Friedhofsgebühren Finkenthal 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Finkenthal · Mecklenburg-Vorpommern · PLZ 17179

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 07.02.2023). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.150,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 400 € + Unterhalt 30 €/J. × 25 J. = 750 €
📄 § 5 Ziff. 1 GebO (Wahlgrabstätte für Särge, Preis je Grabbreite = 1 Stelle; Einzelgrab möglich gem. § 17 Abs. 1 FO)
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
950,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 350 € + Unterhalt 30 €/J. × 20 J. = 600 €
📄 § 5 Ziff. 1 GebO (Wahlgrabstätte für Urnen, Preis je Grabbreite = 1 Stelle; gem. § 18 Abs. 1 FO können je Grabbreite bis zu 2 Urnen beigesetzt werden – Kapazitätsoption, kleinste Einheit bleibt 1 Grabbreite)
🌳 Baumbestattung
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.250,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 650 € + Unterhalt 30 €/J. × 20 J. = 600 €
📄 § 5 Ziff. 1 GebO (Baumgrabstätte, Belegung 1 Urne, inkl. Pflege, zuzüglich FUG; § 19 Abs. 3 FO: nur 1 Urne je Grabbreite)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
150,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
📄 § 5 Ziff. 5 GebO (Verwaltungsgebühren; keine separate Grabaushub-/Öffnen-und-Schließen-Gebühr im Tarif ausgewiesen)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
175,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Ziff. 4 GebO (Benutzungsgebühren)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 07.02.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌ Gebuehrenordnung der Finkenthal

Friedhofsgebührenordnung für den Friedhöfe in Altkalen und Finkenthal vom 07.02.2023 Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und § 35 der Friedhofsordnung erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe in Altkalen und Finkenthal Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Inhaltsübersicht

§ 1 Allgemeines

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen

§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren

§ 5 Gebührenhöhe

§ 6 Zusätzliche Leistungen

§ 7 Zurücknahme des Nutzungsrechts

§ 8 Inkrafttreten

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstige nachstehend aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist in folgender Reihenfolge derjenige verpflichtet: 1. der Inhaber des Grabnutzungsrechts ist, 2. der für die Totenfürsorge im Sinne des Bestattungsgesetzes verantwortlich ist, 3. der ein eigenes Recht an der Bestattung hat, 4. der zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist, 5. der zuletzt einen Antrag stellt auf die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder die Durchführung sonstiger Leistungen. (2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. (3) Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtung können, falls mit den sächlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt und erhoben werden.

§ 3 – Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht sind. (2) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Der Friedhofsträger kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.

§ 4 – Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden. Amt Gnoien - veröffentlicht am Dienstag, 18. April 2023

§ 5 – Gebührenhöhe

  1. 1. Grabnutzungsgebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten gemäß der Friedhofsordnung an Wahlgrabstätten -für Särge je Grabbreite für 25 Jahre 400,00 EUR -Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte je Grabbreite und Jahr 16,00 EUR für Urnen je Grabbreite für 20 Jahre 350,00 EUR -Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte je Grabbreite und Jahr 17,50 EUR Rasengrabstätten für 25 Jahre Ruhefrist Rasengrabstätte Belegung 1 Sarg+1 Urne oder 2 nur Urnen incl. Pflege zuzüglich FUG 800,00 EUR -Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Rasengrabstätte je Grabbreite und Jahr 32,00 EUR Baumgrabstätten für 20 Jahre Baumgrabstätte Belegung 1 Urne incl. Pflege zuzüglich FUG 650,00 EUR Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden für die gesamte Dauer im Voraus erhoben.
  2. 2. Friedhofsunterhaltungsgebühr(FUG) Von den Nutzungsberechtigten wird zur Unterhaltung des Friedhofs eine Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe je Grabbreite und Jahr erhoben. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert:

30,00 EUR A allgemeine Pflege der Grünflächen B Versicherungsbeiträge C Wasser-und Müllkosten D Instandhaltung, Unterhaltung und Neuanschaffung von Fahrzeugen, Maschinen und Kleinwerkzeugen E Personal-und Verwaltungskosten 3.Gebühren für vorzeitige Grabauflösung / Umgestaltung in Rasengrab nach genehmigten Antrag durch die Kirchengemeinde zuzüglich der FUG pro Grabbreite/Jahr 20,00 EUR (zuzüglich der Friedhofsunterhaltungsgebühr) Die Gebühren für die vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechts werden im Voraus für die verbleibende Ruhezeit der Grabstätte in einer Summe erhoben Pfandbetrag zur Beräumung des Grabmals nach Ruheende bie Umgestaltung in pflegearme Rasengräber 250,00 EUR

  1. 4. Benutzungsgebühren Benutzung der Kirche (incl. Reinigung) bei weltlichen Bestattungen 175,00 EUR Heizen der Kirche(bei Bedarf) 25,00 EUR
  2. 5. Verwaltungsgebühren Bestattungsgebühr je Bestattung 150,00 EUR Ausfertigung oder Umschreibung einer Graburkunde 20,00 EUR Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals 30,00 EUR Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes pro Jahr 40,00 EUR Überlassung eines Exemplars der Friedhofsordnung 5,00 EUR
  3. 6. Gebühren für Ausgrabungen Gebühr zur Ausgrabung einer Urne 250,00 EUR § 6 Zusätzliche Leistungen Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in § 5 nicht vorgesehen ist, setzt der Friedhofsträger das zu entrichtende Entgelt fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand fest. Amt Gnoien - veröffentlicht am Dienstag, 18. April 2023 § 7 Zurücknahme des Nutzungsrechts Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit, aber nach Ablauf der Ruhezeit, genehmigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Grabnutzungsgebühren für die nicht ausgenutzte Zeit. § 8 In-Kraft-Treten (1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisher gültige Friedhofsgebührenordnung vom 29.01.2018 sowie deren Änderungen außer Kraft. Amt Gnoien - veröffentlicht am Dienstag, 18. April 2023
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 07.02.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung der Finkenthal

Friedhofsordnung vom 07.02.2023 Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsordnung für die Friedhöfe der örtlichen Kirchen zu Altkalen und Finkenthal / Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Altkalen. Dieser Be-schluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Inhaltsübersicht Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofs

§ 1 – Verwaltung

§ 2 – Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften

Ordnung auf dem Friedhof

§ 3 – Trauerfeier, Totengedenkfeiern

§ 4 – Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

§ 5 – Durchführung der Ordnung und Befolgung der Anordnungen

§ 6 – Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften

Anmeldung der Bestattung

§ 7 – Verleihung des Nutzungsrechts

§ 8 – Grabstätte

§ 9 – Ausheben, Tiefe und Schließen eines Grabes

§ 10 – Särge

§ 11 – Ruhezeit

§ 12 – Grabbelegung

§ 13 – Umbettung

§ 14 – Grab- und Bestattungsregister

§ 15 – Vierter Abschnitt: Grabstätten

Arten der Grabstätten

§ 16 – Wahlgrabstätten

§ 17 – Urnengrabstätten

§ 18 – Rasengrabstätten/Baumgrabstätten

§ 19 – Fünfter Abschnitt: Friedhofskapelle/Kirche

Benutzung der Friedhofskapelle/Kirche

§ 20 – Ausschmückung der Friedhofskapelle/Kirche

§ 21 – Sechster Abschnitt: Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

Mindeststärke der Grabmale

§ 22 – Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 23 – Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

§ 24 – Fundamentierung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

§ 25 – Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

§ 26 – Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und

Grabmale bedeutender Persönlichkeiten

§ 27 – Entfernung von Grabmalen

§ 28 – Siebter Abschnitt: Gestaltung und Pflege der Grabstätten

Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten

§ 29 – Nicht ordnungsgemäße Gestaltung und Vernachlässigung der Grabstätten

§ 30 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 31 – Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen

Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften

§ 32 – Alte Rechte

§ 33 – Pastorengrabstätten

§ 34 – Gebühren

§ 35 – Schließung und Entwidmung

§ 36 – Rechtsbehelfe

§ 37 – Inkrafttreten

§ 38 – Amt Gnoien - veröffentlicht am Dienstag, 18. April 2023

Friedhofsordnung für die Friedhöfe in Altkalen und Finkenthal Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofs

(1) Die Friedhöfe in Altkalen und Finkenthal stehen im Eigentum der Evangelisch-Lutherischen Kirche zu Altkalen und Finkenthal. Träger ist die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Altkalen. (2) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt und dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben im Bereich der kommunalen Gemeinde bzw. im Bereich der Kirchengemeinde ihren Wohn-sitz hatten oder vor ihrem Tode auf dem Friedhof ein Grabnutzungsrecht erworben haben. (3) Der Friedhofsträger kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.

§ 2 – Verwaltung

(1) Leitung und Aufsicht liegen beim Kirchengemeinderat. Dieser bildet zur Verwaltung des Friedhofs einen Friedhofsausschuß oder setzt hierfür eine Friedhofsverwaltung ein. (2) Die örtliche Verwaltung des Friedhofs erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Kirchenkreisverwaltung oder ein Berechner nehmen die finanzielle Verwaltung gemäß den Vorschriften der Kirchengemeindeord-nung wahr. (3) Für die Ausübung der Aufsicht kann sich der Kirchengemeinderat eines Friedhofsverwal-ters/Friedhofsmitarbeiters bedienen. Dieser führt sein Amt nach einer vom Anstellungsträger zu erlassen-den Dienstanweisung. Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften

§ 3 – Ordnung auf dem Friedhof

(1) Das Betreten des Friedhofs ist nur während der Tageslichtzeit gestattet. (2) Die Besucher haben sich ruhig und dem Ernst sowie der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter 7 Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen betreten. (3) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Berei-che des Friedhofs vorübergehend untersagen. (4) Nicht gestattet ist insbesondere:

a) Grabstätten und die Friedhofsanlagen und Einrichtungen außerhalb der Wege unberechtigt zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,

b) Abraum und Kehricht außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen, c) Gegenstände von den Gräbern und Anlagen wegzunehmen,

d) in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

e) an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen, f) das Rauchen auf dem Friedhof,

g) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Genehmigung erteilt ist,

h) das Feilbieten von Waren aller Art sowie das Anbieten gewerblicher Dienste, i) das Führen von Hunden ohne Leine, j) das Verteilen von Druckschriften mit Ausnahme der Druckschriften, die im Rahmen von Bestattungsfei-ern üblich sind, k) das Telefonieren mit Mobiltelefonen während einer Begräbnisfeier oder bei Totengedenkfeiern.

§ 4 – Trauerfeiern, Totengedenkfeiern

(1) Bei evangelisch-lutherischen kirchlichen Trauerfeiern sind Ansprachen im Gottesdienst und am Grab, die nicht Bestandteil der kirchlichen Handlung sind, erst nach Absprache mit dem Friedhofsträger zulässig. Dies gilt ebenfalls für die Mitwirkung von nichtkirchlichen Musikvereinigungen. (2) Die Beisetzung Andersgläubiger oder Konfessionsloser ist unter den für sie üblichen Formen gestattet. (3) Eine für regelmäßige Gottesdienste geweihte Kirche darf nur auf der Grundlage der Konzeption der Lan-deskirche für weltliche Trauerfeiern zur Verfügung gestellt werden. (4) Trauerfeiern, die ohne Mitwirkung eines Pastors auf dem Friedhof abgehalten werden, müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. Sie dürfen keine Ausführun-gen enthalten, die als Angriff auf die Kirche, ihre Lehre, ihre Gebräuche oder ihre Diener empfunden wer-den können. Bei zu erwartenden Zuwiderhandlungen darf die Trauerfeier nur gewährt werden, wenn der Antragsteller versichert, nicht gegen die Regelung des Absatzes 4 zu verstoßen. (5) Totengedenkfeiern und nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der diesbezügliche Antrag ist spätestens drei Tage vorher schriftlich an die Friedhofsverwaltung zu stellen. Amt Gnoien - veröffentlicht am Dienstag, 18. April 2023 Die Religionsgemeinschaften bedürfen für die Osterfeier am Kreuz und für die Totengedenkfeier zu Aller-heiligen und am Ewigkeitssonntag keiner Zustimmung. Ebenso kann der Volksbund Deutsche Kriegsgrä-berfürsorge am Volkstrauertag ohne Zustimmung nach vorheriger Information der Friedhofsverwaltung Kranzniederlegungen mit einer Feier vornehmen.

§ 5 – Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

(1) Bestatter, Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die ihrem jeweili-gen Berufsbild entsprechende gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zu-lassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt. (2) Auf ihren Antrag werden nur solche Gewerbetreibenden zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Hand-werksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das nach der Handwerks-ordnung zu erstellende Verzeichnis und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigung durch die Friedhofsverwaltung. Die zugelas-senen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zu-lassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten ist auf Verlangen durch schriftliches Einver-ständnis des Auftraggebers nachzuweisen. (5) Die Zulassung kann befristet werden. (6) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur an Werktagen zwischen 7.00 und 18.00 Uhr, außer am Buß- und Bettag, ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten auf dem Fried-hof grundsätzlich untersagt. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Bestattungen oder bei Unterbre-chung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (8) Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. Die Gewerbetreibenden haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und diese bei Erteilung der Gewerbegenehmigung schriftlich anzuerkennen. Exemplare sind gegen Zah-lung der dafür vorgesehenen Gebühr erhältlich. (9) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (10) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Friedhofsordnung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr gegeben sind, kann die örtliche Fried-hofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Gegen die-sen Bescheid kann Beschwerde bei der Kirchenkreisverwaltung Außenstelle Güstrow, Domstr. 16, 18273 Güstrow oder beim Friedhofsträger eingelegt werden. (11) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz 2 Satz 1 und die Absätze 3 bis 10 gelten entsprechend.

§ 6 – Durchführung der Ordnung und Befolgung der Anordnungen

(1) Jeder hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten. (3) Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen werden. Eine Strafanzeige kann erstattet werden. Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anmeldung der Bestattung

(1) Unabhängig von der Anmeldung beim Pastor ist jede Bestattung so bald wie möglich bei der Friedhofs-verwaltung anzumelden. Bei der Anmeldung ist die Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch oder eine Genehmigung der für den Bestattungsort zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde vorzulegen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nach-zuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung bzw. der Pastor setzen Ort, Tag und Stunde der Bestattung fest. Die Bestattun-gen erfolgen in der Regel montags bis freitags. Amt Gnoien - veröffentlicht am Dienstag, 18. April 2023

§ 8 – Verleihung des Nutzungsrechts

(1) Mit der Überlassung einer Grabstätte und der Zahlung der festgesetzten Gebühren wird dem Berechtigten das Recht verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe der Friedhofsordnung zu nutzen. (2) Über die Verleihung des Nutzungsrechts soll dem Berechtigten eine Urkunde ausgestellt werden. (3) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Friedhofsordnung zu gewähren. Auf Verlangen ist die Friedhofsordnung auszuhändigen. (4) Das Nutzungsrecht wird nicht an Dritte übertragen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. (5) Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Todes seinen Nach-folger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Re-gelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstor-benen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf den Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16.02.2001, zuletzt geändert am 20.07.2017 c) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern,

g) auf die leiblichen Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter Buchstaben a bis h fallenden Erben. Sind keine Angehörigen der Gruppe nach den Buchstaben a bis h vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechts auf eine andere Person ist mit Zustimmung des Friedhofsträgers möglich. (6) Das Nutzungsrecht wird unverzüglich nach Erwerb auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben. Ihm obliegt die Gestaltung und Pflege der Grabstätte. (7) Kann unter mehreren Erben eine Einigung über den Berechtigten nicht erzielt werden, so ist - falls ein Rechtsstreit zwischen den Erben nicht in Betracht kommt - der Friedhofsträger berechtigt, diesen endgültig zu bestimmen. (8) Hinterlässt der Nutzungsberechtigte keine Erben, fällt die Grabstätte an den Eigentümer zurück. (9) Angehörigen der Verstorbenen darf bei einem Wechsel des Berechtigten der Zutritt zu der Grabstätte und die Pflege derselben nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung der Grabstätte darf dadurch nicht geändert oder gestört werden. (10) Soll die Beerdigung in einer Wahlgrabstätte erfolgen, für welche das Nutzungsrecht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erworben wurde, ist der Nachweis der Nutzungsberechtigung zu erbringen. (11) Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Umgebung der Grabstätten unverändert bleibt oder in einer bestimmten Art und Weise gestaltet wird. (12) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts kann zwischen Grabstätten in Abteilungen mit allgemeinen Gestal-tungsvorschriften und Grabstätten in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gewählt wer-den. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit hinzuweisen und sich die Entscheidung schriftlich bestätigen zu lassen.

§ 9 – Grabstätte

(1) Ein Grab dient der Aufnahme eines Verstorbenen oder der Aufnahme der Asche eines Verstorbenen. (2) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein. (3) Bei Anlage der Gräber für Erdbestattungen werden grundsätzlich folgende Mindestmaße eingehalten:

a) Gräber für Kinder bis zu 5 Jahren: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m

b) Gräber für Personen über 5 Jahren: Länge 2,10 m, Breite 0,90 m c) Urnengrabstätten: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m.

§ 10 – Ausheben, Tiefe und Schließen des Grabes

(1) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben des Grabes entfernen zu lassen. Sofern vor und beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (2) Ein Grab darf nur von denjenigen ausgehoben und geschlossen werden, die mit dieser Aufgabe von der Friedhofsverwaltung beauftragt sind. (3) Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (4) Die bei dem Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste einer früheren Bestattung werden auf dem Boden der Grabstätte eingegraben. (5) Nach der Beerdigung ist das Grab wieder zu schließen. Amt Gnoien - veröffentlicht am Dienstag, 18. April 2023

§ 11 – Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und gesund-heitliche Bedenken nicht entgegen stehen. Entsprechende technische Voraussetzungen sind von der Auf-trag gebenden Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Friedhofsträger zu schaffen. Für die verwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend. (2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (3) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Größere Särge sind dem Friedhofsträger rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen. (4) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend. (5) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.

§ 12 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Särge beträgt 25 Jahre, für Urnen 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit in Rasengrabstätten(sowohl Särge als auch Urnen) beträgt 25 Jahre. (3) Die Gräber Gefallener und verstorbener Kriegsgefangener sowie unter Kriegseinwirkung verstorbener ausländischer Zivilpersonen haben entsprechend des Genfer Abkommens zum Schutz von Kriegsopfern vom 12. August 1949 dauerndes Ruherecht.

§ 13 – Grabbelegung

(1) Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit nur einmal mit einem Sarg belegt werden. (2) Für die Beisetzung von Aschenurnen in belegte Wahlgräber zur Erdbestattung gelten besondere Bestim-mungen.

§ 14 – Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen darf der Träger des Friedhofs vor Ablauf der Ruhezeit nur zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung des Gesundheitsamtes. Umbettungen von Lei-chen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig. (3) Derjenige, der das Nutzungsrecht an der Grabstätte hat, kann eine Umbettung beim Friedhofsträger schriftlich unter Beifügung der Zustimmung des Gesundheitsamtes beantragen. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. Dies gilt nicht, wenn die Umbettung auf Veranlassung des Friedhofsträgers erfolgt. (5) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund behördlicher oder rich-terlicher Anordnung ausgegraben werden.

§ 15 – Grab- und Bestattungsregister

(1) Für jeden Friedhof sind ein Grabregister und ein chronologisches Bestattungsregister über alle Gräber und Bestattungen sowie eine Übersicht über die Dauer der Ruhefristen und Nutzungsrechte zu führen. (2) Die zeichnerischen Unterlagen (Belegungsplan) sind stets zu aktualisieren. Amt Gnoien - veröffentlicht am Dienstag, 18. April 2023 Vierter Abschnitt: Grabstätten

§ 16 – Arten der Grabstätten

Die Grabstätten werden unterschieden in -Wahlgrabstätten zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften, -Wahlgrabstätten zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften, -Urnengrabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften, -Rasengrabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften. -Urnengrabstätten unter einem Baum

§ 17 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen das Nutzungsrecht auf Wunsch einzeln (Einzelgräber) oder zu mehreren nebeneinander (Familiengräber) für eine Nutzungszeit von 25 Jahren vergeben wird. Die La-ge der Wahlgrabstätte wird mit dem Erwerber des Nutzungsrechts abgestimmt. (2) Der Nutzungsberechtigte erwirbt das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen in dieser Wahlgrabstätte zu entscheiden. (3) Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr verlängert werden. (4) Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die Ruhezeit von 25 Jahren überschritten, so ist vor der Beisetzung das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit für sämtliche Grabbreiten zu verlängern. Das Nutzungsrecht wird nur um volle Jahre verlängert. (5) Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe des Nutzungsrechts an teilbelegten oder belegten Wahlgrabstätten ist nur nach schriftlichem Antrag und Beibringen eines gewichtigen Grundes möglich. Er bedarf der Genehmigung durch den Friedhofsträger. Die Rückgabe des Nutzungsrechts setzt die Zahlung einer festgesetzten Gebühr bis zum Ablauf der Ru-hezeit in einer Summe und die Umgestaltung der Grabstätte in eine Rasengrabstätte voraus. Das Grabmal darf erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit entfernt werden. (6) Für die Beräumung des Grabmals nach Ruheende erhebt der Friedhofsträger einen Pfandbetrag in Höhe der in der Friedhofsgebührenordnung festgelegten Gebühr.

§ 18 – Urnengrabstätten

(1) In Urnenwahlgrabstätten in besonderen Urnenfeldern (§9 Abs. 3c) können je Grabbreite 2 Urnen beige-setzt werden. Sind keine besonderen Urnenfelder eingerichtet, können in leere Wahlgrabstätten für Erd-bestattungen 2 Urnen beigesetzt werden. (2) In bereits belegte Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können je Grabbreite 1 Urne zusätzlich beigesetzt werden. Die Bestimmungen des § 17 Absatz 4 gelten entsprechend. (3) Ist die Wahlgrabstätte zuerst mit einer Urne belegt, kann kein Sarg mehr auf dieser Grabstätte beigesetzt werden. (4) Soweit sich nicht aus dieser Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, finden die Vorschriften über Reihen-und Wahlgrabstätten entsprechende Anwendung.

§ 19 – Rasengrabstätte und Baumgrabstätten

(1) Der Erwerb einer Rasenwahlgrabstätte und einer Baumgrabstätte zu der lt. Gebührenordnung festgesetz-ten Gebühr, beinhaltet den Grabplatz und die Pflege. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird jährlich be-rechnet. Der Friedhofsträger verpflichtet sich für die Dauer der Ruhefrist die Rasenwahlgrabstätten und die Baumgrabstätte zu pflegen und dauernd instand zu halten. Der Baum unter dem die Urnenbeisetzungen stattfinden werden, wird durch den Friedhofsträger ausgewählt. (2) Je Grabbreite dürfen in ein leeres Rasenwahlgrab nur 1 Sarg+1 Urne oder nur 2 Urnen beigesetzt wer-den. (3) Je Grabbreite dürfen in einer Baumgrabstätte nur 1 Urne beigesetzt werden (4) Die Ruhefrist in Rasengrabstätten beträgt generell 25 Jahre. (5) Die Ruhefrist auf einer Baumgrabstätte beträgt 20 Jahre (6) Die Ersteinrichtung (Beseitigung des Hügels) und Raseneinsaat erfolgt in der Regel spätestens bis zum neunten Monat nach der Beisetzung durch den Nutzungsberechtigten. Nach der Erstanlage der Grabstätte sind keine weiteren Bepflanzungen auf der Grabstätte zulässig. Es kann eine Steckvase in handelsübli-cher Form für Schnittblumen oder eine Pflanzschale aufgestellt werden. Sollten es mehr als eine sein, ist die Friedhofsverwaltung zur kostenlosen Entsorgung jeder weiteren Vase, Pflanze, Deko-Artikels oder Blumentopfes berechtigt. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, während der Pflege der Grabstätte die Vase/Schale zeitweise zu entfernen. (7) Auf einer Rasenwahlgrabstätte ist es zwingend erforderlich innerhalb eines Jahres nach Beisetzung einen stehenden, aber individuellen Grabstein durch den Nutzungsberechtigten installieren zu lassen. Er darf eine max. Höhe von 0,80m haben. (8) Auf einer Baumgrabstätte ist es zwingend erforderlich innerhalb 6 Monaten nach Beisetzung eine Grabplatte durch den Nutzungsberechtigten installieren zu lassen. Es darf nur eine im Boden liegen-Amt Gnoien - veröffentlicht am Dienstag, 18. April 2023 de, bündig mit dem Rasen abschließende Grabplatte mit den Maßen von 0,30m x 0,40m durch einen zu-gelassenen Steinmetz installiert werden. (9) Der Name des Verstorbenen und das Geburts- u. Sterbejahr müssen in eingravierter, einfacher Schrift lesbar sein. (10) Vor Einbringung des Grabsteins hat der Steinmetz einen schriftlichen Antrag mit der Skizze und den Ma-ßen der Friedhofsverwaltung in geeigneter Weise zur Genehmigung vorzulegen. (11) Für den Erwerb des Grabmals in der geforderten Form ist der Nutzungsberechtigte zuständig. (12) Für Rasenwahlgrabstätten gelten ebenso die Bestimmungen des § 17. Fünfter Abschnitt: Friedhofskapelle und Kirchen

§ 20 – Nutzung der Kirche

(1) Die Friedhofskapelle/Kirche ist für die kirchliche Feier bei der Beerdigung von Kirchenmitgliedern be-stimmt. (2) Die Benutzung der Friedhofskapelle durch andere bedarf der Genehmigung des Friedhofsträgers. (3) Bei Bestattungen ohne Mitwirkung der Kirche darf die Ausstattung der Friedhofskapelle/Kirche nicht ver-ändert werden. Insbesondere dürfen das Kruzifix und andere christliche Symbole nicht verändert, verdeckt oder entfernt werden. (4) Das Öffnen und Schließen der Friedhofskapelle/Kirche sowie der Särge darf nur von dem Beauftragten der Friedhofsverwaltung vorgenommen werden. Das Öffnen der Särge erfolgt auf Wunsch der Angehöri-gen, sofern in gesundheitlicher Hinsicht oder aus sonstigen Gründen keine Bedenken dagegen vorliegen. (5) Särge der an anzeigenpflichtigen und ansteckenden Krankheiten Verstorbenen dürfen nur mit Genehmi-gung des zuständigen Amtsarztes geöffnet werden. Über die Öffnung von Särgen, die über eine größere Entfernung oder über einen längeren Zeitraum transportiert wurden, entscheidet ebenfalls der Amtsarzt. (6) Für die Nutzung der Kirche für weltliche Beisetzungen wird eine Nutzungsgebühr erhoben.

§ 21 – Ausschmückung der Friedhofskapelle/Kirche

Vorschriften über die Art der Ausschmückung der Friedhofskapelle und Kirche kann sich der Friedhofsträger vorbehalten. Sechster Abschnitt: Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 22 – Mindeststärke der Grabmale

In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beträgt die Mindeststärke der Grabmale: ab 0,40 m bis 0,70 m Höhe 0,12 m, ab 0,70 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m über 1,50 m Höhe 0,18 m. Voraussetzung ist jeweils eine ordnungsgemäße und standsichere Verdübelung.

§ 23 – Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

(1) Grabmale sollen sich in das Gesamtbild des Friedhofs einfügen und in ihrer Gestaltung und Aussage mit christlichen Glaubensgrundsätzen vereinbar sein. (2) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schrift-lichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung zweifach beizufügen. Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung sind Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 zweifach vorzulegen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (4) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale oder sonstige bauli-che Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. Amt Gnoien - veröffentlicht am Dienstag, 18. April 2023

§ 24 – Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

Bei der Anlieferung von Grabmalen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung muss die Möglichkeit haben, die Grabmale vor ihrer Aufstellung auf dem Friedhof zu überprüfen.

§ 25 – Fundamentierung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Die Grabmale sind nach den in den Versetzrichtlinien des Bundesinnungsverbandes in der jeweils gültigen Fassung festgelegten, allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befes-tigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (2) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt ist.

§ 26 – Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen gefährdet, sind die Ver-antwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsver-waltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen in Stand zusetzten oder zu entfernen. Die Friedhofs-verwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Be-kanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 27 – Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und Grabmale bedeutender Persönlichkeiten

(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen sowie Grabmale und bauliche An-lagen bedeutender Persönlichkeiten oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten wer-den sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. (2) Sowohl die Grabstätten, die mit derartigen Grabmalen oder baulichen Anlagen ausgestattet sind, als auch die betreffenden Grabmale und baulichen Anlagen selbst, können nur mit Zustimmung der Friedhofsver-waltung verändert werden. Vor Erteilung der Zustimmung sind gegebenenfalls die zuständigen Denkmal-schutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 28 – Entfernung von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofs-verwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich des Sockels bzw. Fundamentes und sonstige bauliche Anlagen durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abzuräumen oder abräumen zu lassen. Den Nutzungsberechtigten steht eine Entschädigung für abge-räumte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht zu. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anla-gen von dem Friedhofsträger oder in seinem Auftrag abgeräumt werden, können die Nutzungsberechtig-ten zur Übernahme der Kosten herangezogen werden. Siebter Abschnitt: Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 29 – Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten sind so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des christlichen Friedhofs gewahrt werden. Dementsprechend sind die Grabstätten herzurich-ten und dauernd instand zu halten. Dies gilt auch für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen. (2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Hecken sind so zu pflanzen, dass sie im Wachstum nicht über die Grabstättengrenze hinaus ragen und eine Höhe von 0,40 m nicht überschreiten. Andere Gehölze dür-fen eine Höhe von 1,00 m nicht überschreiten Amt Gnoien - veröffentlicht am Dienstag, 18. April 2023 (3) Für die Herrichtung und Instandhaltung sowie Abräumung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verant-wortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts, bei Reihengrabstät-ten/Urnenreihengrabstätten mit Ablauf der Ruhezeit. Jede wesentliche Änderung der Gestaltung der Grabstätte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat auf Verlangen sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Angehörigen und Bekannten der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und das Ablegen von Blumen und Gestecken nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung der Grabstätte darf dadurch nicht gestört werden. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen auf dem Friedhof zugelassenen Gärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen. (6) Wahlgrabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts, Reihengrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung zu bepflanzen bzw. gärtnerisch herzurichten. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestat-tet. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe müssen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, im Grabschmuck, bei Grabeinfassungen und Pflanzenzuchtbehältern durch die Nutzungsberechtigten getrennt werden. Sie dürfen nicht im Grünschnittcontainer, sondern müssen in den dafür aufgestellten Be-hältern entsorgt werden. Sind keine Behälter vorhanden, ist dieser Abfall wieder mit nach Hause zu neh-men und dort zu entsorgen. (10) Ganzflächige Abdeckung der Grabstätten mit Stein oder steinähnlichen Materialien ist unzulässig. Es darf max.75 % der Grabstätte mit einer Platte abgedeckt werden. Kieselsteine sind nur innerhalb einer festen Umrandung gestattet. (11) Kann eine Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist durch den Nutzungsberechtigten nicht mehr selbstän-dig gepflegt werden, unter Angabe der Gründe, ein Antrag auf Umgestaltung in ein Rasengrab gestellt werden. Der Friedhofsträger entscheidet über den Antrag. Bei Zustimmung erhebt der Friedhofsträger eine Pflegegebühr für die ersatzweise Pflege durch Mähen, in Höhe der lt. Friedhofsgebührenordnung festge-setzten Gebühr. Das Grabmal bleibt bis zum Ende der Ruhefrist stehen und wird erst dann durch den Nut-zungsberechtigten bzw. seinen Nachkommen beräumt und entsorgt, bzw. der bei Umgestaltung erhoben Pfandbetrag wird zur Beräumung verwendet.

§ 30 – Nicht ordnungsgemäße Gestaltung und Vernachlässigung der Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§29 Abs.

  1. 3. nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Gestaltung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Ent- schädigung entziehen. Die Friedhofsverwaltung kann auf Kosten des Nutzungsberechtigten die nicht ord- nungsgemäße Gestaltung beseitigen lassen bzw. bei Vernachlässigung die Grabstätte abräumen, eineb- nen und einsäen. Weiter kann sie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf Kosten des Nutzungsbe- rechtigten beseitigen lassen. Die Ruhezeit wird hiervon nicht berührt. (2) Ist der Verantwortliche bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, ist ihm ein Entziehungsbe- scheid zuzustellen. Darin wird er aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen inner- halb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Bleibt die Auffor- derung unbeachtet kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten den ordnungswid- rigen Zustand beseitigen bzw. die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht be- folgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. § 31 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (1) Die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften dienen der Schaffung bzw. Erhaltung einer niveauvollen Grabkul- tur. Sie setzen Maßstäbe für die sinnvolle Gestaltung von Grabmal und Grabbepflanzung. (2) Folgende Friedhofsbereiche sind als Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet: Abt.: Rasengrabstätten Abt: Baumgrabstätten (3) Für diese Abteilungen wird eine besondere Grabmal- und Bepflanzungsordnung erlassen. Sie ist Bestand- teil dieser Ordnung und für alle, die in der betreffenden Abteilung ein Grabnutzungsrecht erwerben oder erworben haben, verbindlich. Die Grabmal- und Bepflanzungsordnung ist dem Antragsteller anlässlich des Erwerbs eines Nutzungsrechts in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zur Kenntnis zu geben. Auf Verlangen ist ihm ein Exemplar gegen Zahlung des Selbstkostenpreises auszuhändigen. (4) Für den Nutzungsberechtigten besteht die Möglichkeit, die Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglich- keit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechts hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Amt Gnoien - veröffentlicht am Dienstag, 18. April 2023 Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften. (5) Die Gewerbebetriebe haben die Grabmal- und Bepflanzungsordnung bei Beantragung der Gewerbege- nehmigung schriftlich anzuerkennen. Exemplare sind gegen Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr er- hältlich. (6) Die Grabmal- und Bepflanzungsordnung kann in der Friedhofsverwaltung während der Dienststunden eingesehen werden. Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen § 32 Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe und zur Festsetzung und Einziehung von Gebühren dürfen vom Friedhofsträger oder in seinem Auftrage die zu den vorgenannten Zwecken erforderlichen personenbezoge- nen Daten der Verstorbenen und der Nutzungsberechtigten erhoben, verarbeitet und genutzt werden. § 33 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. § 34 Pastorengrabstätten (1) Pastorengrabstätten und andere für die Geschichte der Kirchengemeinde bedeutsamen Grabstätten sollen erhalten bleiben. (2) Sind Angehörige des verstorbenen Pastors nicht mehr ausfindig zu machen und droht eine Verwahrlosung der Grabstätte, soll die Kirchengemeinde die Verpflichtung für die Grabpflege übernehmen. § 35 Gebühren Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige Friedhofsgebührenordnung maßgebend. § 36 Schließung und Entwidmung (1) Friedhöfe, Teile von Friedhöfen oder einzelne Grabstätten dürfen nur aufgehoben werden, wenn alle Min- destruhezeiten abgelaufen sind. (2) Friedhöfe oder Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung). In diesem Fall finden auf dem geschlossenen Friedhofsteil keine weiteren Bestattungen statt. Soweit durch Schlie- ßung eines Friedhofsteiles das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine ande- re Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Zusätzliche Kosten entstehen dem Nut- zungsberechtigten dadurch nicht. (3) Der Friedhofsträger kann das Friedhofsgelände auch einer anderen Verwendung zuführen (Entwidmung), wenn diese nach Abwägung aller in Betracht kommenden Kriterien geboten ist. Der Beschluss des Kir- chengemeinderates über die Entwidmung des Friedhofes oder einer Friedhofsfläche bedarf der Genehmi- gung durch den Kirchenkreisrat gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 10 der Verfassung der Evangelisch- Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Die Entwidmung hat zur Folge, dass das Grundstück oder ein- zelne Grabstätten ihre Eigenschaft als Ruhestätte verlieren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhe- bzw. Nutzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Umbettungen werden den Nutzungsbe- rechtigten mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt, soweit deren Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf dessen Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. (6) Auf Antrag kann die Umbettung bereits Bestatteter verlangt werden, wenn durch die Schließung ein noch lebender Familienangehöriger nicht in dem gemeinsamen Familiengrab bestattet werden kann. Amt Gnoien - veröffentlicht am Dienstag, 18. April 2023 § 37 Rechtsbehelfe (1) Der Empfänger eines vom Friedhofsträger oder im Auftrag des Friedhofsträgers erlassenen Bescheides nach Maßgabe der Friedhofsordnung oder der Friedhofsgebührenordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch gegen diesen Bescheid beim Friedhofs- träger oder bei der Zentralen Friedhofsverwaltung Güstrow, Domstr. 16, 18273 Güstrow einlegen. (2) Der Friedhofsträger oder die Zentrale Friedhofsverwaltung ändert auf den Widerspruch seinen Bescheid ab oder leitet den Widerspruch sowie den ihm zugrundeliegenden Bescheid mit einer Stellungnahme an die Kirchenkreisverwaltung AS Güstrow, Domstr. 16, 18273 Güstrow weiter. Die Kirchenkreisverwaltung AS Güstrow entscheidet durch Widerspruchsbescheid. Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. § 38 Inkrafttreten (1) Diese Friedhofsordnung einschließlich Anlagen tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie kann jederzeit ergänzt und abgeändert werden. (2) Gleichzeitig treten die bisherige Friedhofsordnung und alle übrigen entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft. Amt Gnoien - veröffentlicht am Dienstag, 18. April 2023

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Finkenthal?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Finkenthal mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 17xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Finkenthal anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Finkenthal
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes laut Satzung
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Finkenthal (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 17xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Finkenthal:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Finkenthal:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: