Friedhofsgebühren Hilden 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Hilden · Nordrhein-Westfalen · PLZ 40721

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.01.2026 (Gebührentarif 2026, 33./34. Nachtrag)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
206,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Nr. 1.2.1 (Reihengräber für Personen über 5 Jahre, 20 Jahre Ruhezeit)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.187,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Nr. 1.3 (Wahlgräber -je Stelle-, 30 Jahre Nutzungsrecht)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
199,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Nr. 2.1.1 (Urnenreihengräber, 20 Jahre Ruhezeit)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
777,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Nr. 2.2 (Urnenwahlgräber, 30 Jahre Nutzungsrecht) i.V.m. § 15 Abs. 4 Friedhofssatzung (bis zu 4 Urnen je Grabstätte)
🌿 Urnengrab anonym
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
460,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 199 € + Zuschlag einmalig 261 €
📄 Gebührentarif Nr. 2.1.2 (Anonyme Urnenreihengräber) i.V.m. Nr. 8.1.3 (Unterhaltung anonymer Begräbnisstätten)
🌳 Baumbestattung
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.116,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 498 € + Zuschlag einmalig 618 €
📄 Gebührentarif Nr. 2.4 (Baumbestattungen, 20 Jahre Nutzungsrecht) i.V.m. Nr. 8.3.3.1 (Unterhaltung pflegefreier Grabstätten)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
494,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 494 € · Urne: 234 €
📄 Gebührentarif Nr. 4.2.1 (Sarg) und Nr. 4.6.1 (Urne)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
280,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührentarif Nr. 7.4

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2026 (Gebührentarif 2026, 33./34. Nachtrag) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​ Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden (Friedhofsgebührensatzung, VII-10) – Gebührentarif 2026, Stand: 34. Nachtrag vom 04.02.2026

Ordnungsziffer VII-10

T:\Zentrale Daten Stadt Hilden\Ortsrecht\VII-10 Friedhofsgebührensatzung.docx Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden (Friedhofsgebührensatzung)

Satzung Datum Veränderungen in Kraft getreten Friedhofsgebührensatzung 20.06.1996

01.08.1996

  1. 1. Nachtrag 12:12:1996 Gebührentarif 01.01.1997
  2. 2. Nachtrag 11.12.1997 Gebührentarif 01.01.1998
  3. 3. Nachtrag 17.12.1998 Gebührentarif 01.01.1999
  4. 4. Nachtrag 16.12.1999 Gebührentarif 01.01.2000
  5. 5. Nachtrag 14.12.2000 Gebührentarif 01.01.2001
  6. 6. Nachtrag 05.07.2001 Gebührentarif 06.07.2001
  7. 7. Nachtrag 03.06.2002 Gebührentarif 01.07.2002
  8. 8. Nachtrag 16.12.2002 Gebührentarif 01.01.2003
  9. 9. Nachtrag 11.12.2003 Gebührentarif 01.01.2004
  10. 10. Nachtrag 16.12.2004 Gebührentarif 01.01.2005
  11. 11. Nachtrag 30.06.2005 Gebührentarif 01.10.2005
  12. 12. Nachtrag 15.12.2005 Gebührentarif 01.01.2006
  13. 13. Nachtrag 14.12.2006 Gebührentarif 01.01.2007
  14. 14. Nachtrag 28.11.2007 Gebührentarif 01.01.2008
  15. 15. Nachtrag 18.12.2008 § 3, Gebührentarif 01.01.2009
  16. 16. Nachtrag 11.08.2009 Gebührentarif 01.07.2009
  17. 17. Nachtrag 17.12.2009 Gebührentarif 01.01.2010
  18. 18. Nachtrag 16.12.2010 Gebührentarif 01.01.2011
  19. 19. Nachtrag 01.12.2011 §§ 1, 2 Abs. 1, 3, 5 und Gebührentarif 01.01.2012
  20. 20. Nachtrag 19.12.2012 Gebührentarif 01.01.2013
  21. 21. Nachtrag 19.12.2013 Gebührentarif 01.01.2014
  22. 22. Nachtrag 18.12.2014 Gebührentarif 01.01.2015
  23. 23. Nachtrag 17.12.2015 Gebührentarif 01.01.2016
  24. 24. Nachtrag 15.12.2016 Gebührentarif 01.01.2017
  25. 25. Nachtrag 14.12.2017 Gebührentarif 01.01.2018
  26. 26. Nachtrag 13.12.2018 Gebührentarif 01.01.2019
  27. 27. Nachtrag 12.12.2019 Gebührentarif 01.01.2020
  28. 28. Nachtrag 10.12.2020 Gebührentarif 01.01.2021
  29. 29. Nachtrag 15.12.2021 Gebührentarif 01.01.2022
  30. 30. Nachtrag 14.12.2022 § 1 Abs. 1, Gebührentarif 01.01.2023 31. Nachtrag 12.12.2023 Gebührentarif 01.01.2024 32. Nachtrag 17.12.2024 Gebührentarif 01.01.2025 33. Nachtrag 16.12.2025 Gebührentarif 01.01.2026 34. Nachtrag 04.02.2026 Gebührentarife 8.3.6, 8.3.7.1 und 8.3.7.2 01.01.2026

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG), jeweils in den z. Z. gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 19.06.1996 folgende Gebührensatzung beschlossen:

Ordnungsziffer VII-10

T:\Zentrale Daten Stadt Hilden\Ortsrecht\VII-10 Friedhofsgebührensatzung.docx

§ 1 Gegenstand und Höhe der Gebühren

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Hilden und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie die Inanspruchnahme von Leistungen der Stadtverwaltung werden Gebühren gemäß den nachste-henden Bestimmungen erhoben. Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den Gebühren die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.

(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem zu dieser Gebührensatzung gehörenden Ge-bührentarif. Die §§ 9 (Abs. 4), 11 (Abs. 6), 20 (Abs. 6), 24 (Abs. 2) und 27 (Abs. 2) der Satzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden (Friedhofssatzung) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unbe-rührt. Grundlage für die Gebührenberechnung ist der Gebührentarif, der zum Zeitpunkt der jeweili-gen gebührenpflichtigen Leistung des Friedhofs in Kraft ist. Bei vorzeitiger Rückgabe des Nut-zungsrechtes besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung der Benutzungsgebühr.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren für die Benutzung des Friedhofes oder seiner Einrichtungen ist verpflichtet:

  1. 1. der Antragsteller,
  2. 2. in wessen Interesse die Benutzung erfolgt,
  3. 3. wer sie durch eine gegenüber der Stadt Hilden abgegebene oder dieser mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
  4. 4. wer für die Gebührenschuld eines anderen oder selbst kraft Gesetzes haftet oder wer nach dem Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV NRW, S. 313) bestattungspflichtig ist.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Veranlagung und Entrichtung der Gebühren

(1) Die Gebührenpflicht entsteht, sobald eine Leistung beantragt oder in Anspruch genommen wird. (2) Die Leistungen der Stadt Hilden können davon abhängig gemacht werden, dass die anfallen-den Gebühren ganz oder teilweise vorausgezahlt werden.

Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Billigkeitsmaßnahmen

Für Billigkeitsmaßnahmen gelten die §§ 222, 227 Abs. 1 und 234 der Abgabenordnung vom 16.03.1976 (AO 1977) gemäß § 12 KAG NW - in den jeweils gültigen Fassungen - sinngemäß. Be-deutet die Heranziehung zu den Gebühren im Einzelfall eine unbillige Härte, so können die Gebüh-ren gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.

§ 5 Gebühren bei Zurücknahme von Aufträgen

Wird ein Antrag auf Benutzung der Friedhöfe oder der Bestattungseinrichtungen zurückgenom-men, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen wurde, werden 25% der Gebühren, mindestens jedoch 30 €, erhoben.

Ordnungsziffer VII-10

T:\Zentrale Daten Stadt Hilden\Ortsrecht\VII-10 Friedhofsgebührensatzung.docx

§ 6 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen

(1) Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.1.1960 (BGBl. I S. 17) und dem Ge-setz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 26.3.1960 (GV NW S.47/SGV NW 303) in den jeweils geltenden Fassungen.

(2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung gilt das Verwaltungsvollstre-ckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.7.1957 (GV NW S. 126/SGV NW 2010) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01. August 1996 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden vom 9.2.1979 in der zu-letzt gültigen Fassung einschließlich des dazugehörigen Gebührentarifs außer Kraft.

Ordnungsziffer VII-10

T:\Zentrale Daten Stadt Hilden\Ortsrecht\VII-10 Friedhofsgebührensatzung.docx Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden vom 20.06.1996

Tarif-stelle/Nr. Gegenstand Gebühr 2026 Erwerb des Nutzungsrechts an Grabstellen Reihen- und Wahlgräber 1.1.1 Reihengräber für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (15 J. Ruhezeit) -Kindergräber 171 € 1.1.2 Anonyme Reihengräber für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebens-jahr (15 Jahre Ruhezeit) -Kindergräber 171 € 1.1.3 Sternenkinder 84 € 1.2.1 Reihengräber für Personen über 5 Jahre (20 Jahre Ruhezeit) 206 € 1.2.2 Anonyme Reihengräber für Personen über 5 Jahre (20 Jahre Ruhe-zeit) 206 € 1.3 Wahlgräber -je Stelle- (30 Jahre Nutzungsrecht) 1.187 € 1.4 Wahlgräber als Tiefgräber (30 Jahre Nutzungsrecht) 1.645 € 1.5 Nachträgliche Herrichtung einer Wahlgrabstelle als Tiefgrab 1.5* 1.5* für jedes Jahr der Restruhefrist (aufgerundet auf volle Jahre) 1/60 der Gebühr nach Tarif-Nr. 1.4

1.6 Pflegefreie Gräber (20 Jahre Nutzungsrecht) 1.041 € Urnengräber

2.1.1 Urnenreihengräber (20 Jahre Ruhezeit) 199 € 2.1.2 Anonyme Urnenreihengräber (20 Jahre Ruhezeit) 199 € 2.2 Urnenwahlgräber (30 Jahre Nutzungsrecht) 777 € 2.3 Aschestreufeld (20 Jahre Nutzungsrecht) 452 € 2.4 Baumbestattungen (20 Jahre Nutzungsrecht) 498 € 2.5 Baumbestattungen (30 Jahre Nutzungsrecht) 673 € 2.6 Urnenwand (20 Jahre Nutzungsrecht) 1.584 € 2.7 Urnenwand (30 Jahre Nutzungsrecht) 1.845 € 2.8 Urnenerdkammer (20 Jahre Nutzungsrecht)

  1. 1.020. € 2.9 Urnenerdkammer (30 Jahre Nutzungsrecht) 1.281 € 2.10 Begräbniswald (35 Jahre Nutzungsrecht) 661 € 2.11 Urnenhof NF (20 Jahre Nutzungsrecht) 1.601 € 2.12 Urnenhof NF (30 Jahre Nutzungsrecht) 1.861 € Sonstige Erwerbskosten 3.1 Wiedererwerb 3.1* 3.1* die jeweilige volle Gebühr nach Tarifstelle 1 und 2 3.2 Verlängerung des Nutzungsrechtes 3.2* 3.2* Unter Beachtung der Ruhezeit (§ 10 der Friedhofssatzung) für jedes Jahr der Verlängerung (aufgerundet auf volle Jahre) 1/30 der Ge- bühr nach Tarif-Nr. 1.3, 1.4 oder 2.2 sowie 2.5 i.V.m. 1/30 der Ge- bühr nach Tarifstelle 8.3.3.2

