Friedhofsgebühren Alzenau 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Alzenau · Bayern · PLZ 63755

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 05.08.2025 (gültig ab 01.09.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.250,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Tarif I Ziff. 1 a) GebS (Einzelgrabstätte = 1-stelliges Reihengrab für 1 Sarg, § 14 FriedhofsS: der Reihe nach belegt, nur ein Sarg; 90,00 €/Stelle/Jahr × 25 Jahre = 2.250,00 € je Stelle)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.400,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Tarif I Ziff. 1 b) GebS (Elterngrabstätte mit 2 Grabstellen = kleinstes Wahlgrab, § 15 Abs. 2 FriedhofsS; kein 1-stelliges Wahlgrab in der Satzung, ABER ausdrücklicher Je-Grabstelle-Tarif: 96,00 € je Grabstelle/Jahr × 25 Jahre = 2.400,00 € je Grabstelle – der Spaltenwert 'insgesamt' ist der Stellenpreis, NICHT der Preis der ganzen 2-stelligen Grabstätte; daher stellen_anzahl 1, keine Division durch 2)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.200,00 €
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Tarif I Ziff. 2 b) GebS (Urnengrabstätte, der Reihe nach belegt, § 17 Abs. 2 FriedhofsS, max. 4 Aschen; Tarif 'je Stelle' = je Urnenstelle: 120,00 €/Jahr × 10 Jahre = 1.200,00 € je Urne – identisch mit anonymem Gemeinschaftsgrab, daher Beleg dafür, dass 'Stelle' der Einzel-Urnenplatz ist)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
3.750,00 €
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Tarif I Ziff. 2 d) GebS (Urnenkammer in Urnenwand/Kolumbarium, § 17 Abs. 3 FriedhofsS, Kammer für max. 2 Urnen; Tarif 'je Stelle' = je Urnenstelle – einheitliche Stellenlogik der Tabelle, vgl. Zeile b 'für bis zu 4 Urnen' = 1.200 € je Urne; Premiumniveau 375 €/Jahr deckt sich mit Baumgrabstätte 345 €/Jahr je Urne; KEIN Pauschalpreis für die 2-Urnen-Kammer – keine Division durch 2; Zeile c 'Ruhegemeinschaftsfeld' ist keine Wahlgrab-Alternative, da Treuhand-Grabpflegevertrag nach § 17 Abs. 6 FriedhofsS zwingend zusätzlich erforderlich)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.200,00 €
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Tarif I Ziff. 2 a) GebS (Urnengemeinschaftsgrabstätte anonym; § 17 Abs. 5 FriedhofsS: ohne individuelle Kennzeichnung, Beisetzung unter Ausschluss von Öffentlichkeit und Angehörigen; 120,00 €/Jahr × 10 Jahre = 1.200,00 € je Urne – exakt so gedruckt, kein Zeilenversatz: Zeilen b und c weisen eigenständig denselben Satz 120 € aus)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
3.450,00 €
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Tarif I Ziff. 2 e) GebS (Baumgrabstätte; § 17 Abs. 7 FriedhofsS: Rasenreihengräber am Fuße der Bäume für je 1 Urne, nur kompostierbare Urnen – EINZELPLATZ, kein Familien-/Partnerbaum-Tarif in der Satzung vorhanden; 345,00 €/Stelle/Jahr × 10 Jahre = 3.450,00 € je Urnenplatz; stellen_anzahl 1 zutreffend)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
620,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 620 € · Urne: 200 €
📄 Tarif VII Ziff. 3 u. 6 GebS (Grabherstellung; Benutzungszwang für Ausheben/Verfüllen sowie Versenken gem. § 4 Abs. 1 FriedhofsS)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
150,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Tarif II Ziff. 3 GebS (Trauerhalle Alzenau/Hauptort; weitere Hallen je Nutzung: Albstadt 50,00 €, Hörstein 100,00 €, Kälberau 50,00 €, Michelbach 100,00 €, Wasserlos 100,00 €)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 05.08.2025 (gültig ab 01.09.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Alzenau vom 05.08.2025 (gültig ab 01.09.2025)

6.2.2 Stand: 114. EL/August 2025 S a t z u n g über Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Stadt Alzenau (Friedhofsgebührensatzung)

Vom 05.08.2025

Präambel

Die Stadt Alzenau erlässt aufgrund von Art. 9 und Art. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2024 (GVBl. S. 573), folgende Satzung:

§ 1 – Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe und seiner Bestattungseinrichtungen sowie für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung werden durch die Stadt Alzenau Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben, die in einem Gebührentarif festgesetzt sind. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. Im Gebührentarif nicht aufgeführte Sonderleistungen werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten berechnet. (2) Den Gebühren wird etwaige Umsatzsteuer in gesetzlicher festgelegter Höhe hinzugerechnet.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer

a) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder die Verlängerung des Nutzungsrechtes beantragt,

b) eine Bestattung in einer Grabstätte in Auftrag gibt,

c) Einrichtungen des Friedhofs benutzt,

d) eine sonstige Leistung der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt,

e) die Gebührenschuld durch eine vor der Friedhofsverwaltung abgegebenen oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung, Fälligkeit und Beitreibung der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Überlassung von Nutzungsrechten bzw. der Inanspruchnahme einer Leistung im Sinne des § 1. (2) Die Gebühren werden mit einen Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern im Gebührenbescheid nicht die sofortige Fälligkeit der Gebührenschuld festgesetzt wird. (3) Die Stadt Alzenau ist berechtigt, Vorschusszahlungen auf die zu erwartende Gebührenschuld zu erheben. (4) Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.

6.2.2 Stand: 114. EL/August 2025

§ 4 – Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Gebühren

Festgesetzte Gebühren können nach den für öffentliche Abgaben geltenden Vorschriften gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.

§ 5 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. September 2025 in Kraft.

Tarif zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Alzenau

I. Gebühren für die Überlassung von Grabstätten zur Nutzung Die Gebühren für die Überlassung von Grabstätten sind bei der Erstbelegung für die gesamte satzungsmäßige Nutzungsdauer im Voraus zu entrichten. Dies gilt auch für die Verlängerung eines Grabnutzungsrechts.

  1. 1. Gebühren für die Überlassung von Sarggrabstätten

Nutzungs-dauer Gebührensatz je Stelle und pro Jahr der Nutzung Gebührensatz insgesamt

a) Einzelgrabstätte 25 Jahre 90,00 € 2.250,00 €

b) Elterngrabstätte mit 2 Grabstellen 25 Jahre 96,00 € 2.400,00 €

c) Zweistellige Familiengrabstätte mit 4 Grabstellen 25 Jahre 84,00 € 2.100,00 €

d) Kindergrabstätten 10 Jahre 0,10 € 1,00 €

e) Sternenkindergrabfeld 10 Jahre 0,10 € 1,00 €

f) Beisetzung in vorhandenes Grab 25 Jahre 65,00 € 1.625,00 €

  1. 2. Gebühren für die Überlassung von Urnengrabstätten

Nutzungs-dauer Gebührensatz je Stelle und pro Jahr der Nutzung Gebührensatz insgesamt

a) Urnengemeinschaftsgrabstätte (anonym) 10 Jahre 120,00 € 1.200,00 €

b) Urnengrabstätte für bis zu 4 Urnen 10 Jahre 120,00 € 1.200,00 €

c) Ruhegemeinschaftsfeld (Blätter im Wind, Würfel) 10 Jahre 120,00 € 1.200,00 €

d) Urnenkammer für bis zu 2 Urnen 10 Jahre 375,00 € 3.750,00 €

e) Baumgrabstätte 10 Jahre 345,00 € 3.450,00 €

f) Urnenbeisetzung in vorhandenes Grab (pauschal) 10 Jahre 65,00 € 650,00 €

  1. 3. Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Grabstätten Je Jahr der Verlängerung des Nutzungsrechts wird der unter 1.) und 2.) genannte Jahresbetrag festgesetzt. Die Regelungen zur Verlängerbarkeit ergeben sich aus der Friedhofssatzung der Stadt Alzenau.

6.2.2 Stand: 114. EL/August 2025 II. Gebühren für die Nutzung der Friedhofseinrichtungen Für die Nutzung der Friedhofseinrichtungen werden folgende Gebühren je Nutzung erhoben:

  1. 1. Benutzung der Leichenräume (Aufbahrung, je Tag) 42,00 €
  2. 2. Benutzung der Trauerhalle Albstadt 50,00 €
  3. 3. Benutzung der Trauerhalle Alzenau 150,00 €
  4. 4. Benutzung der Trauerhalle Hörstein 100,00 €
  5. 5. Benutzung der Trauerhalle Kälberau 50,00 €
  6. 6. Benutzung der Trauerhalle Michelbach 100,00 €
  7. 7. Benutzung der Trauerhalle Wasserlos 100,00 €
  8. 8. Vorhaltegebühr Infrastruktur (je Bestattung) 200,00 €
  9. 9. Schließdienst für Angehörige, Bestatter und sonstige 35,00 €
  10. 10. Aufbahrung des Sarges oder der Urne in der Leichenhalle einschließlich des Arrangements der vorhandenen Dekorationsgegenstände 160,00 € III. Sonstige Gebühren
  11. 1. Herstellen eines Grabfundaments einer einstelligen Grabstätte 280,00 €
  12. 2. Herstellen eines Grabfundaments einer zweistelligen Grabstätte 350,00 €
  13. 3. Herstellen eines Grabfundaments einer dreistelligen Grabstätte 420,00 €
  14. 4. Abräumung einer Urnenkammer/Entnahme aus der Urnenwand 70,00 €
  15. 5. Pflegegebühr bei Abräumung vor Ablauf der Ruhefrist pro Jahr 70,00 €
  16. 6. Standfestigkeitsprüfung (pro Nutzungsjahr) 3,50 €
  17. 7. Bereitstellung einer Frontplatte für Urnenkammer 300,00 €
  18. 8. Erwerb einer Bronzetafel mit Beschriftung nach Einstandspreisen, aktuell (für das Jahr 2025) 302,26 €
  19. 9. Montage einer Frontplatte aus Naturstein 68,00 €
  20. 10. Montage einer Bronzetafel mit Beschriftung 30,00 €
  21. 11. Nachbestattung der Urne 210,00 € IV. Genehmigungsgebühren für Grabmale
  22. 1. Planungsgenehmigung für Grabmale 50,00 €
  23. 2. Planungsgenehmigung für Grabeinfassungen 50,00 €
  24. 3. Planungsgenehmigung für Voll- bzw. Teilabdeckungen 50,00 €

V. Sonstige Verwaltungsgebühren

  1. 1. Rückgabe des Grabnutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit 29,03 €
  2. 2. Adressermittlung 14,55 €

6.2.2 Stand: 114. EL/August 2025

  1. 3. Verwaltungsgebühr je Bestattung 115,82 €
  2. 4. Zulassungsgebühr für gewerbliche Arbeiten für 1 Jahr 100,00 €
  3. 5. Verwaltungsgebühr für die Zulassung der Bestattung von Auswärtigen 100,00 € VI. Versenken des Sarges, Beisetzung von Urnen, Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs und Stellung der Sargträger
  4. 1. Geleiten des Sargtransportwagens zum Grab mit vier Sargträgern und Versenken des Sarges 170,00 €
  5. 2. Geleiten des Sargtransportwagens zum Grab mit sechs Sargträgern und Versenken des Sarges 250,00 €
  6. 3. Begleitung der Trauerfeier durch Erfüllungsgehilfen 100,00 €
  7. 4. Beisetzung von Urnen 100,00 €

VII. Gebühren für die Grabherstellung

  1. 1. Öffnen und Schließen von Sarggrabstätten 0,50 - 1,00 m (Kindergrabstätten) 165,00 €
  2. 2. Öffnen und Schließen von Sarggrabstätten 1,20 - 1,60 m (Kindergrabstätten) 225,00 €
  3. 3. Öffnen und Schließen von einfachtiefen Sarggrabstätten 620,00 €
  4. 4. Öffnen und Schließen von doppeltiefen Sarggrabstätten 750,00 €
  5. 5. Aufbruch der verhärteten Bodenschicht je Stunde und je Mitarbeiter 70,00 €
  6. 6. Öffnen und Schließen von Urnengrabstätten 0,80 m 200,00 €

VIII. Ausgrabungen und Umbettungen

  1. 1. Es gelten die gleichen Gebühren wie bei der Grabherstellung (vgl. VII). Der zusätzliche Aufwand für Umbettungen wird entsprechend dem tatsächlichen Zeitaufwand pro Stunde (je Mitarbeiter) berechnet. 70,00 €

Alzenau, 05.08.2025 Stadt Alzenau

gez. Stephan Noll Erster Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 08.07.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Alzenau vom 08.07.2025

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Alzenau

vom 8. Juli 2025

Die Stadt Alzenau erlässt aufgrund der Art. 23 Satz 1, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 und

Artikel 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern in der Fassung der

Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch $ 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) folgende Satzung:

I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich und Aufsicht

(1) Diese Satzung gilt für die im Stadtbereich gelegenen und im Eigentum der Stadt Alzenau stehenden Friedhöfe und für den Friedhof der Katholischen Kirchengemeinde Alzenau auf dem Kirchberg, der mit Vertrag vom 25.02.1955 der Stadt Alzenau zur Nutzung überlassen wurde. Diese Satzunggilt nicht für den israelitischen Friedhof im Stadtteil Hörstein.

(2) Die von der Stadt Alzenau verwalteten Friedhöfe, ihre Einrichtungen und das Beerdigungswesenunterstehen nach Maßgabe derjeweils gültigen Geschäftsordnung des Stadtrates der Aufsicht des Friedhofsausschusses; das Nähere bestimmendie Satzung zur Regelung desörtlichen Gemeindeverfassungsrechts und die Geschäftsordnung des Stadtrates. Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe und ihre Einrichtungensind eine nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Alzenau.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Verstorbenen (Leichen, Tot- und Fehlgeburten, auch aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Föten und Embryonen) und Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Alzenau waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Auch die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen werden auf den Friedhöfen bestattet. Die Bestattung anderer Personen kann ausnahmsweise zugelassen werden und bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Alzenau.

(3) Die Friedhöfe dienen einer geordneten und würdigen Totenbestattung und stellen kulturelle Einrichtungen dar, welche die Ehrung der Verstorbenen und die Pflege ihres Andenkens ermöglichen, und erfüllen wichtige Funktionen für die Stadtökologie. Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften für weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch eine Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahl-oder Urnengrabstättenerlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit beiEintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettungbereits bestatteter Verstorbener verlangen, soweit deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs oder des Friedhofsteils als Ruhestätte der Verstorbenen verloren. Die in Einzelgrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhefrist noch nicht abgelaufenist, die in Wahl- oder Urnengrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufenist, auf Kosten der Stadt Alzenau in andere Grabstätten umgebettet.

(4) SchlieRung und Entwidmung werden ôffentlich bekannt gegeben. Die Nutzungsberechtigten erhalten außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamtzu ermitteln ist. Bei einzelnen Grabstätten kann die Schließung oder Entwidmung stattdessen auch durch schriftlichen Bescheid an den jeweiligen Nutzungsberechtigten bekanntgegeben werden. (5) Die Umbettungstermine sollen möglichst dem Nutzungsberechtigten oder einem Angehörigen einen Monat vorher mitgeteilt werden. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Alzenau auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den geschlossenen oder entwidmeten Friedhöfen und Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. Benutzungszwang

(1) Für folgende Verrichtungen wird der Benutzungszwang angeordnet

  1. 1. das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes,
  2. 2. das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,
  3. 3. die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofes, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab einschließlich Stellung der Sargträger, sofern keine Ausnahmegenehmigungder Stadt Alzenau erteilt wurde,
  4. 4. Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen.

(2) Zur Durchführung dieser Tätigkeiten kann sich die Stadt Alzenau eines oder mehreren qualifizierten Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen bedienen. Die Erfüllungsgehilfen sind den Weisungen der Stadt Alzenau unterworfen. Die Einzelheiten sind in einem Vertrag festzulegen.

Il. Ordnungsvorschriften Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind in der Zeit von 8.00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit für den Besuch geöffnet. An den GedenktagenAllerheiligen und Allerseelen bleiben die Friedhöfe bis 21.00 Uhr geöffnet.

(2) Die Stadt Alzenau kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen oder außerhalb der Öffnungszeiten gestatten. Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Verstorbenen und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen desaufsichtsbefugten Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesonderenicht gestattet,

a) die Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art, zu befahren. Ausgenommen sind das Schieben von Fahrrädern, das Befahren mit entsprechenden Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadt Alzenau und der für den Friedhof zugelassenen Fahrzeuge der Dienstleistungserbringer nach $ 7 Abs. 6,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) in der Näheeiner Trauerfeier, Gedenkfeier oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung. der Stadt Alzenau gewerbsmäßig zu fotografieren oder filmen,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle (z. B. Blumen, Ausschmückungsgegenstände, Kränze, Papier) außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) Tiere mitzubringen - ausgenommen Hunde, sofern diese an einer Leine geführt werden, Blindenhunde, Assistenz- bzw. Behindertenbegleithunde,

h) außerhalb von Trauer- und Gedenkfeiern sowie sonstigen genehmigten Veranstaltungen zu musizieren.

(3) Kinder unter sechs Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(4) Die Stadt Alzenau kann Ausnahmenzulassen, soweit sie mit dem ZweckdesFriedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Sie kann ferner an weiteren Tagen das Arbeiten auf den Friedhöfen verbieten.

(5) Nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängendeVeranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt Alzenau; sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden. Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Dienstleistungserbringer (insbesondereBildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter) und ihre Bediensteten haben die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten. Für die Aufnahme ihrer Tätigkeiten bedürfen sie der vorherigen Zulassung durch die Stadt Alzenau.

(2) Zugelassen werden nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Zulassungerfolgt widerruflich durch schriftliche Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen. Dabei kann der Umfang der Tätigkeiten im Einzelnen festgelegt werden. Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies mit dem Friedhofszweck und dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist. Die Zulassung ist gebührenpflichtig und wird jeweils für ein Jahr erteilt.

(3) Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind spätestens um 20 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktobernicht vor 6 Uhr und in den Monaten Novemberbis Februarnicht vor 7 Uhr begonnen werden. Die Arbeiten sind spätestens um 20 Uhr zu beenden. Die Stadt Alzenau kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. Auf Bestattungsfeierlichkeiten ist Rücksicht zu nehmen. Die Würde des Friedhofs darf nicht beeinträchtigt werden.

(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Stadt Alzenau genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (6) Das Befahren der Friedhofswege ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten auf dem Friedhof und nur mit solchen Kraftfahrzeugen gestattet, deren Fahrer bzw. Halter von der Stadt Alzenaueine vorherigeschriftliche Genehmigung erhalten haben. Die Genehmigungist sichtbar im Fahrzeug anzubringen. Es dürfen nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewichtbis 3,5 t benutzt werden. Die Einfahrt von schwereren Kraftfahrzeugen kann in begründetenEinzelfällen gesondert tageweise genehmigt werden. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht übersteigen. Fußgänger haben immer Vorrang; im Übrigen gilt die Straßenverkehrsordnung. (7) Die Stadt Alzenau kann Dienstleistungserbringern, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht gegeben sind, durch schriftlichen Bescheid die Zulassung ihrer Tätigkeit auf den in $ 1 genannten Friedhöfenzeitlich befristet oder dauerhaft ganz oder teilweise untersagen. Bei schweren Verstößenist eine Mahnungentbehrlich.

Ill. Allgemeine Bestattungsvorschriften Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Beisetzungist bei der Stadt Alzenau anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auf Verlangen der Stadt Alzenau auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Stadt Alzenau setzt Ort und Zeit der Bestattung in Abstimmung mit der anmeldenden Person und gegebenenfalls mit dem Geistlichenfest. Die Beisetzungenfindenin der Regel montags bis freitags statt.

(4) Für den Zeitpunkt der Bestattung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Särge und Urnen

(1) Beisetzungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen.

(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Verstorbenen (Särge, Urnen und Überurnen) und Leichentücher müssen so beschaffen sein, dass sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Verstorbenen (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung und Leichentücher müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassersnicht nachteilig verändert wird und ihre Zersetzung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Ausnahmen können vom Friedhofsträger zugelassen werden.

810 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Stadt Alzenau ausgehoben und wieder verfüllt. Sie kann sich dazuDritter bedienen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur bis zur Grabsohle:

a) für Verstorbene ab vollendetem 10. Lebensjahr 1,80 m und bei Tieferlegung 2,40 m,

b) für Verstorbenen ab vollendetem 5. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 1,30 m,

c) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Totgeborene 1,00 m,

d) für Urnen 0,80 m. Die Stadt Alzenau kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(3) Die Gräber für Sargbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Die nutzungsberechtigte Person hat Grabzubehörrechtzeitig vor einer Beisetzung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Stadt Alzenau entfernt werden müssen, sind ihr die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.

811 Ruhezeiten

Die Ruhefristen für Leichen betragen bei

a) Verstorbenen ab vollendetem 5. Lebensjahr 25 Jahre,

b) Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 10 Jahre,

c) allen Aschenbeisetzungen 10 Jahre.

812 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Alzenau. Die Zustimmung wird bei Vorliegen eines wichtigen Grundeserteilt, wenn Rechte Dritter nicht entgegenstehen. $ 3 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt Alzenau umgebettet werden. Nach Ablauf der Ruhezeitist für eine Umbettung kein wichtiger Grund erforderlich.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgeberechtigte.

(5) Alle Umbettungen werden von der Stadt Alzenau durchgeführt. Sie kann sich dazu Dritter bedienen und bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragstellenden zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit die Stadt Alzenau oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichten Fahrlässigkeittrifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Verstorbene und Aschen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. IV. Grabstätten

8 13 Arten der Grabstätten

(1) Rechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden. Ein Eigentumserwerbist ausgeschlossen.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in Einzelgrabstätten (8 14), Wahlgrabstätten (8 15), Urnengrabstätten ($ 17 Abs. 2 bis 4), Gemeinschaftsgrabstätten (8 17 Abs. 5), Ruhegemeinschaften für Urnen ($ 17 Abs. 6), Baumgrabstätten für Urnen (8 17 Abs. 7) und Ehrengrabstätten (8 18).

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Über die Grabnutzungsrechte und die Grabbelegung wird von der Stadt Alzenau eine Grabkartei geführt. In Zweifelsfällen entscheiden die Eintragungenin der Grabkartei.

(5) Die nutzungsberechtigte Person hat der Friedhofsverwaltung jede Änderungihrer Anschrift mitzuteilen.

814 Einzelgrabstätten

(1) Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Sargbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über den Erwerb wird auf Antrag eine Urkunde ausgestellt und an den Berechtigten übergeben. Es kann nur ein Sarg beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Einzelgrabstätte die Leicheneines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten),

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.

(4) Das Nutzungsrecht kann grundsätzlich wiedererworben werden. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes erfolgt auf Antrag zu den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und zu denin diesem Zeitpunkt für den Erwerb des Nutzungsrechtes geltenden Gebühren. Die Stadt Alzenau kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach $ 3 beabsichtigt ist oder aus planerischen Gründen.

(5) Das Nutzungsrechtist auf Antrag um jeweils 5, 10 oder 15 Jahre verlängerbar. Der Antrag auf Verlängerung des Nutzungsrechtsist vor Ablauf des Nutzungsrechts zustellen, über Ausnahmenentscheidet die Stadt Alzenau.

(6) Die Regelungen des $ 15 Abs. 8 und Abs. 9 gelten entsprechend. 815 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Sargbeisetzungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen ein Nutzungsrechtfür die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Der Ersterwerb des Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Über das erworbene Nutzungsrecht wird auf Antrag eine Graburkunde ausgestellt und dem Berechtigten übergeben. Die Stadt Alzenau kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach $ 3 beabsichtigtist.

(2) Die Wahlgrabstätten werden unterschiedenin Elterngrabstätten und Familien-grabstätten, sie werden als Tiefgräber ausgewiesen. In einer Elterngrabstätte können zwei Verstorbene,in einer Familiengrabstätte vier Verstorbene und je weiterem Grabteil weitere zwei Verstorbene bestattet werden. Zusätzlich können, unabhängig von Grabstättenart und - größe bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Der Nutzung destiefergelegenen Grabes (Tiefgrab) steht der Lauf der Ruhefrist für eine Leiche im darüberliegenden Grab entgegen. Erstbeisetzungen werden grundsätzlich vertieft vorgenommen.

(3) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Hiervon unberührt bleiben Begrenzungen, die aus dem TotensorgerechtDritter resultieren.

(4) Das Nutzungsrecht kann grundsätzlich wiedererworben werden. Der Wiedererwerbist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechteserfolgt auf Antrag zu den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und zu den in diesem Zeitpunkt für den Erwerb des Nutzungsrechtes geltenden Gebühren. Die Stadt Alzenau kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach $ 3 beabsichtigt ist oder aus planerischen Gründen.

(5) Das Nutzungsrechtist auf Antrag um jeweils 5, 10 oder 15 Jahre verlängerbar. Die Verlängerungsoll die gesamte Grabstätte umfassen. Der Antragist vor Ablauf des Nutzungsrechts zu stellen, über Ausnahmen entscheidetdie Stadt Alzenau.

(6) Die Regelung des $ 14 Abs. 3 gilt entsprechend.

(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben oder verlängert worden ist.

(8) Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Stadt Alzenau übertragen werden. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtessoll der Erwerberfür den Fall seines Ablebens seinen oder seine Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm bzw. ihnen das Nutzungsrecht durch schriftliche Vereinbarung übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft

c) auf die Kinder,

d) auf die Eltern,

e) auf die Großeltern,

f) auf die Enkelkinder,

g) auf die Geschwister,

h) auf die Kinder der Geschwister des Verstorbenen,

i) auf die Verschwägerten ersten Grades.

j) auf die Stiefkinder,

k) auf die Stiefgeschwister, I) auf die nicht unter a) - k) fallenden Erben.

m) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Innerhalb der einzelnen Gruppenc) - |) wird die jüngste Person, die der Stadt Alzenau bekanntist, nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb von drei Monaten nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 3 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. Auf Antrag kann das erloschene Nutzungsrecht einer der vorgenannten Personenwieder eingeräumt werden.

(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Über Ausnahmenentscheidet die Stadt Alzenau. Bei vorzeitiger Rückgabe sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, die Kosten der Pflege und Unterhaltung der Grabstätte durch die Stadt Alzenau bis zum Ablauf der letzten Ruhezeit zu übernehmen. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Gebühren werdennichterstattet.

8 16 Sternenkindergrabfeld

Grabstätten im Feld für Sternenkindern dienen der Beisetzung von Tot- und Fehlgeburten im Sinne des $ 31 der Personenstandsverordnung und die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammendenLeibesfrüchte und deren Aschen. Die Grabstätten werden der Reihe nach und für die Dauer von 10 Jahren (Nutzungszeit) belegt. Die Regelungen $ 15 Absätze 4 bis 9 gelten entsprechend. Die Gestaltung und Instandhaltung des Grabfeldes obliegt der Stadt Alzenau, eine individuelle Gestaltung ist nicht erlaubt. Die Kennzeichnung der Grabstätten erfolgt durch Schrifttafeln, die seitens der Stadt Alzenau beschafft, beschriftet und auf Pflastersteinen ebenerdig am Standort der Urne angebracht werden.

8 17 Grabstätten zur Beisetzung von Urnen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnengrabstätten und Urnenwänden (Abs. 2 bis 4),

b) Gemeinschaftsgrabstätten (Abs. 5),

c) Ruhegemeinschaft für Urnen (Abs. 6) und

d) Baumgrabstätten (Abs. 7).

(2) Urnengrabstätten sind Grabstätten zur Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt werden undin denen maximal vier Aschen beigesetzt werden dürfen. Der Ersterwerb des Nutzungsrechtsist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. Das Nutzungsrecht an diesen Grabstätten erstreckt sich auf die Dauer der Ruhefrist (Nutzungszeit); es muss zur Wahrung der Ruhefrist bei jeder weiteren Urnenbestattung um den entsprechenden Zeitraum verlängert werden.

(3) Urnenwände sind Grabstätten in eigens errichteten Bauwerken zur Aufnahme von Urnen in separaten Kammern, die für die Dauer der Ruhefrist (Nutzungszeit) der Reihe nach vergeben werden. In den Urnenkammern dürfen maximal zwei Urnen bestattet werden. Die möglichen Maße der Urnen werden durch die Nischengröße begrenzt. Die verwendeten Schmuck- bzw. Überurnen müssen gewährleisten, ein Austreten der Asche innerhalb der Ruhefrist zu verhindern. Die Stadt Alzenau stellt Verschlussplatten in zwei Varianten bereit, Steinplatten für die Urnenwände sowie Glasplatten für die Urnenkammernim Kolumbarium. Die Verschlussplatten können mit dem Namen der / des Verstorbenen gekennzeichnet werden, die Anbringung von Geburts- und Sterbedaten ist zulässig. Zum Schutze anderer Grabstättenist es unzulässig, die Verschlussplatten mit weiteren Ausstattungsgegenständen, wie z. B. Blumenvasen, Kerzenhaltern und dergleichen, zu versehen. Das Ablegen / -stellen von Gegenständen ist nur aus Anlass einer Beisetzung erlaubt und ist kurzfristig durch die Angehörigen wieder zu entfernen. Zeichen des Gedenkens (Blumen, Gestecke, Kerzen und sonstige Lichter) dürfen nur in den hierfür vorgesehenen Bereichen abgelegt werden. Die Stadt Alzenau räumt ohne Vorankündigung regelmäßig die Gegenstände ab und entsorgt diese. Sie ist nicht verpflichtet, die Gegenstände aufzubewahren.

(4) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderesergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. Nach Ablauf des Nutzungsrechts an der Urnengrabstätte und in den Urnenwände ist die Stadt Alzenau berechtigt, die bestatteten Urnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle im Friedhof in würdiger Weise der Erde beigegeben.

(5) Gemeinschaftsgrabstätten.sind Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung; in diesen Grabstätten dürfen nur Aschen beigesetzt werden. Besondere Rechte können an diesen Grabstätten nicht geltend gemacht werden. Die Beisetzung der Aschen erfolgt unter Ausschluss von Öffentlichkeit und Angehörigen. Die Herrichtung und Pflege der Gemeinschaftsgrabstätten obliegen der Stadt Alzenau. Nach Ablauf der Ruhefrist ist die Stadt Alzenau berechtigt, die beigesetzten Urnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle im Friedhof in würdiger Weise der Erde beigegeben.

(6) Ruhegemeinschaften für Urnen sind Grabstätten, bei denen die Treuhandgesellschaft bayerischer Friedhofsgärtner mbH die auf den Friedhöfen zugelassenen Friedhofsgärtner und Steinmetze mit der Anlegung des Grabfeldes sowie der friedhofsgärtnerischen Aufgaben beauftragt und bis zum Ablauf der Ruhezeit der zuletzt im Ruhegemeinschaftsgrabfeld erfolgten Beisetzung betreut. Voraussetzung für den Erwerbeines Nutzungsrechtes an Grabstätten der Ruhegemeinschaft ist der wirksame Abschluss eines entsprechenden Grabpflegevertrages mit der Treuhandgesellschaft bayerischer Friedhofsgärtner mbH.

(7) In Baumgrabstätten werden Urnen als Rasenreihengräber am Fuße der Bäume beigesetzt. Die Kennzeichnung der Grabstätten erfolgt durch Schrifttafeln, die seitens der Stadt Alzenau beschafft, beschriftet und auf Pflastersteinen ebenerdig am Standort der Urne angebracht werden. DerInhalt der Beschriftung der Schrifttafeln erfolgt gemäße der Daten der verstorbenen Person im Sterberegister, sofern der Stadt Alzenau seitens der nutzungsberechtigten Person im Rahmender Anmeldung der Bestattung keine abweichenden Wünschemitgeteilt werden. Bei Abweichungenentscheidet die Stadt Alzenau nach pflichtgemäßem Ermessen. Es werden ausschließlich kompostierbare Urnen zur Beisetzung zugelassen. Das Ablegen von Grabschmuck, Kerzen, Gedenkgegenständen und Ähnlichem sowie Anpflanzungen jeglicher Art sind im Bereich der Grabstätten für Baumbestattungen nicht zulässig.

818 Ehrengrabstätten

(1) Der Entscheidung des Stadtrates der Stadt Alzenau bleibt es vorbehalten, verstorbenen Bürgern, die sich um das öffentliche Wohl der Stadt Alzenau in hervorragender Weise verdient gemacht haben, ein Ehrengrab zuzuweisen, es anzulegen und für 10 Jahre zu pflegen.

(2) In Ehrengrabstätten kann neben der Person, der die Ehrengrabstätte zuerkannt wurde, auch dessen Ehegatte beigesetzt werden. Die Beisetzung anderer Personen in der Grabstätte bedarf der besonderen Genehmigung der Stadt Alzenau.

V. Gestaltung der Grabstätten

819 Grabfelder mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften; Wahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhöfen sind Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Bei einzelnen Friedhöfen ist die ausschließliche Geltung der Regelungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsbestimmungen zulässig, wenn der Erwerb einer Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsbestimmungen auf einem anderen Friedhof im Gebiet der Stadt Alzenau zugemutet werden kann.

(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Grabfeld mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung bzw. Beisetzung nicht Gebrauch gemacht, wird dieses Recht aufgegeben und eserfolgt die Beisetzung in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.

(3) Die Gestaltungsvorschriften der 8$ 22 bis 30 gelten nicht für das Sternekindergrabfeld (8 16), Urnenwände($ 17 Abs. 3), Gemeinschaftsgrabstätten (8 17 Abs. 5), Ruhegemeinschaften ($ 17 Abs. 6) und Baumgrabstätten ($ 17 Abs. 7).

8 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften ($8 22 und 30) - so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofesin seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Innerhalb eines Jahres nach der ersten Bestattung muss auf der Grabstätte ein Grabmal errichtet werden.

(3) Bei der Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen dürfen die Abmessungen der Grabstätte nicht überschritten werden. In den einzelnen Reihen müssen die Rückseiten der Grabmale in Reihenflucht gesetzt werden. Das Gleiche gilt für Grabeinfassungen. Firmennamen auf Grabmalen dürfen nur in unauffälliger Weise auf einer Schmalseite unten angebracht werden. (4) Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig; über Ausnahmen entscheidetdie Stadt Alzenau.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

821 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des $& 20in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.

(2) Die allgemeinen Gestaltungsbestimmungen nach $ 19 gelten im

  1. 1. Friedhof Alzenau in den Abteilungen A, B, C, D, Süd, West und Abteilung Ost, Grabfelder E 14 und F 14, J,
  2. 2. Friedhof Albstadt in den Grabfeldern A, B, C, D, I, Kund KG,
  3. 3. Friedhof Hörstein im Grabfeld E,
  4. 4. Friedhof Kälberau im Altteil,
  1. 5. Friedhof Michelbach im Grabfeld E 13 und
  2. 6. Friedhof Wasserlos im Grabfeld A. 822 Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen sich in die UmgebungdesGrabfeldes einfügen oder der zugrundeliegenden Planunggestalterisch entsprechen. In ihrer Gestaltung und Bearbeitung müssen dazu nachstehende Anforderungen eingehalten werden.

a) für Grabmale dürfen insbesondere Naturstein sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall Ausführung verwendet werden.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. bearbeitete Steine müssen allseitig bearbeitet sein; alle Bearbeitungsarten sind zugelassen;
  2. 2. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmalbesteht, werkgerecht abzustimmen.
  3. 3. Grabmale auf den als Rasenfriedhof ausgewiesenen Friedhöfen/Friedhofsteilen dürfen keine Sockel haben.

(2) Auf Grabstätten für Sargbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßenzulässig:

a) Einzelgrabstätten und Elterngrabstätten:

  • Stelen und Kreuze max. 1,20 m hoch,

max. Breite bei Stelen 0,80 m, max. Breite bei Kreuzen 1,00 m, Stärke von 0,14 m bis 0,40 m,

  • sonstige stehende Grabmale max. 1,10 m hoch,

max. 1,00 m breit, Stärke 0,14 m bis 0,22 m,

  • liegende Grabmale max. Grundfläche 0,50 m x 0,60 m,

max. Höhe über Erdreich 0,20 m, max. Neigung 15 Grad.

b) Kindergrabstätten: Die Maße der Grabmale für Kindergrabstätten sollen im Verhältnis zur kleineren Grabstätte stehen.

c) zweiteilige und dreiteilige Familiengrabstätten:

  • Stelen und Kreuze max. 1,40 m hoch,

max. Breite bei Stelen 1,00 m, max. Breite bei Kreuzen 1,40 m, Stärke von 0,14 bis 0,40 m

  • sonstige stehende Grabmale max. 1,10 m hoch,

max. 1,40 m breit, Stärke 0,14 bis 0,22 m.

(3) Auf Urnengrabstätten sind liegende Grabmale mit einer max. Grundfläche von 0,50 x 0,60 m zugelassen; die liegenden Grabmale dürfen über das Erdreich bis zu 0,10 m hinausragen. In bestimmten, dafür besonders ausgewiesenen Bereichen sind stehende Grabmale zugelassen. Die Grundfläche darf max. 0,40 m x 0,40 m betragen. Die maximale Höhe beträgt 1,00 m.

(4) Diese zusätzlichen Gestaltungsbestimmungen mit Ausnahme der Regelungen für Urnengrabstätten gelten im

  1. 1. Friedhof Alzenau Abteilung Ost in den Grabfeldern 1, 1 a, 2 bis 13, S 10 und K, U1 — U3, U5 und U10,
  2. 2. Friedhof Albstadt in den Grabfeldern E, F, G, H, J und U,
  3. 3. Friedhof Hörstein in den Grabfeldern A, B, C, Dund U, 4. Friedhof Kälberau in der Abteilung Nord-Ost und Nord-West,
  4. 5. Friedhof Michelbach in den Grabfeldern 1 bis 12 sowie 14 und 15, E16 und F16, U, U4, U11 und U15 und
  5. 6. Friedhof Wasserlos in den Grabfeldern B bis F, U und U1.

Die zusätzlichen Gestaltungsbestimmungen gelten auch im

  1. 1. Friedhof Alzenau, Abteilung Ost, Grabfelder 10 - 13,
  2. 2. Friedhof Michelbach, in den Grabfeldern 1 bis 12 sowie 14 und 15,
  3. 3. Friedhof Wasserlos, Grabfelder E und F. In diesen Bereichen dürfen Grabeinfassungen gemäß 8 30 Abs. 3 bzw. Abs. 4 der Satzung nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt Alzenau errichtet werden. Die Friedhofsverwaltung wird ermächtigt, die Genehmigungen unter Auflagen zu erteilen.

Die Gestaltungsbestimmungen für Urnengrabstätten nach Abs. 3 Satz 2 - stehende Grabmale - gelten im Friedhof Alzenau, Abteilung Ost, Grabfeld U1 und U2, U3, U5 und U10. Für die weiteren Urnengrabfelder bzw. Urnengrabreihen auf den städtischen Friedhöfen gilt die Regelung nach Abs. 3 Satz 1 - liegende Grabmale -.

Soweit zukünftig weitere Grabfelder eingerichtet werden, gelten für diese diejenigen Gestaltungsvorschriften entsprechend, die für solche Grabfelder gelten, deren Grabstättenangebot jenem in Hinblick auf Gesamtcharakter, Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte sowie Anlage des Feldes am nächsten kommt.

(5) Die Stadt Alzenau kann Abweichungen vom Höchstmaß sowie hinsichtlich des verwendeten Materials ausnahmsweise zulassen, soweit dies innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des $ 20 vertretbar ist.

$ 23 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt Alzenau. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. Satz 2 gilt nicht für Holzkreuze, die kleiner als 1,20 m x 0,50 m x 0,10 m sowie andere Grabmale, die kleiner als 0,40 m x 0,25 m x 0,20 m sind. Die antragstellende Person hat ihr Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Entwurf mit Grundriss und Seitenansicht in einem geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Bei der Anbringung eines QR-Codesoder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweisesist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben. Die Antragstellenden bleiben für die Dauer der Nutzung für den Inhalt verantwortlich.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole in geeignetem Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

(3) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal oder die bauliche Anlage nicht den Vorschriften der 88 20, 21, 22 oder 24 entspricht. Eine erteilte Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigungerrichtet worden ist.

(4) Die nicht genehmigungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als Holztafeln oder Holzkreuze, Findlinge oder Kissensteine zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung verwendetwerden. 824 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen vonKinderarbeit im Sinne von Art. 3 des ÜbereinkommensNr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

$ 25 Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und Einfassungennachdenallgemein anerkannten Regeln des Handwerks (BIV-Richtlinie Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks in der Fassung vom Juni 2020) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Es musssichergestellt sein, dass sie auch beim Öffnen benachbarter Gräbernicht umstürzen oder sich senken können. Die Fundamente müssen mit ihrer Oberkante unter der Erdoberfläche bleiben.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, kann die Stadt Alzenau gleichzeitig mit der Genehmigung nach $ 23 bestimmen. Die Stadt Alzenau kann überprüfen, ob die Fundamentierung ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, auch insoweit, als nach Satz 1 keine Bestimmungen getroffen wurde.

(3) Die Stadt Alzenau kann die Fundamente für die Grabmale selbst herstellen, wenn dies zweckmäßig und erforderlich erscheint.

826 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft standsicher und in würdigem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt Alzenau auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Alzenau nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Alzenau berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung unter Berücksichtigung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes zu entfernen. Die Stadt Alzenau ist verpflichtet, diese Gegenständeunter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten der Verantwortlichen aufzubewahren. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von drei Monaten aufgestellt wird.

(3) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung des Friedhofsträgers bleibt unberührt. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Stadt Alzenau kann die Genehmigung zur Ânderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz-und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zubeteiligen.

827 Entfernung von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Alzenau entfernt werden, die nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundeserteilt wird.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit, nach der Rückgabeeiner Grabstätte oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen innerhalb von drei Monaten seitens der zuvor nutzungsberechtigten Person zu entfernen. Geschieht dies nicht, so ist die Stadt Alzenau berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nachschriftlicher Androhung und Festsetzung auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumenzu lassen. Die Stadt Alzenau ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Alzenau über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigungfür die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagenschriftlich vereinbart wurde.

(3) Sofern ein Grabmal ohne die Genehmigung der Stadt Alzenau aufgestellt wurde und nicht genehmigungsfähig ist, hat der Nutzungsberechtigte dieses unverzüglich zu entfernen. Die Regelungen in Absatz 2 Satz 2 bis Satz4 geltend entsprechend.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

828 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb des Nutzungsrechts im Rahmen der Vorschriften des $ 20 hergerichtet und dauerhaft in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege sowie eine spätere Wiederverwendungder Grabstätte nicht beeinträchtigen. Bäume auf Grabstätten dürfen nicht höher als 1,60 m sein. Die Stadt Alzenau kann verlangen, dass wuchernde oder behindernde Gewächse zurückgeschnitten oder entfernt werden.

(3) Bei Sarggrabstätten sind Grababdeckungen aus Naturstein in einer Größe bis max. 50 % des Pflanzenbeeteszulässig.

(4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ende des Nutzungsrechts. Die Stadt Alzenau kann von den Nutzungsberechtigten verlangen, dass sie die Grabstätte nach Ende der Nutzungszeit abräumen.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Alzenau. Bepflanzungen außerhalb der Grabstätten sind verboten. Das Ablegen von Werkzeugen, Töpfen und anderen Gegenständen hinter den Grabmalen außerhalb der Grabstätte ist untersagt. Die Stadt Alzenau behält sich vor, diese Gegenstände zu entfernen und zu entsorgen.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflegeist nicht gestattet. Das Anbringen oder Ablegen von Kunststoff oder Plastikblumenaller Art ist auf den Grabstätten nicht gestattet. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Gräbern zu entfernen und an den vorgesehenen Abraumplätzen abzulagern. Die Stadt Alzenau kann bestimmen, dass bestimmte Stoffe nicht den Abfallsammeleinrichtungen des Friedhofs zugeführt werden dürfen.

(8) Die Regelung des 8 27 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Grabbeet mit Erde aufzufüllen und sodann Gras einzusäen ist.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat das Ablagern von Aushubmaterial zu dulden, wenn eine Nachbargrabstätte geöffnet wird und eine Ablagerung anderweitig nicht möglichist. Entsprechende Schutzmaßnahmen in Bezug auf den Grabbewuchs der Nachbargrabstätte sind vorzunehmen.

8 29 Grabfelder ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften

In Grabfeldern ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadetder Bestimmungen der 88 20 und 28 keinen zusätzlichen Anforderungen.

8 30 Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Bepflanzung der Grabstätten ist auf die ausgewiesene Fläche des Grabbeetes beschränkt. Die Grabstätten sind im Rahmen der Vorschriften des $ 19 herzurichten und dauernd instand zu halten. Die Grabhügel dürfen maximal 10 cm hoch sein.

(2) Unzulässig ist

a) das Pflanzen von Bäumen oderSträuchern mit einer Wuchshöhe von mehr als 1,60 m,

b) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

c) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

(3) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

(4) Grababdeckungen aus Naturstein sind in einer Größe bis max. 50 % des Pflanzenbeetes zulässig.

(5) Die Grabstätten dürfen nicht mit Kies, Steinsplitt oder ähnlichen Materialien abgedeckt werden.

(6) Soweit es die Stadt Alzenau unter Beachtung der 88 20 und 28 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen. 8 31 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die Verantwortlichen ($ 28 Abs. 4) nach schriftlicher Aufforderung der Stadt Alzenau die Grabstätte innerhalb einer angemessenenFrist in Ordnung zu bringen. Kommen die Nutzungsberechtigten ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Stadt Alzenau in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Stadt Alzenau kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie die Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid werden die Nutzungsberechtigten aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheideszu entfernen. Die Verantwortlichen sind in denschriftlichen Aufforderungen und deröffentlichen Bekanntmachung auf die für sie maßgeblichen Rechtsfolgen hinzuweisen.

(2) Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem werden die unbekannten Verantwortlichen durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Stadt Alzenau in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Stadt Alzenau unter Berücksichtigung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gelten Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Stadt Alzenau den Grabschmuck entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

8 32 Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen auf den städtischen Friedhöfen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis sie beerdigt oder nach auswärts überführt werden, ferner zur Aufbewahrung der Aschenreste Verstorbener in Urnen bis zur Beerdigung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Alzenau und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während derfestgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. 8 33 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Verstorbene, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz erkrankt waren, sind gesondert aufzubewahren. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Verstorbenen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmungder zuständigen Gesundheitsbehörde.

8 33 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung des Feierraums kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz erkrankt war oder Bedenken wegen des Zustandes des Verstorbenen bestehen.

(3) Die Durchführung der Trauerfeiern und ihre Ausgestaltung bleibt im Benehmen - gegebenenfalls mit dem Geistlichen - den Angehörigen überlassen. Musikalische Darbietungen und Ansprachen sind erlaubt, sofern sie für die Trauerfeier geeignet sind. Dekorationsgegenstände sind unmittelbar nach Beendigung der Benutzung des Feierraums zu entfernen.

IX. Schlussvorschriften

834 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Alzenau bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit und die Grabgestaltung grundsätzlich nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die Genehmigung für die Veränderung von Grabmalen sowie die Neuanlage von Grabstätten richtet sich nach den Anforderungendieser Satzung.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

835 Haftung

Die Stadt Alzenau haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen, es sei denn diese Schäden resultieren aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch den Friedhofsträger. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts-und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Alzenau nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.

8 36 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Alzenau verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. 8 37 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1. Friedhofsanlagen entgegen $ 5 Abs. 1 dieser Satzung außerhalb der Öffnungszeiten besucht oder Anordnungen nach $ 6 Abs. 1 missachtet,
  2. 2. eine der in $ 6 festgelegten Bestimmungenüberdas Verhalten auf dem Friedhofverletzt,
  3. 3. als Gewerbetreibender gegenin $ 7 festgelegte Bestimmungen verstößt,
  4. 4. allgemeinen Bestattungsvorschriften in 88 8 bis 13 dieser Satzung zuwiderhandelt,
  5. 5. eine Grabstätte nicht entsprechend der in 88 20 bis 27 enthaltenen Bestimmungen gestaltet oder nicht entsprechend derin $$ 28 und 29 enthaltenen Bestimmungenherrichtet und pflegt,
  6. 6. eine Leichenhalle unter Missachtung von $ 32 dieser Satzung benutzt,
  7. 7. gegen Bestimmungen über Trauerfeiern in $ 33 dieser Satzung verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnungfür den Freistaat Bayern mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

8 38 Inkrafttreten

Diese Satzungtritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesenin der Stadt Alzenau vom 27. Oktober 2017 außer Kraft.

Alzenau, 8. Juli 2025 Stadt Alzenau

ephan Nol Erster Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Alzenau?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Alzenau mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 63xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Alzenau anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Alzenau
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 200 € (Urne) bzw. 620 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Alzenau (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 63xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Alzenau:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €