Friedhofsgebühren Unna 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Unna · Nordrhein-Westfalen · PLZ 59423

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 15. Änderungssatzung vom Dezember 2024, gültig ab 01.01.2025). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.992,48 €*
Einmalgebühr für 1 Grabstelle
* Bedingung: Mit Pflegeverpflichtung
📄 § 3 Ziff. II.1 GebS i.d.F. der 15. Änderungssatzung (gültig ab 01.01.2025)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
2.186,38 €*
Einmalgebühr für 1 Grabstelle
* Bedingung: Einstellige Erdwahlgrabstätte, mit Pflegeverpflichtung
📄 § 3 Ziff. I.1 GebS i.d.F. der 15. Änderungssatzung (gültig ab 01.01.2025)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.941,35 €*
Einmalgebühr für 1 Grabstelle
* Bedingung: Mit Pflegeverpflichtung
📄 § 3 Ziff. II.5 GebS i.d.F. der 15. Änderungssatzung (gültig ab 01.01.2025)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
2.071,92 €*
Einmalgebühr für 1 Grabstelle
* Bedingung: Mit Pflegeverpflichtung
📄 § 3 Ziff. I.11 GebS i.d.F. der 15. Änderungssatzung (gültig ab 01.01.2025)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
1.990,83 €*
Einmalgebühr für 1 Grabstelle
* Bedingung: Anonym: ohne Pflegeverpflichtung und ohne Kennzeichnung
📄 § 3 Ziff. II.7 GebS i.d.F. der 15. Änderungssatzung (gültig ab 01.01.2025)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
3.127,49 €*
Einmalgebühr für 1 Grabstelle
* Bedingung: Ohne Pflegeverpflichtung, mit grabstättenbezogenem Grabmal am Baum
📄 § 3 Ziff. I.17 GebS i.d.F. der 15. Änderungssatzung (gültig ab 01.01.2025)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
539,38 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Sarg: Erdreihengrabstätte 539,38 €; in Erdwahlgrabstätte 630,06 €; Urne (außer Urnennische) 421,93 €; Urne...
📄 § 4 Ziff. 4 und 5 GebS i.d.F. der 15. Änderungssatzung (gültig ab 01.01.2025)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
203,51 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Trauerhalle Südfriedhof, 30 Min.; 60 Min. 352,35 €; andere Hallen abweichend
📄 § 7 Ziff. 1 GebS i.d.F. der 15. Änderungssatzung (gültig ab 01.01.2025)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 15. Änderungssatzung vom Dezember 2024, gültig ab 01.01.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​ Gebührensatzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Kreisstadt Unna vom 26.05.2010 (Grundsatzung)

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren

in der Kreisstadt Unna

vom 26.05.2010

Der Rat der Kreisstadt Unna hat aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs-und Bestattungswesen des Landes Nordrhein-Westfalen (Bestattungsgesetz NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313 / SGV. NRW. 2127) sowie der §§ 2, 4, 5 und 6 des Kommunalenabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610) zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes zur Abschaffung der Jagdsteuer vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 394), in Verbindung mit §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950) in Verbindung mit § 28 der Satzung für die Friedhöfe der Kreisstadt Unna, in seiner Sitzung am 20. Mai 2010 folgende Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren beschlossen:

§ 1 – Gebührenpflicht

Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Kreisstadt Unna und ihrer Einrichtungen sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer die kommunalen Friedhöfe und ihre Einrichtungen oder sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt. Mehrere solcher Personen haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Gebühren für die Grabnutzung und Grabstättenerwerb

I. Wahlgrabstätten (Erwerb von Grabnutzungsrechten)

  1. 1. Erwerb einer einstelligen Grabstätte mit Pflegeverpflichtung 1.659,00 € (Einstellige Erdwahlgrabstätte)
  2. 2. Vorerwerb sowie Verlängerung einer einstelligen Grabstätte mit 61,00 € Pflegeverpflichtung pro Jahr
  3. 3. Erwerb einer zweistelligen Grabstätte mit Pflegeverpflichtung 1.901,00 € (Zweistellige Erdwahlgrabstätte)
  4. 4. Vorerwerb sowie Verlängerung einer zweistelligen Grabstätte mit 71,00 € Pflegeverpflichtung pro Jahr 5. Erwerb einer drei- oder mehrstelligen Grabstätte mit 2.140,00 € Pflegeverpflichtung (Drei- bzw. mehrstellige Erdwahlgrabstätte)
  5. 6. Vorerwerb sowie Verlängerung einer drei- oder mehrstelligen 80,00 € Grabstätte mit Pflegeverpflichtung pro Jahr
  6. 7. Erwerb einer Grabstätte für verstorbene Kinder vor Vollendung des 5. Lebensjahres mit Pflegeverpflichtung auf dem Südfriedhof 1.423,00 € (Kinderwahlgrabstätte)
  7. 8. Vorerwerb sowie Verlängerung einer Grabstätte für verstorbene Kinder vor Vollendung des 5. Lebensjahres mit Pflegeverpflichtung 71,00 € auf dem Südfriedhof pro Jahr
  8. 9. Erwerb einer Grabstätte im Grabkammersystem mit 2.413,00 € Pflegeverpflichtung (Kammergrabstätte)
  9. 10. Vorerwerb sowie Verlängerung einer Grabstätte im 160,00 € Grabkammersystem mit Pflegeverpflichtung pro Jahr
  10. 11. Erwerb einer Grabstätte für Urnen mit Pflegeverpflichtung 1.539,00 € (Urnenwahlgrabstätte)
  11. 12. Vorerwerb sowie Verlängerung einer Urnenwahlgrabstätte mit 61,00 € Pflegeverpflichtung pro Jahr
  12. 13. Erwerb einer Grabstätte für Urnen ohne Pflegeverpflichtung mit grabstättenbezogenem Grabmal (Urnenwahlgrabstätte mit 2.027,00 € grabstättenbezogenem Grabmal)
  13. 14. Vorerwerb sowie Verlängerung einer Urnenwahlgrabstätte mit 81,00 € grabstättenbezogenem Grabmal ohne Pflegeverpflichtung pro Jahr II. Reihengrabstätten (Grabstättenerwerb)
  14. 1. Erwerb einer Grabstätte mit Pflegeverpflichtung (Reihengrabstätte) 1.463,00 €
  15. 2. Erwerb einer Grabstätte für verstorbene Kinder vor Vollendung des 5. 1.403,00 € Lebensjahres mit Pflegeverpflichtung (Kinderreihengrabstätte)
  16. 3. Erwerb einer Grabstätte ohne Pflegeverpflichtung mit grabstättenbezogenem Grabmal (Reihengrabstätte mit 1.947,00 € grabstättenbezogenem Grabmal)
  17. 4. Erwerb einer Grabstätte ohne Pflegeverpflichtung und ohne 1.525,00 € Kennzeichnung (Anonyme Reihengrabstätte)
  18. 5. Erwerb einer Grabstätte für Urnen mit Pflegeverpflichtung 1.342,00 € (Urnenreihengrabstätte)
  19. 6. Erwerb einer Grabstätte für Urnen ohne Pflegeverpflichtung mit grabstättenbezogenem Grabmal (Urnenreihengrabstätte mit 1.730,00 € grabstättenbezogenem Grabmal)
  20. 7. Erwerb einer Grabstätte für Urnen ohne Pflegeverpflichtung und ohne 1.442,00 € Kennzeichnung (Anonyme Urnenreihengrabstätte)

§ 4 – Gebühren für Bestattungen und Beisetzungen

  1. 1. Bestattungsgebühr in einer Grabstätte im Grabkammersystem 403,00 €
  2. 2. Bestattungsgebühr in einer Wahlgrabstätte 513,00 €
  3. 3. Bestattungsgebühr Kinderreihengrab, Kinderwahlgrab und Kind im 400,00 € Erdwahlgrab
  4. 4. Bestattungsgebühr in einer Reihengrabstätte 446,00 € 5. Beisetzungsgebühr für Urnen 358,00 €

§ 5 – Gebühren für die Ausgrabung von Leichen und Urnen

  1. 1. Ausgrabung einer Leiche, die nach Vollendung des 5. Lebensjahrs 1.116,00 € verstorbenen ist
  2. 2. Ausgrabung einer Leiche, die vor Vollendung des 5. Lebensjahrs 510,00 € verstorbenen ist
  3. 3. Ausgrabung einer Urne 380,00 €
  4. 4. Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer Urne bei einer 393,00 € Sargbestattung in derselben Grabstätte

§ 6 – Gebühren für die Nebenleistungen Trauerhalle

  1. 1. Abschiedsräume/Aufbahrung 90,00 €
  2. 2. Kühlung/Tag 68,00 €
  3. 3. Nutzung Waschraum (je 3 Stunden) 54,00 €

§ 7 – Gebühren für die Nutzung der Trauerhalle

  1. 1. Trauerfeier in der Trauerhalle Südfriedhof 30 Minuten 176,00 €
  2. 2. Trauerfeier in der Trauerhalle Südfriedhof 60 Minuten 304,00 €
  3. 3. Trauerfeier in der Trauerhalle Niedermassen 30 Minuten 157,00 €
  4. 4. Trauerfeier in der Trauerhalle Niedermassen 60 Minuten 275,00 €
  5. 5. Trauerfeier in der Trauerhalle Obermassen, Afferde oder Billmerich 105,00 € 30 Minuten
  6. 6. Trauerfeier in der Trauerhalle Obermassen, Afferde oder Billmerich 189,00 € 60 Minuten

§ 8 – Verwaltungsgebühren

  1. 1. Genehmigung eines Grabmals, einer Einfassung, Grababdeckung 54,00 € oder sonstigen baulichen Anlage
  2. 2. Umschreibung Nutzungsrecht und Zweitschrift einer Urkunde 13,00 €
  3. 3. Zulassung von Gewerbetreibenden Zweijahresgenehmigung 54,00 €
  4. 4. Genehmigung von Ausgrabungen und Umbettungen 54,00 €
  5. 5. Wartezuschlag Sargbestattung ab dem 5. Lebensjahr in einer Wahl- 22,00 € oder Reihengrabstätte oder im Kammergrab je angefangene ¼ Stunde
  6. 6. Wartezuschlag Sargbestattung bis zum 5. Lebensjahr in einer Wahlgrab- und Kinderreihengrabstätte und Urnenbeisetzungen 11,00 € je angefangene ¼ Stunde §9 Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung und bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(3) Rückstände werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 10 – Inkrafttreten

Die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren tritt am 01.06.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 14.12.2001 außer Kraft.

Unna, 26.05.2010

In Vertretung

gez. Karl- Gustav Mölle Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 26.05.2010 (Grundsatzung), Friedhofssatzung vom 23.12.1998 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Unna (Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 23.12.1998)

STADT UNNA

AMTSBLATT 30.12.1998

INHALT

SEITE

101Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Unna - Friedhofssatzung - vom 23.12.1998228
1027. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme an Kursangeboten der Jugendkunstschule der Stadt Unna vom 14.12.1998255

Herausgeber Stadt Unna, Der Stadtdirektor - Hauptamt -, Rathausplatz 1, Tel.: 0 23 03/103-230 und Bezug: Jahresabonnement 30,00 DM, Einzelexemplar 3,00 DM

101

BEKANNTMACHUNG

SATZUNG ÜBER DAS

FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSWESEN IN DER STADT UNNA

  • FRIEDHOFSSATZUNG -

VOM 23.12.1998

Der Rat der Stadt Unna hat in seiner Sitzung am 10.12.1998 die folgende Satzung beschlossen. Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften: §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe g der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666)

INHALTSÜBERSICHT

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofsverwaltung

§ 3 Friedhofszweck

§ 4 . Auferdienststellung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 8 Gewerbetreibende

III. Bestattungsvorschriften

§ 9 Allgemeines

§ 10 Särge und Überurnen

§ 11 Ruhezeiten

§ 12 Umbettungen

§ 13 Ausheben der Gräber

IV. Grabstätten

§ 14 Allgemeines

§ 15 Reihengrabstätten

§ 16 Wahlgrabstätten

§ 17 Grabkammersysteme

§ 18 Urnengrabstätten

§ 19 Einheitliche Bestattungsformen ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätten -anonym-

§ 20 Kriegsgräber

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 21 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 22 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsgrundsätzen

VI. Grabmale

§ 23 Allgemeines

§ 24 Anlieferung

§ 25 Fundamentierung und Befestigung

§ 26 Unterhaltung

§ 27 Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 28 Herrichtung und Unterhaltung

§ 29 Vernachlässigung

VIII. Leichenhallen

§ 30 Benutzung der Leichenhallen

§ 31 Trauerfeier

IX Westfriedhof

§ 32 Westfriedhof

X. Schlußvorschriften

§ 33 Alte Rechte

§ 34 Haftung

§ 35 Gebühren

§ 36 Zwangsmaßnahmen

§ 37 Ordnungswidrigkeiten

§ 38 Bekanntmachung

§ 39 Inkrafttreten

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

15. Änderungssatzung zur Gebührensatzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Kreisstadt Unna (gültig ab 01.01.2025)

Anlage 7 – BV 1098-24

  1. 15. Änderungssatzung vom ___. Dezember 2024 der Gebührensatzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Kreisstadt Unna vom 26. Mai 2010, zuletzt geändert durch die 14. Änderungssatzung vom 18. Dezember 2023  Der Rat der Kreisstadt Unna hat aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen des Landes Nordrhein-Westfalen (Bestattungsgesetz NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313 / SGV. NRW. 2127), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes zur Stärkung der medienbruchfreien Digitalisierung vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) sowie der §§ 2, 4, 5 und 6 Kommunalabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Art. 1 Kommunalabgaben-ÄnderungsG Nordrhein-Westfalen vom 5.3.2024 (GV. NRW. S. 155), in Verbindung mit §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Art. 2 Gesetz zur Änd. des KommunalwahlG und weiterer wahlbezogener Vorschriften vom 5.7.2024 (GV. NRW. S. 444), in Verbindung mit § 28 der Satzung für die Friedhöfe der Kreisstadt Unna vom 26. Mai 2010, zuletzt geändert durch die 3. Änderungssatzung vom 31. Juli 2017 in seiner Sitzung am 12. Dezember 2024 folgende 15. Änderungssatzung der Gebührensatzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 26. Mai 2010 beschlossen:   §1 Der § 3 der Gebührensatzung über die Gebühren für die Grabnutzung und Grabstättenerwerb wird wie folgt neu gefasst:

§ 3 Gebühren für die Grabnutzung und Grabstättenerwerb

I. Wahlgrabstätten (Erwerb von Grabnutzungsrechten)

  1. 1. Erwerb einer einstelligen Erdwahlgrabstätte mit Pflegeverpflichtung 2.186,38 € (Erwerb einer einstelligen Erdwahlgrabstätte WG)
  2. 2. Vorerwerb sowie Verlängerung einer einstelligen Erdwahlgrabstätte mit Pflegeverpflichtung pro Jahr 79,59 € (Vorerwerb einer einstelligen Erdwahlgrabstätte WG) (Verlängerung einer einstelligen Erdwahlgrabstätte WG)
  3. 3. Erwerb einer zweistelligen Erdwahlgrabstätte mit Pflegeverpflichtung 2.352,58 € (Erwerb einer zweistelligen Erdwahlgrabstätte WG)
  4. 4. Vorerwerb sowie Verlängerung einer zweistelligen Erdwahlgrabstätte mit Pflegeverpflichtung pro Jahr 86,46 € (Vorerwerb einer zweistelligen Erdwahlgrabstätte WG) (Verlängerung einer zweistelligen Erdwahlgrabstätte WG)
  5. 5. Erwerb einer drei- oder mehrstelligen Erdwahlgrabstätte mit Pflegeverpflichtung 2.523,79 € (Erwerb einer drei- oder mehrstelligen Erdwahlgrabstätte WG)
  6. 6. Vorerwerb sowie Verlängerung einer drei- oder mehrstelligen Erdwahlgrabstätte mit Pflegeverpflichtung pro Jahr 91,97 € (Vorerwerb einer drei- oder mehrstelligen Erdwahlgrabstätte WG) (Verlängerung einer drei- oder mehrstelligen Erdwahlgrabstätte WG)
  7. 7. Erwerb einer Erdwahlgrabstätte für verstorbene Kinder vor Vollendung des
  8. 5. Lebensjahres mit Pflegeverpflichtung auf dem Südfriedhof 1.922,11 € (Erwerb einer Kinderwahlgrabstätte KW) 8. Vorerwerb sowie Verlängerung einer Erdwahlgrabstätte für verstorbene Kinder vor Vollendung des 5. Lebensjahres mit Pflegeverpflichtung auf dem 96,11 € Südfriedhof pro Jahr (Verlängerung einer Kinderwahlgrabstätte KW)
  9. 9. Erwerb einer Erdwahlgrabstätte im Grabkammersystem mit Pflegeverpflichtung 3.043,78 € (Erwerb einer Erdwahlgrabstätte im Grabkammersystem KG)
  10. 10. Vorerwerb sowie Verlängerung einer Erdwahlgrabstätte im Grabkammersystem mit Pflegeverpflichtung pro Jahr 202,92 € (Vorerwerb einer Erdwahlgrabstätte im Grabkammersystem KG) (Verlängerung einer Erdwahlgrabstätte im Grabkammersystem KG)
  11. 11. Erwerb einer Urnenwahlgrabstätte mit Pflegeverpflichtung 2.071,92 € (Erwerb einer Urnenwahlgrabstätte UW)
  12. 12. Vorerwerb sowie Verlängerung einer Urnenwahlgrabstätte mit Pflegeverpflichtung pro Jahr 82,88 € (Vorerwerb einer Urnenwahlgrabstätte UW) (Verlängerung einer Urnenwahlgrabstätte UW)
  13. 13. Erwerb einer Urnenwahlgrabstätte ohne Pflegeverpflichtung mit grabstättenbezogenem Grabmal an einer Stele 3.457,35 € (Erwerb einer Urnenwahlgrabstätte ohne Pflegeverpflichtung an einer Stele UWG)
  14. 14. Vorerwerb sowie Verlängerung einer Urnenwahlgrabstätte ohne Pflegeverpflichtung mit grabstättenbezogenem Grabmal an einer Stele pro Jahr Vorerwerb einer Urnenwahlgrabstätte ohne Pflegeverpflichtung an einer 138,29 € Stele UWG) Verlängerung einer Urnenwahlgrabstätte ohne Pflegeverpflichtung an einer Stele UWG)
  15. 15. Erwerb einer Urnenwahlgrabstätte ohne Pflegeverpflichtung mit grabstättenbezogenem Grabmal in einer Urnennische 3.501,33 € (Erwerb einer Urnenwahlgrabstätte ohne Pflegeverpflichtung in einer Urnennische UWN)
  16. 16. Vorerwerb sowie Verlängerung einer Urnenwahlgrabstätte ohne Pflegeverpflichtung mit grabstättenbezogenem Grabmal in einer Urnennische pro Jahr Vorerwerb einer Urnenwahlgrabstätte ohne Pflegeverpflichtung in einer 140,05 € Urnennische UWN) Verlängerung einer Urnenwahlgrabstätte ohne Pflegeverpflichtung in einer Urnennische UWN)
  17. 17. Erwerb einer Urnenwahlgrabstätte ohne Pflegeverpflichtung mit grabstättenbezogenem Grabmal an einem Baum 3.127,49 € (Erwerb einer Urnenwahlgrabstätte ohne Pflegeverpflichtung an einem Baum UWB)
  18. 18. Vorerwerb sowie Verlängerung einer Urnenwahlgrabstätte ohne Pflegeverpflichtung mit grabstättenbezogenem Grabmal an einem Baum pro Jahr Vorerwerb einer Urnenwahlgrabstätte ohne Pflegeverpflichtung an einem 125,10 € Baum UWB) Verlängerung einer Urnenwahlgrabstätte ohne Pflegeverpflichtung an einem Baum UWB) 19. Erwerb einer Urnenwahlgrabstätte ohne Pflegeverpflichtung mit zentralem Grabmal 3.127,49 € (Erwerb einer Urnenwahlgrabstätte ohne Pflegeverpflichtung mit zentralem Grabmal UWZ)
  19. 20. Vorerwerb sowie Verlängerung einer Urnenwahlgrabstätte ohne Pflegeverpflichtung mit zentralem Grabmal Vorerwerb einer Urnenwahlgrabstätte ohne Pflegeverpflichtung mit 125,10 € zentralem Grabmal UWZ) Verlängerung einer Urnenwahlgrabstätte ohne Pflegeverpflichtung mit zentralem Grabmal UWZ)

II. Reihengrabstätten (Grabstättenerwerb)

  1. 1. Erwerb einer Erdreihengrabstätte mit Pflegeverpflichtung 1.992,48 € (Erwerb einer Erdreihengrabstätte RG)
  2. 2. Erwerb einer Erdreihengrabstätte für verstorbene Kinder vor Vollendung des 5. Lebensjahres mit Pflegeverpflichtung 1.944,10 € (Erwerb einer Kinderreihengrabstätte KR)
  3. 3. Erwerb einer Erdreihengrabstätte ohne Pflegeverpflichtung mit grabstättenbezogenem Grabmal 2.438,89 € (Erwerb einer Erdreihengrabstätte ohne Pflegeverpflichtung EG)
  4. 4. Erwerb einer Erdreihengrabstätte ohne Pflegeverpflichtung und ohne Kennzeichnung 2.076,04 € Erwerb einer Erdreihengrabstätte -anonym- RA)
  5. 5. Erwerb einer Urnenreihengrabstätte mit Pflegeverpflichtung 1.941,35 € (Erwerb einer Urnenreihengrabstätte UR)
  6. 6. Erwerb einer Urnenreihengrabstätte ohne Pflegeverpflichtung mit grabstättenbezogenem Grabmal 2.210,74 € (Erwerb einer Urnenreihengrabstätte ohne Pflegeverpflichtung UG)
  7. 7. Erwerb einer Urnenreihengrabstätte ohne Pflegeverpflichtung und ohne Kennzeichnung 1.990,83 € (Erwerb einer Urnenreihengrabstätte -anonym- UA)

§ 2 – Der § 4 der Gebührensatzung über die Gebühren für Bestattungen und Beisetzungen

wird wie folgt neu gefasst:

§ 4 Gebühren für Bestattungen und Beisetzungen

  1. 1. Bestattungsgebühr im Grabkammersystem 481,54 €
  2. 2. Bestattungsgebühr in Erdwahlgrabstätten 630,06 €
  3. 3. Bestattungsgebühr Kinderreihengrabstätte, Kinderwahlgrabstätte und Kind im Erdwahlgrabstätte 477,87 € (Bestattungsgebühr in einer Kindergrabstätte)
  4. 4. Bestattungsgebühr in einer Erdreihengrabstätten 539,38 €
  5. 5. Beisetzungsgebühr für Urnen (außer Urnennische) 421,93 €
  6. 6. Beisetzungsgebühr für Urnen in einer Urnennische 339,61 € §3 Der § 5 der Gebührensatzung über die Gebühren für die Ausgrabung von Leichen und Urnen wird wie folgt neu gefasst:

§ 5 Gebühren für die Ausgrabung von Leichen und Urnen

  1. 1. Ausgrabung einer Leiche, die nach Vollendung des 5. Lebensjahrs verstorben ist 1.438,97 € (Ausgrabung einer Leiche ab dem 5. Lebensjahr)
  2. 2. Ausgrabung einer Leiche, die vor Vollendung des 5. Lebensjahrs verstorben ist 626,13 € (Ausgrabung einer Leiche bis zum 5. Lebensjahr)
  3. 3. Ausgrabung einer Urne 450,63 €
  4. 4. Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer Urne bei einer Sargbestattung in derselben Grabstätte 468,76 € (Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer Urne)

§ 4 – Der § 6 der Gebührensatzung über die Gebühren für die Nebenleistungen Trauerhalle

wird wie folgt neu gefasst:

§ 6 Gebühren für die Nebenleistungen Trauerhalle

  1. 1. Abschiedsräume/Aufbahrung 107,45 €
  2. 2. Nutzung Kühlung 83,08 €
  3. 3. Nutzung Waschraum (je 3 Stunden) 79,20 €

§ 5 – Der § 7 der Gebührensatzung über die Gebühren für die Nutzung der Trauerhalle wird

wie folgt neu gefasst:

§ 7 Gebühren für die Nutzung der Trauerhalle

  1. 1. Trauerfeier in der Trauerhalle Südfriedhof 30 Minuten 203,51 €
  2. 2. Trauerfeier in der Trauerhalle Südfriedhof 60 Minuten 352,35 €
  3. 3. Trauerfeier in der Trauerhalle Niedermassen 30 Minuten 182,25 €
  4. 4. Trauerfeier in der Trauerhalle Niedermassen 60 Minuten 318,94 €
  5. 5. Trauerfeier in der Trauerhalle Südfriedhof -klein- 30 Minuten 121,50 €
  6. 6. Trauerfeier in der Trauerhalle Südfriedhof -klein- 60 Minuten 218,70 € §6 Der § 8 der Gebührensatzung über die Verwaltungsgebühren wird wie folgt neu gefasst:

§ 8 Verwaltungsgebühren

  1. 1. Genehmigung eines Grabmals, einer Einfassung, Grababdeckung oder sonstigen baulichen Anlage 79,20 € (Grabmalgenehmigungsgebühr)
  2. 2. Umschreibung Nutzungsrecht und Zweitschrift einer Urkunde 19,80 €
  3. 3. Zulassung von Steinmetzinnen, Steinmetzen, Steinbildhauerinnen und Steinbildhauern 79,20 € (Zulassungsgebühr für Steinmetzbetriebe)
  4. 4. Genehmigung von Ausgrabungen und Umbettungen 79,20 €
  5. 5. Wartezuschlag Erdbestattung ab dem 5. Lebensjahr in einer Wahl- oder Reihengrabstätte oder im Kammergrab je angefangener ¼ Stunde 33,00 € (Wartezuschlag bei Erdbestattungen)
  6. 6. Wartezuschlag Erdbestattung bis zum 5. Lebensjahr in einer Wahlgrab- und Kinderreihengrabstätte und Urnenbeisetzungen je angefangener ¼ Stunde 16,50 € (Wartezuschlag für Urnenbeisetzungen) (Wartezuschlag für Bestattungen von Kindern)

§ 7 – Inkrafttreten

Diese 15. Änderungssatzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die 15. Änderungssatzung der Gebührensatzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Kreisstadt Unna vom 26. Mai 2010 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Kreisstadt Unna vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Unna,

Dirk Wigant (Bürgermeister)

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Unna?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Unna mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 59xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Unna anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Unna
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Mit Pflegeverpflichtung
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes laut Satzung
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Sarg: Erdreihengrabstätte 539,38 €; in Erdwahlgrabstätte 630,06 €; Urne (außer Urnennische) 421,93 €; Urne...
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Unna (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Trauerhalle Südfriedhof, 30 Min.; 60 Min. 352,35 €; andere Hallen abweichend
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 59xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Unna:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Unna:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: