Friedhofsgebühren Großostheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Markt Großostheim · Bayern · PLZ 63762

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.12.2020, zuletzt geändert am 11.12.2023 (in Kraft getreten am 01.01.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
3.280,00 €
Gesamtkosten für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 164 €/J. × 20 J. = 3.280 €
📄 § 3 Abs. 1 Buchstabe B Ziff. 1 GebS (Parkfriedhof / Neuer Friedhof Pflaumheim Abteilung II; auf den übrigen Friedhöfen gem. Buchstabe A: 96,00 €/Jahr)
🏛️ Sargwahlgrab (2 Plätze)
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) 👥 2 Plätze
5.560,00 €
Gesamt für 2 Grabstellen (20 J. Ruhezeit)
💡 Umgerechnet: 2.780 € pro Grabplatz / Person
🧮 278 €/J. × 20 J. = 5.560 € · für 2 Grabstellen (Ø 2.780 € je Person / Stelle)
📄 § 3 Abs. 1 Buchstabe B Ziff. 2a GebS (Parkfriedhof / Neuer Friedhof Pflaumheim Abteilung II; übrige Friedhöfe gem. Buchstabe A: 195,00 €/Jahr); § 9 Friedhofssatzung
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.460,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 146 €/J. × 10 J. = 1.460 €
📄 § 3 Abs. 1 Buchstabe A Ziff. 3 und Buchstabe B Ziff. 3 GebS (Urnengrabstätten, auf allen Friedhöfen einheitlich); § 10 Abs. 1 Friedhofssatzung
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
720,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 72 €/J. × 10 J. = 720 €
📄 § 3 Abs. 1 Buchstabe A Ziff. 5 und Buchstabe B Ziff. 5 GebS (Urnenstele – günstigste 1-stellige Urnenkammer; Urnenwand: 174,00 €/Jahr). § 11 Friedhofssatzung: Urnenkammern (Urnenwand, Urnenstele) sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Urnen
🌿 Urnengrab anonym
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
340,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 34 €/J. × 10 J. = 340 €
📄 § 3 Abs. 1 Buchstabe A Ziff. 8 und Buchstabe B Ziff. 9 GebS (Anonyme Urnengrabstätten); § 13 Friedhofssatzung: Anonymes Grabfeld zur Beisetzung von Asche ohne individuelle Kennzeichnung
🌳 Baumbestattung
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
670,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 67 €/J. × 10 J. = 670 €
📄 § 3 Abs. 1 Buchstabe B Ziff. 6 GebS (Urnenbaumgrabstätte, nur Neuer Friedhof Pflaumheim Abteilung II und Parkfriedhof); § 11a Friedhofssatzung. Preis je Grabstelle für 1 Urne (§ 7 Abs. 3 Friedhofssatzung: je Grabstelle maximal zwei Urnen als Partnergrab möglich)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
438,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 438 € · Urne: 250 €
📄 § 5 Ziff. 2 Buchstabe c und e GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
279,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 4 GebS (Aussegnungshallen- und Leichenhausgebühren, Parkfriedhof; übrige Friedhöfe: 139,00 € je Tag)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.12.2020, zuletzt geändert am 11.12.2023 (in Kraft getreten am 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌​ Friedhofsgebührensatzung des Marktes Großostheim, durchgeschriebene Fassung, Stand 01.01.2024

Satzung des Marktes Großostheim über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)

Vom 01.12.2020 in der Fassung der letzten Änderungssatzung vom 11.12.2023 Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS 2024-1-I) und Art 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Großostheim folgende Satzung:

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Der Markt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:

a) Grabplatzgebühren (§ 3)

b) Aussegnungshallen- und Leichenhausgebühren (§ 4)

c) Bestattungsgebühren (§ 5)

d) Sonstige Gebühren und Verwaltungsgebühren (§ 6)

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist

a) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

b) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

c) wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat,

d) wer die Amtshandlung veranlasst hat. (2) Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.

  • Durchgeschriebene Fassung -

§3

Grabplatzgebühren

(1) Die Grabplatzgebühren betragen pro Jahr des erworbenen Nutzungsrechtes A) auf dem Alten Friedhof Großostheim, den Friedhöfen Pflaumheim (soweit nicht Buchstabe B) und Wenigumstadt bei

  1. 1. Reihengrabstätten

96,00 €

  1. 2. Familiengrabstätten
    • a) mit zwei Grabstellen

195,00 €

b) mit drei Grabstellen

393,00 €

  1. 3. Urnengrabstätten

146,00 €

  1. 4. Urnenwand

174,00 €

  1. 5. Urnenstele

72,00 €

  1. 6. Urnengarten

174,00 €

  1. 7. Kindergrabstätten

46,00 €

  1. 8. Anonymen Urnengrabstätten

34,00 €

B) auf dem Neuen Friedhof Pflaumheim (Abteilung II) und dem Parkfriedhof bei

  1. 1. Reihengrabstätten

164,00 €

  1. 2. Familiengrabstätten
    • a) mit zwei Grabstellen

278,00 €

b) mit drei Grabstellen

393,00 €

  1. 3. Urnengrabstätten

146,00 €

  1. 4. Urnenwand

174,00 €

  1. 5. Urnenstele

72,00 €

  1. 6. Urnenbaumgrabstätte

67,00 €

  1. 7. Kindergrabstätten

46,00 €

  1. 8. Sternenkindergrabstätten

35,00 €

  1. 9. Anonymen Urnengrabstätten

34,00 €

(2) Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts gelten die gleichen Gebührensätze.

  • Durchgeschriebene Fassung -

§4

Aussegnungshallen- und Leichenhausgebühren

Die Benutzungsgebühren betragen für die Benutzung der Aussegnungs- und Leichenhallen je Tag auf dem Parkfriedhof 279,00 € auf den übrigen Friedhöfen 139,00 €.

§ 5

Bestattungsgebühren

Die Bestattungsgebühren betragen für

  1. 1. a) Beisetzungs-/Trauerfeiern (Aufbahrung des Sarges / der Urne, Grundausstattung mit Trauerschmuck, Lautsprecher, Betreuung der Trauerfeier Begleitung der Beerdigung bis zur Schließung des Grabes)

250,00 €

b) Ausgrünen der Graböffnung (bei Inanspruchnahme)

75,00 €

  1. 2. das Öffnen und Schließen von Gräbern bei Erdbestattungen von
    • a) Kindern bis zum 5. Lebensjahr und Totgeborenen

250,00 €

b) Kindern ab vollendetem 5. bis zum 10. Lebensjahr

375,00 €

c) Verstorbenen ab vollendetem 10. Lebensjahr

438,00 €

d) Verstorbenen ab vollendetem 10. Lebensjahr bei Tieferlegung im Parkfriedhof

688,00 €

in den übrigen Friedhöfen

563,00 €

e) Urnen

250,00 €

  1. 3. das Öffnen und Schließen von Urnennischen

187,00 €

  1. 4. das Ausgraben und Umbetten
    • a) einer Leiche oder von Leichenteilen je nach Schwierigkeit
    • b) einer Urne

187,00 – 249,00 € 187,00 €

  1. 5. besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Abräumen einer Grabstätte oder dem Entfernen vorhandener Fundamente nach tatsächlichem Aufwand pro Stunde

49,00 €

  1. 6. den Erschwerniszuschlag auf Grund beengter Örtlichkeiten

188,00 €

  1. 7. das Entfernen und Wiederanbringen von Kissensteinen bei Urnengartengräbern

250,00 €.

  • Durchgeschriebene Fassung -

§6

Sonstige Gebühren und Verwaltungsgebühren

(1) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde. (2) Neben den Gebühren nach dieser Satzung werden für Amtshandlungen Verwaltungsgebühren entsprechend den Vorschriften des Kostengesetzes und der gemeindlichen Kostensatzung erhoben.

§ 7

Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit

a) Inanspruchnahme der gemeindlichen Bestattungseinrichtung

b) dem Erwerb eines Nutzungsrechtes

c) der Beantragung der Leistung. (2) Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt. Sie sind innerhalb eines Monats zur Zahlung fällig.

§ 8

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 04.12.2008, zuletzt geändert mit Änderungssatzung vom 07.12.2017 außer Kraft.

Markt Großostheim Großostheim, 01.12.2020 gez. Herbert Jakob

  1. 1. Bürgermeister (geändert am 07.02.2022; § 3, § 4. In Kraft getreten am 01.03.2022) (geändert am 11.12.2023; § 3, § 5. In Kraft getreten am 01.01.2024)
  • Durchgeschriebene Fassung -
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 05.12.2008, zuletzt geändert am 14.12.2023 (in Kraft getreten am 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen im Markt Großostheim (Friedhofssatzung), durchgeschriebene Fassung, Stand 01.01.2024

Stand: Januar 2024

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen im Markt Großostheim

  • Durchgeschriebene Fassung -

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen im Markt Großostheim

Der Markt Großostheim erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 und Abs. 2 der Gemeindeord-nung für den Freistaat Bayern in Verbin-dung mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 02.12.2008, zuletzt geändert mit Änderungssatzung vom 14.12.2023 fol-gende Satzung:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich, Eigentum und

Verwaltung

§ 2 Zweckbestimmung

§ 3 Benutzungsrecht

§ 4 Schließung und Entwidmung

§ 5 Benutzungszwang

II. Grabstätten

§ 6 – Belegung

§ 7 – Arten der Grabstätten

§ 8 – Reihengrabstätten

§ 9 – Familiengrabstätten

§ 10 – Urnengrabstätten

§ 11 – Urnennischen

§ 11a Urnenbaumgrabstätten

§ 11b Urnengarten

§ 12 – Kindergrabstätten

§ 12a Sternenkindergrab

§ 13 – Anonymes Grabfeld

§ 14 – Eingeschränkte Erdbestattung

§ 15 – Einfach- und Tiefgräber

§ 16 – Ausmaße der Grabstätten

§ 17 – Eigentumsverhältnisse

§ 18 – Ruhezeiten

§ 19 – Grabrecht

§ 20 – Dauer des Grabrechts

§ 21 – Übergang des Grabrechts

§ 22 – Neubelegung

III. Grabmale

§ 23 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 24 Genehmigungserfordernis

§ 25 Beseitigung von Anlagen

§ 26 Besonders geschützte Grabmale

§ 27 Unterhalt

§ 28 Entfernung

IV. Anlegung und Pflege

§ 29 Anlegung und Instandhaltung

§ 30 Grabbeete

§ 31 Pflege

§ 32 Pflanzenschmuck

§ 33 Unzulässiger Schmuck

V. Leichenhäuser und Bestat-tungsvorschriften

§ 34 Benutzung der Leichenhäuser

§ 35 Aufbahrung

§ 36 Bestattungszeit

§ 37 Särge und Urnen

§ 38 Trauerfeier

§ 39 Umbettung

VI. Ordnungsvorschriften

§ 40 Zugangsrecht

§ 41 Öffnungszeiten

§ 42 Verhalten auf den Friedhöfen

§ 43 Gewerbetreibende

VII. Übergangs- und Schlussvor-schriften

§ 44 Gebühren

§ 45 Übergangsrecht

§ 46 Ausnahmen

§ 47 Ordnungswidrigkeiten

§ 48 Inkrafttreten

  • Durchgeschriebene Fassung -

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich, Eigentum und Ver-

waltung

(1) 1Diese Satzung gilt für die Benutzung folgender, im Gebiet der Marktgemeinde Großostheim liegende Friedhöfe und Be-stattungseinrichtungen:

  • Alter Friedhof Großostheim
  • Parkfriedhof Großostheim
  • Alter Friedhof Pflaumheim
  • Neuer Friedhof Pflaumheim (Bergweg)
  • Friedhof Wenigumstadt

(2) 1Die Friedhöfe und ihre Einrichtungen sind Eigentum des Marktes Großostheim.

(3) 1Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe und des Bestattungswesens obliegt dem Markt Großostheim (Friedhofs-verwaltung).

§ 2 – Zweckbestimmung

(1) 1Die Friedhöfe sind Beisetzungsstätten, die den Verstorbenen als würdige Ruhestät-te und der Pflege ihres Andenkens gewid-met sind.

(2) 1Die zugehörigen Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung von Leichen bis zu Ihrer Bestattung oder Überführung, sofern diese nicht unmittelbar nach der Einsargung er-folgt.

(3) 1Die Trauerhallen dienen der Abhaltung von Trauerfeiern anlässlich der Bestattung.

§ 3 – Benutzungsrecht

(1) 1Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben in Großostheim ihren Wohnsitz oder ihren ge-wöhnlichen Aufenthalt hatten oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.

(2) 1Die Bestattung anderer Personen be-darf der vorherigen Zustimmung des Mark-tes Großostheim.

§ 4 – Schließung und Entwidmung

(1) 1Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentli-chem Interesse geschlossen oder entwidmet werden.

(2) 1Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestat-tungseinrichtung.

(3) 1Die Absicht der Schließung, die Schlie-ßung selbst und die Entwidmung sind je-weils öffentlich bekannt zu machen. 2 Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vor-genommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

§ 5 – Benutzungszwang

(1) 1Für folgende Verrichtungen wird der Benutzungszwang angeordnet:

  1. 1. das Herrichten (Ausheben und Ver- füllen) des Grabes
  2. 2. das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
  3. 3. die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofes, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab
  4. 4. Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsar- gungen
  5. 5. Ausschmücken des Aufbahrungs- raumes und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauer- schmuck)

(2) 1Zur Durchführung dieser Tätigkeiten kann sich der Markt Großostheim eines oder mehrerer qualifizierter Bestattungsunter-nehmen als Erfüllungsgehilfen bedienen. 2Die Erfüllungsgehilfen sind den Weisungen des Marktes Großostheim unterworfen. 3Die Einzelheiten sind in einem Vertrag festzule-gen.

  • Durchgeschriebene Fassung -

II. Grabstätten

§ 6 – Belegung

(1) 1Die Aufteilung der Grabstätten wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt.

(2) 1Lücken in den Friedhöfen werden zu-erst belegt.

(3) 1Vom Markt Großostheim (Friedhofsver-waltung) wird eine Grabkartei geführt.

(4) 1Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unver-änderlichkeit der Umgebung.

§ 7 – Arten der Grabstätten

(1) 1Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. Reihengrabstätten (§ 8)
  2. 2. Familiengrabstätten (§ 9)
  3. 3. Urnengrabstätten (§ 10)
  4. 4. Urnennischen (§ 11)
  5. 5. Urnenbaumgrabstätten (§ 11a)
  6. 6. Urnengarten (§ 11b)
  7. 7. Kindergrabstätten (§ 12)
  8. 8. Sternenkindergrab (§ 12a)
  9. 9. Anonymes Grabfeld (§ 13)

(2) 1Grabstätten gleicher Art werden zu Grabfeldern zusammengefasst.

(3) 1Grabstätten sind ein- oder mehrstellig. 2Je Grabstelle kann in Grabstätten, die zur Erdbeisetzung von Särgen bestimmt sind, ein Sarg in der gleichen Ebene beigesetzt werden. 3In Urnengräbern können je Grab-stelle vier Urnen beigesetzt werden; bei Urnenkammern und Urnennischen richtet sich die Anzahl nach den Platz findenden Urnen, maximal jedoch vier Urnen. 4Um den Urnenbaum herum und in dem Urnengarten können je Grabstelle maximal zwei Urnen (Partnergrab) beigesetzt werden.

§ 8 – Reihengrabstätten

1Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die aus einer Grabstelle bestehen.

§ 9 – Familiengrabstätten

1Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die aus zwei oder drei Grabstellen bestehen.

§ 10 – Urnengrabstätten

(1) 1Urnengrabstätten sind ausschließlich für Erdbeisetzungen von Urnen bestimmte Grabstätten. 2In jeder Urnengrabstätte sind vier Urnenplätze.

(2) 1Urnen können auch in sonstigen Grab-stätten beigesetzt werden, die für Erdbei-setzungen bestimmt sind, und zwar je Grabstelle vier Urnen.

§ 11 – Urnenkammern

1Urnenkammern sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Urnen, die in oberirdischen errichteten Bauwerken (Urnenwand, Urnen-stele) von der Friedhofsverwaltung erstellt werden.

§ 11a – Urnenbaumgrabstätten

In besonders ausgewiesenen Flächen der Friedhofsanlagen mit Baumbestand können Urnen um einen Baum herum angeordnet beigesetzt werden (Urnenbaumgrabstätten). Eine Kennzeichnung der Grabstätte ist ge-mäß § 23 Absatz 3 möglich.

§ 11b – Urnengarten

1Der Urnengarten ist eine pflegefreie Grabanlage in einem Urnengemeinschafts-feld, bei dem die Pflege durch den Markt Großostheim oder einen vom Markt Groß-ostheim beauftragten Dritten erfolgt. 2Eine eigene Gestaltung des Grabplatzes ist nicht gestattet.

  • Durchgeschriebene Fassung -

§ 12 – Kindergrabstätten

1Kindergrabstätten sind Grabstätten zur Beisetzung von Kindern bis 5 Jahren und Totgeburten.

§ 12a – Sternenkindergrab

Die Anlage des Sternenkindergrabes ist eine Ruhe- und Gedenkstätte für Kinder, die sterben bevor sie geboren sind oder wäh-rend der Geburt versterben und nicht der Bestattungspflicht unterliegen (Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 des Be-stattungsgesetzes), wenn dies dem Willen der Angehörigen entspricht.

§ 13 – Anonymes Grabfeld

1Das Anonyme Grabfeld dient zur Beiset-zung von Asche ohne individuelle Kenn-zeichnung.

§ 14 – Eingeschränkte Erdbestattung

(1) 1In den Friedhöfen „Alter Friedhof Groß-ostheim“ und „Alter Friedhof Pflaumheim“ sind nur Urnenbeisetzungen möglich.

(2) 1Abweichend des Abs. 1 wird die Erdbe-stattung für einen Ehegatten in der Grab-stätte des bereits zum Zeitpunkt des In-krafttretens dieser Satzung verstorbenen Ehegatten zugelassen. 2Diese Ausnahmere-gelung gilt nicht für Kinder oder sonstige Angehörige.

(3) 1Im Bestattungsfall nach Abs. 2 sind Grabmäler der umliegenden Gräber zur Bei-setzung vorübergehend zu entfernen, sofern nicht durch geeignete Sicherungsmaßnah-men die Einhaltung der Unfallverhütungs-vorschriften der Gartenbauberufsgenossen-schaft sichergestellt werden kann. 2Die Kos-ten hierfür tragen die Angehörigen.

§ 15 – Einfach- und Tiefgräber

1Reihengräber oder Familiengräber dürfen als Tiefgräber ausgebildet werden. 2In die-sen Fällen sind pro Grabstelle bei gleichzei-tig laufenden Ruhezeiten zwei Sargbeiset-zungen übereinander zulässig. 3Voraussetzung hierfür ist, dass die erste Beisetzung in Tieflage vorgenommen wird. 4Ist dies nicht der Fall, bleibt es beim Ein-fachgrab. 5Eine Tieferlegung während der Ruhezeiten ist nicht zulässig.

§ 16 – Ausmaße der Grabstätten

(1) 1Die Ausmaße der Grabstätten ergeben sich aus deren Lage und werden von der Friedhofsverwaltung festgelegt. 2Der seitli-che Abstand zwischen den einzelnen Grab-stätten soll mindestens 0,40 m betragen.

(2) 1Auf Gegebenheiten insbesondere in den alten Friedhöfen soll die Friedhofsverwal-tung Rücksicht nehmen.

(3) 1Auf dem Alten Friedhof Großostheim und auf dem Alten Friedhof Pflaumheim sind Grabkürzungen möglich. 2Die jeweiligen Abmessungen werden anhand zuvor festge-legter Maße durch die Friedhofsverwaltung bestimmt. 3Wird eine Verkürzung der Grab-stätte in Anspruch genommen, entfällt die Wahlmöglichkeit nach § 14 Absatz 2. 4Nach Vollzug einer Maßnahme nach Satz 1 ändert sich die Art der Grabstätte hin zu einer Ur-nengrabstätte im Sinne des § 10 Absatz 1.

§ 17 – Eigentumsverhältnisse

1Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. 2An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

  • Durchgeschriebene Fassung -

§ 18 – Ruhezeiten

(1) 1Die Ruhezeiten für Erdbestattungen betragen im

  • Alten Friedhof Großostheim

50 Jahre

  • Parkfriedhof Großostheim

20 Jahre

  • Alten Friedhof Pflaumheim

50 Jahre

  • Neuen Friedhof Pflaumheim

30 Jahre

  • Friedhof Wenigumstadt

30 Jahre

2Eine Neubelegung einer abgelaufenen Grabstätte im Neuen Friedhof Pflaumheim und im Friedhof in Wenigumstadt darf erst nach vorheriger Sondierung erfolgen.

(2) Die Ruhezeiten für Urnenbestattungen betragen 10 Jahre.

(3) 1Für Kinderbestattungen in Gräbern nach § 12 beträgt die Ruhezeit 15 Jahre. 2Für die Nutzung der Ruhe- und Gedenk-stätte für Kinder nach § 12a beträgt die Ruhezeit 10 Jahre.

§ 19 – Grabrecht

(1) 1Der Erwerber einer Grabstätte erhält ein Nutzungsrecht an der Grabstätte (Grab-recht).

(2) 1Inhaber eines Grabrechts kann grund-sätzlich nur eine einzelne natürliche Person sein.

(3) 1Ein Grabrecht kann in der Regel nur anlässlich eines Sterbefalls oder einer Um-bettung begründet werden.2Ausnahmen von dieser Regelung können bei ausreichend vorhandenen Kapazitäten von der Fried-hofsverwaltung schriftlich genehmigt wer-den. 3Das Grabrecht wird mit der Entrich-tung der festgesetzten Gebühr erworben.

(4) 1Der Inhaber eines Grabrechts hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bei-setzungen und über Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. 2Aus dem Grabrecht ergeben sich die in dieser Satzung geregelten Pflichten bezüg-lich der Grabstätte, insbesondere die Pflicht zur Anlegung und zur Pflege der Grabstätte.

§ 20 – Dauer des Grabrechts

(1) 1Das Grabrecht für Urnenerdgrabstätten, Urnenkammern und Urnenbaumgrabstätten besteht für 10 Jahre, für Kindergrabstätten 15 Jahre.

(2) 1Für Erdgräber besteht das Grabrecht im

  • Alten Friedhof Großostheim

30 Jahre

  • Parkfriedhof Großostheim

20 Jahre

  • Alten Friedhof Pflaumheim

30 Jahre

  • Neuen Friedhof Pflaumheim

30 Jahre

  • Friedhof Wenigumstadt

30 Jahre

(3) 1In Fällen, in denen die Ruhezeiten einer beizusetzenden Leiche oder Urne über die Restdauer des Grabrechts hinausreicht, ver-längert sich das Grabrecht für Erdgräber mindestens bis zum Ablauf der Grabrechts-dauer nach Abs. 2, für andere Grabarten nach Abs. 1. 2Im Übrigen kann ein Grab-recht auf Antrag um 5, 10, bei Erdgrabstät-ten auch um 20 Jahre verlängert werden.

(4) 1Noch bestehende Restdauern an Grab-rechten im Alten Friedhof Großostheim und im Alten Friedhof Pflaumheim werden unter folgenden Voraussetzungen auf neu erwor-bene Nutzungsrechte an Grabstätten im Parkfriedhof, Neuen Friedhof Pflaumheim und Friedhof Wenigumstadt angerechnet:

  1. 1. anlässlich eines Sterbefalls wird das neue Grabrecht begründet
  2. 2. der Sterbefall wird als Erdbestattung beigesetzt
  3. 3. bei der bereits auf den Alten Friedhö- fen bestehenden Grabstätte sind die Ruhefristen abgelaufen
  4. 4. die Grabstätte auf den Alten Friedhö- fen wird vollständig abgeräumt und das Nutzungsrecht an dieser Grabstät- te wird aufgegeben
  5. 5. die Anzahl der Grabstellen der neuen Grabstätte ist kleiner oder gleich der Anzahl der Grabstellen der alten Grab- stätte.

2Die übertragene Restdauer beträgt höchs-tens die Dauer des Nutzungsrechts an der neuerworbenen Grabstätte.

  • Durchgeschriebene Fassung -

(5) 1Wenn der Grabrechtsinhaber die ihm nach dieser Satzung obliegenden Pflichten gröblich oder fortlaufend verletzt, soll das Grabrecht nicht verlängert werden.

(6) 1Nach Ablauf der Ruhezeiten gemäß § 18 kann bei noch bestehendem Grabrecht an einer Grabstätte, diese vorzeitig aufge-löst werden. 2Eine Rückgewährung von den gemäß § 3 der Friedhofsgebührensatzung geleisteten Grabplatzgebühren für das hier-durch nicht in Anspruch genommene Nut-zungsrecht, erfolgt nicht.

§ 21 – Übergang des Grabrechts

(1) 1Der Inhaber eines Grabrechts kann dieses zu seinen Lebzeiten mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung schriftlich auf einen anderen übertragen.

(2) 1Das Grabrecht kann vom Inhaber auch durch Verfügung von Todeswegen auf einen anderen übertragen werden.

(3) 1Wird ein Grabrecht nicht nach Absatz 2 übertragen, so geht es beim Tod des Inha-bers auf seine Angehörigen über, die für die Bestattung zu sorgen haben; eine vorüber-gehende Verhinderung von Angehörigen bleibt dabei außer Betracht. 2Sind bestat-tungspflichtige Angehörige nicht vorhanden, so geht das Grabrecht auf die Erben des Inhabers über. 3In Zweifels- oder Streitfäl-len kann die Friedhofsverwaltung das Grab-recht nach billigem Ermessen und vorbe-haltlich einer gerichtlichen Entscheidung auf eine dazu bereite Person übertragen.

(4) 1Sind bestattungspflichtige Angehörige oder Erben nicht vorhanden, geht das Grab-recht auf den Markt Großostheim über.

§ 22 – Neubelegung

(1) 1Nach Erlöschen des Grabrechts kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte neu verfügen.

(2) 1Nach Ablauf des Nutzungsrechtes an einer Urnengrabstätte oder Urnennische ist der Markt Großostheim berechtigt, die be-statteten Urnen zu entfernen. 2Die Asche wird an geeigneter Stelle im Friedhof in würdiger Weise der Erde übergeben.

III. Grabmale

§ 23 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) 1Grabmäler im Sinne der Satzung sind Grabmäler aus Naturstein, Holz oder Metall in folgender Form:

  1. 1. Grabkreuze
  2. 2. stehende Grabmale
  3. 3. liegende Platten
  4. 4. Platten an Mauern
  5. 5. freistehende, allseits sichtbare Grab- male und Plastiken
  6. 6. Behelfskreuze (nur in Holz)

(2) 1Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(3) 1Die Grabmale bei Urnengräbern auf allen Friedhöfen sind folgenden Beschränkungen unterworfen:

  • Breite:

maximal 60 cm

  • Höhe:

maximal 80 cm

  • Stärke:

mindestens 14 cm

2Die übrigen Grabmale im Parkfriedhof und im Neuen Friedhof Pflaumheim sind folgen-den Beschränkungen unterworfen:

Reihengräber

  • Breite:

maximal 60 cm

  • Höhe:

maximal 120 cm

  • Stärke:

mindestens 16 cm

Familiengräber

  • Breite:

maximal 160 cm

  • Höhe:

maximal 150 cm

  • Stärke:

mindestens 20 cm

3Satz 1 findet auf in Urnengräber umge-wandelte Familiengräber der Alten Friedhöfe Großostheim und Pflaumheim keine Anwen-dung.

(3a) 1Bei Urnenbaumgrabstätten muss nicht zwingend eine Kennzeichnung erfolgen. 2Wenn eine Kennzeichnung durch den Grab-rechtsinhaber gewünscht ist, hat diese

  • Durchgeschriebene Fassung -

a) bei Urnenbaumgrabstätten (UB01 – UB10) auf dem Parkfriedhof boden-gleich zu erfolgen und die Maße 20 cm Länge x 30 cm Breite einzuhalten; die Mindeststärke beträgt hier 10 cm.

b) ab der Urnenbaumgrabstätte UB11 auf dem Parkfriedhof bodengleich zu erfol-gen und die Maße 40 cm Länge x 40 cm Breite und einer Mindeststärke von 8 cm einzuhalten. Es muss dabei ge-währleistet sein, dass die Kennzeich-nung so in den Boden eingebracht wird, dass das Überfahren mit einem Breitflä-chenmäher möglich ist und dadurch weder an der Kennzeichnung noch am Mäher selbst Schäden entstehen kön-nen.

c) bei Urnenbaumgrabstätten (UB01 - UB08) auf dem neuen Friedhof in Pflaumheim hat die Kennzeichnung mit der Maße 36 cm Länge x 36 cm Breite x 20 cm Stärke zu erfolgen.

3Bei einer Kennzeichnung von Urnenbaum-grabstätten kann der Grabrechtsinhaber aus den Materialien Stein, Metall oder Holz aus-wählen.

(3b) 1Bei den Urnengärten wird das Grab-mal für die Dauer des Grabrechtes vom Markt Großostheim zur Verfügung gestellt und kann mit einer Schriftplatte versehen werden. 2Die Schriftplatte ist mit dem vom Markt Großostheim zur Verfügung gestellten Befestigungsmaterial anzubringen. 3Das Ablegen von Blumen und Kerzen ist nur auf den dafür vorgesehenen Bodenplatten ge-stattet. 4Die Bepflanzung und Pflege des Urnengartens erfolgt ausschließlich durch den Markt Großostheim oder von ihm durch beauftragte Dritte.

(3c) Beim Sternenkindergrab ist das Able-gen eines individuellen Steines nach vorhe-riger Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich.

(4) 1Grababdeckungen in Gestalt von Ab-deckplatten sind auf allen Friedhöfen – mit Ausnahme des Parkfriedhofes und des Friedhofes Pflaumheim Bergweg 2 und Bergweg 3 – zu maximal einem Drittel der Fläche unterhalb des Grabmales der Grab-stätte gestattet. 2Bereits vorhandene vollflä-chige Grababdeckungen auf Grabstätten können – auch nach einer weiteren Beiset-zung – beibehalten werden. 3Eine Maßnah-me nach Satz 1 auf dem Alten Friedhof Großostheim ist nur in Verbindung mit einer Kürzung des Grabes im Sinne des § 16 Abs. 3 vollziehbar. § 24 Absatz 3 bleibt unbe-rührt.

(5) 1In den einzelnen Grabfeldern müssen die Rückseiten der Denkmäler und Sockel genau in Reihenflucht gesetzt werden; Grabmäler, die gegen diese Vorschrift ver-stoßen sind zu entfernen und ggf. unter Erneuerung des Fundaments neu zu verset-zen.

(6) 1Die Grabmale sind ihrer Größe ent-sprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen be-nachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. 2Alle größeren Grab-mäler sind daher mindestens auf Frosttiefe (80 cm) zu fundieren.

(7) 1Fundamente dürfen nicht sichtbar sein. 2Fundamente, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, insbesondere jene Fun-damente, bei denen die angegebene Hö-henlage überschritten ist, sind als ord-nungswidrig zu beseitigen, und zwar auch dann, wenn das zugehörige Grabmal bereits gesetzt ist.

(8) 1Die Inschrift auf Grabmalen ist in gut ausgewogener Verteilung auf die Schriftflä-che zu setzen. 2Schriften in schreienden, reklamehaften Farbtönen sind nicht zuge-lassen. 3Die Inschriften müssen der Weihe des Ortes entsprechen.

(9) 1Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden.

  • Durchgeschriebene Fassung -

(10) 1Die Inschriften auf den Verschlussplat-ten der Urnenkammern dürfen nur gehauen oder geblasen werden. ²Die Schrift darf dabei eine Größe von 70 mm nicht über-schreiten. ³Bei den Verschlussplatten aus Sandstein ist die Inschrift in dunkelbraun oder farblos zu fertigen, im Übrigen ist der Absatz 8 zu beachten.

§ 24 – Genehmigungserfordernis

(1) 1Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen, Abdeckplatten und Teilabde-ckungen bedarf für jede einzelne Grabstätte der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. 2Diesbezüglich antragsberechtigt ist der Inhaber des Grab-rechtes für die jeweilige Grabstätte. 3Eine Erweiterung der Beschriftung an einem ge-nehmigten Grabmal aus Anlass einer weite-ren Beisetzung in die entsprechende Grab-stätte ist, wenn sie in gleicher Weise wie die in der bereits zuvor schon genehmigten Fassung erfolgt, genehmigungsfrei. 4Satz 1 gilt auch für vorläufige Grabmale, sofern sie die Abmessungen von 15 x 30 cm über-schreiten.

(2) 1Dem Antrag nach Abs. 1 ist ein zeich-nerischer Entwurf mit Grundriss und Seiten-ansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anord-nung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung beizu-fügen.

(3) 1Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche An-lage den Vorschriften der Technischen An-leitung zur Standsicherheit von Grabmalan-lagen (TA Grabmal) der Deutschen Natur-stein Akademie e.V. und den Vorgaben ge-mäß dieser Satzung entspricht.

(4) 1Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anla-ge nicht binnen eines Jahres nach der Ge-nehmigung errichtet worden ist.

§ 25 – Beseitigung von Anlagen

1Werden Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige bauliche Anlagen ohne Genehmi-gung oder abweichend von der Genehmi-gung errichtet oder geändert, so kann die Friedhofsverwaltung die vollständige oder teilweise Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn auf andere Weise rechtmäßige Zu-stände nicht hergestellt werden können.

§ 26 – Besonders geschützte Grabmale

(1) 1Künstlerisch oder geschichtlich wertvol-le Grabmale oder solche, die für die beson-dere Eigenart eines Friedhofs aus früherer Zeit kennzeichnend sind, können vom Markt Großostheim unter Eintragung in ein Ver-zeichnis besonders geschützt werden. 2Der Inhaber des Grabrechts wird von der Ein-tragung unterrichtet.

(2) 1Grabmale, die in das Verzeichnis der besonders geschützten Grabmale eingetra-gen sind, dürfen nur mit schriftlicher Ge-nehmigung des Marktes entfernt werden. 2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Inhaber des Grabrechts ein überwiegendes Interesse an der Entfernung hat.

(3) 1Der Markt kann die Pflege dieser Grab-male und der dazugehörigen Grabstätten übernehmen.

§ 27 – Unterhalt

(1) 1Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und siche-rem Zustand zu erhalten. 2Verantwortlich dafür ist der Inhaber des Grabrechts.

(2) 1Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für den Unterhalt Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. 2Bei Ge-fahr in Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Siche-rungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grab-malen, Absperrungen) treffen.

  • Durchgeschriebene Fassung -

§ 28 – Entfernung

1Der bisherige Inhaber des Grabrechts ist verpflichtet, mit dem Erlöschen des Grab-rechts (§ 19) das Grabmal und etwaige sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. 2Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die nach Satz 1 erforderlichen Maßnahmen nach vorheri-ger Ankündigung und angemessener Frist-setzung auf Kosten des Verpflichteten selbst treffen.

IV. Anlegung und Pflege

§ 29 – Anlegung und Instandhaltung

(1) 1Jede Grabstätte ist unter Beachtung der Vorschriften des § 23 Abs. 2 anzulegen und dauernd Instand zu halten. 2Zur Anlegung gehört die Errichtung eines Grabmales oder die Gestaltung und Bepflanzung des Grab-beetes (§ 30) oder der sonstigen Grabober-fläche.

(2) 1Für die Anlegung und Instandhaltung ist der Inhaber des Grabrechts verantwort-lich. 2Die Verpflichtung endet erst mit dem Erlöschen des Grabrechts.

(3) 1Die Gestaltung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen und sonsti-gen Anlagen außerhalb der Grabstätten ob-liegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 30 – Grabbeete

(1) 1Bei Rasengrabfeldern haben die Grab-beete folgende Ausmaße:

Reihengräber: Länge: 1,20 m Breite: 0,80 m

Familiengräber: Länge: 1,80 m Breite: 1,60 m

2Es besteht weiterhin die Möglichkeit, das Grabbeet mit Gras einzusäen.

(2) Im Übrigen entspricht die Größe des Grabbeetes der Größe des Grabes.

(3) 1Bei Rasengrabfeldern sind Steineinfas-sungen sowie Grabeinfassungen mit Find-lingen, Metall, Glas, Holz oder Kunststoff nicht erlaubt. 2Altbestände dürfen bis zur nächsten Beisetzung bestehen bleiben; eine Erneuerung der bestehenden Einfassung ist nicht gestattet.

§ 31 – Pflege

(1) 1Die laufende Grabpflege umfasst ins-besondere die gärtnerische Unterhaltung der Grabstätte und Ihre Reinhaltung. 2Verwelkte Blumen, Pflanzen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen.

(2) 1Für die Ablage von Abfällen sind aus-schließlich die dafür vorgesehenen Ablage-plätze zu verwenden. 2Abfall ist entspre-chend den angebotenen Möglichkeiten der Abfalltrennung zu sortieren und getrennt abzulegen. 3Auf den Ablageplätzen dürfen nur Abfälle abgelegt werden, die bei der Anlegung, Pflege oder Entfernung einer Grabstätte unmittelbar anfallen.

§ 32 – Pflanzenschmuck

(1) 1Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen geschmückt werden, deren Wuchs die Wege und angrenzenden Grabstätten nicht beeinträchtigt.

(2) 1Bäume und großwüchsige Sträucher dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Ge-nehmigung der Friedhofsverwaltung ge-pflanzt werden.

(3) 1An den Urnenkammern dürfen nur Blumen, Blumengestecke oder Grablichter auf dem dafür vorgesehenen Mauervor-sprung abgestellt werden. 2Hierbei ist da-rauf zu achten, dass keine bleibende Beein-trächtigung (z.B. durch Ruß) entstehen kann. 3Jegliches Befestigen von Halterungen oder Ähnlichem ist nicht erlaubt. 4Im Übri-gen gilt auch für Urnenkammern § 31 Abs. 1 Satz 2.

  • Durchgeschriebene Fassung -

(4) 1Das Ablegen von Blumenschmuck und das Aufstellen von Schalen, Lichtern oder sonstigen Gegenständen auf den Grabstel-len um den Urnenbaum herum ist nicht ge-stattet. ²Bei Zuwiderhandlung wird dieser Grabschmuck von der Friedhofsverwaltung entfernt.

§ 33 – Unzulässiger Schmuck

1Das Anliefern und Verwenden von Trauer-gebinden, Kränzen, Blumengestecken und ähnlichem Grabschmuck, der nicht aus na-türlichen, biologisch abbaubaren Materialien bestehen, ist unzulässig. 2Unzulässiger Grabschmuck kann im Wiederholungsfall bei seiner Anlieferung durch Gewerbetreibende zurückgewiesen werden.

V. Leichenhäuser und Bestattungsvor-schriften

§ 34 – Benutzung der Leichenhäuser

(1) 1Die Leichenhäuser dienen zur Aufbe-wahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten, feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof. 2Leichen, die an einen Ort außerhalb des Gemeindegebie-tes überführt werden sollen, sind bis dahin in das Leichenhaus zu bringen, wenn die Leiche nicht innerhalb 24 Stunden nach Eintritt des Todes überführt wird. 3Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft im Gemeindegebiet in das Leichen-haus zu bringen, falls nicht die Beerdigung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.

(2) 1Wertgegenstände sind den Leichen vor der Überführung abzunehmen und den Be-rechtigten zu übergeben. 2Für Verluste oder Beschädigungen haftet der Markt nicht.

(3) 1Falls eine besondere Reinigung oder Desinfektion des Leichenhauses notwendig ist, sind die Kosten von den Hinterbliebenen dem Markt zu erstatten.

§ 35 – Aufbahrung

(1) 1In den Leichenhäusern werden die Lei-chen entsprechend dem Wunsch der Ange-hörigen, im offenen oder geschlossenen Sarg aufgebahrt.

(2) 1Leichen sind im geschlossenen Sarg aufzubahren, wenn der Zustand der Leiche aus Gründen der Hygiene oder Pietät eine offene Aufbahrung verbietet.

§ 36 – Bestattungszeit

(1) 1Die Zeit der Bestattung wird von der Friedhofsverwaltung im Benehmen mit den Angehörigen, die für die Bestattung zu sor-gen haben, festgesetzt.

(2) 1Für die Bestattung vorausgehenden Verrichtungen, wie rechtzeitiges Entfernen von Pflanzen und sonstiger wertvoller Ge-genstände von der Grabstätte, haben die Bestattungspflichtigen vor der Graböffnung zu sorgen. 2Dies gilt auch für die rechtzeiti-ge Entfernung eines Denkmals, das aus Sicherheitsgründen während der Graböff-nung nicht an der Grabstätte verbleiben kann.

§ 37 – Särge und Urnen

(1) 1Särge und Sargausstattungen, die nicht dem zur Vermeidung von Umweltlasten er-forderlichen Stand der Technik entsprechen, dürfen nicht verwendet werden.

(2) 1Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. 2Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung mit dem Antrag auf Bestattung einzuholen.

(3) Die in den Urnenbaumgrabstätten bei-gesetzten Urnen sind in ihrer Materialbe-schaffenheit so zu wählen, dass deren Zer-setzung innerhalb der Ruhefrist von 10 Jah-ren sichergestellt ist.

  • Durchgeschriebene Fassung -

§ 38 – Trauerfeier

(1) 1Vor der Beisetzung findet auf Wunsch der Angehörigen, die für die Bestattung zu sorgen haben, eine Trauerfeier statt.

(2) 1Für eine Aussegnung werden die Lei-chen durch das Bestattungsunternehmen eine Stunde vor der angesetzten Beerdi-gung in die Aussegnungshallen gebracht. 2Die Aussegnungen und kirchlichen Hand-lungen erfolgen nach den Riten der jeweili-gen Konfessionen. 3Musikalische Darbietun-gen und Ansprachen bei der Aussegnungs-feier sind erlaubt, sofern sie für die Trauer-feier geeignet sind. 4Die Durchführung der Trauerfeier und ihre Ausgestaltung ist den Angehörigen überlassen.

§ 39 – Umbettungen

(1) 1Umbettungen von Leichen und Aschen-resten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. 2Antragsberechtigt ist der jeweilige Inhaber des Grabrechts an der Grabstätte, aus der ausgebettet oder in die eingebettet werden soll. 3Die Zustim-mung soll nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.

(2) 1Den Zeitpunkt einer Umbettung be-stimmt die Friedhofsverwaltung. 2Zuschauer dürfen bei Umbettungen nicht anwesend sein.

(3) 1Schäden an benachbarten Gräbern und Anlagen, die bei einer Umbettung unver-meidbar sind, haben die Antragssteller zu ersetzen.

(4) 1Der Ablauf der Ruhezeit (§ 18) und des Grabrechts (§ 20) werden durch eine Um-bettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(5) 1Leichen und Aschenreste zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszu-graben, bedarf einer behördlichen oder rich-terlichen Anordnung.

VI. Ordnungsvorschriften

§ 40 – Zugangsrecht

1Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus be-sonderem Anlass vorübergehend untersa-gen.

§ 41 – Öffnungszeiten

(1) 1Die Friedhöfe sind geöffnet: 01.10. - 31.03. 08.00 Uhr - 17.00 Uhr 01.04. - 30.09. 07.00 Uhr - 21.00 Uhr

(2) 1An Allerheiligen, Allerseelen, Toten-sonntag und Heilig Abend bleiben die Fried-höfe bis 21.00 Uhr geöffnet.

(3) 1Von der Regelung können bei dringen-dem Bedürfnis vom Markt Großostheim Ausnahmen zugelassen werden.

§ 42 – Verhalten auf den Friedhöfen

(1) 1Jeder Besucher hat sich auf den Fried-höfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) 1Die Wege auf den Friedhöfen dürfen nur mit Kinderwagen, Gehhilfen, Rollstüh-len, Handwagen und dergleichen nichtmoto-risierten Fahrzeugen befahren werden. 2Im Übrigen ist Gehbehinderten die Benutzung von Dreirädern und elektrisch angetriebe-nen Mobilitätshilfen gestattet.3Das Befahren der Friedhöfe mit motorisierten Kraftwagen ist ohne weiteres ausschließlich den mit der Aufgaben der Bestattung beauftragten so-wie den mit der Pflege der Friedhofsanlagen vorbehaltenen Personen gestattet. 4Gewerbetreibende sind im Rahmen der Zulassung nach § 43 zum Befahren der Friedhöfe mit motorisierten Kraftwagen in Ausübung und Umfang ihrer jeweils geneh-migten Tätigkeit befugt. 5Das Befahren der jeweiligen Wege darf nur mit den hierfür geeigneten Fahrzeugen erfolgen.

  • Durchgeschriebene Fassung -

(3) 1Auf den Friedhöfen ist es nicht gestat-tet:

  1. 1. Außerhalb der festgesetzten Öffnungs- zeiten (§ 41) die Friedhöfe zu betre- ten.
  2. 2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienst- leistungen anzubieten,
  3. 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten durch- zuführen,
  4. 4. Druckschriften zu verteilen sowie Pla- kate, Reklamehinweise und derglei- chen anzubringen,
  5. 5. Abraum außerhalb der dafür bestimm- ten Stellen abzulagern,
  6. 6. die Einrichtungen und Anlagen zu ver- unreinigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
  7. 7. zu rauchen, zu lärmen und zu spielen,
  8. 8. Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen.

(4) 1Totengedenkfeiern sind nur mit Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung, die min-destens eine Woche vorher eingeholt wer-den soll, zulässig.

(5) 1Personen, die die Würde des Friedhofs verletzen oder die Friedhofsordnung in sonstiger Weise stören, können vom Fried-hofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.

§ 43 – Gewerbetreibende

(1) 1Bildhauer und Steinmetze, die beab-sichtigen, auf den Friedhöfen regelmäßig gewerblich tätig zu sein, haben diese Ab-sicht der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. 2Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbe-scheid.

(2) 1Die Friedhofsverwaltung kann Gewer-betreibende von der gewerblichen Tätigkeit auf den Friedhöfen ausschließen, wenn die-se in fachlicher, betrieblicher oder persönli-cher Hinsicht nicht ausreichend zuverlässig sind oder trotz schriftlicher Abmahnung ge-gen wesentliche Regelungen dieser Satzung verstoßen. 2Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediens-teten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(3) 1Unbeschadet des § 42 Abs. 3 Nr. 3 dür-fen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwal-tung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. 2In Fällen des § 40 sind gewerbli-che Arbeiten ganz untersagt.

(4) 1Die für die gewerblichen Arbeiten er-forderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorüberge-hend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie keine Behinderung darstellen. 2Nach Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeiten sind die Arbeits- und Lager-plätze wieder in den früheren Zustand zu versetzen. 3Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum abla-gern. 4Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen gerei-nigt werden.

(5) 1Personen, die unzulässiger Weise auf einem Friedhof gewerbsmäßig Arbeiten ver-richten, können vorbehaltlich weiterer Maß-nahmen vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.

(6) 1Bei Gewerbetreibenden mit Niederlas-sung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, kann das Verwaltungsverfahren über eine einheit-liche Stelle nach dem Bayerischen Verwal-tungsverfahrensgesetz abgewickelt werden.

VII. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 44 – Gebühren

1Für die Benutzung der vom Markt Groß-ostheim verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

  • Durchgeschriebene Fassung -

§ 45 – Übergangsrecht

(1) 1Wenn bei Inkrafttreten dieser Satzung Grabausmaße oder Grabausstattungen vor-handen sind, die den Vorschriften dieser Satzung nicht entsprechen, so hat es dabei sein Bewenden, wenn sie früheren Rechts-vorschriften entsprechen.

(2) 1Nach früheren Rechtsvorschriften oder sonstigen Bestimmungen begründete Rech-te an einer Grabstätte werden, wenn sie bei Inkrafttreten dieser Satzung noch bestehen, Grabrechte im Sinne dieser Satzung. 2Sie behalten jedoch die Dauer, auf die sie be-gründet oder letztmals verlängert worden sind.

§ 46 – Ausnahmen

1Der Markt Großostheim kann im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Satzung zulassen, wenn öffentliche Belange, insbesondere die Belange einer geordneten und würdigen Totenbestattung nicht entgegenstehen. 2Wenn besondere Gründe unter Berücksich-tigung öffentlicher Belange dies notwendig erscheinen lassen, kann der Markt Groß-ostheim im Einzelfall Abweichungen von den Vorschriften dieser Satzung fordern.

§ 47 – Ordnungswidrigkeiten

1Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr.1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße belegt werden, wer:

  1. 1. ohne die nach § 24 erforderliche Ge- nehmigung oder abweichend von der Genehmigung Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder än- dert,
  2. 2. Grabmale oder sonstige bauliche Anla- gen abweichend von einer nach § 23 Abs. 6 getroffenen Bestimmung fun- damentiert oder befestigt,
  3. 3. Grabmale, die in das Verzeichnis der besonders geschützten Grabmale ein- getragen sind, ohne die nach § 26 Abs. 2 erforderliche Genehmigung ent- fernt.
  4. 4. einer der Vorschriften des § 31 Abs. 2 über die Ablage von Abfällen zuwider- handelt,
  5. 5. einer der Vorschriften das § 42 Abs. 3 über das Verhalten auf den Friedhöfen zuwiderhandelt,
  6. 6. einer der Vorschriften des § 43 Abs. 1 über Gewerbetreibende zuwiderhan- delt,
  7. 7. einer aufgrund dieser Satzung ergan- genen vollziehbaren Anordnung zuwi- derhandelt.

§ 48 – Inkrafttreten

(1) 1Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft.

(2) 1Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen des Mark-tes Großostheim vom 02.01.1995 außer Kraft.

Großostheim, 05.12.2008

Markt Großostheim Klug, Erster Bürgermeister

(geändert am 07.12.2009, §§ 23, 43. In Kraft getreten am 18.12.2009) (geändert am 02.06.2016, §§ 7, 11, 11a, 20, 23, 32, 37. In Kraft getreten am 10.06.2016) (geändert am 19.07.2017, § 30. In Kraft getreten am 28.07.2017) (geändert am 01.08.2019, §§ 19, 43, 47. In Kraft getreten am 01.01.2020) (geändert/ergänzt am 14.12.2023; §§ 7, 11b, 12a, 18, 23. In Kraft getreten am 01.01.2024)

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1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Großostheim
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 250 € (Urne) bzw. 438 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Großostheim (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 63xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
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Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €