📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (Gebührenordnung vom 12.12.2023, in Kraft ab 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührenordnung
zur Friedhofsordnung der Gemeinde Alsbach-Hähnlein
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert am 16.02.2023 GVBl.I S. 90, 93 i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Alsbach-Hähnlein in der Sitzung vom 12.12.2023 für die Friedhöfe der Gemeinde Alsbach-Hähnlein folgende Gebührenordnung beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1 Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Alsbach-Hähnlein vom 23.05.2023 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
- 1. Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Person, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder. Lebte der Verstorbene (m/w/d) im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leitende (m/w/d) in dieser Einrichtung oder deren beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen im Sinne von § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellenden.
d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde Alsbach-Hähnlein gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
- 2. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
- 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.
- 2. Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
- 1. Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), in der jeweils gültigen Fassung.
- 2. Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbewahrungsraumes/Friedhofskapelle
Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:
| a) Aufbewahrung einer Leiche in der Leichenhalle | 400,00 € |
|---|---|
| b) Aufbewahrung einer Aschenurne in der Leichenhalle | 250,00 € |
| c) Nutzung der Trauerhalle für die Trauerfeier | 250,00 € |
In den Gebühren sind die Kosten für die Reinigung des Gebäudes, Stellen des Inventars, Nebenkosten wie Strom und Wasser, sowie damit verbundene Personalkosten enthalten.
§ 6 Bestattungsgebühren
- 1. Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr:
- 1. In einer Reihengrabstätte 800,00 €
- 2. In einer Wahlgrabstätte 800,00 €
- a) Erstbestattung 800,00 €
- b) jede weitere Bestattung 800,00 €
b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:
- 1. In einer Reihengrabstätte bzw. Kinderreihengrab 200,00 €
- 2. In einer Wahlgrabstätte
- a) Erstbestattung 200,00 €
- b) jede weitere Bestattung 200,00 €
- 2. Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes folgende Gebühren erhoben:
Für die Beisetzung eines Verstorbenen in einer Urne:
| a) In einer Aschenreihenstelle (Urnenmauer oder Bodengrab) | 300,00 € |
|---|---|
| b) In einem Reihengrab für Erdbestattungen | 300,00 € |
| c) In einem Familiengrab für Erdbestattungen | 300,00 € |
| d) In einem Kolumbarium (Urnenkammer) | 200,00 € |
| e) Im Memoriam-Wald | 300,00 € |
§ 7 Umbettungsgebühren
- 1. Umbettungen von Leichen werden ausschließlich von gewerblichen Unternehmen durchgeführt und von diesen in Rechnung gestellt. Je nach Schwierigkeitsgrad können Kosten von 1.000,00 € anfallen.
- 2. Umbettung einer Aschenurne:
| 1. Innerhalb des Friedhofs | 400,00 € |
|---|---|
| 2. Nach einem anderen Friedhof | |
| a) Innerhalb der Gemeinde | 600,00 € |
| b) In eine andere Gemeinde | 200,00 € |
§ 8 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern für Erdbestattungen und Urnenreihengrabstätten
| 1) a) Die Gebühr für den Erwerb von Nutzungsrechten an einem Wahlgrab für Erdbestattungen auf 25 Jahre wird für eine Grabstelle festgesetzt auf: | 2.100,00 € |
|---|---|
| b) Die Gebühr für den Erwerb an einem Doppelwahlgrab für Erdbestattungen auf 25 Jahre wird für zwei Grabstellen festgesetzt auf: | 4.000,00 € |
| 2) a) Für den Erwerb von Nutzungsrechten an einem Urnengrab (Kolumbarium) für die Dauer von 20 Jahren sind zu entrichten: | 1.200,00 € |
| b) Für den Erwerb an Nutzungsrechten an einem Urnengrab (Urnenmauer oder Urnenbodengrab) ohne Gestellung einer Grabplatte für die Dauer von 20 Jahren: | 1.200,00 € |
| c) Für den Erwerb einer Grabstelle im Feld für anonyme Urnenbeisetzungen (Memoriam-Wald): | 1.000,00 € |
| d) Für den Fall der Verlängerung der in § 8 Abs. 2a) bezeichneten Nutzungsrechte sind pro Jahr zu zahlen: | 48,00 € |
| e) Für den Fall der Verlängerung der in § 8 Abs. 2b) bezeichneten Nutzungsrechte sind zu zahlen: | 48,00 € |
| 3) a) Die Gebühr für die Verlängerung der in Abs. 1 a) bezeichneten Nutzungsrechte wird festgesetzt auf jährlich: | 56,00 € |
| b) Die Gebühr für die Verlängerung der in Abs. 1 b) bezeichneten Nutzungsrechte sind pro Jahr zu zahlen: | 115,00 € |
§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Reihengräbern für Erdbestattungen und Urnenreihengrabstätten
| 1) Für die Überlassung von Reihengräbern für Erdbestattungen für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung von Leichen solcher Personen, die in § 3 Abs. 2a bis 3 und Abs. 3 der Friedhofsordnung der Gemeinde Alsbach-Hähnlein genannt sind, werden erhoben: | |
|---|---|
| a) Für die Überlassung eines Reihengrabes zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren (Kindergrab): | |
| aa) Für 15 Jahre: | 400,00 € |
| ab) Für 25 Jahre: | 600,00 € |
b) Für die Überlassung eines Reihengrabes zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahre: 1.400,00 €
§ 10 Verwaltungsgebühren
- 1. Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde Alsbach-Hähnlein folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
- a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung) für die Dauer von einem Jahr: 50,00 €
- b) Für die Prüfung und Zustimmung einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung): 30,00 €
- c) Für die Prüfung und Genehmigung, der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 31 der Friedhofsordnung): 30,00 €
- d) Für den Versand einer Urne zzgl. der jeweiligen Versandkosten durch Nachweis: 30,00 €
- e) Übertragung eines Nutzungsrechts: 30,00 €
- f) Ausstellung eines Grabstättennachweises: 20,00 €
- 2. Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
- 3. Die Verwaltungskosten sind sofort fällig
- 4. Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet
- a) Wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde Alsbach-Hähnlein veranlasst oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird.
- b) Wer die Kosten durch eine von der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat.
- c) Wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
III. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt mit Wirkung vom 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 21.07.2015 außer Kraft.
Alsbach-Hähnlein, den 12.12.2023
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Alsbach-Hähnlein
Sebastian Bubenzer Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2023 (Friedhofsordnung vom 23.05.2023) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsordnung der Gemeinde Alsbach-Hähnlein vom 23.05.2023
Friedhofsordnung
der Gemeinde Alsbach-Hähnlein
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekannt machung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl.S. 90,93) i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Alsbach-Hähnlein in der Sitzung vom 23.05.2023 für die Friedhöfe der Gemeinde Alsbach-Hähnlein folgende Friedhofsordnung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Alsbach-Hähnlein:
a) Friedhof Ortsteil Alsbach
b) Friedhof Ortsteil Hähnlein
§ 2 Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im Folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
- 1. Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
- 2. Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Alsbach-Hähnlein waren oder
b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder
d) die früher Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder
e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Elternteils, welche Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinde Alsbach-Hähnlein ist, bestattet werden.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
- 3. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
- 4. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
§ 4 Begriffsbestimmungen
- 1. Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener genau bestimmter Teil des Friedhofgrundstücks mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine Reihen- oder mehrere Wahlgrabstellen umfassen.
- 2. Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
- 3. Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.
- 4. Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.
- 5. Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.
- 6. Die Ruhefrist ist die Zeitspanne innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
§ 5 Schließung und Entwidmung
- 1. Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.
- 2. Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, in dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
- 3. Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.
§ 7 Nutzungsumfang
- 1. Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
- 2. Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger im Sinne des § 9,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen außer zu privaten Zwecken,
e) Plakate anzubringen, Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,
i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,
j) Alkohol oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen,
k) offene Kerzen oder Lichter (Grablichter mit Abdeckung sind zulässig) abzubrennen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
- 3. Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 14 Tage vor der Durchführung anzumelden.
§ 8 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
- 1. Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
- 2. Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Vorlage aller Unterlagen, entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
- 3. Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
- 4. Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
- 5. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für 1 oder 5 Kalenderjahre ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.
- 6. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
- 7. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7:00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20:00 Uhr, zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
- 8. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
- 9. Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Bestattungen
- 1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
- 2. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 3. Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
- 4. Erdbestattungen finden von Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 13:30 Uhr Freitag von 08:00 Uhr bis 09:30 Uhr
Urnenbeisetzungen finden von Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 14:30 Uhr Freitag von 08:00 Uhr bis 11:00 Uhr
statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
§ 11 Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge
- 1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
- 2. Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und pathologischen sowie rechtsmedizinischen Instituten.
- 3. Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Ausstattung sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 Satz 2 FBG bleibt hiervon unberührt.
- 4. Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
- 5. Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
- 6. Trauerfeiern können im Aufbewahrungsraum der Leichenhalle, in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
- 7. Der Transport des Sarges oder einer Urne zur Grabstätte erfolgen ausschließlich durch die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
§ 12 Grabstätte und Ruhefrist
- 1. Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
- 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
- 3. Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z. B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle, dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen.
- 4. Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 25 und für Aschen 20 Jahre. Für Kinder unter 5 Jahren beträgt die Ruhefrist 15 Jahre.
§ 13 Totenruhe und Umbettung
- 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
- 3. Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
- 4. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder Antragsteller zu tragen.
- 5. Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit werden durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 14 Grabarten
- 1. Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten,
d) Urnenwände (Kolumbarien)
e) Memoriam-Wald (Feld für anonyme Urnenbeisetzungen)
f) gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten
- 2. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten
- 1. Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung
begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil
der Erdoberfläche. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
- 2. Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
§ 16 Grabbelegung
- 1. In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung und danach eine Urnenbestattung vorgenommen werden.
- 2. Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 17 Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschereste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A. Reihengrabstätte
§ 18 Definition der Reihengrabstätte
Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
§ 19 Maße der Reihengrabstätte
- 1. Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr.
b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.
- 2. Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:
- 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:
Länge: 1,20 m Breite: 0,80 m
Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt 0,30 m.
- 2. Für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr:
Länge: 2,00 m – 2,50 m Breite: 1,00 m
Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt 0,00 - 0,30 m.
§ 20 Wiederbelegung und Abräumung
- 1. Für die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
- 2. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen für ihnen vor der Wiederbelegung ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.
B. Wahlgrabstätten
§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechts
- 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahre (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich, anlässlich eines Todesfalles und umfasst die gesamte Grabstätte. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.
- 2. Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens 6 Monate vor Ablauf des Nutzungsrechts gestellt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechts umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit. Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gem. Friedhofsgebührenordnung abhängig.
- 3. Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wieder erworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.
- 4. Anstelle von Erdbestattungen können bis zu maximal 2 Urnen in eine nicht belegte Grabstätte beigesetzt werden.
- 5. Das Nutzungsrecht entsteht mit dem Nachweis über die Zahlung der Gebühr für die Grabstelle. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- 1. Ehegatten
- 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
- 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister
- 4. Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 4
Nr. 3 bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
- 6. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 5 übertragen werden.
- 7. Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte sollen für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 5 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 5 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
- 8. Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.
§ 22 Maße der Wahlgrabstätte
Jede Wahlgrabstätte hat pro Grabstelle folgend Maße:
Länge: 2,00 – 2,50 m Breite: 1,00 m
Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,00 - 0,30 m.
C. Urnengrabstätten
§ 23 Formen der Aschenbeisetzung
- 1. Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenbodengrabstätte
b) Grabstätten für Erdbestattungen
c) Urnenwänden (Kolumbarien)
d) im Memoriam-Wald
Pro Erdgrabstätte dürfen maximal 2 Urnen beigesetzt werden.
- 2. In Urnenreihengrabstätten in dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen im Memoriam-Wald und in Grabstätten für Erdbestattungen können Ascheurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
§ 24 Definition der Urnenwahlgrabstätte
- 1. Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren erworben werden kann. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist möglich.
- 2. Grabstätten haben folgende Maße: Länge: 1,00 m Breite: 0,80 m – 1,00 m je nach örtlicher Begebenheit.
- 3. Urnenwahlgrabstätten dürfen mit bis zu 2 Urnen belegt werden. Sie werden anhand des Plans von der Friedhofsverwaltung vorgegeben und können nach Möglichkeit ausgewählt werden.
§ 25 Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
§ 26 Urnenwände
- 1. Urnenwände werden auf den Friedhöfen in beiden Ortsteilen angeboten. Die einzelnen Urnenschreine haben eine Größe von 0,24 m Breite, 0,33 m Höhe und 0,43 m Tiefe.
- 2. Die Urnenkammern werden für 20 Jahre bereitgestellt und dienen der Aufnahme von zwei Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnenkammer ist mehrmals bei nicht vollbelegten Urnenschreinen möglich. Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
- 3. Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle in würdiger Weise der Erde übergeben.
- 4. Die Urnenkammer ist mit einer 5 cm starken Platte dauerhaft zu verschließen, die von der Gemeinde vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient.
- 5. Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Gemeinde. Vor den Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigen dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht vor den Urnenkammern abgestellt werden, sondern nur auf dem Boden der zentralen Ablageflächen vor der Urnenwand.
- 6. Beigaben in Urnenkammern sind nicht erlaubt.
§ 27 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen (Memoriam-Wald)
Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung der Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
§ 27 a) Memoriam-Wald
- 1. Die Grabstätte im Memoriam-Wald sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
- 2. Im Memoriam-Wald dürfen nur verrottbare Urnen beigesetzt werden.
- 3. Die Grabstätten haben folgende Maße:
Länge: 0,50 m Breite: 0,50 m
- 4. Das Feld für die Grabstätten im Memoriam-Wald wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung der Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf die beigesetzte Person durch Grabkreuz, Namensschild oder Gedenktafel ist nicht möglich; ebenso sind Grabschmuck und Anpflanzungen nicht gestattet.
- 5. Die Friedhofsverwaltung errichtet im Bereich des Memoriam-Waldes eine Stele, an welcher, allerdings nur auf Wunsch der Angehörigen, ein Schild mit dem Namen sowie dem Geburtsund Sterbejahr der beigesetzten Person angebracht wird. Das Schild wird ausschließlich von der Friedhofsverwaltung hergestellt und angebracht. An dieser Stele ist die Ablage von Schnittblumen erlaubt.
- 6. Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an der Stele erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
- 7. Nach Ablauf der Ruhefrist wird das Namensschild von der Friedhofsverwaltung entfernt und fachgerecht entsorgt. Auf Antrag, innerhalb von 4 Wochen, kann das Namensschild den Hinterbliebenen überlassen werden.
§ 28 Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten
- 1. Auf den Friedhöfen der Gemeinde Alsbach-Hähnlein hält die Gemeinde ein zentrales Feld für die gemeinschaftliche Bestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 g gewogen haben und Föten, vor. Sie wird mit kleinen Grabstätten angelegt, welche mit Namensplättchen versehen werden können und eine Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen bieten.
- 2. Die Pflegeunterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an den Grabstätten erfolgt durch die Gemeinde Alsbach-Hähnlein. Die Namensplättchen werden von der Gemeinde in einheitlicher Erscheinung und Größe beschafft. Diese können mit Namen individuell versehen werden. Die Kosten werden von den Hinterbliebenen übernommen (analog Memoriamwald).
- 3. Der Erwerb eines individuellen kostenpflichtigen Nutzungsrechts erfolgt nicht. V. Gestaltung der Grabstätten
§ 29 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für beide Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
- 1. Jede Grabstätte ist spätestens nach 2 Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen mit Ausnahme folgender Grabarten:
Feld für anonyme Urnenbeisetzungen Urnenwände (Stelen, Kolumbarien) Rasenreihengräber
- 2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
- 3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 32 sein.
- 4. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:
ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe: 0,14 m ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe: 0,16 m und ab 1,50 m Höhe: 0,18 m
- 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
§ 30 Besondere Gestaltungsvorschriften
- 1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
- 2. Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
- 3. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
- 4. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
- 5. Nicht zugelassen sind Grabmale aus Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber, grellen Farben.
- 2. Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren für stehende Grabmale:
Höhe: 0,60 bis 0,80 m Breite: bis 0,45 m Mindeststärke: 0,14 m
b) Auf Reihengrabstätten für verstorbene über 5 Jahren für stehende Grabmale:
Höhe: bis 1,20 m Breite: bis 0,45 m Mindeststärke: 0,16 m
c) Auf Wahlgrabstätten für stehende Grabmale:
- 1. Bei einstelligen Wahlgräbern:
Höhe: 1,00 m bis 1,30 m Breite: bis 0,60 m Mindeststärke: 0,22 m
- 2. Bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße für stehende Grabmale zulässig: Höhe: 0,80 m bis 1,00 m Breite: bis 1,40 m Mindeststärke: 0,22 m
Es darf nicht mehr als ½ der Grabstätte durch Stein abgedeckt sein.
- 3. Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Auf Urnenreihengrabstätten für stehende Grabmale:
Größe: 0,40 m x 0,40 m Höhe der Hinterkante: 0,15 m
b) Auf Urnenwahlgrabstätten für stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss.
Größe: max. 0,40 m x 0,40 m Höhe: 0,80 m x 1,20 m
Es darf nicht mehr als ½ der Grabstätte durch Stein abgedeckt sein.
- 4. Grabeinfassungen jeder Art – aus Pflanzen – sind nur zulässig, soweit nicht zwischen den
Gräbern und vor den Grabstätten Platteneinfassungen durch die Gemeinde verlegt
werden.
- 5. Grabflächen von Grabstätten in Feldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften dürfen
nicht mit Kies bestreut oder vollständig mit Steinen belegt werden.
- 6. Unbeschadet der Vorschrift des § 29 kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den
Vorschriften des Abs. 1 bis 3 zulassen.
§ 31 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen
- 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zugelassen.
- 2. Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modell vorzulegen.
- 3. Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattung, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, insbesondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Absatz 2 gilt entsprechend.
- 4. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
- 5. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind von dem Verpflichteten zu erstatten.
- 6. Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
- 7. Für die Nachweiserbringung gilt § 6a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.
§ 32 Standsicherheit
- 1. Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 31 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung in Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
- 2. Die Inhaberin oder der Inhaber der Grabstätte bzw. die oder der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich, auf eigene Kosten, zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen oder Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.
- 3. Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, die Gegenstände 3 Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
- 4. Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutzund -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 33 Beseitigung von Grabmalen und Grabeinfassungen
- 1. Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung, durch diese oder von ihr beauftragte Dritte, von der Grabstelle entfernt werden.
- 2. Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien vom Nutzungsberechtigten entfernt.
- 3. Im Falle, dass diese der Aufforderung zur Räumung nicht nachkommen, wir die Räumung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten auf Kosten der Nutzungsberechtigten durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige baulichen Anlagen über den Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulichen Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 34 Bepflanzung von Grabstätten
- 1. Alle Grabstätten, mit Ausnahme der Urnenwände, dem Feld zur anonymen Urnenbeisetzung, des Memorium-Waldes und des Sternenkinderfeldes, sind dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes, zu beachten.
- 2. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen oder Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht hat.
- 3. Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
- 4. Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
- 5. Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
- 6. Die Errichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
- 7. Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
§ 35 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
- 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 34 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.
- 2. Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten ebenfalls innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.
- 3. Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlagen für die Dauer von 1 Monat angebracht wird.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 36 Übergangsregelung
- 1. Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
- 2. Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung. Ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommen Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Satzung.
- 3. Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnengrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.
§ 37 Listen
- 1. Es werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Urnenwände und der Positionierung im anonymen Urnenfeld.
b) Eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes:
c) Ein Verzeichnis nach § 32 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung,
d) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Namen, Anschrift geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht.
- 2. Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.
- 3. Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 38 Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 39 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 40 Ordnungswidrigkeiten
- 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, soweit nicht eine besondere Erlaubnis vorliegt. Ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe b) waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Bild-, Ton-, oder Videoaufnahmen erstellt,
f) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe e) Druckschriften verteilt oder Plakate anbringt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
g) entgegen § 7 Abs. f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt und beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
h) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
i) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe h) Tiere mitbringt, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,
j) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt,
k) entgegen § 7 Ab. 2 Buchstabe j) Alkohol oder andere berauschende Mittel zu sich nimmt,
l) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe k) bei Trockenheit offene Kerzen oder Lichter abbrennt,
m) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
n) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt.
- 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 100,00 € bis 1.500,00 € (§ 17 Abs. 1 OWiG), bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, überstiegen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
- 3. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
§ 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 03.12.2014 außer Kraft. § 36 bleibt unberührt.
Alsbach-Hähnlein, 23.05.2023
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Alsbach-Hähnlein
Sebastian Bubenzer Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Alsbach-Hähnlein?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Alsbach-Hähnlein mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!