Friedhofsgebühren Karlstein a.Main 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Karlstein a.Main · Bayern · PLZ 63791

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: Gebührensatzung vom 05.11.2004, in der Fassung der letzten Änderung vom 31.01.2024, gültig ab 01.03.2024; aktuelle Preisstufe gültig ab 01.01.2025). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
550,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. 1 lit. a GebS (Reihengrab für 1 Person); Preisstand gültig ab 01.01.2025
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.580,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. 4 lit. a GebS (Familiengrab je Grabstätte, 30 Jahre) i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c FS (Familiengrabstätten tief für 4 Personen) und § 12 Abs. 3 FS (Wahlgrabstätten tief 260 x 230 cm, Abteilung C). Kein 1-stelliges Einzelwahlgrab in der GebS bepreist – kleinstes wahlgrabartiges Sarggrab ist das Familiengrab für 4 Personen.
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
790,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. 3 lit. c GebS (Urnenerdgrab mit Grabstein, nur pauschal für 2 Urnen bepreist – kein nicht-anonymer 1-Urnen-Tarif für Urnenerdgräber mit Grabstein vorhanden); Preisstand gültig ab 01.01.2025
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.880,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. 3 lit. a GebS (Urnenwandgrab/Urnenstelengrab/pflegefreies Urnenerdgrab, nur pauschal für 2 Urnen bepreist, inkl. Verschlussplatte und spätere Grabauflösung – kein 1er-Nischen-Tarif und kein separates 1–2-Urnen-Erdwahlgrab vorhanden); Preisstand gültig ab 01.01.2025
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
400,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. 3 lit. d GebS (Anonymes Urnengrab für 1 Urne); Preisstand gültig ab 01.01.2025
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.570,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. 3 lit. b GebS (Urnengrab im Friedwäldchen für 1 Urne, inkl. Namensschild und Beschriftung; § 10 Abs. 1 lit. h FS: Urnenerdgrab im Friedwäldchen für 1 Person); Preisstand gültig ab 01.01.2025
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
670,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 670 € · Urne: 200 €
📄 § 4 Ziff. 1 lit. a und b GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
160,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 3 lit. a GebS (Aussegnungshalle); Preisstand gültig ab 01.01.2025

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Gebührensatzung vom 05.11.2004, in der Fassung der letzten Änderung vom 31.01.2024, gültig ab 01.03.2024; aktuelle Preisstufe gültig ab 01.01.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​ Gebührensatzung

zur Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der jeweiligen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Karlstein a.Main

vom 05.11.2004, in der Fassung der letzten Änderung vom 31.01.2024, gültig ab 01.03.2024

Aufgrund der Art. 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Karlstein a.Main folgende Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung für die Friedhöfe der Gemeinde Karlstein a.Main:

§ 1

Gebührenerhebung

  1. 1. Die Gemeinde Karlstein a.Main erhebt für die Inanspruchnahme und die Benutzung der gemeinslichen Bestattungseinrichtungen Benutzungsgebühren.
  2. 2. Es werden erhoben:

a) Grabplatzgebühren

b) Leichenhausgebühren

c) Amtshandlungsgebühren und Gebühren für Sonderleistungen

§ 2

Grabplatzgebühren

Die Grabplatzgebühren betragen

Gültig ab 01.03.2024Gültig ab 01.01.2025
  1. 1. Reihengräber

a) Reihengrab für 1 Person auf die Dauer von 25 Jahren Einmalige Verlängerung der Ruhefrist um zehn Jahre

b) Reihengrab für 2 Personen (Tiefgrab) auf die Dauer von 25 Jahren Verlängerung der Ruhefrist bei Bestattung der 2. Person, pro Jahr

360,00 €550,00 €
150,00 €220,00 €
590,00 €900,00 €
25,00 €40,00 €
  1. 2. Kindergräber
185,00 €280,00 €
  1. 3. Urnengräber

a) Urnenwandgrab/Urnenstelengrab/pflegefreies Urnenerdgrab jeweils fur 2 Urnen auf die Dauer von 15 Jahren, einschließlich Verschlussplatte und spätere Grabauflösung Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr

b) Urnengrab im Friedwändchen für 1 Urne auf die Dauer von 15 Jahren, einschließlich Namensschild und Beschriftung

1.240,00 €1.880,00 €
70,00 €110,00 €
1.040,00 €1.570,00 €

c) Urnenerdgrab (mit Grabstein) für 2 Urnen auf die Dauer von 15 Jahren Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr

d) Anonymes Urnengrab für 1 Urne auf die Dauer von 15 Jahren

Gültig ab 01.03.2024Gültig ab 01.01.2025
520,00 €790,00 €
35,00 €60,00 €
260,00 €400,00 €
  1. 4. Familiengräber für den Erwerb des Nutzungsrechts je Grabstätte

a) auf die Dauer von 30 Jahren

b) für jedes weitere angefangene Jahr

1.040,00 €1.580,00 €
40,00 €60,00 €
  1. 5. Grabstätte für Auswärtige

Zuschlag von 100 % auf die Gebühren nach den Ziffern 1 bis 4 für den entsprechenden Belegungsanteil.

  1. 6. Grabmalfundamente

Zu den Grabplatzgebühren für Erdbestattungen wird für die von der Gemeinde hergestellten Grabmalfundamente ein Zuschlag erhoben, und zwar

a) für Familiengräber

b) für Reihengräber, Urnengräber und Kindergräber

620,00 €940,00 €
520,00 €790,00 €

§ 3

Leichenhalle

Die Benutzungsgebühren betragen

a) für die Aussegnungshalle

b) für den Abschiedsraum

c) Falls eine besondere Reinigung oder Desinfektion der Leichenhalle notwendig ist, sind die dadurch entstehenden Kosten von den Hinterbliebenen der Gemeinde zu erstatten.

Gültig ab 01.03.2024Gültig ab 01.01.2025
100,00 €160,00 €
100,00 €160,00 €

§ 4

Bestattungen

  1. 1. Beisetzung, Öffnen und Schließen des Grabes

a) Sargbestattung 670,00 €

b) Urnenbestattung 200,00 €

c) Kindersargbestattung 194,00 €

d) Zuschlag für Tieferlegung 75,00 €

e) Zuschlag für Sonderarbeiten (z. B. gefrorener Boden) pro Mitarbeiter und Stunde 42,00 € pro Gerät und Stunde 75,00 €

  1. 2. Geleiten des Sargtransportwagens zum Grab

a) mit vier Sargträgern 160,00 €

b) mit sechs Sargträgern 240,00 €

3.Geleiten der Urne zum Grab 33,00 € 4.Leiten der Trauerfeier 60,00 €

§ 5

Ausgrabungen und Umbettungen

  1. 1. Ausgrabung von Leichen zum Zwecke der Umbettung bzw. Überführung

a) Sarg 729,00 €

b) Urne oder Kindersarg 200,00 €

  1. 2. Wiederbestattung von ausgegrabenen Leichen

a) Sarg 670,00 €

b) Urne oder Kindersarg 200,00 €

§ 6

Dekoration in der Leichenhalle

Aufbahrung des Sarges und der Urne in der Leichenhalle einschließlich des Arrangements der vorhandenen Dekorationsgegenstände

bei Erd- und Urnenbestattungen 196,00 €

§ 7

Amtshandlungsgebühren, Sonderleistungen

  1. 1. Als Amtshandlungsgebühren werden erhoben:

a) für die Zulassung zur Ausführung gewerblicher Arbeitsen (§ 8 Abs. 1 der Friedhofssatzung) pro Jahr

b) für die Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen bzw. Beschriftung der Urnentafein (§ 17 Abs. 1 der Friedhofssatzung)

c) für eine Ausnahmegenehmigung

d) für Umschreibung der Graburkunde (Veränderung der Nutzungszeit bzw. Wechsel des Nutzungsrechtsinhabers)

Gültig ab 01.03.2024Gültig ab 01.01.2025
60,00 €90,00 €
40,00 €60,00 €
60,00 €90,00 €
20,00 €30,00 €
  1. 2. Vergütungen für Sonderleistungen, die in dieser Gebührensatzung nicht geregelt sind, unterliegen einer gesonderten Vereinbarung mit der Gemeinde.
  1. 3. Bei vorzeitiger Auflassung von Grabstätten ist die Gemeinde berechtigt, Vorkasse für das Entsorgen des Grabsteins ggf. mit Fundament und ggf. inkl. Abdeckplatte zu erheben. Diese Gebühr wird als Einzelfallentscheidung geregelt. Einebnung erfolgt dann nach Ablauf der Ruhefrist.

§ 8

Entstehung der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht:

  1. 1. mit der Inanspruchnahme der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen
  2. 2. mit dem Erwerb eines Nutzungsrechts
  3. 3. bei Stellung des Antrags gem. § 8 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 der Friedhofssatzung.

§ 9

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist:

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Auftrag an die Gemeinde erteilt hat,

c) wer die Kosten veranlasst hat,

d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.

Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 10

Fälligkeit, Sicherstellung

  1. 1. Die Gebühren werden bei der Anmeldung des Sterbefalls oder Beantragung der Leistungen fällig.
  2. 2. Können die Gebühren nicht sofort entrichtet werden, so kann die Gemeinde zur Sicherstellung der Gebühren die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalls aus Sterbe- oder Lebensversicherungen zugehen.

§ 11

Inkrafttreten

  1. 1. Diese Gebührensatzung tritt am 01. März 2024 in Kraft.
  2. 2. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 05.11.2004 in der Fassung vom 23.06.2023 außer Kraft.

Karlstein a.Main, den 20.02.2024

Kreß

  1. 1. Bürgermeister
📜 2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung vom 06.12.2023, in der Fassung der Änderungssatzung vom 22.10.2024, gültig ab 01.11.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Karlstein a.Main (Fassung der Änderungssatzung vom 22.10.2024, gültig ab 01.11.2024)

Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der jeweiligen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Karlstein a.Main (Friedhofssatzung – FS) vom 06.12.2023 in der Fassung der Änderungssatzung vom 22.10.2024 gültig ab 01.11.2024

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Karlstein a.Main folgende Satzung:

Inhalt: I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Bestattungsanspruch

§ 4 Friedhofsverwaltung

§ 5 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

§ 7 Verhalten im Friedhof

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 Grabstätten

§ 10 Grabarten

§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

§ 12 Größe der Grabstätten

§ 13 Rechte an Grabstätten

§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten

§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber

§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen

§ 19 Grabgestaltung

§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21 Leichenhaus

§ 22 Leichenhausbenutzungszwang

§ 23 Leichentransport

§ 24 Leichenbesorgung

§ 25 Benutzungszwang

§ 26 Bestattung

§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

§ 28 Ruhefrist

§ 29 Exhumierung und Umbettung

V. Schlussbestimmungen

§ 30 Anordnungen und Ersatzvornahme

§ 31 Haftungsausschluss

§ 32 Zuwiderhandlungen

§ 33 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

a) den Friedhof Dettingen und den Waldfriedhof Großwelzheim

b) das Leichenhaus im Friedhof Dettingen und im Waldfriedhof Großwelzheim

c) das Bestattungspersonal

§ 2 Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4 Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist in den Monaten April bis September von 8 Uhr bis 20 Uhr und in den Monaten Oktober bis März von 8 Uhr bis 18 Uhr für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 7 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 6 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere verboten

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) zu rauchen und zu lärmen,

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen.

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen oder hinter den Gräbern aufzubewahren,

i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetreibende, die Grabmale und Grabeinfassungen errichten, bearbeiten oder entfernen, für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. (2) Die Zulassung nach Abs. 1 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig sind. (3) Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden.

(4) Über den Antrag entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat die Gemeinde nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. (5) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (6) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (7) Firmenbezeichnungen dürfen auf den Grabmalen nicht angebracht werden; zugelassen sind nur Signaturen seitlich an den Grabmalen.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 10 Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Einzelgrabstätten für 1 Person

b) Einzelgrabstätten tief für 2 Personen

c) Familiengrabstätten tief für 4 Personen

d) Kindergrabstätten für 1 Person

d) Urnenerdgrabstätten für 2 Personen

e) Urnengrabfächer für 2 Personen

f) pflegefreie Urnenerdgrabstätten für 2 Personen

g) Anonyme Urnenerdgrabstätten für 1 Person

h) Urnenerdgrab im Friedwäldchen für 1 Person (2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener beigesetzt werden. Nach Ablauf der Ruhefrist ist auf Antrag eine einmalige Verlängerung um 10 Jahre möglich. In einer Einzelgrabstätte tief können maximal zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Nach Ablauf beider Ruhefristen ist keine Verlängerung mehr möglich. In einer Einzelgrabstätte tief kann eine Urne zusätzlich als dritte Person beigesetzt werden, wenn dadurch keine Verlängerung der Nutzungszeit notwendig wird. (4) In Familiengrabstätten tief können bis zu vier Verstorbene beigesetzt werden bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Die Bestattung erfolgt zunächst übereinander auf der linken oder rechten Seite, je nach der örtlichen Gegebenheit. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich. In Familiengrabstätten tief kann eine Urne zusätzlich als fünfte Person beigesetzt werden bei

gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Nach Ablauf der Nutzungszeit kann ein Familiengrab auf Antrag verlängert werden. (5) Bei allen Urnengrabstätten für 1 Person ist nach Ablauf der Ruhefrist keine Verlängerung mehr möglich. Bei allen Urnengrabstätten für 2 Personen ist nach Ablauf beider Ruhefristen keine Verlängerung mehr möglich.

§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen können in Urnenerdgrabstätten, Urnengrabfächern, pflegefreien Urnenerdgrabstätten, im Friedwäldchen oder in anonymen Urnengrabstätten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Da nach Ablauf von Ruhefrist und Nutzungsrecht die Umbettung der Aschenreste innerhalb des Friedhofes in ein anonymes Grabfeld erfolgt, muss die Aschenkapsel biologisch abbaubar sein. (3) Anonyme Urnenerdgrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und für die erst anlässlich eines Todesfalles Nutzungsrechte für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt werden. In jedem anonymen Urnenerdgrab wird nur eine Urne beigesetzt. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine, Blumenschmuck oder sonstige Ausstattungen dürfen auf oder vor dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden. (4) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an einer Urnengrabstätte nicht mehr verlängert oder kann es nicht mehr verlängert werden, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z. B. anonymes Urnengemeinschaftsgrab) die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 12 Größe der Grabstätten

(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. (2) Die Grabbeete entsprechen im Waldfriedhof Großwelzheim sowie im Friedhof Dettingen in Abteilung D sowie Abteilung A, Reihe 3, nicht der tatsächlichen Größe der Grabstätten. Die Ausmaße der Grabbeete beschränken sich in Länge und Breite wie folgt: Einzelgrabstätten 120 x 60 cm Familiengrabstätten tief 150 x 120 cm Kindergräber 70 x 50 cm Urnenerdgräber 70 x 50 cm (3) Die Ausmaße der Grabbeete in Abteilung C im Friedhof Dettingen beschränken sich in Länge und Breite wie folgt: Einzelgrabstätten tief 260 x 115 cm Wahlgrabstätten tief 260 x 230 cm (4) Die Größe der pflegefreien Urnenerdgräber richtet sich nach der festgelegten Größe der Verschlussplatten in Länge und Breite wie folgt: 50 x 50 cm (5) Die Mindest-Grabtiefe ab Geländeoberkante für Erdbestattungen beträgt bei Erwachsenen 180 cm, bei Kindern bis 12 Jahren 130 cm, bei Kindern bis 7 Jahren 110 cm und bei Kindern bis 2 Jahren 80 cm. Wenn die Grabstelle für 2 Personen übereinander vorgesehen ist beträgt die Mindest-Grabtiefe 240 cm, wobei die Bodenschicht zwischen den Gräbern mindestens 30 cm stark sein muss. Bei Urnenerdbestattungen beträgt die Mindest-Grabtiefe 70 cm.

§ 13 Rechte an Grabstätten (1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann nur anlässlich eines Todesfalls erstmalig ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten im Fall von einem Doppelgrab tief eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5, 10, 15, 20 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor oder bei Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs sowie die Grabart, siehe § 10, es zulässt. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber (1) Jede Grabstätte ist spätestens 6 Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in

§ 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des

Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem.

§ 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und

einzuebnen.

§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen und Grünflächen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde angelegt und unterhalten. (3) Das Anpflanzen hochwachsender Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30). (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (6) Im Waldfriedhof Großwelzheim sowie im Friedhof Dettingen in Abteilung D sowie Abteilung A, Reihe 3, sind ausschließlich Heckeneinfassungen oder auch die gemeindlichen Pflanzrahmen aus Metall gestattet. Die Heckeneinfassungen sind in einem ordnungsgemäßen Zustand bei einer Höhe von höchstens 20 cm zu halten. Die Pflanzrahmen sind ausschließlich von der Gemeinde zu beziehen, sie werden durch den Friedhofsgärtner eingebaut. (7) Bei pflegefreien Urnenerdgräbern dürfen auf und neben der Grabstelle keine Blumen, Kerzen oder sonstige Gegenstände abgelegt oder abgestellt werden. Die Gemeinde wird solche Gegenstände entfernen. Zur Beisetzung dürfen für einen Monat lang ab dem Tag der Beisetzung Blumen und Kränze niedergelegt und Grablichter aufgestellt werden. (8) An den Urnengrabfächern dürfen keine Blumen, Kerzen oder sonstige Gegenstände abgelegt oder abgestellt werden. Die Gemeinde wird solche Gegenstände entfernen. Zur Beisetzung dürfen für einen Monat lang ab dem Tag der Beisetzung Blumen und Kränze niedergelegt und Grablichter aufgestellt werden. (9) Bei Urnenerdgräbern im Friedwäldchen dürfen nur zur Beisetzung an den zentralen Namensstelen für einen Monat lang ab dem Tag der Beisetzung Blumen und Kränze niedergelegt und Grablichter aufgestellt werden. Die Namensnennung (mit Geburts- und Sterbedatum) erfolgt durch die Gemeinde an einer zentralen Namensstele in einer von der Gemeinde bestimmten Form für die Dauer des Nutzungsrechts. Auf Wunsch des

Nutzungsberechtigten kann auch auf die Namensnennung verzichtet werden. Symbole anstelle des Namens sind nicht möglich. Die Graboberfläche im Friedwäldchen wird von der Gemeinde gestaltet und gepflegt. (10) Bei den anonymen Urnenerdgräbern wird die Graboberfläche von der Gemeinde gestaltet und gepflegt, siehe § 11 Abs. 3. Die Ablage von Blumen und Kränzen oder das Aufstellen von Grablichtern ist nicht zulässig.

§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale, Verschlussplatten und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung sowie die Beschriftung der Verschlussplatten bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck (§ 2) es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage sowie vor der Beschriftung der Verschlussplatten bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 18 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung verwendet werden. (6) Die Verschlussplatten für Urnenfächer und pflegefreie Urnenerdgräber sind von der Gemeinde vorgegeben.

§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Die Grabmale dürfen die Breite des jeweiligen Grabbeetes (§ 12 Abs. 2) sowie die Höhe von 1,55 m nicht überschreiten. Die Höhe gilt ab Oberkante Rasen. Sichtbare Sockel sind im Waldfriedhof Großwelzheim sowie im Friedhof Dettingen in Abteilung D sowie Abteilung A, Reihe 3, nicht zulässig. Zusätzliche Gedenktafeln sollen die Maße 40 cm x 45 cm in Breite und Höhe nicht überschreiten (2) Grabmale in Buchform bei Urnenerdgräbern haben folgende Richtmaße: Breite: 35 bis 40 cm Tiefe: 30 bis 35 cm Stärke: 3 bis 5 cm Höhe ab Rasenoberkante hinten: 20 bis 30 cm (3) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck (§ 2) vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt. (4) Die Verschlussplatten für Urnenfächer und pflegefreie Urnenerdgräber sind entsprechend vorgegeben.

§ 19 Grabgestaltung (1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck (§ 2) entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. (2) Die Verschlussplatten für Urnenfächer und pflegefreie Urnenerdgräber dürfen nur mit eingeschlagener Schrift sowie eingeschlagenem Ornament versehen werden. (3) Grabbeetabdeckungen sind im Waldfriedhof Großwelzheim sowie im Friedhof Dettingen in Abteilung D sowie Abteilung A, Reihe 3, nicht zulässig.

§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in der jeweils aktuellen Fassung. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab-und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21 Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus (Abschiedsraum) bis zur Beisetzung aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen dort bis zum Tag vor der Beisetzung sehen. Der Abschiedsraum im Leichenhaus darf von den Angehörigen nach Absprache ohne zusätzliche Erlaubnis betreten werden. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung dort im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts-oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 22 Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 23 Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.

§ 24 Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.

§ 25 Benutzungszwang

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges,

c) die Beisetzung von Urnen,

d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,

e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck). (2) Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

§ 26 Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach geschlossen ist.

§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde bzw. deren Erfüllungsgehilfe im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest. Bestattungen sind nur von Montag bis Freitag möglich.

§ 28 Ruhefrist

Die Ruhefrist für Kindergräber (Kinder bis 10 Jahre) wird auf 15 Jahre, für alle anderen Gräber auf 25 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnengrabstätten und Urnengrabfächer beträgt 15 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

§ 29 Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. Schlussbestimmungen

§ 30 Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 31 Haftungsausschluss Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 32 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) die erforderlichen Erlaubnisse nach dieser Satzung der Gemeinde nicht einholt,

c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 33 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Friedhofs- und Bestattungsordnung vom 17. Juli 1981, in der Fassung vom 13. Dezember 2019, außer Kraft.

Gemeinde Karlstein a.Main Den 15.12.2023

Kreß

  1. 1. Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Karlstein a.Main?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Karlstein a.Main mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 63xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Karlstein a.Main anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Karlstein a.Main
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 200 € (Urne) bzw. 670 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Karlstein a.Main (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 63xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Karlstein a.Main:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €