Friedhofsgebühren Kleinostheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Kleinostheim · Bayern · PLZ 63801

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2000 (Friedhofsgebührensatzung vom 15.12.2000, zuletzt geändert mit Wirkung zum 01.03.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
870,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 Nr. a) bb) GebS (Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.146,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 Nr. b) GebS (Doppelgrabstätte – kleinstes bepreistes Sarg-Wahlgrab; kein 1-stelliges Einzelwahlgrab in der Gebührensatzung vorhanden)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
580,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 Nr. d) bb) GebS (Grabstätte für Urnenerdbestattungen – günstigster 1-Urnen-Tarif)
🕊️ Urnenwahlgrab (2 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Urnen
1.095,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 15 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 548 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.095 € für 2 Urnen (= Ø 548 € je Urne)
📄 § 4 Abs. 1 Nr. d) cc) GebS (Urnengrabstätte im Rasenfeld – günstigster Urnenwahlgrab-Tarif, pauschal für max. 2 Personen; kein 1-Urnen-Wahltarif vorhanden)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
575,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 575 € · Urne: 230 €
📄 § 5a Nr. 1 und Nr. 3 GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
263,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Nr. d) GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2000 (Friedhofsgebührensatzung vom 15.12.2000, zuletzt geändert mit Wirkung zum 01.03.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Kleinostheim (Stand 2023, zuletzt geändert mit Wirkung zum 01.03.2023)

Satzung der Gemeinde Kleinostheim über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 15. Dezember 2000

Beschluss des Gemeinderates vom 15.12.2000 amtliche Bekanntmachung in den „Kleinostheimer Mitteilungen“ Nr. 51/52 vom 22.12.2000 Druckfehlerberichtigung in den „Kleinostheimer Mitteilungen“ Nr. 1/2 vom 12.01.2001 in Kraft getreten am 01.01.2001

Änderungshistorie:

  • §§ 4; 5; 6 geändert durch Beschluss des Gemeinderates vom 28.09.2001, amtlich bekannt gemacht in den „Kleinostheimer Mitteilungen“ Nr. 50 vom 14.12.2001, in Kraft getreten am 01.01.2002
  • § 4 Abs. 1 geändert durch Beschluss des Gemeinderates vom 26.07.2002, amtlich bekannt gemacht in den „Kleinostheimer Mitteilungen“ Nr. 32/33 vom 16.08.2002, in Kraft getreten am 17.08.2002
  • § 5 geändert und § 5 a neu eingefügt durch Beschluss des Gemeinderates vom 26.01.2006, amtlich bekannt gemacht in den „Kleinostheimer Mitteilungen“ Nr. 08/2006 vom 24.02.2006, in Kraft getreten am 01.03.2006
  • § 1 Abs. 2, § 5 Buchst. d) und § 5 a geändert durch Beschluss des Gemeinderates vom 25.05.2007, amtlich bekannt gemacht in den „Kleinostheimer Mitteilungen“ Nr. 23/2007 vom 08.06.2007, in Kraft getreten am 09.06.2007
  • § 4, § 5 Buchstabe a), b) und c) und § 5 a Buchstabe i) geändert durch Beschluss des Gemeinderates vom 24.04.2008, amtlich bekannt gemacht in den „Kleinostheimer Mitteilungen“ Nr. 20/2008 vom 16.05.2008, in Kraft getreten am 01.06.2008
  • § 4 Abs. 1, § 5, § 5 a, § 6 Abs. 1, 2, 3 geändert durch Beschluss des Gemeinderates vom 28.10.2010, amtlich bekannt gemacht in den „Kleinostheimer Mitteilungen“ Nr. 49/2010 vom 10.12.2010, in Kraft getreten am 01.01.2011
  • § 4 Abs. 1, § 5, § 5 a geändert durch Beschluss des Gemeinderates vom 26.09.2013, amtlich bekannt gemacht in den „Kleinostheimer Mitteilungen“ Nr. 46/2013 vom 15.11.2013, in Kraft getreten am 01.01.2014
  • § 4 Abs. 1 geändert durch Beschluss des Gemeinderates vom 24.10.2015, amtliche Bekanntmachung im „Mitteilungsblatt Kleinostheim“ Nr. 42 vom 16.10.2015, in Kraft getreten am 17.10.2015
  • § 1 Abs. 2 Buchstabe b), § 4 Abs. 1, § 5 und § 5a geändert durch Beschluss des Gemeinderates vom 24.11.2016, amtliche Bekanntmachung im „Mitteilungsblatt Kleinostheim“ Nr. 48 vom 02.12.2016, in Kraft getreten am 01.01.2017
  • § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 5, § 5a, § 6 geändert, § 4 Abs. 3 gestrichen durch Beschluss des Gemeinderates vom 26.01.2023, amtliche Bekanntmachung im „Mitteilungsblatt Kleinostheim“ Nr. 6 vom 10.02.2023, in Kraft getreten am 01.03.2023

Auf Grund von Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS 2024-1-I) erlässt die Gemeinde Kleinostheim folgende Satzung:

ERSTER TEIL – Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:

a) Grabgebühr (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) Leistungsgebühren (§ 5 a)

d) Sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht

a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,

b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,

c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,

d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts. (2) Die Gebühr wird innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung/Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

ZWEITER TEIL – Einzelne Gebühren

§ 4 Grabgebühr

(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte für:

Nr.LeistungGebühr
a) aa)Reihengrabstätte (Nutzungsdauer 20 Jahre), Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr466,00 EUR
a) aa)Verlängerung des Grabnutzungsrechts (Jahresbetrag)23,30 EUR
a) bb)Reihengrabstätte (Nutzungsdauer 20 Jahre), Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr870,00 EUR
a) bb)Verlängerung des Grabnutzungsrechts (Jahresbetrag)43,50 EUR
b)Doppelgrabstätte (Nutzungsdauer 20 Jahre)1.146,00 EUR
b)Verlängerung des Grabnutzungsrechts (Jahresbetrag)57,30 EUR
c)Familiengrabstätte (Nutzungsdauer 20 Jahre)1.798,00 EUR
c)Verlängerung des Grabnutzungsrechts (Jahresbetrag)89,90 EUR
d) aa)Urnenwandgrabstätte oder Urnengrabstätte Würfel im Grabfeld (Nutzungsdauer 15 Jahre)1.208,00 EUR
d) aa)Verlängerung des Grabnutzungsrechts (Jahresbetrag)80,50 EUR
d) bb)Grabstätte für Urnenerdbestattungen (Nutzungsdauer 15 Jahre)580,00 EUR
d) bb)Verlängerung des Grabnutzungsrechts (Jahresbetrag)38,65 EUR
d) cc)Urnengrabstätte im Rasenfeld (Nutzungsdauer 15 Jahre)1.095,00 EUR
d) cc)Verlängerung des Grabnutzungsrechts (Jahresbetrag)73,00 EUR

(2) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts des Absatzes 1 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

§ 5 Bestattungsgebühren

Die Gebühren für die Benutzung der Aussegnungshalle und des Leichenhauses betragen:

Nr.LeistungGebühr
a)Benutzung des Leichenhauses zur Aufbewahrung von Leichen und zur Bestattung in Kleinostheim135,00 EUR
b)entfällt–
c)Aufbewahrung von Leichen ohne Bestattung, je angefangenem Tag135,00 EUR
d)Benutzung der Aussegnungshalle263,00 EUR
e)Benutzung der Gedächtniskapelle231,00 EUR
e)Ausgestaltung der Aussegnungshalle144,00 EUR
f)Ausgestaltung der Gedächtniskapelle115,00 EUR
g)Benutzung der Tontechnik61,00 EUR

(Hinweis: Die doppelte Vergabe des Buchstabens „e)“ stammt aus der Satzungsvorlage; die Preiszuordnung ist dennoch eindeutig und wurde original belassen.)

§ 5a Leistungsgebühren

Für Leistungen bei einer Bestattung werden Gebühren erhoben. Diese Gebühren erfassen sämtliche anlässlich der Bestattung erbrachten Leistungen mit Ausnahme der in §§ 4, 5 und 6 genannten Tatbestände. Die Gebühren betragen für die:

Nr.LeistungGebühr
1Beisetzung einer oder eines Verstorbenen ab vollendetem 6. Lebensjahr in einer Reihengrabstätte, einer Doppelgrabstätte oder einer Familiengrabstätte575,00 EUR
2Beisetzung einer oder eines Verstorbenen ab vollendetem 6. Lebensjahr in einer Doppelgrabstätte oder einer Familiengrabstätte bei Tieferlegung und Grabaushub786,00 EUR
3Beisetzung in einer Urnengrabstätte230,00 EUR
4Beisetzung eines Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr in einer Reihengrabstätte, einer Doppelgrabstätte oder einer Familiengrabstätte306,00 EUR
5Überschüssige Erde (Sargvolumen) abfahren131,00 EUR
6Grabstätte ausgrünen, Flammschalen aufstellen bzw. Urnenkammer schmücken60,00 EUR
7Aufbringung von Grabschmuck60,00 EUR
8Bestattung außerhalb der üblichen Beerdigungszeiten (Montag bis Freitag, jeweils von 07.00 Uhr bis 16.00 Uhr) bei Erd- oder Urnenbeisetzung ab dem vollendeten 5. Lebensjahr345,00 EUR

§ 6 Sonstige Gebühren

Nr.LeistungGebühr
(1)Umschreiben eines Grabnutzungsrechts15,00 EUR
(2)Zulassung, gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführen zu dürfen (pro Kalenderjahr)30,00 EUR
(3)Erteilung der Erlaubnis zur Aufstellung eines Grabmals und der Einfassung25,00 EUR
(4)Räumung der Grabstätte350,00 EUR
(5)Grabverkleinerung / Rückbau200,00 EUR
(6)Ausstellung eines Leichenpasses30,00 EUR

DRITTER TEIL – Schlussbestimmungen

§ 7 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2001 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Kleinostheim vom 29.10.1990 außer Kraft.

Kleinostheim, 15.12.2000 GEMEINDE KLEINOSTHEIM

Kammerlander Erster Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 1990 (Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 29.10.1990, zuletzt geändert mit Wirkung zum 01.07.2024; Änderungssatzung vom 01.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Kleinostheim (Stand 2024, zuletzt geändert mit Wirkung zum 01.07.2024)

Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Kleinostheim vom 29.Oktober.1990

Beschluss des Gemeinderates vom 14.09.1990 amtliche Bekanntmachung in den Kleinostheimer Mitteilungen vom 02.11.1990, Nr. 44/1990 in Kraft getreten am 01.04.1990

geändert mit Beschluss des Gemeinderates vom 28.06.1991 amtliche Bekanntmachung in den Kleinostheimer Mitteilungen vom 09.08.1991, Nr. 32/1991 in Kraft getreten am 10.08.1991

§ 27 – geändert mit Beschluss des Gemeinderates vom 28.09.2001

amtliche Bekanntmachung in den „Kleinostheimer Mitteilungen“ Nr. 50 vom 14.12.2001 in Kraft getreten am 01.01.2001

§ 13 Abs. 1, 4, 5; § 15f; § 17 Abs. 1 Buchst. b Nr. 4

geändert mit Beschluss des Gemeinderates vom 26.07.2002 amtliche Bekanntmachung in den „Kleinostheimer Mitteilungen“ Nr. 32/33 vom 16.08.2002 in Kraft getreten am 17.08.2002

§ 3 Abs. 3 Satz 2, § 3 Abs. 5, § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 3,und Abs. 4, Halbsatz 2, § 14

Abs. 1 und Abs. 4, § 15 und § 21 Abs.4 Satz 2 geändert mit Beschluss des Gemeinderates vom 24.04.2008 amtliche Bekanntmachung in den „Kleinostheimer Mitteilungen“ Nr. 18 vom 02.05.2008 in Kraft getreten am 01.06.2008

§ 1 Abs. 3, § 17 Abs. 5,

geändert mit Beschluss des Gemeinderates vom 25.06.2009 amtliche Bekanntmachung in den „Kleinostheimer Mitteilungen“ Nr. 54 vom 03.07.2009 in Kraft getreten am 04.07.2009

§ 6 , § 15 Abs. 5,

geändert mit Beschluss des Gemeinderates vom 30.09.2010 amtliche Bekanntmachung in den „Kleinostheimer Mitteilungen“ Nr. 49 vom 10.12.2010 in Kraft getreten am 11.12.2010

§ 1 Abs. 2 und 3, § 8, § 8a, § 12 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 4, § 17

Abs. 1, § 20 Abs. 2, Anlage 1 Beschluss des Gemeinderates am 24.09.2015 amtliche Bekanntmachung im „Mitteilungsblatt Kleinostheim“ Nr. 42 vom 16.10.2015 in Kraft getreten am 17.10.2015

§ 2 – geändert mit Beschluss des Gemeinderates vom 26.01.2023

amtliche Bekanntmachung im „Mitteilungsblatt Kleinostheim“ Nr. 6 vom 10.02.2023 In Kraft getreten am 01.03.2023

§ 1 Abs. 3, § 8 Abs. 1 und § 15 Abs. 2

geändert mit Beschluss des Gemeinderates vom 13.06.2024 amtliche Bekanntmachung im „Mitteilungsblatt Kleinostheim“ Nr. 25 vom 21.06.2024 In Kraft getreten am 01.07.2024 Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Kleinostheim

Auf Grund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie Art. 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Gemeinde Kleinostheim folgende Satzung:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Eigentum, Zweck und Verwaltung

(1) Der Friedhof ist Eigentum der Gemeinde Kleinostheim. Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Kleinostheim waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung an-derer Personen kann von der Gemeinde Kleinostheim zugelassen werden. (2) Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde Kleinostheim als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung). (3) Der Friedhof wird gemäß Anlage 1 dieser Satzung in die Abteilungen, I, II A, II B, II C, III A, III B, IV A, IV B, IV C, IV D, IV E, IV F und IV U gegliedert.

§ 2 – Benutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Lei-chenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird.

c) Die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.“

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof oder Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. So-weit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Doppel- oder Familien-grabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Doppel- oder Famili-engrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestat-teter Leichen verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen-, Doppel-, Familien- und Urnengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grab-stätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsbe-rechtigte einer Doppel- oder Familiengrabstätte erhält statt dessen einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt ist. (5) Die Umbettungstermine sollen bei Reihengrabstätten möglichst einem Angehörigen des Verstorbenen, bei allen anderen Arten von Grabstätten dem Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden. Die Umbettungstermine bei Reihengrabstätten werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzdoppel- oder Familiengrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Gemeinde Kleinostheim kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwor-tung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und geeignete Fahrzeuge der nach § 6 zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste, anzu-bieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung störende Arbeiten auszu-führen,

d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu be-schädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

h) zu lärmen, zu spielen und zu rauchen,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. Die Gemeinde Kleinostheim kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihn vereinbar sind. Abs. 3 Buchst. b gilt auch in einem Bannkreis von 30 m um das Friedhofsgelände. (4) Totengedenkfeiern sind 3 Tage vorher bei der Gemeinde Kleinostheim zur Zustim-mung anzumelden.

§ 6 – Arbeiten im Friedhof

(1) Gewerbetreibende wie Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, wobei Art, Um-fang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (2) Die Genehmigung ist bei der Gemeinde zu beantragen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden; die Art. 71 a-71 e des Bayeri-schen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend. (3) Über die Genehmigung entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von 3 Monaten.

Artikel 42 a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend.

(4) Hat die Gemeinde nicht innerhalb der nach Absatz 3 festgelegten Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. (5) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbe-scheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Be-rechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. (6) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbe-sondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (7) Gewerbliche Arbeiten dürfen während der Öffnungszeiten der Friedhöfe und Leichen-häuser ausgeführt werden, nicht jedoch an Samstagen und arbeitsfreien Tagen sowie an Sonn- und Feiertagen. (8) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Stein-metze und Gärtner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen. Ge-werbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (9) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder ge-gen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend. (10) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beach-ten.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird die Bestattung in einer vorher erworbenen Doppel- oder Familiengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Erdbestattungen und Einäscherungen müssen spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Lei-chen, die nicht binnen 7 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen drei Monaten nach Einäscherung bestattet werden, werden auf Kosten des Bestat-tungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte bei-gesetzt.

§ 8 – Särge

(1) Die Leiche darf nur in einem geeigneten fest verschlossenen, widerstandsfähigen so-wie blick- und flüssigkeitsdichten Sarg befördert werden, dessen Boden mit einer aus-reichend hohen Schicht aufsaugender Stoffe bedeckt ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und höchstens 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofs-verwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 8a – Urne

Für Urnenerdbestattungen im Grabfeld IV F und II B dürfen nur Bio-Urnen und Bio-Überurnen aus schnell vergänglichen Materialien verwendet werden Für die Urnenkammern muss eine verrottbare Aschenkapsel in einer dauerhaften Überurne oder alternativ eine dauerhafte Aschenkapsel in einer biologisch abbaubaren Überurne ver-wendet werden

§ 9 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde Kleinostheim trifft Regelungen über die Durchführung von Grabaushub, Grabschließung und sonstige mit der unmittelbaren Wahrnehmung der Bestattungs-aufgaben verbundenen Arbeiten. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m. (3) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen.

§ 10 – Ruhefrist

Die Ruhefrist für Leichen beträgt 20 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 6. Lebens-jahr 10 Jahre. Die Ruhefrist für Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzli-chen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Kleinostheim. Die Zu-stimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste, mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde Kleinostheim, auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfü-gungsberechtigten. (5) Die Gemeinde Kleinostheim bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unter-brochen oder gehemmt. (7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grab-stätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu zahlen. (8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, be-darf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung. IV. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Kleinostheim. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Der Friedhof wird in Reihen eingeteilt. Die Grabstätten dieser Reihen sind entspre-chend dem Belegungsplan laufend nummeriert. (3) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Doppelgrabstätten und Familiengrabstätten

c) Urnengrabstätten

d) Gräber für Priester und Ordensschwestern für eine Belegung mit einer Person

e) Grab für die Opfer des 21.01.1945 (4) Die Nutzungsrechte an den Gräbern, werden durch Zahlung der festgesetzten Gebühr begründet. Über den Erwerb wird eine Urkunde/Bescheid ausgestellt. (5) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts kann verweigert werden, wenn bauliche oder räumliche Ver-änderungen innerhalb des Friedhofes beabsichtigt sind. Dies gilt für alle Grabarten.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist im Sinne von § 10 des zu Bestatten-den zugeteilt werden. (2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 6. Lebensjahr. (3) Reihengrabstätten sind Einzelgrabstätten; es darf deshalb nur jeweils eine Leiche da-rin beigesetzt werden. (4) Auf den Ablauf der Ruhefristen wird der Verfügungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich -falls er nicht bekannt ist, durch einen sechsmonatigen Hinweis auf der Grabstätte- hingewiesen. (5) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten sowie über die Verlängerung des Nutzungsrechts entscheidet die Gemeinde auf Antrag. Es besteht kein Anspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts.

§ 14 – Doppelgrabstätten, Familiengrabstätten

(1) Doppel- und Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Das Nutzungsrecht an Doppel- und Familiengräbern kann auf An-trag von der Gemeinde verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofes es zulässt. (2) Es werden eingerichtet: a. Doppelgrabstätten für eine Belegung mit 2 Personen b. Familiengrabstätten für eine Belegung mit 4 Personen. (3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde/Bescheid. (4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate-vorher schriftlich - falls er nicht bekannt ist, durch einen 6-monatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. (5) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wieder erworben worden ist. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nut-zungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungs-berechtigter. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 6 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Kleinostheim. (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden, bei Ein-tritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (10) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstät-te. (11) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnengrabstätten in Mauernischen oder innerhalb von Urnenfeldern Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten. Urnengrabstät-ten werden in Mauernischen oder in unterirdischen Urnengrabräumen innerhalb von Urnenfeldern eingerichtet. (2) Urnengrabstätten in Mauernischen sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nut-zungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In der Abteilung II C, wurden die Nischen für die Belegung mit 2 Urnen eingerichtet. In der Abteilung III B und IV U wurde die Mauernische für die Belegung mit bis zu 3 Urnen eingerichtet. (3) Urnengrabstätten, die sich in unterirdischen Grabräumen innerhalb der Urnenfelder befinden, sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Urnengrabstätten, die sich in Grabräu-men innerhalb der Urnenfelder befinden, werden für eine Belegung mit maximal drei Personen eingerichtet. Hier dürfen nur vererdbare und schadstofffreie Urnenkapseln verwendet werden. Innerhalb einer Frist von zehn Jahren seit der Erstbelegung, dürfen innerhalb eines Urnengrabraums maximal drei Urnen beigesetzt werden. Nach dieser Frist können weitere Urnen im gleichen Urnengrabraum bestattet werden, ohne dass die Asche aus den Röhren entfernt wird. Der Durchmesser der Urnen darf bei diesen Urnengrabräumen 18 cm und die Höhe 24 cm nicht übersteigen. (4) Urnengrabstätte/Rasenfeld, die sich in unterirdischen Grabräumen befinden, sind Aschenstätten, mit einer Belegung von maximal zwei Personen. Das Ablegen von Blumen und Dekoration auf der Verschlussplatte als auch im Umfeld ist nur im dafür ausgewiesenen Bereich möglich. Die Gemeinde Kleinostheim behält sich vor, diesen Bereich regelmäßig bei Bedarf abzuräumen. Bepflanzungen um die Urnengräber sind nicht gestattet. Der Rasen wird von der Gemeinde Kleinostheim angelegt und gepflegt. (5) Die Beschriftung der Verschlussplatte der Nischen an den Urnenwänden wird durch die Gemeinde oder ihren Beauftragten auf Kosten des Verfügungsberechtigten durch-geführt. Es werden der Name des Verstorbenen bzw. der Verstorbenen, Geburtsname, Geburts- und Sterbedatum angebracht. Eine darüber hinaus gehende Beschriftung kann nicht vorgenommen werden. Religiöse Symbole in Schriftgröße und gleichem Schrifttyp sind zulässig. Die Verschlussplatten der Nischen bleiben im Eigentum der Gemeinde. (6) Es ist nicht gestattet, Nischenverschlussplatten an den Urnenwänden sowie die Ver-schlusssteine der unterirdischen Urnengrabräume zu verändern. Insbesondere ist un-zulässig

 Nischenverschlussplatten und Verschlusssteine zu öffnen und Urnen zu entneh-men,  an den Urnenwänden und Verschlusssteinen Befestigungen für Kränze, Bilder, Blumen oder anderen Schmuck anzubringen.  die Urnenwürfeln als Ablagefläche zu nutzen. Künstliche Blumen dürfen nicht als Urnengrabschmuck verwendet werden. Blumen, Grablichter und anderer zulässiger Grabschmuck darf im Urnenbereich nur an den hierfür besonders gekennzeichneten Stellen niedergelegt werden; an den Urnenwür-feln ist ausschließlich die hierfür vorgesehene Ablageplatte zu nutzen. Verwelkten Blumenschmuck hat der jeweilige Nutzungsberechtigte umgehend zu entfernen. (7) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Familiengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 15 a

Entfernen der Urnen Ist das Nutzungsrecht erloschen, so kann die Gemeinde die Urnen entfernen. Die entfernten Urnen werden an geeigneter Stelle des Friedhofs der Erde übergeben. Eine Ausgrabung ist dann nicht mehr möglich. Das gleiche gilt für die Überurnen, die vom Nutzungsberechtigten binnen eines Monats nach Ablauf des Grabrechts nicht abgeholt sind.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 16 – Grundsatz

(1) Jede Grabstätte ist unbeschadet der besonderen Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsbestimmungen - §§ 17 - so zu gestalten und so an die Umge-bung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Für die einzelnen Friedhofsteile werden Belegungspläne erstellt. In den Belegungsplä-nen werden insbesondere auch Gestaltungsvorschriften festgelegt; es werden Abtei-lungen mit und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften vorgesehen. (3) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder in einer Abtei-lung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmög-lichkeit bei Anmeldung der Bestattung kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsbestimmungen.

§ 17 – Abteilung mit besonderen Gestaltungsbestimmungen

(1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsbestimmungen (Friedhofsteil IV) müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen ent-sprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Naturstein sowie Holz und geschmiedetes oder gegosse-nes Metall in sachgemäßer Ausführung verwendet werden. Findlingsähnliche und unbearbeitete bruchrauhe Steine sind zugelassen. b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Die Grabmale aus Naturgestein müssen allseitig gleichwertig und mate- rialgerecht bearbeitet sein; nicht zugelassen sind geschliffene und polierte Ober- flächen.
  2. 2. Die Grabmale aus Naturgestein müssen aus einem Stein hergestellt sein; nicht zugelassen sind sichtbare Sockel.
  3. 3. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen.
  4. 4. Nicht zugelassen sind ferner die Verwendung von
  • Gips
  • Beton und Betonwerksteinen
  • in Zement aufgesetzten figürlichem oder ornamentalem Schmuck
  • Farbanstriche auf Stein
  • Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffe in jeder Art und Form

c) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

  1. 1. Reihengrabstätten für Erwachsene: Höhe max. 1,15m Breite max. 0,75 m, Stärke 0,14 - 0,40 m,
  2. 2. Kindergrabstätten: Die Maße der Grabmale für Kindergrabstätten sollen im rech- ten Verhältnis zur kleineren Grabstätte stehen.
  3. 3. Doppel- und Familiengrabstätten: Höhe max. 1,40 m Breite max. 1,25 m Stärke 0,14 m - 0,40 m
  4. 4. liegende Grabmale: Grundfläche max. 0,50 x 0,70 m Höhe über Erdreich max. 0,20 m, Mindeststärke 0,14 m, Neigung max. 15° Einfassungen für neu belegte Doppel-, bzw. Familiengräber in den Teilen III A/B sowie IV A- IV E sind nicht mehr zugelassen. Hier wird lediglich der Pflanzrahmen durch die Gemeinde Kleinostheim geliefert und gesetzt. (2) In den Belegungsplänen können für die Bepflanzung der Grabstätten kleinere Flächen als die Grabstättengröße vorgeschrieben und nähere Regelungen über die Art der Be- pflanzung und Gestaltung getroffen werden. Einfriedungen, Einfassungen, Grababde- ckungen jeder Art und Bänke sind nicht zulässig. (3) Die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften sowie Festsetzungen nach den Absätzen 1 und 2 sind dem Nutzungsberechtigten bei der Überlassung der Grabstätte bekanntzu- geben. (4) Die Gemeinde Kleinostheim kann Abweichungen vom Höchstmaß ausnahmsweise zulassen, soweit dies innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 16 Abs. 1 vertretbar ist. (5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Abteilung III b, sofern für eine neue Grabstelle ein erstmaliges Nutzungsrecht erworben wird. Der Nutzungsberechtigte einer Grabstelle in Abteilung III b kann sich für diese Grabstelle während der laufenden Nutzungszeit ganz oder teilweise den besonderen Gestaltungsbestimmungen des § 17 unterwerfen. Dies hat der Nutzungsberechtigte vorab der Gemeinde mitzuteilen.

§ 18 – Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsbestimmungen

(1) Die Grabmale in den Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsbestimmungen unterlie-gen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen beson-deren Anforderungen. (2) Grabmäler dürfen jedoch folgende Maße nicht überschreiten:

a) Kindergräber, Mindesthöhe 0,5 m, höchstens jedoch 0,7 m

b) Reihengrabstätten für Erwachsene, Mindesthöhe 0,90 m, höchstens jedoch 1,15 m

c) Doppel- und Familiengrabstätten, Mindesthöhe 0,90 m, höchstens jedoch 1,40 m Die Höhe der Grabmäler wird ab Fundament bzw. Einfassung gerechnet. Grabeinfas-sungen dürfen nicht mehr als 10 cm über Bodenhöhe hinausragen.

§ 19 – Errichtung von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede wesentliche Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorhe-rigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde Kleinostheim. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Doppel- und Familiengrabstät-ten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Dem Antrag sind zweifach beizufügen: der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, seiner Farbe, der Anordnung der Schrift, der Orna-mente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Soweit es erforderlich ist, kann die Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen anfor-dern. (3) Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Grabmal und die Grabeinfassung den gesetz-lichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Ohne Genehmigung errichtete Grabmäler und Grabeinfassungen können auf Kosten der Nutzungsberechtigten von der Gemeinde entfernt werden. (6) Grabmäler und Grabeinfassungen dürfen vor Ablauf der Ruhefristen bzw. der Nut-zungszeiten nicht ohne die Vorherige Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (7) Nach Ablauf der Nutzungszeit sind die Grabmale zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräu-men zu lassen.

§ 20 – Fundamentierung, Befestigung und Unterhaltung

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsi-cher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich sen-ken können. (2) Das Gründungsfundament für die Reihen-, Doppel-, Familien-, Familienwahlgräber im Rasenfriedhof wird von der Gemeinde Kleinostheim hergestellt. Sie kann auf Antrag zulassen oder von Amts wegen anordnen, dass die Nutzungsbe-rechtigten die Fundamente herstellen bzw. herstellen lassen. In den Friedhofsteilen I und II vorhandene Gründungsfundamente sind bei Bestattung vom Nutzungsberech-tigten zu überprüfen und falls erforderlich, ordnungsgemäß erneuern zu lassen.

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 21 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 15 hergerichtet und dau-ernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (2) Die Gestaltung und Bepflanzung der Grabstätten und die Höhe und die Form der Grabhügel sind dem Charakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung an-zupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Vorstehen-de Bestimmungen gelten für den übrigen Grabschmuck entsprechend. (3) Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Nutzpflan-zen und das Aufstellen von Bänken. Grabschmückungen, Blumengebinde und Kränze mit Kunststoffbestandteilen, Gesteckhalter aus Kunststoff, Kunststoffblumen und Kunststoffpflanzen, sowie Pflanzenanzuchtbehälter aus Kunststoff dürfen auf den Grabstätten nicht verwendet werden. (4) Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätte ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Verfügungsberechtigter ist bei Reihengrabstätten der Empfänger der Grabzuweisung, bei allen anderen Arten von Grabstätten der jeweilige Nutzungsbe-rechtigte. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungs-rechts. Abs. 6 bleibt unberührt. (5) Die Verfügungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. (6) Reihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung, Doppel- und Fami-liengrabstätten binnen 6 Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet sein. (7) Die Gemeinde Kleinostheim kann verlangen, dass der Verfügungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt. (8) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde Kleinostheim.

§ 22 – Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfü-gungsberechtigte (§ 19 Abs. 4) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde Kleino-stheim die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne wei-teres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 6wöchiger Hin-weis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Grabstätten auf Kosten des Verfügungsberechtigten von der Gemeinde Kleinostheim abgeräumt, ein-geebnet und eingesät werden. (2) Bei Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermit-teln, kann die Gemeinde Kleinostheim den Grabschmuck entfernen.

VII. Aussegnungshalle und Trauerfeiern

§ 23 – Benutzung der Aussegnungshalle

(1) Die Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis sie beerdigt oder nach auswärts überführt werden, ferner zur Aufbewahrung der Aschenreste Verstor-bener in Urnen bis zur Beerdigung. Die Angehörigen erhalten Schlüssel für den jewei-ligen Vorraum zu den „Häusern der Toten“, die während der Öffnungszeiten zugäng-lich sind. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens zwei Stunden vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgül-tig zu schließen. (3) Fotografische Aufnahmen von aufgebahrten Leichen dürfen ohne Genehmigung der Hinterbliebenen oder - falls Angehörige nicht vorhanden sind - ohne Genehmigung der Gemeinde nicht gemacht werden.

§ 24 – Aussegnung der Leichen

(1) Für die Aussegnung werden die Leichen durch eine von der Gemeinde beauftragte Person eine Stunde vor der angesetzten Beerdigung in den Aussegnungsraum ge-bracht. Die Aussegnungen und kirchlichen Handlungen erfolgen nach den Riten der jeweiligen Konfession. (2) Musikalische Darbietungen und Ansprachen bei der Aussegnungsfeier sind erlaubt, sofern sie für die Trauerfeier geeignet sind. Die Durchführung der Trauerfeier und ihre Ausgestaltung im Benehmen mit dem Geistlichen ist den Angehörigen überlassen.

VIII. Schlussvorschriften

§ 25 – Alte Rechte

Bei Grabstätten ohne besondere Gestaltungsbestimmungen (Friedhofsteil I, II, III), über wel-che die Gemeinde Kleinostheim bis zum Tag nach der amtlichen Bekanntmachung dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich Nutzungszeit und Gebühren nach den bisherigen Vorschriften.

§ 26 – Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde Kleinostheim verwalteten Friedhofes und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofs- und Bestattungsge-bührensatzung zu entrichten.

§ 27 – Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Friedhofs- und Bestattungssatzung wer-den gemäß Art. 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern als Ordnungswid-rigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 250,00 EUR geahndet.

§ 28 – Inkrafttreten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.04.1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Ge-meinde Kleinostheim über das Friedhofswesen vom 13.05.1964 außer Kraft.

Kleinostheim, den 29.10.1990 GEMEINDE KLEINOSTHEIM

Frieß Erster Bürgermeister

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung zur Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Kleinostheim vom 01.12.2025 (in Kraft seit 01.01.2026)

Amtsblatt

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Kleinostheim Ausgabe Nr. 01 vom 10. Dezember 2025

Satzung zur Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Kleinostheim Vom 01. Dezember 2025

Auf Grund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie Art. 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Gemeinde Kleinostheim folgende

Satzung:

§ 1 – Änderung der Satzung

  1. 1. § 6 wird wie folgt geändert:
    • a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof und den Umfang in Textform anzeigen. Die Gewerbetreibenden haben bei der Friedhofsverwaltung eine Bescheinigung zu beantragen, es sei denn, ihnen wurde bereits von einer anderen Stadt bzw. Gemeinde ein Ausweis / eine Bescheinigung ausgestellt. Die Anzeige und die Ausweise / Bescheinigungen sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen nachzuweisen.“

b) Absätze 2 – 5 werden gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 2.

d) Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 3.

e) Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 4.

f) Der bisherige Absatz 9 wird zu Absatz 5.

g) Der bisherige Absatz 10 wird zu Absatz 6.

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Kleinostheim Ausgabe Nr. 01

vom 10. Dezember 2025

§ 2 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft.

Kleinostheim, den 01. Dezember 2025 GEMEINDE KLEINOSTHEIM

(Siegel)

Dennis Neßwald Erster Bürgermeister

Impressum Herausgeber: Gemeinde Kleinostheim, Kardinal-Faulhaber-Straße 12, 63801 Kleinostheim Postanschrift: Postfach 11 10, 63801 Kleinostheim Telefon: +49 (0) 6027 474-0, E-Mail: [email protected] Erscheinungshinweis: Das Amtsblatt der Gemeinde Kleinostheim erscheint nach Bedarf, regelmäßiger Tag der Veröffentlichung ist Mittwoch. Es wird auf der Internetseite der Gemeinde Kleinostheim https://amtsblatt.kleinostheim.de veröffentlicht. Das dort eingestellte elektronische PDF-Dokument ist die amtlich bekannt gemachte Fassung. Die Internetseite der Gemeinde Kleinostheim ist für jedermann kostenfrei verfügbar.

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Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 63xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Kleinostheim anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Kleinostheim
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 230 € (Urne) bzw. 575 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Kleinostheim (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 63xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Kleinostheim:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €