Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.10.2025 (Friedhofsgebührensatzung) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung (FGS) des Marktes Hösbach vom 01.10.2025
Friedhofsgebührensatzung (FGS) des Marktes Hösbach Vom 1. Oktober 2025
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Hösbach folgende Satzung:
§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Der Markt Hösbach erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabstättengebühren (§ 4)
b) Benutzungsgebühr für das Leichenhaus/der Aussegnungshallen (§ 5)
c) sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2 – Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige für die jeweilige Leistung sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 – Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach
§ 27 der Friedhofssatzung.
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Grabstättengebühr
(1) Die Grabstättengebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für
a) eine Doppelgrabstätte (bis 2 Särge und 2 Urnen) 87,33 €
b) eine Familiengrabstätte (bis 4 Särge und 4 Urnen) 209,00 €
c) eine Kindergrabstätte (bis 2 Grabstellen) 48,00 €
d) einer Sternenkindergrabstätte 23,00 €
e) einer Urnenerdgrabstätte (bis 2 Urnen) 77,33 €
f) einer Urnenerdgrabstätte (bis 4 Urnen) 93,33 €
g) einer Urnenbaumgrabstätte (bis 2 Urnen) 77,33 €
h) einer Urnenwandgrabstätte (bis 4 Urnen) 135,33 €
i) einer Urnenfeldgrabstätte 58,67 €
(2) Die Grabstättengebühr für die Dauer der Ruhezeiten (§ 27) beträgt pro Grabstätte
a) eine Doppelgrabstätte (bis 2 Särge und 2 Urnen) 2.620 €
b) eine Familiengrabstätte (bis 4 Särge und 4 Urnen) 6.270 €
c) eine Kindergrabstätte (bis 2 Grabstellen) 480 €
d) einer Sternenkindergrabstätte 230 € e) einer Urnenerdgrabstätte (bis 2 Urnen) 1.160 €
f) einer Urnenerdgrabstätte (bis 4 Urnen) 1.400 €
g) einer Urnenbaumgrabstätte (bis 2 Urnen) 1.160 €
h) einer Urnenwandgrabstätte (bis 4 Urnen) 2.030 €
i) einer Urnenfeldgrabstätte 880 €
(3) Bei Inanspruchnahme der Grabstätte ist die Grabstättengebühr auf die Dauer der Ruhefrist im Voraus zu entrichten. Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer eines bestehenden Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die für die erforderliche Verlängerung festgesetzte Gebühr anteilig im Voraus zu entrichten.
§ 5 – Benutzungsgebühr für das Leichenhaus/der Aussegnungshallen
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt pro angefangenem Benutzungstag 500 €
(2) Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshallen beträgt pro angefangenem Benutzungstag 300 €
§ 6 – Sonstige Gebühren
Die Verwaltungskostenpauschale beträgt je Bestattung 48,00 €
§ 7 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung vom 24.01.2002 außer Kraft.
Hösbach, 01.10.2025 Markt Hösbach
gez.
Frank Houben
- 1. Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 01.10.2025 (Friedhofssatzung), zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 02.02.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung des Marktes Hösbach – Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen (FS) vom 01.10.2025
Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen
(Friedhofssatzung – FS)
Vom 01.Oktober 2025
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den
Freistaat Bayern (GO) erlässt der Markt Hösbach folgende Satzung:
Inhalt:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungsanspruch
§ 4 Friedhofsverwaltung
§ 5 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
§ 7 Verhalten im Friedhof
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
§ 10 Grabarten
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
§ 12 Größe der Grabstätten
§ 13 Rechte an Grabstätten
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
§ 17a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
§ 18 Grabgestaltung - Größe von Grabmalen und Einfriedungen
§ 19 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
IV. Bestattungsvorschriften
§ 20 Leichenhaus
§ 21 Leichenhausbenutzungszwang
§ 22 Leichentransport
§ 23 Leichenbesorgung
§ 24 Ausheben der Gräber - Bestattungsdienstleistungen auf dem Friedhof
§ 25 Bestattung
§ 26 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
§ 27 Ruhefrist
§ 28 Exhumierung und Umbettung
V. Schlussbestimmungen
§ 29 Anordnungen und Ersatzvornahme
§ 30 Haftungsausschluss
§ 31 Zuwiderhandlungen
§ 32 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) Ortsfriedhof Hösbach, Hauptstraße / Hirtenstraße;
b) Friedhof „An der Maas“ Hösbach, An der Maas;
c) Friedhof Hösbach-Bahnhof, Seibelstraße;
d) Friedhof Feldkahl, Erlenbacher Straße;
e) Friedhof Rottenberg, Gräfenbergstraße;
f) Waldfriedhof Rottenberg, Am Zollstock;
g) Friedhof Wenighösbach, Friedhofstraße;
h) Friedhof Winzenhohl, Beineweg;
i) Friedhof Schmerlenbach, Schmerlenbacher Straße.
j) Das Leichenhaus auf dem Friedhof „An der Maas".
(2) Die Friedhöfe zu Buchstabe a) mit h) stehen im Eigentum des Marktes Hösbach; der Friedhof Schmerlenbach (Buchstabe i) ist Eigentum des Seminarfonds Schmerlenbach. Mit Vertrag vom 21./22.02.1978 hat der Markt Hösbach das Verfügungsrecht für diesen Friedhof übernommen.
§ 2 Friedhofszweck
Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die in Hösbach geboren wurden,
c) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),
d) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
e) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 Friedhofsverwaltung
Die Friedhöfe werden von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Die Belegungspläne werden von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, sowie keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelost werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen besteht gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. An Allerheiligen und Allerseelen bleiben die Friedhöfe bis 21:00 Uhr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszteiten gestatten.
§ 7 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 7 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
b) zu rauchen und zu larmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
h) der Wurde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze und Kunstschmiede haben ihre Tätigkeit auf dem Friedhof mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.
(2) Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit nicht vor Beginn der Arbeiten anzeigen. Für Gärtner und sonstige Gewerbetreibende gilt Abs. 1 Satz 2 und 3 gleichermaßen.
(3) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 und 2 sind nicht anwendbar.
(4) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG).
(5) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(6) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung nach Terminvereinbarung eingesehen werden kann.
§ 10 Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
- a) Doppelgrabstätten (bis 2 Särge und 2 Urnen)
- b) Familiengrabstätten (bis 4 Särge und 4 Urnen)
- c) Kindergrabstätten (bis 2 Grabstellen)
- d) Sternenkindergrabstätten (Früh- und Totgeburten)
- e) Urnenerdgrabstätten (bis 2 Urnen übereinander)
- f) Urnenerdgrabstätten (bis 4 Urnen)
- g) Urnenbaumgrabstätten (bis 2 Urnen übereinander)
- h) Urnenwandgrabstätten (bis 4 Urnen)
- i) Urnenfeldgrabstätten (anonym oder teilanonym)
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
(3) Die Entscheidung in welchen Gräbern eine Belegung übereinander oder nebeneinander erfolgt trifft ausschließlich die Friedhofsverwaltung. Der Bestatter hat dies vor der Beisetzung zu klären.
(4) Erst nach Ablauf beider Ruhefristen kann eine Grabstelle in den jeweiligen Gräbern neu vergeben werden. Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird.
(5) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen konnen in allen vorgesehenen Grabarten (vgl. § 10 Abs. 1) beigesetzt werden.
Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Da nach Ablauf von Ruhefrist und Nutzungsrecht die Umbettung der Aschenreste innerhalb des Friedhofes in ein anonymes Grabfeld erfolgt, muss die Aschenkapsel biologisch abbaubar sein.
(3) Anonyme und teilanonyme Urnenfeldgrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und für die erst anländlich eines Todesfalles Nutzungsrechte für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt werden. In jedem anonymen und teilanonymen Urnenfeldgrab wird nur eine Urne beigesetzt, bei Urnenerdgrabern muss die Urne aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine, Blumenschmuck oder sonstige Ausstattungen dürfen auf oder vor dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden. (4) In einer Urnengrabstätte)dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden. (5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstände, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlangert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstände, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (anonymes Urnengemeinschaftsgrab) die Aschenreste in wurdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 12 Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstände ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die Ausmaße, Abstände und Tiefen der Grabarten werden von der Gemeinde festgelegt und bei Erstbelegung im Vorfeld abgesteckt. (2) Die Grabmaße sind wie folgt festgelegt:
- 1. Friedhof „An der Maas“:
a) Doppelgrabstätte (bis 2 Särge und 2 Urnen):
Länge: 1,35m, Breite: 1,10m
b) Familiengrabstätte (bis 4 Särge und 4 Urnen):
Länge: 1,85m, Breite: 1,50m
c) Kindergrabstätte (bis 2 Grabstellen):
Länge: 0,88m, Breite: 0,56m
d) Sternenkindergrabstätte:
Hier sind die vorgegebenen Maße der Gemeinde einzuhalten.
e) Urnenerdgrabstätte (bis 2 Urnen übereinander):
Länge: 0,35m, Breite: 0,35m
f) Urnenerdgrabstätte (bis 4 Urnen):
Länge: 0,88m, Breite: 0,56m
g) Urnenbaumgrabstätte (bis 2 Urnen übereinander)
Länge: 0,35m, Breite: 0,35m
h) Urnenwandgrabstätte:
Hier sind die vorgegebenen Maße der Gemeinde einzuhalten.
i) Urnenfeldgrabstätte:
Länge: 0,35m, Breite: 0,35m
- 2. Friedhof Feldkahl:
a) Doppelgrabstätte (bis 2 Särge und 2 Urnen):
Länge: 2,00m, Breite: 2,00m
b) Familiengrabstätte (bis 4 Särge und 4 Urnen):
Länge: 2,40m, Breite: 2,00m
c) Kindergrabstätte (bis 2 Grabstellen):
Länge: 0,88m, Breite: 0,56m
d) Urnenerdgrabstätte (bis 2 Urnen übereinander):
Länge: 0,35m, Breite: 0,35m
e) Urnenerdgrabstätte (bis 4 Urnen):
Länge: 0,88m, Breite: 0,56m
f) Urnenbaumgrabstätte (bis 2 Urnen übereinander)
Länge: 0,35m, Breite: 0,35m
g) Urnenwandgrabstätte:
Hier sind die vorgegebenen Maße der Gemeinde einzuhalten.
3. Friedhof Hösbach-Bahnhof:
a) Doppelgrabstätte (bis 2 Särge und 2 Urnen):
Länge: 2,60m, Breite: 1,20m
b) Familiengrabstätte (bis 4 Särge und 4 Urnen):
Länge: 2,60m, Breite: 2,50m
c) Kindergrabstätte (bis 2 Grabstellen):
Länge: 0,88m, Breite: 0,56m
d) Urnenerdgrabstätte (bis 2 Urnen übereinander):
Länge: 0,35m, Breite: 0,35m
e) Urnenerdgrabstätte (bis 4 Urnen):
Länge: 0,88m, Breite: 0,56m
f) Urnenbaumgrabstätte (bis 2 Urnen übereinander)
Länge: 0,35m, Breite: 0,35m
4. Ortsfriedhof Hösbach:
a) Doppelgrabstätte (bis 2 Särge und 2 Urnen):
Länge: 2,50m, Breite: 1,20m
b) Familiengrabstätte (bis 4 Särge und 4 Urnen):
Länge: 2,50m, Breite: 2,15m
Länge: 3,00m, Breite: 1,85m
c) Kindergrabstätte (bis 2 Grabstellen):
Länge: 0,88m, Breite: 0,56m
d) Urnenerdgrabstätte (bis 2 Urnen übereinander):
Länge: 0,35m, Breite: 0,35m
e) Urnenerdgrabstätte (bis 4 Urnen):
Länge: 0,88m, Breite: 0,56m
Länge: 1,30m, Breite: 0,80m
f) Urnenbaumgrabstätte (bis 2 Urnen übereinander)
Länge: 0,35m, Breite: 0,35m
5. Friedhof Rottenberg, Gräfenbergstraße:
a) Doppelgrabstätte (bis 2 Särge und 2 Urnen):
Länge: 2,00m, Breite: 1,00m
b) Familiengrabstätte (bis 4 Särge und 4 Urnen):
Länge: 1,95m, Breite: 1,65m
c) Kindergrabstätte (bis 2 Grabstellen):
Länge: 0,88m, Breite: 0,56m
d) Urnenerdgrabstätte (bis 2 Urnen übereinander):
Länge: 0,35m, Breite: 0,35m
e) Urnenerdgrabstätte (bis 4 Urnen):
Länge: 0,88m, Breite: 0,56m
f) Urnenbaumgrabstätte (bis 2 Urnen übereinander)
Länge: 0,35m, Breite: 0,35m
6. Waldfriedhof Rottenberg:
a) Doppelgrabstätte (bis 2 Särge und 2 Urnen):
Länge: 1,95m, Breite: 1,00m
b) Familiengrabstätte (bis 4 Särge und 4 Urnen):
Länge: 1,95m, Breite: 1,20m
c) Kindergrabstätte (bis 2 Grabstellen):
Länge: 0,88m, Breite: 0,56m
d) Urnenerdgrabstätte (bis 2 Urnen übereinander):
Länge: 0,35m, Breite: 0,35m
e) Urnenerdgrabstätte (bis 4 Urnen):
Länge: 0,88m, Breite: 0,56m
f) Urnenbaumgrabstätte (bis 2 Urnen übereinander)
Länge: 0,35m, Breite: 0,35m
g) Urnenwandgrabstätte:
Hier sind die vorgegebenen Maße der Gemeinde einzuhalten.
7. Friedhof Schmerlenbach:
a) Doppelgrabstätte (bis 2 Särge und 2 Urnen): Länge: 2,00m, Breite: 2,00m
b) Familiengrabstätte (bis 4 Särge und 4 Urnen): Länge: 2,00m, Breite: 2,00m
c) Kindergrabstätte (bis 2 Grabstellen): Länge: 0,88m, Breite: 0,56m
d) Urnenerdgrabstätte (bis 2 Urnen übereinander): Länge: 0,35m, Breite: 0,35m
e) Urnenerdgrabstätte (bis 4 Urnen): Länge: 0,88m, Breite: 0,56m
f) Urnenbaumgrabstätte (bis 2 Urnen übereinander) Länge: 0,35m, Breite: 0,35m
8. Friedhof Wenighösbach:
a) Doppelgrabstätte (bis 2 Särge und 2 Urnen): Länge: 1,70m, Breite: 1,50m
b) Familiengrabstätte (bis 4 Särge und 4 Urnen): Länge: 2,50m, Breite: 2,15m
c) Kindergrabstätte (bis 2 Grabstellen): Länge: 0,88m, Breite: 0,56m
d) Urnenerdgrabstätte (bis 2 Urnen übereinander): Länge: 0,35m, Breite: 0,35m
e) Urnenerdgrabstätte (bis 4 Urnen): Länge: 0,88m, Breite: 0,56m
f) Urnenbaumgrabstätte (bis 2 Urnen übereinander) Länge: 0,35m, Breite: 0,35m
g) Urnenwandgrabstätte: Hier sind die vorgegebenen Maße der Gemeinde einzuhalten.
9. Friedhof Winzenhohl:
a) Doppelgrabstätte (bis 2 Särge und 2 Urnen): Länge: 1,60m, Breite: 0,90m
b) Familiengrabstätte (bis 4 Särge und 4 Urnen): Länge: 1,95m, Breite: 1,40m
c) Kindergrabstätte (bis 2 Grabstellen):
Länge: 0,88m, Breite: 0,56m
d) Urnenerdgrabstätte (bis 2 Urnen übereinander):
Länge: 0,35m, Breite: 0,35m
e) Urnenerdgrabstätte (bis 4 Urnen):
Länge: 0,88m, Breite: 0,56m
f) Urnenbaumgrabstätte (bis 2 Urnen übereinander)
Länge: 0,35m, Breite: 0,35m
g) Urnenwandgrabstätte:
Hier sind die vorgegebenen Maße der Gemeinde einzuhalten.
§ 13 Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist zuzüglich fünf Jahre verliehen.
(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).
(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um mindestens 5 weitere Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.
(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.
(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben.
(6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.
(7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der Jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).
(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist nach einer Bestattung, sobald die Setzung des Erdreichs abgeschlossen ist und es die Witterungsverhältnisse erlauben, unter Beachtung der allgemeinen Gestaltungsgrundsätze wurdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann in die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 29). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Alle gepflanzten Gehölze sind vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist zu entfernen. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wir die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 29). (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen.
§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Währung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 17a, 18 und 19 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 17a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 18 Grabgestaltung - Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. (2) Für Grabmale, Einfassungen, Abdeckungen und andere bauliche Anlagen dürfen nur Natursteine (außer Findlingen), Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. (3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Jede handwerkliche Bearbeitung ist möglich. Politur ist nur als gestalterisches – nicht überwiegendes – Element in der Vorderfläche neben Ornament und Schrift erlaubt.
b) Grabmale aus Naturstein sollen aus einem Stück hergestellt sein. Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 2 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
c) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoffe, Gold, Silber und Farben. (4) Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Stehende Grabmale sind allseitig gleichwertig zu entwickeln und sollen in Form und Größe unterschiedlich sein. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden. (5) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind Grabmale aus Naturstein bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Auf Doppelgrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
- 1. Stehende Grabmale:
Maximale Höhe 1,00 m, maximale Breite bis 0,75 m, Stärke 0,14 m bis 0,18 m
- 2. Liegende Grabmale:
Mindesthöhe 0,25 m, maximale Breite 0,50 m, maximale Länge 1,20 m
b) Auf Familiengrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale:
- a) im Hochformat ohne Hinterpflanzung: Höhe 1,00 m bis 1,30 m, Breite bis 0,60 m, Stärke 0,14 m bis 0,20 m
- b) bei zwei- und mehrstelligen Familiengräbern sind außer dem folgende Maße zulässig: Höhe 0,80 m bis 1,10 m, Breite bis 1,50 m, Stärke 0,14 m bis 0,25 m
- 2. Liegende Grabmale:
- a) bei einstelligen Grabstätten: Mindesthöhe 0,25 m, max. Breite 0,50 m, max. Länge 1,20 m
- b) bei mehrstelligen Grabstätten: Mindesthöhe 0,25 m, max. Breite 0,70 m, max. Länge 1,40 m.
Grabplatten dürfen auf den seitlichen Einfassungen nicht aufliegen. Im Übrigen richtet sich die Größe der liegenden Grabmale nach der Größe der Grabbeete und nach den Belegungsplänen der einzelnen Friedhöfe.
c) Auf Kindergräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
- 1. stehende Grabmale:
Breite: Max. 0,50 m, Höhe 0,70 m bis 0,90 m, Stärke mindestens 0,15 m.
- 2. liegende Grabmale:
Stärke 0,12 m bis 0,14 m oder Höhe der Hinterkante max. 0,16 m.
d) Sternenkindergrabstätten (Früh- und Totgeburten):
Grabmale und Einfassungen, sowie sonstige Gestaltungsmöglichkeiten, sind hier nicht vorgesehen. Die Grabpflege wird von der Gemeinde übernommen.
e) Auf Urnenerdgrabstätten (bis zu 2 Urnen übereinander):
liegendes Grabmal:
Breite: 0,35m, Länge: 0,35m, bodengleich
f) Auf Urnenerdgrabstätten (bis 4 Urnen):
- 1. stehende Grabmale:
Breite: Max. 0,50 m, Höhe 0,70 m bis 0,90 m, Stärke mindestens 0,15 m.
- 2. liegende Grabmale:
Stärke 0,12 m bis 0,14 m oder Höhe der Hinterkante max. 0,16 m.
Grabplatten dürfen auf den Einfassungen nicht aufliegen.
g) Auf Urnenbaumgrabstätten (bis 2 Urnen übereinander):
liegendes Grabmal:
Breite: 0,35m, Länge: 0,35m, bodengleich
h) Urnenwandgrabstätten:
Grabmale und Einfassungen, sowie sonstige Gestaltungsmöglichkeiten, sind hier nicht vorgesehen. Die Grabpflege wird von der Gemeinde übernommen.
i) Urnenfeldgrabstätten:
Grabmale und Einfassungen, sowie sonstige Gestaltungsmöglichkeiten, sind hier nicht vorgesehen. Die Grabpflege wird von der Gemeinde übernommen.
(6) Die Abdeckung der Gräber mit Natursteinplatten ist nur bis zu einem Anteil von einem Drittel der Fläche zulässig. Bei Urnenerdgrabstätten (bis 4 Urnen) ist die Abdeckung der Gräber mit Natursteinplatten bis zu einem Anteil von zwei Drittel der Fläche zulässig.
(7) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 18 Abs. 1 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.
§ 19 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal). Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 29). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 29). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 20 Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 21 Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeinsliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführ wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 22 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.
§ 23 Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
§ 24 Ausheben der Gräber - Bestattungsdienstleistungen auf dem Friedhof
(1) Die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere das Herrichten (Öffnen und Schließen) des Grabes sowie die Abfuhr des nicht einfüllbaren Grabaushubs, das Versenken des Sarges und die Beisetzung der Urnen, die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also der Transport des Sarges oder der Urne von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Träger, Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen sowie Ausschmückungen des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle obliegen den Dienstleistern (Bestattungsunternehmen), welche von den Hinterbliebenen mit ihrer Durchführung beauftragt wurden. Der Friedhofsträger hält kein eigenes Friedhofs- und Bestattungspersonal vor. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90m, bis zur Oberkante der Urne 0,50m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30m starke Erdwände getrennt sein. (4) Die Aushubtiefe bei Sargbestattungen beträgt 1,70m bzw. 2,40m (übereinander) und bei Urnenbestattungen 0,90m bzw. 1,30m (übereinander).
§ 25 Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.
§ 26 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 27 Ruhefrist
Die Ruhefrist für Kindergräber wird auf 10 Jahre, für alle anderen Gräber auf 30 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnenerdgrabstätten und Urnenwandgrabstätten beträgt 15 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 28 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 29 Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 30 Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 31 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 19 nicht satzungsgemäß vornimmt,
d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 32 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 24.01.2002 außer Kraft.
Hössbach, den 01.10.2025
Frank Houben
- 1. Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung
der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS)
Vom 2. Februar 2026
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt der Markt Hösbach folgende Satzung:
§ 1
Die Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS) vom 1. Oktober 2025 wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Der Markt Hösbach errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als eine öffentliche Einrichtung.“
- 2. § 21 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 wird folgender Buchstabe d) neu eingefügt: „die Leiche beim Bestatter in einem geeigneten Raum für die Aufbewahrung von Leichen aufgebahrt wird.“
§ 2
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hösbach, 02.02.2026
Markt Hösbach
Frank Houben
- 1. Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Hösbach?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Hösbach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Hösbach (Bayern)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: