Friedhofsgebühren Silberstedt 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Silberstedt · Schleswig-Holstein · PLZ 24887

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 14.12.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebührensatzung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌‌​​‌‍ für die Benutzung des gemeindeeigenen Friedhofes und deren Einrichtungen der Gemeinde Silberstedt

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Silberstedt vom 14.12.2021 folgende Satzung erlassen.

§ 1

Allgemeines

Zur Deckung der Kosten des Friedhofs der Gemeinde und deren Einrichtungen (Friedhofskapelle, Leichenhalle) werden für die Benutzung Gebühren erhoben.

§ 2

Gebühren für die Unterhaltung und Pflege des Friedhofes Nutzungsgebühren

  1. 1. Die Gebühr beträgt je Grabplatz für eine
  • a. Wahlgrabstätte mit einer Ruhefrist von 30 Jahren 693,00 €
  • b. Wahlgrabstätte mit einer Ruhefrist von 20 Jahren 462,00 €
  • c. Reihengrabstätte mit einer Ruhefrist von 30 Jahren 693,00 €
  • d. Reihengrabstätte mit einer Ruhefrist von 20 Jahren 462,00 €
  • e. Rasengrabstätte mit einer Ruhefrist von 30 Jahren 935,00 €
  • f. Rasengrabstätte mit einer Ruhefrist von 20 Jahren 627,00 €
  1. 2. Für Grabstätten, denen am 01.01.2002 bereits nach damals geltendem Satzungsrecht ein Nutzungsrecht mit der Veranlagung zu einer jährlichen Gebühr verliehen wurde, beträgt die jährliche Gebühr ab dem 01.01.2022 bei Wahl- und Reihengräbern je Grabplatz 21,00 € und für Rasengräber je Grabplatz 28,50 €. Dieses gilt bis zur Verlängerung des Nutzungsrechtes. Dann gilt Absatz 1.

Auf Antrag können die noch ausstehenden Grabplatzgebühren für die verbleibende Ruhefrist in einer Summe gezahlt werden.

  1. 3. Erfolgt eine Veränderung des Nutzungsrechts nach § 14 Abs. 5 der Friedhofssatzung der Gemeinde Silberstedt ist die jeweilige Gebühr nach § 1 Abs. 1 anteilig zu zahlen.
  2. 4. Bei einer Veränderung des Nutzungsrechts nach § 11 Abs. 5 der Friedhofssatzung der Gemeinde Silberstedt beträgt die Gebühr für die Dauer der Veränderung (5 Jahre) 115,00 € je Grabplatz.
  3. 5. Die Gebühr für den Erwerb und die Veränderung des Nutzungsrechts ist für die gesamte Nutzungszeit im voraus zu zahlen.

§ 3

Bestattungsgebühren

  1. 1. Für das Ausheben und Schließen der Gruft beträgt die Gebühr jea) Sargbestattung 429,00 €
    • b) Urnenbestattung 319,00 €
  1. 2. Bei Beerdigungen einer Mutter zusammen mit ihrem bis zu einem Jahr alten Kind oder bei Beerdigungen von zwei Kindern unter einem Jahr in einem Grab wird für eine Kinderleiche keine Bestattungsgebühr erhoben.
  2. 3. Wird die Bestattung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit vorgenommen, ist ein Zuschlag in Höhe von 50\% der Bestattungsgebühr zu entrichten.

§ 4

Zusatzgebühren

  1. 1. Die Zusatzgebühren betragena) für die Benutzung der Friedhofskappelle mit dendazugehörigen Einrichtungen, je Trauerfeier 250,00 €
    • b) für das Abräumen grob vernachlässigter Grabhügel 330,00 €
    • c) für Sicherung des Grabmals bei mangelnder Standsicherheit 330,00 €
    • d) für eine Exhumierung 2.200,00 €
    • e) für das Ausgraben einer Urne 165,00 €

2. Sonstige Nutzung der Kapelle

Für die Benutzung der Friedhofskapelle anl. einer Eheschließung, Taufe oder anderer Veranstaltungdurch Personen, die ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde Silberstedt haben, je Veranstaltung

250,00 €

§ 5

Gebührenschuldner und Fälligkeit

Gebührenschuldner ist neben dem Nutzungsberechtigten an einem Grab auch der Antragsteller. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

Alle Friedhofsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 31.12.2021 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Silberstedt vom 1. Dezember 1996 in der Fassung der 3. Nachtragssatzung vom 15.07.2017 außer Kraft.

Silberstedt, den

Johannsen Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

-, Friedhofssatzungder Gemeinde Silberstedt C) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Silberstedt vom 10. November 2005 folgende Satzung erlassen:

§ 1 – Geltungsbereich und Friedhofszweck

  1. 1. Diese Fried hofssatzung gilt für den Friedhof Esperstoft und den daraufbefindlichen Anlagen.
  2. 2. Der Friedhof Esperstoft ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Silberstedt.
  3. 3. Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tode in dem Gebiet der Gemeinde Silberstedt ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten sowiederjenigen, die vor ihrem Tode ein Grabnutzungsrecht erworben hatten oder ein Anrecht auf Benutzung eines Wahlgrabes (Familiengrabes) haben. Fernerwerden Personen bestattet, die vor ihrem Tode zwar außerhalb der Gemeindegelebt haben (z. B. in einer Pflegeeinrichtung), jedoch unmittelbar vor dem Fortzug im Gemeindegebiet wohnhaft waren.
  4. 4. Personen, die ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde Silberstedt haben,können inbegründeten Fällen, mit Zustimmung der Gemeinde, beigesetzt werden. u §2 Außerdienststellung und Entwidmung
  5. 1. Über die Außerdienststellung und Entwidmung des Friedhofes sowie einzelner Friedhofsteile entscheidet die Gemeinde.
  6. 2. Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Bestattungenausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung wird erst dann ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufensind und eine angemessene Pietätfrist vergangen ist. Eine Außerdienststellungoder Entwidmung gemäß Abs. 1 ist öffentlich bekannt zu machen. Bei einzelnen Wahlgrabstätten genügt ein schriftlicher Bescheid an die Nutzungsberechtigten. §3 Öffnungszeiten Der Friedhof ist im Regelfall tagsüber für den Besuch geöffnet. Aus besonderem Anlass kann die Gemeinde das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteilevorübergehend untersagen. 2 §4 Ordnung
  7. 1. Jeder hat sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes angemessen zuverhalten. Kinder unter acht Jahren dürfen ihn nur in Begleitung Erwachsenerbetreten.
  8. 2. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
    • a) Sich unziemlich oder in einer der Würde des Ortes verletzenden Weise zubetragen, zu lärmen oder zu spielen, den Friedhof zu verunreinigen.
    • b) Die Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art sowie mit Fahrrädern - ausgenommen Leichenwagen, Kinderwagen, Rollstühle und hlandwagen - ohne Genehmigung der Gemeinde zu befahren.
    • c) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern.
    • d) Druckschriften zu verteilen.
    • e) Abraum und Kehricht außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagernf) Fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagenbetreten, zu beschädigen und zu verunreinigen.
    • g) Tiere unangeleint mitzuführen. außerhalb der Wege zu
  9. 3. Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauter Person (Fried hofswärter) ist Folge zu leisten. §5 Gewerbliche Arbeiten
  10. 1. Steinmetze, Gärtnereien, Bestattungsunternehmen und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Gewerbetreibenden haben die Fried hofssatzung zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie im (^J Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
  11. 2. Die Ausführung gewerblicher Arbeiten kann von der mit der Aufsicht betrauter Person untersagt werden, wenn Gewerbetreibende trotz wiederholter Mahnunggegen die Friedhofssatzung verstoßen haben.
  12. 3. Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur tagsüber durchgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof untersagt. §6 Anmeldung der Bestattung
  13. 1. Bestattungen sind unter Beibringung der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagenrechtzeitig bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorzeitigerworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  14. 2. Die Gemeinde setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest.
  15. 3. An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt. Ausnahmen bedürfender Genehmigung der Gemeinde.

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§ 7 – Särge und Urnen

  1. 1. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, das jedes Durchsickernvon Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
  2. 2. Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leichenicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht.
  3. 3. Die Särge sollen höchstens 2,05 Meter lang, im Mittelmaß 0,75 Meter hoch und 0,75 Meter breit sein. Für größere Särge ist die Zustimmung der Gemeinde beider Anmeldung der Bestattung einzuholen.
  4. 4. Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend. Leichenbekteidung gelten die
  5. 5. Es dürfen keine Urnen, Uberurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, dieaus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oderdie geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
  6. 6. Die Gemeinde kann auf Antrag eine Bestattung ohne Sarg aus religiösen oderweltanschaulichen Gründen zulassen - Abs. 2 gilt entsprechend. Die Gemeindeist berechtigt für solche Bestattungen zusätzliche Bestimmungen zu erlassen. §8 Ausheben und Schließen des Grabes
  7. 1. Ein Grab darf nur durch die von der Gemeinde beauftragte Person (^) (Fried hofswärter) ausgehoben und geschlossen werden.
  8. 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urnemindestens 0,60 m.
  9. 3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 mstarke Erdwände getrennt sein.
  10. 4. Die beim Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste einer früheren Beerdigung werden auf dem Boden der Grabstätte eingegraben.

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§ 9 – Ruhefrist

Die allgemeine Ruhefrist beträgt 30 Jahre, für verstorbene Kinder biszum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre, für Urnen 20 Jahre.

§ 10 – Umbettungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten soll grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. 2. Die Umbettung von Leichen und Aschen bedarf unbeschadet gesetzlicher 0 Bestimmungen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darfnur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein Rechtsanspruch aufeine Umbettung besteht nicht. Die Gemeinde ist berechtigt, eine Umbettung auszwingendem öffentlichen Interesse vorzunehmen.
  3. 3. Die Kosten der Umbettung einschließlich des Ersatzes von Schäden, die anbenachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, habendie Antragsteller zu tragen.
  4. 4. Durch die Umbettung wird die Ruhezeit nicht berührt. u §11 Nutzungsrecht
  5. 1. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. Sie wird grundsätzlich nur beieinem Todesfall ausgewiesen. Nutzungsrechte werden allein nach Maßgabedieser Satzung verliehen. Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiederverleihungvon Nutzungsrechten an Grabstätten sowie an Unverändertheit der Umgebungbesteht nicht.
  6. 2. Mit der Überlassung einer Grabstätte und Zahlung der festgesetzten Gebührenwird der/dem Berechtigten (Nutzungsberechtigte/r) das Recht verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe der jeweils geltenden Friedhofssatzung zu nutzen. Über die Verleihung des Nutzungsrechtes wird der oder dem Berechtigten ein Grabbrief ausgestellt.
  7. 3. Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Gemeinde auf eine andere Personübertragen werden. Im Falle des Ablebens des Nutzungsberechtigten geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf Angehörige über:
    • a) auf den überlebenden Ehegattenb) auf die Kinder (auch Adoptivkinder)
    • c) auf die Stiefkinderd) die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Müttere) die Elternf) die vollbürtigen Geschwistert» 5
    • g) die Stiefgeschwisterh) die nicht unter Buchtstabe a. bis g. fallenden Erbeni) Die Nutzungsberechtigten haften gegenüber der Gemeinde Verpflichtungen, die sich aus der Satzung ergeben, gesamtschuldnerisch. für
  8. 4. Die Dauer des Nutzungsrechtes richtet sich nach der Ruhefrist, jeweils beginnendmit dem Tag der Zuweisung.
  9. 5. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte Grabstätte und gegen Zahlung der in der Gebührensatzung festgesetzten Gebühr jeweils um 5 Jahreverlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, so erlischt es mit Ablaut der Nutzungszeit.
  10. 6. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegte Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgenommen werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Bei Rückgabe besteht kein Anspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren.
  11. 7. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, so erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes fällt die Grabstätte an die Gemeinde zurück. Nicht entfernte Grabmale und sonstige Gegenstände gehennach dieser Zeit ohne Entschädigung in das Eigentum der Gemeinde über. §12 Arten der Grabstätten
  12. 1. Die Grabstätten werden angelegt alsa) Reihengrabstätten für Sarg- und Urnengräberb) Wahlgrabstätten für Sarg- und Urnengräberc) Rasengrabstätten für Sarg- und Urnengräber Im übrigen ist der Gestaltungsptan für den Friedhof maßgebend. §13 Reihengrabstätten
  13. 1. Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Särge oder Urnen. Sie werdender Reihe nach belegt und nur für die Dauer der Ruhefrist abgegeben.
  14. 2. Die Reihengrabfelder haben eine Größe von 2,40 m x 1,20 m
  15. 3. In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Sarg bzw. eine Urne beigesetzt werden. Die Gemeinde kann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder eine Urne zusätzlichbeigesetzt wird, sofern die Ruhezeit dadurch nicht überschritten wird.
  16. 4. Reihengrabstätten sind nach Ablauf der Nutzungsrechte durch den Berechtigtenabzuräumen. D §14 Wahlgrabstätten
  17. 1. Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Särge oder Urnen. Die Lage der Grabstätten kann vom Erwerber gewählt werden. Ein Anspruchauf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht.
  18. 2. Das zu einer Wahlgrabstätte gehörende hlinterland muss bei Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Grabstätte miterworben werden. Die Nutzungszeit entspricht den Vorschriften für die Grabstätte. Beisetzungen im Hinterland sind unzulässig.
  19. 3. Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde verliehen. Die Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt.
  20. 4. In jeder einzelnen Grabstätte darf nur ein Sarg bzw. eine Urne beigesetztwerden.
  21. 5. Jede auf die erste Beisetzung folgende weitere Beisetzung bedarf der Verlängerung der Nutzungsrechte für die ganze Grabstätte bis zum Ablauf derneuen Ruhefrist.
  22. 6. Die Überlassung einer Wahlgrabstätte berechtigt zur Bestattung des Nutzungsberechtigten und seiner Angehörigen.
  23. 7. Als Angehörige gelten:
    • a) der Ehegatte und Lebensgefährteb) die Kinderc) die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütterd) die Elterne) die Geschwisterf) die Großelterng) die Ehegatten der unter b, c und e genannten Personen und Verlobte
  24. 8. Die Gemeinde kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten die Bestattunganderer Personen zulassen.
  25. 9. An belegten Wahlgrabstätten können die Nutzungsrechte nach Ablauf um 5 Jahre verlängert werden. Anschließende weitere Verlängerungen sind möglich.
  26. 10. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten können im voraus erworben werden.
  27. 11. Die einzelnen Grabstätten haben eine Größe von 2,40 m x 1,20 m.
  28. 12. Stimmen die bestehenden Grabstätten mit den Maßen in dieser Satzung nichtüberein, hat das keinen Einfluss auf die Gebühren- und Entgeltsbemessung.
  29. 13. Wahlgrabstätten sind nach Ablauf der Nutzungsrechte durch den Berechtigtenabzuräumen. §15 Rasengrabstätten
  30. 1. Rasengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Särge oder Urnen. Sie werdender Reihe nach belegt und nur für die Dauer der Ruhefrist abgegeben.
  31. 2. In jeder Rasengrabstätte darf nur ein Sarg bzw. eine Urne beigesetzt werden.
  32. 3. Die Grabstätten haben eine Größe von 2,40 m x 1,20 m.
  33. 4. In den Rasen wird nur eine Grabplatte eingelegt, auf der der Name (gegebenenfalls mit Geburtsname) sowie Geburts- und Sterbedatumverzeichnet sind. u §16 Reihengrabstätten für sonstige Bestattungen
  34. 1. Reihengrabstätten für sonstige Bestattungen sind einstellige Grabstätten für Bestattungen ohne Sarg. Sie werden der Reihe nach belegt und nur für die Dauerder Ruhefrist abgegeben.
  35. 2. Die Reihengrabfelder haben eine Größe von 2,40 m x 1,20 m
  36. 3. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Bestattung durchgeführt werden.
  37. 4. Reihengrabstätten sind nach Ablauf der Nutzungsrechte durch den Berechtigtenabzuräumen. §17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
  38. 1. Der Friedhof ist als Waldfriedhof angelegt.
  39. 2. Jede Grabstätte ist spätestens 3 Monate nach der Verleihung des Nutzungsrechtes bzw. der Beisetzung so zu gestalten und an die Umgebunganzupassen, dass der Fried hofszweck, die Würde des Friedhofes in seineneinzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage als Waldfriedhof gewahrt wird.
  40. 3. Grabstätten, die trotz Mahnung nicht in Ordnung gehalten werden, können vonder Gemeinde zur Aufrechterhaltung der Würde des Friedhofes eingezogenwerden. Dies geschieht auf Beschluss der Gemeinde. Das Entfernen der Grabmale und sonstiger Ausstattungsgegenstände geht zu Lasten der bisherigen Nutzungsberechtigten. 8 §18 Grabmale und bauliche Anlagen
  41. 1. Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigenschriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals zu beantragen. Der Antrag ist schriftlich durch den Nutzungsberechtigten oder seinen Bevollmächtigten zu stellen.
  42. 2. Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen, Einfriedigungen (Steineinfassung), Bänke und provisorischer Tafeln bedarfebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde.
  43. 3. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind ihrer Größe entsprechend nachden allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zubefestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Offnenbenachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. §19 Gestaltungsrichtlinien
  44. 1. Für Grabmale sollen nur Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
  45. 2. Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 100 cm hlöhe 14 cm, über 100 cm h^öhe 16 cm. Die Gemeinde kann weitergehende Anforderungen (z. B. Verdübelung) verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit des Grabmals erforderlich ist. Liegende Grabmale müssen mindestens 12 cm starksein.
  46. 3. Die Gemeinde kann Richtlinien über die Gestaltung des Friedhofes erlassen. Anlage und Pflege der Grabstätten
  47. 1. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege der Grabstätten ist der Nutzungsberechtigteverpflichtet. Er hat die Grabstätte auf seine Kosten anzulegen und zu pflegen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.
  48. 2. Zur Bepflanzung sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die eine hlöhe von 1,80 Meter nicht überschreiten und benachbarte Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
  49. 3. Alle gepflanzten Bäume und Sträucher dürfen nur mit Zustimmung der Gemeindeverändert oder beseitigt werden. Die Gemeinde ist berechtigt, stark wuchernde, absterbende oder die Bestattung behindernde Hecken, Bäume und Sträucher zubeschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
  50. 4. Die Verwendung von Kunststoff als Material für Kränze, Gebinde, Blumen undsonstigen Grabschmuck ist unzulässig.
  51. 5. Der Einsatz von chemischen Mitteln ist unzulässig.
  52. 6. Grabstätten, die trotz öffentlicher Mahnung nicht in Ordnung gehalten werden, können zur Aufrechterhaltung der Würde des Friedhofes von der Gemeinde durch Beschluss eingezogen werden.
  53. 7. Eine Bepflanzung oder Einfassung der Rasengräber ist nicht gestattet. 0 §21 Unterhaltung
  54. 1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem undverkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
  55. 2. Mängel hat der Nutzungsberechtigte unverzüglich beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann die Gemeinde die Anlage nach vorherigerschriftlicher Aufforderung auf Kosten des Verantwortlichen instandsetzen oderbeseitigen lassen. Bei Gefahr in Verzug ist die Gemeinde berechtigt, ohnevorherige Aufforderung an den Verantwortlichen, das Grabmal umzulegen oderandere geeignete Maßnahmen auf Kosten des Verantwortlichen durchzuführen.
  56. 3. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechtesnur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde entfernt werden.
  57. 4. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagennicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit beziehungsweise des Nutzungsrechtes entfernt, fällt sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Gemeindeabgeräumt werden, kann der Nutzungsberechtigte zur Übernahme der Kostenherangezogen werden. §22 Leichenhalle
  58. 1. Die Leichenhalle dient zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Siedarf nur mit Erlaubnis der Gemeinde betreten werden.
  59. 2. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgelegten Zeitensehen. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oderder Bestattung endgültig zu schließen.

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§ 23 – Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach derjeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 24 – Haftung

Die Gemeinde Silberstedt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Uberwachungspflichten. Im übrigen haftet die Gemeinde Silberstedt nur bei Vorsatzund grober Fahrlässigkeit.

§ 25 – Listenführung

Es sind folgende Listen zu führen: a. Bestands- und Belegungsptäneb. Verzeichnis der abgegebenen Nutzungsrechtec. Chronologisches Register der bestatteten Personen

§ 26 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fried hofssatzung vom 10.12.1982 außer Kraft. Silberstedt, 11. November 2005 '/^ / .',. •;<?>• Petersen ^\ Bürgermeisterin jv^ % '^. <ft F' ;.." n & '" IMIMI '^fcsw^ i ^ .1' ^ Veröffentlicht im Amtskurier Nr. 12.2005 am 15.12.2005