🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 29.01.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Staufenberg (Friedhofsabgabensatzung)
i. d. F. Aufgrund der § § 10 und 13 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes NKomVG) vom 29.01.2025 (Nds. vom 17.12.2010 (Nds. GVBI. S. 576) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes (NKAG) i. GVBI. 2025 Nr. 3) und der § 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzesd. F. vom 20.04.2017 (Nds. GVB1 S. 121) zuletzt geändert durch Art. 43 des Gesetzes vom 22.09.2022 i. d. F. vom (Nds. GVBI S. 589) sowie des § 13 des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes (BestattG) Staufenberg in seiner Sitzung am 29.01 .2026 08.12.2005 (Nds.GVB!. S. 381) hat der Rat der Gemeindefolgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Gebührenpflicht
Friedhofs-(1) Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie flur Amtshandlungen der verwaltung werden Gebühren erhoben. des Gebühren-(2) Für die Vornahme von Amtshandlungen werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe tarifs dieser Satzung erhoben. Für in dem Gebührentarif dieser Satzung nicht vorgesehene Amtshand ei lungen gilt die Satzung der Gemeinde Staufenberg über die Erhebung von Verwaltungskosten im genen Wirkungsbereich (Verwaltungskostensatzung). Friedhofsver (3) Für besondere Leistungen, die in der Gebührensatzung nicht vorgesehen sind, setzt die waltung die zu entrichtende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest. Dies wird ge insbesondere erforderlich, wenn Trauerfeiern oder Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten festgelegt: wünscht werden. Die Bestattungszeiten (Anfangszeiten der Bestattungen) werden wie folgt
Trauerfeiern (ohne Erdbestattung) und Urnenbeisetzungen
Montag bis Donnerstag von 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr Freitag von 7.00 Uhr bis 11.00 Uhr
Trauerfeiern mit Erdbestattungen
Montag bis Donnerstag von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr Freitag von 7.00 Uhr bis 10.00 Uhr
§ 2 – Gebüh rensch uldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühr ist verpflichtet,
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird; übernommen
- 2. wer die Gebührenschuld der Friedhofsverwaltung gegenüber durch schriftliche Erklärunghat oder flur die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet;
- 3. Mehrere Gebührenschuldner/Gebührenschuldnerinnen haften als Gesamtschuldner
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet,
- 1. wer die Benutzung der Friedhöfe und/oder ihrer Einrichtungen beantragt oder veranlasst hat;
- 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat; übernommen
- 3. wer die Gebührenschuld der Friedhofsverwaltung gegenüber durch schriftliche Erklärunghat oder wer flur die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet;
4. Mehrere Gebührenschuldner/Gebührenschuldnerinnen haften als Gesamtschuldner
§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwakungsgebühren mit Beendigung der Annshandhmg,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Friedhöfe und/oder ihrer Einrichtungen und/oderbei Grabstellengebühren bereits mit der Begründung des Nutzungsrechts für die gesamte Nutzungsdauerder Grabstätte bzw. bereits mit der Verlängerung des Nutzungsrechts flur den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.
(2) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 – Gebührentarif
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der als Anlage beigefügten Gebührentarif-Obersicht, soweitnachfolgend nichts anders bestimmt ist. Die Gebührentarif-Ubersicht ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 5 – Schlussbestimmungen
Die Fnedhofsabgabensatzung tritt am 01.03.2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Friedhofsabgabensatzung vom 08.09.2016 außer Kraft.
Staufenberg, den 29.01.2026
Bernd Grebenstein, Bürgermeister
SeHe 2 von 5 Gebührentarife zu § 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benut zung der Friedhöfe der Gemeinde Staufenberg (Friedhofsabgabensatzung)
A. Erwerb von Nutzungsrechten an Wahigrabstatten und Urnenwahigrab stätten
Für den Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten werden folgende Gebühren erhoben:
- 1. für Wahigrabstättena) bei zwei Grabstellen 2.975,28 €
- b) jede weitere Grabstelle 1.695,43 €
- 2. für Urnenwahlgrabstätten 1.012,74 €
- 3. Für die Verlängerung bzw. den Wiedererwerb eines Nutzungsrechts für eine Teil nutzungszeit berechnet sich die Gebühr von 1. und 2. anteilig nach den vollen Nut zungsj ahren.
B. Erwerb von Nutzungsrechten an Reihengrabstätten und Urnenreihen grabstätten
Für den Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten werden folgende Gebühren erhoben:
- 1. Für Einzeireihengräbera) flur Verstorbene ab dem vollendeten flinften Lebensjahr 1.695,43 €
- b) flur Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr 1.068,64 €
- c) Rasengrabstätte 1.695,43 €
- 2. Für Urnenreihengräbera) Urnenreihengräber 644,48 €
- b) Urnenrasengrabstätten 644,48 €
- d) Urnenbaumgrabstätte 644,48 €
- d) Anonyme Grabstätten 470,49 €
- 3. Für die Verlängerung bzw. den Wiedererwerb eines Nutzungsrechts für eine Teil nutzungszeit berechnet sich die Gebühr von 1. und 2. anteilig nach den vollen Nut zungsjahren.
C. Nutzungsrecht für die zusätzliche Beisetzung von Urnen in Vahl- und Reihengrabstätten
- 1. Nutzungsrecht zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Grabstelle 644,48€
- 2. Zuzüglich der evtl. Verlängerung des Nutzungsrechts der Grabstätten nach Ziffer A.
- 3. (Wahlgrabstätten) bzw. B. 3. (Reihengrabstätten).
- 3. Übersteigt die festzusetzende Gebühr nach Cl und C2 in Summe die Gebühr für den Erwerb eines Nutzungsrechtes der belegten Grabstätte, wird zu Gunsten des Gebührenpflichtigen nur die alleinige Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes dieser Grabstätte festgesetzt.
D. Beisetzungskosten
Für die Beisetzung sind zu entrichten:
- 1. Erdbestattung Wahl- und Reihengrabstätte 1.163,71 €
- 2. Erdbestattung Wahl- und Reihengrabstätte 698,22 € flur Verstorbene bis zum vollendeten flinften Lebensjahr
- 3. Umenbeisetzung Wahl-, Reihen- und Rasengrabstätte sowie anonyme Bestattung 233,17 €
- 4. Herstellen und Anbringen der Bestattungstafel im Zusammenhang mit einer Urnen- 212,66 € baumbestattung nach Kostenrechnung des Steinmetzes, derzeit
- 5. a) erstmalige Begradigung einer Rasengrabstätte nach der Beisetzung 290,93 €
- b) Begradigung einer Teilfläche der Rasengrabstätte nach der zusätzlichen Beiset- 58,29 € zung einer Urne
- 6. Für eine Beisetzung, die aus besonderen Grtinden auf Wunsch eines Gebühren schuldners im Sinne des § 2 außerhalb der in § 1 Abs. 3 geregelten Bestattungszeiten vorgenommen wird, wird ein Aufschlag in Höhe von 40% auf die vorstehende Ge bührenziffer D (Beisetzungskosten) erhoben.
E. Umbettungen und Aushebungen (die nicht auf Veranlassung der Gemeinde vorgenommen werden)
Für die Umbettung und Aushebung einer Leiche oder der flberreste einer Leiche (ohne Gestellung eines Sarges) sowie einer Urne erfolgt die Gebührenfestsetzung nach dem tatsächlichen Arbeits- und Materialaufwand.
F Benutzung der Friedhofshallen
- 1. Für die Trauerfeier (Beisetzung auf einem gemeindlichen Friedhof) 364,00 €
- 2. Für die Trauerfeier (Beisetzung auf einem nicht gemeindlichen Friedhof) 595,39 €
- 3. Für die Aufbewahrung der Leiche bis zur Beisetzung einschl. Benutzung der Kühl- 109,00 € zelle
- 4. Für die Benutzung einer Friedhofskapelle, die aus besonderen Grunden auf Wunsch eines Gebührenschuldners im Sinne des § 2 außerhalb der in § 1 Abs. 3 geregelten Bestattungszeiten vorgenommen wird, wird ein Aufschlag in Höhe von 40% auf die vorstehende Gebührenziffer F (Benutzung der Friedhofskapellen) erhoben.
G. Genehmigung zur Errichtung von Grabdenkmalen und Einfassungen
- 1. Für die Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales und/oder einer Einfassung 70,40 € gemäß der zulässigen Abmessungen und Form gemäß der Friedhofssatzung ist eine Verwaltungsgebühr zu entrichten in Höhe von
- 2. Für die Bearbeitung von Umbettungsanträgen ist eine Verwaltungsgebühr zu ent- 43,60 € richten in Höhe von
- 3. Für jede Adressermittlung, die notwendig wird, um die Anschrift der/des Nutzungs- 16,35 € berechtigten zu ermitteln, ist eine Verwaltungsgebühr zu entrichten (auch wenn kei ne Genehmigung erteilt wird) in Höhe von
- 4. Für eine Sondergenehmigung zur Errichtung eines Grabmales undloder einer Einfas sung das/die von den zulässigen Abmessungen und/oder Form gemäß der Friedhofs- satzung abweicht sind die tatsächlich angefallen Kosten für die Prüfung und ggf. Genehmigung zu entrichten (auch wenn keine Genehmigung erteilt wird).
H. Gebühr für die Einebnung von Grabstätten
- 1. Einzelreihengrabstätte
- a) für Verstorbene ab dem vollendeten fünften Lebensjahr 333,31 €
- b) für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr 229,49 €
- 2. Wahigrabstätte 453,52 €
- 3. Rasengrabstätte 98,36 €
- 4. Urnenreiliengrabstätte 174,85 €
- 5. Urnenwahlgrabstätte 262,28 €
- 6. Urnenrasengrabstätte 98,36 €
2. Friedhofssatzung Stand: 29.01.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Staufenberg (Friedhofssatzung)
Aufgrund der § 10 und 13 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i. d. F. vom 17.12.2010 (Nds. GVB1. S. 576) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 29.01.2025 (Nds. GVBI. 2025 Nr. 3) hat der Rat der Gemeinde Staufenberg in seiner Sitzung am 27.11.2025 folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsiibersicht
Abschnitt Inhalt umfasst die §
- 1. Verwaltung. Zweckbestimmung, Schließung und 1 und 2 Entwidrnung II. Ordnungsvorschriften 3 bis 5 111. Allgemeine Bestattungsvorschriften 6 bis 10 IV. Arten der Grabstiitten 11 bis 20 V. Gestaltung der Grabstätten 21 bis 26 VI. Friedhofskapelle 27 bis 32 VII. Sonstige Vorschriften 33 bis 35 VIII. Schluss- und Übergangsbestimmungen 36
- 1. Verwaltung, Zweckbestimmung, Schließung und Entwidmung
§ 1
(1)Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde, soweit sie von ihr verwaltet werden. Friedhöfe: (2) Diese Friedhofsatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Staufenberg gelegenen
Friedhof Landwehrhagen Friedhof Lutterbcrg ( Friedhof Nienhagen Friedhof Sicheinstein Friedhof Speele Friedhof Spiekershausen Friedhof Uschlag Friedhof Dahiheirn
(3)Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund flur Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Entwidmung) zugeflihrt werden:
(4) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird der/dem auf Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles Antrag eine andere Wahigrabstätte zur Verfügung gestellt. Die dort (5)Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. abgelaufen ist, auf Kosten der Friedhofsver waltung Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit noch nicht in andere Grabstätten umgebettet. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gegeben. Gleichzeitig werden die Nutzungsberechtigten schriftlich infonuiert. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen!Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
§ 2
Die Friedhöfe dienen der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Staufenberg waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattunganderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
II. Ordnunisvorschriften
§ 3
Die Friedhöfe sind ganzjährig von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang — also bei ausreichendem Tageslicht geöffnet.
§ 4 – (1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die besonderen
Verwaftungsvorschriften sind zu beachten. Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen, denen auf den Friedhöfen das Hausrecht zusteht, ist Folge zu leisten.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen zu befahren, ausgenommen Kinder- und Handwagen, Spezialfahrzeuge flur Körper-behinderte, Fahrzeuge der Bestattungsunternehmen und Fahrzeuge der mit der Unterhaltung der Friedhöfe beauftragten;
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten und dafür zu werben;
c) an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattnng störende Arbeiten auszuflihren;
d) gewerbemäßig, ohne vorherigen Auftrag, zu fotografieren;
e) Druckschriften verteilen, soweit sie nicht im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
g) Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), fremde Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, Ein friedungen und Hecken zu übersteigen und den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen;
h) zu spielen, zu lärmen oder Feuer anzuzünden;
i) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zu Grabpflege zu nutzen;
j) Spielgeräte mitzubringen und in Betrieb zu nehmen, die der Würde des Ortes entgegenstehen;
k) Tiere mit der Ausnahme von Blindenflihrhunden mitzubringen;
- 1. unbefugt Grabzubehör zu entfernen.
(4) Wer gegen Ordnungsvorschriften handelt oder Weisungen des Aufsichtspersonals nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.
§ 5
(1) Gewerbliche Arbeiten an den Grabstelien dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung mit deren Erlaubnis ausgeführt werden. Die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten ist durch schriftlichen Nachweis des Grabstelleninhabers zu führen. (2)Die Gewerbebetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Geräte dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(4)Gewerbetreibenden, die wiederholt gegen die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 verstoßen, kann die Friedhofsverwaltung die Ausführung ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen auf Dauer oder Zeit durch schriftlichen Bescheid untersagen.
III. AHemeine Bestattun2svorschriften
§ 6
(l)Erd- und Feuerbestattungen werden unter Berücksichtigung des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBI. Nr. 27/2005, S. 381) in der jeweils gültigen Fassung vorgenommen. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung (Trauerfeier und Beisetzung) fest, Wünsche der Angehörigen werden dabei soweit wie möglich berücksichtigt. Bestattungen dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes stattfinden. Verstorbene sollen innerhalb von acht Tagen nach Eintritt des Todes beigesetzt bzw. eingeäschert werden.
(2)Leichen, die nicht binnen acht Tagen, und Urnen, die nicht binnen eines Monats nach Einäscherung beigesetzt worden sind, werden auf Kosten der Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(3) Sargträger werden von der Friedhofsverwaltung nicht gestellt.
§ 7
(1)Särge für Erdbestattungen müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen sowie Uberurnen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(2)Für Erdbeisctzungen sollen die Särge in der Regel nicht länger als 2,05 m, breiter als 0,75 in und nicht höher als 0,75 m sein. Särge für Kinder bis zum vollendeten 5, Lebensjahr sollen höchstens 1,50 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelrnaß 0,50 in breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Größe der Särge bei der Anmeldung der Bestattung der Fnedhofsverwaltung mitzuteilen.
(3)Die Särge für Feuerbestattungen müssen aus Holz oder Zinkblech bestehen und frei von Metallbeschlägen sein.
(4) Urnen, Überurnen und Aschekapseln müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. §8
(1) Die Gräber werden von den Bediensteten der Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragten Dritten ausgehoben und wieder verfüllt. Bei der zweiten Belegung von Wahlgräbern ist von dem/der Nutzungsberechtigten zu veranlassen, dass vorhandene Grabmale sowie Pflanzungen und sonstige Anlagen im erforderlichen Umfang vorübergehend entfernt werden, um eine schadenfreie Herstellung der Bestattungsfläche zu gewährleisten. Die Friedhofsverwaltung kann mit der Durchführung dieser Arbeiten auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten beauftragt werden. Sie/Er kann ihrer-/seinerseits zugelassene Gewerbetreibende mit den Arbeiten beauftragen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m und bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Gräber flur Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 9
Die Mindestruhezeit nach jeder Bestattung beträgt 20 Jahre.
§ 10
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Urnen vor Ablauf der Ruhezeit bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Alle Umbettungen werden nur von der Friedhofsverwaltung durchgeflihrt oder in Auftrag gegeben.
(3) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der/die Antragsteller/in zu tragen.
(4) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder neu begründet.
(5) Die Wiederausgrabung von Leichen und Urnen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV. Grabstütten
§ 11
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsverwaltung. An ihnen können Nutzungsrechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
a) Die Grabstätten werden unterschieden in:
aa) Reihengrabstätten (bis/ab 5. Lebensjahr), bb) Wahlgrabstätten, cc) Rasengrabstätten, dd) Urnenreihengrabstätten, ee) Umenwahigrabstätten, ff) Urnenrasengrabstätten, gg) Urnenbaumgrabstätten und h1) Anonyme Grabstätten.
(3)Die Lage der einzelnen Grabstätten und Grabarten wird in Belegungsplänen für jeden einzelnen Friedhof festgelegt und festgehalten. Ein Anspruch auf andere, als in den Belegungsplänen vorgesehene, Bestattungsformen besteht nicht. (4)In der Anlage 1 werden die möglichen Bestattungs- und Grabarten auf den einzelnen gemeindlichen Friedhöfen dargestellt. Diese Anlage wird erstmalig durch Gemeinderatsbeschluss aufgestellt und künftig in Absprache mit den einzelnen Ortsräten durch Ratsbeschluss fortgeschrieben. Bestattungsformen, die in der Anlage auf einzelnen Friedhöfen nicht aufgeführt sind, werden dort auch nicht angeboten.
(5)Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Veränderlichkeit der Umgebung.
§ 12
(1)Die Grabstätten erhalten folgende Maße, soweit in dieser Satzung keine anderen Regelungen getroffen sind:
Erdbestattungen
a) Reihengrabstätte: Länge: 2,15 m, Breite: 0,90 m, Abstand zwischen den Grabstätten: 0,40 m ( b) Wahlgrabstätte (zwei zusammengehörende): Länge: 2,30 m, Breite 1,30 m, Abstand zwischen den Grabstätten: 0,40 m. Jede weitere hinzukommende Grabstätte: Breite 1,30 m
c) Rasengrabstätte: Länge: 2,15 m, Breite: 0,90 m, Abstand zwischen den Grabstätten: 0,40 m
d) Grabstellen für Kinder bis zum vollendeten fünften Lebensjahr: Länge: 1,60 m, Breite: 0,70 m, Abstand zwischen den Grabstätten: 0,40 m
Feuerbestattungen
a)Urnenreihengrabstätte: Länge: 0,80 m, Breite: 0,80 m, Abstand zwischen den Grabstätten: 0,30 m
b) Urnenwahigrabstätten: Länge: 0,80 m, Breite: 1,60 m, Abstand zwischen den Grabstätten: 0,40 m
c) Urnenrasengrabstätte: Länge: 0,40 m, Breite: 0,50 m, Abstand zwischen den Grabstätten: 0,30 m
d) Anonyme Grabstätte: Länge: 0,40 m, Breite: 0,50 m, Abstand zwischen den Grabstätten: 0,30 m
(2)Abweichungen von diesen Maßen sind nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig.
§ 13 – (Reihengrabstätten)
an (1) Reihengrabsiätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt werden und denen grundsätzlich erst im Todesfall auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(2)Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder flur Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten fünften Lebensjahr.
(3)ln jeder Reihengrabstelle darf nur eine Erdbeisetzung vorgenommen werden. Außerdem dürfen zusätzlich drei Urnen von Angehörigen im Sinne des § 14 Abs. 4 nach der Erstbestattung beigesetzt werden. Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Nutzungszeit der Reihengrabstätte nicht überschritten wird bzw. das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit für die neu beigesetzte Urne verlängert worden ist. (4) Das Nutzungsrecht an der Reihengrabstätte entsteht nach Zahlung der in der Friedhofsabgabensatzung festgesetzten Gebühr. Der/Die Nutzungsberechtigte erhält eine Urkunde. Im Einzelfall kann die Nutzungszeit auf Antrag der/des Nutzungsberechtigten gegen die entsprechende Gebühr verlängert werden.
(5) Bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll die Reihenfolge der nachrangigen Nutzungsberechtigten festgelegt werden.
(6) Die/Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann eigene Rechte nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf Dritte übertragen.
(7) Nach Ablauf der Nutzungszeit werden Reihengrabfelder oder Teile von ihnen wieder belegt oder zu anderen Zwecken benutzt.
§ 14 – (Wahigrabstätten)
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten flur Erdbeisetzungen die der Reihe nach belegt werden und an denen grundsätzlich erst im Todesfall auf Antrag ein Nutzungsrecht flur die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Ein Anspruch auf Erwerb von Nutzungsrechten an einer Wahlgrabstätte mit mehr als zwei Grabstellen besteht nicht.
(2) Jede Wahlgrabstätte besteht aus zwei Grabstellen. Zusätzlich können bei Ersterwerb maximal zwei weitere Grabstellen hinzu gekauft werden (Dreier- oder Vierergrab). Ein Anspruch auf Erwerb von Nutzungsrechten an einer Wahlgrabstätte mit mehr als zwei Grabstellen besteht nicht. Es darf pro Grabstelle nur eine Erdbeisetzung vorgenommen werden. in Wahlgrabstätten dürfen zusätzlich drei Umenje Grabstelle beigesetzt werden. Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Nutzungszeit der gesamten Wahigrabstätte nicht überschritten wird bzw. das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit flur die neu beigesetzte Urne verlängert worden ist.
(3) Das Nutzungsrecht an der Wahigrabstätte entsteht nach Zahlung der in der Friedhofsabgabensatzung festgesetzten Gebühr. Der/Die Nutzungsberechtigte erhält eine Urkunde. Im Einzelfall kann die Nutzungszeit auf Antrag der/des Nutzungsberechtigten gegen die entsprechende Gebühr verlängert werden.
(4) in Wahlgrabstätten können die zuerst verstorbenen Personen und ihre Angehörigen bestattet werden. Andere Personen dürfen nur beigesetzt werden, wenn die Friedhofsverwaltung zustimmt. Als Angehörige gelten:
a) Ehegatten,
b) Verwandte auf- und absteigender Linie, Adoptiv- und Pflegekinder sowie Geschwister,
c) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen.
(5)Bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll die Reihenfolge der nachrangigen Nutzungsberechtigten festgelegt werden. (6) Die/Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann eigene Rechte nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf Dritte übertragen.
(7) Nach Ablauf der Nutzungszeit werden Wahlgrabfelder oder Teile von ihnen wieder belegt oder zu anderen Zwecken benutzt.
§ 15 – (Rasengrabstätten)
(l)Rasengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen grundsätzlich erst im Todesfall auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig bestimmt wird. dürfen (2) In jeder Rasengrabstätte darf nur eine Erdbeisetzung vorgenommen werden. Außerdem zusätzlich drei Urnen von Angehörigen im Sinne des § 14 Abs. 4 nach der Erstbestattung beigesetzt werden. Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Nutzungszeit der Rasengrabstätte nicht überschritten wird bzw. das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit flur die neu beigesetzte Urne verlängert worden ist.
(3)Die Pflege der Abteilung für Rasengrabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung. Die Pflegekosten (inkl, max. 2 Begradigungen innerhalb der Nutzungszeit nach Ermessen der Friedhofsverwaltung) sind mit der Entrichtung der Bestattungsgebühren abgegolten.
(4) Das Nutzungsrecht an der Rasengrabstätte entsteht nach Zahlung der in der Friedhofsabgabensatzung festgesetzten Gebühr. Der/Die Nutzungsberechtigte erhält eine Urkunde. Im Einzelfall kann die Nutzungszeit auf Antrag der/des Nutzungsberechtigten gegen die entsprechende Gebühr verlängert werden. echtigten (5)Bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll die Reihenfolge der nachrangigen Nutzungsber festgelegt werden. der (6) Die/Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann eigene Rechte nur mit vorheriger Zustimmung Friedhofsverwaltung auf Dritte übertragen zu (7)Nach Ablauf der Nutzungszeit werden Rasengrabfelder oder Teile von ihnen wieder belegt oder anderen Zwecken benutzt.
§ 16 – (Urnenreihen - und Urnenwahigrabstätten)
und erst im (1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten mit einer Grabstelle, die der Reihe nach belegt Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit von 20 Jahren zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. Das Beisetzen einer zweiten Urne ist zulässig, sofern es sich um Angehörige gern. § 14 Abs. 4 handelt. Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Nutzungszeit der Urnengrabstätte nicht überschritten Urne wird bzw. das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit für die neu beigesetzte verlängert worden ist. erst im (2) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten mit zwei Grabstellen, die der Reihe nach belegt und Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit von 20 Jahren abgegeben werden. Außerdem darf zusätzlich ( eine Urne von Angehörigen im Sinne des § 14 Abs. 4je Grabstelle beigesetzt werden. Ein Anspruch nicht. auf Erwerb von Nutzungsrechten an einer Wahigrabstätte mit mehr als zwei Grabstellen besteht Zusätzliche Beisetzungen dürfen nur stattfinden, wenn die Nutzungszeit der Urnengrabstätte nicht überschritten wird bzw. das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit für die neu beigesetzte Urne verlängert worden ist.
(3)Das Nutzungsrecht an den Urnengrabstätten entsteht nach Zahlung der in der Im Friedhofsabgabensatzung festgesetzten Gebühr. Der/Die Nutzungsberechtigte erhält eine Urkunde. e Einzelfall kann die Nutzungszeit auf Antrag der/des Nutzungsberechtigten gegen die entsprechend Gebühr verlängert werden.
(4) Nach den Vorschriften der § 13, 14 und 15 dürfen Urnen außerdem in Reihen-, Wahl- und Rasengrabstätten beigesetzt werden. und (5) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften flur Reihen-, Rasen-Wahlgrabstätten sinngemäß auch für Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten. §17 (Urnenrasengrabstätten)
(1) Urnenrasengrabstätten sind Grabstätten mit einer Grabstelle, die in einer separaten Abteilung des Friedhofes eingerichtet werden. Die Belegung erfolgt der Reihe nach und die Grabstätte wird erst im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit von 20 Jahren zur Beisetzung einer Urne abgegeben. Das Beisetzen einer zweiten Urne ist zulässig, sofern es sich um Angehörige gern. § 14 Abs. 4 handelt. Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Nutzungszeit der Urnenrasengrabstätte nicht überschritten wird bzw. das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit für die neu beigesetzte Urne verlängert worden ist.
(2) Das Nutzungsrecht an den Urnenrasengrabstätten entsteht nach Zahlung der in der Friedhofsabgabensatzung festgesetzten Gebühr. Der/Die Nutzungsberechtigte erhält eine Urkunde. Im Einzelfall kann die Nutzungszeit auf Antrag der/des Nutzungsberechtigten gegen die entsprechende Gebühr verlängert werden.
(3) Die Pflege der Abteilung für Urnenrasengrabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung. Die Pflegekosten sind mit der Entrichtung der Bestattungsgebühren abgegolten.
(4) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Rasengrabstätten sinngemäß auch für Urnenrasengrabstätten.
§ 18 – (Urnenbaumgrabstätten)
(1) Urnenbaumgrabstätten sind Grabstätten mit einer Grabstelle, die in einer separaten Abteilung des Friedhofes eingerichtet werden. Die Belegung erfolgt der Reihe nach und die Grabstätte wird erst im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit von 20 Jahren zur Beisetzung einer Urne abgegeben.
(2) In Urnenbaumgrabstätten werden nur Urnen beigesetzt.
(3)Das Nutzungsrecht an den Urnenbaumgrabstätten entsteht nach Zahlung der in der Friedhofsabgabensatzung festgesetzten Gebühr. Der/Die Nutzungsberechtigte erhält eine Urkunde. Im Einzelfall kann die Nutzungszeit auf Antrag der/des Nutzungsberechtigten gegen die entsprechende Gebühr verlängert werden.
(4) Für die Bei setzungen wird ein Grabregister bei der Friedhofsverwaltung geführt. An der Grabstätte selbst sind keine Hinweise zulässig, die auf die dort bestattete Person schließen lassen.
(5) Die Pflege der Abteilung für Bauinurnengrabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung. Die Pflegekosten sind mit der Entrichtung der Bestattungsgebühren abgegolten. Die Gebührenhöhe regelt die Friedhofsabgabensatzung.
(6) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Rasengrabstätten sinngemäß auch für Umenbaurngrabstätten.
§ 19 – (Anonyme Grabstätten)
(1) Anonyme Grabstätten sind Grabstätten mit einer Grabstelle, die in einer separaten Abteilung des Friedhofes eingerichtet werden. Die Belegung erfolgt der Reihe nach. Die Grabstätte wird erst im Todesfall für eine Ruhezeit von 20 Jahren abgegeben.
(2) In anonymen Grabstätten werden nur Urnen beigesetzt.
(3) Die Beisetzung in einer anonymen Grabstätte erfordert den ausdrücklich erklärten Willen der verstorbenen Person. Es gelten die gesetzlichen Regelungen wie für Feuerbestattungen. (4) Für die Beisetzungen wird ein Grabregister bei der Friedhofsverwaltung geführt. An der Grabstätte selbst sind keine Hinweise zulässig, die auf die dort bestattete Person schließen lassen.
(5)Die Pflege der Abteilungen für anonyme Bestattungen obliegt der Friedhofs-verwaltung. Die Pflegekosten sind mit der Entrichtung der Bestattungsgebühren abgegolten. Die Gebtihrenhöhe regelt die Friedhofsabgabensatzung.
§ 20 – die
(1) Alle Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Bestattung, soweit dies für in dieser Satzung aufgezählten Grabstätten vorgesehen ist, gärtnerisch hergerichtet werden. Rasen-und Umenrasengrabstätten sind innerhalb von 6 Monaten nach der ersten Bestattung gemäß § 24 Abs. 3 mit einer Grabplatte zu versehen.
(2) Rasengrabstätten werden zwischen drei bis sechs Monate nach der ersten Bestattung (je nach Witterung) bodengleich von der Friedhofsverwaltung eingeebnet und mit Rasen begrünt. eine (3) Bis zum Ablauf der Nutzungszeit sind die Grabstätten ordnungsgemäß instand zu halten. Wird Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die/der Verantwortli chem nach ( schriftlicher Aufforderung die Grabstätte innerhalb von sechs Wochen in Ordnung zu bringen. Ist der/die Verantwortlichem nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird der Aufforderung nicht gefolgt, so wird die Grabstätte auf Kosten die/des/der Verantwortliche/n abgeräumt, eingeebnet und eingesät. Gleichzeitig erlischt das Nutzungsrecht, etwaige Gebühren werden nicht erstattet.
V. Gestaltun2 von Grabstätten
§ 21 – (l)Die Errichtung oder Änderung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen
Anlagen sind unbeschadet der Richtlinien der Gartenbau-Berufsgenossenschaft oder sonstiger Vorschriften nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet.
(2) Die Genehmigung ist vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu beantragen. Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale usw. können auf Kosten der Nutzungsberechtigten von der Fnedhofsverwaltung entfernt werden. Mit dem Antrag sind Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 unter ( Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, Anordnung der Schrift und sonstiger Zeichen und der Fundamentierung einzureichen. Im Einzelfall kann auch die Vorlage von Zeichnungen der Schrift oder der sonstigen Zeichen in natürlicher Größe verlangt werden. Im Ubrigen müssen aus dem Antrag (Beschreibung) und den Zeichnungen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.
(3)Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal usw. nicht den Vorschriften der Friedhofsatzung entspricht.
§ 22 – (l)Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind entsprechend ihrer Größe nach den Richtlinien der
Gartenbau-Berufsgenossenschaft zu fundarnentieren und so zu befestigen, dass sie insgesamt, in ihren einzelnen Teilen und für sich allein standsicher und dauerhaft sind, und auch beim Offnen benachbarter Gräber weder umstürzen noch sich senken können.
(2)Falls die Friedhofsverwaltung bei der Genehmigung nach § 21 Abs. 2 nicht die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und die Ausführung der Fundamente, der Grundmauern oder der Betongründungen vorschreibt, so ist
a) bei aufrecht stehenden Grabmale die Gründung mindestens 0,80 m tief vorzunehmen;
b) das Grabmal und das Fundament mit Dübeln zu verbinden, die aus nicht rostendern Metall bestehen, mindestens 15 cm lang sind und mindestens 8 mm Durchmesser haben müssen;
c) das Fundament mindestens sieben Tage vor Aufstellung des Grabmals herzustellen. Der Beton des Fundarnents muss mindestens der Güte C12/15 gern. DIN 1045-2 / DIN EN 206-1 entsprechen. Diese Güte gilt auch für Betonfertigfundamente.
(3) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind von den Nutzungsberechtigten dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten.
(4) Scheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. sorgfältiges Umlegen von Grabmalen, Absperrungen usw.) treffen.
(5) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der verantwortlichen Person zu tun, oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Beschädigungen, die Folge der Sicherungsmaßnahme(n) sind und ist nicht verpflichtet, die entfernten Gegenstände aufzubewahren.
(6) Sind Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, reicht ein einmonatiger Hinweis auf der betroffenen Grabstätte.
(7) Nutzungsberechtigte sind flur jeden Schaden haftbar, der durch das Umfallen oder Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird.
§ 23 – (1)Die Grabmale sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofes einffigen und sich den
benachbarten Grabmalen nach Form und Farbe anpassen.
(2) Grabmale müssen aus wetterbeständigem Werkstoff (Stein, Holz, Metall, Sicherheitsglas) hergestellt, nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet, und handwerksgerecht schlicht und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein.
(3)Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, in begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag, Ausnahmen zuzulassen.
a) Nicht zugelassen sind:
aa) Grabmale aus Betonsteinwerk, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind; bb) aufgetragener oder angesetzter ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Zement, Porzellan oder Metall; cc) Grabmale aus Kunststoffgips, Porzellan oder Kork; dd) Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen; ee) Lichtbilder, sofern sie nicht in das Grabmnal eingearbeitet wurden;
(4) Stehende Grabmale auf Grabstätten für Erdbestattungen (Reihen-und Wahigräber) sollen allgemein nicht höher als 1,20 m für Erwachsene und 0,70 m für Kinder sein. Liegende Grabmale (Grabplatten oder sog. Kissensteine) sind erwünscht.
(5) Auf Grabstätten für Feuerbestattungen sind liegende Grabmale zu verwenden. § 24 (Gestaitungs vorschrift für Rasen- und Urnenrasengrabstätten)
(1) Rasengrabstätten für Erdbestattungen und Urnenrasengrabstätten für Umenbestattungen sind Grabstätten ohne Flächen für Anpflanzungen.
Nicht gestattet sind:
a) Anpflanzungen jeglicher Art,
b) das Einfassen der Grabstätte,
c) das Belegen der Grabstätte mit Materialien jeglicher Art (Kies u. a.),
d) das Aufstellen von Blumenvasen, -schalen und anderen Gegenständen (außer auf den vorgesehenen Flächen bei Rasengrabstätten)
e) das Entfernen von Rasen.
(2) Als Grabmale sind auf den Urnenrasengräbern ohne zusätzliche Gestaltungsvorschrifien ebenerdig liegende Platten aus Naturstein von 50 cm x 40 cm Größe und mindestens 4 cm Stärke zugelassen. Es sind vertiefte Schriftzeichen, Ornamente oder Symbole oder bündig eingelassene Intarsienschrift ( zulässig. Erhabene oder aufgesetzte Schriftzeichen, Ornamente und Symbole sind nicht gestattet. Bronzetafeln, die bündig in den Stein eingelassen sind, sind zulässig. liegende (3) Als Grabmale sind auf den Rasengräbern ohne zusätzliche Gestaltungsvorschrtften ebenerdig Platten aus Naturstein von 50 cm x 40 cm Größe und mindestens 4 cm Stärke zugelassen. Es sind vertiefte Schriftzeichen, Ornamente oder Symbole oder bündig eingelassene Intarsienschrift zulässig. Erhabene oder aufgesetzte Schriftzeichen, Ornamente und Symbole sind nicht gestattet. Bronzetafeln, die bündig in den Stein eingelassen sind, sind zulässig. Stehende Grabmale auf Rasengräbern sind in Verbindung mit einer 70 cm x 35 cm großen min. 6 cm starker ebenerdig eingelassener Sockelpiatte in einer Höhe von max. 60 cm und einer Breite von max. 50 cm zulässig. Die Positionierung des Grabmales auf der Platte ist nicht vorgeschrieben. Eingearbeitete Vasen oder Laternen auf der Sockeiplatte sind zulässig. Der Mindestabstand zum Rand beträgt 8 cm.
§ 25
der (1) Die in § 21 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechtes nicht ohne Einwilligung Friedhofsverwaltung entfernt werden. von sechs (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts müssen Grabmale usw. von den Berechtigten innerhalb Monaten entfernt werden. Nach dieser Frist werden die Grabmale bzw. Einfassungen von der Friedhofsverwaltung kostenpflichtig abgeräumt. Die Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen gehen ohne Entschädigung in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über.
(3)Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit dem zuständigen staatlichen Denkmalpfleger. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne Einwilligung entfernt oder abgeändert werden.
§ 26 – (l)Alle Grabstätten müssen durch die Nutzungsberechtigten in einer dem Friedhof würdigen Weise
gärtnensch angelegt und unterhalten werden.
(2) Die Unterhaltungspfiicht umfasst auch einen maximal 30 cm breiten Streifen (Wege und Zwischenräume) rund um die Gräber, endet jedoch in jedem Fall auf halber Strecke zum Nachbargrab (3)Grabbeete dürfen nicht über 15 cm hoch sein.
(4) Zur Bepflanzung der Grabstätte sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die benachbarte Gräber nicht stören. Das Pflanzen von Bäumen, Sträuchern und Hecken bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwahung, wenn die tatsächliche oder zu erwartende Wuchshöhe einen Meter übersteigt.
(5)Verwelkte Blumen und Kränze sind vom Grabnutzungsberechtigten zu entfernen und in den entsprechenden Abfallbehältern zu entsorgen.
(6)Das Aufstellen unwürdiger Gefäße (z.B. Konservendosen) zur Aufnahme von Blumen ist untersagt.
VI. Friedhofskapelle
§ 27 – Die öffentlichen Friedhoflcapellen sind zur Aufbewahrung von Leichen und zur Abhaltung von
Trauerfeiern bestimmt.
§ 28 – Jede Leiche ist spätestens 36 Stunden nach dem Tode in eine Leichenhafle zu überfuhren. Die
Uberflihrung darf erst nach attestierter Leichenschau erfolgen.
§ 29 – Die Überfi.ihrung von Leichen zur Friedhofskapelle und zur Grabstätte obliegt den Angehörigen. Bei der
Uberflihrung sind die sonstigen gesetzlichen Regelungen zu beachten.
§ 30 – Der Zutritt zur Friedhofskapelle ist nach der Aufbewahrung, außer bei der Trauerfeier, nur den
Angehörigen gestattet. Es ist unzulässig eine Leiche öffentlich auszustellen.
§ 31 – Die Friedhofskapelle wird nach Maßgabe der § 6 und 27 zur Verfligung gestellt.
§ 32 – Für die Ausschmückung der Friedhofskapelle zu den Begräbnisfeierlichkeiten sind die Angehörigen der
Toten zuständig. Die Hinterbliebenen eines in der Fnedhofskapelle überflihrten Leichnams können auf Antrag Schlüssel zur Friedhofskapelle erhalten. Sie sind spätestens 24 Stunden nach Beendigung der Trauerfeier zurückgegeben.
VII. Sonsti!e Vorschriften
§ 33 – (l)Es wird ein Grabregisterverzeichnis der beigesetzten Verstorbenen mit laufenden Nummern für
Reihen-, Wahl-, Rasen-, Urnenreihen, Urnenwahl-, Urnenrasen- Urnenbaum- und anonymen Grabstätten geflihrt.
(2)Die zeichnerischen Unterlagen Gesamtplan, Belegungspläne, Grabmalentwürfe usw.
- — sind bei der
Friedhofsverwaltung aufzubewahren, soweit sie vorhanden sind § 34 (1) Alte Rechte flur Grabstätten, über die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfl.igt worden ist, fmden hinsichtlich der Dauer, der Ruhe und Nutzungszeit die bis zu diesem Tag gültigen Vorschriften Anwendung.
(2)Für weitere Beisetzungen auf vorhandenen Grabstätten, findet die jeweils zu diesem Zeitpunkt gültige Satzung Anwendung. Gleiches gilt für die Verlängerung bereits bestehender Nutzungsrechte.
§ 35 – (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 NKomVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen
folgende Bestimmungen verstößt:
a) § 2 andere Personen, die nicht Einwohner der Gemeinde sind, und die kein Anrecht auf eine bestimmte Grabstätte haben, ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung bestattet;
b) § 4 Abs. 1 wer sich nicht ruhig und der Würde entsprechend auf dem Friedhof verhält und den Anordnungen des FriedhofersonaIs nachkommt;
c) § 4 Abs. 2, 3 und 4 wer gegen die Ordnungsvorschriften handelt und auf Anweisung nicht den Friedhof verlässt;
d) § 5 Abs. 1 wer ohne Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung gewerbliche Arbeiten auf dein Friedhof durch führt;
e) § 5 Abs. 4 wer trotz Untersagung auf Zeit oder Dauer, weil wiederholt gegen Vorschriften des § 5 Absätze 2 oder 3 verstoßen wurde, weiterhin Tätigkeiten auf den Friedhöfen ausführt;
f) § 7 wer nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Särge und Urnen verwendet, insbesondere nicht fest gefligte und Feuchtigkeitsdurchlässige sowie zu große Särge und Urnen benutzt;
g) § 10 Abs. 1 und 2 wer die Ruhe der Toten stört und Leichenumbettungen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt;
( h) § 12 Abs. 1 und 2 wer die vorgegeben Abmessungen für Grabstätten und Abstandsmaße ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung wesentlich über- oder unterschreitet;
i) § 13 Abs. 3, 4 und 6 und § 15 Abs. 2, 4 und 6 wer mehr als die zulässige Anzahl weiterer Bestattungen für diese Grabstätte durchflihrt, nach Ablauf der Ruhezeit nicht das Grabfeld freigibt oder Rechte ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung an Dritte überträgt;
j) § 14 Abs. 2, 3, 4 und 6 wer die zulässige Anzahl weiterer Bestattungen für diese Grabstätte durchfiihrt, nach Ablauf der Ruhezeit nicht das Grabfeld freigibt, andere als angehörige Personen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung beisetzt oder Rechte ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung an Dritte überträgt;
k) § 16 Abs. 1 -3, § 17 Abs. 1 und 2 und § 18 Abs. 1 und 3 mehr als die zulässige Anzahl weiterer Bestattungen für diese Grabstätte durchfl.ihrt oder gegen die sinngemäßen Vorschriften flur Reihen-und Wahlgrabstätten verstößt;
- 1. § 19 Abs. 2 und 4 eine andere als die erlaubte Bestattungsform oder diese ohne den ausdrücklich erklärten Willen der verstorbenen Person durchführt:
m) § 20 die Grabstätten nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung oder nach dem Erwerb asengrabstätten) des Nutzungsrechtes gärtnerisch anlegt, mit einer Grabplatte (Rasen- und Urnenr versieht und unterhält; sungen und sonstige
n) § 21 ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung Grabmale, Einfriedungen, Einfas bauliche Anlagen errichtet oder verändert; igung der Grabsteine
o) § 22 Abs. 2, 4 und 5 nicht flur eine ausreichende Fundamentierung und Befest en baulich en Anlagen sorgt, nicht ffir eine ausreichende Standsicherung der Grabmale und sonstig erforde rlichen innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist sorgt, und nicht mit lage beginnt; sofortigen Sicherungsmaßnahnien unverziglich mit der Instandsetzung der Graban ssen sind;
p) § 23 Grabmale aufstellt, die nach Gestaltung und Material nicht zugela alien jeglich er Art und
q) § 24 Abs. 2 Anpflanzungen, Einfassungen, Belegen der Grabstätte mit Materi Aufstellen von Blumen, Vasen, etc. vornimmt; ligung der
r) § 25 die in § 21 genannten Anlagen vor Ablauf des Nutzungsrechtes ohne Einwil der Nutzun gsrech te nicht die Graban lagen räumt; Friedhofsverwaltung entfernt oder nach Ablauf
s) § 26 die Gräber nicht wie beschrieben anlegt und unterhält;
t) § 28 eine Leiche nicht rechtzeitig oder rechtzeitig nach attestierter Leichenschau in eine Leichenhalle überflihrt;
u) § 29 flur die Überfiihrung keinen Sarg verwendet; ml oder eine Leiche
v) § 30 ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung eine Öffnung des Sarges vornim öffentlich ausstellt. (2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden
VIII. Schluss- und Übergansbestimmungen
§ 36 – gen der
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie flur Amtshandlun geltend en Friedh ofsabg abensa tzung zu entrichten. Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils
die Ordnung auf den Diese Satzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Friedhöfen vom 08. September 2016 außer Kraft.
Staufenbe g, den 27.11.2025
Bernd Grebenstein, Burgermeister
J Anlage 1 zur Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen (Friedhofssatzung) in der Gemeinde Staufenberg
Gemäß § 11 Abs. 4 der Friedhofssatzung werden in dieser Anlage die möglichen Bestattungs- und Grabarten auf den gemeindlichen Friedhöfen dargestellt. Diese Anlage wird in Absprache mit den einzelnen Ortsräten der Gemeinde Staufenberg durch Ratsbeschluss fortgeschrieben. Bestattungsformen, die gemäß dieser Anlage nicht auf einzelnen Friedhöfen dargestellt werden, sinddann auf diesen Friedhöfen auch nicht möglich.
Friedhof Bestattungsform Grabart
Landwehrhagen Erdbestattung Wahl grabstätte Einzeireihengrabstätte ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Einzelreihengrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Rasengrabstätte Urnenbestattung Urnenwahigrabstätte Urnenreihengrabstätte Urnenrasengrabstätte Urnenbaumgrabstätte Anonyme Urnengrabstätte
Lutterberg Erdbestattung Wahigrabstätte Einzeireihengrabstätte ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Einzelreihengrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Rasengrabstätte Urnenbestattung Umenwahigrabstätte Urnenreihengrabstätte Urnenrasengrabstätte Urnenbaumgrabstätte
Nienhagen Erdbestattung Wahlgrabstätte Einzeireihengrabstätte ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Einzelreihengrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Umenbestattung Urnenwahlgrabstätte Urnenreihengrabstätte Urnenrasengrabstätte Urnenbaumgrabstätte
Sich eInstein Erdbestattung Wahlgrabsttte Einzeireihengrabstätte ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Einzeireihengrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Umenbestattung Umenwahigrabstätte
1 von 2 Friedhof Bestattungsform Grabart Urnenreihengrabstätte Urnenrasengrabstätte
Speele Erdbestattung Wahigrabstätte Einzeireihengrabstätte ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Einzelreihengrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Urnenbestattung Umenwahigrabstätte Umenreihengrabstätte Umenrasengrabstätte Urnenbaumgrabstätte
Spiekershausen Erdbestattung Wahigrabstätte Einzeireihengrabstätte ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Einzeireihengrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Urnenbestattung Urnenwahigrabstätte Umenreihengrabstätte Umenbaumgrabstätte
Uschlag Erdbestattung Wahlgrabstätte Einzeireihengrabstätte ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Einzelreihengrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Rasengrabstätte Urnenbestattung Urnenwahlgrabstätte Umenreihengrabstätte Urnenrasengrabstätte Urnenbaumgrabstätte Anonyme Urnengrabstätte
Dahiheim Erdbestattung Wahlgrabstätte Einzeireihengrabstätte ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Einzeireihengrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Urnenbestattung Urnenwahigrabstätte Urnenreihengrabstätte Umenrasengrabstätte
Dieses Anl g rde durch emeinderatsbeschluss am 27. November 2025 verabschiedet. eind St fenberg erEür eister Bernd Grebenstein, Burgermeister -‚ J
2 von 2
Friedhofssatzungfür den
RUH-WALD Burg Sichelnstein
Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17.12.2010 ( Nds. GVBl. S. 576) in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Staufenberg am 21.01.2016 nachstehende Friedhofssatzung beschlossen.
Inhaltsübersicht:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Betriebsführung
§ 4 Öffnungszteiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
§ 7 Bestattungsvorschriften
§ 8 Trauerfeiern
§ 9 Umbettungen
§ 10 Grabstätten
§ 11 Nutzungsrecht / Ruhezeit
§ 12 Gestaltungs- und Pflegevorschriften
§ 13 Haftung
§ 14 Nutzungsentgelt
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
§ 16 Inkrafttreten
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt ausschließlich für die im Eigentum der Forstgenossenschaft Benterode stehenden, mit Wald bestandenen Flurstücke 117/5 u. 116 der Flur 2 Gemarkung Benterode. Die Flächen sind der Gemeinde Staufenberg vom Grundstückseigentümer durch Vertrag vom 22.01.2016 für die Errichtung und Betriebeines Kommunalen Friedhofes in Form einer Natur- Waldbestattung (sog. RUH-WALD Burg Sichelnstein) überlassen worden. Die Abgrenzung der Friedhofsfläche ergibt sich aus dem als Anlage dieser Satzungbeigefügten Lageplan.
§ 2
Friedhofszweck
Der in § 1 genannte Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Staufenberg. Sie dient der Bestattung aller Personen durch Urnenbeisetzung, die ein Nutzungsrechtan einem Bestattungsbaum erworben haben.
§ 3
Betriebfuehrung
1. Die Gemeinde Staufenberg als Träger des Kommunalen Friedhofes hat die Forstgenossenschaft Benterode (Betreiber) gem. § 13 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes überdas Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen ( BestattG ) vom 08.12.2005, Nds. GVBl. Nr. 27, Seite 381 ff. durch Vertrag vom 22.01.2016 mit der Errichtung und dem Betriebdes Friedhofes beauftragt.
2. Die Verantwortlichkeit der Gemeinde für die Erfüllung der mit der Trägerschaftverbundenen gesetzlichen Pflichten, wird durch die Übertragung auf den Betreibernicht berührt.
§ 4
Öffnungszeiten
1. Das Betreten des Friedhofes RUH-WALD Burg Sichelnstein ist täglich zwischen einer Stunde nach Sonnenaufgang und einer Stunde vor Sonnenuntergang gestattet.
2.
Der Betreiber kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile ausbesonderem Anlass einschränken oder vorübergehend untersagen. Einen solchen Anlass bilden insbesondere die im NWaldLG enthaltenen Gründe für die Anordnung eines Betretungsverbotes. (Jagd / Drück- Jagd)
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
1.
Jedermann hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Betreibers ist Folge zu leisten.
2.
Auf dem Friedhof sind insbesondere nicht gestattet.
a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Fahrzeuge des Betreibers und der Forstverwaltung.
b) Wahlrend einer Bestattung in unmittelbarer Nähde des Friedhofgeländes Arbeitsen auszuführen.
c) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben.
d) Druckschriften zu verteilen. Ausgenommen sind solche, die im Rahmen von Beisetzungsfeiern üblich sind.
e) Den Friedhof, seine Anlagen und Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen.
f) Abfälle jeglicher Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Behältnisse abzulegen.
g) Alle Tätigkeiten, die einen Waldbrand hervorrufen konnten
Ausnahmen können vom Betreiber zugelassen werden.
§ 6
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
1.
Bestattungsunternehmen und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeitauf dem Friedhof der Zustimmung durch den Betreiber.
2.
Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, diea) in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind undb) einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen konnen.
3.
Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung sowie die Anweisungen des Betreibers zu befolgen.
4.
Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
5.
Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Abs. 3 u. 4 verstoßen oder bei denen die Vorraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr gegeben sind, kann der Betreiber die Zulassung entziehen.
§ 7
Bestattungsvorschriften
1.
Auf dem Friedhof erfolgt eine Beisetzung ausschließlich in Form von biologisch abbaubaren Urnen.
2.
Urnen sind spätestens einen Monat nach der Einäscherung beizusetzen. Ausnahmen sind möglich.
3.
Beisetzungen bedürfen zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Bestattungsablaufes der Genehmigung des Betreibers.
4.
Eine Beisetzung ist von den nächsten Angehörigen, den sonstigen Verpflichteten oder des beauftragten Bestattungsunternehmens beim Betreiber bis spätestens 3 Tage vor der Beisetzung unter Angabe des gewünschten Zeitpunktes und der Grabstelle schriftlich anzumelden. Hierzu beauftragte Bestattungsunternehmen handeln als Vertreter des bzw. der Bestattungspflichtigen.
5.
Die Beisetzung gestalten die Angehörigen bzw. im Auftrag die Bestattungsunternehmen in Abstimmung mit dem Betreiber. Die Beisetzung wird ausschließlich vom Betreiber vorgenommen.
§ 8
Trauerfeiern
1.
Trauerfeiern können auf dem hierfür eigens angelegten Andachtsplatz stattfinden.
2.
Die Ausgestaltung der Trauerfeiern ist in Abstimmung mit dem Betreibervorzunehmen.
§ 9
Umbettungen
Umbettungen innerhalb oder zu anderweitigen Friedhöfen sind aus Gründen des § 7 Abs. 1 nicht möglich.
§ 10
Grabstätten
1.
Die Bestattungsbäume bleiben Eigentum des Grundstückseigentümers. Eigentumsrechtean den Bestattungsbäumen werden durch den Erwerb von Grabnutzungsrechten nichtberührt.
2.
Der Bestattungszwecken dienende Baum wird vom Betreiber unter Berücksichtigungder Wünsche des/r künftigen Nutzungsberechtigten sowie eigener betrieblicher Belangefestgelegt.
Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung eines bestimmten Baumes besteht nicht.
3.
Die RUH-WALD Fläche ist in Planquadrate eingeteilt (Raster: 50 mal 50 m). Die Bestattungsbäume sind zum Auffinden des Baumes durch den Betreiber mit einerwitterungsbeständigen Registriernummer markiert. Daneben sind auch Namensschilderin der Größe 12 +16 cm vorgesehen. Die Schilder dürfen nur vom Betreiber gestellt undangebracht werden.
4.
Die Lage der einzelnen Bestattungsbäume sowie die der Identifizierung der beigesetzten Personen dienenden Daten sind vom Betreiber zu dokumentieren und dem Trägerjährlich zum 31.12. zum Nachweis vorzulegen.
§ 11
Nutzungsrecht / Ruhezeit
1.
Das Nutzungsrecht an den Bestattungsbäumen wird für einen Zeitraum von bis zu 99 Jahren verliehen. Es beginnt mit dem Tag der Inbetriebnahme der jeweiligen Friedhofsfläche.
2.
Es werden folgende Bestattungsbäume unterschieden:
a) Familien-Bäumeb) Gemeinschafts-Bäume
3.
Bei Familien- Bäumen erwirbt der Vertragspartner das Nutzungsrecht an einen Baum. Bei Gemeinschafts- Bäumen erwirbt der Vertragspartner das Nutzungsrecht auf einen Platz am Baum.
4.
Das Nutzungsrecht an Familien- Bäumen bezieht sich auf den Vertragspartner, dessen Familienangehörige, Lebenspartner und Freunde, die in dem mit dem Betreiber abzuschließenden Nutzungsvertrag bezeichnet sind.
5.
Das Nutzungsrecht auf einem Platz an Gemeinschafts- Bäumen bezieht sich auf eine Person.
6.
Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre und beginnt mit dem Tag der Beisetzung des / der Verstorbenen.
Das Nutzungsrecht ist immer auf 10 Bestattungsplätze je Baum beschränkt.
§ 12
Gestaltungs- und Pflegevorschriften
1.
Der Friedhof ist ein naturnah bewirtschafteter Wald. Der weiterhin nach dem NWaldLG zulässig forstlich bewirtschaftet wird. Allerdings unter umfassender Rücksichtnahme auf die Bestattungs- Bäume und die Bestattungsfläche.
2.
Das Erscheinungsbild des Waldes ist beizubehalten und darf nicht verändert werden. Insbesondere nicht zulässig sind:
a) Das Errichten von Grabmalen, Gedenksteinen oder anderer Baulichkeiten.
b) Das Niederlegen oder Anbringen von Kranzen, Grabschmuck, Blumen und Devotionalien jeglicher Art.
c) Anpflanzungen jeglicher Art.
Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sind vom Veränderungsverbot ebenso ausgenommen, wie die nach § 10 Abs. 3 u. 4 zulässigen Markierungen.
3.
Maßnamen zur Baumerhaltung ( Baumchirurgie, Abstützung, Ausmauerung u.ä. ) sind ebenso wenig zulässig, wie die Grabpflege im herkömmlichen Sinn.
4.
Die Beisetzung der Urnen erfolgt ausschließlich im Wurzelbereich des Baumes. Die Belegungstiefe beträgt mindestens 70 cm.
5.
Werden Gegenstände in der in Abs. 2 genannten Art ein – bzw. aufgebracht, wird der Betreiber die satzungswidrigen Gegenstände unverzüglich ersatzlos entfernen.
§ 13
Haftung
1.
Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Betreiber. Er haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes durch Drittpersonen oder Tiere entstehen. Der Betreiber haftet auch nicht für Schäden die durch Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Bäumen entstehen.
2.
Das Betreten des Friedhofes geschieht auf eigene Gefahr. Die haftungsrechtlichen Folgen ergeben sich aus den entsprechenden Bestimmungen des NWaldLG.
§ 14
Nutzungsentgelt / Gebühren
1.
Für die Erhebung des Nutzungsentgeltes ist das jeweilige Entgeltverzeichnis ( Preisliste ) des Betreibers maßgebend. Das Entgeltverzeichnis kann vom Betreiber bezogen werden. Das Nutzungsentgelt wird vom Betreiber festgesetzt und erhoben.
§ 15
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Friedhofssatzung zu wider handelt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 5.000.- € geahndet werden.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Friedhofssatzung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Staufenberg, den 22.01.2016
Bernd Grebenstein Bürgermeister
Gemeinde Staufenberg
Landkreis Göttingen
- 4. Flächennutzungsplanänderung "Ruh-Wald"
Stand: Feststellungsbeschluss, Juni 2015
M: 1:2.500
Flächen für die Landwirtschaft und Wald (§5 Abs. 2 Nr. 9 BauGB)
Flächen für Wald
Bestattungswald
Flächen für Wald; Zweckbestimmung Bestattungswald
Sonstige Planzeichen
Geltungsbereich der 4. Änderungdes Flächennutzungsplanes
Gemeinde Staufenberg
- 4. Änderung Flächennutzungsplan „Ruh-Wald“
Begründung
Stand: Juni 2015
2. LAGE UND BEGRENZUNG DES PLANGEBIETES
Der geplante Bestattungswald liegt 2 km Luftlinie südlich der Autobahnausfahrt Lutterberg (A7). Über die B 496 und K 222 sowie 212 gelangt man zum Ort Sichelnstein. Die Planfläche umfasst das gesamte Flurstück 117/5 sowie das Flurstück 116, Flur 2, Gemarkung Bentero-de. Die Nord-Süd-Distanz beträgt im Maximum ca. 500 (350) m, die Ost-West-Ausdehnung an der breitesten Stelle ca. 320 m.
Luftbild Google earth (in rot umrandet ist die Lage des Plangebietes markiert)
Planungsbüro Patt, Lüneburgwww.patt-plan.de