🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 15.12.2015 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Gebührensatzung zur Friedhofssatzung
der Gemeinde Otzberg
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158, 188), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) und des § 37 der Friedhofssatzungder Gemeinde Otzberg vom 21.07.2015 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 14.12.2015 für die Friedhöfe der Gemeinde Otzberg folgende
Friedhofsgebührensatzung1 2
beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1 – Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Otzberg vom 21.07.2015 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Schuldner bzw. Schuldnerin der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:
a) Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestat-tungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte bzw. die Ehegattin, der Lebens-partner bzw. die Lebenspartnerin nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.
Enthält die Erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung vom 23.01.2017, die am 27.01.2017 in Kraft getreten ist. Enthält die Zweite Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung vom 15.03.2022, die am 18.03.2022 in Kraft getreten ist. Lebte der bzw. die Verstorbene im Zeitpunkt seines bzw. ihres Todes in einem Kran-kenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunter-kunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter bzw. die Leiterin dieser Ein-richtung oder deren Beauftragte Verpflichteter bzw. Verpflichtete im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzu-finden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofssatzung ausschließlich der Antragsteller bzw. die Antragstellerin.
d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kos-ten verpflichtet hat.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung.
(2) Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbe-scheids fällig.
§ 4 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebüh-renbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgeset-zes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten3
§ 5 – Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle
und des Aufbahrungsraumes/der Friedhofskapelle
(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden bei Bestattungen, welche auf einem Fried-hof nach § 1 Abs. 2 der Friedhofssatzung stattfinden, keine Gebühren erhoben. Diese sind in den Gebühren nach § 6 dieser Satzung enthalten.
Die Paragrafen 5 bis 12 wurden neu gefasst durch die Zweite Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung vom 15.03.2022, in Kraft ab 18.03.2022 (2) Für die Benutzung der Leichenhalle in anderen als in Absatz 1 genannten Fällen wer-den folgende Gebühren erhoben:
a) Aufbewahrung einer Leiche bis zu 4 Tagen 150,00 €
für jeden weiteren Tag 40,00 €
b) Aufbewahrung einer Aschenurne bis zu 7 Tagen 150,00 €
für jeden weiteren Tag 40,00 €
§ 6 – Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten
- 5. Lebensjahr
- 1. in einer Reihen- oder Wahlgrabstätte 1.250,00 €
- 2. wie 1), jedoch als Tiefengrab 1.450,00 €
- 3. in einer Wiesenreihengrabstätte 1.250,00 €
b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr
- 1. in einer Reihen- oder Wahlgrabstätte 980,00 €
- 2. wie 1), jedoch als Tiefengrab 1.070,00 €
- 3. in einer Wiesenreihengrabstätte 980,00 €
c) Erfolgt der Transport des Sarges von der Leichenhalle zum Grab und das Absenken des Sarges in das Grab gemäß § 11 Absatz 7 Satz 3 der Friedhofssatzung durch Bedienstete der Friedhofsverwaltung wird zusätzlich folgende Gebühr erhoben: 260,00 €
(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes, folgende Gebühren erhoben:
Für die Beisetzung:
a) in einer Urnenwahlgrabstätte oder einer Grabstätte für Erdbestattung (je Urne) 940,00 €
b) in einer Wiesengrabstätte 940,00 € c) Erfolgt der Transport der Urne zum Grab und das Absenken der Urne in das Grab gemäß § 11 Absatz 7 Satz 3 der Friedhofssatzung durch Bedienstete der Friedhofs-verwaltung wird zusätzlich folgende Gebühr erhoben: 50,00 €
(3) Für Bestattungen von Leichen und Urnen, die in Ausnahmefällen an einem Sonn- oder Feiertag stattfinden, wird ein pauschaler Mehraufwandszuschlag in Höhe von 510,00 € zzgl. zu den Gebühren gemäß Abs. 1 und 2 berechnet. Der Zuschlag wird auch fällig für Bestattungen an Heiligabend oder Silvester. Für Bestattungen, die an einem Samstag stattfinden, beträgt dieser Zuschlag 440,00 €.
(4) Für die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwanger-schaftsmonats verstorben sind und Föten in einem Sammelbestattungsfeld werden keine Gebühren erhoben.
§ 7 – Umbettungsgebühren
Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben. Die Umbettungsgebühren umfassenfolgende Tätigkeiten der Gemeinde:
(1) Umbettung einer Leiche
a) innerhalb desselben Friedhofs 1.380,00 €
b) nach einem anderen Friedhof
- 1. innerhalb der Gemeinde 1.400,00 €
- 2. in eine andere Stadt/Gemeinde 830,00 €
(2) Für die Umbettung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren
a) innerhalb desselben Friedhofs 820,00 €
b) nach einem anderen Friedhof
- 1. innerhalb der Gemeinde 840,00 €
- 2. in eine andere Stadt/Gemeinde 550,00 €
(3) Für die Umbettung einer Aschenurne
a) innerhalb desselben Friedhofs 750,00 €
b) nach einem anderen Friedhof 1) innerhalb der Gemeinde 770,00 €
- 2. in eine andere Stadt/Gemeinde 510,00 €
§ 8 – Erwerb des Nutzungsrechts an
einer Reihen- bzw. Wiesenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtun-gen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab zur Beisetzung eines bzw. einer Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 2.760,00 €
b) Reihengrab zur Beisetzung eines bzw. einer Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 3.660,00 €
c) Wiesenreihengrab zur Beisetzung eines bzw. einer Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 3.900,00 €
d) Wiesenreihengrab zur Beisetzung eines bzw. einer Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 4.450,00 €
(2) Die Nutzungsgebühren nach Absatz 1 Buchstaben c) und d) umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege.
§ 9 – Erwerb von Nutzungsrechten an
Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofssatzung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden je Grabstelle erhoben: 2.440,00 €
(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 20 Jahren (Nut-zungszeit gem. § 24 Abs. 1 der Friedhofssatzung) und die Nutzung der Friedhofsein-richtungen und -anlagen werden je Urne erhoben: 1.440,00 €
(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahl-grabstätte (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 24, 25 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei Wahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 80,00 €
b) bei Urnenwahlgrabstätten je Jahr der Verlängerung 140,00 € (4) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 21 Abs. 2 a der Friedhofssatzung) gilt Abs. 3 entsprechend.
(5) Bei der vorzeitigen Rückgabe eines Nutzungsrechts gemäß § 21 Absatz 7a der Fried-hofssatzung entsteht kein Rechtsanspruch auf Rückzahlung von Gebühren.
§ 10 – Erwerb von Nutzungsrechten an einer Wiesengrabstätte für Urnen
(1) Für die Überlassung einer Wiesengrabstätte für Urnen für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit gem. § 24 Abs. 1 der Friedhofssatzung) und die Nutzung der Friedhofs-einrichtungen und -anlagen werden erhoben: 2.130,00 €
(2) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstät-ten einschließlich der Rasenpflege.
§ 11 – Gebühren für Grabräumung
(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauf-tragte Dritte (§ 32 Abs. 2 der Friedhofssatzung) werden für die Beseitigung von Grab-malen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen folgende Gebühren erhoben:
- 1. bei Reihen- oder Wahlgrabstätten, je Grabstelle 500,00 €
- 2. bei Urnenwahlgrabstätten 410,00 €
(2) Bei vorzeitiger Räumung einer Grabstätte gemäß § 21 Abs. 7a der Friedhofssatzung wird eine Pflegegebühr für jedes noch nicht vollendete Jahr des Nutzungsrechts erho-ben
- 1. bei Reihen- oder Wahlgrabstätten je Grabstelle 100,00 €
- 2. bei Urnenwahlgrabstätten 80,00 €
§ 12 – Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Ge-meinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewie-sen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstel-lung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofssatzung)
- 1. einmalig 170,00 €
- 2. für die Dauer von 1 Jahr 290,00 €
- 3. für die Dauer von 5 Jahren 550,00 €
b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofssatzung) 450,00 €
c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabma-len, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 30 der Friedhofssat-zung) 70,00 €
d) Für das Ausstellen eines Grabbuchs 30,00 €
e) Für das Ausstellen eines Grabnachweises für Urnenbestattungen 50,00 €
f) Für die Genehmigung der vorzeitigen Rückgabe eines Nutzungsrechts 70,00 €
g) Für die Bereitstellung und Anbringung eines Namensschildes für Wiesenreihen-bzw. -urnengräber 30,00 €
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. Abweichend von Satz 1 entsteht die Kostenschuld gemäß Absatz 1 Buchstabe c) für die Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen mit dem Er-werb des Nutzungsrechts an einer Reihen-, Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte; für Ver-änderungen gilt Satz 1.
(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veran-lasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene o-der ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 13 Inkrafttreten
, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung vom 30.09.2009 außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Otzberg, den 15. Dezember 2015 Der Gemeindevorstand der Gemeinde Otzberg
Siegel
Matthias Weber, Bürgermeister
Diese Satzung wurde gemäß § 9 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Otzberg vom 01.10.2012 im Otzberg-Bote Nr. 50 vom 17.12.2015 öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am 18.12.2015 in Kraft.
Otzberg, den 17. Dezember 2015 Der Gemeindevorstand der Gemeinde Otzberg
Siegel
Matthias Weber, Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 15.12.2015 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
FRIEDHOFSSATZUNG der GEMEINDE OTZBERG
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158, 188) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.02.2013 (GVBl. I S. 42), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Otzberg in der Sitzung vom 20.07.2015 für die Friedhöfe der Gemeinde Otzberg folgende
FRIEDHOFSSATZUNG1 2
beschlossen:
I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Friedhöfe sind Eigentum der Gemeinde Otzberg.
(2) Diese Friedhofssatzung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde:
a) Friedhof Lengfeld
b) Friedhof Habitzheim
c) Friedhof Hering
d) Friedhof Ober-Klingen
e) Friedhof Nieder-Klingen
§ 2 Verwaltung des Friedhofs
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte3
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
1 Enthält die Erste Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 23.01.2017, die am 03.02.2017 in Kraft getreten ist. 2 Enthält die Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 11.02.2022, die am 18.02.2022 in Kraft getreten ist. 3 Geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Otzberg waren oder
b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder
d) frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben.
e) Totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteiles, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Einwohner des Ortsteiles Ober-Nauses werden in der Regel auf dem Friedhof in Höchst im Odenwald beigesetzt. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
§ 4 Begriffsbestimmung4
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstücks mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen.
(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
(3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.
(4) Nutzungsberechtigte/-r ist die-/derjenige, der/dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.
(5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.
(6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
4 Geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 6 Öffnungszeiten5
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.
§ 7 Nutzungsumfang6
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i. S. d. § 9,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienstleistungen anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen außer zu privaten Zwecken,
e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
5 Geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung 6 dto.
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,
i) abgesehen von Trauerfeiern, Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 8 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) diese Friedhofssatzung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für 1 Kalenderjahr oder 5 Kalenderjahre ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 07:00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 19:00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Geräte und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 10 Bestattungen7
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag in der Zeit von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr statt. Für Bestattungen an einem Samstag in der Zeit von 09:00 bis 16:00 Uhr ist gemäß § 6 Abs. 3 der Friedhofsgebührensatzung ein Mehraufwandszuschlag fällig. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie an Heiligabend und Silvester finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
7 Abs. 4 geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung
§ 11 Nutzung der Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge8
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung einer/eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungs-unternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz, Pappe) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und - ausstattung, sowie für Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 Satz 2 FBG bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen oder die Verstorbene, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle, am Grab oder an einer anderen geeigneten Stelle abgehalten werden.
(7) Der Transport des Sarges oder der Urne zur Grabstätte erfolgt grundsätzlich durch die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Zulässig ist auch, dass Privatpersonen (Angehörige, örtliche Lösungen im Rahmen der Dorfgemeinschaft) den Transport übernehmen. In begründeten Ausnahmefällen sorgt die Friedhofsverwaltung für den Transport des Sarges oder der Urne.
§ 12 Grabstätte und Ruhefrist9
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
8 Geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung 9 dto.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z. B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen.
(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 30 Jahre und für Aschen 20 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr generell 20 Jahre.
(5) Eine Wiederbelegung von Wahlgrabstätten ist bereits nach 25 Jahren zulässig, sofern Angehörige gemäß § 21 Abs. 4 dieser Satzung in dieser Grabstätte beigesetzt werden sollen.
§ 13 Totenruhe und Umbettung10
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV GRABSTÄTTEN
10 Geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung
§ 14 Grabarten11
(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten c) Urnenwahlgrabstätten
d) Wiesenreihengrabstätten
e) Wiesenurnengrabstätten
(1a) Auf dem Friedhof im Ortsteil Lengfeld wird eine Sammelgrabstätte für totgeborene Kinder und Föten zur Verfügung gestellt.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
§ 16 Grabbelegung12
(1) In jeder Grabstelle darf während der Laufzeit der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder eine Urnenbeisetzung vorgenommen werden.
(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 17 Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt die Veranlasserin oder der Veranlasser.
11 Geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung 12 Absatz 1 geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung
A) REIHENGRABSTÄTTEN
§ 18 Definition der Reihengrabstätte
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist der oder des zu Bestattenden zugeteilt.
(2) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
§ 19 Maße der Reihengrabstätte
(1) Es werden eingerichtet:
a) Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.
(2) Die Reihengräber haben folgende Maße:
a) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:
Länge: 1,40 m
Breite: 0,80 m
Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt 0,40 m.
b) Für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr:
Länge: 2,20 m
Breite: 0,90 m
Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt 0,40 m.
c) Für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, Ausnahmefälle (größere Grabstätte erforderlich):
Länge: 2,30 m
Breite: 1,50 m
§ 20 Wiederbelegung und Abräumung
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Die/der Nutzungsberechtigte/n wird/werden vor Ablauf der Ruhefrist schriftlich von der Friedhofsverwaltung zur Grabräumung aufgefordert.
B) WAHLGRABSTÄTTEN
§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes13
(1) WahIgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bzw. der Erwerberin bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles und umfasst die gesamte Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann in der Regel wieder erworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.
(2) a) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer weiteren Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens 6 Monate vor Ablauf des Nutzungsrechts gestellt werden. Die Verlängerung der Nutzungszeit kann auf die Dauer von mindestens 10 bis maximal 30 Jahren erfolgen. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührensatzung abhängig.
b) Der Gemeindevorstand kann aus besonderen Gründen auf einzelnen Friedhöfen oder Friedhofsteilen den Wiedererwerb oder die Verlängerung von Nutzungsrechten ausschließen.
(3) a) Es werden nur ein- und zweistellige Wahlgrabstätten für Erdbestattungen abgegeben. In der einstelligen Wahlgrabstätte erfolgen zwei Beisetzungen, wobei die Erstbelegung als Tiefengrab vorgenommen wird. In der zweistelligen Wahlgrabstätte können auf Wunsch der Nutzungsberechtigten ebenfalls je Grabstelle zwei Beisetzungen erfolgen, wobei in diesen Fällen die Erstbelegung als Tiefengrab vorgenommen wird. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.
b) Auf den Friedhöfen in den Ortsteilen Hering und Ober-Klingen werden keine Bestattungen in Tiefengräbern vorgenommen. Daher ist auf diesen Friedhöfen die Einrichtung von einstelligen Wahlgrabstätten ausgeschlossen.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- 1. Ehegatten,
- 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
- 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- 4. Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. (4) Ziff. 3. bezeichneten Personen.
13 Absätze 1 und 4 geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. (4) übertragen werden.
(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre oder seine Nachfolgerin bzw. ihren oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. (4) aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. (4) genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf die oder den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofs-verwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht wieder erworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.
(7a) Der vorzeitige Verzicht auf das Nutzungsrecht an einer Grabstätte ist schriftlich unter Rückgabe der Graburkunde zu beantragen. Über den Antrag entscheidet die Friedhofsverwaltung. Sofern dem Antrag auf vorzeitige Räumung der Grabstätte und Rückgabe des Nutzungsrechts zugestimmt wurde, ist eine Pflegegebühr für die entstandene Freifläche zu erheben; es sei denn, die Ruhefrist nach § 12 Abs. 4 ist abgelaufen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückerstattung der gezahlten Nutzungsgebühren.
(8) Über Abweichungen von Absatz 3a Satz 1 sowie Absatz 7a entscheidet die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen.
§ 22 Maße der Wahlgrabstätte
Jede Grabstelle einer Wahlgrabstätte hat folgende Maße: Länge: 2,20 m Breite: 1,00 m Der Abstand zwischen Wahlgrabstätten beträgt 0,40 m.
Andere Maße, welche vor Inkrafttreten dieser Satzung bestanden, bleiben hiervon unberührt.
C) URNENGRABSTÄTTEN
§ 23 Formen der Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenwahlgrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Wiesengrabstätten.
(2) In den unter Absatz (1) genannten Grabstätten können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
(3) Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechtes ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle der Friedhöfe in würdiger Weise der Erde übergeben.
§ 24 Definition der Urnenwahlgrabstätte14
(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles.
(2) In jeder Urnenwahlgrabstätte können 2 Urnen, auf gesonderten Antrag bis zu 4 Urnen, beigesetzt werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße: Länge: 1,20 m Breite: 1,00 m
§ 25 Urnenbeisetzungen in Wahlgrabstätten15
In Wahlgrabstätten können je Grabstelle bis zu 6 Urnen beigesetzt werden.
§ 26 a) Definition der Wiesengrabstätten für Urnenbeisetzungen16
(1) a) Wiesenurnengrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
14 Geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung 15 dto. 16 Der frühere § 26 wurde mit der Zweiten Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung aufgeteilt in die §§ 26a und 26b.
b) In Wiesenurnengrabstätten dürfen nur biologisch abbaubare Urnen beigesetzt werden.
(2) Wiesenurnengrabstätten haben folgende Maße: Länge: 0,50 m Breite: 0,50 m
(3) Das Feld für Wiesenurnengrabstätten wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung der Grabstätte kenntlich gemacht. Auf der Rasenfläche dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet: a) Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten,
b) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen, c) Kerzen oder Lampen aufzustellen. Lediglich das Niederlegen von Schnittblumen anlässlich des Geburts- bzw. Todestages ist erlaubt.
(4) Die Friedhofsverwaltung errichtet im Bereich des Feldes für Wiesenurnengrabstätten eine Möglichkeit (z. B. Stele, Granittafel, Baum), an welcher, allerdings nur auf Wunsch der Angehörigen, ein Schild mit dem Namen sowie dem Geburts- und Sterbejahr der beigesetzten Person angebracht wird. Das Schild wird ausschließlich von der Friedhofsverwaltung hergestellt und angebracht. An dieser Stelle ist die Ablage von Schnittblumen erlaubt.
(5) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
§ 26 b) Definition der Wiesenreihengrabstätten für Erdbestattungen
(1) a) Wiesenreihengrabstätten sind für Erdbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Leiche abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
b) Wegen der Beschaffenheit der Särge wird auf § 11 Abs. 3 verwiesen.
(2) Wiesenreihengrabstätten haben folgende Maße:
a) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:
Länge: 1,40 m
Breite: 0,80 m
b) Für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr:
Länge: 2,20 m
Breite: 0,90 m
c) Für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Ausnahmefälle, größere Grabstätte erforderlich):
Länge: 2,30 m
Breite: 1,50 m Der Abstand zwischen den Wiesenreihengräbern beträgt: 0,40 m.
(3) Das Feld für Wiesenreihengrabstätten wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung eines Sarges wird die Grabstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung der Grabstätte kenntlich gemacht. Auf der Rasenfläche dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:
a) Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten,
b) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen,
c) Kerzen oder Lampen aufzustellen. Lediglich das Niederlegen von Schnittblumen anlässlich des Geburts- bzw. Todestages ist erlaubt.
(4) Die Friedhofsverwaltung errichtet im Bereich des Feldes für Wiesenreihengrabstätten eine Möglichkeit (z. B. Stele, Granittafel, Baum), an welcher, allerdings nur auf Wunsch der Angehörigen, ein Schild mit dem Namen sowie dem Geburts- und Sterbejahr der beigesetzten Person angebracht wird. Das Schild wird ausschließlich von der Friedhofsverwaltung hergestellt und angebracht. An dieser Stelle ist die Ablage von Schnittblumen erlaubt.
(5) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
§ 27 Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofssatzung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnenwahl- und Wiesengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
D) Weitere Grabarten
§ 28 Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten17
(1) Für die Sammelbestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben und Föten ist im Bereich der Wiesengräber eine Fläche festgelegt mit einem zentralen Gedenkstein und einer Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen. Der Wunsch von davon abweichender Bestattung ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.
17 Geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung
(2) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
(3) Der Erwerb eines individuellen Nutzungsrechtes erfolgt nicht. Auf § 6 Abs. 4 sowie § 10 Abs. 3 der Friedhofsgebührensatzung wird verwiesen.
IV. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN
§ 29 Allgemeine Gestaltungsvorschriften18
Auf den Friedhöfen werden nur Grabfelder mit Allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
- 1. Jede Reihen- und Wahlgrabstätte ist spätestens nach fünf Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen, Urnenwahlgrabstätten sind spätestens nach fünf Jahren mit einem Grabmal zu versehen. Eine Ausnahme gilt für folgende Grabarten: Wiesengrabstätten und Sammelbestattungen für totgeborene Kinder und Föten.
- 2. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
- 3. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
- 4. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 31 sein.
- 5. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:
ab 0,4 m bis 1,0 m Höhe mindestens 14 cm,
ab 1,0 m bis 1,5 m Höhe mindestens 16 cm.
Die maximale Höhe der Grabmale beträgt 1,50 m.
- 6. Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte selbst sein.
- 7. Auf den Friedhöfen in den Ortsteilen Hering und Ober-Klingen dürfen wegen der Bodenbeschaffenheit die Grabstätten nur zu höchstens zwei Dritteln mit Stein abgedeckt werden. Ausgenommen hiervon sind Urnenwahlgrabstätten (§ 24).
- 8. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich, angebracht werden.
§ 30 Genehmigungserfordernis für Grabmale und –einfassungen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 5 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1 : 10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
18 Geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. (2) gilt entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind. (5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind von der oder dem Verpflichteten zu erstatten.
§ 31 Standsicherheit19
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen [TA Grabmal]20 festgelegt sind, so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 30 Abs. (2) sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die Inhaberin/der Inhaber bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, die Anlagen auf den Grabstellen im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen oder Inhaber von Grabstätten bzw. Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern ( z. B.
19 Absätze 1 und 2 geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung 20 die TA Grabmal ist auf dieser Homepage im gleichen Ordner veröffentlicht; siehe auch http://www.denak.de/
Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren. Ist die oder der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
§ 32 Beseitigung von Grabmalen und Einfassungen21
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung, durch diese oder von ihr beauftragte Dritte, von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengräbern oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von den Nutzungsberechtigten binnen Monaten zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.
VI. HERRICHTUNG; BEPFLANZUNG UND UNTERHALTUNG DER GRABSTÄTTEN
§ 33 Bepflanzung von Grabstätten22
(1) Alle Grabstätten mit Ausnahme der Wiesengrabstätten und des Sammelbestattungsplatzes für totgeborene Kinder und Föten – sind zu bepflanzen und
21 Absatz 1 geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung 22 dto.
dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. Die zulässigen Gewächse dürfen maximal eine Höhe von 1,50 m erreichen.
(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
§ 34 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung23
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 33 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.
(2) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.
(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung in
23 Absatz 3 geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung
friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen.
VII. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
§ 35 Übergangsregelung24
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber, Wahl- und Urnenwahlgräber sowie Wiesengrabstätten geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Satzung.
(3) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl-und Urnenwahlgrabstätten durch den/die Nutzungsberechtigte/-n zu entfernen. Erfolgen der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührensatzung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.
§ 36 Listen25
(1) Es werden folgende Listen geführt:
- 1. Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnenwahlgrabstätten, der Wiesengrabstätten und der Positionierung im Sammelgrabfeld für totgeborene Kinder und Föten,
24 Absatz 3 geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung 25 Geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung
- 2. eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,
- 3. ein Verzeichnis nach § 31 Abs. (4) dieser Friedhofssatzung.
(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Namen, Anschrift und weiteren persönlichen Daten geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht.
(3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.
(4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 37 Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 38 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 39 Ordnungswidrigkeiten26
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
26 Absatz 2 geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung
f) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
g) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € (§ 17 Abs. 1 OWiG), bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Otzberg vom 11.09.2009 außer Kraft. § 34 dieser Satzung bleibt unberührt.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
64853 Otzberg, den 21. Juli 2015 Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Otzberg
(Siegel)
Matthias Weber
Bürgermeister
Vorstehende Friedhofssatzung wurde gemäß § 9 Absatz 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Otzberg vom 11.10.2012, zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 10.11.2014, im Otzberg-Bote Nr. 29 vom 23.07.2015 öffentlich bekanntgemacht. Sie ist somit am 24.07.2015 in Kraft getreten.
64853 Otzberg, den 24. Juli 2015 Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Otzberg
(Siegel)
Matthias Weber
Bürgermeister
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Otzberg (Hessen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: