Friedhofsgebühren Gerstenberg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Gerstenberg · Thüringen · PLZ 04617

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2025 (Friedhofsgebührenordnung, Beschluss 31-2025 vom 30.09.2025, in Kraft 30.11.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
420,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 3 Ziff. 2 GebO (Erdwahlgrab; kleinstes Grab = Einfachgrab/einstellig gem. § 13 Abs. 2 FO)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
310,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 3 Ziff. 1 GebO (Urnenwahlgrab; kleinste Einheit für 1 Urne, Mindestfläche 0,25 qm je Urne gem. § 14 Abs. 2 FO)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
660,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonyme Beisetzung (ohne Namen) im Rosenhain, inkl. Grabpflege
📄 § 4 Abs. 3 Ziff. 3 GebO (Urnengemeinschaftsanlage Rosenhain – ohne Namen)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
490,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Erschwerniszuschlag 45 € je zusätzlich angefallene Stunde möglich
🧮 Sarg: 490 € · Urne: 185 €
📄 § 4 Abs. 3 Ziff. 5 GebO
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
70,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Kleine Trauerhalle
📄 § 4 Abs. 3 Ziff. 7 GebO

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 (Friedhofsgebührenordnung, Beschluss 31-2025 vom 30.09.2025, in Kraft 30.11.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌ Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Gerstenberg (Stand 2025)

Beschluss-Nr.: ausgefertigt am: Bekanntmachungsdatum: In Kraft getreten am: 31-2025 20.10.2025 29.11.2025

30.11.2025

Gebührenordnung für den kommunal verwalteten Friedhof der Gemeinde Gerstenberg (Friedhofsgebührenordnung)

Präambel Der Gemeinderat der Gemeinde Gerstenberg hat in seiner Sitzung am 30.09.2025 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisverordnung (ThürKO) in der jeweils gültigen Fassung, der §§ 1, 2, 10, und des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG), in der jeweils gültigen Fassung, § 33 Abs. 1 Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG), in der jeweils gültigen Fassung sowie § 31 der Friedhofsordnung folgende Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Gemeinde Gerstenberg beschlossen:

§ 1 Gegenstand und Gebührenpflicht

(1) Die Gemeinde Gerstenberg betreibt nach Maßgabe der Friedhofsordnung der Gemeinde Gerstenberg die öffentliche, kostenrechnende Einrichtung "Friedhof der Gemeinde Gerstenberg".

(2) Für die Benutzung des kommunalen und des von der Gemeinde Gerstenberg verwalteten Friedhofes und ihrer Einrichtungen sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung erhebt die Gemeinde Gerstenberg zur Deckung der Kosten Gebühren. Es werden Verwaltungs- und Benutzungsgebühren erhoben. Auslagen werden weiterberechnet.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Benutzungs- und Verwaltungsgebühren ist der Bestattungspflichtige gemäß § 18 des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG). Hiernach sind zunächst die volljährigen Angehörigen des Verstorbenen in folgender Reihe bestattungspflichtig:

a) der Ehegatte,

b) der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,

c) die Kinder,

d) die Eltern,

e) die Geschwister,

f) die Enkelkinder,

g) die Großeltern,

h) der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Kommen für die Bestattungspflicht nach Satz 2 Buchst. a) bis h) mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor; Beauftragte gehen Angehörigen vor.

(2) Sind Bestattungspflichtige nach Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) bis h) nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, kommen als Gebührenschuldner auch in Betracht

a) diejenige Person, die eine Leistung oder sonstige Amtshandlung nach dieser Satzung in Auftrag gegeben hat,

b) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

Beschluss-Nr.: ausgefertigt am: Bekanntmachungsdatum: In Kraft getreten am: 31-2025 20.10.2025 29.11.2025

30.11.2025

(3) Im Übrigen ist Gebührenschuldner

a) der Nutzungsberechtigte bei

 Erwerb, Verlängerung und Verfügung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte  Umbettung oder Grabstättenauflösung.

b) der Antragsteller bei Genehmigungen oder sonstigen Leistungen nach dieser Satzung.

(4) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. mit der Erteilung des Nutzungsrechtes,
  2. 2. mit der Vornahme der Bestattung bei Grabstätten, an denen kein Nutzungsrecht vergeben wird,
  3. 3. soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde,
  4. 4. mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. (2) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbescheides fällig, soweit dieser nicht eine andere Fälligkeit bestimmt.

§ 4 Benutzungsgebühren

(1) Mit den Benutzungsgebühren werden die Leistungen, die der Sicherung und Unterhaltung der zweckentsprechenden Benutzung des Friedhofes, des Vorhaltens der Grabanlagen/Grabstätten, auch der Gemeinschaftsanlagen und der Ermöglichung der Ausübung des Totenfürsorgerechtes an/auf der Grabstätte entfallen, abgegolten.

(2) Enthalten sind hierin auch die Leistungen des Vorhaltens und Betreibens von Anlagenteilen, die der Pflege der Gräber dienen, wie beispielsweise Abfallplätze, Wegen und Plätzen sowie Wasserentnahmestellen und im Falle der Gemeinschaftsanlagen des jeweils vorgesehenen Grabsteines.

(3) Für die Benutzung des Friedhofes werden für die Grabstätten folgende einmaligen Gebühren erhoben: Gebührenstelle Grabstättenart / Gebührentatbestand Gebührenhöhe in Euro 1. Urnenwahlgrab 310,00 1.1. davon Grabnutzungsrecht 280,00 1.2. davon Grundgebühr 30,00 1.3. Gebühr Verlängerung Grabnutzungsrecht um weitere 5 Jahre 77,50 1.4. Gebühr Verlängerung Grabnutzungsrecht um weitere 10 Jahre 155,00

Beschluss-Nr.: ausgefertigt am: Bekanntmachungsdatum: In Kraft getreten am: 31-2025 20.10.2025 29.11.2025

30.11.2025

2. Erdwahlgrab 420,00 2.1. davon Grabnutzungsrecht 390,00 2.2. davon Grundgebühr 30,00 2.3. Gebühr Verlängerung Grabnutzungsrecht um weitere 5 Jahre 105,00 2.4. Gebühr Verlängerung Grabnutzungsrecht um weitere 10 Jahre 210,00 3. Urnengemeinschaftsanlage (Rosenhain) – ohne Namen – 660,00 3.1. davon Grabnutzungsrecht 395,00 3.2. davon Grundgebühr 30,00 3.3. davon Grabpflege 235,00 4. Urnengemeinschaftsanlage (Rosenhain) – mit Namen und Gravur auf dem Grabstein –

810,00

4.1. davon Grabnutzungsrecht 395,00 4.2. davon Grundgebühr 30,00 4.3. davon Grabpflege 235,00 4.4. davon Namensgravur Grabstein 150,00 5. Grabschließung

5.1. Grabschließung Erdwahlgrab 490,00 5.2. Grabschließung Urnenwahlgrab 185,00 5.3. Erschwerniszuschlag Grabschließung je zusätzlich angefallene Stunde 45,00 6. Umbettungen / Grabstättenauflösung

6.1. Umbettungen / Grabstättenauflösung Erdwahlgrab 490,00 6.2. Umbettungen / Grabstättenauflösung Urnenwahlgrab 185,00 6.3. Erschwerniszuschlag Umbettungen / Grabstättenauflösung je zusätzlich angefallene Stunde 45,00 7. Nutzungsgebühr kleine Trauerhalle 70,00

§ 5 Verwaltungsgebühren

Die Gemeinde Gerstenberg erhebt für Amtshandlungen bzw. Leistungen nach der Friedhofsordnung folgende einmalige Gebühren: Gebührenstelle Gebührentatbestand Gebührenhöhe in Euro 8. Bearbeitungsgebühr je Beisetzung 50,00 9. Bearbeitungsgebühr je Genehmigung eines Grabmales 25,00

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30.11.2025

10. Bearbeitungsgebühr je Verlängerung eines Grabnutzungsrechtes gemäß Friedhofsordnung 25,00 11. Bearbeitungsgebühr je beantragter Umbettung / Grabstättenauflösung

25,00

12. Bearbeitungsgebühr je Grabschließung 25,00 13. sonstige schriftliche Auskünfte Friedhofsverwaltung je Auskunft 15,00 14. Bearbeitungsgebühr Standsicherheitsprüfung

14.1. Bearbeitungsgebühr Standsicherheits-prüfung pro Beisetzung über Dauer des Nutzungsrechtes von 20 Jahren 41,00 14.2. Bearbeitungsgebühr Standsicherheits-prüfung Verlängerung Nutzungsrecht um weitere 5 Jahre 10,50 14.3. Bearbeitungsgebühr Standsicherheits-prüfung Verlängerung Nutzungsrecht um weitere 10 Jahre 20,50

§ 6 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gebühren

Stellt die Heranziehung zu den Gebühren im Einzelfall eine unbillige Härte dar, so können diese gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden. Für die Stundung, den Erlass, die Niederschlagung und die Herabsetzung von Gebührenforderungen gelten die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend.

§ 7 Gleichstellungsklausel

Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 11.12.2003 außer Kraft.

Gerstenberg, den 20. Oktober 2025

(Siegel)

Uwe Patzelt Bürgermeister der Gemeinde Gerstenberg

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2025 (Friedhofsordnung, Beschluss 30-2025 vom 30.09.2025, in Kraft 30.11.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsordnung der Gemeinde Gerstenberg (Stand 2025)

Beschluss-Nr.: ausgefertigt am: Bekanntmachungsdatum: In Kraft getreten am: 30-2025 20.10.2025 29.11.2025

30.11.2025 Friedhofsordnung der Gemeinde Gerstenberg

Der Gemeinderat der Gemeinde Gerstenberg hat in seiner Sitzung vom 30.09.2025 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der jeweils gültigen Fassung sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) in der jeweils gültigen Fassung folgende Satzung für den Friedhof der Gemeinde Gerstenberg beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Gerstenberg gelegene und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die

a. bei ihrem Tod Einwohner der Gemeinde Gerstenberg waren oder b. ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof haben.

(3) Die Bestattung anderer Personen kann durch die Friedhofsverwaltung zugelassen werden. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können vom Friedhofsträger aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs-oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Aufhebung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

Beschluss-Nr.: ausgefertigt am: Bekanntmachungsdatum: In Kraft getreten am: 30-2025 20.10.2025 29.11.2025

30.11.2025 (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten werden, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungs-berechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem aufgehobenen Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

Der Friedhof darf in den durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten betreten werden. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten bedarf das Betreten der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs insbesondere:

a. das Befahren der Wege/Flächen mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu von der Friedhofsverwaltung erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle, Krankenfahrstühle und ähnliche Hilfsmittel, die zur Fortbewegung zwingend notwendig sind sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung. Die Kosten der Erlaubniserteilung richten

sich nach der Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Gerstenberg in der jeweils gültigen Fassung. b. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, c. Waren und Dienstleistungen aller Art anzubieten oder hierfür zu werben,

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30.11.2025 d. ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten oder ohne vorherige Anzeige beim Friedhofsträger nach § 6 Abs. 1 gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen zu erstellen, e. zu lärmen, zu spielen oder zu lagern, f. abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musik-oder Gesangsdarbietungen zu erbringen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben, g. Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, h. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege bestimmt sind) zu betreten, i. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, j. Tiere mitzubringen, ausgenommen Behindertenbegleithunde.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 7 Tage vor Durchführung zu beantragen.

§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher rechtzeitig anzuzeigen.

(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.

(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige oder Berechtigungskarte ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öff-nungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten dürfen in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und

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30.11.2025 Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

(8) Für die Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 können die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) über die einheitliche Stelle in der jeweils gültigen Fassung angewandt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen; bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung der Asche festzulegen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen/Beauftragten und gegebenenfalls der zuständigen Religions-oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage auf-einander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.

(4) Die zuständige Ordnungsbehörde kann im Einzelfall von der Sargpflicht nach § Absatz ThürBestG im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Leichentücher müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.

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30.11.2025 (5) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten

  1. 5. Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden vom Bestattungsunternehmen oder deren Beauftragten ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch das Bestattungsunternehmen entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten dem Bestattungsunternehmen zu erstatten.

(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen beträgt 20 Jahre.

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30.11.2025

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte in eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. In den Fällen des § 26 Abs. 1 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 26 Abs. 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Urnengemeinschaftsgrabstätten umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von einem Bestattungsunternehmen durchgeführt. Dieses bestimmt im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Aufwendungen für die Wiederherstellung benachbarter Grabstätten und Anlagen, die durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a. Wahlgrabstätten, b. Urnenwahlgrabstätten,

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30.11.2025 c. Urnengemeinschaftsgrabstätten und d. Ehrengrabstätten.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf eine Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.

(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche bestattet werden.

(3) Das Nutzungsrecht kann mehrmals wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Das Nutzungsrecht darf dabei nicht unterbrochen werden.

(4) Das Nutzungsrecht beginnt mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der weiteren Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen, der mit seinem Ableben wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a. auf den überlebenden Ehegatten, b. auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, c. auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, d. auf die Kinder,

e. auf die Stiefkinder, f. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, g. auf die Eltern, h. auf die (vollbürtigen) Geschwister, i. auf die Stiefgeschwister, j. auf die nicht unter a) -i) fallenden Erben.

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30.11.2025 Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der nach Jahren Älteste unter Ausschluss der Übrigen Nutzungsberechtigter.

Widerspricht ein nach der vorgenannten Reihenfolge Berufener dem Rechtsübergang, tritt die im Rang nachfolgende Person an seine Stelle.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung des Nutzungsberechtigten übernommen wurde.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(10) Auf das Nutzungsrecht von unbelegten Grabstätten kann jederzeit, ansonsten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, verzichtet werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(11) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 14 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a. Urnenwahlgrabstätten, b. Urnengemeinschaftsgrabstätten, c. Grabstätten für Erdbestattungen.

(2) Urnenwahlgrabstätten sind für die Urnenbeisetzung bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der gewählten Grabstätte. Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 qm.

(3) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Belegungsflächen des Friedhofs, in denen unter Verzicht auf Einzelgrabstätten eine bestimmte Anzahl von Urnen gemeinschaftlich beigesetzt werden; sie dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der namenlosen oder namentlichen Beisetzung von Urnen. Blumenschmuck kann nur an den dafür ausgewiesenen und angelegten Ablagemöglichkeiten ablegt werden. Nicht zulässig sind die Verwendung großer Pflanzschalen und anderer Trauermaterialien (wie Engel, Steine u. ä.).

Beschluss-Nr.: ausgefertigt am: Bekanntmachungsdatum: In Kraft getreten am: 30-2025 20.10.2025 29.11.2025

30.11.2025 (4) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenwahlgrabstätten.

§ 15 – Besondere Wahlgräber

(1) Das Ausmauern von Gräbern und die Rekonstruktion vorhandener Grabgewölbe ist unzulässig.

(2) Vorhandene Grabgewölbe dürfen nicht weiter belegt werden, es sei denn, dass die Gewölbe und die massiven Böden entfernt werden und der Grabraum mit Erde verfüllt wird. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde Gerstenberg.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden. Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.

(2) Der Belegungsplan ist Bestandteil dieser Satzung.

(3) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz.

§ 18 – Grabmale

(1) Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden zusätzlichen Anforderungen entsprechen:

a. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen. Grabmale sind nicht auf die Einfassungen zu stellen. b. Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

Beschluss-Nr.: ausgefertigt am: Bekanntmachungsdatum: In Kraft getreten am: 30-2025 20.10.2025 29.11.2025

30.11.2025 I. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein. II. Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein. III. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen. IV. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen; sie dürfen nicht serienmäßig hergestellt sein. V. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.

Nicht zugelassen sind alle vorstehend unter a) und b) nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten; insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a. Auf Wahlgrabstätten für Verstorbene im Alter bis zu 5 Jahren: I. stehende Grabmale: Höhe 0,60 bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,12 m; II. liegende Grabmale: Breite bis 0,35 m, Höchstlänge 0,40 m , Mindeststärke 0,12 m;

b. Auf Wahlgrabstätten: I. stehende Grabmale:

  1. 1. bei einstelligen Grabstätten im Hochformat: Höhe 1,00 m bis 1,30 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,12 m;
  2. 2. bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind folgende Maße zulässig: Höhe 0,80 m bis 1,00 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,18 m; II. liegende Grabmale:
  3. 1. bei einstelligen Grabstätten: Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,90 m, Mindesthöhe 0,16 m;
  4. 2. bei zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,00 m, Länge bis 1,20 m Mindesthöhe 0,18 m;
  5. 3. bei mehr als zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,20 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m.

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a. stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss 0,40 m x 0,40 m, mit rechteckigem Grundriss Breite bis 0,60 m, Höhe 0,80 m bis 1,20 m; b. liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,60 m x 0,60 m, Mindesthöhe 0,16 m.

(4) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 im Einzelfall zulassen.

Beschluss-Nr.: ausgefertigt am: Bekanntmachungsdatum: In Kraft getreten am: 30-2025 20.10.2025 29.11.2025

30.11.2025 Er kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage besondere Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

§ 19 – Genehmigung

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind mit Ausnahme von Absatz 6 genehmigungspflichtig.

(2) Der Antragssteller hat bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten das Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind in besonderen Fällen Zeichnungen in größerem Maßstab vorzulegen oder Modelle beizubringen.

(3) Bei der ergänzenden Anbringung eines QR-Codes muss auf dem Grabmalantrag bestätigt werden, dass der Antragsteller für den Inhalt verantwortlich ist und dies für die Dauer der Ruhezeit bleibt.

(4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Erteilung errichtet worden ist.

(6) Die nicht genehmigungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

(7) Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Grabmale und bauliche Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nicht nachträglich erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Ist die/der Berechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

(8) Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen und vorläufig einlagern. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

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30.11.2025

§ 20 – Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

(2) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.

§ 21 – Standsicherheit von Grabmalen

(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks der „Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein-und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern“ in der jeweils geltenden Fassung oder der „Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern“ in der jeweils geltenden Fassung, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 18.

§ 22 – Unterhaltung / Verkehrssicherungspflicht

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind in der Regel zweimal jährlich im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Verantwortlich ist insoweit bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Wird eine Gefährdung der Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon festgestellt, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

Beschluss-Nr.: ausgefertigt am: Bekanntmachungsdatum: In Kraft getreten am: 30-2025 20.10.2025 29.11.2025

30.11.2025 (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen, das Abstürzen von Grabmalteilen oder sonstigen baulichen Anlagen aufgrund der Pflichtversäumnisse nach den Absätzen 1 und 2 verursacht wird.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

(5) Die Standfestigkeit der Grabmale wird einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung durch eine Druckprobe überprüft.

§ 23 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen und baulichen Anlagen im Sinne des § 22 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Für die ordnungsgemäße Entfernung der Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erfolgt durch die Gemeinde Gerstenberg im Auftrag der Friedhofsverwaltung. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat die Kosten nach der Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Gerstenberg in der jeweils gültigen Fassung, zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 24 – Herrichtung und Instandhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 17 und 18 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die

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30.11.2025 andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Wahlgrabstätten/Urnen-wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst herrichten und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege gegen Entgelt übernehmen.

(5) Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung; Entsprechendes gilt auch für anteilige Flächen an Rasengrabfeldern. Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

(7) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.

(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern zu entsorgen.

(9) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte sollen nicht auf den Grabstätten oder in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 25 – Gestaltung

(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden und sich in ihrer gärtnerischen Gestaltung der Umgebung anpassen. In den Belegungsplänen können nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und Gestaltung der Grabstätten getroffen werden.

(2) Unzulässig ist:

a. das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsiger Sträuchern, b. das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem, c. das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, d. das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

Beschluss-Nr.: ausgefertigt am: Bekanntmachungsdatum: In Kraft getreten am: 30-2025 20.10.2025 29.11.2025

30.11.2025 (3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 24 und 25 Abs. 1 und 2 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.

§ 26 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte (§ 24 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a. die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen und b. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides entfernen zu lassen.

(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen.

(5) Der Verfügungsberechtigte nach § 24 Absatz 3 ist in den Aufforderungen auf die für ihn maßgeblichen Konsequenzen nach Absatz 1 und im Entziehungsbescheid auf die Folgen des § 23 Absatz 2 hinzuweisen.

VII. Trauerhalle und Trauerfeiern

§ 27 – Trauerfeier und Nutzung der Trauerhalle

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (z. B. Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Aufbahrung in der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstor-bene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

Beschluss-Nr.: ausgefertigt am: Bekanntmachungsdatum: In Kraft getreten am: 30-2025 20.10.2025 29.11.2025

30.11.2025 (3) Auf dem Friedhof der Gemeinde Gerstenberg steht eine Trauerhalle für Trauerfeiern zur Verfügung. Die Nutzungsgebühr trägt der Nutzungsberechtigte und richtet sich nach der Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Gerstenberg in der jeweils gültigen Fassung.

VIII. Schlussvorschriften

§ 28 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach

§ 13 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden

jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 29 – Haftung

(1) Das Betreten des Friedhofes und seiner Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr.

(2) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen oder Schäden, die durch Sturm oder sonstige höhere Gewalt verursacht werden. Im Übrigen haftet die Gemeinde für Sach- und Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres Personals.

§ 30 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig i. S. d.

§ 19 Thür

KO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a. den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt, b. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), c. entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2

  1. 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
  2. 2. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

Beschluss-Nr.: ausgefertigt am: Bekanntmachungsdatum: In Kraft getreten am: 30-2025 20.10.2025 29.11.2025

30.11.2025

  1. 3. Waren und Dienstleistungen aller Art anbietet oder hierfür wirbt,
  2. 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen erstellt,
  3. 5. ärmt, spielt oder lagert,
  4. 6. abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musik- instrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt,
  5. 7. Druckschriften verteilt,
  6. 8. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,
  7. 9. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
  8. 10. Tiere mitbringt, ausgenommen Behindertenbegleithunde,

d. entgegen § Abs. Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, e. entgegen § 6 einer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof nachgeht, f. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung nach § 11 Abs. 2 vornimmt, g. die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nach § 18 nicht einhält, h. Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung nach § 19 errichtet oder verändert, i. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung nach § 23 Abs. 1 entfernt, j. Grabmale, bauliche Anlagen oder Grabausstattungen entgegen den §§ 21, 22 und 24 nicht in verkehrssicherem Zustand hält, k. Chemische Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel entgegen

§ 24 Abs. 7 verwendet,

l. Grabstätten entgegen § 24 mit Grababdeckungen versieht (oder nicht) oder entgegen den § 25 bepflanzt, m. Grabstätten nach § 26 vernachlässigt,

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 31 – Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde Gerstenberg verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.

Beschluss-Nr.: ausgefertigt am: Bekanntmachungsdatum: In Kraft getreten am: 30-2025 20.10.2025 29.11.2025

30.11.2025

§ 32 – Gleichstellungsklausel

Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.

§ 33 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 01.04.2010 außer Kraft.

Gerstenberg, den 20. Oktober 2025

(Siegel)

Uwe Patzelt Bürgermeister der Gemeinde Gerstenberg

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Gerstenberg?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Gerstenberg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 04xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Gerstenberg anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Gerstenberg
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 185 € (Urne) bzw. 490 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Erschwerniszuschlag 45 € je zusätzlich angefallene Stunde möglich
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Gerstenberg (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Kleine Trauerhalle
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 04xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
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Ihre persönliche Kalkulation für Gerstenberg:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €