Gebührenordnung – Eppertshausen

Vollständige Gebührenordnung für Eppertshausen.

Gebührenordnung

9 Abschnitte.

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Eppertshausen vom 12.07.2021 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat,

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung Stand: 01.08.2021

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(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofsordnung.

(2) Gebühren sind 1 Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. GEBÜHREN

§ 5 Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle, Friedhofskapelle und des Aufbahrungsraumes

Für die Benutzung der Trauerhalle oder Friedhofskapelle werden folgende Gebühren erhoben:

1. für eine Trauerfeier ohne Beisetzung 350,00 Euro
2. für die Aufbewahrung eines Leichnams, der auswärts bestattet wird, je angefangenem Tag 40,00 Euro
3. für die Benutzung des Aufbahrungsraumes 35,00 Euro

§ 6 Bestattungsgebühren

(1) Die Bestattungsgebühr beträgt für:

a) Gemeinschaftliche Bestattungsanlage („Sternenkinder“) 220,00 Euro
b) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 320,00 Euro
c) Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr 1.650,00 Euro
d) Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr / Tiefgrabstelle 2.200,00 Euro
e) eine Urne in einer Urnengrabstätte 750,00 Euro
f) eine Urne in einer Urnenwand 690,00 Euro

(2) Mit den Gebühren nach Absatz 1 sind folgende Leistungen abgegolten:

a) Aufbewahrung der Leiche, Benutzung der Kühlzelle bis zur Beisetzung, b) Benutzung der Trauerhalle bzw. Friedhofskapelle (einschl. Reinigung, Heizung, Beleuchtung), c) Transport des Sarges / der Urne, von Kränzen und Gebinden von der Trauerhalle bzw. Friedhofskapelle bis zum Grab, d) das Öffnen und Schließen der Grabstelle, e) Benutzung der Orgel,

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung Stand: 01.08.2021

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Bei Verzicht auf eine oder mehrere der vorgenannten Leistungen erfolgt keine Ermäßigung der Bestattungsgebühr.

(3) Zu den Urnengrabstätten nach 1e) zählen alle Formen der Erdbestattung einer Urne.

(4) Für Bestattungen außerhalb der in §10 Abs. 4 der Friedhofsordnung festgelegten Zeiten wird eine zusätzliche Gebühr von 125,00 Euro erhoben.

§ 7 Umbettungsgebühren

(1) Die Gebühr beträgt:

a) für die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung 80,00 Euro
b) für die Umbettung einer Urne aus einer Urnenwand 30,00 Euro
c) für die Umbettung einer Urne aus einer Urnengrabstätte 110,00 Euro

Die Gebühr für alle anderen Umbettungen wird nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.

(2) In die Gebühr nach Abs. 1 sind auch Kosten eines mit der Umbettung beauftragten Unternehmens einzurechnen.

§ 8 Erwerb von Nutzungsrechten auf dem Waldfriedhof

(1) Für den Erwerb von Nutzungsrechten werden folgende Gebühren erhoben:

a) Gemeinschaftliche Bestattungsanlage („Sternenkinder“) 250,00 Euro
b) Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 380,00 Euro
c) Reihengrab für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.470,00 Euro
d) für ein Wahlgrab als Etagen-Tiefgrab mit 2 Grabstellen 1.940,00 Euro
e) für ein Wahlgrab mit 2 Grabstellen nebeneinander (Breitgrab) 3.880,00 Euro
f) für ein Wahlgrab mit 4 Grabstellen (Breit- und Tiefgrab) 7.760,00 Euro
g) für ein Urnenreihengrab mit 1 Grabstelle 830,00 Euro
h) für einen Urnenwahlgrab mit 2 Grabstellen 1.660,00 Euro
i) für ein Urnengrab in einer Urnenwand mit 1 Grabstelle 1.140,00 Euro
j) für ein Urnengrab in einer Urnenwand mit 2 Grabstellen 2.280,00 Euro
k) für eine Baum- oder Stelenurnengrabstelle 1.020,00 Euro

(2) Bei der Belegung der zweiten sowie jeder weiteren Grabstelle ist für jedes Jahr der Verlängerung des Nutzungsrechtes der Grabstätte 1/30 der Gebühr nach d) bis f) bzw. 1/20 der Gebühr nach h) und j) zu entrichten.

(3) Zusätzlich zu der Gebühr für den Erwerb eines Urnengrabes in einer Urnenwand wird gegen Kostenerstattung von 100,00 € die Abdeckplatte für die Urnenkammer von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt.

(4) Zusätzlich zu der Gebühr für den Erwerb eines Urnengrabes in einer Baumgrabstätte/Stelenurnengrabstelle wird gegen Kostenerstattung von 150,00 € die Namenstafel gemäß § 31 (5) der Friedhofsordnung von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt.

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung Stand: 01.08.2021

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§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten auf dem Alten Friedhof

(1) Für den Erwerb von Nutzungsrechten gem. § 12 (5) der Friedhofsordnung werden folgende Gebühren erhoben:

a) für ein Wahlgrab als Etagen-Tiefgrab mit 2 Grabstellen 1.000,00 Euro
b) für ein Wahlgrab mit 4 Grabstellen (Breit- und Tiefgrab) 4.000,00 Euro

(2) Bei der Belegung der zweiten sowie jeder weiteren Grabstelle ist für jedes Jahr der Verlängerung des Nutzungsrechtes der Grabstätte 1/15 der Gebühr zu entrichten.

§ 10 Gebühren für Grabräumung

(1) Die Gebühren für die Grabräumung werden nach Zeitaufwand berechnet. Hierbei sind die Gebührensätze nach der Verwaltungskostensatzung der Gemeinde in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen. Die Auslagen werden in der tatsächlich entstandenen Höhe berechnet. Zu den Auslagen gehören auch Kosten für die Grabräumung durch Fremdfirmen.

(2) Die Gebühr entsteht mit der vollständigen Abräumung des Grabes.

§ 11 Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen).

Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Jahreserlaubniskarte nach § 9 der Friedhofsordnung 32,00 Euro
b) Ausnahmen nach § 35 (6) der Friedhofsordnung 32,00 Euro
c) Zustimmungen nach § 36 (1) der Friedhofsordnung 32,00 Euro
d) Zustimmungen nach § 36 (3) der Friedhofsordnung 32,00 Euro

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

  • a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
  • b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung Stand: 01.08.2021

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c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(5) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 12 Ausnahmeregelungen

Der Gemeindevorstand wird ermächtigt, über Ausnahmen von der Anwendung der Friedhofs- und Gebührenordnung zu entscheiden.

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss-/Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Diese Satzung tritt am Tage 01.08.2021 in Kraft. Die bisherige Satzung vom 29.01.2019 tritt mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

Der Gemeindevorstand

Eppertshausen, den 12.07.2021

Siegel

Helfmann, Bürgermeister

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wird im Eppertshausener Anzeigeblatt am 15.07.2021 öffentlich bekannt gemacht.

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
Stand: 01.08.2021

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