Hierbei sind die Gebührensätze nach der Verwaltungskostensatzung der Gemeinde in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen. Die Auslagen werden in der tatsächlich entstandenen Höhe berechnet. Zu den Auslagen gehören auch Kosten für die Grabräumung durch Fremdfirmen.
(2) Die Gebühr entsteht mit der vollständigen Abräumung des Grabes.
§ 11 Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen).
Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
| a) Jahreserlaubniskarte nach § 9 der Friedhofsordnung | 32,00 Euro |
|---|---|
| b) Ausnahmen nach § 35 (6) der Friedhofsordnung | 32,00 Euro |
| c) Zustimmungen nach § 36 (1) der Friedhofsordnung | 32,00 Euro |
| d) Zustimmungen nach § 36 (3) der Friedhofsordnung | 32,00 Euro |
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
- a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
- b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung Stand: 01.08.2021
4
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(5) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 12 Ausnahmeregelungen
Der Gemeindevorstand wird ermächtigt, über Ausnahmen von der Anwendung der Friedhofs- und Gebührenordnung zu entscheiden.
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss-/Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Diese Satzung tritt am Tage 01.08.2021 in Kraft. Die bisherige Satzung vom 29.01.2019 tritt mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Der Gemeindevorstand
Eppertshausen, den 12.07.2021
Siegel
Helfmann, Bürgermeister
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wird im Eppertshausener Anzeigeblatt am 15.07.2021 öffentlich bekannt gemacht.
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
Stand: 01.08.2021
5
Paragraph 01
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Eppertshausen vom 12.07.2021 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben.
Paragraph 02
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat,
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung Stand: 01.08.2021
1
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofsordnung.
(2) Gebühren sind 1 Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. GEBÜHREN
§ 5 Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle, Friedhofskapelle und des Aufbahrungsraumes
Für die Benutzung der Trauerhalle oder Friedhofskapelle werden folgende Gebühren erhoben:
| 1. für eine Trauerfeier ohne Beisetzung | 350,00 Euro |
|---|---|
| 2. für die Aufbewahrung eines Leichnams, der auswärts bestattet wird, je angefangenem Tag | 40,00 Euro |
| 3. für die Benutzung des Aufbahrungsraumes | 35,00 Euro |
§ 6 Bestattungsgebühren
(1) Die Bestattungsgebühr beträgt für:
| a) Gemeinschaftliche Bestattungsanlage („Sternenkinder“) | 220,00 Euro |
|---|---|
| b) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 320,00 Euro |
| c) Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr | 1.650,00 Euro |
| d) Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr / Tiefgrabstelle | 2.200,00 Euro |
| e) eine Urne in einer Urnengrabstätte | 750,00 Euro |
| f) eine Urne in einer Urnenwand | 690,00 Euro |
(2) Mit den Gebühren nach Absatz 1 sind folgende Leistungen abgegolten:
a) Aufbewahrung der Leiche, Benutzung der Kühlzelle bis zur Beisetzung, b) Benutzung der Trauerhalle bzw. Friedhofskapelle (einschl. Reinigung, Heizung, Beleuchtung), c) Transport des Sarges / der Urne, von Kränzen und Gebinden von der Trauerhalle bzw. Friedhofskapelle bis zum Grab, d) das Öffnen und Schließen der Grabstelle, e) Benutzung der Orgel,
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung Stand: 01.08.2021
2
Bei Verzicht auf eine oder mehrere der vorgenannten Leistungen erfolgt keine Ermäßigung der Bestattungsgebühr.
(3) Zu den Urnengrabstätten nach 1e) zählen alle Formen der Erdbestattung einer Urne.
(4) Für Bestattungen außerhalb der in §10 Abs. 4 der Friedhofsordnung festgelegten Zeiten wird eine zusätzliche Gebühr von 125,00 Euro erhoben.
Paragraph 07
(1) Die Gebühr beträgt:
| a) für die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung | 80,00 Euro |
|---|---|
| b) für die Umbettung einer Urne aus einer Urnenwand | 30,00 Euro |
| c) für die Umbettung einer Urne aus einer Urnengrabstätte | 110,00 Euro |
Die Gebühr für alle anderen Umbettungen wird nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.
(2) In die Gebühr nach Abs. 1 sind auch Kosten eines mit der Umbettung beauftragten Unternehmens einzurechnen.
Paragraph 08
(1) Für den Erwerb von Nutzungsrechten werden folgende Gebühren erhoben:
| a) Gemeinschaftliche Bestattungsanlage („Sternenkinder“) | 250,00 Euro |
|---|---|
| b) Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 380,00 Euro |
| c) Reihengrab für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 1.470,00 Euro |
| d) für ein Wahlgrab als Etagen-Tiefgrab mit 2 Grabstellen | 1.940,00 Euro |
| e) für ein Wahlgrab mit 2 Grabstellen nebeneinander (Breitgrab) | 3.880,00 Euro |
| f) für ein Wahlgrab mit 4 Grabstellen (Breit- und Tiefgrab) | 7.760,00 Euro |
| g) für ein Urnenreihengrab mit 1 Grabstelle | 830,00 Euro |
| h) für einen Urnenwahlgrab mit 2 Grabstellen | 1.660,00 Euro |
| i) für ein Urnengrab in einer Urnenwand mit 1 Grabstelle | 1.140,00 Euro |
| j) für ein Urnengrab in einer Urnenwand mit 2 Grabstellen | 2.280,00 Euro |
| k) für eine Baum- oder Stelenurnengrabstelle | 1.020,00 Euro |
(2) Bei der Belegung der zweiten sowie jeder weiteren Grabstelle ist für jedes Jahr der Verlängerung des Nutzungsrechtes der Grabstätte 1/30 der Gebühr nach d) bis f) bzw. 1/20 der Gebühr nach h) und j) zu entrichten.
(3) Zusätzlich zu der Gebühr für den Erwerb eines Urnengrabes in einer Urnenwand wird gegen Kostenerstattung von 100,00 € die Abdeckplatte für die Urnenkammer von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt.
(4) Zusätzlich zu der Gebühr für den Erwerb eines Urnengrabes in einer Baumgrabstätte/Stelenurnengrabstelle wird gegen Kostenerstattung von 150,00 € die Namenstafel gemäß § 31 (5) der Friedhofsordnung von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt.
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung Stand: 01.08.2021
3
Paragraph 09
(1) Für den Erwerb von Nutzungsrechten gem. § 12 (5) der Friedhofsordnung werden folgende Gebühren erhoben:
| a) für ein Wahlgrab als Etagen-Tiefgrab mit 2 Grabstellen | 1.000,00 Euro |
|---|---|
| b) für ein Wahlgrab mit 4 Grabstellen (Breit- und Tiefgrab) | 4.000,00 Euro |
(2) Bei der Belegung der zweiten sowie jeder weiteren Grabstelle ist für jedes Jahr der Verlängerung des Nutzungsrechtes der Grabstätte 1/15 der Gebühr zu entrichten.
Paragraph 10
(1) Die Gebühren für die Grabräumung werden nach Zeitaufwand berechnet. Hierbei sind die Gebührensätze nach der Verwaltungskostensatzung der Gemeinde in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen. Die Auslagen werden in der tatsächlich entstandenen Höhe berechnet. Zu den Auslagen gehören auch Kosten für die Grabräumung durch Fremdfirmen.
(2) Die Gebühr entsteht mit der vollständigen Abräumung des Grabes.
Paragraph 11
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen).
Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
| a) Jahreserlaubniskarte nach § 9 der Friedhofsordnung | 32,00 Euro |
|---|---|
| b) Ausnahmen nach § 35 (6) der Friedhofsordnung | 32,00 Euro |
| c) Zustimmungen nach § 36 (1) der Friedhofsordnung | 32,00 Euro |
| d) Zustimmungen nach § 36 (3) der Friedhofsordnung | 32,00 Euro |
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
- a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
- b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung Stand: 01.08.2021
4
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(5) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Paragraph 12
Der Gemeindevorstand wird ermächtigt, über Ausnahmen von der Anwendung der Friedhofs- und Gebührenordnung zu entscheiden.
Paragraph 13
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss-/Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Diese Satzung tritt am Tage 01.08.2021 in Kraft. Die bisherige Satzung vom 29.01.2019 tritt mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Der Gemeindevorstand
Eppertshausen, den 12.07.2021
Siegel
Helfmann, Bürgermeister
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wird im Eppertshausener Anzeigeblatt am 15.07.2021 öffentlich bekannt gemacht.
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
Stand: 01.08.2021
5
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
45 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Eppertshausen
a) Alter Friedhof, Friedhofstraße 39 b) Waldfriedhof, Babenhäuser Straße 26
§ 2 Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
1
a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Eppertshausen waren oder b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf den Friedhöfen hatten oder c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder d) die früher Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
§ 4 Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-) Grabstellen umfassen. (2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient. (3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG. (4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde. (5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde. (6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
2
(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.
§ 7 Nutzungsumfang
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 5 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle oder Krankenfahrstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i.S.d. § 9,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,
3
i) abgesehen von Trauereiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens 1 Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 8 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 9 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere durch Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein Kalenderjahr ausgestellt.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
4
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Bestattungen finden von montags bis donnerstags in der Zeit von 09:00 bis 14:30 Uhr und freitags in der Zeit von 09:00 bis 10:00 Uhr statt. An gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
§ 11 Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die
5
Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Ausstattung, sowie für Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Särge werden spätestens 30 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. § 18 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(6) Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes.
§ 12 Grabstätte und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m. Bei der Baumbestattung beträgt der Abstand von der Erdoberfläche bis zur Urnenoberkante mindestens 0,70 m.
(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 30 Jahre und für Aschen 20 Jahre. Bei totgeborenen Kindern und Föten (Sternenkinder) und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhefrist 20 Jahre.
(5) Die Ruhefrist einer Grabstelle auf dem Alten Friedhof beträgt bei einer Neubelegung ab Januar 2019 für Leichen und Aschen 15 Jahre.
6
§ 13 Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in einer andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte innerhalb der Gemeinde Eppertshausen sind nicht zulässig.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter / Dritten erfolgen.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
(5) Die Umbettung einer Urne oder eines Sarges aus einer Erdgrabstätte/Stelle in eine andere Erbgrabstätte/Stelle oder in eine Urnenwand innerhalb Eppertshausens ist unzulässig.
(6) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 14 Grabarten
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten (Sternenkinder) b) Reihengrabstätten (mit einer Grabstelle) c) Wahlgrabstätten (mit zwei oder vier Grabstellen) d) Urnenreihengrabstätten (mit einer Grabstelle) e) Urnenwahlgrabstätten (mit zwei Grabstellen) f) Urnengrab in der Urnenwand (mit einer oder zwei Grabstellen) g) Baumgrabstätten h) Stelenurnengrabstätten i) Feld für anonyme Bestattungen (mit einer Grabstelle) als Urne oder Sarg
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
7
§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
§ 16 Grabbelegung
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbestattung vorgenommen werden.
(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 17 Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A. Gemeinschaftliche Bestattungsanlage
§ 18 Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten (Sternenkinder)
(1) Auf dem Waldfriedhof hält die Gemeinde ein zentrales Feld für die Bestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf der 24.Schwangerschaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben und Föten vor. Sie wird von der Gemeinde angelegt und enthält eine zentrale Gedenkstätte zur Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen. Die Bestattung ist in einer Urne oder einem Sarg möglich.
(2) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage erfolgt durch die Gemeinde. Die Kennzeichnung der Grabstätte kann durch Ablage eines Gedenksteins, auf dem Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum vermerkt sind, erfolgen. Die Gedenksteine werden von der Gemeinde gegen Kostenerstattung zur
8
Verfügung gestellt. Es ist untersagt, die Gedenkstätte darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.
(3) Der Erwerb eines individuellen Nutzungsrechtes erfolgt nicht.
B. Reihengrabstätten
§19 Definition der Reihengrabstätte
Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung mit einer Grabstelle. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
§ 20 Maße der Reihengrabstätte
(1) Es werden eingerichtet: a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr (2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:
- Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m Tiefe: 1,80 m
- Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr Länge: 2,10 m Breite: 0,90 m Tiefe: 1,80 m
Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,30 m.
§ 21 Reihengrab für anonyme Bestattungen
Bei der Beisetzung in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
§ 22 Wiederbelegung und Abräumung
9
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.
C. Wahlgrabstätten
§ 23 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen mit zwei oder vier Grabstellen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.
(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens 6 Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden.
Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.
Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(3) Es werden nur mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Beisetzung. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- Ehegatten,
- Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
- Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.
10
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 23 Abs. 4 übertragen werden.
(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 23 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 23 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.
§ 24 Maße der Wahlgrabstätte
Wahlgrabstätte mit 2 Grabstellen (Breitgrab) hat folgende Maße:
| Länge: | 2,50 m |
|---|---|
| Breite: | 2,00 m |
| Tiefe: | 1,80 m |
Wahlgrabstätte 4 Grabstellen (Breit- und Tiefgrab) hat folgende Maße:
| Länge: | 2,50 m |
|---|---|
| Breite: | 2,00 m |
| Tiefe: | 2,50 m |
Wahlgrabstätte 2 Grabstellen (Etagentiefgrab) hat folgende Maße:
| Länge: | 2,50 m |
|---|---|
| Breite: | 1,00 m |
| Tiefe: | 2,50 m |
Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,30 m.
D. Urnengrabstätten
11
§ 25 Formen der Aschenbeisetzung
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten (Sternenkinder), b) Urnenreihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, c) Urnenreihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, d) Urnenwahlgrabstätten, e) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten, f) Urnenwänden (Kolumbarien), g) Baumgrabstätten, h) Stelenurnengrabstätten, i) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen.
(2) In allen in Absatz 1 genannten Bestattungsanlagen, mit Ausnahme der Urnenwände (Kolumbarien), können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden. Die Beisetzung der Aschen darf nur in biologisch abbaubaren Urnen erfolgen. Der Nachweis über die biologische Abbaubarkeit der Urne ist durch den Bestattenden zu erbringen.
§ 26 Definition der Urnenreihengrabstätte
(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten mit einer Grabstelle, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(2) Die Urnengrabstätten haben folgende Maße:
| Länge: | 0,70 m |
|---|---|
| Breite: | 0,70 m |
| Tiefe: | 0,70 m |
§ 27 Definition der Urnenwahlgrabstätte
(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten mit zwei Grabstellen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(2) Die Urnengrabstätten haben folgende Maße:
| Länge: | 0,70 m |
|---|---|
| Breite: | 0,70 m |
| Tiefe: | 0,70 m |
12
§ 28 Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
§ 29 Urnenwände
(1) Urnenwände werden nur auf dem Waldfriedhof angeboten.
(2) Die Urnenkammern werden für 20 Jahre bereitgestellt und dienen der Aufnahme von einer oder zwei Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnenkammer ist einmal möglich.
(3) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts werden die Aschenreste an geeigneter Stelle (anonyme Grabstätte) auf dem Friedhof der Erde übergeben.
(4) Die Urnenkammer ist mit einer Platte dauerhaft zu verschließen. Die Platte wird von der Gemeinde gegen Kostenerstattung zur Verfügung gestellt und dient zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen.
(5) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Gemeinde. Vor den Urnenkammern bzw. Urnenwänden dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nur vor den jeweiligen Urnenkammern auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen abgestellt werden.
§ 30 Feld für anonyme Beisetzungen
Bei der Beisetzung in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
D. Weitere Grabarten
§ 31 Baumgrabstätten
(1) Bestattungen von Ascheresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Der Nachweis über die biologische Abbaubarkeit der Urne ist durch den Bestattenden zu erbringen.
13
(2) Am Stammfuß eines festgelegten Begräbnisbaumes können bis zu 24 Urnen beigesetzt werden.
(3) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(4) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Gemeinde zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes verpflichtet.
(5) Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte kann durch die Anbringung von Namenstafeln am Baum, auf denen Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr eingraviert werden, erfolgen. Die Namenstafeln werden von der Gemeinde gegen Kostenerstattung zur Verfügung gestellt. Es ist untersagt, die Bäume darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.
(6) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet.
(7) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Gemeinde. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten sollen der Baumbestand und der Waldboden in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.
(8) Die Verkehrssicherungspflicht auf der ausgewiesenen Baumbestattungsfläche obliegt der Gemeinde Eppertshausen. Die Baumbestattungsfläche „Abteiruhe“ ist ungeachtet seiner besonderen Zweckbestimmung Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes und des Hessischen Forstgesetzes. Besucher haben sich beim Betreten der „Abteiruhe“ sowohl auf den angelegten Wegen als auch außerhalb dieser Wege durch Beachtung entsprechender Sorgfalt auf die beschränkte Verkehrssicherheit eines weitgehend naturbelassenen Waldgeländes einzustellen. Die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde Eppertshausen besteht nur hinsichtlich der Vermeidung von Gefahren, mit denen in einem solchen Gelände nicht gerechnet werden muss. Insoweit obliegt der Gemeinde Eppertshausen keine besondere Obhut und Überwachungspflicht. Die Gemeinde Eppertshausen haftete daher nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 32 Stelenurnengrabstätten
(1) Bestattungen von Ascheresten sind an besonders ausgewiesenen Stelen möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Der Nachweis über die biologische Abbaubarkeit der Urne ist durch den Bestattenden zu erbringen.
(2) An einer Stele können bis zu 24 Urnen beigesetzt werden.
(3) Das Nutzungsrecht an Stelenurnengrabstätten wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen.
(4) Die Kennzeichnung der Stelenurnengrabstätte kann durch die Anbringung von einer Namenstafel an der Stele erfolgen. Die Namenstafeln werden von der Gemeinde gegen Kostenerstattung zur Verfügung gestellt.
14
(5) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 33 Wahlmöglichkeit
(1) Auf den Friedhöfen werden in gleichwertiger Lage Grabfelder, für die allgemeinen Gestaltungsvorschriften, und Grabfelder, für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung nicht Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich in einem Grabfeld, für das die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten.
§ 34 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für die Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
(1) Jede Grabstätte ist spätestens nach 2 Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten: Feld für anonyme Bestattungen, Urnenwände (Kolumbarien), Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten, Baumgrabstätten, Stelenurnengrabstätten.
(2) Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 35) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
(3) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden.
(4) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
(5) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von §37 sein.
(6) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,30 m Höhe 0,16 m.
(7) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
15
(8) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig Grabmale a) aus Gips, b) aus Betonwerksteinen, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind, c) mit Farbanstrich auf Stein, d) mit Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen.
(9) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a) für Verstorbene bis zu 5 Jahren stehende Grabmale bis zu 0,70 m Höhe, b) für Verstorbene über 5 Jahre stehende Grabmale bis zu 1,30 m Höhe.
(10) Auf Urnengrabstätten gemäß § 25 Abs. 1 c sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig Auf Urnenwahl- oder Reihengrabstätten: a) stehende Grabmale Breite: bis 0,60 m Höhe: bis 0,80 m Mindeststärke: 0,14 m b) liegende Grabmale Breite: bis 0,60 m Länge: bis 0,60 m Höhe: bis 0,30 m
§ 35 Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Tiefschwarze und grellweiße Grabmale sind nicht zugelassen. b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
- Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
- Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.
Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
c) auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
16
-
stehende Grabmale: Höhe: 0,60 bis 0,80 m Breite: bis 0,45 m Mindeststärke: 0,14 m
-
liegende Grabmale: Breite: bis 0,35 m Länge: bis 0,40 m
d) auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
-
stehende Grabmale: Höhe: bis 1,20 m Breite: bis 0,60 m Mindeststärke: 0,16 m
-
liegende Grabmale: Breite: bis 0,50 m Länge: bis 0,70 m
e) auf Wahlgrabstätten (Etagentiefgrab):
-
stehende Grabmale: Höhe: bis 1,20 m Breite: bis 0,60 m Mindeststärke: 0,16 m
-
liegende Grabmale: Breite: bis 0,80 m Länge: bis 1,00 m Mindesthöhe: 0,16 m
f) bei zwei- und vierstelligen Wahlgräbern (Breit- und Tiefgräber):
-
stehende Grabmale: Höhe: bis 1,30 m Breite: bis 1,55 m Mindeststärke: 0,16 m
-
liegende Grabmale: Breite: bis 1,20 m, Länge: bis 1,20 m, Mindesthöhe: 0,16 m;
Es darf nicht mehr als 75% der Grabstätte durch eine Steinplatte abgedeckt werden.
(2) In den Grabfeldern für die „anonyme Bestattung“ sind keine Grabmale und Grabeinfassungen zulässig. Die Gräber werden durch die Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät und gepflegt.
(3) Auf den Grabfeldern der „Wiesengrabstätten“ sind nur liegende oder geneigte Grabmale zulässig. Die Grabmale dürfen folgende Maße nicht überschreiten: Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,60 m, Mindeststärke 0,14 m. Bei geneigten Grabmalen darf die hintere obere Grabmalkante eine Höhe von 30 cm ab Rasenoberkannte nicht überschreiten. Blumenschalen, Gestecke und Gegenstände wie Grablichte dürfen nicht auf der Rasenfläche abgestellt werden.
17
Die verbleibenden Flächen der Grabstätten werden durch die Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät und gepflegt.
(4) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nur zulässig, soweit nicht zwischen den Gräbern und vor den Grabstätten Platteneinfassungen durch die Gemeinde verlegt werden.
(5) Unbeschadet der Vorschrift des § 34 kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 4 zulassen.
§ 36 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
(6) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
§ 37 Standsicherheit
18
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen dauerhaft verkehrs- und standsicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Maßgebendes Regelwerk ist die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal)“ in der jeweils geltenden Fassung, welches bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden kann.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 36 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
§ 38 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen einschließlich der Fundamente und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur durch eine Fachfirma und mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Eine Gebührenrückerstattung wird bei einer vorzeitigen Abräumung nicht gewährt.
(3) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder der Ruhefrist sind Grabmäler, Einfassungen einschließlich der Fundamente und sonstige Grabausstattungen von einer durch den Berechtigten beauftragten Fachfirma binnen 3 Monaten zu entfernen. Außerdem ist
19
das Grabfeld erdgleich mit Mutterboden aufzufüllen. Die Entfernung der Grabanlage ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde Eppertshausen über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 39 Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Gemeinschaftlichen Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten (Sternenkinder), der Wiesengrabstätten, der Urnenwände, der Stelenurnengrabstätten, der Baumgrabstätten, dem Feld für anonyme Bestattungen - sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes, zu beachten.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Grabbepflanzungen dürfen die Höhe des Grabmals nicht übersteigen. Bei liegenden Grabmalen ist darauf zu achten, dass die Pflanzung eine Höhe von 0,50 m nicht übersteigt.
(4) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
20
(5) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
(6) Blumen und Kränze sowie sonstiger, von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck, dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(7) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
(8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(9) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
§ 40 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 37 und 39 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.
(2) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.
(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen.
VII. Schluss - und Übergangsvorschriften
§ 41 Übergangsregelung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer nach der zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden Friedhofsordnung.
(2) Auf dem „Alten Friedhof“ können keine neuen Nutzungsrechte begründet werden. Es können nur noch vorhandene Nutzungsrechte in Anspruch genommen werden.
(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit
21
endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.
(4) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgen der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte, sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach §41 (4) Satz 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.
§ 42 Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Stelenurnengrabstätten, der Baumgrabstätten, der Urnenwände und der Positionierung im anonymen Urnenfeld bzw. der Gemeinschaftlichen Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten (Sternenkinder),
b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,
c) ein Verzeichnis nach § 38 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.
(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
(3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.
§ 43 Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 44 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
22
§ 45 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält, b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet, c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert, e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. e) Druckschriften verteilt, f) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, g) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, h) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. h) Tiere mitbringt, i) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt, j) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt, k) entgegen § 9 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,– € bis 1.000,– €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,– € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
23
§ 46 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Der Gemeindevorstand
Eppertshausen, den 12.07.2023
… Carsten Helfmann, Bürgermeister
(Siegel)
24
Paragraph 01
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Eppertshausen
a) Alter Friedhof, Friedhofstraße 39 b) Waldfriedhof, Babenhäuser Straße 26
Paragraph 02
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
Paragraph 03
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
1
a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Eppertshausen waren oder b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf den Friedhöfen hatten oder c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder d) die früher Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
Paragraph 04
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-) Grabstellen umfassen. (2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient. (3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG. (4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde. (5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde. (6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
Paragraph 05
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
2
(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 06
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.
Paragraph 07
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 5 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle oder Krankenfahrstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i.S.d. § 9,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,
3
i) abgesehen von Trauereiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens 1 Woche vor Durchführung anzumelden.
Paragraph 08
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
Paragraph 09
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere durch Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein Kalenderjahr ausgestellt.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
4
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
Paragraph 10
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Bestattungen finden von montags bis donnerstags in der Zeit von 09:00 bis 14:30 Uhr und freitags in der Zeit von 09:00 bis 10:00 Uhr statt. An gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
Paragraph 11
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die
5
Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Ausstattung, sowie für Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Särge werden spätestens 30 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. § 18 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(6) Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes.
Paragraph 12
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m. Bei der Baumbestattung beträgt der Abstand von der Erdoberfläche bis zur Urnenoberkante mindestens 0,70 m.
(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 30 Jahre und für Aschen 20 Jahre. Bei totgeborenen Kindern und Föten (Sternenkinder) und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhefrist 20 Jahre.
(5) Die Ruhefrist einer Grabstelle auf dem Alten Friedhof beträgt bei einer Neubelegung ab Januar 2019 für Leichen und Aschen 15 Jahre.
6
Paragraph 13
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in einer andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte innerhalb der Gemeinde Eppertshausen sind nicht zulässig.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter / Dritten erfolgen.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
(5) Die Umbettung einer Urne oder eines Sarges aus einer Erdgrabstätte/Stelle in eine andere Erbgrabstätte/Stelle oder in eine Urnenwand innerhalb Eppertshausens ist unzulässig.
(6) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
Paragraph 14
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten (Sternenkinder) b) Reihengrabstätten (mit einer Grabstelle) c) Wahlgrabstätten (mit zwei oder vier Grabstellen) d) Urnenreihengrabstätten (mit einer Grabstelle) e) Urnenwahlgrabstätten (mit zwei Grabstellen) f) Urnengrab in der Urnenwand (mit einer oder zwei Grabstellen) g) Baumgrabstätten h) Stelenurnengrabstätten i) Feld für anonyme Bestattungen (mit einer Grabstelle) als Urne oder Sarg
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
7
Paragraph 15
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
Paragraph 16
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbestattung vorgenommen werden.
(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
Paragraph 17
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A. Gemeinschaftliche Bestattungsanlage
Paragraph 18
(1) Auf dem Waldfriedhof hält die Gemeinde ein zentrales Feld für die Bestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf der 24.Schwangerschaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben und Föten vor. Sie wird von der Gemeinde angelegt und enthält eine zentrale Gedenkstätte zur Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen. Die Bestattung ist in einer Urne oder einem Sarg möglich.
(2) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage erfolgt durch die Gemeinde. Die Kennzeichnung der Grabstätte kann durch Ablage eines Gedenksteins, auf dem Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum vermerkt sind, erfolgen. Die Gedenksteine werden von der Gemeinde gegen Kostenerstattung zur
8
Verfügung gestellt. Es ist untersagt, die Gedenkstätte darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.
(3) Der Erwerb eines individuellen Nutzungsrechtes erfolgt nicht.
B. Reihengrabstätten
§19 Definition der Reihengrabstätte
Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung mit einer Grabstelle. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
Paragraph 20
(1) Es werden eingerichtet: a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr (2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:
- Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m Tiefe: 1,80 m
- Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr Länge: 2,10 m Breite: 0,90 m Tiefe: 1,80 m
Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,30 m.
Paragraph 21
Bei der Beisetzung in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
Paragraph 22
9
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.
C. Wahlgrabstätten
Paragraph 23
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen mit zwei oder vier Grabstellen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.
(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens 6 Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden.
Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.
Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(3) Es werden nur mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Beisetzung. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- Ehegatten,
- Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
- Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.
10
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 23 Abs. 4 übertragen werden.
(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 23 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 23 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.
Paragraph 24
Wahlgrabstätte mit 2 Grabstellen (Breitgrab) hat folgende Maße:
| Länge: | 2,50 m |
|---|---|
| Breite: | 2,00 m |
| Tiefe: | 1,80 m |
Wahlgrabstätte 4 Grabstellen (Breit- und Tiefgrab) hat folgende Maße:
| Länge: | 2,50 m |
|---|---|
| Breite: | 2,00 m |
| Tiefe: | 2,50 m |
Wahlgrabstätte 2 Grabstellen (Etagentiefgrab) hat folgende Maße:
| Länge: | 2,50 m |
|---|---|
| Breite: | 1,00 m |
| Tiefe: | 2,50 m |
Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,30 m.
D. Urnengrabstätten
11
Paragraph 25
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten (Sternenkinder), b) Urnenreihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, c) Urnenreihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, d) Urnenwahlgrabstätten, e) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten, f) Urnenwänden (Kolumbarien), g) Baumgrabstätten, h) Stelenurnengrabstätten, i) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen.
(2) In allen in Absatz 1 genannten Bestattungsanlagen, mit Ausnahme der Urnenwände (Kolumbarien), können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden. Die Beisetzung der Aschen darf nur in biologisch abbaubaren Urnen erfolgen. Der Nachweis über die biologische Abbaubarkeit der Urne ist durch den Bestattenden zu erbringen.
Paragraph 26
(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten mit einer Grabstelle, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(2) Die Urnengrabstätten haben folgende Maße:
| Länge: | 0,70 m |
|---|---|
| Breite: | 0,70 m |
| Tiefe: | 0,70 m |
Paragraph 27
(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten mit zwei Grabstellen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(2) Die Urnengrabstätten haben folgende Maße:
| Länge: | 0,70 m |
|---|---|
| Breite: | 0,70 m |
| Tiefe: | 0,70 m |
12
Paragraph 28
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
Paragraph 29
(1) Urnenwände werden nur auf dem Waldfriedhof angeboten.
(2) Die Urnenkammern werden für 20 Jahre bereitgestellt und dienen der Aufnahme von einer oder zwei Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnenkammer ist einmal möglich.
(3) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts werden die Aschenreste an geeigneter Stelle (anonyme Grabstätte) auf dem Friedhof der Erde übergeben.
(4) Die Urnenkammer ist mit einer Platte dauerhaft zu verschließen. Die Platte wird von der Gemeinde gegen Kostenerstattung zur Verfügung gestellt und dient zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen.
(5) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Gemeinde. Vor den Urnenkammern bzw. Urnenwänden dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nur vor den jeweiligen Urnenkammern auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen abgestellt werden.
Paragraph 30
Bei der Beisetzung in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
D. Weitere Grabarten
Paragraph 31
(1) Bestattungen von Ascheresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Der Nachweis über die biologische Abbaubarkeit der Urne ist durch den Bestattenden zu erbringen.
13
(2) Am Stammfuß eines festgelegten Begräbnisbaumes können bis zu 24 Urnen beigesetzt werden.
(3) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(4) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Gemeinde zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes verpflichtet.
(5) Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte kann durch die Anbringung von Namenstafeln am Baum, auf denen Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr eingraviert werden, erfolgen. Die Namenstafeln werden von der Gemeinde gegen Kostenerstattung zur Verfügung gestellt. Es ist untersagt, die Bäume darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.
(6) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet.
(7) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Gemeinde. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten sollen der Baumbestand und der Waldboden in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.
(8) Die Verkehrssicherungspflicht auf der ausgewiesenen Baumbestattungsfläche obliegt der Gemeinde Eppertshausen. Die Baumbestattungsfläche „Abteiruhe“ ist ungeachtet seiner besonderen Zweckbestimmung Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes und des Hessischen Forstgesetzes. Besucher haben sich beim Betreten der „Abteiruhe“ sowohl auf den angelegten Wegen als auch außerhalb dieser Wege durch Beachtung entsprechender Sorgfalt auf die beschränkte Verkehrssicherheit eines weitgehend naturbelassenen Waldgeländes einzustellen. Die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde Eppertshausen besteht nur hinsichtlich der Vermeidung von Gefahren, mit denen in einem solchen Gelände nicht gerechnet werden muss. Insoweit obliegt der Gemeinde Eppertshausen keine besondere Obhut und Überwachungspflicht. Die Gemeinde Eppertshausen haftete daher nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
Paragraph 32
(1) Bestattungen von Ascheresten sind an besonders ausgewiesenen Stelen möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Der Nachweis über die biologische Abbaubarkeit der Urne ist durch den Bestattenden zu erbringen.
(2) An einer Stele können bis zu 24 Urnen beigesetzt werden.
(3) Das Nutzungsrecht an Stelenurnengrabstätten wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen.
(4) Die Kennzeichnung der Stelenurnengrabstätte kann durch die Anbringung von einer Namenstafel an der Stele erfolgen. Die Namenstafeln werden von der Gemeinde gegen Kostenerstattung zur Verfügung gestellt.
14
(5) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet.
V. Gestaltung der Grabstätten
Paragraph 33
(1) Auf den Friedhöfen werden in gleichwertiger Lage Grabfelder, für die allgemeinen Gestaltungsvorschriften, und Grabfelder, für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung nicht Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich in einem Grabfeld, für das die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten.
Paragraph 34
Für die Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
(1) Jede Grabstätte ist spätestens nach 2 Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten: Feld für anonyme Bestattungen, Urnenwände (Kolumbarien), Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten, Baumgrabstätten, Stelenurnengrabstätten.
(2) Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 35) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
(3) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden.
(4) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
(5) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von §37 sein.
(6) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,30 m Höhe 0,16 m.
(7) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
15
(8) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig Grabmale a) aus Gips, b) aus Betonwerksteinen, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind, c) mit Farbanstrich auf Stein, d) mit Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen.
(9) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a) für Verstorbene bis zu 5 Jahren stehende Grabmale bis zu 0,70 m Höhe, b) für Verstorbene über 5 Jahre stehende Grabmale bis zu 1,30 m Höhe.
(10) Auf Urnengrabstätten gemäß § 25 Abs. 1 c sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig Auf Urnenwahl- oder Reihengrabstätten: a) stehende Grabmale Breite: bis 0,60 m Höhe: bis 0,80 m Mindeststärke: 0,14 m b) liegende Grabmale Breite: bis 0,60 m Länge: bis 0,60 m Höhe: bis 0,30 m
Paragraph 35
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Tiefschwarze und grellweiße Grabmale sind nicht zugelassen. b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
- Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
- Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.
Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
c) auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
16
-
stehende Grabmale: Höhe: 0,60 bis 0,80 m Breite: bis 0,45 m Mindeststärke: 0,14 m
-
liegende Grabmale: Breite: bis 0,35 m Länge: bis 0,40 m
d) auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
-
stehende Grabmale: Höhe: bis 1,20 m Breite: bis 0,60 m Mindeststärke: 0,16 m
-
liegende Grabmale: Breite: bis 0,50 m Länge: bis 0,70 m
e) auf Wahlgrabstätten (Etagentiefgrab):
-
stehende Grabmale: Höhe: bis 1,20 m Breite: bis 0,60 m Mindeststärke: 0,16 m
-
liegende Grabmale: Breite: bis 0,80 m Länge: bis 1,00 m Mindesthöhe: 0,16 m
f) bei zwei- und vierstelligen Wahlgräbern (Breit- und Tiefgräber):
-
stehende Grabmale: Höhe: bis 1,30 m Breite: bis 1,55 m Mindeststärke: 0,16 m
-
liegende Grabmale: Breite: bis 1,20 m, Länge: bis 1,20 m, Mindesthöhe: 0,16 m;
Es darf nicht mehr als 75% der Grabstätte durch eine Steinplatte abgedeckt werden.
(2) In den Grabfeldern für die „anonyme Bestattung“ sind keine Grabmale und Grabeinfassungen zulässig. Die Gräber werden durch die Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät und gepflegt.
(3) Auf den Grabfeldern der „Wiesengrabstätten“ sind nur liegende oder geneigte Grabmale zulässig. Die Grabmale dürfen folgende Maße nicht überschreiten: Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,60 m, Mindeststärke 0,14 m. Bei geneigten Grabmalen darf die hintere obere Grabmalkante eine Höhe von 30 cm ab Rasenoberkannte nicht überschreiten. Blumenschalen, Gestecke und Gegenstände wie Grablichte dürfen nicht auf der Rasenfläche abgestellt werden.
17
Die verbleibenden Flächen der Grabstätten werden durch die Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät und gepflegt.
(4) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nur zulässig, soweit nicht zwischen den Gräbern und vor den Grabstätten Platteneinfassungen durch die Gemeinde verlegt werden.
(5) Unbeschadet der Vorschrift des § 34 kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 4 zulassen.
Paragraph 36
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
(6) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
Paragraph 37
18
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen dauerhaft verkehrs- und standsicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Maßgebendes Regelwerk ist die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal)“ in der jeweils geltenden Fassung, welches bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden kann.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 36 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
Paragraph 38
(1) Grabmale, Grabeinfassungen einschließlich der Fundamente und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur durch eine Fachfirma und mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Eine Gebührenrückerstattung wird bei einer vorzeitigen Abräumung nicht gewährt.
(3) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder der Ruhefrist sind Grabmäler, Einfassungen einschließlich der Fundamente und sonstige Grabausstattungen von einer durch den Berechtigten beauftragten Fachfirma binnen 3 Monaten zu entfernen. Außerdem ist
19
das Grabfeld erdgleich mit Mutterboden aufzufüllen. Die Entfernung der Grabanlage ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde Eppertshausen über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
Paragraph 39
(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Gemeinschaftlichen Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten (Sternenkinder), der Wiesengrabstätten, der Urnenwände, der Stelenurnengrabstätten, der Baumgrabstätten, dem Feld für anonyme Bestattungen - sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes, zu beachten.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Grabbepflanzungen dürfen die Höhe des Grabmals nicht übersteigen. Bei liegenden Grabmalen ist darauf zu achten, dass die Pflanzung eine Höhe von 0,50 m nicht übersteigt.
(4) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
20
(5) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
(6) Blumen und Kränze sowie sonstiger, von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck, dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(7) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
(8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(9) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
Paragraph 40
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 37 und 39 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.
(2) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.
(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen.
VII. Schluss - und Übergangsvorschriften
Paragraph 41
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer nach der zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden Friedhofsordnung.
(2) Auf dem „Alten Friedhof“ können keine neuen Nutzungsrechte begründet werden. Es können nur noch vorhandene Nutzungsrechte in Anspruch genommen werden.
(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit
21
endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.
(4) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgen der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte, sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach §41 (4) Satz 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.
Paragraph 42
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Stelenurnengrabstätten, der Baumgrabstätten, der Urnenwände und der Positionierung im anonymen Urnenfeld bzw. der Gemeinschaftlichen Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten (Sternenkinder),
b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,
c) ein Verzeichnis nach § 38 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.
(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
(3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.
Paragraph 43
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Paragraph 44
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
22
Paragraph 45
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält, b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet, c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert, e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. e) Druckschriften verteilt, f) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, g) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, h) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. h) Tiere mitbringt, i) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt, j) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt, k) entgegen § 9 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,– € bis 1.000,– €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,– € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
23
Paragraph 46
Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Der Gemeindevorstand
Eppertshausen, den 12.07.2023
… Carsten Helfmann, Bürgermeister
(Siegel)
24