3.3 entfällt

3.4 entfällt Grabbereitung

(Eingeschlossen sind: Grabanfertigung, Grabausschmückung, Grabschließung und Kranzüberführung)

4.1.1 Reihengräber für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr -Kinder-gräber 129 € 4.1.2 Reihengräber für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr -ano-nyme Beisetzung 129 € 4.1.3 Sternenkinder 42 € 4.2.1 Reihengräber für Personen über 5 Jahre 494 € 4.2.2 Reihengräber für Personen über 5 Jahre -anonyme Beisetzung 494 € 4.2.3 Reihengräber pflegefrei 515 €

Ordnungsziffer VII-10

T:\Zentrale Daten Stadt Hilden\Ortsrecht\VII-10 Friedhofsgebührensatzung.docx Tarif-stelle/Nr. Gegenstand Gebühr 2026 4.3 Wahlgräber für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr -Kinder-gräber (auch bei Anfertigung eines Tiefengrabes) 129 € 4.4.1 Wahlgräber für Personen über 5 J. 585 € 4.4.2 Wahlgräber für Personen über 5 J. -Sondergröße 795 € 4.5 Wahlgräber für Personen über 5 J. -als Tiefengrab 795 € 4.6.1 Urnen-Reihengräber 234 € 4.6.2 Urnen-Reihengräber - anonym 270 € 4.7.1 Urnen-Wahlgräber 305 € 4.7.2 Baumbestattungen 164 € 4.7.3 Urnenwand 94 € 4.7.4 Urnenerdkammer 94 € 4.7.5 Begräbniswald 234 € 4.7.6 Urnenhof NF 94 € 4.8 Für Aschebeisetzungen in für Erdbestattungen bestimmte Wahlgrä-ber 305 € 4.10 Tieferlegung von Gebeinen bei nachträglicher Herrichtung einer Wahlgrabstelle als Tiefengrab 4.10* 4.10* Gebühr nach Tarif-Nr. 5.2 und 4.11 jeweils in voller Höhe und die Gebühr nach Tarif-Nr.1.5

4.11 Zwei gleichzeitige Sargbeisetzungen in einem Tiefengrab 4.11* 4.11* Gebühr nach Tarif-Nr. 4.5 Ausgrabungen / Umbettungen

5.1 Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr vor Ablauf der Ruhezeit 1.251 € 5.2 Personen über 5 Jahre vor Ablauf der Ruhezeit 3.753 € 5.3 Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr nach Ablauf der Ruhezeit 782 € 5.4 Personen über 5 Jahre nach Ablauf der Ruhezeit 802 € 5.5 Urnen 628 € 5.6 Wiederbeisetzungen auf Friedhöfen der Stadt Hilden

5.6* Gebühr nach Tarif-Stelle 4 -In den Gebühren sind die Kosten für Gebeinsärge und für an Grabanlagen entstehende Schäden sowie Gestellung von Hilfskräften nicht enthalten Gebühr für die Genehmigung von Grabmalen jeglicher Art 6.1 Reihengräber

stehende Grabmale (15 Jahre) (inkl. Standfestigkeitsprüfung) 40 € stehende Grabmale (20 Jahre) (inkl. Standfestigkeitsprüfung) 45 €

liegende Grabmale (ohne Standfestigkeitsprüfung) 25 € 6.2 Wahlgräber

stehende Grabmale (inkl. Standfestigkeitsprüfung) 55 €

liegende Grabmale (ohne Standfestigkeitsprüfung) 25 € 6.3 Genehmigungen von Einfassungen im alten Teil des Stadtfriedho-fes 25 € Sonstige Gebühren 7.1 Umschreibung des Nutzungsrechtes 25 € 7.2 Genehmigung zum Befahren der Friedhöfe mit Privat-PKW 25 € 7.3 Benutzung der Leichenzelle -Die Gebühr beinhaltet die Nutzung der Leichenzelle für bis zu 10 Tagen. 319 € 7.4 Benutzung und Ausschmückung der Trauerhalle 280 € 7.5 Abräumen Wahlgrabstelle

  1. 1. Stelle 336 €

jede weitere Stelle 194 € Urnengräber 248 € 7.6 Abräumen Grabhügel 204 €

Urnengräber 68 €

Ordnungsziffer VII-10

T:\Zentrale Daten Stadt Hilden\Ortsrecht\VII-10 Friedhofsgebührensatzung.docx Tarif-stelle/Nr. Gegenstand Gebühr 2026 7.7 Sonderreinigung Leichenzelle 243 € Unterhaltung von Grabstellen

8.1 Unterhaltung anonymer Begräbnisstätten 8.1.1 Anonyme Reihengräber bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (15 Jahre Ruhezeit) 391 € 8.1.2 Anonyme Reihengräber für Personen über 5 Jahre (20 Jahre Ruhe-zeit) 521 € 8.1.3 Anonyme Urnenreihengräber (20 Jahre Ruhezeit) 261 € 8.1.4 Sternenkinder (15 Jahre Ruhezeit) 111 € 8.2 Unterhaltung bei Rückgabe des Nutzungsrechtes bis zum Ablauf der Ruhefrist, €/Jahr

8.2.1 Wahlgrab -je Stelle-78 € 8.2.2 Reihengrab 78 € 8.2.3 Urnenreihengrab / Urnenwahlgrab 52 €

Die Jahresgebühr zu Ziffer 8.2.1, 8.2.2 und 8.2.3 kann bis zum Ab-lauf der Ruhefrist vom Nutzungsberechtigten abgelöst werden. Der Betrag ist jeweils für das gesamte Jahr zu zahlen.

8.3 Unterhaltung pflegefreier Grabstätten 8.3.1 Pflegefreie Gräber 912 € 8.3.2 Aschestreufeld 321 € 8.3.3.1 Baumbestattung (20 Jahre) 618 € 8.3.3.2 Baumbestattung (30 Jahre) 927 € 8.3.4.1 Urnenwand (20 Jahre) 888 € 8.3.4.2 Urnenwand (30 Jahre) 1.331 € 8.3.5.1 Urnenerdkammer (20 Jahre) 1.737 € 8.3.5.2 Urnenerdkammer (30 Jahre) 2.606 € 8.3.6 Begräbniswald (30 Jahre) 484 € 8.3.7.1 Urnenhof NF (20 Jahre) 1.223 € 8.3.7.2 Urnenhof NF (30 Jahre) 1.835 € 9. Nicht im Gebührentarif aufgeführte Bestattungsleistungen werden entsprechend dem Aufwand (Stundendurchschnittswert) berechnet.

10. Eine darüberhinausgehende Gebührenerhebung nach Maßgabe der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hilden in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 20.06.1996 (Friedhofsgebührensatzung), zuletzt 34. Nachtrag vom 04.02.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden (Friedhofssatzung, VII-09) vom 19.03.2015, Lesefassung Stand: 3. Nachtrag vom 12.11.2020

Ordnungsziffer VII-09

Satzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden

Satzung Datum Änderung in Kraft getreten Friedhofssatzung 19.03.2015 27.03.2015

  1. 1. Nachtrag 14.12.2017 § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 8 01.04.2018
  2. 2. Nachtrag 10.07.2019 §12 Abs. 2, § 15 Abs. 1 und 11 06.08.2019 Satzungsgrundlag, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 2 lit. c) und d), §5 Abs. 5, § 7 Abs. 1 bis 5, § 8 Abs. 1 und 4, § 14 Abs. 10, § 15
  3. 3. Nachtrag 12.11.2020 20.11.2020 Abs. 3 bis 5, 8 und 11, § 15 Abs. 11, § 20 Abs. 2, Überschrift § 23, § 15 Abs. 3 Satz 3, § 28, § 29 Abs. 1 und § 32

Präambel Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 18.03.2015 folgende Friedhofsatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Hilden gelegenen und von ihr ver-walteten Friedhöfe und Friedhofsteile:

a) Hauptfriedhof (auch Stadtfriedhof genannt), Kirchhofstraße

b) Südfriedhof, Ohligser Weg

c) Nordfriedhof, Herderstr./Schalbruch

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind eine nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Hilden.

(2) Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbewah-rung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Hilden waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Hilden sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunk-tionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwid-mung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausge-schlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem/der Nutzungsberechtigten für die restli-che Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs - oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Im Fall des Satzes 2 kann der Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des Nut-zungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte verlangen. Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. Ein Ordnungsziffer VII-09

erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbet-tung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verlo-ren. Die Bestatteten/ Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstät-ten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Hilden in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der/die Nutzungsberech-tigte enthält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein/ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie dem/ der Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Hilden auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten (gesperrten) Friedhöfen/ Fried-hofsteilen und einzelnen Grabstellen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegen-stand des Nutzungsrechtes. (7) Bei Maßnahmen gem. § 3 Abs. 4 und 5 ist die Grablage sowie Name und Vorname des/der zuletzt bekannten Nutzungsberechtigten öffentlich bekannt zu geben, wenn sein/ihr Aufenthalt nicht oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Be-such geöffnet. Auf den Friedhofswegen wird der Winterdienst nur eingeschränkt durchgeführt (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausge-nommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsver-waltung gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestat-tungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen, sowie Rasenflächen (so-weit sie nicht als Wege dienen) und Grabstätten (einschl. Grabeinfassungen) unberech-tigt zu betreten oder zu befahren,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) zu lärmen oder zu lagern oder zu spielen,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

j) Wege und sonstige Flächen mit Privat-Kfz ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung oder außerhalb der Dienstzeiten der Friedhofsverwaltung zu befahren. (3) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. Ordnungsziffer VII-09

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Fried-hofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhän-gende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 14 Tage vorher anzumelden.

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorheri-gen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern/innen des handwerksähn-lichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.

§ 19 Handwerksordnung

nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der/die An-tragsteller/in einen für die Ausführung seiner/ihrer Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversiche-rungsschutz nachweist. (4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätig-keiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft ver-ursachen. (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedho-fes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulas-sen. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Die Benutzung der friedhofseigenen Kippe durch die Gewerbetreibenden ist unzulässig. Über Ausnahmen entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen die Friedhofsverwaltung. (8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Vorausset-zungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung oder Beisetzung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes, spätestens je-doch 3 Werktage vor der Bestattung oder Beisetzung/Trauerfeier bei der Friedhofsverwaltung während der Dienstzeit anzumelden. Die erforderlichen Originalunterlagen sind spätestens einen Arbeitstag vor der Bestattung oder Beisetzung/ Trauerfeier vorzulegen. Der Bestattungs-/ Beiset-zungsauftrag muss nach Anmeldung unverzüglich vorliegen. Ordnungsziffer VII-09

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnen-wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll die Gewährung der letzten Ruhe durch Beisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung fest. Die Bestat-tungen und Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen von Montag bis Freitag.

(5) Erdbestattungen haben innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes zu erfolgen. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragten können diese Fristen von der Ord-nungsbehörde verlängert werden. Das gleiche gilt, wenn die Verlängerung der Fristen im öffentli-chen Interesse liegt. Leichen, die nicht innerhalb dieser Frist, und Totenaschen, die nicht binnen 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet bzw. beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestat-tungspflichtigen von Amts wegen in einem anonymen Feld beigesetzt.

§ 8 Särge und Urnen

(1) Unbeschadet der Regelung des § 16 sind Bestattungen und Beisetzungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. (2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikali-sche oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig ver-ändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonsti-gen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. (3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Sollte der gemäß § 9 Absatz 3 notwendige Min-destabstand nicht eingehalten werden können, ist für das angrenzende Grab ein zusätzliches Nutzungsrecht zu erwerben. (4) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metal-leinsatz zugelassen.

§ 9 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober-kante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Für alle dabei an den benachbarten Gräbern unvermeidbar auftretenden oder nur mit unvertret-barem Aufwand vermeidbaren Schäden wird der Gebührenschuldner gem. § 2 der Friedhofsge-bührensatzung in Anspruch genommen. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erd-wände getrennt sein. (4) Der/die Nutzungsberechtigte hat Grabmale, Einfassungen, Bepflanzungen und Grabzube-hör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Einfassungen, Be-pflanzungen, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den/die Nutzungsberechtigte/n der Fried-hofsverwaltung zu erstatten. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, in diesem Fall auch Aufträge an Dritte zu vergeben. Ordnungsziffer VII-09

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettun-gen innerhalb der Stadt Hilden im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. Vor jeder Umbettung ist von dem/der Antragsberechtigten oder Bestattungsinstitut die Genehmigung der Ordnungsbehörde einzuholen. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vor-heriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in andere Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf An-trag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen der/die verfügungsberechtigte Angehörige/ Totenfür-sorgeberechtigte des/ der Verstorbenen oder der/ die jeweilige Nutzungsberechtigte. Das Nut-zungsrecht ist nachzuweisen. In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nut-zungsrechten gem. § 27 Abs. 2 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Während der Umbettung können Teilbereiche des Friedhofes gesperrt werden. (6) Die Kosten der Umbettung hat der/die Antragsteller /in zu tragen. Das gilt auch für den Er-satz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entste-hen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte be-züglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbro-chen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördli-cher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen

§ 12 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten und Aschestreufelder bleiben Eigentum der Stadt Hilden. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnenreihengrabstätten,

d) Urnenwahlgrabstätten,

e) anonyme Reihengrabstätten,

f) anonyme Urnenreihengrabstätten

g) Ehrengrabstätten

h) denkmalgeschützte Grabstätten

i) pflegefreie Reihengrabstätten

j) Aschestreufeld

k) Baumgrabstätten

l) Urnenwand Ordnungsziffer VII-09

m) Urnenerdkammer

n) Sternenkinder

o) Begräbniswald. (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der fälligen Gebühr. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgebur-ten und aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrucht. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist möglich.

b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) Die Reihengräber haben in der Regel folgende Maße:

  1. 1. Reihengräber für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: 1,40 m x 1,00 m, Abstand 0,30 m; die zu bepflanzende Fläche 0,90 m x 0,70 m.
  2. 2. Reihengräber für Personen nach vollendetem 5. Lebensjahr: 2,50 m x 1,30 m, Abstand 0,30 m; die zu bepflanzende Fläche 2,00 m x 0,90 m. (4) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. (5) Auf das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen wird 3 Monate vor Ablauf der Ruhezeit durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch ein Hinweisschild auf dem ent- sprechenden Grabfeld hingewiesen. Ansprüche aus dem Unterlassen der Bekanntmachung kön- nen nicht geltend gemacht werden. (6) Anonyme Reihengrabfelder sind als Rasenfläche angelegte Grabstätten, die für die Dauer der Ruhefrist zur Bestattung von Leichen bereitgestellt werden. Die Verstorbenen werden unter Ausschluss der Angehörigen und sonstigen Personen der Reihe nach beigesetzt. Als Bestat- tungsstelle wird nur das Grabfeld bekanntgegeben, Rechte und Pflichten an anonymen Reihen- grabstätten, ihre Gestaltung und Pflege stehen nur der Stadt Hilden zu. Ablage von Trauerfloris- tik/ Grabschmuck und Kerzen sind auf der Fläche verboten, sie können an der dafür vorgesehe- nen Ablagestelle abgelegt werden. (7) Pflegefreie Reihengrabfelder sind als Rasenfläche angelegte Grabstätten für Sargbeiset- zungen, die für die Dauer der Ruhefrist zur Bestattung von Leichen bereitgestellt werden. An Kopfseite der Grabstätte verläuft ein Steinplattenband. Der mittlere Stein wird mit Vorname, Nachname des Verstorbenen versehen. Rechte und Pflichten, ihre Gestaltung und Pflege stehen nur der Stadt Hilden zu. Ablage von Trauerfloristik/Grabschmuck und Kerzen sind auf der Fläche verboten, sie können an der dafür vorgesehenen Ablagestelle abgelegt werden. (8) Tot- und Fehlgeburten, sowie die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibes- früchte können auf dem Feld der Sternenkinder beigesetzt werden. Die Pflege des Feldes obliegt der Friedhofsverwaltung. Eine Umbettung ist grundsätzlich nicht möglich

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungs-recht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Ein Erwerb zu Lebzeiten ist möglich. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. (2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts Ordnungsziffer VII-09

ist für weitere mindestens 5 Jahre ab Antragstellung möglich. Sollte das Nutzungsrecht zum Zeit-punkt der Antragstellung schon abgelaufen sein, sind für den Zeitraum zwischen Ablauf eines Nutzungsrechtes und dem Zeitpunkt der Antragstellung die Gebühren nachzuentrichten. Der Wiedererwerb/die Verlängerung des Nutzungsrechts erfolgt auf Antrag zu den in diesem Zeit-punkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und zu dem in diesem Zeit-punkt für den Ersterwerb des Nutzungsrechts geltenden Gebührensatz. Ein Anspruch auf Wiedererwerb/Verlängerung besteht nicht. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. (3) Es gibt ein- oder mehrstellige Wahlgrabstätten. Diese können als Einfachgräber oder so-weit die Bodenverhältnisse dies zulassen als Tiefgräber genutzt werden. Über die Zulassung als Tiefgrab entscheidet die Friedhofsverwaltung. In einem Einfachgrab kann eine Leiche, in einem Tiefgrab können 2 Leichen übereinander bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Lei-che kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte und für volle Jahre möglich. Neben einer Leiche kann jederzeit auf 0,25 qm eine Urne beigesetzt werden (4) Einfachgräber können, wenn die Lage und Bodenverhältnisse es gestatten, nach vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung und auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten in Tiefgräber umgewandelt werden.

(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren. Der/ die Nutzungsberech-tigte hat jede Anschriftenänderung der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (6) Eine Wahlgrabstätte ist in der Regel 2,50 m x 1,20 m groß, Abstand 0,30 m; die zu bepflan-zende Fläche 2,00 m x 0,90 m. (7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird vorher durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch ein Hinweisschild für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen. Nach Ablauf des Nutzungsrechts und der Ruhefrist kann die Stadt Hilden über die Grabstätte neu ver-fügen. § 3 Abs. 7 gilt entsprechend. Aus dem Unterlassen der vorgenannten öffentlichen Be-kanntmachung kann kein Ersatzanspruch hergeleitet werden. (8) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nut-zungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (9) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der/die Erwerber/in für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen/ihren Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu sei-nem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Rei-henfolge auf die Angehörigen des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) auf die Eltern,

g) auf die vollbürtigen Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des/der bis-herigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. (10) Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungsberechtigten zu des-sen Lebzeiten erfolgt grundsätzlich nur auf eine der in Absatz 9 Satz 2 genannten Personen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. Ordnungsziffer VII-09

(11) Jede/r Rechtsnachfolger/in hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um-schreiben zu lassen. (12) Der/die jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt ei-nes Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (13) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Teilrückgabe kann die Fried-hofsverwaltung nach Prüfung zulassen. (14) Bei einer freiwilligen Rückgabe des Nutzungsrechts nach Ablauf der letzten Ruhefrist be-steht kein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Teils der entrichteten Benutzungsgebühr (15) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 15 Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) Anonymen Urnenreihengrabstätten,

d) Grabstätten für Erdbestattungen.

e) Baumgrabstätten

f) Urnenwand

g) Urnenerdkammer

h) Begräbniswald.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todes-fall für die Dauer von 20 Jahren zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiederer-werb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte kann eine Beiset-zung stattfinden. Ein Wiedererwerb/eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. (4) In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden, die Zahl der Urnen richtet sich nach der Größe der Urnen; die für eine Urne benötigte Mindestfläche beträgt 0,25 qm. Die Maße der Urnengrabstätten und der fertigen Grabbeete betragen in der Regel:

a) Urnenreihengrabstätten 0,80 m x 0,80 m,

b) Urnenwahlgrabstätten 1,00 m x 1,00 m. (5) Anonyme Urnenreihengrabstätten sind als Rasenfläche angelegte Grabstätten, die für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Urne bereitgestellt werden. Die Urnen werden unter Ausschluss der Angehörigen und sonstigen Personen der Reihe nach beigesetzt. Als Beiset-zungsstelle wird nur das Grabfeld bekannt gegeben. Rechte und Pflichten an anonymen Urnen-reihengrabstätten, ihre Gestaltung und Pflege stehen nur der Friedhofsverwaltung zu. Es sind ausschließlich aus Naturstoffen hergestellte, biologisch abbaubare Urnen, ohne oder mit einer abbaubaren Innenkapsel zu verwenden. Ablage von Trauerfloristik/Grabschmuck und Kerzen sind auf der Fläche verboten, sie können an der dafür vorgesehenen Ablagestelle abgelegt wer-den. (6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (7) Für die Beisetzung von Urnen in Grabstätten für Sargbestattungen gelten § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 3 letzter Satz. (8) Baumgrabstätten sind als Rasenfläche angelegte Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen. Mehrere Grabstätten sind kreisförmig um jeweils einen Baum angeordnet. Es sind ausschließlich Ordnungsziffer VII-09

aus Naturstoffen hergestellte, biologisch abbaubare Urnen, ohne oder mit leicht abbaubarer In-nenkapsel zu verwenden. Überurnen auf Salzbasis dürfen nicht verwandt werden. Für eine Ein-zelstelle wird auf Antrag ein Nutzungsrecht von 20 Jahren erworben. Ein Wiedererwerb/ Verlän-gerung des Nutzungsrechts ist möglich. Ablage von Trauerfloristik/Grabschmuck und Kerzen sind auf der Fläche verboten, sie können an der dafür vorgesehenen Ablagestelle abgelegt werden. Der/Die Nutzungsberechtigte hat die Möglichkeit, über der beigesetzten Urne eine Gedenktafel mit einer Mindeststärke von 12 cm und einer maximalen Größe von 40 cm x 30 cm bündig mit der Umgebungsoberfläche einsetzen zu lassen. Im Übrigen erfolgen Bepflanzung und Pflegemaßnahmen ausschließlich durch die Stadt Hilden. (9) In der Urnenwand werden Urnenkammern als Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen an-gelegt. Die Kammern können mit bis zu 2 Urnen belegt werden. Überurnen sind vorgeschrieben. Sie dür-fen nicht aus verrottbarem Material bestehen. Nach Ablauf der Totenruhe/Nutzungszeit noch vorhandene Aschen, werden von der Friedhofs-verwaltung der Erde anonym übergeben. Für jede Kammer wird auf Antrag ein Nutzungsrecht von 20 Jahren erworben. Beim Kauf zu Leb-zeiten ist ein Erst-Erwerb für 30 Jahre verpflichtend. Ein Wiedererweb/Verlängerung ist möglich. Der/die Nutzungsberechtigte hat die Möglichkeit auf der vor der Verschlussplatte der Kammer aufgesetzten Rauchglasscheibe eine Gedenkschrift in Form eines nicht farbigen Glasschliffs auf seine/ihre Kosten anbringen zu lassen. Pflegemaßnahmen an der Urnenwand erfolgen ausschließlich durch die Stadt Hilden. Ablage von Trauerfloristik/Grabschmuck und Kerzen sind an der Urnenwand nicht möglich. (10) Urnenerdkammern sind in bestehender Rasenfläche angelegte runde Erdkammern mit bauseits verlegten Abdeckungsplatten für Urnenbeisetzungen. Die Erdkammern können mit bis zu 2 Urnen belegt werden. Überurnen sind vorgeschrieben. Sie dürfen nicht aus verrottbarem Material bestehen. Nach Ablauf der Totenruhe/Nutzungszeit noch vorhandene Aschen, werden von der Friedhofs-verwaltung der Erde anonym übergeben. Für jede Kammer wird auf Antrag ein Nutzungsrecht von 20 Jahren erworben. Beim Kauf zu Leb-zeiten ist ein Erst-Erwerb für 30 Jahre verpflichtend. Ein Wiedererwerb/Verlängerung ist möglich. Der/die Nutzungsberechtige hat die Möglichkeit auf der Verschlussplatte eine Gedenkschrift auf seine/ihre Kosten eingravieren zu lassen. Gedenkschriften sind nur gold- und weißfarbig zuge-lassen. Ablage von Trauerfloristik/Grabschmuck und Kerzen sind auf der Fläche verboten, sie können an der dafür vorgesehenen Ablagestelle abgelegt werden.

(11) Der Begräbniswald ist mit gemischten einheimischem Baumbestand sowie naturbelasse-nen Waldboden mit Laubdecke für Urnenbeisetzungen als Wahlgrabstätten angelegt. Es dürfen dort nur biologisch abbaubare Innenkapseln sowie aus Naturstoffen hergestellte, biologisch ab-baubare Urnen beigesetzt werden. Der Grabkauf anlässlich eines Sterbefalls sowie der Grabkauf zu Lebzeiten betragen 35 Jahre. Verlängerungen und Wiederbelegungen der Grabplätze nach Ablauf einer Ruhefrist sind nicht möglich. Grabmale sind nicht gestattet. Im Begräbniswald ist das Aufstellen von Grableuchten wegen Brandgefahr nicht erlaubt. Es ist kein Grabschmuck zugelassen (Schleifen, Schalen, Ge-stecke, LED-Leuchten usw.). Lose Schnittblumen zur Beisetzung bilden eine Ausnahme, da sie eigenständig verrotten. Die Pflege obliegt ausschließlich der Stadt Hilden. Eigenständige Pflegearbeiten sind nicht ge-stattet. Bei der Friedhofsverwaltung kann zur Beisetzung eine kleine runde Holztafel mit einer Namen/Sterbetag-Gravur bestellt werden, die in einem „Schaukasten“ in der Mitte des Begräb-niswaldes Auskunft über die Baumnummer/Lage an dem der Verstorbene bestattet worden ist gibt.

§ 16 Aschestreufeld

(1) Die Asche wird auf einem von der Stadt Hilden festgelegten Bereich des Friedhofes durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn dies der/die Verstorbene schriftlich bestimmt hat. Ordnungsziffer VII-09

(2) Der Stadt Hilden ist vor der Beisetzung der Asche nach Absatz 1 die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen. Am Aschestreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 19 ff.) sind nicht zulässig.

§ 17 Ehrengrabstätten und denkmalgeschützte Grabstätten

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen ausschließlich der Stadt Hilden. (2) Denkmalgeschützte Grabstätten sind solche Grabstätten, die im Denkmalverzeichnis der Denkmalbehörde eingetragen sind. Die Denkmalschutzbestimmungen sind einzuhalten.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Fried-hofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. (2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Hiervon ausge-nommen sind die Grabstätten.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 19 Allgemeines

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des

§ 18 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen An-

forderungen. Stehende Grabmale sind ab einer Mindeststärke von 0,12 m zugelassen. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine (außer Findlingen), Holz, Schmiedeeisen sowie ge-schmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. Grabmale aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie in Staaten gewonnen, be- und verarbeitet (hergestellt) worden sind, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Natursteinen nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügli-che Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Form der Kinderarbeit verstoßen wird. Das gleiche gilt, wenn durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt worden ist, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind. (3) Die Verlegung von Einfassungen für Grabstätten an neu angelegten Grabfeldern des Hauptfriedhofes, auf dem Süd- und Nordfriedhof sowie der Plattenbänder und der Namensplatten auf den pflegefreien Reihengrabstätten führt die Friedhofsverwaltung auf Kosten der verfügungs-berechtigten Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten aus oder lässt sie durch einen Unterneh-mer ausführen. Die Kosten werden als Effektivkosten in Rechnung gestellt. Die Stadt ist berech-tigt, vor Ausführung der Arbeiten den gesamten Betrag zu verlangen. Die Einfassung neu anzu-legender Wahlgrabstätten auf dem alten Teil des Hauptfriedhofes muss 10 cm stark sein und 5 cm über dem gewachsenen Boden verlegt werden. Roter Sandstein oder Ruhrsandstein von 6 bis 8 cm Stärke und mindestens 50 cm Stücklänge ist erlaubt.

§ 20 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Steckholzkreuze als provisorische Grabmale sind nicht zu-stimmungspflichtig, Sie dürfen nicht länger als 2 Jahre nach Beisetzung verwendet werden. Ordnungsziffer VII-09

Der/die Antragsteller/in hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Wahlgrabstät-ten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Anträge sind auf einem bei der Stadt Hilden erhältlichen Formblatt, der TA Grabmal entsprechend, einzureichen. Reichen die Angaben auf dem Formblatt zur abschließenden Ent-scheidung über die Genehmigung nicht aus, so ist der Antragsteller verpflichtet, ergänzende An-gaben zu machen. Bei der Installation eines QR-Code ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht bin-nen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) nicht besetzt (6) Ohne Zustimmung errichtete Grabmale, die den Anforderungen dieser Satzung nicht ent-sprechen, können auf Kosten der Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung beseitigt werden. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

§ 21 Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsver-waltung der genehmigte Aufstellungsantrag auf Verlangen vorzulegen. (2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie von der Fried-hofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung be-stimmen.

§ 22 Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind die Grabmale unter Ein-haltung der technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der „Deutschen Naturstein Akademie“ in der jeweils gültigen Fassung so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, richtet sich nach der TA Grabmal. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist - ausschließlich zugelassen ist Pfahl-gründung. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale von 12 cm bestimmt sich nach § 19.

§ 23 Gewährleistung der Sicherheit

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und ver-kehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der/die jeweilige Nutzungsberech-tigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen da-von gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des/der Verantwortli-chen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Ordnungsziffer VII-09

Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen auf-zubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu er-mitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von 12 Wochen aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt bleibt unbe-rührt; die Verantwortlichen haften der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahr-lässigkeit oder Vorsatz trifft.

§ 24 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche An-lagen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfer-nen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen ent-schädigungslos in das Eigentum der Stadt Hilden über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungs-rechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der/die jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. (4) Die Entfernung denkmalgeschützter Grabstätten ist nur mit Genehmigung der Denkmal-schutzbehörde zulässig.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 25 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Cha-rakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und We-ge nicht beeinträchtigen. Die Pflanzenhöhe darf 1,20 m nicht überschreiten. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstät-ten Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der/die Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Ver-pflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwal-tung kann verlangen, dass der/die Nutzungsberechtigte zum Ende der Nutzungszeit oder Ruhe-zeit die Grabstätte abräumt. (4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung. Der/die Antragsteller/in hat bei Reihengrabstät-ten/Urnenreihengrabstätten Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein/ihr Nutzungsrecht nach-zuweisen. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pfle-gen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen. (6) Bei Reihengrabstätten/Wahlgrabstätten sowie Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrab- Ordnungsziffer VII-09

stätten müssen binnen 2 Monaten nach Belegung/Erwerb des Nutzungsrechtes der Grabhügel abgeräumt und spätestens nach 4 Monaten müssen die Grabstätten gärtnerisch hergerichtet und eingefasst sein. Bei der gärtnerischen Herrichtung wird empfohlen, auf Torf zu verzichten. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und ande-res Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfer-nen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

§ 26 Gestaltungsvorschriften

Die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unterliegt unbeschadet der Best-immungen der §§ 19 und 25 keinen zusätzlichen Anforderungen.

§ 27 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstät-te/Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der/die Verantwort-liche (§ 25 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte inner-halb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der/die Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwal-tung in diesem Fall die Grabstätte auf seine/ihre Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den/die Verantwortliche/n schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Ent-ziehungsbescheid wird der/die Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der/die unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforde-rung nicht befolgt oder ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. (4) Die Bestimmungen des § 3Abs. 7 sind zu beachten.

§ 28 Vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechtes

Will der/die Nutzungsberechtigte ausnahmsweise vor Ablauf der Ruhefrist auf das Nutzungsrecht verzichten, so hat er/sie einen Antrag an die Friedhofsverwaltung zu stellen. Dem Antrag kann entsprochen werden, wenn die Restruhezeit 5 Jahre nicht übersteigt und wenn besondere per-sönliche Gründe wie insbesondere hohes Alter, physischer oder psychischer schlechter Gesund-heitszustand vorliegen. Wird dem Antrag entsprochen, hat die/der Nutzungsberechtigten eine Gebühr für die Abräumung sowie eine jährliche Pflegepauschale für die Unterhaltung der Grab-stätte bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten. Ordnungsziffer VII-09

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 29 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung oder Beisetzung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätes-tens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 30 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes/ der Amtsärztin.

§ 30 Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können nur im Feierraum der Trauerhalle abgehalten werden. Ausnahmen können durch die Friedhofsverwaltung genehmigt werden. (2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass wäh-rend der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektions-schutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Lei-che der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden wider-sprechen würde. (3) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen oder die Leiche nicht mindestens 1 Stunde vor Beginn der Trauerfeier in die Trauerhalle überführt worden ist. (4) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 20 Minuten dauern. In begründeten Aus-nahmefällen kann nach vorheriger Anmeldung die Friedhofsverwaltung eine Verlängerung der Trauerfeier gegen Zahlung zusätzlicher Gebühren genehmigen. Diese sind auch zu zahlen, wenn die Überziehung nicht angemeldet und genehmigt war. (5) Jede gewerbsmäßige Musik- und jede Gesangsdarbietung, sowie Lautsprecherübertragun-gen auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Aus-wahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt. Die stadteigenen Musikinstrumente in den Feierräumen dürfen grundsätzlich nur von den durch die Friedhofsverwaltung zugelassenen Musikern gespielt werden.

IX. Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung be-reits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschrif-ten. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 32 Haftung

Die Stadt Hilden haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Fried-höfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ordnungsziffer VII-09

Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Hilden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben un-berührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberech-tigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; der Friedhofsträger über-nimmt keine Haftung für die Inhalte.

§ 33 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Hilden verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,

c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsver-waltung durchführt,

d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

f) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,

g) entgegen § 20 Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

h) Grabmale entgegen § 22 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder ent-gegen § 23 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

i) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 25 Abs. (9) verwen-det oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Fried-hof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

j) Grabstätten entgegen § 27 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden. (3) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister

§ 35 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit Ausnahme der Absätze 2 und 3 am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Der § 19 Absatz 2 tritt mit Wirkung vom 01.05.15 in Kraft.

(3) Die §§ 12 Absatz 2 Buchstaben l und m, 15 Absatz 1 Buchstaben f und g, 15 Absatz 9 so-wie 15 Absatz 10 treten mit der endgültigen Herrichtung der Felder mit Urnenwand und Urnener-dkammern in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 20.06.1996 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Hilden?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Hilden mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 40xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Hilden anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Hilden
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 234 € (Urne) bzw. 494 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Hilden (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 40xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Hilden:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €