Friedhofsgebühren Scherstetten 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Scherstetten · Bayern · PLZ 86872

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 12.09.2018 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌‌‍

Satzung der Gemeinde Scherstetten

über die Erhebung von Gebühren sowie für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen (Bestattungsgebührensatzung) vom 12.09.2018

Aufgrund von Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Scherstetten folgende Satzung:

§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten

  1. 1. Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren.
  1. 2. Als Gebühren werden erhoben:

a) Grabgebühren (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) Friedhofsunterhaltungsgebühren (Jahresgebühr § 7)

d) Sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 – Gebührenschuldner

  1. 1. Gebührenschuldner ist

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

  1. 2. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen bzw. mit der Auftragserteilung an die Gemeinde im Sinne des § 2 Abs. 1 c.
  1. 2. Die Zeitdauer des Nutzungsrechtes beginnt mit dem Tag der Ausstellung der Graburkunde.
  1. 3. Die Gebühr wird mit der Zustellung oder Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Schuldner zur Zahlung fällig.
  1. 4. Zur Gebührenerhebung im Sinne dieser Satzung ist die Gemeinde Scherstetten oder ein von ihr vertraglich beauftragtes Bestattungsunternehmen, das die Gebühren aufgrund einer mit der Gemeinde getroffenen privatrechtlichen Vereinbarung im Rahmen dieser Gebührensatzung erhebt, berechtigt.
  1. 5. Die Jahresgebühr nach § 7 dieser Satzung wird jährlich zum 15. August zur Zahlung fällig.

§ 4 – Grabgebühren

  1. 1. Die Gebühren betragen für die volle Nutzungszeit (20 Jahre)

a) Einzelgrab

190 €

b) Doppelgrab und Familiengrab

310 €

c) Urnengrab

160 €

d) Urnennische in der Urnenwand

inkl. Verschlussplatte

400 €

  1. 2. In Fällen, in denen die Nutzungszeit vor Ablauf der Ruhezeit endet, sind anteilige Grabgebühren im Sinne des § 4 Abs. 1 für die Zeit vom Ablauf des Nutzungsrechtes bis zum Ablauf der Ruhezeit auf volle Jahre im voraus zu entrichten (§ 24 Abs. 6 der Friedhofssatzung).
  1. 3. Bei sonstiger Verlängerung der Nutzungszeit wird pro Jahr 1/20 der in Ziffer 1 festgesetzten Gebühr festgelegt. Verlängerungen für eine Nutzungszeit unter 20 Jahren bedürfen der Zustimmung der Gemeinde.
  1. 4. Die Graburkunde wird erst nach Gebührenbegleichung ausgestellt und ausgehändigt.

§ 5 – Bestattungsgebühren

  1. 1. Betreuung des Leichenhauses und des Friedhofes
  2. 1.1. Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses

26 € dto. bei Urnenbestattung 13 €

  1. 1.2. Annahme des Verstorbenen oder der Urne und Verbringung in die 60 € Leichenhalle bei Fremdbestatter innerhalb der Arbeitszeit

Öffnen und Schließen des Leichenhauses Entgegennahme von Sarg oder Urne Entgegennahme und Kontrolle der Bestattungs- bzw Überführungs-papiere und Weitergabe an die Friedhofsverwaltung

  1. 1.3. Herausgabe des im Leichenhaus eingestellten Verstorbenen oder 60 € einer Urne bei Fremdbestatter innerhalb der Arbeitszeit

Öffnen und Schließen des Leichenhauses Herausgabe des Sarges oder der Urne Übergabe der Überführungs- und Beerdigungspapiere an den Abholer

  1. 1.4. Annahme bzw. Herausgabe eines Verstorbenen/einer Urne

60 € außerhalb der Dienstzeit bei Fremdbestattern

Zuschlag zu 1.2, 1.3 und 1.4

  1. 1.5. Aufbahrung des Verstorbenen oder der Urne im Leichenhaus für die Trauerfeier

Sarg

60 € Urne

40 €

Gestellung der Grunddekoration im Leichenhaus, Kerzenleuchter etc. Entgegennahme von Kränzen und Blumen Dekoration der Kränze und Blumen Durchführung der Dekorationsarbeiten im Leichenhaus Öffnen und Schließen des Leichenhauses zur Trauerfeier

  1. 1.6. Öffnen und Schließen des Leichenhauses zur persönlichen

60 € Abschiednahme bei Fremdbestattern innerhalb der Arbeitszeit

Öffnen und Schließen des Leichenhauses Öffnen und Schließen des Sarges Wartezeit

  1. 1.7. Reinigung des Leichenhauses

20 €

  1. 1.8. Kerzen zur Aufbahrung (4 Stück à 8 €)

32 €

  1. 2. Durchführung der Bestattung

60 €

  1. 2.1. Leitung der Bestattung

Einweisung ortsunkundiger Priester und Redner Einweisung der Sarg- und Urnenträger Koordinierung der Traueransprachen und ggf. der Musiker Zusammenstellung und Leitung des Trauerkonduktes Betreuung der Trauerfeier und des Bestattungsvorganges Bedienung der Lautsprecheranlage im Leichenhaus und am Grab

  1. 2.2. Transport des Sarges (4 Träger à 60 €)

240 € zum Grab und Absenken des Sarges 4 Sarg/Kreuzträger in einheitlicher Kleidung

  1. 2.3. Transport der Urne

60 € 1 Urnen-/Kreuzträger in einheitlicher Kleidung

  1. 2.4. Blumen und Kränze zum Grab verbringen

45 € Transport der Blumen zum Grab, Auflegen der Blumen auf das Grab

  1. 3. Öffnen und Schließen des Grabes
  2. 3.1. Öffnen und Schließen eines Erdgrabes 1,80 m

690 € Ausheben des Grabes mit einem Friedhofsbagger fachgerechter Grabverbau nach VSG 4.7 Randsicherung durch Auslegung von trittsicheren Bohlen nach VSG 4.7 Aufstellen von Erdkisten und Einwurfschaufeln, Weihwasser-kesseln (wie ortsüblich) Verfüllen und Schließen des Grabes per Hand oder soweit möglich mit einem Friedhofsbagger

  • Anlage eines vorläufigen Grabhügels
  1. 3.2. Zwischenlagerung Erdaushub in Container

60 €

  1. 3.3. Deponierung überschüssiger Grabaushub auf Friedhofgelände

21 €

  1. 3.4. Zuschlag Tieferlegung 2,30 m

290 €

  1. 3.5. Öffnen und Schließen eines Kindergrabes bis 6. Lebensjahr 290 €
  2. 3.6. Öffnen und Schließen eines Urnenerdgrabes

240 € Ausheben des Grabes Aufstellen von Erdkisten und Einwurfschaufeln, Weihwasser-kesseln (wie ortsüblich) Verfüllen und Schließen des Grabes Anlage eines Grabhügels Deponieren von überschüssigem Grabaushub auf Friedhofsgelände

  1. 3.7. Öffnen und Schließen der Urnennische

180 € falls erforderlich, Entnahme einer früher beigesetzten Urne, Unterstellung im Leichenhaus und Wiedereinstellung Aufstellung von Weihwasserkesseln (wie ortsüblich)

  1. 4. Umbettungen / Exhumierungen
  2. 4.1. Exhumierung eines Verstorbenen aus einem Erdgrab zuzüglich 3.1 400 € Freilegung und Ausgrabung des Sarges Wiederbeisetzung
  1. 4.2. Umbettung eines Verstorbenen aus einem Erdgrab zuzüglich 3.1 450 € Freilegung und Ausgrabung des Sarges Umbettung des Verstorbenen in einen neuen Sarg bzw. der sterblichen Überreste in eine Gebeinekiste
  1. 4.3. Umbettung einer Urne aus einem Erdgrab zuzüglich 3.6

70 € Freilegung, Ausgrabung und Säuberung der Urne

  1. 4.4. Freiräumung eines Urnenerdgrabes nach Ablauf der Ruhezeit

zuzüglich 3.6

150 € Freilegung und Ausgrabung der Urne Öffnen der Aschenkapsel Öffnen und Schließen des Aschensammelgrabes Beisetzung im Aschensammelgrab fachgerechte Entsorgung der Aschenkapsel und der Urne

  1. 4.5. Freiräumung eines Urnennischengrabes nach Ablauf der Ruhezeit

zuzüglich 3.7

120 € Freilegung und Ausgrabung der Urne Öffnen der Aschenkapsel Öffnen und Schließen des Aschensammelgrabes Beisetzung im Aschensammelgrab fachgerechte Entsorgung der Aschenkapsel und der Urne

  1. 5. Zuschläge
  2. 5.1. Beisetzung / Beerdigung am Samstag

250 €

  1. 5.2. Erschwerniszuschläge pro Mann und Stunde

60 € Sargübergröße (normale Abmessungen: 200 cm x 70 cm) Frost Wasser Wurzeln Wasser- und Schlammpumpe Altfundamente Sand Steine und Fels

§ 6 – Sonstige Gebühren

1. Verwaltungsgebühr pro Beerdigung

26 € 2. Gebühr für sonstige Arbeiten nach Zeitaufwand pro Person und Stunde nach Absprache des Bestattungsunternehmens mit der Gemeinde

45 €

3. Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kosten-erstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

§ 7 – Friedhofunterhaltungsgebühr (Jahresgebühr)

Für die Unterhaltung und Pflege des Friedhofgeländes verrechnet die Gemeinde pro Grabstelle eine Friedhofunterhaltungsgebühr (Jahresgebühr) in Höhe von 28 €. Diese Gebühr wird auch fällig beim Kauf einer Grabstelle, die noch nicht sofort belegt wird.

§ 8 – Übergangsbestimmungen

Für die beim Inkrafttreten dieser Satzung bestehenden Grabrechte verbleibt es bis zum Ablauf der satzungsgemäßen Nutzungsdauer dieser Grabrechte bei den nach den bisherigen Vorschriften bereits bezahlten Gebühren.

Muss das Grabrecht wegen einer Bestattung bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert werden, sind die am Tage der Bestattung geltenden Grabgebühren für die Restlaufzeit zu entrichten.

§ 9 – Inkrafttreten

  1. 1. Diese Satzung tritt am 01.10.2018 in Kraft.
  1. 2. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen vom 01.01.2018 i. d. Fassung vom 08.11.2017 außer Kraft.

Scherstetten, den 12.09.2018

Gemeinde Scherstetten

Robert Wippel

  1. 1. Bürgermeister

Beschluss in öffentlicher Gemeinderatssitzung am 12.09.2018

öffentliche Bekanntmachung durch Abdruck im Stauden-Bote vom 21.09.2018

Inkrafttreten am 01.10.2018

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 12.09.2018 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Scherstetten (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 08.09.2011

Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Scherstetten folgende Satzung:

§ 1 – Gemeindliche Bestattungseinrichtungen

(1) Die Gemeinde Scherstetten unterhält nach Maßgabe dieser Satzung die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtung in den Ortsteilen Scherstetten und Konradshofen. Hierzu zählen auch die gemeindeeigenen Leichenhäuser von Scherstetten und Konradshofen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieser Satzung über die Bestattung auch für die Beisetzung von Urnen.

§ 2 – Eigentum

Der Friedhof im Ortsteil Scherstetten ist im Eigentum der Kath. Pfarrkirchenstiftung St. Peter und Paul, Scherstetten. Der Friedhof im Ortsteil Konradshofen ist im Eigentum der Pfarrkirchenstiftung St. Martin Konradshofen, ein Teil ist im Eigentum der Gemeinde (Abgrenzung lt. beiliegendem Lageplan). Die Einrichtungen auf beiden Friedhöfen sind im Eigentum der Gemeinde Scherstetten.

§ 3 – Benutzungsrecht

(1) Die Gemeinde Scherstetten stellt die Friedhöfe zur Bestattung aller Leichen von Personen zur Verfügung, die zum Zeitpunkt ihres Todes ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Gemeindegebiet hatten. Leichen von Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes nicht im Gemeindegebiet ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten, können in den Friedhöfen bestattet werden, wenn ihnen zum Zeitpunkt des Todes auf Grund dieser Satzung oder früheren Bestimmungen ein Grabnutzungsrecht an den Friedhöfen zusteht (siehe auch § 24 dieser Satzung).

(2) Für die Bestattung von Leichen anderer Personen ist die Genehmigung der Gemeinde erforderlich, auf die Genehmigung besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Auf den Friedhöfen werden auch Totgeburten, Fehlgeburten, Leichenteile, abgetrennt menschliche Körperteile und die Aschereste feuerbestatteter Leichen beerdigt. (4) Das Recht sowie die Pflicht zur Bestattung eines Verstorbenen haben dessen Angehörige. Als solche gelten Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte der auf-und absteigenden Linie sowie Geschwister, wobei der Ehegatte den übrigen Verwandten und der nähere Verwandte dem entfernteren vorgeht. Soweit nach dem Willen des Verstorbenen dritte Personen für die Bestattung zu sorgen haben, steht diesen ein Recht zur Benutzung des Friedhofes zu. Ist keine der vorstehenden genannten Personen vorhanden oder sind sie verhindert, so ist derjenige, in dessen Wohnung der Sterbefall eingetreten ist, berechtigt.

§ 4 – Benutzungszwang

(1) Alle im Gemeindegebiet Verstorbenen müssen im Friedhof bestattet werden.

(2) Der Zwang zur Benutzung der Friedhöfe bezieht sich auch auf die Beerdigung von Totgeburten, Fehlgeburten, Leichenteile, abgetrennten menschlichen Körperteilen und Aschereste feuerbestatteter Leichen.

(3) Aus besonderen Gründen kann die Gemeinde auf Antrag von der Pflicht befreien, den Friedhof bzw. die Leichenhalle zu benutzen, sofern dem nicht Erfordernisse des Gemeinwohls, insbesondere der öffentlichen Gesundheit oder bestehende Rechtsvorschriften entgegenstehen.

(4) Besondere Gründe liegen insbesondere vor:

a) wenn es sich um eine in der Gemeinde verstorbene Person handelt, die zum Zeitpunkt ihres Todes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in einer anderen Gemeinde hatte und deshalb nach auswärts überführt werden soll.

b) Wenn der Verstorbene ein Recht auf Benutzung eines Grabes in einem anderen Friedhof hatte und deswegen nach auswärts überführt werden soll.

c) Wenn die Angehörigen die Bestattung in einem anderen Friedhof wünschen. Diese Erklärung kann im Sinne des § 3 Abs. 4 gegenüber der Gemeinde abgegeben werden.

§ 5 – Verwaltung

Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe und des Bestattungswesens obliegt der Gemeinde Scherstetten.

§ 6 – Entwidmung

(1) Die Friedhöfe können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ganz oder zum teil der Benutzung entzogen werden. Dasselbe gilt für einzelne Gräber.

(2) Mit der Entwicklung erlöschen an den betreffenden Gräbern alle Nutzungsrechte ohne Entschädigung. Die Gemeinde Scherstetten hat jedoch für die restliche Dauer des ursprünglichen Nutzungsrechtes ein Ersatzgrab zur Verfügung zu stellen, an dem sich die bisherigen Nutzungsrechte fortsetzen. Nach Benachrichtigung der Nutzungsberechtigten werden auf Kosten der Gemeinde die in dem entwidmeten Grab ruhenden Leichen in die Ersatzgräber umgebettet und die Grabmale und sonstigen Grabanlagen verlegt.

§ 7 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind täglich von 7.00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit für den Besucher geöffnet. Außerhalb dieser Öffnungszeiten dürfen die Friedhöfe nicht betreten werden. Für das Winterhalbjahr (01.10. – 31.03.) kann von der Gemeinde eine abweichende Öffnungszeit festgesetzt werden.

(2) Von der Regelung nach Absatz 1 kann die Gemeinde bei dringendem Anlaß Ausnahmen zulassen.

(3) Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlaß vorübergehend untersagen.

§ 8 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Gemeinde bzw. der von ihr beauftragten Personen ist Folge zu leisten. Personen, die den Ordnungsvorschriften zuwider handeln oder Anordnungen des beauftragten Friedhofspersonals nicht befolgen, können aus dem Friedhof verwiesen werden.

(2) Während der Bestattungsfeierlichkeiten ist das Photographieren oder Filmen nur mit Genehmigung der Angehörigen zulässig, bei der kirchlichen Bestattung ist außerdem das Einverständnis des betreffenden Geistlichen notwendig. Sind Angehörige nicht anwesend, so ist eine Genehmigung bei der Gemeinde zu beantragen, die nur schriftlich erteilt werden kann.

§ 9 – Verbote

(1) Auf dem Friedhof ist es untersagt:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen, zu befahren. Fahrzeuge (auch Fahrräder) sind außerhalb des Friedhofes abzustellen. Ausgenommen sind die zur Pflege und Instandhaltung notwendigen Fahrzeuge.

b) das Verteilen von Druckschriften oder sonstiger Werbung,

c) das Ablegen von Abraum,

d) das Anbringen von Stühlen und Bänken an oder auf den Grabstätten,

e) zu rauchen, zu lärmen, zu spielen,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen oder Grabmale zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie das unberechtigte Betreten von Grünflächen und Grabstätten,

h) Das mitnehmen von Hunden und anderen Tieren (ausgenommen Blindenhunde).

(2) Die Gemeinde kann von den vorstehenden Bestimmungen ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Die Gemeinde kann von den vorstehenden Bestimmungen Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 10 – Gewerbetreibende

(1) Gewerbliche Arbeiten an den Grabstätten dürfen nur an Werktagen und nur während den üblichen Öffnungszeiten der Friedhöfe vorgenommen werden. Ausgenommen sind Arbeiten, die unmittelbar mit einer Beerdigung zusammenhängen.

(2) Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen handwerksrechtlichen Nachweise verlangen. Die Gewerbetreibenden haben die Friedhofsordnung zu beachten

(3) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen ausführt, kann von der Gemeinde oder deren Beauftragten verwiesen werden.

(4) Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme störender Arbeiten untersagt.

(5) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege zur Ausübung der Tätigkeit nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Während einer Bestattung ist jedoch Fahrzeugverkehr untersagt. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur vorübergehend an Stellen abgelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

§ 11 – Benutzung der Leichenhäuser

Die Gemeinde Scherstetten stellt die gemeindeeigenen Leichenhallen zur Aufbahrung aller im Gemeindegebiet Scherstetten verstorbenen Personen und für alle in einer anderen Gemeinde Verstorbenen zur Bestattung nach Scherstetten oder Konradshofen

§ 12 – Benutzungszwang

(1) Die auf den Friedhöfen zu bestattenden Leichen sind nach Vornahme der ersten Leichenschau unverzüglich in das Leichenhaus zu bringen. Dies gilt auch für Tot-und Fehlgeburten, Leichenteile und abgetrennte menschliche Körperteile sowie für Aschereste feuerbestatteter Leichen, sofern diese nicht sofort bestattet werden können. Die öffentliche Aufbahrung von Leichen in Privathäusern ist untersagt, soweit nicht in Ausnahmefällen ein Antrag auf schriftliche Erlaubnis bei der Gemeinde gestellt wird.

(2) Leichen, die an einen Ort außerhalb vom Gemeindegebiet Scherstetten überführt werden sollen, sind bis zur Überführung ins Leichenhaus zu bringen. Falls die Leiche binnen 18 Stunden nach Eintritt des Todes unter Beachtung der bestehenden Bestimmungen nach auswärts überführt wird, kann auf die Überführung in das Leichenhaus verzichtet werden.

(3) Leichen, die von auswärts in das Gemeindegebiet Scherstetten überführt werden, sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu bringen.

§ 13 – Aufbahrung im Leichenhaus

(1) Die Leichen werden bis zu ihrer Beerdigung oder Überführung im Leichenhaus aufgebahrt. Die Angehörigen entscheiden, ob die Aufbahrung im geschlossenen oder offenen Sarg erfolgen soll. Wird darüber keine Entscheidung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Auch ohne Einverständnis der Angehörigen kann die Leiche im geschlossenen Sarg aufbewahrt werden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder Pietät notwendig ist.

(2) Bei rasch verwesenden Leichen wird der Sarg vorzeitig geschlossen.

(3) Die Verstorbenen werden grundsätzlich nur durch das Fenster gezeigt. Das Betreten des Aufbahrungsraumes darf nur mit Zustimmung der Gemeinde erfolgen. (4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen dürfen nur mit Genehmigung der Angehörigen vorgenommen werden.

(5) Leichen werden zu Öffnungen nur dann herausgegeben, wenn eine richterliche oder behördliche Anordnung oder die ausdrückliche Einwilligung der Angehörigen schriftlich vorliegt. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte der auf- und absteigenden Linie sowie Geschwister, wobei der Ehegatte den übrigen Verwandten und der nähere Verwandte dem entfernteren vorgeht. Privatpersonen haben beim Amtsarzt und der Gemeinde mindestens 12 Stunden vor Beginn der beabsichtigten Leichenöffnung die Genehmigung zu beantragen. Die getroffenen Anordnungen und die Vorschriften zum Schutze der öffentlichen Gesundheit sind zu beachten.

(6) Die Gemeinde Scherstetten haftet nicht für den Verlust von Schmucksachen oder Wertgegenständen, die dem Toten beigegeben worden sind.

(7) Blumen, die in den Sarg gelegt worden sind, sind in diesen mit einzuschließen. Sonstige Gegenstände, z. B. Orden, Ehrenzeichen oder Ringe, die zur Ausschmückung der Leiche verwendet worden sind, dürfen erst nach vorheriger kostenpflichtiger Desinfektion den Hinterbliebenen zurückgegeben werden. Sonstige Anordnungen, die aus Gründen der öffentlichen Gesundheit erforderlich sind, bleiben unberührt.

(8) In Ausnahmefällen kann durch eine Einzelgenehmigung der Gemeinde die Aufbahrung eines Verstorbenen in der Leichenhalle gestattet werden, auch wenn die anschließende Bestattung nicht im Friedhof erfolgt.

§ 14 – Anmeldung einer Beerdigung

Jeder Sterbefall in der Gemeinde, sowie jede auf den Friedhöfen vorzunehmende Bestattung ist von den Angehörigen unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen. Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte ist nachzuweisen.

§ 15 – Belegungsplan – Bestattungszeiten

(1) Die Bestattung richtet sich nach dem jeweils durch die Gemeindeverwaltung festgelegten Belegungsplan.

(2) Der Zeitpunkt der Bestattung wird im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem zuständigen Pfarramt und dem Bestatter festgelegt.

(3) An Sonn- und Feiertagen finden grundsätzlich keine Bestattungen statt.

(4) Der spätere Zeitpunkt für den Beginn einer Beerdigung ist vom 1. April – 30. September 16.30 Uhr und vom 1. Oktober – 31. März um 15.30 Uhr.

(5) Die Bestattung wird von der Gemeinde durchgeführt.

(6) Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab oder die Urnengrabstätte eingefüllt ist.

(7) Die Bestellung eines Grabes oder einer Urnengrabstätte muß mindestens 24 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Gemeinde erfolgen.

§ 16 – Beschaffenheit der Särge

(1) Es dürfen nur Särge mit der üblichen Größe und Beschaffenheit benutzt werden.

(2) Es dürfen grundsätzlich nur Särge aus Holz verwendet werden.

(3) Weitergehende Anordnungen über die Beschaffenheit der Särge und die Einsargung von Leichen von Personen, die an einer ansteckenden Krankheit verstorben sind oder die nach auswärts überführt werden, bleiben unberührt.

§ 17 – Beerdigung

(1) Der Sarg wird mindestens eine halbe Stunde von der festgesetzten Bestattungszeit geschlossen und in der Aussegnungshalle aufgebahrt. Nach Beendigung der kirchlichen Handlungen wird der Trauerzug zum Grab geleitet.

(2) Nachrufe, Niederlegung von Kränzen oder musikalische Darbietung am Grabe dürfen erst nach dem Abschluß der religiösen oder offiziellen Zeremonien erfolgen.

(3) Leichen von Personen, die an einer ansteckenden Krankheit verstorben sind, sind auf Anordnung des Amtsarztes schon vor der festgesetzten Bestattungszeit zu beerdigen. in solchen Fällen wird die Bestattungshandlung vor dem geschlossenen Grab durchgeführt. Die Hinterbliebenen werden von den getroffenen Anordnungen rechtzeitig verständigt.

§ 18 – Ruhefrist

Die Ruhefrist der Verstorbenen bis zur Wiederbelegung der Grabstätten beträgt – gerechnet vom Tage der Beisetzung an – 20 Jahre.

§ 19 – Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Leichen und Aschen dürfen nur zum Zweck der Umbettung im Friedhof oder zur Überführung in einen anderen Friedhof ausgegraben werden, es sei denn, daß eine behördliche oder eine richterliche Anordnung vorliegt. Ausgrabungen dürfen nur durch ein von der Gemeinde Scherstetten beauftragtes Bestattungsunternehmen durchgeführt werden.

(3) Leichen, Leichenteile und Aschen dürfen, unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften, nur mit Genehmigung der Gemeinde bzw. durch behördliche oder richterliche Anordnung ausgegraben werden. Leichen von Personen, die an gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheiten verstorben sind, dürfen nur umgebettet werden, wenn das Gesundheitsamt zustimmt.

(4) Alle Ausgrabungen und Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(5) Die Gemeinde bestimmt in Absprache mit den Behörden den Zeitpunkt der Ausgrabung bzw. Umbettung. Ausgrabungen und Umbettungen sind, wenn nicht zwingende Gründe vorliegen, nur in der Zeit von 01. Oktober bis 31. März und nur außerhalb der Besuchszeiten für den Friedhof, möglichst in den ersten Morgenstunden, durchzuführen. Während der Zeit der Ausgrabung und Umbettung ist der Friedhof gesperrt. Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. der Umbettung nicht beiwohnen. Ausnahmen kann die Gemeinde in Absprache mit dem Gesundheitsamt erteilen.

(6) Die Kosten der Ausgrabung bzw. Umbettung und den Ersatz von evtl. Schäden, die an benachbarten Grabstätten oder Anlagen verursacht werden, haben die Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Ausgrabung bzw. Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

§ 20 – Besitz/Nutzungsberechtigung an den Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben im Besitz der Gemeinde Scherstetten. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Anlage und Belegung richtet sich nach dem Friedhofsplan.

(2) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Die Friedhöfe sind in Gräberabteilungen aufgeteilt. Die Gräberabteilungen und die Gräber sind nach den Friedhofsplänen und den Grabkarteien numeriert.

(4) Die Nutzungsberechtigten haben übliche Beeinträchtigungen durch Nachbargräber, Bepflanzungen, Bäume, Wege, Stufen, Böschungen, Wasserstellen, Abräumplätze und Gebäudlichkeiten usw. zu dulden.

§ 21 – Arten der Grabstätten

Gräber im Sinne dieser Satzung sind Wahlgrabstätten, Ehrengrabstätten und Urnengrabstätten.

§ 22 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzung, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen wird.

(2) Es werden unterschieden:

a) einstellige Grabstätten (Einzelgrabstätten)

b) mehrstellige Grabstätten (Doppelgrabstätten und Familiengrabstätten)

c) Urnengräber

§ 23 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. In Ausnahmefällen kann die Gemeinde die Anlage und Unterhaltung übertragen.

§ 24 – Urnengrabstätten

(1) Urnengrabstätten sind Grabstätten zur oberirdischen (Urnennischen) Beisetzung von Aschen

(2) Als Urnengräber werden Urnennischen in der Urnenwand angelegt.

(3) Die Urnennischen in der Urnenwand werden durch eine Platte, die von der Gemeinde gegen Kostenerstattung zur Verfügung gestellt wird, verschlossen. Diese Platte wird im Zusammenhang mit der Bestattung von Urnen den Angehörigen übergeben, die dort die entsprechende Gravierung mit dem Hinweis auf die bestatteten Urnen anbringen lassen können (aufgesetzte Buchstaben/Beschriftungen sind nicht zulässig). Die Entfernung und das Anbringen der Verschlussplatten erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde. (4) Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, so werden die beigesetzten Aschebehälter entfernt und die Asche an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.

§ 25 – Nutzungsrecht, Nutzungszeit

(1) Beim Neukauf eines Wahlgrabes kann der Nutzungsberechtigte unter mehreren von der Gemeinde angebotenen Plätzen auswählen. Das gleiche gilt für Urnennischen.

(2) Nutzungsrechte an Grabstätten entstehen nach der Zahlung der in der Bestattungsgebührensatzung festgesetzten Grabgebühr. Über den Erwerb eines Nutzungsrechts wird eine Graburkunde ausgestellt.

(3) Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre, sie beginnt mit der Aushändigung der Graburkunde und gilt für die gesamte Grabstelle.

(4) Das Recht an einer Grabstätte erlischt mit dem Ablauf der Nutzungszeit.

(5) Nach Ablauf der Nutzungszeit ist ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechtes besteht nicht. Der bisherige Nutzungsberechtigte hat hierbei Vorkaufsrecht. Eine Verlängerung ist insbesondere dann nicht möglich, wenn dies gestalterischen Planungen der Gemeinde entgegensteht. Nach Ablauf der Nutzungszeit einer Grabstätte wird das Nutzungsrecht auf Antrag um 5, 10, 15, oder 20 Jahre verlängert.

(6) Die Nutzungszeit wird von Amts wegen bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert, wenn die Ruhefrist das Nutzungsrecht an der Grabstätte übersteigt.

(7) Das Recht an einer Wahlgrabstätte kann, auch beim Erwerb durch Erbgang, nur einer Person zustehen. Es geht nach dem Ableben des Berechtigten der Reihe nach auf den Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte der auf- und absteigenden Linie sowie Geschwister, wobei der Ehegatte den übrigen Verwandten und der nähere Verwandte dem entfernteren vorgeht. Der ältere Erbe geht dem jüngeren vor. Hat der Berechtigte in einer rechtsgültigen letztwilligen Verfügung das Nutzungsrecht auf eine Person übertragen, so geht das Recht auf diese über. Als rechtsgültige letztwillige Verfügung wird jede schriftliche Erklärung des Nutzungsberechtigten anerkannt, die seinen Willen in Bezug auf die Person und die Sache eindeutig ausdrückt.

(8) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht bzw. übertragen wird, kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten. In diesem Fall ist von den Angehörigen bzw. Erben ein neuer Nutzungsberechtigter zu benennen. Wird kein Nutzungsberechtigter gefunden bzw. in jedem Fall die Übernahme des Nutzungsrechts abgelehnt, fällt die Verfügung über die Grabstätte wieder der Gemeinde zu. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Bei vorzeitiger Aufgabe des Grabnutzungsrechtes bedarf es der Genehmigung der Gemeinde. Eine Rückerstattung der Gebühren erfolgt auch dann nicht, wenn eine Umbettung erfolgt und das Grab aufgegeben wird.

(10) Wird die Nutzungszeit nicht verlängert und das Grab nach Aufforderung durch die Gemeinde innerhalb der folgenden drei Monate nicht vom Nutzungsberechtigten abgeräumt, so räumt die Gemeinde das Grab ab (Kostenregelung siehe § 8 der Bestattungsgebührenordnung).

§ 26 – Größe und Tiefe der Gräber

(1) Größe der Gräber Einfachgrab 1,00 m x 2,00 m Familien- und Doppelgrab 1,80 m x 2,00m Urnengrab 1,00 m x 1,00 m

Zwischen den Gräbern muß ein Seitenabstand von mindestens 40 cm und in Längsrichtung von 90 cm bestehen. Die Gemeinde kann für Gräber an besonderer Stelle in begründeten Fällen andere Maße festsetzten.

(2) Die Gräber werden von der Gemeinde oder den von ihr Beauftragten ausgehoben. Unverzüglich nach der Bestattung, Umbettung oder Exhumierung wird das Grab wieder zugefüllt. Die Wiederauffüllung erfolgt mit einem Sand-Humusgemisch. Die Tiefe der Gräber für Erdbestattung beträgt von der Erdoberfläche bis zur Grabsole bei der Erstbelegung mindestens 2,20 m, die Zweitbelegung hat in einer solchen Tiefe zu erfolgen, daß die Sargoberkante der neu einzubettenden Leichen mindestens 80 cm unter der Erdoberfläche zu liegen kommt, andernfalls ist eine Tieferlegung des unteren Sarges vorzunehmen.

(3) Urnen sind wenigstens 80 cm unterhalb der Bodenoberfläche beizusetzen wobei die Urnenoberkante wenigstens 60 cm unter der Erdoberfläche liegen muß.

(4) Die Särge müssen nach Möglichkeit voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein.

§ 27 – Belegung der Gräber

(1) Die Zahl der im gleichen Grab zulässigen Bestattungen richtet sich nach der Größe und der verfügbaren Tiefe – aufgrund einer eventuell vorhergehenden Bestattung – des jeweiligen Grabes. (2) Auf eine höchstmögliche Belegung einer Grabstätte nach Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch, wenn

a) aufgrund der geologischen oder hydrologischen Verhältnisse in den Friedhöfen oder

b) aufgrund früherer Bestattungen die erforderliche Mindesttiefenlage nach § 26 dieser Satzung nicht eingehalten werden kann.

(3) In den Gräbern können nach Maßgabe dieser Satzung der Grabrechtsinhaber und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten: Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte der auf- und absteigenden Linie sowie Geschwister Eine Beisetzung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Gemeinde.

§ 28 – Gestaltungs- und Pflegegrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Firmennamen auf Grabmalen dürfen nur in unauffälliger Weise auf einer Schmalseite unten angebracht werden. Der Firmenname darf nicht höher als 2 cm sein.

(2) Jede Grabstätte ist nach dem Erwerb sauber zu halten und spätestens 6 Monate nach der Belegung würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet.

(3) Zur Grabpflege sind die Nutzungsberechtigten bzw. Hinterbliebenen verpflichtet.

(4) Zur Bepflanzung dürfen alle Gewächse verwendet werden, durch die benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden können. Die Gemeinde kann den Schritt und die Entfernung stark wuchernder oder absterbender Gewächse anordnen oder diese nach schriftlicher oder öffentlicher Aufforderung entfernen (Kostenregelung siehe § 8 der Bestattungsgebührenordnung).

(5) Werden die Grabstätten trotz befristeter Aufforderung der Gemeinde nicht entsprechend der Vorschriften instand gehalten, können sie auf dem Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Nutzungsberechtigten durch die Gemeinde hergerichtet werden ( § 8 der Bestattungsgebührenordnung). (6) Verdörrte Kränze und Blumen sind durch die Nutzungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen.

(7) Die Gemeinde behält sich vor, für bestimmte Grabfelder besondere Gestaltungsvorschriften zu erlassen.

§ 29 – Grabmalgestaltung

(1) Grabmal im Sinne dieser Satzung ist jedes auf dem Grab errichtete Denkmal. Dazu gehören insbesondere Grabsteine, Grabeinfassungen (ausgenommen pflanzlicher Art), Kreuze, Plastiken und Abdeckplatten.

(2) Es dürfen nur Grabmale bis zu einer Höhe von 1,60 m über Gelände errichtet werden.

(3) Für Grabmale sind Natursteine, Holz oder geschmiedetes oder gegossenes Material zugelassen. Nicht zugelassen sind Farbanstriche, Kunststoffe gemauerte Grabmale.

(4) Die Gemeinde kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 – 3 zulassen, wenn dies mit den Grundsätzen des Abs. 1 und gestalterischen Anforderungen vereinbar ist. Eine Unterschreitung von Stärkemaßen kann nur zugelassen werden, wenn ein Nachweis über die Standsicherheit erbracht wird.

(5) Die Gemeinde ist berechtigt, entsprechende Grabnummern an der Grabstelle anzubringen.

§ 30 – Fundamentierung, Aufstellung und Unterhaltung

(1) Die Grabmale sind entsprechend Umfang, Höhe und Gewicht nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu unterbauen (fundieren) und so befestigen, daß sie dauerhaft und standsicher sind und auch beim Öffnen der Nachbargräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(2) Der Nutzungsberechtigte bzw. die Hinterbliebenen sind verpflichtet, die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen dauernd im guten und verkehrssicheren Zustand zu halten und ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überwachen. Sie sind ferner verpflichtet, die von der Gemeinde festgestellten Mängel innerhalb der gestellten Frist zu beheben. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so kann die Gemeinde die erforderlichen Arbeiten vornehmen lassen, das Grab abräumen lassen oder diese Maßnahmen selbst vornehmen (Kostenregelung § 8 der Bestattungsgebührenordnung). Der Nutzungsberechtigte bzw. Hinterbliebene hat die Kosten zu tragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde ohne vorherige schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten bzw. Hinterbliebenen notwendige Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) treffen, deren Kosten der Nutzungsberechtigte zu tragen hat. (3) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit Genehmigung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(4) Im Bestattungsfall ist das Grabmal innerhalb von sechs Monaten wieder zu errichten.

§ 31 – Genehmigung und Abnahme

(1) Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur mit Genehmigung der Gemeinde aufgestellt, geändert oder wiederverwendet werden. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zu beantragen. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten bzw. Hinterbliebenen zu stellen.

(2) Dem Antrag auf Genehmigung sind prüfbare Darstellungen des Grabmals beizugeben und zwar

a) der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht in dem Maßstab 1: 10 unter Angabe des Grabplatzes, des Werkstoffes, der Schrift und Schmuckverteilung und der Schriftfarbe.

b) Ausführungszeichnung in natürlicher Größe soweit sie zum Verständnis des Entwurfs erforderlich ist.

(3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.

(4) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale können auf Kosten des Verpflichteten entfernt werden, wenn sie den Anforderungen dieser Satzung widersprechen.

§ 32 – Alte Rechte

(1) Soweit Nutzungsrechte bereits vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erworben wurde, bleiben diese Nutzungsrechte bis zu ihrem Ablauf bestehen.

(2) Soweit Grabmale, Grabeinfassungen und Grabdeckplatten vor Inkrafttreten dieser Satzung errichtet wurden und nun den Bestimmungen dieser Satzung nicht entsprechen, gelten sie bis zum Ablauf des Nutzungsrechts auch im Falle der Verlängerung des Nutzungsrechts auf den selben Nutzungsberechtigten bzw. bei Überschreibung des Nutzungsrechts auf einen anderen Berechtigten. Im Falle der Ersatzbeschaffung der genannten Anlagen gelten jedoch sie Bestimmungen dieser Satzung.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen dieser Satzung.

§ 33 – Durchführung von Bestattungsaufgaben durch private Unternehmen

Die Gemeinde kann sich durch Vertrag zur Erfüllung einzelner Aufgaben im Sinne dieser Satzung privater Bestattungsunternehmen bedienen. Das Unternehmen ist an die Vorschriften dieser Satzung gebunden.

§ 34 – Ausnahmen

Die Gemeinde bewilligt Ausnahmen von Vorschriften dieser Satzung soweit dies nach Bundes- und Landesrecht zulässig und aus Gründen der öffentlichen Gesundheit möglich ist und dringende Gründe dafür gegeben sind.

§ 35 – Ersatzvornahme

Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann der nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist an Stelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Gemeinde beseitigt werden. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes in dringendem öffentlichen Interesse und zur Beseitigung eines Gefahrzustandes geboten ist. Im übrigen gelten die Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs-und Vollstreckungsgesetzes.

§ 36 – Haftung

(1) Die Nutzungsberechtigten bzw. Hinterbliebenen sind für alle Sach- und Personenschäden verantwortlich, die durch die Nichtbeachtung der Vorschriften dieser Satzung, insbesondere durch das Umfallen eines Grabmals oder Abstürzen von Teilen desselben schuldhaft verursacht werden.

(2) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe und Leichenhäuser, ihrer Anlage oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Naturereignisse, höhere Gewalt oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(3) Personen oder Firmen haften der Gemeinde oder Dritten gegenüber für jeden Schaden im Friedhof oder im Leichenhaus, der ihr oder Dritten durch schuldhaftes Verhalten oder Nichtbeachtung dieser Satzung oder anderer Vorschriften entsteht.

§ 37 – Zuwiderhandlungen

Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen nachfolgende Bestimmungen dieser Satzung werden als Ordnungswidrigkeiten nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (BayRS 454-1-I) mit Geldbußen geahndet (Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO) wer

a) die bekanntgegeben Öffnungs- und Besuchszeiten mißachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 7),

b) die Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 8),

c) die Verbote lt. § 9 mißachtet,

d) die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet ( § 10).

e) Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 14),

f) den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 19).

§ 38 – Gebühren und Entgelte

Für den Erwerb von Nutzungsrechten und die Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen werden Gebühren nach der Bestattungsgebührensatzung erhoben. Sofern die Gemeinde Verträge nach § 33 geschlossen hat, werden die dort vereinbarten Entgelte auf die Nutzungsberechtigten verrechnet.

§ 39 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 20.12.1993 außer Kraft.

Scherstetten den 08.09.2011

Gemeinde Scherstetten

Robert Wippel,

  1. 1. Bürgermeister

Beschluss in öffentlicher Gemeinderatssitzung am 07.09.2011

öffentliche Bekanntmachung durch Abdruck im Stauden-Bote vom 16.09.2011

Inkrafttreten am 23.09.2011