🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 03.01.2022 Volltext anzeigen ▼
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Gebuehrenordnung
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Amtliches Bekanntmachungsblatt des Amtes Arensharde, des Zweckverbands Gemeinschaftskläranlage Silberstedt, des Breitbandzweck-verbands Mittlere Geest und der Gemeinden Bollingstedt, Ellingstedt, Hollingstedt, Hüsby, Jübek, Lürschau, Schuby, Silberstedt und Treia
30. Dezember 2021 Jahrgang 13 Nr. 45/2021
Veröffentlichungen in dieser Ausgabe
Beschluss über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Interkommunales Gewerbegebiet Schleswig-Schuby“ der Gemeinde Schuby Gebührensatzung für die Benutzung des gemeindeeigenen Friedhofes und deren Einrichtungen der Gemeinde Silberstedt Beschluss über die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 15 „Gewerbliche Tierhaltung Weide“ der Gemeinde Silberstedt
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Bekanntmachung der Gemeinde Schuby
Beschluss über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Interkommunales Gewerbegebiet Schleswig-Schuby“ der Gemeinde Schuby
Die Gemeindevertretung hat in der Sitzung am 25.10.2021 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Interkommunales Gewerbegebiet Schleswig-Schuby“ der Gemeinde Schuby für das Interkommunale Gewerbegebiet, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht.
Die Änderung des Bebauungsplanes tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Alle Interessierten können den Bebauungsplan und die Begründung dazu von diesem Tage an in der Amtsverwaltung Arensharde, Hauptstraße 41, 24887 Silberstedt, Zimmer 12, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Der räumliche Geltungsbereich ist in dem nachstehend abgedruckten Übersichtplan dargestellt.
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Silberstedt, den 29.12.2021 Amt Arensharde Die Amtsvorsteherin Im Auftrage
L.S. Voß
Übersichtsplan
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Bekanntmachung
Die durch die Gemeindevertretung Silberstedt am 14.12.2021 beschlossene Gebührensatzung zur Benutzung des gemeindeeigenen Friedhofes und deren Einrichtungen der Gemeinde Silberstedt wurde durch den Bürgermeister ausgefertigt.
Diese Nachtragssatzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Silberstedt, 29.12.2021
Amt Arensharde Die Amtsvorsteherin
Im Auftrage
Voß (L.S.)
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Gebührensatzung für die Benutzung des gemeindeeigenen Friedhofes und deren Einrichtungen der Gemeinde Silberstedt
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Silberstedt vom 14.12.2021 folgende Satzung erlassen.
§ 1 – Allgemeines
Zur Deckung der Kosten des Friedhofs der Gemeinde und deren Einrichtungen (Friedhofskapelle, Leichenhalle) werden für die Benutzung Gebühren erhoben.
§ 2 – Gebühren für die Unterhaltung und Pflege des Friedhofes
Nutzungsgebühren
- 1. Die Gebühr beträgt je Grabplatz für eine
a. Wahlgrabstätte mit einer Ruhefrist von 30 Jahren 693,00 € b. Wahlgrabstätte mit einer Ruhefrist von 20 Jahren 462,00 € c. Reihengrabstätte mit einer Ruhefrist von 30 Jahren 693,00 € d. Reihengrabstätte mit einer Ruhefrist von 20 Jahren 462,00 € e. Rasengrabstätte mit einer Ruhefrist von 30 Jahren 935,00 € f. Rasengrabstätte mit einer Ruhefrist von 20 Jahren 627,00 €
- 2. Für Grabstätten, denen am 01.01.2002 bereits nach damals geltendem Satzungsrecht ein Nutzungsrecht mit der Veranlagung zu einer jährlichen Gebühr verliehen wurde, beträgt die jährliche Gebühr ab dem 01.01.2022 bei Wahl- und Reihengräbern je Grabplatz 21,00 € und für Rasengräber je Grabplatz 28,50 €. Dieses gilt bis zur Verlängerung des Nutzungsrechtes. Dann gilt Absatz 1.
Auf Antrag können die noch ausstehenden Grabplatzgebühren für die verbleibende Ruhefrist in einer Summe gezahlt werden.
- 3. Erfolgt eine Verlängerung des Nutzungsrechtes nach § 14 Abs. 5 der Friedhofssatzung der Gemeinde Silberstedt ist die jeweilige Gebühr nach § 1 Abs. 1 anteilig zu zahlen.
- 4. Bei einer Verlängerung des Nutzungsrechtes nach § 11 Abs. 5 der Friedhofssatzung der Gemeinde Silberstedt beträgt die Gebühr für die Dauer der Verlängerung (5 Jahre) 115,00 € je Grabplatz.
- 5. Die Gebühr für den Erwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist für die gesamte Nutzungszeit im voraus zu zahlen.
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§ 3 – Bestattungsgebühren
- 1. Für das Ausheben und Schließen der Gruft beträgt die Gebühr je
a) Sargbestattung
429,00 €
b) Urnenbestattung
319,00 €
- 2. Bei Beerdigungen einer Mutter zusammen mit ihrem bis zu einem Jahr alten Kind oder bei Beerdigungen von zwei Kindern unter einem Jahr in einem Grab wird für eine Kinderleiche keine Bestattungsgebühr erhoben.
- 3. Wird die Bestattung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit vorgenommen, ist ein Zuschlag in Höhe von 50% der Bestattungsgebühr zu entrichten.
§ 4 – Zusatzgebühren
- 1. Die Zusatzgebühren betragen
a) für die Benutzung der Friedhofskappelle mit den dazugehörigen Einrichtungen, je Trauerfeier
250,00 €
b) für das Abräumen grob vernachlässigter Grabhügel
330,00 €
c) für Sicherung des Grabmals bei mangelnder Standsicherheit 330,00 €
d) für eine Exhumierung
2.200,00 €
e) für das Ausgraben einer Urne
165,00 €
- 2. Sonstige Nutzung der Kapelle
Für die Benutzung der Friedhofskapelle anl. einer Eheschließung, Taufe oder anderer Veranstaltung durch Personen, die ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde Silberstedt haben, je Veranstaltung
250,00 €
§ 5 – Gebührenschuldner und Fälligkeit
Gebührenschuldner ist neben dem Nutzungsberechtigten an einem Grab auch der Antragsteller. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. Alle Friedhofsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
§ 6 – Inkrafttreten
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 03.01.2022 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Silberstedt vom 1. Dezember 1996 in der Fassung der 3. Nachtragssatzung vom 15.07.2017 außer Kraft.
Silberstedt, den 29.10.2021
Johannsen Bürgermeister
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Bekanntmachung der Gemeinde Silberstedt
Beschluss über die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 15 „Gewerbliche Tierhaltung Weide“ der Gemeinde Silberstedt
Die Gemeindevertretung hat in der Sitzung am 10.06.2021 die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 15 „Gewerbliche Tierhaltung Weide“ der Gemeinde Silberstedt für das Gebiet nördlich der Straße Weide und südlich der Straße Hochmoor, umfassend den südlichen Teilbereich des Flurstück 84 der Flur 3, Gemarkung Silberstedt bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht.
Die Änderung des Bebauungsplanes tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Alle Interessierten können den Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung dazu von diesem Tage an in der Amtsverwaltung Arensharde, Hauptstraße 41, 24887 Silberstedt, Zimmer 112, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist. Der räumliche Geltungsbereich ist in dem nachstehend abgedruckten Übersichtplan dargestellt.
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Silberstedt, den 30.12.2021 Amt Arensharde Die Amtsvorsteherin Im Auftrage
L.S. Voß
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Jübek (Schleswig-Holstein)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: