🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung der Heidenau, Stadt
Stadt Heidenau
Satzung der Stadt Heidenau über Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) vom 29.04.2010
in der Fassung der Ersten Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Heidenau über Friedhofsgebühren vom 26.08.2010
und
in der Fassung der Zweiten Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Heidenau über Friedhofsgebühren vom 24.11.2022
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Erhebungsgrundsatz
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
§ 4 Auskunftspflicht
§ 5 Schlussbestimmungen
Gebührenverzeichnis
Satzung der Stadt Heidenau über Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)
Neufassung der Satzung der Stadt Heidenau über Friedhofsgebühren (Friedhofsgebüh-rensatzung) in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Heidenau über Friedhofsgebühren vom 26.08.2010 und der 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Heidenau über Friedhofsgebühren vom 24.11.2022
§ 1 – Erhebungsgrundsatz
(1) Für die Benutzung des Friedhofes Heidenau-Nord und seiner Einrichtungen und für die Be-nutzung der Aufbahrungshalle auf dem Friedhof Heidenau-Süd sowie für die Inanspruch-nahme der damit zusammenhängenden städtischen Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
(2) Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis, welches Bestandteil der Satzung ist.
(3) Die nach dieser Satzung zu erhebenden Gebühren verstehen sich als Nettogebühren. Sofern einzelne Gebühren der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren zuzüg-lich der gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer die gebührenpflichtige Leistung oder Amtshandlung veranlasst oder sonst nach dem Gesetz oder letztwilliger Verfügung des Verstorbenen die Bestattungs-kosten (Gebühr) zu tragen hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn der Benutzung bzw. der Inanspruchnahme der Leistung.
(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebüh-renschuldner fällig.
§ 4 – Auskunftspflicht
Die Gebührenschuldner haben zur Veranlagung der Gebühren vollständige und richtige Aus-künfte zu erteilen.
Satzung der Stadt Heidenau über Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)
§ 5 – Schlussbestimmungen
- entfallen -
Die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Heidenau vom 29.04.2010 ist am 01.07.2010 in Kraft getreten. Die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 26.08.2010 ist am 18.09.2010 in Kraft getreten. Die 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 24.11.2022 tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Heidenau, 25.11.2022
J. Opitz Bürgermeister
Satzung der Stadt Heidenau über Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)
Gebührenverzeichnis
- 1. Nutzungsrecht an einer Grabstätte (Grabstellennutzungsgebühr)
1.1 Erwerb Nutzungsrecht
1.1.1 Wahlgrabstätten Sargbestattung für 20 Jahre Nutzungszeit
- 1.1.1.1. Einzelgrabstelle Verstorbener bis 2 Jahre (Ruhezeit 10 Jahre) 113,00 Euro
- 1.1.1.2. Einzelgrabstelle in Normallage 360,00 Euro
- 1.1.1.3. Doppelgrabstelle in Normallage 720,00 Euro
- 1.1.1.4. Einzelgrabstelle in besonderer Lage 460,00 Euro
- 1.1.1.5. Doppelgrabstelle in besonderer Lage 920,00 Euro
- 1.1.1.6. Grabstelle an Mauer 560,00 Euro
1.1.2 Rasenreihengrabstätte je Grabstelle
- 1.1.2.1. Sargbestattung Verstorbener über 2 Jahre (Ruhezeit 20 Jahre) 360,00 Euro
- 1.1.2.2. Pflegegebühr für Rasenreihengräber (Ruhezeit 20 Jahre) 812,00 Euro
1.1.3 Urnengrabstellen
- 1.1.3.1. Im Reihengrab je Grabstelle für 4 Urnen (Ruhezeit 20 Jahre) 360,00 Euro
- 1.1.3.2. Im Reihengrab je Grabstelle für 2 Urnen (Ruhezeit 20 Jahre) 180,00 Euro
- 1.1.3.3. In der Urnengemeinschaftsanlage für 1 Urne 1.600,00 Euro
- 1.1.3.4. In der Familien-Urnengemeinschaftsanlage
- in Reihengrabanlage -
3.200,00 Euro
- 1.1.3.5. In der Familien-Urnengemeinschaftsanlage
- an der Mauer -
3.690,00 Euro
- 1.2. Verlängerung Nutzungsrecht
1.2.1 Wahlgrabstätten Sargbestattung für 20 Jahre Nutzungszeit
- 1.2.1.1. Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes
an Wahlgrabstätten pro Jahr
- für Einzelgrabstelle Verstorbener bis 2 Jahre -
11,30 Euro
- 1.2.1.2. Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes
an Wahlgrabstätten pro Jahr
- für Einzelgrabstelle in Normallage -
18,00 Euro
- 1.2.1.3. Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes
an Wahlgrabstätten pro Jahr
- für Doppelgrabstelle in Normallage -
20,00 Euro
- 1.2.1.4. Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes
an Wahlgrabstätten pro Jahr
- für Einzelgrabstelle in besonderer Lage -
23,00 Euro
- 1.2.1.5. Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes
an Wahlgrabstätten pro Jahr
- für Doppelgrabstelle in besonderer Lage -
30,00 Euro
- 1.2.1.6. Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes
an Wahlgrabstätten pro Jahr
- für Grabstelle an Mauer -
24,00 Euro
Satzung der Stadt Heidenau über Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)
1.2.2 Urnengrabstellen
- 1.2.2.1. Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes
an Reihengrabstätten pro Jahr
- für Grabstellen im Reihengrab je Grabstelle für 4 Urnen -
18,00 Euro
- 1.2.2.2. Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes
an Reihengrabstätten pro Jahr
- für Grabstellen im Reihengrab je Grabstelle für 2 Urnen -
9,00 Euro
2. Friedhofsunterhaltungsgebühr
2.1 Friedhofsunterhaltungsgebühr - je Grabstelle und Jahr 24,00 Euro
2.2 Friedhofsunterhaltungsgebühr - bei unterjähriger Nutzung je Monat 2,00 Euro
2.3 Friedhofsunterhaltungsgebühr - je Rasenreihengrab für 20 Jahre 672,00 Euro
3. Bestattungs- und Beisetzungsgebühren
3.1 Grundgebühr
3.1.1 Sargbestattung Verstorbener bis 2 Jahre 271,00 Euro
3.1.2 Sargbestattung Verstorbener über 2 Jahre 460,00 Euro
Die Positionen 3.1.1 und 3.1.2 beinhalten öffnen, schließen
der Grabstelle, auslegen mit Matten, Kränze abtragen, einmal
hügeln und einformen, personelle Betreuung
3.1.3 Urnenbeisetzung mit personeller Betreuung 220,00 Euro
3.1.4 Stille Beisetzung mit personeller Betreuung 180,00 Euro
- einschl. öffnen und schließen der Grabstelle –
3.1.5 Urnenbeisetzung ohne personelle Betreuung 140,00 Euro
- einschl. öffnen und schließen der Grabstelle –
3.1.6 Sargfeier mit personeller Betreuung 92,00 Euro
3.1.7 Frostzuschlag für Grabstellenaushebung
- 3.1.7.1. für eine Urne 15,00 Euro
- 3.1.7.2. für einen Sarg 60,00 Euro
3.2 Friedhofskapelle
3.2.1 Benutzung der Friedhofskapelle mit Dekoration 87,00 Euro
3.2.2 Benutzung der Orgel 20,00 Euro
Satzung der Stadt Heidenau über Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)
3.3 Leichenhalle (Aufbahrungshalle)
3.3.1 Abschiednahme in der Aufbahrungshalle 46,00 Euro
3.3.2 Abschiednahme in der Aufbahrungshalle Süd 36,00 Euro
3.3.3 Aufbewahrung des Toten bis zu 3 Tagen 26,00 Euro
4. Gebühren für Umbettung
4.1. Umbettung auf demselben Friedhof
4.1.1 für einen Sarg je Grabstelle nach
tatsächlichem Aufwand je Stunde 29,00 Euro
4.1.2 für eine Urne je Grabstelle 320,00 Euro
4.2 Ausbettung bei Überführung auf fremden Friedhof
4.2.1 für einen Sarg je Grabstelle nach
tatsächlichem Aufwand je Stunde 29,00 Euro
4.2.2 für eine Urne je Grabstelle 160,00 Euro
4.3 Einbettung bei Überführung von fremden Friedhof
4.3.1 für einen Sarg je Grabstelle nach
tatsächlichem Aufwand je Stunde 29,00 Euro
4.3.2 für eine Urne je Grabstelle 160,00 Euro
5. Gebühr für die Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen
- 5.1. Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales je Grabstelle 36,00 Euro
- 5.2. Genehmigung zur Veränderung eines Grabmales je Grabstelle 36,00 Euro
- 5.3. Genehmigung zur Aufstellung eines provisorischen Grabmales 10,00 Euro
TOP Ö 9: Friedhofsgebührensatzung der Stadt Heidenau
STADT HEIDENAU
- Der Bürgermeister - Heidenau, 06.10.2022
Beschlussvorlage Nr. Dez/Amt: I / 20. 128/2022 Bearbeiter: Hr. Neugebauer Status: öffentlich
Beteiligte Bereiche: I., II., 32., 60. Beratungsfolge Status Termin Behandlung Bauausschuss nicht öffentlich 10.11.2022 Vorberatung Stadtrat öffentlich 24.11.2022 Beschlussfassung
Betreff:
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Heidenau • Änderung der Friedhofsgebührensatzung
Beschlusstext:
Der Stadtrat beschließt die als Anlage 128/2022-01 beigefügte 'Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Heidenau über Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)'.
Abstimmungsergebnis: Gremium (Beratungsfolge) 1. 2. Anwesend
JA-Stimmen
NEIN-Stimmen
Enthaltungen
zugestimmt abgelehnt zurückgestellt Weiterleitung ohne Beschluss Schriftführer (Unterschrift) Vorlage: 128/2022 Seite 2 von 3
Finanzielle Auswirkungen:
Auswirkungen auf den Haushalt HH-Jahr:
Buchungsstelle :
Beträge in € Mittel stehen haushaltsseitig zur Verfügung Mittelbedarf
Folgeaufwand (jährlich) davon Sachkosten davon Personalkosten
Folgeertrag (jährlich)
Bemerkungen zu finanziellen Auswirkungen
Die finanziellen Auswirkungen können nicht beziffert werden, da diese vom Umfang der einzelnen umsatzsteuerpflichtigen Geschäftsvorfälle abhängig ist.
Erläuterung:
Umsatzsteuergesetz (UStG) Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
Durch den mit dem Steueränderungsgesetz 2015 neu eingeführten § 2 b UStG haben sich vor allem grundlegende Änderungen im Hinblick auf die Unternehmereigenschaft für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts ergeben. Mit Ablauf der verlängerten Übergangsfrist zum 31.12.2022 gem. § 27 Absatz 22 und 22a UStG (siehe BV 126/2020) wird die zusätzliche Erhebung der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer, für einen Teil der im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebühren gesetzlich verpflichtend.
Die Umsatzsteuer zählt zu den Steuern, welche den Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen belasten. Die Erhebung der Umsatzsteuer findet aus Gründen der Zweckmäßigkeit nicht direkt beim Verbraucher statt; vielmehr werden die Verbrauchssteuern beim Hersteller bzw. beim Handel erhoben.
Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um eine indirekte Steuer, weil der Steuerschuldner (= Stadt Heidenau) und der wirtschaftliche Träger (= Bürger) der Umsatzsteuer zwei verschiedene Personen sind. Die Stadt Heidenau führt die einbehaltene Umsatzsteuer an das Finanzamt, wirtschaftlich getragen wird sie jedoch vom Letztverbraucher (privater Verbraucher).
Die Umsatzsteuer stellt für die Stadt Heidenau eine durchlaufende Position dar, da sie diese nur für den Staat vereinnahmt und weiterreicht. Somit ist eine inhaltliche Anpassung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Heidenau notwendig. Vorlage: 128/2022 Seite 3 von 3
Anlagen:
Anlage 128/2022-01: Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Heidenau über Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)
Bürgermeister Diese Vorlage wird nach Unterzeichnung des Originaldokuments ohne Schriftzug des Zeichnungsberechtigten für die digitale Gremienarbeit bereitgestellt! Nur das Original der Vorlage trägt eine Unterschrift!
TOP Ö 5: Neufassung der Friedhofsgebührensatzung ...
Anlage 1 zur Vorlage 038/2010
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Heidenau (Friedhofsgebührensatzung)
vom 29. April 2010
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Erhebungsgrundsatz
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
§ 4 Auskunftspflicht
§ 5 Schlussbestimmungen
Gebührenverzeichnis Satzung der Stadt Heidenau Anlage 1 zur Vorlage 038/2010 über Friedhofsgebühren Seite 2 von 7 (Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 18.03.2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S. 159), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.06.2009 (SächsGVBl. S. 323), des § 2 des Sächsischen Kommunalab-gabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.08.2004 (GVBl. S. 418, ber. 2005 S. 306), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.11.2007 (GVBl. S.478), und des
§ 25 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17.09.2003 (GVBl. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.08.2009 (GVBl. S. 438) hat der Stadtrat der Stadt Heidenau in seiner öffentlichen Sitzung am 29.04.2010 folgende
Satzung der Stadt Heidenau über Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)
beschlossen:
§ 1 – Erhebungsgrundsatz
(1) Für die Benutzung des Friedhofes Heidenau-Nord und seiner Einrichtungen und für die Benutzung der Aufbahrungshalle auf dem Friedhof Heidenau-Süd sowie für die Inan-spruchnahme der damit zusammenhängenden städtischen Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
(2) Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis, welches Bestandteil der Satzung ist.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer die gebührenpflichtige Leistung oder Amtshandlung veran-lasst oder sonst nach dem Gesetz oder letztwilliger Verfügung des Verstorbenen die Be-stattungskosten (Gebühr) zu tragen hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn der Benutzung bzw. der Inanspruchnahme der Leistung.
(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Ge-bührenschuldner fällig.
§ 4 – Auskunftspflicht
Die Gebührenschuldner haben zur Veranlagung der Gebühren vollständige und richtige Aus-künfte zu erteilen. Satzung der Stadt Heidenau Anlage 1 zur Vorlage 038/2010 über Friedhofsgebühren Seite 3 von 7 (Friedhofsgebührensatzung)
§ 5 – Schlussbestimmungen
Diese Gebührensatzung tritt am 01. Juli 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebüh-rensatzung vom 25. November 1999 zuletzt geändert durch die erste Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Heidenau über Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) vom 29. Au-gust 2002 außer Kraft.
Heidenau, den
Jacobs Bürgermeister Satzung der Stadt Heidenau Anlage 1 zur Vorlage 038/2010 über Friedhofsgebühren Seite 4 von 7 (Friedhofsgebührensatzung)
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustandegekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Das gilt nicht, wenn
- 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntma- chung der Satzung verletzt worden sind,
- 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
- a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Heidenau, …………………..
Jacobs Bürgermeister Satzung der Stadt Heidenau Anlage 1 zur Vorlage 038/2010 über Friedhofsgebühren Seite 5 von 7 (Friedhofsgebührensatzung)
Das Gebührenverzeichnis als Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Heidenau wird wie folgt neu gefasst
- 1. Nutzungsrecht an einer Grabstätte (Grabstellennutzungsgebühr)
- 1.1. Erwerb Nutzungsrecht
- 1.1.1. Wahlgrabstätten Sargbestattung für 20 Jahre Nutzungszeit
- 1.1.1.1. Einzelgrabstelle Verstorbener bis 2 Jahre (Ruhezeit 10 Jahre) 113,00 Euro
- 1.1.1.2. Einzelgrabstelle in Normallage 360,00 Euro
- 1.1.1.3. Doppelgrabstelle in Normallage 720,00 Euro
- 1.1.1.4. Einzelgrabstelle in besonderer Lage 460,00 Euro
- 1.1.1.5. Doppelgrabstelle in besonderer Lage 920,00 Euro
- 1.1.1.6. Grabstelle an Mauer 560,00 Euro
- 1.1.2. Rasenreihengrabstätte je Grabstelle
- 1.1.2.1. Sargbestattung Verstorbener über 2 Jahre (Ruhezeit 20 Jahre) 360,00 Euro
- 1.1.2.2. Pflegegebühr für Rasenreihengräber (Ruhezeit 20 Jahre) 812,00 Euro
- 1.1.3. Urnengrabstellen
- 1.1.3.1. Im Reihengrab je Grabstelle für 4 Urnen (Ruhezeit 20 Jahre) 360,00 Euro
- 1.1.3.2. Im Reihengrab je Grabstelle für 2 Urnen (Ruhezeit 20 Jahre) 180,00 Euro
- 1.1.3.3. In der Urnengemeinschaftsanlage für 1 Urne 1.600,00 Euro
- 1.1.3.4. In der Familien-Urnengemeinschaftsanlage
- in Reihengrabanlage - 3.200,00 Euro
- 1.1.3.5. In der Familien-Urnengemeinschaftsanlage
- an der Mauer - 3.690,00 Euro
- 1.2. Verlängerung Nutzungsrecht
- 1.2.1. Wahlgrabstätten Sargbestattung für 20 Jahre Nutzungszeit
- 1.2.1.1. Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten pro Jahr
- für Einzelgrabstelle Verstorbener bis 2 Jahre - 11,30 Euro
- 1.2.1.2. Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten pro Jahr
- für Einzelgrabstelle in Normallage - 18,00 Euro
Satzung der Stadt Heidenau Anlage 1 zur Vorlage 038/2010 über Friedhofsgebühren Seite 6 von 7 (Friedhofsgebührensatzung)
- 1.2.1.3. Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten pro Jahr
- für Doppelgrabstelle in Normallage - 20,00 Euro
- 1.2.1.4. Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten pro Jahr
- für Einzelgrabstelle in besonderer Lage - 23,00 Euro
- 1.2.1.5. Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten pro Jahr
- für Doppelgrabstelle in besonderer Lage - 30,00 Euro
- 1.2.1.6. Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten pro Jahr
- für Grabstelle an Mauer - 24,00 Euro
- 1.2.2. Urnengrabstellen
- 1.2.2.1. Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Reihengrabstätten pro Jahr
- für Grabstellen im Reihengrab je Grabstelle für 4 Urnen - 18,00 Euro
- 1.2.2.2. Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Reihengrabstätten pro Jahr
- für Grabstellen im Reihengrab je Grabstelle für 2 Urnen - 9,00 Euro
- 2. Friedhofsunterhaltungsgebühr
- 2.1. Friedhofsunterhaltungsgebühr - je Grabstelle und Jahr 24,00 Euro
- 2.2. Friedhofsunterhaltungsgebühr - bei unterjähriger Nutzung je Monat 2,00 Euro
- 2.3. Friedhofsunterhaltungsgebühr - je Rasenreihengrab für 20 Jahre 672,00 Euro
- 3. Bestattungs- und Beisetzungsgebühren
- 3.1. Grundgebühr
- 3.1.1. Sargbestattung Verstorbener bis 2 Jahre 271,00 Euro
- 3.1.2. Sargbestattung Verstorbener über 2 Jahre 460,00 Euro Die Positionen 3.1.1 und 3.1.2 beinhalten öffnen, schließen der Grabstelle, auslegen mit Matten, Kränze abtragen, einmal hügeln und einformen, personelle Betreuung
- 3.1.3. Urnenbeisetzung mit personeller Betreuung 220,00 Euro
- 3.1.4. Stille Beisetzung mit personeller Betreuung 180,00 Euro
- einschl. öffnen und schließen der Grabstelle –
- 3.1.5. Urnenbeisetzung ohne personelle Betreuung 140,00 Euro
- einschl. öffnen und schließen der Grabstelle -
Satzung der Stadt Heidenau Anlage 1 zur Vorlage 038/2010 über Friedhofsgebühren Seite 7 von 7 (Friedhofsgebührensatzung)
- 3.1.6. Sargfeier mit personeller Betreuung 92,00 Euro
- 3.1.7. Frostzuschlag für Grabstellenaushebung
- 3.1.7.1. für eine Urne 15,00 Euro
- 3.1.7.2. für einen Sarg 60,00 Euro
- 3.2. Friedhofskapelle
- 3.2.1. Benutzung der Friedhofskapelle mit Dekoration 87,00 Euro
- 3.2.2. Benutzung der Orgel 20,00 Euro
- 3.3. Leichenhalle (Aufbahrungshalle)
- 3.3.1. Abschiednahme in der Aufbahrungshalle 46,00 Euro
- 3.3.2. Abschiednahme in der Aufbahrungshalle Süd 36,00 Euro
- 3.3.3. Aufbewahrung des Toten bis zu 3 Tagen 26,00 Euro
- 4. Gebühren für Umbettung
- 4.1. Umbettung auf demselben Friedhof
- 4.1.1. für einen Sarg je Grabstelle nach tatsächlichem Aufwand je Stunde 29,00 Euro
- 4.1.2. für eine Urne je Grabstelle 320,00 Euro
- 4.2. Ausbettung bei Überführung auf fremden Friedhof
- 4.2.1. für einen Sarg je Grabstelle nach tatsächlichem Aufwand je Stunde 29,00 Euro
- 4.2.2. für eine Urne je Grabstelle 160,00 Euro
- 4.3. Einbettung bei Überführung von fremden Friedhof
- 4.3.1. für einen Sarg je Grabstelle nach tatsächlichem Aufwand je Stunde 29,00 Euro
- 4.3.2. für eine Urne je Grabstelle 160,00 Euro
2. Friedhofssatzung Stand: 2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung der Heidenau, Stadt
Satzung über die Benutzung des Friedhofes Heidenau-Nord der Stadt Heidenau (Friedhofsbenutzungssatzung)
Inhaltsverzeichnis: I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
§ 2 – Friedhofszweck
§ 3 – Begriffsbestimmungen
§ 4 – Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof
§ 7 – Dienstleistungserbringer
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 – Allgemeines
§ 9 – Beschaffenheit von Särgen und Urnen
§ 10 – Ausheben der Gräber
§ 11 – Ruhezeit
§ 12 – Ausgrabungen und Umbettungen
IV. Grabstellen
§ 13 – Allgemeines
§ 14 – Rasenreihengrabstellen
§ 15 – Wahlgrabstellen
§ 16 – Urnengemeinschaftsanlagen
§ 17 – Ehrengrabstellen
V. Gestaltung der Grabstellen
§ 18 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 19 – Wahlmöglichkeit
VI. Grabmale
§ 20 – Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 21 – Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
§ 22 – Zustimmungserfordernis
§ 23 – Anlieferung
§ 24 – Standsicherheit der Grabmale
§ 25 – Unterhaltung
§ 26 – Entfernung
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstellen
§ 27 – Allgemeines
§ 28 – Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 29 – Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
§ 30 – Vernachlässigung
VIII. Leichenhallen und Trauerfreiern
§ 31 – Benutzung der Aufbahrungshalle
§ 32 – Trauerfeiern
IX. Schlussvorschriften
§ 33 – Alte Rechte
§ 34 – Haftung
§ 35 – Gebühren
§ 36 – Ordnungswidrigkeiten
§ 37 – In-Kraft-Treten
Satzung über die Benutzung des Friedhofes Heidenau-Nord der Stadt Heidenau Seite 2 von 18 (Friedhofsbenutzungssatzung)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2003 (SächsGVBl. S. 55), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.06.2009 (SächsGVBl. S. 323), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungs-gesetz - SächsBestG) vom 08.07.1994 (SächsGVBl. S. 1321), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2009 (SächsGVBl. S. 382) hat der Stadtrat der Stadt Heidenau in seiner öffentli-chen Sitzung am 29.04.2010 folgende
Satzung über die Benutzung des Friedhofes Heidenau-Nord (Friedhofsbenutzungssatzung)
beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofsbenutzungssatzung gilt für den im Gebiet der Stadt Heidenau gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof Heidenau-Nord.
Der Friedhof Heidenau-Nord steht im Eigentum der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemein-de Heidenau. Träger des Friedhofes Heidenau-Nord ist die Stadt Heidenau gemäß Übertra-gungsvertrag vom 20.11.1995. Die Friedhofsverwaltung erfolgt durch die Stadt Heidenau.
§ 2 – Friedhofszweck
Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Heidenau. Er dient der Bestattung aller Personen.
§ 3 – Begriffsbestimmungen
(1) Verfügungsberechtigter im Sinne dieser Satzung ist der Inhaber der Grabstelle. Der Ver-fügungsberechtigte oder dessen Rechtsnachfolger ist Träger der Nutzungsrechte.
(2) Dienstleistungserbringer im Sinne dieser Satzung sind Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende, die typischerweise auf dem Friedhof tätig werden.
§ 4 – Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstellen können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öf-fentliche bekannt zu machen.
Satzung über die Benutzung des Friedhofes Heidenau-Nord der Stadt Heidenau Seite 3 von 18 (Friedhofsbenutzungssatzung)
(3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegen-stehen.
(4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einver-nehmen mit den Verfügungsberechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Verfü-gungsberechtigten möglich.
II. Ordnungswidrigkeiten
§ 5 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist täglich wie folgt geöffnet:
- 01. April bis 30. September von 6.00 Uhr bis 23.00 Uhr
- 01. Oktober bis 30. März von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr
Ein Betreten und Benutzen des Friedhofes außerhalb dieser Öffnungszeiten ist nicht ge-stattet.
(2) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlich-keitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsender betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist im Hinblick auf Abs. 1 insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere Fahrrädern) und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen, Rollator und Rollstühle, zu befahren;
b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie das An-bieten von Dienstleistungen;
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten aus-zuführen;
d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken;
e) Druckschriften zu verteilen, es sei denn, sie dienen der Durchführung von Trauer-feiern;
f) Abraum und Abfälle, die aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, außer-halb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
g) Abraum und Abfälle, die nicht aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, auf dem Friedhofsgelände abzulagern;
Satzung über die Benutzung des Friedhofes Heidenau-Nord der Stadt Heidenau Seite 4 von 18 (Friedhofsbenutzungssatzung)
h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu be-schädigen, Einfriedungen und Hecken unberechtigt zu übersteigen, Grabstellen und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten;
i) Rundfunk- und Musikgeräte aller Art zu betreiben, zu lärmen und zu spielen sowie zu lagern;
j) Tiere - ausgenommen Hunde - mitzubringen;
k) Hunde unangeleint mitzuführen.
Die Stadt kann Ausnahmen im Einzelfall oder dauerhaft zustimmen, soweit sie mit den Anforderungen des Abs. 1 vereinbart sind. Zu diesem Zweck sind die in Satz 1 genann-ten Aktivitäten bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Dies gilt insbesonde-re für die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video und Fotoaufnahmen, die nicht privaten Zwecken dienen sowie für das Befahren von Friedhofstraßen mit Perso-nenkraftwaren für behinderte Personen mit Behindertenausweis und gehbehinderte Per-sonen.
(4) Totengedenkfeiern sind 8 Tage vorher bei der Stadt zur Zustimmung anzumelden.
(5) Personen, die den Grundsätzen in Abs. 1 bis 3 zuwiderhandeln, können mündlich oder schriftlich des Friedhofes verwiesen werden.
§ 7 – Dienstleistungserbringer
(1) Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten, die auf dem Friedhof tätig werden, haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienst-leistungserbringer sowie ihre Bediensteten haften für alle Schäden, die sie oder ihre Be-diensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof und mit den von ihnen errichteten Grabmalen und sonstigen Anlagen schuldhaft verursachen.
(2) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der Dienstzeit des Friedhofsarbeiters durchgeführt werden. Sie sind grundsätz-lich von Montag bis Freitag in der Zeit von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr zulässig. In den Fäl-len des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lager-plätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Ar-beitsgeräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
(4) Dienstleistungserbringern, die trotz mündlicher oder schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften des Abs. 1 bis 3 verstoßen, kann die Stadt ein weiteres Tätigwerden auf dem Friedhof untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung ent-behrlich.
Satzung über die Benutzung des Friedhofes Heidenau-Nord der Stadt Heidenau Seite 5 von 18 (Friedhofsbenutzungssatzung)
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 – Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsver-waltung anzumelden. Die gesetzlichen Fristen sind einzuhalten. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, die Sterbeurkunde ist im Original beizufügen. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstelle beantragt, ist auch das Nutzungs-recht nachzuweisen.
(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit dem Auftraggeber fest.
§ 10 Abs. 3 SächsBestG bleibt unberührt.
§ 9 – Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Die Leiche muss in einem festen, gut abgedichteten und aus umweltgerechten abbauba-ren Material bestehenden Sarg gelegt werden, dessen Boden grundsätzlich mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Sägespänen, Holzwolle oder anderen geeig-neten aufsaugenden Stoffen bedeckt ist. Sollen bei den Verstorbenen Wertgegenstände verbleiben, so ist dies der Stadt rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Seitens der Stadt wird für diese Wertgegenstände keine Haftung übernommen.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Me-talleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(4) Hatte der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des § 6 Infektions-schutzgesetz gelitten oder besteht ein solcher Verdacht und geht von der Leiche eine Ansteckungsgefahr aus, ist der Sarg entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Es dürfen nur Aschekapseln, Schmuckurnen und sonstige Urnen verwendet werden, deren Material innerhalb der Ruhezeit, die für die entsprechende Bestattung gilt, umwelt-gerecht abbaubar ist. Die Stadt kann vom Bestatter eine Unbedenklichkeitserklärung für die von ihm verwendeten Materialien fordern.
(6) Särge und Urnen, die den vorgenannten Anforderungen nicht entsprechen, können zu-rückgewiesen werden.
§ 10 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Stadt oder von Beauftragten der Stadt ausgehoben und wie-der geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober-kante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
Satzung über die Benutzung des Friedhofes Heidenau-Nord der Stadt Heidenau Seite 6 von 18 (Friedhofsbenutzungssatzung)
§ 11 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 2. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 10 Jahre. Die Ruhezeit für Urnen beträgt 20 Jahre.
§ 12 – Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Fried-hofsverwaltung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. § 4 Abs. 5 bleibt unberührt.
(3) Ausgrabungen und Umbettungen werden in dem Zeitraum von 2 Wochen bis zu 6 Mona-ten nach dem Tode nicht zugelassen, sofern es sich nicht um Urnen handelt oder sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist. Umbettungen aus Ur-nengemeinschaftsanlagen und Rasenreihengräbern werden nicht zugelassen. Nach Ab-lauf der Ruhezeit noch vorhandener Leichen- oder Aschenreste können mit vor-heriger Zustimmung der Stadt auch in belegte Grabstellen aller Art umgebettet werden.
(4) Alle Ausgrabungen und Umbettungen erfolgen nur auf Antrag: antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Grabstellen aller Art der Verfügungsberechtigte (§ 3 Abs. 1). Dem An-trag auf Erteilung der Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstelle zur Verfügung steht. In den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 30 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Rasenreihengrabstellen und Urnengemeinschaftsgrabstellen umgebettet werden.
(5) Der Verfügungsberechtigte hat die Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamtes ein-zuholen.
(6) Alle Ausgrabungen und Umbettungen werden von der Stadt durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Durchführung.
(7) Neben der Zahlung der Gebühren für die Ausgrabung oder Umbettung haben die An-tragsteller Ersatz für Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstellen und Anlagen durch eine Ausgrabung oder Umbettung zwangsläufig entstehen.
(8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Ausgrabung oder Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstellen
§ 13 – Allgemeines
(1) Die Grabstellen bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
Satzung über die Benutzung des Friedhofes Heidenau-Nord der Stadt Heidenau Seite 7 von 18 (Friedhofsbenutzungssatzung)
(2) Die Grabstellen werden unterschieden in
a) Rasenreihengrabstellen
b) Wahlgrabstellen,
c) Urnengrabstellen
d) Urnengemeinschaftsanlagen für eine Urne
e) Familien-Urnengemeinschaftsanlage für zwei Urnen
Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an ei-ner der Lage nach bestimmten Grabstelle.
(3) Mit dem Grabnutzungsrecht (§ 3 Abs. 1 Satz 2) entsteht ein öffentlich-rechtliches Nut-zungsverhältnis.
(4) Die Änderung der Anschrift und des Namens von Verfügungsberechtigten (§ 3 Abs. 1 Satz 1) sind der Stadt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 14 – Rasenreihengrabstellen
(1) Rasenreihengrabstellen sind Grabstellen für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben wer-den.
(2) Es werden Rasenreihengrabstellen für Verstorbene vom vollendeten 2. Lebensjahr ab eingerichtet.
(3) In jeder Reihengrabstelle darf nur eine Leiche bestattet werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Lösung der Grabstelle.
(5) Der Ablauf der Ruhezeit wird dem Verfügungsberechtigten der Grabstelle mitgeteilt. Die Beräumung der Grabstelle ist vom Verfügungsberechtigten durchzuführen bzw. in sei-nem Auftrag durchführen zu lassen.
§ 15 – Wahlgrabstellen
(1) Wahlgrabstellen sind Grabstellen für Erdbestattungen und Bestattungen für Urnen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von mindestens 10 Jahren bei Ver-storbenen bis zum vollendeten 2. Lebensjahr und mindestens 20 Jahren bei Verstorbe-nen ab dem 2. Lebensjahr verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Bewerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstelle möglich. Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nut-zungsrechten an Wahlgrabstellen ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 4 beabsichtigt ist.
(2) Es werden ein- und mehrstellige Grabstellen als Einfachgräber unterschieden. In einer Wahlgrabstelle für Erdbestattungen können bis zu 4 Urnen bestattet werden.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Lösung der Grabstelle.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte einen Monat vorher schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grab-stelle - hingewiesen.
Satzung über die Benutzung des Friedhofes Heidenau-Nord der Stadt Heidenau Seite 8 von 18 (Friedhofsbenutzungssatzung)
(5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiederer-worben wird.
(6) Sofern bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht nicht durch Ver-trag übertragen wurde, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit der Zustimmung über
a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind;
b) auf die Kinder;
c) auf die Eltern;
d) auf die Geschwister;
e) auf die Großeltern;
f) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
g) auf sonstige Verwandte bis zum 3. Grade;
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis h) hat der jeweils älteste Nutzungsberechtigte Vorrang vor dem Jüngeren.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt eine von Abs. 2 ab-weichende Festlegung zugunsten einer anderen Person treffen. Der nach Abs. 2 Berech-tigte ist vor Erteilung der Zustimmung anzuhören und seine Interessen sind bei der Ent-scheidungsfindung angemessen zu berücksichtigen.
(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um-schreiben zu lassen.
(9) Abs. 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der da zu ergangenen Regelungen das Recht, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu ent-scheiden und in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden.
(11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grab-stellen.
(12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstellen kann jederzeit, an teilbelegten Grab-stellen erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstelle möglich.
(13) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes ist die Grabstelle durch den Nutzungsberechtigten zu beräumen. Näheres ergibt sich aus § 26 Abs. 2.
§ 16 – Urnengemeinschaftsanlagen
(1) Urnengemeinschaftsgrabanlagen sind Grabstellen in den für die Dauer der Ruhezeit 10 Urnen und mehr der Reihe nach beigesetzt werden können. Sie werden erst im To-desfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben. Die Beisetzung erfolgt einzeln nachein-ander.
Satzung über die Benutzung des Friedhofes Heidenau-Nord der Stadt Heidenau Seite 9 von 18 (Friedhofsbenutzungssatzung)
(2) In den Familien Urnengemeinschaftsanlagen können bis zu 2 Urnen einzeln beigesetzt werden. Es werden jeweils 2 Grabstellen für die Dauer der Ruhezeit zum Zeitpunkt der 2. Beisetzung abgegeben.
(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstellen und für Wahlgrabstellen entsprechend auch für Urnengrabstellen.
§ 17 – Ehrengrabstellen
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstellen (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt.
V. Gestaltung der Grabstellen
§ 18 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstelle ist unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 20 und 28 für Ab-teilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Ge-samtanlage gewahrt wird.
§ 19 – Wahlmöglichkeit
Auf dem Friedhof sind Abteilungen mit und ohne besondere Gestaltungsvorschriften einge-richtet. Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstelle in einer Abteilung mit oder in einer Abtei-lung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Abteilungen ohne besondere Ges-taltungsvorschriften sind:
a) Abteilung 6
b) Abteilung 5U
VI. Grabmale
§ 20 – Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den nach-folgenden Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine (außer Findlingen), Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden.
(3) Die Form des Grabmals muss materialgerecht sein, einfach und ausgewogen. Die auf-strebende oder lagernde Grundform ist konsequent auszubilden
Satzung über die Benutzung des Friedhofes Heidenau-Nord der Stadt Heidenau Seite 10 von 18 (Friedhofsbenutzungssatzung)
(4) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
Mindest-max. max. Höhe
stärke Breite = max.
Länge bei
liegenden
Grabmalen
(m) (m) (m)
a Steingrabmal für Urnengrabstelle
- stehend
0,12 0,40 0,70
0,14 0,40 1,00
0,18 0,40 1,30
- liegend
0,06 0,40 0,40
b Steingrabmal für Rasenreihengrabstellen 0,06 0,40 0,60
c Steingrabmal für Einzelgrabstellen 0,12 0,45 0,70
0,14 0,45 1,00
0,18 0,45 1,30
d Steingrabmal für zwei- u. mehrstellige 0,12 0,60 0,70
Grabstellen -Erdbestattungen 0,14 0,60 1,00
0,18 0,60 1,85
(5) Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstellen gelegt werden.
(6) Die vollständige Abdeckung der Gräber mit Steinplatten ist unzulässig.
(7) Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein. Ausnahmen sind möglich, wenn die Ausführung des Sockels die Ordnung in einem Grabfeld nicht stört.
(8) Die Grabmale müssen allseitig und gleichwertig sowie dem Material gemäß bearbeitet sein. Sie dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
(9) Jede handwerkliche Bearbeitung ist zugelassen. Politur ist außer bei liegenden Stein-en gestattet. Alle Seiten müssen sauber bearbeitet sein.
(10) Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Kunststoff, Emaille und Flächen mit Farbanstrichen, Lichtbilder, Gips, Porzellan, Aluminium etc.
§ 21 – Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
In den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den Anforderungen des § 20 Abs.4.
Satzung über die Benutzung des Friedhofes Heidenau-Nord der Stadt Heidenau Seite 11 von 18 (Friedhofsbenutzungssatzung)
§ 22 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,50 breit und 0,80 hoch sind. Die Anträge sind durch die Verfügungsbe-rechtigten zu stellen. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere der Gestaltungsvorschriften und die Erfül-lung der Anforderung zur Standsicherheit sowie der Anforderungen an die Zuverlässig-keit und Eignung von Dienstleistungserbringern im Sinne von § 24 gewährleistet ist.
(2) Die Anträge sind schriftlich zu stellen. Den Anträgen sind beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss, Vorder- und Seitenansichten im Maßstab 1:10 un-ter Angabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sowie mit Angaben zum Fundament und zur Verdübelung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist;
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter An-gabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Models im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
c) ergänzende Unterlagen zum Dienstleistungserbringer (z. B. Bescheinigungen und Zertifikate), der mit der Herstellung und Errichtung des Grabmals beauftragt werden soll.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Absätze 1 und 2 gelten entspre-chend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht bin-nen eines Jahrs nach Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Bestattung verwendet werden. Anderenfalls kann die Stadt die Entfernung auf Kosten des Verfü-gungsberechtigten bzw. des Auftraggebers veranlassen.
(6) Grabmale und andere bauliche Anlagen, die ohne Zustimmung errichtet sind und für die auch nachträglich keine Zustimmung erteilt werden kann sowie nicht zulässige Inschrif-ten, kann die Stadt auf Kosten des Verfügungsberechtigten bzw. des Auftraggebers ent-fernen lassen.
§ 23 – Anlieferung; Aufstellung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Fried-hofseingang von dem Friedhofsmitarbeiter überprüft werden können.
(2) Das Aufstellen bzw. die Errichtung von Grabmalen und anderen baulichen Anlagen ist nur von Montag bis Freitag zulässig.
Satzung über die Benutzung des Friedhofes Heidenau-Nord der Stadt Heidenau Seite 12 von 18 (Friedhofsbenutzungssatzung)
§ 24 – Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und des Handwerks, insbesondere den Richtlinien des Bundesinnungs-verbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Funda-mentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils gültigen Fassung zu funda-mentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öff-nen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sons-tige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Grabmale dürfen nur von Dienstleistungserbringern errichtet und verändert werden, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet sind. Einfache Maßnahmen oder Handgriffe, die keine besondere Fachkenntnis erfordern (z. Bsp. Auflegen eines Liegesteins auf das Grab), bleiben hiervon unberührt. Fachlich zu-verlässig und geeignet sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Grün-dungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforder-lichen Fundamentsabmessungen zu berechnen. Sie müssen in der Lage sein, für die Be-festigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensio-nieren und zu montieren. Weiterhin müssen sie die Standsicherheit von Grabanlagen be-urteilen und mithilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumen-tieren können. Zusätzlich müssen sie für ihre Tätigkeiten eine angemessene Haftpflicht-versicherung abgeschlossen haben. Satz 1 bis 5 gilt für sonstige bauliche Anlagen ent-sprechend.
(3) Dienstleistungserbringer, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach § 22 für un-vollständige oder nicht den Regeln der Baukunst und des Handwerks entsprechende Entwürfe, Zeichnungen und Angaben verantwortlich sind, werden als unzuverlässig ein-gestuft. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich Dienstleistungserbringer bei der Errichtung eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage nicht an die im Zulassungsver-fahren gemachten Angaben halten.
(4) Die Standsicherheit wird durch die Stadt jährlich geprüft und protokolliert. Verfügungsbe-rechtigte werden über nicht standsichere Grabmale informiert. Dies entbindet die Verfü-gungsberechtigten nicht von ihren Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten (§ 25 Abs. 1).
§ 25 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauern in würdigem und ver-kehrssicherem Zustand zu halten; für deren Standsicherheit ist Sorge zu tragen. Verant-wortlich dafür ist der Verfügungsberechtigte (§ 3 Abs. 1).
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Ab-hilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umle-gen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden ange-messenen Frist beseitig, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen, die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren.
Satzung über die Benutzung des Friedhofes Heidenau-Nord der Stadt Heidenau Seite 13 von 18 (Friedhofsbenutzungssatzung)
Ist der Verantwortliche nicht bekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nicht rechtzei-tig erreichbar, genügt eine öffentliche Bekanntmachung von einem Monat durch einen Hinweis auf der Grabstelle bis die Standsicherheit entsprechend hergestellt ist.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicher-heit, durch Umfallen oder durch Abstürzen von Teilen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen verursacht wird. Die Haftung von beauftragten Dienstleistungserbrin-gern (§ 7 Abs. 1 Satz 2) bleibt hiervon unberührt.
§ 26 – Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nut-zungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstelle entfernt werden. Die Eigentumsrechte der Verfügungsberechtigten bleiben hiervon unbe-rührt.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch den Verfügungsberechtigten zu entfernen. Der Verfügungsbe-rechtigte hat hierzu die Zustimmung der Stadt zu beantragen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhe-zeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsge-walt der Stadt. Sofern Grabstellen von der Stadt abgeräumt werden, hat der jeweilige Verfügungsberechtigte die Kosten zu tragen.
VII. Herrichtung und Pflege von Grabstellen
§ 27 – Allgemeines
(1) Alle Grabstellen müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet, gepflegt und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstellen zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamt-charakter des Friedhofs, den besonderen Charakter des Friedhofes und der unmittel-baren Umgebung anzupassen. Die Grabstellen dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt wer-den, die andere Grabstellen und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträch-tigen.
(3) Für die Herrichtung, Pflege und die Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verant-wortlich. Die Verfügungsberechtigten können hierzu Dritte beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit der Abräumung bzw. Beräumung der Grabstelle.
(4) Grabstellen müssen binnen 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet sein.
(5) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen au-ßerhalb der Grabstellen obliegen ausschließlich der Stadt.
(6) Bodensenkungen auf den allgemeinen Friedhofsflächen beseitigt der Friedhofsmitarbei-ter. Bodensenkungen auf Grabflächen und dadurch verursachte Schäden an Grabanla-gen können auf Antrag des Verfügungsberechtigten gegen Kostenersatz durch die Fried-hofsverwaltung beseitigt werden. § 25 Abs. 2 bleibt unberührt.
Satzung über die Benutzung des Friedhofes Heidenau-Nord der Stadt Heidenau Seite 14 von 18 (Friedhofsbenutzungssatzung)
(7) Kunststoffe und andere nicht umweltgerecht abbaubare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden- und -gestecken nicht ver-wendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht um-weltgerecht abbaubaren Material sind vom Friedhof zu entfernen oder den zur Abfalltren-nung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
§ 28 – Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstellen müssen bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung besonderen Anforderungen entsprechen.
(2) In den Belegungsplänen können für die Bepflanzung der Grabstellen kleinere Flächen als die Grabstellengröße vorgeschrieben und nähere Regelungen über die Art der Bepflan-zung und die Gestaltung der Grabstellen getroffen werden. Nicht zugelassen sind insbe-sondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Einfassungen jeder Art, Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff und das Aufstellen von Bänken.
§ 29 – Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
In den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabstellen in Herrichtung und Pflege den allgemeinen Anforderungen (§ 27).
§ 30 – Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstelle nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfü-gungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstelle innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungs-berechtigte nicht bekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nicht rechtzeitig erreich-bar, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstelle. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können die Grabstellen von der Stadt ab-geräumt und eingeebnet werden. Die Stadt kann die Grabstelle auf Kosten des jeweiligen Verfügungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Ent-schädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Ver-fügungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstelle unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nicht rechtzeitig erreichbar, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender dreimonatiger Hinweis auf der Grabstelle zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftli-chen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grab-stelle oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 26 Abs. 2 Satz 3 und 4 hin-zuweisen.
(2) Für Grabschmuck gilt § 26 Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
Satzung über die Benutzung des Friedhofes Heidenau-Nord der Stadt Heidenau Seite 15 von 18 (Friedhofsbenutzungssatzung)
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 31 – Benutzung der Aufbahrungshalle
(1) Die Aufbahrungshalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt und in Begleitung eines Friedhofmitarbeiters betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens 5 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichti-gen Krankheit gelitten haben, sollen, sofern möglich, in einem besonderen Raum der Aufbahrungshalle aufgestellt werden. Sie sind entsprechend zu kennzeichnen. Den An-ordnungen des Gesundheitsamtes ist Folge zu leisten. Soweit das Gesundheitsamt im Einzelfall keine andere Anweisung gibt, ist der Sarg entgegen Abs. 2 geschlossen zu hal-ten.
(4) Sofern es im Übrigen der Zustand der Leiche erforderlich macht, kann die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen anordnen, dass der Sarg geschlossen bleibt.
§ 32 – Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern finden in der Friedhofskapelle statt. Sie können auf Antrag auch am Grab abgehalten werden.
(2) Die offene Aufbahrung des Verstorbenen in der Friedhofskapelle kann auf Antrag zuge-lassen werden. Die in § 31 Abs. 3 und 4 geregelten Grundsätze gelten entsprechend.
(3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 60 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt.
(4) Die Grunddekoration der Friedhofskapelle wird durch die Stadt bereitgestellt.
(5) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf dem Friedhof sowie die Benutzung der Orgel in der Friedhofskapelle bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt.
(6) Der Auftraggeber einer Bestattung ist dafür verantwortlich, dass die Empfindungen ande-rer durch Reden, Musik oder Darbietungen während der Trauerzeremonie nicht gestört werden.
IX. Schlussvorschriften
§ 33 – Alte Rechte
(1) Für Grabstellen, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach zum Zeitpunkt der Vergabe gültigen Vorschriften.
Satzung über die Benutzung des Friedhofes Heidenau-Nord der Stadt Heidenau Seite 16 von 18 (Friedhofsbenutzungssatzung)
(2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbe-grenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne.
§ 34 – Haftung
(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere sowie durch ungünstige Witterungsverhältnisse und Naturgewalten entstehen.
(2) Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haf-tungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 35 – Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes Heidenau-Nord und seiner Einrichtungen sind die Gebüh-ren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 36 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätz-lich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 5 Abs. 1 den Friedhof außerhalb der festgelegten Öffnungszeiten betritt und benutzt;
- 2. sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;
- 3. auf dem Friedhof entgegen § 6 Abs. 3 und ohne eine vorherige Zustimmung der Stadt
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere Fahrrädern) und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskatern) ausgenommen Kinderwagen, Rollator und Rollstühle, befährt;
- b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie Dienstleistungen verkauft;
- c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten aus- führt;
- d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, die nicht privaten Zwecken dienen;
- e) Druckschriften verteilt, es sei denn, sie dienen der Durchführung von Trauerfeiern; f) Abraum und Abfälle, die aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, außer- halb der dafür bestimmten Stellen ablagert;
- g) Abraum und Abfälle, die nicht aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, auf dem Friedhofsgelände ablagert;
- h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken unberechtigt übersteigt oder Grabstellen oder Grabein- fassungen unberechtigt betritt; i) Rundfunk- und Musikgeräte aller Art betreibt, lärmt, spielt oder lagert; j) Tiere - ausgenommen Hunde - mitbringt;
- k) Hunde unangeleint mitführt;
Satzung über die Benutzung des Friedhofes Heidenau-Nord der Stadt Heidenau Seite 17 von 18 (Friedhofsbenutzungssatzung)
4. entgegen § 6 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchführt; 5. entgegen § 7 Abs. 2 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter Arbeiten auf dem Friedhof außerhalb der von der Stadt festgesetzten Zeiten oder auf Friedhofstei-len durchführt, deren Betreten nach § 5 Abs. 2 untersagt ist; 6. entgegen § 7 Abs. 3 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter Werkzeuge und Material in unzulässiger Weise lagert, Arbeits- und Lagerplätze bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten nicht wieder in den früheren Zustand versetzt, auf dem Friedhof Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagert oder Arbeitsge-räte an oder in den Wasserentnahmestellen auf dem Friedhof reinigt; 7. entgegen § 22 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung oder auf Grundlage ei-ner nach § 21 Abs. 4 inzwischen erloschenen Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert oder deren Errichtung oder Veränderung veranlasst; 8. entgegen § 24 Abs. 1 Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen nicht nach den Re-geln der Baukunst und des Handwerks befestigt oder fundamentiert; 9. entgegen § 24 Abs. 2 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verän-dert, ohne in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet zu sein;
- 10. 9entgegen § 25 Abs. 1 als Verfügungsberechtigter Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand hält;
- 11. entgegen § 26 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige schrift- liche Zustimmung entfernt;
- 12. entgegen § 30 Abs. 1 trotz einer schriftlichen Aufforderung der Stadt Grabstellen ver- nachlässigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 EUR geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Stadt Heidenau.
§ 37 – In-Kraft-Treten
(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsbenutzungssatzung der Stadt Heidenau vom 21.12.2000 außer Kraft.
Heidenau, 2010-04-30
Jacobs
Bürgermeister
Satzung über die Benutzung des Friedhofes Heidenau-Nord der Stadt Heidenau Seite 18 von 18 (Friedhofsbenutzungssatzung)
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustandegekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandege-kommen. Das gilt nicht, wenn
- 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekannt- machung der Satzung verletzt worden sind,
- 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetz- widrigkeit widersprochen hat,
- 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
- a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Heidenau, 2010-04-30
Jacobs
Bürgermeister