Friedhofsgebühren Berkenbrück 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Berkenbrück · Brandenburg · PLZ 15518

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 17.06.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​‍

Anlage 1

Gebührenordnung für die Nutzung der Anlagen und Einrichtungen des Friedhofes der Gemeinde Berkenbrück

Auf Grund des § 26 der Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Berkenbrück vom 17.06.2025 werden folgende Nutzungsgebühren erhoben:

Tarifstelle:

  1. 1. Grabberechtigungsgebühren
  2. 1.1. Einzelgrabstelle (20 Jahre) 1.003,09 €
  3. 1.2. Doppelgrabstelle (20 Jahre) 1.117,02 €
  4. 1.3. Urnengemeinschaftsanlage 885,71 € (Anonyme Urnenwiese)
  1. 2. Verlängerung der Nutzungsrechte
  2. 2.1. Einzelgrabstelle (pro Jahr)

50,15 €

  1. 2.2. Doppelgrabstelle (pro Jahr) 55,85 €
  2. 2.3. Urnengemeinschaftsanlage 44,29 € (Anonyme Urnenwiese)
  1. 3. Leistungen bei der Trauerfeier
  2. 3.1. Nutzung der Trauerhalle 150,00 €
  1. 4. Gebühr für Aufstellung von Grabmälern
  2. 4.1. Einzelgrabstelle 15,00 €
  3. 4.2. Doppelgrabstelle 30,00 €
  1. 5. Friedhofsunterhaltungsgebühren
  2. 5.1. Säubern verwilderter Grabstellen durch Friedhofsverwaltung 150,00 €
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 17.06.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen auf dem kommunalen Friedhof der Gemeinde Berkenbrück

Auf der Grundlage des § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 05. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]) zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. April 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 8]) in der derzeitig gültigen Fassung und § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2001 (GVBl.I/01, [Nr. 16], S.226) zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 05. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S. 8) und § 8 des Gesetzes zur Ausführung des Gräbergesetzes im Land Brandenburg vom 23. Mai 2005 (GVBl.I/05, [Nr. 12], S.174) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 24], S.13) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Berkenbrück in ihrer Sitzung am 17.06.2025 folgende Satzung beschlossen.

Präambel

Der Friedhof ist eine Stätte der Besinnung und Erinnerung an die Toten, ein bewusst gestalteter und sorgsam gepflegter Ort, an dem die Würde des Toten zum Ausdruck kommt. Die nachstehende Friedhofssatzung trägt diesem Anliegen Rechnung, mit der Maßgabe, dass alle an der Planung und Ausstattung der Begräbnisplätze Beteiligten dazu beitragen, dass der Friedhof zur wohlgestalteten und sinnvoll geordneten Gedächtnisstätte wird.

Artikel I Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Berkenbrück gelegenen und von der Gemeinde Berkenbrück verwalteten Friedhof:

Berkenbrück, Wilhelm-Pieck-Straße

§ 2 – Zweck des Friedhofs

Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Berkenbrück. Er dient der ordnungsmäßigen Leichenbestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Berkenbrück waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen und solcher Personen, an deren Beisetzung ein besonderes berechtigtes Interesse besteht sowie der Pflege des Andenkens der beigesetzten Person. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Grunde durch Beschluss der Gemeindevertretung ganz oder teilweise für weitere Beisetzungen oder bisher erlaubte Beisetzungen gesperrt werden (Schließung).

Nutzungsberechtigten werden als Ersatz für im Zeitpunkt der Schließung nicht ausgeübter Rechte auf Beisetzung auf Antrag

  1. 1. bei teilweiser Schließung Nutzungsrechte auf einen anderen Teil des Friedhofs oder
  2. 2. die auf die restliche Nutzungsdauer entfallende Nutzungsgebühr zurückgezahlt.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines halben Jahres nach Schließung schriftlich zu stellen.

(3) Die Schließung wird drei Monate vor Wirksamwerden im Amtsblatt veröffentlicht, es sei denn, diese Frist kann aus Gründen der Gefahrenabwehr nicht eingehalten werden.

(4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses kann der Friedhof ganz oder teilweise vor Ablauf der Ruhefrist aufgehoben werden (Außerdienststellung). Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. Nutzungsberechtigten werden als Ersatz für den Zeitpunkt der Außerdienststellung nicht ausgeübter Rechte auf eine Beisetzung auf Antrag Nutzungsrechte auf einem anderen Friedhofsteil eingeräumt oder die entfallende Nutzungsgebühr zurückgezahlt. Der Antrag ist innerhalb eines halben Jahres nach Außerdienststellung schriftlich bei der Gemeinde zu stellen.

(5) Die Verstorbenen, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, können auf Antrag des Nutzungsberechtigten bei teilweiser und vollständiger Außerdienststellung auf Kosten der Gemeinde Berkenbrück umgebettet werden.

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet. Die Gemeinde/Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

(2) Bestattungsfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Sie müssen mindestens zwei Tage vorher angemeldet werden.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen müssen vier Wochen zuvor angemeldet werden. Sie bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

Artikel II Ordnungsvorschriften

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Verrottbare Abfälle sind an den dafür vorgesehenen Stellen abzulegen. (3) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (4) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet:

a) Lärm zu verursachen, Alkohol zu trinken oder Trauerfeierlichkeiten zu stören,

b) bauliche Anlagen oder andere Einrichtungen zu beschädigen oder zu beschmutzen,

c) gärtnerische Anlagen oder fremde Gräber zu betreten,

d) fremde Anpflanzungen zu beschädigen, insbesondere Pflanzen und Blumen zu entfernen,

e) Friedhofswege zu befahren, ausgenommen sind Versehrtenfahrstühle und Kinderwagen, sowie gummibereifte Wagen die zum Transport von Grabzeichen und Pflanzmaterial dienen,

f) Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, sowie Friedhofswege, Anlagen und Gräber zu verunreinigen,

g) Waren oder gewerbliche Leistungen anzubieten und Druckschriften zu verteilen, Gaben und Geschenke zu erbetteln oder Sammlungen durchzuführen,

h) Tiere, mit Ausnahme von Hunden (für diese besteht jedoch Leinenzwang), mitzunehmen,

i) Friedhofsmauern oder Anlagen zu besteigen,

j) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zur Grabpflege zu nutzen,

k) Äußerungen und Handlungen vorzunehmen, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen anderer verachtet und verunglimpft werden,

l) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu erstellen, sofern sie nicht ausschließlich privaten Zwecken dienen.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 6 – Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Die Zulassung ist auf die Dauer von 5 Jahren zu befristen. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen.

(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und

c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

(3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid (Antrag zur Aufstellung eines Grabmales).

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(5) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags während der Öffnungszeiten des Friedhofs ausgeführt werden. Beerdigungen dürfen durch diese Arbeiten nicht gestört werden.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei

Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall-, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(7) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften dieser Satzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde/Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(8) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Beschäftigten, die auf dem Friedhof tätig werden, einen Nachweis über die Betriebszugehörigkeit auszustellen. Dieser Nachweis ist bei der Tätigkeit auf dem Friedhof mitzuführen und auf Verlangen der Beschäftigten der Gemeinde vorzulegen.

Artikel III Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden, um den Zeitpunkt der Bestattung festzulegen und die Grablage zu bestimmen.

(2) Die Wünsche der Beteiligten sind möglichst zu berücksichtigen. Bestattungen finden grundsätzlich nur werktags in der Zeit von 09.00 Uhr bis 16.00 Uhr statt. Bestattungen werden an Sonn- und Feiertagen nicht durchgeführt.

(3) Wird eine Bestattung beantragt, muss von den Angehörigen bzw. den Auftraggebern das bereits erworbene Nutzungsrecht an einer Grabstelle nachgewiesen bzw. bei der Friedhofsverwaltung erworben werden. Eine Grabstätte kann erst nach Eintritt eines Sterbefalls erworben werden. Reservierungen werden ausgeschlossen.

§ 8 – Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

(2) Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. Wurde wegen einer Überführung ein Metallsarg oder ein Holzsarg mit Metalleinsatz verwendet, so ist die Friedhofsverwaltung vor der Beisetzung in Kenntnis zu setzen.

(3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Die Maße von Umfassungsurnen dürfen 40 cm Höhe und Breite nicht überschreiten.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Särge und Urnen, die nicht vorstehenden oder gesetzlichen Vorschriften entsprechen, zurückweisen.

§ 9 – Trauerfeiern/ Trauerhalle

(1) Trauerfeiern sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. § 4 Abs. 2 der Satzung findet Anwendung. Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Friedhofshalle wird von den Hinterbliebenen mit Pflanzen und Blumen geschmückt, soweit die Halle nicht bereits mit Schmuck versehen ist. Die Hinterbliebenen sind berechtigt, die Ausschmückung in widerruflicher Weise privaten Unternehmen zu übertragen. Die Ausgestaltung der Trauerhalle muss spätestens 1 Stunde vor der Trauerfeier beendet sein.

(3) Die Särge sind 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier zu schließen. Eine erneute Öffnung ist unzulässig.

(4) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(5) Die Trauerhalle wird durch die Friedhofsverwaltung in einem sauberen und ordnungsgemäßen Zustand zur Verfügung gestellt.

§ 10 – Ausheben der Gräber

(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber wird vom jeweiligen Bestatter, welcher vom Antragsteller bzw. Nutzungsberechtigten beauftragt wird, vorgenommen.

(2) Anpflanzungen, Einfassungen, Grabmale u. ä., die das Ausheben der Gräber behindern, sind von dem Nutzungsberechtigten oder dessen Beauftragen vorübergehend zu entfernen. Die durch die Grabbereitung entfernten Gehölze oder Aufwüchse werden bei Verlust nicht erstattet. Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätten haben eine vorübergehende Veränderung auf ihren Gräbern zu dulden. Beschädigungen von Nachbargrabstätten, die bei der Herstellung der Gräber eintreten, beseitigt der Nutzungsberechtigte bzw. dessen Beauftragter.

(3) Für die einzelnen Gräber ist eine Mindesttiefe einzuhalten. Diese beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(4) Der Abstand zwischen den Gräbern für Erdbestattungen darf 0,30 m nicht unterschreiten.

§ 11 – Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit beträgt in Wahlgrabstätten und auf der halbanonymen Urnengemeinschaftsanlage 20 Jahre.

§ 12 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.

(3) Alle Umbettungen, mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen, erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der/die jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstelle.

(4) Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Alle Umbettungen sind durch Bestattungsfirmen auf Kosten der antragstellenden Person vorzunehmen, der die Umbettung jeweils entsprechend in Auftrag gegeben hat. Der Antragsteller hat auch alle Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, zu tragen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder den Antragsteller und die von ihm eingesetzten Personen auch nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(5) An Umbettungen dürfen nur die von der Friedhofsverwaltung zugelassenen Personen teilnehmen.

(6) Umbettungen aus einer anonymen Urnengemeinschaftsanlage und einer anonymen Erdgemeinschaftsanlage sind nicht zulässig.

Artikel IV Grabstätten

§ 13 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Gemeinde Berkenbrück. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Wahlgrabstätten

b) Urnengemeinschaftsanlage

c) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

d) Ehrengrabstätten.

(3) Wahlgrabstätten können eine oder mehrere Grabstätten umfassen.

(4) Rechte an Grabstätten können von natürlichen oder juristischen Personen erworben werden. An jeder Grabstätte kann nur eine natürliche oder juristische Person nutzungsberechtigt sein.

(5) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmter Grabstätte, an Wahlgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(6) Das Nutzungsrecht entsteht nach der Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Graburkunde. Die Nutzungsberechtigten dieser Grabstätten sind verpflichtet, während der gesamten Nutzungszeit Anweisungen der Friedhofsverwaltung zur Erhaltung der Substanz der Grabstätten zu beachten. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Friedhofsverwaltung jeden Wohnungswechsel umgehend mitzuteilen. Für Schäden, die aus der Unterlassung dieser Mitteilung entstehen, ist die Gemeinde nicht ersatzpflichtig.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem im Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht durch eine Vereinbarung übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigen über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder

d) auf die Enkel, in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Mütter und Väter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis h) müssen die Beteiligten einen Nutzungsberechtigen bestimmen. Für den Fall der Nichtbenennung wird innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis h) der Älteste Nutzungsberechtigter.

(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Nutzungsberechtigte von Wahlgrabstätten haben das Recht, in den Grabstätten bestattet zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen in der Grabstätte zu entscheiden.

(10) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.

(11) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstelle möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn die Lage der Grabstätten eine Teilung zulässt. Eine Zurückerstattung der entrichteten Nutzungsgebühren erfolgt nicht.

(12) Die Übertragung von Nutzungsrechten ist mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht.

(13) Beeinträchtigungen der Grabstätten durch Bäume, Pflanzen und Friedhofseinrichtungen im üblichen Rahmen sind zu dulden.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.

(2) Wahlgrabstätten werden in einstellige und zweistellige unterschieden.

(3) Überschreitet bei Belegung oder Wiederbelegung einer Wahlgrabstätte die Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so muss das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte mindestens für die Zeit verlängert werden, die für die Wahrung der Ruhezeit notwendig ist.

(4) Erd- und Urnenbestattungen in einer Wahlgrabstelle sind möglich. Auf Antrag des Nutzungsberechtigten können in einer einstelligen Wahlgrabstelle entweder ein Sarg oder 3 Urnen, in zweistelligen Wahlgrabstätten zwei Särge oder 6 Urnen beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der letzten Beisetzung um die Ruhezeit.

(5) Es stehen folgende Arten von Wahlgräbern zur Verfügung:

a) Einzelwahlgrabstätten/Größe der Grabstellen: Länge 2,10 m, Breite 0,90 m

b) Doppelwahlgrabstätten/Größe der Grabstellen: Länge 2,10 m, Breite 1,80 m

(6) Das Nutzungsrecht für Wahlgrabstätten kann nach Ablauf dieser Frist gegen Zahlung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Gebühr um 5, 10 oder 15 Jahre verlängert werden. Es ist Aufgabe der Nutzungsberechtigten, für die rechtzeitige Verlängerung zu sorgen.

(7) Das Nutzungsrecht ist für alle Grabstellen einer Doppelwahlgrabstätte gleichmäßig zu verlängern.

§ 15 – Anonyme Urnengemeinschaftsanlage

(1) Anonyme Urnengemeinschaftsanlage wird im Belegungsplan für den kommunalen Friedhof in Berkenbrück gesondert ausgewiesen. Die gesamte Anlage wird durch die Friedhofsverwaltung gestaltet und gepflegt. Diese Urnengräber werden nicht gekennzeichnet. Denkmale, Bepflanzungen oder sonstige Ausschmückungen sind nicht möglich. Ehrungen der Toten können an einem gesondert gekennzeichneten Platz in der Nähe dieser anonymen Urnengemeinschaftsanlage erfolgen.

(2) Die Urnen, welche die Ruhefrist von 20 Jahren erreicht haben, werden durch einen von der Friedhofsverwaltung beauftragten Dienstleister gehoben und auf einer dafür vorgesehenen Stelle auf dem Friedhof für die Ewigkeit umgebettet.

(3) Anonyme Urnengräber werden nach Ablauf der Ruhefrist ohne Ankündigung oder Bekanntmachung erneut belegt. Das Betreten des Urnengrabfeldes ist untersagt, ausgenommen ist der Zeitpunkt der Beisetzung.

§ 16 – Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft/ Ehrengrabstätten

(1) Die Unterhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung des Amtes Odervorland.

(2) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(3) Die deutschen und russischen Kriegsgräberstätten sind nach dem Gräbergesetz als Ehrengräber anzusehen. Veränderungen an diesen Gräbern dürfen grundsätzlich nur durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen werden. Diese Grabstätten haben andauerndes Ruherecht.

Artikel V Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Allgemeines

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Bei der Gestaltung der Grabstätten ist alles zu unterlassen, was insbesondere nach Form, Material und Bearbeitung aufdringlich ist oder unruhig wirkt und geeignet ist, Ärger zu erregen oder die Besucher in ihren berechtigten Empfindungen zu stören oder zu verletzen.

(2) Grabmale aller Art, Grabtafeln, Grabeinfassungen, Einfriedungen und sonstige mit dem Boden fest verbundene Anlagen, dürfen nur mit vorheriger Erlaubnis der Friedhofsverwaltung errichtet, aufgestellt, verändert oder entfernt werden. Dies gilt auch, wenn vorhandene Grabmale oder Grabtafeln auf eine andere Grabstätte versetzt werden sollen. Die Erlaubnis erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis errichtet oder geändert worden ist.

(3) Dem Antrag ist ein Entwurf des Grabmals mit Grundriss und Ansicht beizufügen. Der Entwurf muss Angaben über das verwendete Material des Grabmals, seine Bearbeitung, die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die vorgesehene Fundamentierung enthalten.

(4) Für jede Grabstätte darf nur ein Hauptgrabmal errichtet werden.

(5) Auf Grabstätten sind stehende Grabmale mit einer Breite bis zu 0,80 m je Stelle zulässig: Im Einzelfall kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen, wenn die Würde des Friedhofs, das Gesamtbild der Anlage und die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(6) Steineinfassungen sind nur in einer Höhe von bis zu 15 cm über der Erdoberfläche zulässig. Im Einzelfall kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen, wenn die Würde des Friedhofs, das Gesamtbild der Anlage und die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(7) Die Aufstellung eines Grabmales darf erst erfolgen, wenn die Genehmigung vorgelegt werden kann.

(8) Im Zusammenhang mit der Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen wird eine Gebühr nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung erhoben.

(9) Es ist nicht gestattet, Grabstätten mit Kunststoff, Asbest-Zement gebundenen Platten, Metall, Emaille, Ketten sowie Grabgittern einzufassen.

(10) Die Größe der Grabflächen ist bis zu folgenden Abmessungen zulässig:

a) Die Maße für die Einfassung einer Doppelstelle betragen 2,00 m x 1,80 m.

b) Die Maße für die Einfassung einer Einzelstelle betragen 2,00 m x 0,90 m.

c) Die Einfassungsstärke darf 8 cm nicht übersteigen.

§ 18 – Bepflanzung der Gräber

(1) Gräber sind spätestens sechs Monate nach der Bestattung, oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes, gärtnerisch anzulegen.

(2) Grabbeete dürfen eine Höhe von 15 cm nicht übersteigen.

(3) Bepflanzung sind nur solche Pflanzenarten zu verwenden, die unter Beachtung der Standortverhältnisse gut gedeihen, die Nachbargräber nicht beeinträchtigen und in ihrer Endgröße nicht höher als der Grabstein werden. Allgemein sollen zwei Drittel des Grabbeetes mit einer niedrigen Flächenbepflanzung versehen werden. Diese kann aus winterharten Stauden oder kriechenden Zwerggehölzen bestehen. Das Einfügen kleinerer Gruppen von Sommerblumen ist möglich.

(4) Heckenartige Einfassungen sind nur bis zu einer Höhe von 50 cm und einer Breite von 25 cm erlaubt. Höher und breiterwachsende Pflanzen müssen durch regelmäßigen Schnitt auf dieser Höhe bzw. Breite gehalten werden.

(5) Außerhalb der Grabbeete, insbesondere in Abstandsflächen zwischen den Gräbern, ist die Errichtung von Einrichtungen jeglicher Art nicht gestattet.

§ 19 – Unterhaltung

(1) Nach der gärtnerischen Erstanlage, sind alle Gräber bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes zu pflegen. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich hierfür ist bei halbanonymer Urnengemeinschaftsanlage der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Die Nutzungsberechtigten haben verwelkte Blumen und Kränze, abgestorbene Teile der Dauerbepflanzung oder unbrauchbar gewordene Gegenstände von den Gräbern zu entfernen. Es sind grundsätzlich die entsprechenden Abfallstellen für die Entsorgung von ausschließlich kompostierbaren Grab- und Friedhofsabfällen zu benutzen. Die Entsorgung sämtlicher Verpackungsmaterialien, Plastik- und Folienabfälle, Glas, Ton, Pappe, Papier usw. sind auf dem Friedhof untersagt und durch die Nutzungsberechtigten und Besucher

des Friedhofs selbst zu entsorgen.

(3) Konservendosen, Flaschen oder ähnliche Gegenstände dürfen nicht auf den Gräbern aufgestellt werden.

(4) Bei Verstößen gegen die Anlage- und Pflegebestimmungen kann die Friedhofsverwaltung die Gräber auf Kosten der Nutzungsberechtigten einebnen und begrünen lassen, wenn eine befristete Aufforderung nicht beachtet wird.

§ 20 – Gestaltung

(1) Alle Grabmale müssen entsprechend der Bedeutung der Stätte gestaltet sein. Benachbarte Grabmale sind nach Größe (Höhe u. Breite) aufeinander abzustimmen. Sie sollten in Werkstoff und Werkstoffbehandlung einander angeglichen werden.

(2) Bei den an Friedhofsmauern gelegenen Gräbern, ist das Anbringen von Wandplatten an der Mauer nicht gestattet. Firmenzeichen dürfen nur in unauffälliger Weise an der Seite angebracht werden.

(3) Grabmale aus Holz sind äußerlich so zu behandeln, dass die natürliche Maserung zur Geltung kommt. Der Anstrich mit deckenden Farben ist untersagt.

(4) Grabmale aus Eisen müssen geschmiedet sein. Sie dürfen mit schwarzem Schutzanstrich versehen werden.

(5) Sockel dürfen nicht höher als 12 cm sein. Bei Grabmalen aus Stein gilt der Sockel als Bestandteil des Grabmales und unterliegt den hierfür geltenden Bestimmungen.

(6) Grabeinfassungen aus Stein können in Abteilungen oder Reihen, in denen Einfassungen bereits vorhanden sind, erlaubt werden.

(7) Die Abdeckung der Gräber mit Steinplatten ist nur bis zu einem Anteil von 75 Prozent der Fläche zulässig. Entsprechendes gilt nicht für bereits bestehende Abdeckungen, die diesen Anteil überschreiten.

(8) Die Namensstelen der halbanonymen Urnengemeinschaftsanlage dürfen vom Nutzungsberechtigten weder verändert noch ausgetauscht werden. Bei der Gestaltung und Beschriftung der Namensstelen sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Die Friedhofsverwaltung ist verantwortlich für die Beauftragung eines Steinmetzes zur Beschriftung und den Austausch der Namenstafeln.

b) Die Schriftzeichen sind vertieft oder erhöht auf den Granitplatten aufzubringen.

c) Über Namen, Geburts- und/oder Sterbedaten hinausgehende ergänzende Schriften sind nicht zulässig.

(9) Das Aufstellen von Bänken, Stühlen oder sonstigen Sitzgelegenheiten an den Grabstätten ist nicht gestattet.

§ 21 – Errichtung der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten technischen Regeln zu errichten. Es gilt § 9 der Unfallverhütungsvorschrift „Friedhöfe und Krematorien“ der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forst und Gartenbau i. V. m. der TA Grabmal in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 21. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. Der Gemeinde ist eine Herstellerbescheinigung zu übergeben

(3) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf einer Grabstätte sind von der nutzungsberechtigten Person jederzeit in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Die Friedhofsverwaltung führt jährlich eine Standsicherheitsprüfung durch. Nutzungsberechtigte werden über bestehende Mängel informiert und zur Wiederherstellung der Sicherheit aufgefordert. Bei wiederholter Nichtbeachtung ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Standsicherheit auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Auftrag zu geben.

§ 22 – Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.

(2) Wird der Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen zu lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung zu entziehen.

(3) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen, ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen.

(4) In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

§ 23 – Entfernung

(1) Bei Erlöschen des Nutzungsrechtes haben die Nutzungsberechtigten die Pflicht, das Grabmal und sonstiges Grabzubehör innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des Erlöschens zu entfernen oder entfernen zu lassen. Die erfolgte Beräumung ist bei der Friedhofsverwaltung schriftlich anzuzeigen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht innerhalb der genannten Frist nach, kann die Friedhofsverwaltung das Grabmal sowie das sonstige Grabzubehör auf Kosten des Nutzungsberechtigten entsorgen.

(2) Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(3) Nicht entfernte Grabmale und sonstiges Grabzubehör fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Entfernung von Grabmalen anordnen, die ohne ihre Zustimmung errichtet wurden. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Anordnung nicht nach, so kann die Entfernung auf seine Kosten von der Friedhofsverwaltung veranlasst werden.

(5) Vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts dürfen Gräber und Grabstätten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde beräumt werden.

Artikel VI Schlussbestimmungen

§ 24 – Bestehende Nutzungsrechte

Die bestehenden Regelungen bezüglich der Nutzungszeit und der Gestaltung von Grabstätten, über welche die Gemeinde Berkenbrück bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, bleiben unberührt.

§ 25 – Listenführung

Bei der Friedhofsverwaltung des Amtes Odervorland wird für den Friedhof ein Friedhofsregister geführt. Das Register beinhaltet folgende Daten:

Nummer und Lage der Grabstätte Namen, Vornamen des beigesetzten Verstorbenen Geburts- und Sterbedaten Daten zur Nutzungsdauer Namen, Vornamen und Anschrift des Nutzungsberechtigten

§ 26 – Gebühren

(1) Für die Nutzung der Einrichtungen und Anlagen des Friedhofes Berkenbrück werden Gebühren auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg erhoben. Diese Gebührenordnung ist Bestandteil dieser Satzung (Anlage 1 - Gebührenordnung).

(2) Zur Entrichtung der Gebühren ist der Antragsteller oder derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag die Benutzung des Friedhofes oder seiner Einrichtungen erfolgt oder gebührenpflichtige Leistungen des Friedhofsträgers in Anspruch nimmt. Wird der Antrag von mehreren Personen gestellt, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.

(3) Die Gebühren werden grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 27 – Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a) entgegen § 5 untersagte Handlungen durchführt;

b) entgegen § 6 eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt;

c) entgegen § 12 Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt;

d) entgegen den in § 14 Abs. 5 genannten Gebot der Größe der Wahlgräber zuwiderhandelt;

e) entgegen den in § 20 genannten Gebot der Bepflanzung der Gräber zuwiderhandelt;

f) entgegen § 19 Abs. 2 Grabmale aller Art und sonstige Grabausstattungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung errichtet, aufstellt, verändert oder entfernt;

g) entgegen den in § 22 genannten Gebot der Gestaltung der Grabmale zuwiderhandelt;

h) entgegen § 23 Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert.

(2) Wer ordnungswidrig gemäß Abs. 1 handelt, kann mit einer Geldbuße in Höhe bis zu 1000,00 € geahndet werden. Es gelten hier die Vorschriften des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 28 – Haftung

(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder durch satzungswidrig Benutzung des Friedhofes, ihre Anlagen und Einrichtungen durch den Geschädigten oder dritten Personen verursacht werden.

(2) Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 29 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 15.07.2009 außer Kraft.

Briesen (Mark), den 18.06.2025

Siegel Dirk Meyer Amtsdirektor

BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG

Die vorstehende Satzung der Gemeinde Berkenbrück

  • Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen auf dem kommunalen Friedhof der

Gemeinde Berkenbrück vom 17.06.2025-

wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Briesen (Mark), den 15.07.2025

Dirk Meyer Amtsdirektor