Friedhofsgebühren Fürstenwalde/Spree 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Fürstenwalde/Spree · Brandenburg · PLZ 15517

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2026 (Beschluss vom 23.04.2026, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 20 vom 28.05.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.322,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Gebührentarife, II. Benutzungsgebühren Ziff. 1 a) GebS (Erdreihengrabstätte für 1 Erwachsenen)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.322,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Gebührentarife, II. Benutzungsgebühren Ziff. 1 b) GebS (Wahlgrabstätten je Grab = Preis je 1 Stelle; einstellige Grabstätten vorhanden gem. § 16 Abs. 3 Friedhofssatzung)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
807,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Gebührentarife, II. Benutzungsgebühren Ziff. 2 a) GebS (Urnenreihengrabstätte für 1 Urne)
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 4 Urnen
715,00 €
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 15 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 179 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 715 € für 4 Urnen (= Ø 179 € je Urne)
📄 § 5 Gebührentarife, II. Benutzungsgebühren Ziff. 2 c) GebS (Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen = kleinster verfügbarer Tarif; kein 1-Urnen-Tarif im Gebührenverzeichnis vorhanden)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.051,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Gebührentarife, II. Benutzungsgebühren Ziff. 2 d) GebS (Urnengemeinschaftsanlage ohne Namensnennung, je Urne)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.842,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Gebührentarife, II. Benutzungsgebühren Ziff. 2 f) GebS (Baumbestattung = 1 Urnenhülse für bis zu 2 Urnen gem. § 23 Abs. 1 Friedhofssatzung; kein separater 1-Urnen-Tarif)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
402,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 402 € · Urne: 244 €
📄 § 5 Gebührentarife, I. Bestattungsgebühren Ziff. 1 b) und c) GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
277,62 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Gebührentarife, I. Bestattungsgebühren Ziff. 2 a) GebS (Feierhalle Hauptfriedhof je Nutzung)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (Beschluss vom 23.04.2026, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 20 vom 28.05.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Fürstenwalde/Spree (2026)

Satzung über die Erhebung von Gebühren auf den kommunalen Friedhöfen der Stadt Fürstenwalde/Spree (Friedhofsgebührensatzung)

Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Ziffer 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung und weiterer Vorschriften vom 23.6.2021 (GVBl. I Nr. 21) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S. 174) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 36], S. 1) sowie des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG) vom 07. November 2001 (GVBl./01, [Nr. 16], S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 24], S. 1) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fürstenwalde/Spree in ihrer Sitzung am 23. April 2026 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Gebührenpflicht

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

§ 4 Gebührenmaßstab

§ 5 Gebührentarife

§ 6 Zahlungsverzug

§ 7 Inkrafttreten

§ 1 Gebührenpflicht

(1) Die Stadt Fürstenwalde/Spree (nachfolgend nur „Stadt“ genannt) erhebt für die Benutzung der von ihr verwalteten Friedhöfe und Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen des städtischen Friedhofs- und Bestattungswesens (Benutzungs- und Bestattungsgebühren) und Amtshandlungen (Verwaltungsgebühren) Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

(2) Die Stadt betreibt die Friedhöfe:

  1. 1. Hauptfriedhof
  2. 2. Süd Friedhof
  3. 3. Friedhof Süd-West
  4. 4. Friedhof Trebus
  5. 5. Friedhof Molkenberg.

§ 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer:

a) die Benutzung beantragt,

b) gesetzlich verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen,

c) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder verlängert,

d) Einrichtungen der städtischen Friedhöfe nutzt,

e) einen Grabmalsantrag stellt oder

f) sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt.

(2) Erfolgt die Inanspruchnahme auf Antrag oder im Interesse mehrerer Personen, so haftet jeder Einzelne als Gesamtschuldner. Daneben haftet für die Gebührenschuld auch derjenige, der die Leistung im Interesse eines Dritten in Auftrag gibt.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Benutzungs- und Bestattungsgebühren mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung, bei den Gebühren für das Nutzungsrecht an Grabstätten mit der Verleihung des Nutzungsrechts. In Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden müssen, entstehen die Gebühren mit dem Erbringen der Leistung. (2) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Beendigung der Amtshandlung oder sonstigen Tätigkeit. (3) Die Gebühren werden nach Entstehen der Gebührenschuld durch einen Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. (4) Wird die Leistung der Stadt nicht oder nur teilweise genutzt, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung oder Ermäßigung der Gebühr.

§ 4 Gebührenmaßstab

(1) Für die Nutzung an Gräbern und Grabstätten gelten die Bruttograbflächen, der ermittelte Aufwand im Verhältnis zur Inanspruchnahme sowie die Ruhe- und Nutzungszeiten als Gebührenmaßstab. Die Ermittlung der Verwaltungsgebühren erfolgt auf Basis von Arbeitszeitanteilen.

§ 5 Gebührentarife

Es werden Gebühren gemäß nachfolgender Tarifstellen erhoben: Gebührenverzeichnis (alle Angaben in €)

I. Bestattungsgebühren

  1. 1. Ausheben und Schließen der Gruft
    • a) für Kinder unter 4 Jahren 323,00 aa) für Kinder unter 4 Jahren (nur öffnen) 244,00

b) für Kinder ab 4 Jahre/Erwachsene 402,00 bb) für Kinder ab 4 Jahre/Erwachsene (nur öffnen) 323,00

c) für Urnenbestattungen 244,00 cc) für Urnenbestattungen (nur öffnen) 184,00

  1. 2. Trauerhallennutzung
    • a) Trauerhallenbenutzung Feierhalle Hauptfriedhof 277,62
    • b) Benutzung des Abschiednahmeraumes Hauptfriedhof 204,68
    • c) Trauerhalle Trebus, Süd u. Süd-West 203,41

II. Benutzungsgebühren

  1. 1. Erdgrabstätten - Neukauf
    • a) Reihengrabstätten - Ruhefrist 20 Jahre 1.322,00
    • b) Wahlgrabstätten je Grab - Ruhefrist 20 Jahre 1.322,00
    • c) Parkstellen je Grab - Ruhefrist 20 Jahre 1575,00
    • d) Kindergrabstätte unter 4 Jahre - Ruhefrist 20 Jahre 846,00
  1. 2. Urnengrabstätten - Neukauf
    • a) Urnenreihengrabstätte - Ruhefrist 15 Jahre 807,00
    • b) Urnenwahlgrabstätte für 4 Urnen - Ruhefrist 15 Jahre 807,00
    • c) Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen - Ruhefrist 15 Jahre 715,00
    • d) Urnengemeinschaftsanlage ohne Namens- nennung– Ruhefrist 15 Jahre 1.051,00

Urnengemeinschaftsanlage mit Namens-nennung – Ruhefrist 15 Jahre 1.132,00 Die Namensnennung ist mit zusätzlichen Kosten verbunden.

e) Kolumbarium - Kammer für 2 Urnen - Ruhefrist 15 Jahre 3.801,00

f) Baumbestattung 1.842,00

  1. 3. Verlängerung der Nutzungsrechte pro Jahr
    • a) Erdwahlgrabstätte je Grab 66,07
    • b) Parkstelle je Grab 78,76
    • c) Urnenwahlgrabstätte für 4 Urnen 53,78
    • d) Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen 47,68
    • e) Kolumbarium 256,43
    • f) Baumbestattung 47,68 III. sonstige Gebühren
  2. 1. Erteilung, Änderung oder Ergänzung eines Grabnutzungsrechtes, Ändern oder Ergänzen einer Grabkartei, Grabmalgebühren 68,77
  1. 2. Ausbettung einer Urne 1.267,20
  2. 3. Exhumierung einer Leiche nach Aufwand
  1. 4. Beräumung einer Grabstätte nach Aufwand

Für Sonderleistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis dieser Satzung aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für diese Leistungen erhobene Entgelt wird nach den tatsächlichen Aufwendungen berechnet. Das gilt auch dann, wenn keine Vereinbarung getroffen wurde. Sofern die der Gebührenerhebung zugrundeliegenden Leistungen der Stadt zukünftig einer Steuerpflicht unterliegen, verstehen sich die im Gebührenverzeichnis ausgewiesenen Beträge zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 6 Zahlungsverzug

(1) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Brandenburg in der jeweils aktuellen Fassung findet Anwendung. Säumniszuschläge werden neben Aussetzungs- und Stundungszinsen nach Maßgabe der Abgabenordnung (AO) erhoben.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für die Stadt Fürstenwalde/Spree in Kraft.

Fürstenwalde/Spree, den 24.04.2026

I.V. Gez. Norbert Hein Erster Beigeordneter

Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 20 vom 28.05.2026

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2026 (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 23.04.2026, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 20 vom 28.05.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Fürstenwalde/Spree (2026)

Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Fürstenwalde/Spree (Friedhofssatzung) Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2, Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S. 286) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl.I/22, [Nr. 18], S. 6) und dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 07. November 2001, (GVBl.I/01, [Nr. 16], S. 226) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 24]) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fürstenwalde/Spree in ihrer Sitzung am 23. April 2026 die Satzung für die Kommunalen Friedhöfe der Stadt Fürstenwalde/Spree (Friedhofsatzung) beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen

§ 6 Gewerbliche Tätigkeit

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

§ 9 Ausheben und Verfüllen der Gräber

§ 10 Ruhezeiten

§ 11 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines

§ 13 Verleihung von Nutzungsrechten/-pflichten

§ 14 Erlöschen von Nutzungsrechten

§ 15 Erdreihengrabstätten

§ 16 Erdwahlgrabstätten

§ 17 Bestattung von Aschen

§ 18 Urnenreihengrabstätten

§ 19 Urnenwahlgrabstätten

§ 20 Urnengemeinschaftsanlage mit und ohne Namensnennung Hauptfriedhof

§ 20a Urnengemeinschaftsanlage mit und ohne Namensnennung Friedhof Trebus

§ 21 Kolumbarium

§ 22 Ehrengrabstätten

§ 23 Baumbestattungen

V. Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 24 Allgemeine Grundsätze

§ 25 Wahlmöglichkeit

VI. Grabmale und Einfassungen

§ 26 Gestaltungvorschriften

§ 27 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 28 Zustimmungserfordernis

§ 29 Anlieferung

§ 30 Standsicherheit der Grabmale

§ 31 Unterhaltung

§ 32 Entfernen von Grabmalen

VII. Trauerfeiern

§ 33 Trauerfeiern

§ 34 Besondere Bestattungen

VIII. Schlussvorschriften

§ 35 Alte Rechte

§ 36 Haftung

§ 37 Gebührenpflicht

§ 38 Ordnungswidrigkeiten

§ 39 Inkrafttreten

Präambel Der Friedhof ist eine Stätte der Besinnung und Erinnerung an die Toten, ein bewusst gestalteter und sorgsam gepflegter Ort, an dem die Würde des Todes zum Ausdruck kommt. Die nachstehende Friedhofssatzung trägt diesem Anliegen Rechnung mit der Maßgabe, dass alle an der Planung und Ausstattung der Begräbnisplätze Beteiligten dazu beitragen, dass der Friedhof zur wohlgestalteten und sinnvoll geordneten Gedächtnisstätte wird.

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Fürstenwalde/Spree (Stadt, nachfolgend nur „Stadt“ genannt) gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe: Hauptfriedhof, Süd Friedhof, Friedhof Süd-West, Friedhof Trebus, Friedhof Molkenberg

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt. Sie dienen der Bestattung aller Verstorbenen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen und der Friedhof oder Friedhofsteil verliert seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder verlängert. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für die Nutzungsberechtigten möglich. II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Stadt kann das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jede/r hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Bestatteten, Angehörigen und Besucher*innen entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Sport- und Freizeitgeräten aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Kinder- und Handwagen sowie Rollstühle und Gehhilfen, Fahrräder dürfen geschoben werden

b) der Verkauf von Waren aller Art sowie das Anbieten von Dienstleistungen

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung ruhestörende Arbeiten auszuführen

d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton- und Videoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken

e) Druckschriften oder Werbematerialien aller Art zu verteilen

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulegen oder mitgebrachten Hausmüll oder Gartenabfälle auf den Friedhöfen zu verbringen

g) den Friedhof und seine Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Weg dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten

h) zu Lärmen und zu Spielen

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Hunde, diese sind jedoch an der kurzen Leine zu führen (4) Die Stadt kann Ausnahmen von den Verboten des Abs. 3 zulassen, soweit sie mit dem Friedhofszweck und der Ordnung vereinbar sind. (5) Inhabern von Personenbeförderungsscheinen ist zur Beförderung von Schwerbehinderten oder in der Bewegung eingeschränkten Personen während der Öffnungszeiten der Friedhofsverwaltung gestattet, den Hauptfriedhof auf dem rechten Birkenweg bis zu der Urnengemeinschaftsanlage mit einem Personenkraftwagen im Sinne des § 4 Abs. 4 Nr. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zu befördern. (6) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung in Verbindung stehende Veranstaltungen sind genehmigungspflichtig und 5 Werktage vorher bei der Stadt zur Zustimmung anzumelden.

§ 6 Gewerbliche Tätigkeit

(1) Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetreibende, die Arbeiten in den Gewerken des Steinmetzhandwerkes und Bildhauerhandwerkes durchführen, auf den kommunalen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Die Genehmigung gilt nach Ablauf von 3 Monaten als erteilt, wenn die Stadt sie nicht ausdrücklich verweigert. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion des § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 des VwVfG für das Land Brandenburg (VwVfG Bbg) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. (2) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind und die Arbeiten im Sinne von Abs. 1 Satz 1 durchführen wollen, bedürfen der vorherigen Zulassung der Stadt. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg (BbgEAPG) in der jeweils gültigen Fassung sowie nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg §§ 71a bis e VwVfG in Verbindung mit § 1 VwVfGBbg abgewickelt werden. (3) Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeiten auf den Friedhöfen vor Arbeitsaufnahme anzeigen. (4) Zuzulassen sind nur Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung vorweisen können. (5) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und der Würde des Friedhofs auszuführen. In der Nähe von Bestattungen sind ruhestörende Arbeiten bis zum Ende der Grabfeier einzustellen. Gewerbliche Arbeiten dürfen nur von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr ausgeführt werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen soweit diese mit dem Friedhofszweck und der Friedhofssatzung vereinbar sind. Gewerbliche Tätigkeiten können für bestimmte Tage und Tageszeiten untersagt oder eingeschränkt werden. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und an Stellen gelagert werden an denen sie nicht behindern. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Nach Beendigung der Arbeiten ist der Arbeitsplatz umgehend in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Abraum, Reste oder Verpackungsmaterial sind vom Friedhofsgelände unverzüglich zu entfernen. (6) Es ist nicht gestattet, im Eigentum der Stadt befindliche Gehölze zu beschneiden oder zu entfernen. (7) Gewerbetreibende und ihre Bediensteten, die Arbeiten auf den Friedhöfen ausführen, dürfen die dafür freigegebenen Wege auf den Friedhöfen in dem für die Ausführung ihrer Arbeiten vorgesehenen Umfang mit geeigneten Fahrzeugen befahren. In der Regel dürfen Fahrzeuge ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 t nicht überschreiten. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht überschreiten. Fahrzeuge sind so abzustellen, dass sie niemanden behindern. Die Fahrzeuge der Gewerbetreibenden müssen durch entsprechenden Aufdruck dem jeweiligen Gewerbetreibenden zuzuordnen und als solches erkennbar sein. Nach Abschluss der Arbeiten sind sie unverzüglich von den Friedhöfen zu entfernen. (8) Gewerbetreibende und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und dazu ergangene Regelungen zu kennen und zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. (9) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes oder der Friedhofssatzung in der jeweils gültigen Fassung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls durch den Bestatter bei der Stadt anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Erdwahlgrabstätte, Urnenwahlgrabstätte oder Kolumbarium beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Leichen sind in der Regel innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes zu bestatten.

(3) Die Stadt setzt Zeit und Ort für die Trauerfeier und Bestattung im Einvernehmen mit den Beteiligten fest. (4) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Stadt auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. (5) An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen durchgeführt.

§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Flüssigkeiten ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, ohne umweltgefährdenden Lacke und Zusätze. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Sargausstattung. (2) Auch Überurnen, die in der Erde bestattet werden, dürfen nur aus leicht abbaubarem Material bestehen, ohne umweltgefährdende Lacke und Zusätze. Sie dürfen 25 cm im Durchmesser und 40 cm in der Höhe nicht überschreiten. Sind Überurnen größer als das übliche Maß, ist dies der Stadt spätestens 2 Tage vor Bestattung mitzuteilen. Die Größe der Kammer in dem Kolumbarium ist bei der Wahl der Überurne zu beachten. (3) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Genehmigung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (4) Die Stadt kann Särge und Urnen, die vorstehenden oder gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen, zurückweisen.

§ 9 Ausheben und Verfüllen der Gräber

(1) Gräber werden von der Stadt für die Bestattung vorbereitet und nach der Bestattung geschlossen. Beim Verschließen der Gräber kann die Stadt hiervon Ausnahmen zulassen, wenn die Einhaltung der Bestattungsvorschriften dieser Satzung gesichert ist und die Stadt von der Haftung freigestellt wird. Die Ausnahmen sollen für Gruppen zugelassen werden, die aufgrund ihrer Organisation und Qualifikation (bspw. Religionsgemeinschaften) die Gewähr für die Einhaltung der Bestattungsvorschrift bieten. (2) Vor einer Bestattung in einer bereits gestalteten Grabstätte sind vom Nutzungsberechtigten der Grabstätte oder dessen Beauftragten rechtzeitig vor Graböffnung Pflanzen, Grabmale, Grabplatten, Einfassungen, Fundamente und sonstiges Zubehör zu entfernen, sofern diese die bevorstehende Bestattung behindern. Muss die Grabausstattung beim Ausheben des Grabes durch die Stadt entfernt werden, haftet diese nicht für entstandene Schäden. (3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt, von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 10 Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre auf allen Friedhöfen der Stadt. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre auf allen Friedhöfen der Stadt.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf nach Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Gebeinen sowie von Aschen sind vor Ablauf der Ruhezeiten nach § 10 nur zulässig aufgrund einer richterlichen oder behördlichen Anordnung. (3) Eine Umbettung bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen der vorherigen Genehmigung der Stadt. (4) Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag oder wenn dies ein Gesetz vorsieht. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (5) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung auf Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. (6) Alle Umbettungen werden von der Stadt durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (7) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte oder Urnengemeinschaftsgrabstätte sind nicht zulässig. (8) Sind nach Ablauf der Ruhezeit noch Gebeine- oder Urnenreste vorhanden, können diese mit vorheriger Zustimmung der Stadt auch in belegte Grabstätten, außer Urnengemeinschaftsanlagen, umgebettet werden. (9) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung hat der Antragsteller Ersatz für alle Aufwendungen für die Wiederherstellung der benachbarten Grabstätten und Anlagen zu tragen, für Schäden die durch die Umbettung verursacht wurden. (10) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (11) Das Wiederausgraben von Leichen und Gebeinen sowie von Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines

(1) Die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen stehen im Eigentum der Stadt. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Erdreihengrabstätten (§ 15)

b) Erdwahlgrabstätten (§ 16)

c) Urnenreihengrabstätten (§ 18)

d) Urnenwahlgrabstätten (§19)

e) Urnengemeinschaftsanlage mit und ohne Namensnennung Hauptfriedhof (§20) ee) Urnengemeinschaftsanlage mit und ohne Namensnennung Friedhof Trebus (§20a)

f) Kolumbarium (§21)

g) Ehrengrabstätten (§22)

h) Baumbestattungen (§23)

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Erdwahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Die Stadt ist nicht verpflichtet, alle Formen von Gräbern und Grabstätten auf jedem der in § 1 genannten kommunalen Friedhöfe anzubieten.

§ 13 Verleihung von Nutzungsrechten/-pflichten

(1) Das Nutzungsrecht für eine Grabstätte kann nur nach einem Todesfall erworben werden und entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Graburkunde. (2) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, in einer zur Belegung freien Grabstätte selbst bestattet zu werden, über die Bestattung anderer Personen zu bestimmen und über die Art der Gestaltung der Grabstätte zu entscheiden. (3) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (4) Eine Grabstätte darf nur belegt werden, wenn die Dauer des Nutzungsrechtes der Ruhezeit entspricht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Für Reihengrabstätten ist eine Verlängerung der Nutzungszeit nicht möglich. (6) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten im letzten Jahr vor Ablauf für jeweils 1 bis 5 Jahre verlängert werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. Das Nutzungsrecht ist für alle Gräber einer Grabstätte gleichmäßig zu verlängern. Eine Bestattung verlängert das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte. Die Stadt kann die Vergabe oder Verlängerung eines Nutzungsrechtes versagen, wenn das öffentliche Interesse oder betriebliche Gründe dies erfordern. (7) Der Antrag auf Verlängerung des Nutzungsrechtes ist bei der Stadt zu stellen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, jede Änderung seiner Angaben zur Person unverzüglich mitzuteilen. Für Schäden, die aus einer Unterlassung dieser Verpflichtung entstehen, ist die Stadt nicht ersatzpflichtig. Sollte der Stadt dadurch höherer Aufwand entstehen, trägt der säumige Nutzungsberechtigte die entstandenen Kosten. (8) Die Rechtsnachfolge der Nutzungsrechte kann testamentarisch oder vorab als Erklärung gegenüber der Stadt bestimmt werden. Falls der Nutzungsberechtigte keine Bestimmung über die Rechtsnachfolge getroffen hat, geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten in folgender Reihenfolge über: a. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b. die Kinder, c. die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter, d. die Eltern,

e. die Geschwister, f. die Person, mit der die verstorbene Person in einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat, e. die nicht unter a) bis f) fallenden Erben. (9) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Bestattung übernimmt. (10) Das Nutzungsrecht kann nur auf eine Person aus dem in Abs. 8 genannten Personenkreis übertragen werden. Die Übertragung bedarf der Zustimmung der Stadt. (11) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (12) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte im Sinne des § 12 Abs. 2 oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 Erlöschen von Nutzungsrechten

(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erlischt, außer im Fall des § 13 Abs. 8, wenn die Zeit abgelaufen ist für die es verliehen wurde, oder wenn der Nutzungsberechtigte auf das Nutzungsrecht verzichtet. Ein Verzicht an unbelegten Grabstätten ist jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhezeit möglich. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich und ist der Stadt schriftlich zu erklären. (2) Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die Grabstätte trotz Aufforderung nicht den Vorschriften entsprechend angelegt ist oder ihre Pflege vernachlässigt wird. Sind die Anschriften der Nutzungsberechtigten nicht zu ermitteln oder mögliche Nutzungsberechtigte unbekannt, so genügt eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Fürstenwalde/Spree. (3) Bei Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechts besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Grabnutzungsgebühren. (4) Auf den Ablauf von Nutzungsrechten kann, sofern keine individuelle Mitteilung an den jeweiligen Nutzungsberechtigten möglich ist, durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Fürstenwalde/Spree, durch öffentlichen Aushang am jeweiligen Friedhof oder durch einen Hinweis an der Grabstätte hingewiesen werden. (5) Bei Erlöschen eines Nutzungsrechts haben vormals Nutzungsberechtigte das Recht und die Pflicht die Grabmale, Fundamente, Einfassungen, Bepflanzung und sonstige oberirdische Grabausstattung zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Die hierfür erforderlichen Arbeiten sind der Stadt eine Woche vor Beginn anzuzeigen. (6) Wird die Grabstätte innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes von den Nutzungsberechtigten nicht beräumt, erfolgt dies durch die Stadt. Die dadurch entstehenden Kosten sind durch den ehemaligen Nutzungsberechtigten oder dessen Rechtsnachfolger zu tragen. (7) Die Pflicht zur Aufbewahrung der Grabmale durch die Stadt besteht für die Dauer von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes. (8) Über die Wiederverwendung und Wiederbelegung abgelaufener Grabfelder entscheidet die Stadt.

§ 15 Erdreihengrabstätten (1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. (2) Es werden eingerichtet:

a) Grabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 4. Lebensjahr in Särgen bis zu 1,00 m Länge. Die Größe der Grabstätte beträgt: 1,30 m Länge und 0,70 m Breite.

b) Grabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 4. Lebensjahr. Die Größe der Grabstätte beträgt: 2,60 m Länge und 1,10 m Breite. (3) In jeder Grabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Die Rechte an einer Grabstätte können nicht verlängert werden.

§ 16 Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber der Grabstätte bestimmt wird. (2) Es stehen folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung:

a) Parkstellen in besonderer Lage

b) allgemeine Grabstätten (3) Es wird unterschieden in ein- und mehrstellige Grabstätten. (4) Die Maße für eine Grabstätte betragen 2,50 m Länge und 1,20 m Breite. Für Grabstätten mit mehreren Gräbern gelten die Grababmessungen zuzüglich eines Abstandes gem. § 9 Abs. 4 entsprechend. Die Maße für große Grabstätten und Parkstellen können von den genannten Maßen abweichen. (5) Zusätzliche Bestattung von zwei Urnen je Grabstätte sind auf Antrag des Nutzungs-berechtigten unter Berücksichtigung der Regelungen des § 9 Abs. 3 und 4 und bei Verlängerung der Nutzungszeit der gesamten Grabstätte möglich. (6) Ist die Wahlgrabstätte zuerst mit einer Urne belegt, kann keine Sargbestattung mehr erfolgen. Dieses wäre nach Ablauf der Ruhezeit wieder möglich.

§ 17 Bestattung von Aschen

(1) Aschen dürfen bestattet werden in:

a) Urnenreihengrabstätten

b) Urnenwahlgrabstätten

c) Urnengemeinschaftsanlagen mit und ohne Namensnennung Hauptfriedhof cc) Urnengemeinschaftsanlagen mit und ohne Namensnennung Friedhof Ttrebus

d) Kolumbarium

e) Erdwahlgrabstätten

f) Baumbestattungen

§ 18 Urnenreihengrabstätten (1) Urnenreihengrabstätten werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Bestattung einer Asche übergeben. Die Rechte an einer Urnenreihen-grabstätte können nicht verlängert werden. (2) Die Maße für eine Urnenreihengrabstätte betragen 1,00 m x 1,00 m.

§ 19 Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Nutzungszeit verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. (2) Die Mindestmaße für eine Wahlgrabstätte für bis zu 4 Urnen betragen 1,00 m x 1,00 m bzw. 0,50 m x 1,00 m für bis zu 2 Urnen. Nach Lage oder örtlicher Gegebenheit kann von diesen Maßen abgewichen werden.

§ 20 Urnengemeinschaftsanlage mit und ohne Namensnennung Hauptfriedhof

(1) In Urnengemeinschaftsgrabstätten werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,25 m x 0,25 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit in Rasenfeldern bestattet. (2) Die Lage der einzelnen Urne wird von der Stadt nicht gekennzeichnet. Es ist den Angehörigen nicht gestattet, die Lage der Urne durch Grabbepflanzung oder Aufstellung eines Gedenkzeichens oder sonstige Markierung kenntlich zu machen. (3) Das Betreten der Urnengemeinschaftsanlage ist grundsätzlich nur dem Friedhofpersonal sowie den Bestattern gestattet. (4) Auf Antrag kann die Namensnennung mit Vor- und Zuname des Verstorbenen an einer Stele gestattet werden. Die Entscheidung über die Namensnennung ist durch den bestattungspflichten Auftraggeber vor der Bestattung zu treffen. Der Antrag auf Gestattung ist bei Anmeldung der Bestattung bei der Stadt zu stellen. Eine nachträgliche Namensnennung für die auf dieser Anlage bestatteten Urnen ist nicht möglich. Für die Gestattung werden Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Fürstenwalde/Spree erhoben.

(5) Die Ausführung der Namensnennung ist auf Kosten des Bestattungspflichtigen bei einem Steinmetz zu beauftragen. Der Ausführungszeitraum beträgt 8 Wochen. (6) Die Namensnennung erfolgt unter einheitlichen Vorgaben (siehe Merkblatt), die unter anderem der Sicherung der einheitlichen Gestaltung der Stelen dienen und damit dem Anliegen Rechnung tragen, die Begräbnisstätte zu einem sorgsam gepflegten und gestalteten Ort zu machen. (7) Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Lage oder Ausrichtung des Namenszuges besteht nicht. (8) Blumen, Kränze und Gebinde können an den dafür vorgesehenen Flächen abgelegt werden. Die Ablage von Kunstblumen, Kerzen, Laternen sowie anderen Gegenständen ist nicht gestattet. Diese werden vom Friedhofspersonal abgeräumt. Ein Anspruch auf Erhalt und Aufbewahrung der Gegenstände besteht nicht. Verwelkte oder verdorbene Blumen, Kränze und Gebinde sowie nicht zugelassene Gegenstände werden mehrmals wöchentlich von der Stadt abgetragen und entsorgt, um die Begräbnisstätte als einen sorgsam gepflegten und gestalteten Ort zu erhalten. Ein Anspruch auf Erhalt und Aufbewahrung besteht nicht. (9) Aus- oder Umbettung aus der Urnengemeinschaftsanlage ist nicht möglich. (10) Nach dem Ablauf der Liegezeit ist die Stadt jederzeit zur Entfernung der Anlage berechtigt.

§ 20a Urnengemeinschaftsanlage

mit und ohne Namensnennung Friedhof Trebus ohne Namensnennung

(1) In der Urnengemeinschaftsanlage ohne Namensnennung werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,25 m x 0,25 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit bestattet. (2) Die Lage der einzelnen Urne wird von der Stadt nicht gekennzeichnet. Es ist den Angehörigen nicht gestattet, die Lage der Urne durch Grabbepflanzung oder Aufstellung eines Gedenkzeichens oder sonstige Markierung kenntlich zu machen. (3) Das Betreten der Urnengemeinschaftsanlage ist grundsätzlich nur dem Friedhofpersonal sowie den Bestattern gestattet. (4) Es ist nur gestattet Blumen (Schnittblumen), Kränze und Gebinde an der vorhandenen Ablagefläche abzulegen. (5) Das Ablegen von Gegenständen wie Pflanzschalen, Kerzen, Figuren und Kunstblumen ist untersagt und wird bei Verstoß vom Friedhofspersonal entsorgt. (6) Verwelkte oder verdorbene Blumen, Kränze und Gebinde werden wöchentlich von der Stadt abgetragen und entsorgt. (7) Aus- oder Umbettung aus der Urnengemeinschaftsanlage ist nicht möglich. (8) Nach dem Ablauf der Liegezeit ist die Stadt jederzeit zur Entfernung der Anlage berechtigt.

mit Namensnennung

(1) In der Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung werden Urnen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit bestattet. (2) Die Lage der Urne ist durch ein Pultkissen mit aufgesetzter Granitplatte gekennzeichnet. (3) Das Pultkissen und die Granitplatte sind Eigentum der Stadt. (4) Die Beschriftung der Granitplatte ist zwingend erforderlich. (5) Die Beschriftung hat unter einheitlichen Vorgaben mittels Merkblatt zu erfolgen. (6) Die Beschriftung ist auf Kosten des bestattungspflichtigen Auftraggebers bei einem Steinmetz zu beauftragen. (7) Die Beschriftung sollte zeitnah, bis max. 8 Wochen nach der Bestattung erfolgen. (8) Das Betreten der Urnengemeinschaftsanlage ist grundsätzlich nur dem Friedhofpersonal sowie den Bestattern gestattet. (9) Es ist nur gestattet Blumen (Schnittblumen), Kränze und Gebinde an der vorhandenen Ablagefläche abzulegen. (10) Das Ablegen von Gegenständen wie Pflanzschalen, Kerzen, Figuren und Kunstblumen ist untersagt und wird bei Verstoß vom Friedhofspersonal entsorgt. (11) Verwelkte oder verdorbene Blumen, Kränze und Gebinde werden wöchentlich von der Stadt abgetragen und entsorgt. (12) Aus- oder Umbettung aus der Urnengemeinschaftsanlage ist nicht möglich. Nach dem Ablauf der Liegezeit ist die Stadt jederzeit zur Entfernung der Anlage berechtigt

§ 21 Kolumbarium (1) In einer Kolumbarium-Kammer können bis zu zwei Urnen bestattet werden.

(2) Die Beschriftung der Verschlussplatte ist zwingend entsprechend den Vorgaben der Stadt mit Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen zu versehen. Die Ausführung der Namensnennung ist auf Kosten des Bestattungspflichtigen bei einem Steinmetz zu beauftragen. Die Kammer ist zur Bestattung mit der beschrifteten Platte zu schließen. (3) Es besteht kein Anspruch auf ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Kammer. Diese werden gemäß ihrer Verfügbarkeit in Reihenfolge der Anmeldung des Sterbefalls vergeben. (4) Nach Ablauf der Nutzungszeit ist eine Verlängerung auf Antrag des Nutzungsberechtigten möglich, § 13 Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend. (5) Blumen, Kränze und Gebinde können an den dafür vorgesehenen Flächen abgelegt werden. Die Ablage von Kunstblumen, Kerzen, Laternen sowie anderen Gegenständen ist nicht gestattet. Diese werden vom Friedhofspersonal abgeräumt. Ein Anspruch auf Erhalt und Aufbewahrung der Gegenstände besteht nicht. Verwelkte oder verdorbene Blumen, Kränze und Gebinde sowie nicht zugelassene Gegenstände werden mehrmals wöchentlich von der Stadt abgetragen und entsorgt, um die Begräbnisstätte als einen sorgsam gepflegten und gestalteten Ort zu erhalten. Ein Anspruch auf Erhalt und Aufbewahrung besteht nicht. (6) Die Stadt legt Gestaltungsvorgaben für die Beschriftung der Kammerverschlussplatte in einem Merkblatt fest. Über Namen, Vorname, Geburts- und Sterbejahr hinausgehende Schriftzeichen sind unzulässig. Dies dient der Sicherung der einheitlichen Gestaltung.

§ 22 Ehrengrabstätten

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (auch Ehrengrabfeldern) bleibt im Einzelfall der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt vorbehalten.

§ 23 Baumbestattungen

(1) Es können bis zu zwei Urnen in einer Urnenhülse bestattet werden. Die Urnenhülsen werden mit einem Lebensbaum-Siegel verschlossen. Die Urnen werden in Urnenhülsen in einer Rasenfläche bestattet. (2) Eine namentliche Kennzeichnung auf dem Lebensbaum-Siegel muss zwingend erfolgen. Die Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen sind nicht zwingend erforderlich. Außerdem besteht die Möglichkeit, einen kurzen Spruch (max. 30 Zeichen) auf ein zusätzliches Schild gravieren zu lassen. (3) Für das Ablegen von Blumen ist eine Steckvase vorgesehen. Unerlaubt abgelegte Gegenstände werden zeitnah vom Friedhofspersonal abgeräumt und entsorgt. Ein Anspruch auf Erhalt und Aufbewahrung der Gegenstände besteht nicht. (4) Nach Ablauf der Nutzungszeit ist eine Verlängerung auf Antrag des Nutzungsberechtigten möglich, §13 Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend. Rechtsanspruch auf Wiedererwerb besteht nicht. (5) Die Beisetzung von Urnen in einer Baumbestattung erfolgt der Reihe nach. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Platz. (6) 10 – 14 Tage nach der Beisetzung wird der Blumen- und Trauerschmuck vom Friedhofspersonal entfernt.

V. Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 24 Allgemeine Grundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt ist. Die Höhe und die Form der Grabbeete und die Art ihrer Gestaltung sind dem Charakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Grabhügel sollen nicht höher als 20 cm über dem Erdreich sein. Für ausgewählte Friedhofsbereiche legt die Stadt besondere Gestaltungsgrundsätze fest. (2) Die Grabstätten dürfen nur so bepflanzt werden, dass diese anderen Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bepflanzungen außerhalb der Grabstäte sind nicht zulässig. Gehölze dürfen in der Breite nicht in die Nachbargrabstätte bzw. in den Wegebereich wachsen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher sowie Rankgitter. (3) Das Aufstellen von Bänken und Sitzgelegenheiten ist nur mit Genehmigung der Stadt zulässig. (4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. (5) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder einen Gärtner damit beauftragen. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt. (6) Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Bestattung angelegt werden. (7) Die Grabstätten sind in ihrer gesamten Größe innerhalb eines Jahres anzulegen und zu pflegen. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessen Frist in Ordnung zu bringen. (8) Auf Grabstätten mit einer Erdbestattung ist die Abdeckung mit einer Steinplatte nur bis zu einem Anteil von 50% der Fläche zulässig. Urnengrabstätten dürfen vollständig abgedeckt werden. (9) Die Stadt hat bei der Nutzung der Friedhöfe und deren Anlagen und Einrichtungen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie hat in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

§ 25 Wahlmöglichkeit

(1) In den Belegungsplänen für die Friedhöfe werden Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften ausgewiesen. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit (bei Anmeldung der Bestattung) kein Gebrauch gemacht, wird die Stadt die Wahl nach eigenem Ermessen vornehmen.

VI. Grabmale und Einfassungen

§ 26 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

(1) In den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften sind die Grabmale so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seiner Gesamtheit gewahrt bleibt.

§ 27 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Besondere Gestaltungsvorschriften entsprechend „Merkblatt für besondere Gestaltungsvorschriften“ gelten für die Urnenwahlgrabstätten II A und IV D, für Kolumbarien auf dem Hauptfriedhof, für Urnengemeinschaftsanlagen, Baumbestattungen und für Urnenwahlgrabstätten in Abt. 25 auf dem Süd-Friedhof. (2) Grabmale und Einfassungen dürfen nur aus künstlerisch bearbeitetem Naturstein, Holz und Metall hergestellt werden. Für die Gestaltung an einem Grabmal dürfen weiterhin Glas, Keramik, Porzellan und Fotos verwendet werden. Kunststoffe sind nicht zulässig. (3) Grabmale und Einfassungen sind so zu gestalten und zu unterhalten, dass sie sich in das Gesamtbild des Friedhofs und des Grabfeldes einfügen und der Würde des Ortes entsprechen. Die Gestaltung in Inschriften dürfen nicht dazu geeignet sein, die Gefühle anderer Menschen zu verletzten und Weltanschauung verächtlich zu machen. (4) Grabmale und Einfassungen unterliegen in ihrer Gestaltung nachstehend genannten Vorschriften:

a) Zwischen Grabmale und Sockel dürfen in Farbe und Material keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Bei der Materialwahl ist die Farbharmonie der Grabfelder zu beachten. Holzgrabmale sind zulässig. Sie sollen aus Gründen der Standfestigkeit mit einer Stein- oder Betongründung aufgestellt werden. Einfassungen sind in Form und Farbe der unmittelbaren Umgebung der Grabstätte anzupassen. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Erdwahlgrabstätte und Urnenwahlgrabstätte. Über ortsbedingte Einschränkungen der Verwendung bestimmter Materialien kann die Stadt im Einzelfall entscheiden.

b) Vor Belegungsbeginn eines Grabfeldes werden die besonderen Gestaltungsvorschriften (Grabmale, Einfassungen, Abdeckungen, Bepflanzungsvarianten) festgelegt.

c) Liegende Grabmale können in allen Grabfeldern verwendet werden.

d) Auf Wahlgrabstätten darf nur 1 stehendes Grabmal errichtet werden. (5) Die folgenden Richtmaße für stehende Grabmale sind einzuhalten:

Höhe mit Sockel Breite Urnenreihengrabstätten 0,60 m – 0,80 m 0,35 m - 0,40 m Urnenwahlgrabstätten und Kindergräber 0,60 m – 0,80 m 0,35 m - 0,45 m Erdreihengrabstätten 0,80 m - 0,90 m 0,40 m - 0,50 m Erdwahlgrabstätten 0,80 m - 1,00 m 0,50 m - 0,80 m Kindergräber 0,80 m – 1,00 m 0,50m – 0,80 m

(6) Nicht zugelassen sind:

a) Grabmale aus nicht wetterbeständigen Werkstoffen

b) farbige Anstriche. (7) Grabmale für Verstorbene, welche nicht in der jeweiligen Grabstätte bestattet sind, sind mit dem Zusatz „im Gedenken an...“ zu versehen. (8) Eine Verpflichtung zum Errichten eines Grabmals besteht nicht. Eine Einfassung sollte jedoch gesetzt werden. (9) Soweit es die Stadt innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 24 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über Abs. 1 bis 8 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

§ 28 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung muss bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch den Nutzungsberechtigten der Grabstätte oder einen Beauftragten zu stellen. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht mittels Graburkunde nachzuweisen. Die Stadt kann die schriftliche Zustimmung mit Auflagen verbinden. Werden Auflagen nicht erfüllt, kann die Zustimmung widerrufen werden. (2) Den Anträgen sind beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen soweit es zum Verständnis erforderlich ist,

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen soweit es zum Verständnis erforderlich ist,

c) Angaben zu Art und Größe des Fundaments sowie Angaben zum verwendeten Beton,

d) Angaben zur Befestigung und Verdübelung, insbesondere Material, Durchmesser und Länge des Dübels sowie Dübellänge im Grabstein. (3) Die Einrichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Bestattung verwendet werden.

§ 29 Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Stadt vor der Errichtung vorzulegen:

a) Die Gebührenempfangsbescheinigung,

b) der genehmigte Entwurf,

c) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole. (2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Stadt überprüft werden können.

§ 30 Standsicherheit der Grabmale (1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK)“ so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Grabmale sind so zu fundamentieren, dass es nur zu geringen Setzungen kommt und diese Setzungen gegebenenfalls durch einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand korrigiert werden können. Satz 1 gilt für bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Stadt kann die Zustimmung nach § 27 unter Auflagen zur Befestigung des Grabmals und seiner Anlagen erteilen. (3) Die Stadt kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt und die Standsicherheit des Grabmals gegeben ist. Sie kann hierfür Dritte beauftragen. (4) Stehende Grabmale dürfen grundsätzlich nur von einem Steinmetzbetrieb aufgestellt werden.

§ 31 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und nachweispflichtig dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Der Friedhofsträger ist im Rahmen der Verkehrssicherheitspflicht verpflichtet, die aufgestellten Grabmale laufend auf ihre Standsicherheit zu überprüfen. Sie kann sich dabei Dritter bedienen. (3) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten sofort Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen, Absperrungen) treffen. (4) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. (5) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt und ein zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. (6) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 32 Entfernen von Grabmalen

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines der Stadt. (3) Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt. Sofern Wahlgrabstätten von der Stadt abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

VII. Trauerfeiern

§ 33 Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern können in den Feierhallen, im kleinen Feierraum/Abschiednahmeraum oder am Grabe im Freien abgehalten werden. (2) Aufbahrungen sind im kleinen Feierraum/Abschiednahmeraum möglich. (3) Die Aufbahrung des Verstorbenen im kleinen Feierraum/Abschiednahmeraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustands der Leiche bestehen. (4) Trauerfeiern sollen nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt und können mit einem Gebührenaufschlag versehen werden. (5) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen sowie die Benutzung der städtischen Musikinstrumente und Musikanlagen in den Feierräumen sind mit der Stadt abzustimmen.

§ 34 Besondere Bestattungen

(1) Erfordert eine Bestattung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft sowie aufgrund speziellen Brauchtums besondere von den ortsüblichen traditionellen Bestattungsriten abweichende Rituale, so ist dies bei der Anmeldung der Bestattung mit der Stadt abzustimmen.

VIII. Schlussvorschriften

§ 35 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 10 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt bestatteten Leiche oder Asche.

§ 36 Haftung

(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen von dritten Personen, durch Tiere oder Naturkatastrophen entstehen. (2) Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 37 Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme der im Zusammenhang stehenden Leistungen erhebt die Stadt Benutzungs- und Verwaltungsgebühren nach der Friedhofsgebührensatzung in der jeweils geltenden Fassung.

§ 38 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. 1. entgegen § 4 sich außerhalb der an den Eingängen der Friedhöfe bekanntgegebenen Öffnungszeiten auf den Friedhöfen der Stadt aufhält,
  2. 2. entgegen § 5 Abs. 1 den Anordnungen des Friedhofspersonals nicht Folge leistet,
  3. 3. entgegen § 5 Abs. 3 Buchst. a) Wege der Friedhöfe mit Fahrzeugen oder Sportgeräten aller Art befährt,
  4. 4. entgegen § 5 Abs. 3 Buchst. b) Waren aller Art oder Dienstleistungen auf den Friedhöfen anbietet,
  5. 5. entgegen § 5 Abs. 3 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung ruhestörende Arbeiten ausführt,
  6. 6. entgegen § 5 Abs. 3 Buchst. d) gewerblich filmt oder fotografiert,
  7. 7. entgegen § 5 Abs. 3 Buchst. e) Druckschriften oder Werbematerialien aller Art verteilt,
  8. 8. entgegen § 5 Abs. 3 Buchst. f) Abraum oder Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder Gartenabfälle und Hausmüll auf den Friedhöfen verbringt,
  9. 9. entgegen § 5 Abs. 3 Buchst. g) die Friedhöfe und deren Einrichtungen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt sowie Rasenflächen (soweit nicht als Weg dient) des weiteren Gräber und Grabeinfassungen betritt,
  10. 10. entgegen § 5 Abs. 3 Buchst. h) auf den Friedhöfen lärmt und spielt,
  11. 11. entgegen § 5 Abs. 3 Buchst. i) Hunde unangeleint mitführt oder sonstige Tiere mitbringt,
  12. 12. entgegen § 5 Abs. 5 den Hauptfriedhof mit einem nicht unter § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG genannten Kraftfahrzeug befährt und/oder nicht im Besitz eines Personenbeförderungsscheines ist,
  13. 13. entgegen § 5 Abs. 6 Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen ohne Zustimmung der Stadt durchführt. (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
  14. 1. entgegen § 6 Abs. 1 für die Gewerke Steinmetz- und Bildhauerhandwerk ohne vorherige Zulassung durch die Stadt Tätigkeiten auf den Friedhöfen ausübt oder ausüben lässt,
  15. 2. entgegen § 6 Abs. 2 gewerbliche Tätigkeiten ausübt oder ausüben lässt, ohne dies vorher bei der Stadt angezeigt zu haben,
  16. 3. entgegen § 6 Abs. 5:
    • a) ruhestörende Arbeiten in der Nähe von Bestattungen ausführt,
    • b) gewerblich genutzte Werkzeuge oder Materialien nicht nur vorübergehend und an Stellen lagert an denen sie behindern,
    • c) außerhalb der zugelassenen Zeiten Arbeiten auf dem Friedhof ausführt,
    • d) an Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gewerblich genutzte Geräte reinigt,
    • e) nach Beendigung der Arbeiten den Arbeitsplatz nicht umgehend in einem ordnungsgemäßen Zustand versetzt,
    • f) Abraum oder Verpackungsmaterial nicht unverzüglich nach Beendigung der Arbeiten vom Gelände des Friedhofs entfernt.
  17. 4. entgegen § 6 Abs. 7 die Wege auf den Friedhöfen mit ungeeigneten Fahrzeugen befährt, die das zulässige Gesamtgewicht überschreiten

5. entgegen § 6 Abs. 7 die Wege auf den Friedhöfen mit Fahrzeugen befährt, die dem jeweiligen Gewerbetreibenden nicht zuzuordnen sind.

  1. 6. entgegen § 8 Särge und Urnen verwendet, die nicht den Anforderungen entsprechen,
  2. 7. entgegen § 20 Abs. 2 die Lage der Urne durch Grabbepflanzung kennzeichnet,
  3. 8. entgegen § 20 Abs. 3 Urnengemeinschaftsanlagen betritt,
  4. 9. entgegen § 20a Abs. 2 die Lage der Urne durch Grabbepflanzung kennzeichnet,
  5. 10. entgegen § 20a Abs. 3 Urnengemeinschaftsanlagen betritt,
  6. 11. entgegen § 24 Abs. 2 Grabstätten so bepflanzt, dass andere Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege beeinträchtigt werden,
  7. 12. entgegen § 24 Abs. 3 Bänke und Sitzgelegenheiten ohne Genehmigung der Stadt aufstellt oder aufstellen lässt,
  8. 13. entgegen § 24 Abs. 4 der Verpflichtung zur Instandhaltung der Grabstätte nicht oder nicht vollständig nachkommt,
  9. 14. entgegen § 24 Abs. 6 Grabstätten nicht binnen 6 Monaten nach der Bestattung anlegt,
  10. 15. entgegen § 24 Abs. 7 die Grabstätten nicht innerhalb eines Jahres in ihrer gesamten Größe anlegt und pflegt,
  11. 16. entgegen § 24 Abs. 8 die Grabstätte in einer Fläche über 50 % mit einer Steinplatte abdeckt,
  12. 17. entgegen § 30 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand hält oder nicht unverzüglich wieder in einen verkehrssicheren Zustand versetzt. Für jeden einzelnen der vorstehend genannten Tatbestände wird auf § 47 Abs. 1 Nr. 15 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) verwiesen. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 2.500 € geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit § 47 Abs. 2 BbgStrG. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 OWiG ist der Bürgermeister.

§ 39 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für die Stadt Fürstenwalde/Spree in Kraft. Fürstenwalde/Spree, den 24.04.2026

i.V. gez. Norbert Hein Erster Beigeordneter

Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 20 vom 28.05.2026

Nutzungsordnung für den FriedWald Fürstenwalde (2018)

Geänderte Nutzungsordnung für den „Friedwald Fürstenwalde“ der Gemeinde Fürstenwalde vom 20.06.2018

§ 1 Allgemeine Vorschriften

  1. 1. Diese Nutzungsordnung gilt für die nachfolgend aufgeführten Waldflächen. Die anliegende Karte ist Bestandteil dieser Nutzungsordnung. Zum FriedWald Fürstenwalde gehören folgende Waldflächen:

Katasterbezeichnung Gemarkung Flur Flurstück Größe in ha Fürstenwalde 34 2 55,0051 (teilweise) Fürstenwalde 34 4 0,1949 (teilweise) Fürstenwalde 34 6 52,5172 (teilweise) Fürstenwalde 34 7 0,5811 (teilweise)

  1. 2. Die Verwaltung des FriedWaldes Fürstenwalde obliegt der FriedWald GmbH, Im Leuschnerpark 3, 64347 Griesheim (Betreiber).
  1. 3. Die Gemeinde Fürstenwalde hat mit Beschluss vom 27.10.2005, die Anlegung des FriedWaldes Fürstenwalde genehmigt.

§ 2 Nutzungsberechtigung

  1. 1. Im FriedWald kann neben den Einwohnern der Stadt Fürstenwalde jeder bestattet werden, der ein Nutzungsrecht im FriedWald Fürstenwalde erworben hat.
  1. 2. Es werden folgende Grabarten unterschieden:

• Der Baum im FriedWald • Der Platz im FriedWald

  1. 3. Die Nutzungsrechte an den Grabstätten für „Der Baum im FriedWald“ und „Der Platz im FriedWald“ werden von den jeweiligen Vertragspartnern erworben. Die Vertragspartner benennen die Personen, die an den Grabstellen zur Beisetzung berechtigt sind.
  1. 4. Bei der Grabart „Der Baum im FriedWald“ werden an dem FriedWald-Baum ausschließlich Personen beigesetzt, die von den Vertragspartnern oder von durch die Vertragspartner dazu Berechtigten bestimmt wurden, beispielsweise Familienangehörige, Freunde oder Lebenspartner.
  1. 5. Bei der Grabart „Der Platz im FriedWald“ bestimmen die Vertragspartner nur über die Nutzung der jeweils erworbenen einzelnen Grabstätten an einem FriedWald- Baum. Weitere Grabstellen an diesem Baum können von anderen Personen erworben und genutzt werden. §3 Bestattungsflächen
  1. 1. Im FriedWald Fürstenwalde erfolgt eine Beisetzung der Asche ausschließlich im Wurzelbereich der als FriedWaldbäume registrierten Bäume.
  1. 2. Die Bestattungsflächen mit den darauf befindlichen FriedWaldbäumen werden nach dem Konzept FRIEDWALD® genutzt. Hierbei werden biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen im Wurzelbereich vorhandener Bäume beigesetzt. Alle Bäume sind in ihrem natürlichen Charakter zu belassen. Das Erscheinungsbild des Waldes ist beizubehalten und darf nicht verändert werden.
  1. 3. Die Urnenbeisetzung im FriedWald Fürstenwalde gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit der Betreiberin oder einem von ihr beauftragten Dritten. Die Beisetzung wird ausschließlich von der Betreiberin oder einem von ihr Beauf- tragten Dritten vorgenommen.

§ 4 Öffnungszeiten

Der FriedWald Fürstenwalde unterliegt den Rechtsvorschriften des Landeswald-gesetzes vom 20. April 2004 in jeweils gültiger Fassung. Grundsätzlich ist das Betreten der Flächen täglich für Jedermann und auf eigene Gefahr gestattet.

§ 5 Benutzungsregeln

  1. 1. Jeder Besucher des FriedWaldes Fürstenwalde hat sich der Würde des Ortes und entsprechend § 15 Absatz 2 LWaldG vom 20.04.2004 zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals der Betreiberin oder des Wald- besitzers ist Folge zu leisten.
  1. 2. Es ist nicht gestattet innerhalb des FriedWaldes Fürstenwalde

• Das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Kraftfahrzeuge gemäß §16, Abs. 1 LWaldG vom 20. April 2004,

• Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

• Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig sind,

• den Wald und die Anlagen zu verunreinigen,

• Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

• Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen oder zu campieren,

• im Wald und außerhalb der FriedWaldhütte zu rauchen

• Feuer außerhalb der FriedWaldhütte zu machen 3. Die Betreiberin kann Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck des FriedWald Fürstenwalde vereinbar sind und nicht gegen das Waldgesetz verstoßen.

  1. 4. Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen, bedürfen der Zustimmung der Betreiberin, sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 6 Ruhezeit

Das Nutzungsrecht an den im FriedWald registrierten FriedWald- bäumen wird für einen Zeitraum von 2006 bis 2105 verliehen. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre, sofern keine andere gesetzliche Regelung getroffen wird.

§ 7 Vorschriften zur Grabgestaltung

  1. 1. Der gewachsene und grundsätzlich naturbelassene FriedWald Fürstenwalde darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die FriedWaldbäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.
  1. 2. Im Wurzelbereich der FriedWaldbäume und auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:

• Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten, • Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen, • Kerzen oder Lampen aufzustellen, • von nicht autorisierten Personen Anpflanzungen vorzunehmen • Nistkästen für Vögel oder Fledermauskästen an den FriedWald-bäumen anzubringen

§ 8 Markierungen

  1. 1. Bestattungsbäume erhalten zum Auffinden eines Baumes eine Registrierungs- nummer (sog. Baumronde). Daneben ist noch die Anbringung maximal einer Namenstafel pro Bestattungsbaum erlaubt.
  1. 2. Die Aufschriften der Namenstafeln können von den Erwerbern selbst bestimmt werden, außer an Bäumen, an denen nur einzelne Plätze verkauft werden. Hier wird auf der Namenstafel nur der Name sowie der Geburts- und Sterbetag vermerkt. Aufschriften, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind nicht zulässig.

§ 9 Pflege der Grabstätten

  1. 1. Der FriedWald Fürstenwalde ist ein naturnah bewirtschafteter Wald. Die forstliche Bewirtschaftung erfolgt wie bisher im Rahmen der geltenden Bestimmungen unter umfassender Rücksichtnahme auf die FriedWaldbäume. Grabpflege im herkömm- lichen Sinne ist untersagt.
  1. 2. Die Betreiberin, oder ein von ihr beauftragter Dritter, kann Pflegeeingriffe an den FriedWaldbäumen durchführen, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungs- pflicht oder der Erhaltung umgänglich geboten sind.
  1. 3. Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig.

§ 10 Haftung

  1. 1. Für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des FriedWaldes, durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Bäumen entstehen, wird nicht gehaftet
  1. 2. Grundsätzlich geschieht das Betreten des FriedWaldes gemäß den Rechtsvorschriften des Landeswaldgesetzes vom 20.April 2004 auf eigene Gefahr. Für Personenschäden, die beim Betreten des FriedWaldes entstehen, besteht daher im Regelfall keine Haftung.
  1. 3. Der Waldeigentümer haftet bei Personenschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungsweisen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verursacht wurden.

§ 11 Dokumentation

Es wird folgende Liste geführt: • Register der veräußerten Bäume und der beigesetzten Personen mit der Registrier-nummer der FriedWaldbäume unter Angabe des Bestattungszeitpunktes. Dieses Register wird jährlich zum 31.12. als Nachweis gegenüber der Gemeinde Fürstenwalde vorgelegt.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Nutzungsordnung für den FriedWald Fürstenwalde tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Fürstenwalde, den 21.08.2018

gez. Matthias Rudolph Bürgermeister

Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 29 vom 25.09.2018 - 18. Jahrgang b1

a4 a3 a3 162 a2 a4 a5 a1 Friedwald Fürstenwalde 2018

b1 a1 b1 161 a2 158 a2 a1 Fhs. Kleine Heide 3 c3 a2 a1 a3 157 3 c1

a1 156 b1

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Fürstenwalde/Spree, Stadt

Amtsblatt für die Stadt Fürstenwalde/Spree Inhaltsverzeichnis Amtlicher Teil 1. Einladung zur 54. Sitzung des Hauptausschusses der Stadtverordneten-

versammlung der Stadt Fürstenwalde/Spree (Wahlzeit 2019/2024)

Seite: 2 2. Beschlüsse zur 51. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung

der Stadt Fürstenwalde/Spree (Wahlzeit 2019/2024)

Seite: 4 3. Satzung zur Aufl ösung der Fürstenwalder Sport- und Freizeitein-

richtungen - Kommunaler Eigenbetrieb

Seite: 9 4. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Fürstenwalde/Spree

für das Haushaltsjahr 2023

Seite: 11 5. 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung für die Kommunalen Friedhöfe der Stadt Fürstenwalde/Spree

Seite: 12 6. Bekanntmachung zum Nachtrag des Wirtschaftsplanes 2023

Hier: Stadtforst Fürstenwalde/Spree - Kommunaler Eigenbetrieb

Seite: 15 7. 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Fürstenwalde/Spree

über die Erhebung von Gebühren auf den Friedhöfen

der Stadt Fürstenwalde/Spree (Friedhofsgebührensatzung)

Seite: 16

  1. 23. Jahrgang Nr. 35 Dienstag, 07.11.2023
  1. 23. Jahrgang Nr. 35 Dienstag, 07.11.2023 Amtlicher Teil 1. Bekanntmachung der Einladung zur 54. Sitzung des Hauptausschusses der Stadt Fürstenwalde/Spree (Wahlzeit 2019/2024) Gemäß § 15 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Fürstenwalde/Spree i.V.m. § 6 Abs. 1 GeschO mache ich bekannt, dass der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fürstenwalde/Spree die Sitzung des 54. Hauptausschusses mit der unten stehenden Tagesordnung einberufen hat. gez. Matthias Rudolph Bürgermeister Einladung zur 54. Sitzung des Hauptausschusses der Stadtverordnetenversammlungder Stadt Fürstenwalde/Spree (Wahlzeit 2019/2024) Sitzungsdatum

Sitzungsbeginn

Sitzungsort Mittwoch, den 15.11.2023

18:30 Uhr

Festsaal des Alten Rathausesöffentliche Sitzung 1. Eröffnung der Sitzung 2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Anwesenheit 3. Beschluss zur Tagesordnung 4. Niederschriften der Sitzungen 4.1. Niederschrift der 53. Sitzung des HA öffentlich 20.09.2023 5. Informationen des Vorsitzenden 6. Einwohnerfragestunde 7. Information:

Quartalsbericht Vollzug Haushalt per 30.09.2023

7/IV/880 8. Beratung:

Kommunalwahl am 09. Juni 2024,

hier: Bestimmung des Wahlkreises gemäß §§ 20 und 21 des Brandenburgischen

Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG)

7/DS/889 9. Beratung:

Wahl der Schiedspersonen der Stadt Fürstenwalde/Spree

für die Amtszeit 2024-2028

7/DS/902 10. Beratung:

Jahresabschluss 2019;

hier: Fürstenwalder Sport- und Freizeiteinrichtungen - Kommunaler Eigenbetrieb 7/DS/895 11. Beratung:

35. Änderung des Flächennutzungsplanes

(Leistikowstraße/Rudolf-Breitscheid-Straße),

hier: Einleitungsbeschluss

7/DS/845 12. Beratung:

Bebauungsplan Nr. 124 "Neue Spreevorstadt III"

hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

7/DS/841

  1. 23. Jahrgang Nr. 35 Dienstag, 07.11.2023 Amtlicher Teil 13. Beratung:

Bebauungsplan Nr. 125 "Neue Spreevorstadt IV"

hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

7/DS/842 14. Beratung:

Bebauungsplan Nr. 126 "Neue Spreevorstadt V"

hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

7/DS/843 15. Beratung:

36. Änderung des Flächennutzungsplanes (Fürstenwalder Gartenfeld Lange Straße),

hier: Einleitungsbeschluss

7/DS/876 16. Beratung:

Bebauungsplan Nr. 127 "Fürstenwalder Gartenfeld Lange Straße",

hier: Aufstellungsbeschluss

7/DS/875 17. Beratung:

Bebauungsplan Nr. 128 "Hort Spreefüchse an der Waldstraße",

hier: Aufstellungsbeschluss

7/DS/879 18. Beratung:

Neufassung der ordnungsbehördlichen Verordnung zur öffentlichen

Ordnung und Sicherheit in der Stadt Fürstenwalde/Spree (Stadtordnung)

7/DS/883 19. Beratung:

Neufassung der Straßenreinigungssatzung

7/DS/891 20. Beratung:

Neufassung der Straßenreinigungsgebührensatzung

7/DS/892 21. Beratung:

Verordnung über mögliche Verkaufszeiten an Sonn- und Feiertagen

aus Anlass des Weihnachtsmarktes 2023 in der Stadt Fürstenwalde/Spree

7/DS/899 22. Beratung:

Feststellung des Abstimmungsergebnisses zum Bürgerbudget 2024

7/DS/885 23. Beratung:

Benennung einer Straße in Fürstenwalde-Süd

7/DS/869 24. Beratung:

Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Rechnungsprüfung

mit der Stadt Storkow (Mark)

7/DS/906 25. Beratung:

Antrag der FDP-Fraktion:

Zeitnahe Bearbeitung und Vorlage der Hebesätze für die Grundsteuer

7/AN/872 26. Beratung:

Antrag der BFZ-Fraktion: Bildung eines Ortsteils Rauensche Ziegelei und

Änderung der Hauptsatzung der Stadt Fürstenwalde/Spree

7/AN/874 27. Beratung:

Gemeinsamer Antrag der Fraktionen Bündnis ´90/Die Grünen und Die Einheit:

Jetzt Weg frei machen für den Erhalt des Angebotes des Nachtbusses im

Fürstenwalder Stadtverkehr im Jahr 2024

7/AN/878 28. Beratung:

Antrag der FDP-Fraktion:

Mehrwegsystem Weihnachtsmarkt Fürstenwalde/Spree 2024

7/AN/866

  1. 23. Jahrgang Nr. 35 Dienstag, 07.11.2023 2. Beschlüsse zur 51. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fürstenwalde/Spree (Wahlzeit 2019/2024) am Donnerstag, 28.09.2023 sowie am 09.10.2023 (Fortsetzungssitzung) um 18:30 Uhr im Festsaal des Alten Rathauses Öffentlicher Teil Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen: Mehr Sicherheit in der August-Bebel-Straße - Tempo 30! 7/AN/811 29. Beratung:

Sitzungsplan der Stadtverordnetenversammlung

Fürstenwalde/Spree für das Jahr 2024

7/DS/890 30. Informationen der Verwaltung 31. Behandlung von Anfragen der Stadtverordneten 32. Beendigung des öffentlichen Teils der Sitzung nichtöffentliche Sitzung 33. Eröffnung des nichtöffentlichen Teils der Sitzung 34. Niederschriften des nichtöffentlichen Teils der Sitzungen 34.1. Niederschrift der 53. Sitzung des HA nichtöffentlich 20.09.2023 35. Beratung und Beschlussfassung:

Vergabe von Lieferungen- und Dienstleistungen - Erdgaslieferungen für die

Liegenschaften der Stadt Fürstenwal-de/Spree (mit Vertragsverlängerungsoption) 7/DS/881 36. Beratung und Beschlussfassung:

Vergabe von Lieferungen- und Dienstleistungen - Lieferung und Montage

von Smartboards und Zubehör

7/DS/877 37. Beratung:

Konzessionsvertrag über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege der Stadt

zum Bau und Betrieb eines Stromversorgungsnetzes der allgemeinen

Versorgung im Stadtgebiet

7/DS/882 38. Beratung:

Verleihung der Ehrenbürgerschaft der Stadt Fürstenwalde/Spree

7/DS/905 39. Informationen der Verwaltung 40. Behandlung von Anfragen der Stadtverordneten 41. Schließung der Sitzung gez. Kai Hamacher Vorsitzender Amtlicher Teil

  1. 23. Jahrgang Nr. 35 Dienstag, 07.11.2023 Amtlicher Teil Der Bürgermeister wird beauftragt, bei der Straßenverkehrsbehörde, eine Tempobegrenzung auf 30 km/h in den Straßenabschnitten der August-Bebel-Straße im Bereich der Samariteranstalten zwischen Spree- Parkplatz und der Einmündung der Querstraße und der Langewahler Straße bis einschließlich Katharinavon-Bora Altenpfl egeheim, sowie im Bereich des Schulgeländes zu beantragen. Zustimmung mit Änderung: ( Ja 15 Nein 8 Enthaltung 4 Befangen 0 )
  2. 1. Nachtragshaushaltssatzung 2023 7/DS/850 Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fürstenwalde/Spree beschließt die 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023. Zustimmung: ( Ja 26 Nein 0 Enthaltung 1 Befangen 0 ) Berufung der Wahlleiterin und der stellvertretenden Wahlleiterin gemäß § 15 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) 7/DS/829 Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fürstenwalde/Spree beruft für die allgemeinen Kommunalwahlen im Wahlgebiet der Stadt Fürstenwalde/Spree und deren Ortsteilezur Wahlleiterin:

Frau Dajana Rungezur stellvertretenden Wahlleiterin:

Frau Martina Banse-Hörnigk Zustimmung: ( Ja 27 Nein 0 Enthaltung 1 Befangen 0 ) Planung des Stadtfestes 2024 einschließlich der Haushaltsmittel 7/DS/856 1. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Ausschreibung des Stadtfestes für die nächsten

drei Jahre, beginnend ab dem Jahr 2024.

Zustimmung mit Änderung: ( Ja 22 Nein 4 Enthaltung 2 Befangen 0 ) 2. Die Stadtverordnetenversammlung beauftragt den Bürgermeister die kalkulierten Mittel in Höhe

von 180.000,00 Ñ pro Jahr verbindlich in den Haushalt 2024 fortfolgende einzustellen.

Zustimmung mit Änderung: ( Ja 22 Nein 3 Enthaltung 3 Befangen 0 ) Grundsatzentscheidung zum Umfang der Straßenreinigung 7/DS/784/1 Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den Umfang der Straßenreinigung nach: Variante 3: Reinigung wie Variante 1 mit zusätzlicher Ausdehnung befestigter Straßen mit RK1, RK1a, RK2 und der Geh- und Radwege mit RK3, RK4 (Variante 1: Reinigung der Fahrbahnen befestigter Straßen gemäß bisheriger Verfahrensweise entsprechend aktueller Satzung mit RK1, RK1a, RK2) Zustimmung: ( Ja 27 Nein 1 Enthaltung 0 Befangen 0 ) Standortuntersuchung für den Hortneubau der Theodor-Fontane-Grundschule 7/DS/865 Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den Bürgermeister zu beauftragen, den Standort Waldstraße

  1. 23. Jahrgang Nr. 35 Dienstag, 07.11.2023 Amtlicher Teilals Standort für den Hortneubau der Theodor-Fontane-Grundschule zu entwickeln. Zustimmung: ( Ja 24 Nein 1 Enthaltung 3 Befangen 0 )
  2. 20. Änderung des Flächennutzungsplanes (Flächen für Windenergieanlagen), hier: Feststellungsbeschluss 7/DS/844 1.) Es wird zur Kenntnis genommen, dass während der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3

Abs. 2 BauGB i.V.m.

§ 4a Bau

GB eine Stellungnahme und während der erneuten Beteiligung

gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.Vm. § 4a Abs. 3 BauGB zwei Stellungnahmen abgegeben wurde. Es

wird zur Kenntnis genommen, dass während der Beteiligung der berührten Behörden und son-

stigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Abstimmung mit den Nach-

bargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB, jeweils i.V.m.

§ 4a Bau

GB, Stellungnahmen eingegangen

sind. Über den Sachverhalt aller im Verfahren eingegangenen Stellungnahmen, ersichtlich in den

Anlagen 1 und 2, wird entschieden. Der Abwägungsvorschlag der Verwaltung wird durch Beschluss

zum Protokoll der Abwägung. 2.) Die 20. Änderung des Flächennutzungsplanes (Flächen für Windenergieanlagen) bestehend aus

der Planzeichnung (Teil A) und der Begründung (Teil B) wird auf der Grundlage des § 28 Abs. 2

Ziff. 9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2002 (GVBl. I S.

286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetztes vom 30.06.2022 (GVBl.I/22, [Nr. 18], S. 6)

und § 6 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I

S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetztes vom 28.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221),

als Plan festgestellt. Die Begründung wird gebilligt.) Zustimmung: ( Ja 26 Nein 1 Enthaltung 1 Befangen 0 ) Aufl ösung der Fürstenwalder Sport- und Freizeiteinrichtungen - Kommunaler Eigenbetrieb - (FSF) 7/DS/860 1. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Aufl ösung der Fürstenwalder Sport- und Frei-

zeiteinrichtungen m Kommunaler Eigenbetrieb zum 31.12.2023. 2. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung zur Aufl ösung

der Fürstenwalder Sport- und Freizeiteinrichtungen - Kommunaler Eigenbetrieb zum 31.12.2023. 3. Der Bürgermeister wird beauftragt, die zur Umsetzung der Aufl ösung des Eigenbetriebes und zur

Aufhebung der Betriebssatzung erforderlichen Schritte vorzunehmen. Zustimmung: ( Ja 28 Nein 0 Enthaltung 1 Befangen 0 ) 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung für die Kommunalen Friedhöfe der Stadt Fürstenwalde/Spree 7/DS/831 Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die als Anlage 1 der Beratungsdrucksache anhängende t1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung für die Kommunalen Friedhöfe der Stadt Fürstenwalde/Spreeg. Zustimmung: ( Ja 28 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 1 ) 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Fürstenwalde/Spree über die Erhebung von Gebühren auf den Friedhöfen der Stadt Fürstenwalde/Spree 7/DS/849

  1. 23. Jahrgang Nr. 35 Dienstag, 07.11.2023 Amtlicher Teil Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Fürstenwalde/Spree über die Erhebung von Gebühren auf den Friedhöfen der Stadt Fürstenwalde/Spree (Friedhofsgebührensatzung) Zustimmung: ( Ja 28 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 1 ) Antrag der SPD-Fraktion: Erschließung von mindestens einer tSandstraßeg pro Haushaltsjahr 7/AN/825 Der Bürgermeister wird beauftragt, beginnend mit dem Haushaltsjahr 2025 jährlich mindestens eine der noch existierenden Sandstraßen im Stadtgebiet zu erschließen und auszubauen. Hierbei sollten vorranging Straßen berücksichtigt werden, bei denen bereits Anwohnerinnen und Anwohner ein Interesse an der Erschließung bekundet haben. Andernfalls obliegt die Auswahl der Straßen der Stadtverwaltung. Die hierfür benötigten Finanzmittel sind bei der Erstellung der zukünftigen Haushalte, vorbehaltlich der jeweiligen Kassenlage, zu berücksichtigen und einzustellen. Der Bürgermeister wird beauftragt, zu prüfen, ob und in welchem Maße durch welche Absenkung von Ausbaustandards Kosteneinsparungen beim Sandstraßenausbau erreicht werden können und diese Ergebnisse bis zum Jahresende in den zuständigen Fachausschüssen zur Diskussion und weiteren Entscheidung vorzustellen. Zustimmung mit Änderung: ( Ja 19 Nein 4 Enthaltung 5 Befangen 0 ) Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen: Beitritt zur Initiative Lebenswerte Städte und Gemeinden 7/AN/810 Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fürstenwalde/Spree beschließt, der Initiative Lebenswerte Städte und Gemeinden beizutreten Zustimmung: ( Ja 18 Nein 7 Enthaltung 3 Befangen 0 ) Antrag der Fraktion DIE LINKE: Kein Raum für Rassismus, Nationalismus, Antisemitismus und Menschenverachtung 7/AN/828 Die Stadtverordnetenversammlung Fürstenwalde/Spree beschließt: Für die Auswahl künftiger Agenturen und Programmpartner*innen zur Gestaltung des Stadtfestes, des Frühlingsfestes, des Weihnachtsmarktes, des Bürger- und Neujahrsempfanges u.ä. städtischer öffentlicher Feste und Veranstaltungen gilt, dass Veranstaltenden, Agenturen und Programmpartner*innen, die rechtsextremen Parteien oder Organisationen angehören, der rechtsextremen Szene zuzuordnen sind oder bereits in der Vergangenheit durch rassistische, nationalistische, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, staatsfeindliche Äußerungen in Erscheinung getreten sind von der Gestaltung und Beauftragung städtischer öffentlicher Feste und Veranstaltungen Fürstenwaldes auszuschließen sind. Bei diesbezüglichen Ausschreibungen der Stadt Fürstenwalde muss auf die hier getroffene Regelung aktiv hingewiesen werden. Ablehnung: ( Ja 13 Nein 13 Enthaltung 2 Befangen 0 ) Antrag der Fraktion DIE LINKE: Katzenschutzverordnung für Fürstenwalde erlassen 7/AN/853 Die Stadtverordnetenversammlung Fürstenwalde beauftragt den Bürgermeister eine ordnungsbehördliche Verordnung zum Thema Katzenschutz zu erlassen. Die Verordnung soll eine Kastrations-, Kennzeichnungs- und auch Registrierungspfl icht für Besitzerkatzen mit Freigang beinhalten.
  1. 23. Jahrgang Nr. 35 Dienstag, 07.11.2023 Amtlicher Teil Zustimmung: ( Ja 10 Nein 2 Enthaltung 8 Befangen 0 ) Einbeziehung Stadtforst Fürstenwalde Kommunaler Eigenbetrieb und Fürstenwalder Forstservice GmbH in das Cashmanagement der Stadt Fürstenwalde/Spree 7/DS/852 1. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fürstenwalde/Spree beschließt die Aufnahme des

Stadtforst Fürstenwalde-Kommunaler Eigenbetrieb und der Fürstenwalder Forstservice GmbH in

das Cashmanagement der Stadt Fürstenwalde/Spree und beauftragt die Verwaltung die notwen-

digen vertraglichen Regelungen herbeizuführen. 2. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fürstenwalde/Spree beschließt folgende Höchst-

sätze im Rahmen der Liquiditätssicherung bereitzustellen:

Stadtforst Fürstenwalde- Kommunaler Eigenbetrieb 100.000,00 Euro

Fürstenwalder Forstservice GmbH

100.000,00 Euro Zustimmung: ( Ja 22 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0 ) Nachtrag zum Wirtschaftsplan 2023 - hier: Stadtforst Fürstenwalde - Kommunaler Eigenbetrieb 7/DS/870 Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den Nachtrag zum Wirtschaftsplan 2023 für den Stadtforst Fürstenwalde - Kommunaler Eigenbetrieb in der vorgelegten Fassung. Zustimmung: ( Ja 22 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0 ) Nichtöffentlicher Teil Nachtrag zum Wirtschaftsplan 2023 - hier: Fürstenwalder Forstservice GmbH 7/DS/871 Beschlussvorschlag: Die Gesellschafterversammlung weist den Bürgermeister an, den Nachtrag zum Wirtschaftsplan 2023 in der vorliegenden Fassung zu beschließen. Zustimmung: ( Ja 23 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0 ) Gesellschafterwechsel der Bürgerhaus tFürstenwalder Hofg - Kultur und Freizeit GmbH vom bisherigen Gesellschafter Wohnungswirtschaft GmbH Fürstenwalde (Spree) zum neuen Gesellschafter Stadt Fürstenwalde/Spree 7/DS/859 1. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, alle Geschäftsanteile der Wohnungswirtschaft

GmbH Fürstenwalde (Spree) an der Bürgerhaus tFürstenwalder Hofg - Kultur und Freizeit GmbH

(HR 6354, AG Frankfurt/Oder) zu einem Veräußerungspreis in Höhe von 150.000 Euro zugun-

sten der Stadt Fürstenwalde/Spree mit Wirkung zum 01.01.2024 zu erwerben. 2. Die Stadtverordnetenversammlung beauftragt den Bürgermeister, die dafür erforderlichen

Schritte nach der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in Verbindung mit

der Eigenbetriebsverordnung (EigV) und anderen gesetzlichen Vorschriften einzuleiten sowie

den notwendigen Kauf- und Abtretungsvertrag mit der bisherigen alleinigen Gesellschafterin

Wohnungswirtschaft GmbH Fürstenwalde (Spree) abzuschließen. Einer gesonderten Beschluss-

  1. 23. Jahrgang Nr. 35 Dienstag, 07.11.2023 3. Satzung zur Aufl ösung der Fürstenwalder Sport- und Freizeiteinrichtungen
  • Kommunaler Eigenbetrieb -

Aufgrund der §§ 3 und 93 i. V. m. § 28 Abs. 2 Nr. 9 und 20 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I/22, [Nr. 18], S. 6) und § 3 der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV) vom 26. März 2009, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GVBl. I/21, [Nr. 21], S. 5) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fürstenwalde/Spree in ihrer Sitzung am 28. September 2023 die folgende Satzung beschlossen:

fassung durch den Hauptausschuss gemäß Punkt 1 (1) g der Zuständigkeitsordnung bedarf

es nicht. 3. Die Stadtverordnetenversammlung erklärt mit diesem Beschluss das öffentliche Interesse an

dem Unternehmenserwerb sowie der damit beabsichtigten wirtschaftlichen Betätigung. Zustimmung: ( Ja 23 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0 ) Einbringung des Vermögens des Freizeitbades Schwapp in die Bürgerhaus tFürstenwalder Hofg - Kultur und Freizeit GmbH von der Stadt Fürstenwalde/Spree 7/DS/861 1. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, die unentgeltliche Zuordnung der aus der Anlage

Nr. 1 ersichtlichen Flurstücke und Gebäude des Freizeitbades Schwapp an die Bürgerhaus

tFürstenwalder Hofg - Kultur und Freizeit GmbH über einen Einbringungsvertrag mit Aufl assung

zum 01.01.2024. 2. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt darüber hinaus, die sonstigen Vermögensge-

genstände, welche dem Schwapp zugeordnet sind, in die Bürgerhaus tFürstenwalder Hofg -

Kultur und Freizeit GmbH mit den Restbuchwerten zum 01.01.2024 einzubringen. 3. Die Stadtverordnetenversammlung beauftragt den Bürgermeister, die erforderlichen Schritte

zur Einbringung der Flurstücke, Gebäude und der sonstigen Vermögensgegenstände, die dem

Freizeitbad Schwapp zugeordnet sind, in die Bürgerhaus tFürstenwalder Hofg Kultur und Freizeit

GmbH zu veranlassen. 4. Die Stadtverordnetenversammlung weist den Gesellschaftervertreter an, alle notwendigen

Beschlüsse in der Bürgerhaus tFürstenwalder Hofg m Kultur und Freizeit GmbH zur Einbringung

des Vermögens umzusetzen. Einer gesonderten Beschlussfassung durch den Hauptausschuss

gemäß Punkt 1 (1) g der Zuständigkeitsordnung bedarf es nicht. Zustimmung: ( Ja 22 Nein 0 Enthaltung 1 Befangen 0 ) gez. Matthias Rudolph Bürgermeister Amtlicher Teil

  1. 23. Jahrgang Nr. 35 Dienstag, 07.11.2023 § 1 Aufl ösung des Eigenbetriebes Die Fürstenwalder Sport- und Freizeiteinrichtungen m Kommunaler Eigenbetrieb werden mit Ablauf des 31.12.2023 aufgelöst. § 2 Außerkraftsetzung der Betriebssatzung Die Betriebssatzung der Fürstenwalder Sport- und Freizeiteinrichtungen m Kommunaler Eigenbetrieb vom 10.12.2004 in der Fassung vom 11.09.2020, veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Fürstenwalde/Spree am 20.09.2020 mit der Änderung der Betriebssatzung vom 24.06.2021, veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Fürstenwalde/Spree am 20.07.2021, wird mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft gesetzt. § 3 Jahresabschluss, Schluss- und Aufl ösungsbilanz (1) Die Werkleitung stellt den Jahresabschluss und den Lagebericht zum Stichtag 31.12.2023 gemäß

§§ 21 ff. EigV i. V. m.

§ 106 Bbg

KVerf auf. Der Jahresabschluss nach Satz 1 ist zugleich Schluss-

und Aufl ösungsbilanz des Eigenbetriebes. (2) Die weiteren Vorschriften über die Prüfung und Vorlage des Jahresabschlusses nach § 27 und

§§ 29 ff. EigV bleiben unberührt.

§ 4 – Wahrnehmung der Aufgaben

Die bisherigen Aufgaben der Fürstenwalder Sport- und Freizeiteinrichtungen m Kommunaler Eigenbetrieb m werden ab dem 01.01.2024 durch die Bürgerhaus tFürstenwalder Hofg - Kultur und Freizeit GmbH wahrgenommen.

§ 5 – Übergang von Vermögensgegenständen und Schulden

Die Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens, die Abgrenzungsposten, die Schulden sowie das Eigenkapital des Eigenbetriebes zum 31.12.2023 werden zum 01.01.2024 in die Bilanz der Stadt Fürstenwalde/Spree übertragen. Grundlage dafür ist eine vorläufi ge Aufstellung aller Vermögensgegenstände und Schulden, die zum Stichtag 31.12.2023 bekannt sind und den jeweiligen Bilanzposten zugeordnet wurden, jedoch nicht abschließend vom Wirtschaftsprüfer im Rahmen des Jahresabschlusses geprüft sind. Ein eventueller Aufl ösungsgewinn oder mverlust ist in der Bilanz der Stadt Fürstenwalde/Spree auszuweisen. Sollten sich nach dem Übergang zum 01.01.2024 durch den letzten geprüften Jahresabschluss zum Stichtag 31.12.2023 noch Änderungen ergeben, werden diese nachträglich in die Bilanz der Stadt Fürstenwalde/Spree aufgenommen und die Änderungen beim Aufl ösungsgewinn oder m verlust vorgenommen.

§ 6 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Fürstenwalde/Spree, den 28. September 2023 gez. Matthias Rudolph Bürgermeister Amtlicher Teil

  1. 23. Jahrgang Nr. 35 Dienstag, 07.11.2023 Amtlicher Teil 4. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Fürstenwalde/Spree für das Haushaltsjahr 2023 Auf Grund des § 68 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 28.09.2023 folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen: § 1 Der Haushaltsplan wird für das Haushaltsjahr
  2. 1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der

bisher festgesetzt erhöht um

neu festgesetzt

einschl. Nachträge

ordentlichen Erträge

76.345.293 Ñ 1.855.453 Ñ

78.200.746 Ñ ordentlichen Aufwendungen 78.344.790 Ñ 80.000 Ñ

78.424.790 Ñ außerordentlichen Erträge auf

  1. 3.000.000. Ñ

1.700.000 Ñ

4.700.000 Ñ außerordentlichen Aufwendungen 228.570 Ñ

0 Ñ

228.570 Ñ

  1. 2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen auf

81.396.433 Ñ 7.042.187 Ñ

88.438.620 Ñ Auszahlungen auf

81.309.416 Ñ 4.755.000 Ñ

86.064.416 Ñ festgesetzt. Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf: Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

72.888.470 Ñ 3.555.453 Ñ

76.443.923 Ñ Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

73.063.916 Ñ 80.000 Ñ

73.143.916 Ñ Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit

8.507.963 Ñ

3.486.734 Ñ

11.994.697 Ñ Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit

3.703.200 Ñ

4.675.000 Ñ

8.378.200 Ñ Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit

0 Ñ

0 Ñ

0 Ñ Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit

4.542.300 Ñ

0 Ñ

4.542.300 Ñ Einzahlungen aus der Aufl ösung von Liquiditätsreserven 0 Ñ

0 Ñ

0 Ñ Auszahlungen an Liquiditätsreserven 0 Ñ

0 Ñ

0 Ñ

  1. 23. Jahrgang Nr. 35 Dienstag, 07.11.2023 5. 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung für die Kommunalen Friedhöfe der StadtFürstenwalde/Spree Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2, Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Bbg- KVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S. 286) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl.I/22, [Nr. 18], S. 6) und dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 07. November 2001, (GVBl.I/01, [Nr. 16], S. 226) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 24]) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fürstenwalde/Spree in ihrer Sitzung am 28. September 2023 die 1. Satzung zur 1. Änderung und Ergänzung der Friedhofssatzung für die Kommunalen Friedhöfe der Stadt Fürstenwalde/Spree beschlossen. Amtlicher Teil § 2 Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt. § 3 Der Gesamtbetrag der Verpfl ichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren wird um 1.120.000 EUR erhöht und auf 2.713.000 Euro festgesetzt. § 4 Die Gemeindesteuern werden nicht geändert. § 5 Die Wertgrenzen werden nicht geändert. § 6 (Haushaltssicherungskonzept) entfällt § 7 unverändert Fürstenwalde/Spree, 06.11.2023 gez. Matthias Rudolph Bürgermeister
  1. 23. Jahrgang Nr. 35 Dienstag, 07.11.2023 Artikel 1 Änderung der Friedhofssatzung für die Kommunalen Friedhöfe der Stadt Fürstenwalde/Spree
  2. 1. Inhaltsverzeichnis IV. Grabstätten wird wie folgt neu gefasst: tIV Grabstätten § 20 Urnengemeinschaftsanlage mit und ohne Namensnennung Hauptfriedhof § 20a Urnengemeinschaftsanlage mit und ohne Namensnennung Friedhof Trebusg
  3. 2. § 12 Abs. 2 e) wird wie folgt neu gefasst: t§ 12 Abs. 2 e) Urnengemeinschaftsanlage mit und ohne Namensnennung Hauptfriedhof (§ 20) §12 Abs. 2 ee) Urnengemeinschaftsanlage mit und ohne Namensnennung Friedhof Trebus (§ 20a)g
  4. 3. § 17 Abs. 1 c) wird wie folgt gefasst: t§ 17 Abs. 1 c) Urnengemeinschaftsanlage mit und ohne Namensnennung Hauptfriedhof §17 Abs. 1 cc) Urnengemeinschaftsanlage mit und ohne Namensnennung Friedhof Trebusg
  5. 4. § 20 wird wie folgt gefasst: t§ 20 Urnengemeinschaftsanlage mit und ohne Namensnennung Hauptfriedhof §20a Urnengemeinschaftsanlage mit und ohne Namensnennung Friedhof Trebusohne Namensnennung (1) In der Urnengemeinschaftsanlage ohne Namensnennung werden Urnen der Reihe nachinnerhalb

einer Fläche von 0,25 m x 0,25 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit bestattet. (2) Die Lage der einzelnen Urne wird von der Stadt nicht gekennzeichnet. Es ist den Angehörigen

nicht gestattet, die Lage der Urne durch Grabbepfl anzung oder Aufstellung einesGedenkzeichens

oder sonstige Markierung kenntlich zu machen. (3) Das Betreten der Urnengemeinschaftsanlage ist grundsätzlich nur dem Friedhofpersonalsowie

den Bestattern gestattet. (4) Es ist nur gestattet Blumen (Schnittblumen), Kränze und Gebinde an der vorhandenenAblagefl ä-

che abzulegen. (5) Das Ablegen von Gegenständen wie Pfl anzschalen, Kerzen, Figuren und Kunstblumen istuntersagt

und wird bei Verstoß vom Friedhofspersonal entsorgt. (6) Verwelkte oder verdorbene Blumen, Kränze und Gebinde werden wöchentlich von der Stadtabge-

tragen und entsorgt. (7) Aus- oder Umbettung aus der Urnengemeinschaftsanlage ist nicht möglich. (8) Nach dem Ablauf der Liegezeit ist die Stadt jederzeit zur Entfernung der Anlage berechtigt. mit Namensnennung (1) In der Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung werden Urnen der Reihe nach für die

Dauer der Ruhezeit bestattet. (2) Die Lage der Urne ist durch ein Pultkissen mit aufgesetzter Granitplatte gekennzeichnet. (3) Das Pultkissen und die Granitplatte sind Eigentum der Stadt. (4) Die Beschriftung der Granitplatte ist zwingend erforderlich. (5) Die Beschriftung hat unter einheitlichen Vorgaben mittels Merkblatt zu erfolgen. Amtlicher Teil

  1. 23. Jahrgang Nr. 35 Dienstag, 07.11.2023 (6) Die Beschriftung ist auf Kosten des bestattungspfl ichtigen Auftraggebers bei einem Steinmetz zu

beauftragen. (7) Die Beschriftung sollte zeitnah, bis max. 8 Wochen nach der Bestattung erfolgen. (8) Das Betreten der Urnengemeinschaftsanlage ist grundsätzlich nur dem Friedhofpersonal sowie

den Bestattern gestattet. (9) Es ist nur gestattet Blumen (Schnittblumen), Kränze und Gebinde an der vorhandenen Ablage-

fl äche abzulegen. (10) Das Ablegen von Gegenständen wie Pfl anzschalen, Kerzen, Figuren und Kunstblumen ist unter-

sagt und wird bei Verstoß vom Friedhofspersonal entsorgt. (11) Verwelkte oder verdorbene Blumen, Kränze und Gebinde werden wöchentlich von der Stadt abge-

tragen und entsorgt. (12) Aus- oder Umbettung aus der Urnengemeinschaftsanlage ist nicht möglich. (13) Nach dem Ablauf der Liegezeit ist die Stadt jederzeit zur Entfernung der Anlage berechtigt.

Artikel 2 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für die Stadt Fürstenwalde/Spree in Kraft. Fürstenwalde/Spree, den 29.09.2023 gez. Matthias Rudolph Bürgermeister Amtlicher Teil

  1. 23. Jahrgang Nr. 35 Dienstag, 07.11.2023 Amtlicher Teil 6. Bekanntmachung zum Nachtrag des Wirtschaftsplanes 2023 Hier: Stadtforst Fürstenwalde/Spree - Kommunaler Eigenbetrieb Gemäß § 14 (3) der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV) vom 26. März 2009 (GVBl. Bbg Teil I Nr. 11 vom 27.04.2009) in Verbindung mit § 67 (5) der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in der Fassung vom 18. Dezember 2007 (GVBl. Teil I Nr. 19 vom 21.12.2007) wird der Nachtragswirtschaftsplan des Stadtforstes Fürstenwalde/Spree - Kommunaler Eigenbetrieb - für das Haushaltsjahr 2023 öffentlich bekannt gemacht. Festsetzung nach § 14 (4) Eigenbetriebsverordnungfür das Wirtschaftsjahr 2023 Aufgrund des § 7 Nr. 3 und des § 14 (4) der Eigenbetriebsverordnung (EigV) hat die Gemeindevertretung durch Beschluss vom 09.10.2023 den Nachtrag zum Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2023 festgestellt. Fürstenwalde/Spree, 09.10.2023

gez. Matthias Rudolph

Bürgermeister

  1. 23. Jahrgang Nr. 35 Dienstag, 07.11.2023 7. 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Fürstenwalde/Spree über die Erhebung vonGebühren auf den Friedhöfen der Stadt Fürstenwalde/Spree (Friedhofsgebührensatzung) Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Ziffer 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl.I/22, [Nr. 18], S. 6) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S. 174) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 36]) sowie des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 07. November 2001 (GVBl./01, [Nr. 16], S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 24]) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fürstenwalde/Spree in ihrer Sitzung am 28. September 2023 folgende Änderungssatzung beschlossen. Artikel 1 Änderung der Friedhofsgebührensatzung
  2. 1. § 5 Satz 1, II. Benutzungsgebühren, Nr. 2 d) wird wie folgt neu gefasst: td) Urnengemeinschaftsanlage ohne Namensnennung - Ruhefrist 15 Jahre 882,00 EURO

Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung - Ruhefrist 15 Jahre 959,00 EURO Die Namensnennung ist mit zusätzlichen Kosten verbundeng

  1. 2. § 5 Satz 5 wird wie folgt neu gefasst: tSofern die der Gebührenerhebung zugrundeliegenden Leistungen der Stadt zukünftig einer Steuerpfl icht unterliegen, verstehen sich die im Gebührenverzeichnis ausgewiesenen Beträge zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.g Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für die Stadt Fürstenwalde/Spree in Kraft. Fürstenwalde/Spree, den 29.09.2023 gez. Matthias Rudolph Bürgermeister Ende des Amtsblattes Amtlicher Teil
  1. 23. Jahrgang Nr. 35 Dienstag, 07.11.2023
  1. 23. Jahrgang Nr. 35 Dienstag, 07.11.2023
  1. 23. Jahrgang Nr. 35 Dienstag, 07.11.2023
  1. 23. Jahrgang Nr. 35 Dienstag, 07.11.2023 Impressum Amtsblatt für die Stadt Fürstenwalde/Spree Herausgeber des Amtsblattes: Stadt Fürstenwalde/Spree, DER BÜRGERMEISTER Am Markt 4, 15517 Fürstenwalde/Spree, Telefon: 03361/557-0, Telefax: 03361/557-400 Redaktion, Satz, Druck und Vertrieb: Stadt Fürstenwalde/Spree, Amt Z1 - Verwaltungsservice Am Markt 4, 15517 Fürstenwalde/Spree, Telefon: 03361/557-116, Telefax: 03361/557-412 E-Mail: [email protected] Herstellung: Eigendruck Kostenlose Bezugsmöglichkeiten: Internet: www.fuerstenwalde-spree.de als Newsletter oder zum Download Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf, aber mindestens 1x im Monat und liegt unter anderem zur Selbstabholung bereit: Stadtverwaltung Fürstenwalde/Spree, Amt 31 - Bürgerbüro, Am Markt 4, 15517 Fürstenwalde/Spree Stadtbibliothek Fürstenwalde/Spree, Kulturfabrik, Domplatz 7, 15517 Fürstenwalde/Spree Tourist-Information Fürstenwalde/Spree, Mühlenstraße 1, 15517 Fürstenwalde/Spree Dom St. Marien Fürstenwalde/Spree, Domplatz 10, 15517 Fürstenwalde/Spree Kreisverwaltung Landkreis LOS, Am Bahnhof 1, 15517 Fürstenwalde/Spree Einzelbestellung oder Abonnement: Einzelpreis 0,50 Euro, Jahresabonnement gegen Erstattung einer Jahresgebühr in Höhe von 12,00 Euro, zahlbar im Voraus nach Erhalt der Rechnung. Neu- und Abbestellungen richten Sie bitte an o. g. Adresse. Die Aufnahme eines Abonnements ist bei anteiligem Abonnementpreis jederzeit möglich. Kündigungen müssen schriftlich bis zum 25. des Monats für den kommenden Monat an o. g. Adresse erfolgen.

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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Fürstenwalde/Spree mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 15xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Fürstenwalde/Spree anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Fürstenwalde/Spree
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 244 € (Urne) bzw. 402 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Fürstenwalde/Spree (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 15xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Fürstenwalde/Spree:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €