Friedhofsgebühren Melchow 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Melchow · Brandenburg · PLZ 16230

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌‍

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Melchow

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Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Melchow

Aufgrund des § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBI.I/ 07, [Nr. 19], S.286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.06.2021 (GVBI.I/ 21, [Nr. 21]) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08] S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBI.I/19, [Nr.36]) in der jeweils geltenden Fassung sowie des § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 07.11.2001 (GVBI.I/01, [Nr.16], S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.10.2018 (GVBI.I/18, [Nr. 24]) in der jeweils geltenden Fassung, und der Friedhofssatzung der Gemeinde Melchow vom 15.08.2022 in Verbindung mit der Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Biesenthal Barnim vom 30.05.2022 in der jeweils geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung in ihrer öffentlichen Sitzung am 15.08.2022 die Friedhofsgebührensatzung beschlossen.

§ 1 Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe und deren Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme der im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. (2) Kommunale Friedhöfe sind die im Gebiet der Gemeinde Melchow gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe. (3) Die Gemeinde Melchow erhebt Benutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren. Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührentatbestände wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist derjenige, der die in § 1 genannten Einrichtungen oder sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung im Sinne des § 4 dieser Satzung in Anspruch nimmt oder zur Tragung der Kosten, gemäß Brandenburgisches Bestattungsgesetz (BbgBestG) in seiner jeweils geltenden Fassung, verpflichtet ist und die Personen, Behörden und Firmen die zu einer Amtshandlung der Friedhofsverwaltung Anlass gaben. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

Die Gebührenschuld entsteht bei Benutzungsgebühren mit Beginn der lnanspruchnahme der Bestattungs-oder Friedhofseinrichtungen, bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes. Die Gebühren sind einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig, sofern der Gebührenbescheid keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

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§ 4 Benutzungsgebühren

(1) Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstellen

  1. 1. Einzelwahlgrabstelle

631,00 €

  1. 2. Doppelwahlgrabstelle

1.473,00 €

  1. 3. Dreierwahlgrabstelle:

2.524,00 €

  1. 4. Viererwahlgrabstelle

3.681,00 €

  1. 5. Urnengrabstelle

141,00 €

  1. 6. Urnenrasengrabstelle mit Grabplatte (UGA)

351,00 € 7.Urnengemeinschaftsanlage (UGA)

351,00 €

  1. 8. Urnengemeinschaftsanlage mit Grabtafel (UGA)

225,00 €

(2) Gebühren für die Verlängerung von Nutzungsrechten an einer Grabstelle für ein Jahr

  1. 1. Einzelwahlgrabstelle

25,24 €

  1. 2. Doppelwahlgrabstelle

58,92 €

  1. 3. Dreierwahlgrabstelle

100,96 €

  1. 4. Viererwahlgrabstelle

147,24 €

  1. 5. Urnengrabstelle

7,05 €

(3) Gebühren für die Nutzung der Trauerhallen

  1. 1. Trauerhalle Melchow

130,00 €

  1. 2. Trauerhalle Schönholz

130,00 €

(4) Verwaltungsgebühren

Für Leistungen nach § 1 dieser Satzung außerhalb des Erwerbs un der Verlängerung von Nutzungsrechten oder der Nutzung von Trauerhallen, z.B für die Bearbeitung von Umbettungsanträgen, Anträgen auf Genehmigung zur Errichtung von Grabsteinen/ Grabeinfassungen, die Einebnung von Grabstellen und sonstigen begünstigenden Anträgen werden Gebühren nach der Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Biesenthal-Barnim in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

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§ 5 lnkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Biesenthal, den 16.08.2022

gez. Nedlin Amtsdirektor

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Bekanntmachungsanordnung

Die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Melchow beschlossen in der öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Melchow am 15.08.2022 wird im „Amtsblatt für das Amt Biesenthal-Barnim“ Nr. 8/2022, Jahrgang Nr. 32 am 30.08.2022 öffentlich bekanntgemacht.

Biesenthal, den 16.08.2022

gez. Nedlin Amtsdirektor

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Melchow (Friedhofssatzung)

Aufgrund der §§ 3, 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBI.I/ 07, [Nr. 19], S.286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 10], S. ber. [Nr. 38] in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08] S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 31]) in der jeweils geltenden Fassung sowie des § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 07.11.2001 (GVBI.I/01, [Nr.16], S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 05. März 2024 (GVBI.I/24, [Nr. 9 S. 8]) in der jeweils geltenden Fassung und der Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Biesenthal Barnim vom 28.10.2025 in der jeweils geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung in ihrer öffentlichen Sitzung am 10.11.2025 die Friedhofssatzung beschlossen.

Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

§ 3 Schließung, Entwidmung

Abschnitt 2 Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf Friedhöfen

§ 6 Gewerbliche Tätigkeiten

Abschnitt 3 Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8 Beschaffenheit der Särge, Urnen und Leichenkleidung

§ 9 Ausheben und Verfüllen der Gräber

§ 10 Ruhezeiten

§ 11 Umbettung, Ausgrabung

§ 12 Trauerfeiern

Abschnitt 4 Grabstätten

§ 13 Allgemeine Bestimmungen

§ 14 Verleihung von Nutzungsrechten und Nutzungsberechtigte

§ 15 Rückgabe von Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeit

§ 16 Wahlgrabstellen

§ 17 Urnengrabstellen

§ 18 Urnengemeinschaftsgrabstellen

§ 19 Kriegsgrabstellen

§ 20 Ehrengrabstellen

Abschnitt 5 Gestaltung der Grabstellen und Friedhöfe

§ 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 22 Herrichtung, Instandhaltung

Abschnitt 6 Grabmale und bauliche Anlagen

§ 23 Gestaltung von Grabmalen

§ 24 Größen der Grabmale

§ 25 Größen für Grabeinfassungen

§ 26 Genehmigungserfordernis und Grabmalantrag

§ 27 Aufstellung von Grabmalen

§ 28 Unterhaltung, Standsicherheit von Grabmalen

§ 29 Entfernung

§ 30 Vernachlässigung der Grabstelle

Abschnitt 7 Schlussbestimmungen

§ 31 Alte Rechte

§ 32 Anordnungen im Einzelfall

§ 33 Haftung

§ 34 Gebühren

§ 35 Ordnungswidrigkeiten

§ 36 Ersatzvornahmen

§ 37 Salvatorische Klausel

§ 38 Inkrafttreten

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende, in der Gemeinde Melchow gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe: 1. Friedhof Melchow, Friedhofsweg, 16230 Melchow 2. Friedhof Schönholz, Schönholzer Dorfstr. 26, OT Schönholz, 16230 Melchow

§ 2 – Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die in § 1 genannten Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Melchow. Zu-ständig für die Verwaltung der Friedhöfe ist das Amt Biesenthal-Barnim, nachfolgend Friedhofsverwaltung genannt. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung verstorbener Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Melchow waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstelle besaßen, sowie bei besonderem berechtigten Interesse auch der Bestattung einer sonstigen verstorbenen Person. Das besondere Interesse ist der Friedhofsverwaltung auf Nachfrage darzulegen. Die Bestattung anderer Personen kann von der Friedhofsverwaltung auf Antrag zugelassen werden. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Aus wichtigem öffentlichem Interesse können Friedhöfe oder Friedhofsteile geschlossen oder aufgehoben werden. Das gilt hinsichtlich der Schließung auch für einzelne Grab- und Bestattungsarten. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, durch Aufhebung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht zur Schließung, die Schließung selbst und die Aufhebung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen. Die Gemeindevertretung kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. Die Gemeinde kann aufheben, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (3) Soweit zur Schließung oder gem. § 30 Abs. 4 BbgBestG ausnahmsweise zur Aufhebung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Nutzungsberechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. Abschnitt 2 Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Der Besuch der Friedhöfe ist im gesamten Jahr von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gestattet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus betrieblichen Gründen das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen ruhig, der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und die Pietät zu wahren. Anordnungen der Bediensteten des Amtes Biesenthal-Barnim und der Gemeinde Melchow sind zu befolgen. (2) Personen unter 10 Jahren ist der Aufenthalt auf Friedhöfen nur in Begleitung von Erwachsenen gestattet. Sie sind ständig zu beaufsichtigen. (3) Hunde dürfen nur angeleint auf Friedhöfen geführt werden. Wenn gesetzliche Bestimmungen es vorschreiben, haben sie einen Maulkorb zu tragen. Jeder Halter eines Hundes haftet für Schäden, die sein Tier auf Friedhöfen verursacht. Hundekot ist zu entfernen. (4) Es ist verboten:

a) Friedhöfe, ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,

b) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen,

c) Grabstellen und Grabeinfassungen Dritter zu betreten,

d) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulagern; Steine (natürlichen Ursprungs) sind neben den Abraumplätzen abzulegen,

e) bei Bestattungs- und Gedenkfeierlichkeiten, sowie an Sonn- und Feiertagen lärmverursachende Arbeiten auszuführen,

f) Wasser zu anderen Zwecken, als der Grabpflege zu entnehmen,

g) Waren aller Art, insbesondere Blumen, Grabgestecke und Grabschmuck sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

h) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungsfeier üblich sind, i) ohne Zustimmung eines Berechtigten bzw. der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, j) Friedhöfe mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Handwagen und Rollstühle, Fahrzeuge der Gemeindemitarbeiter; begründete Ausnahmen kann die Friedhofsverwaltung, insbesondere in Fällen der Gehbehinderung, zulassen,

k) während oder im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Trauerfeier Alkoholika oder Tabakwaren zu konsumieren, l) Bänke und Stühle auf dem Friedhofsgelände, einschließlich Grabstätten, aufzustellen,

m) Rasenflächen einer Urnengemeinschaftsanlage zu betreten; Blumen und Gebinde außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen abzulegen; die Lage einer Urne auf einer Urnengemeinschaftsgrabanlage zu kennzeichnen. Bei Zuwiderhandlung gegen die Absätze 1 bis 4 ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, den Verursacher des Friedhofs zu verweisen, sowie andere erforderliche Maßnahmen zu treffen. (5) Auf Friedhöfen gefundene Gegenstände sind dem Fundbüro zu übergeben. (6) Toten- und Gedenkfeiern sowie andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen sind mindestens 10 Tage vorher schriftlich bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen und bedürfen einer Genehmigung. (7) Gemeindemitarbeiter, sonstige Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung und entsprechend Beauftragte sind entgegen Abs. 4 zum Zwecke der Verkehrssicherung und der Durchsetzung der Friedhofsordnung berechtigt, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstellen und Grabeinfassungen Dritter zu betreten,

§ 6 – Gewerbliche Tätigkeiten

(1) Auf Friedhöfen dürfen nur gewerbliche Tätigkeiten ausgeführt werden, die mit dem Friedhofszweck in unmittelbarem Zusammenhang stehen und mit der Friedhofsatzung vereinbar sind. (2) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestattungsunternehmer und sonstige mit der Gestaltung und Instandsetzung von Grabstellen befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf Friedhöfen der Gemeinde Melchow der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (3) Eine Zulassung wird erteilt, wenn der Gewerbetreibende die Gewähr dafür bietet, die Würde des Ortes zu wahren und er in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig ist (4) Die Zulassung ist vor Beginn der Tätigkeiten bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Art und Umfang der Tätigkeiten sind darzulegen; Bedienstete sind zu benennen. Dem Antragsformular sind die geforderten Nachweise über die Sachkunde, die Mitgliedschaft in einem Innungs-, Fach- oder Berufsverband, die Eintragung in einer Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis gem. § HwO sowie dem Vorhandensein einer Betriebshaftpflichtversicherung beizufügen. Änderungen sind der Friedhofsverwaltung unverzüglich mitzuteilen. Die Zulassung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. (5) Die Zulassung kann zeitlich befristet werden. Sie kann entzogen werden, wenn der Gewerbetreibende oder sein Vertreter wiederholt oder schwerwiegend gegen die Regelungen der Friedhofssatzung der Gemeinde Melchow oder die Anweisungen der Bediensteten des Amtes Biesenthal-Barnim und der Gemeinde Melchow verstößt. Gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 S. 2 nicht mehr gegeben sind. (6) Gewerbliche Arbeiten auf Friedhöfen dürfen werktags in der Zeit von 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr, samstags von 7:00 Uhr bis 13:00 Uhr durchgeführt werden; sie sind während einer Bestattung zu unterbrechen. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur vorrübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze in einen gesicherten Zustand zu bringen, so dass keine Gefahren von dem Arbeits- oder Lagerplatz ausgehen. Fahrzeuge der Gewerbetreibenden sind so abzustellen, dass sie niemanden behindern; nach Beendigung der Tagesarbeit sind sie wieder vom Friedhof zu entfernen. (8) Sind durch die Ausübung der gewerblichen Tätigkeiten Schäden oder Verunreinigungen verursacht worden, so haben die Verursacher die Mängel schnellstmöglich zu beseitigen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Gewerbetreibenden durchführen zu lassen, falls dieser den früheren Zustand trotz Aufforderung nicht wiederherstellt. (9) Die Friedhofssatzung ist von den Gewerbetreibenden und ihren Vertretern einzuhalten. (10) Gewerbetreibende haften für Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. (11) Auf Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, finden die Absätze 1 – 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass sie keinen Nachweis über die Mitgliedschaft in einem Innungs-, Fach- oder Berufsverband erbringen müssen. Statt des Nachweises über die Eintragung in die Handwerkerrolle oder das Verzeichnis nach § 19 HwO ist das gültige Bestätigungsschreiben nach § 9 Abs. 3 der Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens

über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR-Handwerk-Verordnung - /EU/EWRHwV) vor Beginn der Tätigkeit einzureichen. Abschnitt 3 Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anzeigepflicht, Bestattungszeiten

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach der Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Dem Bestattungsanmeldeformular sind die Sterbeurkunde und bei Urnenbestattung zusätzlich der Einäscherungsnachweis des Krematoriums beizufügen. Für Bestattungen in einer bereits vorhandenen Wahl- oder Urnengrabstelle ist der Nachweis über das Nutzungsrecht vorzulegen. (2) Ort und Zeitpunkt der Bestattung werden nach Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung und nach Eingang des Bestattungsanmeldeformulars durch diese festgesetzt. (3) Bestattungen können von Montag bis Freitag in der Zeit von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr und an Samstagen von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr durchgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen sind keine Bestattungen erlaubt. (4) Bestattungen außerhalb der in Abs. 3 genannten Zeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung. (5) Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, nach einer Kostenkalkulation für Bestattungen am Samstag einen Zuschlag zu erhenben.

§ 8 – Beschaffenheit der Särge, Urnen und Leichenkleidung

(1) Für die Erdbestattung darf nur ein fester Sarg verwendet werden, der so gefügt und abgedichtet sein muss, dass bis zur Beisetzung jedes Durchsickern von Feuchtigkeit nach außen ausgeschlossen ist und der Austritt von Gerüchen verhindert wird. Der Sarg darf nicht aus schwer vergänglichen, umweltschädlichen Stoffen hergestellt sein; dies gilt auch für die Innenausstattung des Sarges und die Bekleidung oder Umhüllung der Leiche. (2) Särge dürfen eine Länge von 2,05 m, eine Breite und Höhe von jeweils 0,80 m nicht überschreiten. Sollten größere Särge notwendig sein, ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen und durch diese genehmigungspflichtig. (3) Für die Urnenbestattung darf die Über- bzw. Schmuckurne nur aus leicht vergänglichen, umwelt- verträglichen Materialen bestehen. (4) Über- oder auch Schmuckurnen dürfen auf Urnengemeinschaftsanlagen eine Höhe von 0,35 m und einen Durchmesser von 0,24 m nicht überschreiten.

§ 9 – Ausheben und Verfüllen der Gräber

(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber ist nur zugelassenen Bestattungs-und Friedhofsdienstleistungsunternehmen gestattet. Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätten haben eine notwendige vorübergehende Veränderung ihrer Gräber zu dulden. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Der Abstand zwischen verschiedenen Erdgräbern darf 0,35 m nicht unterschreiten.

§ 10 – Ruhezeiten

Die Ruhezeiten betragen für Erdbestattungen 20 Jahre und für Urnenbestattungen 20 Jahre.

§ 11 – Umbettung, Ausgrabung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen und Ausgrabungen von Leichen und Urnen werden vor Ablauf der Ruhezeit nur zugelassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig, sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist. (3) Unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften bedürfen Umbettungen und Ausgrabungen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Antragsberechtigt ist der verfügungsberechtigte Angehörige eines Verstorbenen oder der jeweilige Nutzungsberechtigte einer Grabstelle. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstelle zur Verfügung steht. (4) Umbettungen und Ausgrabungen können nur von zugelassenen Bestattungs- und Friedhofsdienstleistungsunternehmen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und Hygienebestimmungen durchgeführt werden. Den Zeitpunkt der Umbettung legt die Friedhofsverwaltung in Abstimmung mit den Angehörigen fest. Die Kosten der Ausgrabung und Umbettung trägt der Antragssteller. (5) Auf den Ablauf der Ruhezeiten haben Umbettungen keinen Einfluss. Mit der Umbettung beginnt keine neue Ruhezeit. Entrichtete Grabstellengebühren werden bei vorzeitiger Beendigung des Nutzungsrechtes nicht erstattet. Die Bearbeitung von Umbettungsanträgen ist gemäß der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Melchow in Verbindung mit der Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Biesenthal-Barnim gebührenpflichtig. (6) Für Schäden und Wiederherstellungen, die durch Umbettungen und Ausgrabungen an benachbarten Gräbern, Grabmalen oder sonstigen Friedhofsanlagen entstehen bzw. notwendig werden, haften der Antragsteller und von ihm Beauftragte gesamtschuldnerisch.

§ 12 – Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle des jeweiligen Friedhofs, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Eine Aufbahrung von Verstorbenen in der Trauerhalle ist nur am Tag der Beisetzung zulässig. Sie ist vorher bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat, oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen, kann die Benutzung der Trauerhalle untersagt werden. (3) Trauerfeiern sind rechtzeitig mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. (4) Die Benutzung einer Trauerhalle ist entsprechend der aktuell geltenden Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Melchow gebührenpflichtig.

Abschnitt 4 Grabstätten

§ 13 – Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Grabstätten auf den Gemeindefriedhöfen stehen im Eigentum der Gemeinde Melchow. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Eine Grabstätte ist ein Platz als Teil des Friedhofsgrundstücks mit dem darunterliegenden Erdreich, der für eine Beisetzung einer oder mehrerer verstorbener, tot- oder fehlgeborener Personen bestimmt ist. Sie kann mehrere Grabstellen beinhalten. (3) Ein Grab ist die Stelle eine Grabstätte, in der eine Leiche oder die Totenasche einer verstorbenen, tot- oder fehlgeborenen Person beigesetzt worden ist. (4) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist. (5) Die Grabstellen werden unterschieden in:

a) Wahlgrabstellen

b) Urnenwahlgrabstellen

c) Urnengemeinschaftsgrabanlagen (UGA-anonym)

d) Urnengemeinschaftsgrabanlagen mit Grabtafel (UGA-halbanonym)

e) Ehrengrabstellen

f) Kriegsgrabstellen (6) Die Gebühren für die jeweiligen Grabstellen sind in der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Melchow festgelegt.

§ 14 – Verleihung von Nutzungsrechten und Nutzungsberechtigte, Rechtsnachfolge

(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte ist schriftlich durch den Bestattungsverpflichteten zu beantragen. Ein Nutzungsrecht wird nur vergeben, wenn ein Bestattungsfall vorliegt. (2) Mit der Überlassung der Grabstätte und gegen Zahlung der in der Gebührensatzung festgesetzten Benutzungsgebühr wird dem Berechtigten die Befugnis verliehen, diese nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung zu nutzen. Durch die Verleihung des Nutzungsrechts werden weder Eigentum noch dingliche Rechte erworben. (3) Als Nachweis über den Erwerb des Nutzungsrechts gilt der von der Friedhofsverwaltung ausgestellte Gebührenbescheid oder die zukünftig ausgestellte Graburkunde. Der Inhaber des Bescheides (Graburkunde) über den Erwerb des Nutzungsrechts gilt im Zweifelsfalle der Friedhofsverwaltung gegenüber als Verfügungsberechtigter (auf der Graburkunde wird der Nutzungsberechtigte direkt ausgewiesen). Dieser ist Träger der Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Satzung für Grabstätten ergeben. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich insbesondere die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. (4) In einer Wahlgrabstätte kann der Nutzungsberechtigte sich und seine Angehörigen bestatten lassen. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

a) Ehegatten bzw. eingetragener Lebenspartner

b) Verwandte in auf- und absteigender Linie

c) angenommene Kinder, Stiefkinder,

d) Enkel

e) Geschwister, Stiefgeschwister

f) Onkel, Tanten, Nichten, Neffen,

g) die nicht unter a) bis f) fallende Erben. Zur Bestattung anderer Personen bedarf es der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. § 2 Absatz 2 dieser Satzung bleibt unberührt. (5) Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb, den Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer bestimmten Grabstätte sowie auf die Unveränderlichkeit der Lage besteht nicht. Bereits erworbene Nutzungsrechte an Grabstätten bleiben unberührt und sind auf Verlangen nachzuweisen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur bei Wahlgrabstätten möglich. (6) Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung und des zukünftigen Nutzungsberechtigten auf eine andere Person aus dem Kreis der unter S. 3 lit. a) – i) übertragen werden. Die Bestimmung der Rechtsnachfolge soll bereits mit Stellung des schriftlichen Antrags auf Verleihung eines Nutzungsrechts (Bestattungsanmeldung) durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung erfolgen. Ist eine solche Bestimmung nicht erfolgt, so geht im Falle des Ablebens des Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:

a) auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge ihrer Väter und Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die Person, mit der die verstorbene Person in einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird der jeweils älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit dem Ableben des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. (7) Anschriftenänderungen und Rechtsnachfolgen sind der Friedhofsverwaltung unverzüglich nach Erwerb mitzuteilen. (8) Die Friedhofsverwaltung kann einen Erwerb oder eine Verlängerung versagen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 3 dieser Satzung beabsichtigt ist, das öffentliche Interesse oder zwingende Gründe dies erfordern. Verlängerungen sind jeweils nur bis zu 5 Jahre möglich. (9) Nach Ablauf des Nutzungsrechts erlöschen alle Rechte an der Grabstätte.

§ 15 – Rückgabe von Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeit; Entziehung von

Nutzungsrechten (1) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (2) Bei Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechts besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Grabstättennutzungsgebühren. (3) Bei Erlöschen eines Nutzungsrechts haben die vormals Nutzungsberechtigten drei Monate nach Bekanntmachung das Recht und die Pflicht, die Grabmäler, Fundamente und sonstige

oberirdische Grabausstattung zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Sollte das Nutzungsrecht vom Nutzungsberechtigten von der jeweiligen Grabstelle auf eigenen Wunsch vor Ablauf der Ruhezeit aufgegeben werden, so müsste dies schriftlich vorher bei der Friedhofsverwaltung angezeigt werden. Die Frist über die Beräumung beträgt ebenfalls drei Monate. Ein Nachweis über die Beräumung der Grabstelle ist der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

§ 16 – Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht von 20 Jahren verliehen wird. Sie werden als ein- oder mehrstellige Grabstellen vergeben. In den Erdwahlgrabstätten ist die Beisetzung von bis zu 2 Urnen je Grabstelle zulässig. (2) Erwerber von Nutzungsrechten an einer Wahlgrabstätte können im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung, soweit Grabflächen zur Verfügung stehen, den Ort und die Lage der Grabstätte auswählen. (3) Der Erwerb oder Nacherwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf schriftlichen Antrag und nur für die gesamte ausgewiesene Grabstätte möglich. Für die Berechnung der Gebühr und die Festlegung der zeitlichen Dauer des Nutzungsrechtes ist das auf den Ablauf des Nutzungsrechts folgende Jahr als Beginn des Nutzungsrechtes maßgebend. Die Rechte und Pflichten ergeben sich aus der zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Wiedererwerb gültigen Friedhofssatzung. (4) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die in der Satzung festgelegte Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit für die gesamte Grabstätte nacherworben wird. (5) Durch eine Rechtsnachfolge oder Übertragung gem. § 14 Abs. 5 dieser Satzung erwirbt der jeweilige Nutzungsberechtigte im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalls über andere Beisetzungen zu entscheiden.

§ 17 – Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstellen für die Bestattung von Asche eines Verstorbenen. An ihnen wird auf Antrag ein Nutzungsrecht von 20 Jahren verliehen. In einer Urnengrabstätte ist die Bestattung von maximal 4 Urnen gestattet. (2) Die Rechtsnachfolge für das Nutzungsrecht im Falle des Ablebens des Nutzungsberechtigten entspricht den Regelungen des § 14 dieser Satzung.

§ 18 – Urnengemeinschaftsgrabanlagen

(1) Urnengemeinschaftsgrabanlagen sind Grabstellen, die der Bestattung von Asche von Verstorbenen in einer Grabanlage (Urnengemeinschaftsanlage – UGA) dienen. In Urnengemeinschaftsgrabanlagen werden Urnen der Reihe nach auf einer Fläche von 0,25 m² (UGA – anonym) bzw. 0,16 m² (UGA mit Grabtafel - halbanonym) für die Dauer von 20 Jahren beigesetzt. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist für diese Grabstelle nicht möglich. Die Lage einer Grabstelle wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt. (2) Urnengemeinschaftsanlagen werden von der Friedhofsverwaltung angelegt und gepflegt. Sie können als einfache anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätte oder als Urnengemeinschaftsgrabstätte mit Grabtafel (halbanonym) angelegt sein. Entsprechend § 14

Abs. 5 der Satzung besteht kein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstelle innerhalb der vorhandenen Urnengemeinschaftsanlagen. (3) Für die Urnengemeinschaftsgrabstätte mit Grabtafel muss durch die Nutzungsberechtigten innerhalb einer Frist von drei Monaten eine Grabtafel nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung erworben und von einem zugelassenen Steinmetzunternehmen angebracht werden. Andere Grabmäler sind nicht zulässig. (4) Das Ablegen von Blumen, Gestecken und sonstigem Grabschmuck ist nur an den von der Friedhofsverwaltung ausgewiesenen Stellen zulässig. Das Bepflanzen der Grabstelle ist nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Blumen, Gestecke und Grabschmuck, der den vorgenannten Anforderungen nicht entspricht oder nicht an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt wurde, zu entfernen. (5) Ein Betreten der Grabflächen ist, außer für die Beisetzung der Urne, nicht gestattet. Zuwiderhandlungen können nach § 33 dieser Satzung geahndet werden.

§ 19 – Kriegsgrabstellen

(1) Kriegsgrabstellen sind Grabstellen, die nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) in der jeweils geltenden Fassung als solche bestimmt worden sind und in Gräberlisten erfasst sind. (2) Die Unterhaltung und Pflege der Gräber und deren Anlagen obliegen der Gemeinde.

§ 20 – Ehrengrabstellen

(1) Bestimmte Grabstellen können durch Beschluss der Gemeindevertretung zu Ehrengrabstellen erklärt werden. Für diese Grabstellen werden durch die Gemeindevertretung die Unterhaltungspflicht sowie deren Umfang und die Dauer von Nutzungsrechten festgelegt. Sie können einzeln oder in geschlossenen Feldern angelegt werden. (2) Durch die Erklärung der letzten Ruhestätte zur Ehrengrabstelle drückt die Gemeinde Melchow Ihren Dank gegenüber Verstorbenen aus, die sich durch besondere Leistungen oder Taten um das Wohl der Gemeinde verdient gemacht haben, oder deren Lebenswerk von großer Bedeutung für die Gemeinde Melchow war bzw. weiterhin ist. Auf diese Weise werden Verstorbene für ihre politischen, bürgerschaftlichen oder sozialen Verdienste geehrt. Das können sowohl Kommunalpolitiker oder Wohltäter, aber auch bedeutende Künstler, Sportler oder ähnliche Personen sein. (3) Es können auch bestimmte Grabmale oder Grabanlagen zu einer Ehrengrabstelle erklärt werden, wenn sie optisch erhaltungswürdig oder historisch oder künstlerisch wertvoll sind und damit ein Zeugnis der Friedhofskultur vergangener Zeiten oder einen Teil der Geschichte darlegen.

Abschnitt 5 Gestaltung der Wahlgrabstätte und Friedhöfe

§ 21 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstelle ist so zu gestalten, dass sie sich an die Umgebung anpasst und der Friedhofszweck, der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die Verwendung von aufdringlichen Farben sowie das Aufbringen provokativer Zeichen oder Grabmalinschriften sind untersagt. (3) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes anzupassen. Eine Grabstelle darf nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstellen und sonstige Flächen des Friedhofes nicht beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn großwüchsige Gehölze verwendet werden und die Breite der Bepflanzung das Maß der Grabfläche überragt. Das Pflanzen von Bäumen auf oder an den Grabstellen ist nicht gestattet. (4) Grabeinfassungen dürfen aus geschnittenen Hecken und festen Materialien angelegt werden. Kieselsteine sind aufgrund der Verkehrssicherheit nicht zulässig. Das Aufbringen von Kieselsteinen, Rindenmulch oder ähnlichem ist nur zulässig, wenn die Grabstelle fest eingefasst ist und somit ein Verstreuen der Materialien ausgeschlossen ist. (5) Grababdeckplatten dürfen eine Wahlgrabstätte bis zu zwei Drittel bedecken und müssen bündig mit der Umrandung schließen (ohne Tropfkante). Die übrige Fläche darf nicht mit Kieselsteinen bedeckt werden. Sie müssen eine Mindeststärke von 5 cm aufweisen und dürfen nur durch eine fachlich anerkannte Firma (Steinmetz) gesetzt werden. (6) Die Höhe von Gehölzen darf auf Wahlgrabstellen maximal 1,50 m, und auf Urnengrabstellen maximal 0,60 m betragen. Die Gehölze sind regelmäßig unter Beachtung der Vorschriften des § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), nach denen ein Beschnitt zum Schutz wild leben- der Pflanzen und Tiere in der Zeit vom 01. März bis 30. September nicht gestattet ist, auf die vorgeschriebene Höhe zurückzuschneiden. (7) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstelle zu entfernen. (8) Bänke oder ähnliche Sitzgelegenheiten dürfen von Besuchern, Nutzungsberechtigten und Gewerbetreibenden nicht aufgestellt werden. Für bisher aufgestellte Bänke und Sitzgelegenheiten (Kennzeichnung), insbesondere deren Gebrauch und Standsicherheit, haftet die Gemeinde Melchow nicht. (9) Im Einzelfall können auf Antrag Ausnahmen zu den Vorschriften der Absätze 2 – 4 und 6 zugelassen werden, wenn diese gerechtfertigt sind und Beeinträchtigungen der benachbarten Gräber und angrenzender öffentlicher Flächen ausgeschlossen sind.

§ 22 – Herrichtung, Instandhaltung

(1) Für die Herrichtung und dauerhafte Instandhaltung einer Grabstelle ist der jeweilige Nutzungsberechtige bis zum Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes verantwortlich. (2) Eine Grabstelle ist innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechtes entsprechend der allgemeinen Gestaltungsvorschriften gärtnerisch anzulegen, soweit die Witterung dies nicht ausschließt. (3) Das Gestalten, Pflegen und Instandhalten der allgemeinen gärtnerischen Anlagen des Friedhofes, sowie das Aufstellen von Ruhebänken obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung oder den von ihr Beauftragten.

(4) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbeseitigungsmitteln ist nicht gestattet. (5) Auf Kunststoffe und sonstige nicht abbaubare oder umweltschädliche Materialien sollte, insbesondere bei den Produkten der Trauerfloristik, wie z.B. Kränze, Trauergestecke und ähnlichem Grabschmuck verzichtet werden. Ausgenommen sind Grabvasen. Sofern auf diese Materialien nicht gänzlich verzichtet werden kann, ist der Restabfall privat durch den Nutzungsberechtigten zu entsorgen.

Abschnitt 6 Grabmale und bauliche Anlagen

§ 23 – Gestaltung von Grabmalen

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Größe der Umgebung angepasst werden. Es sind nur Grabmale aus Naturstein, Holz, Schmiedeeisen oder gegossener Bronze zulässig. Scharfe Kanten, Ecken oder Spitzen, von denen eine Verletzungsgefahr ausgeht, sind nicht zulässig. (2) Es sind stehende und liegende Grabmale zulässig. Stehende Grabmale sind allseitig gleichwertig zu entwickeln und können in Form und Größe unterschiedlich sein. Liegende Grabmale dürfen nur auf die Grabstelle gelegt werden (3) Für Schriften, Ornamente und Symbole sind alle handwerklich vertretbaren und branchenüblichen Materialien zulässig. Sie müssen ästhetisch gestaltet sein und im Einklang mit Form, Größe und Farbwirkung des Grabmals stehen. Die Verwendung von aufdringlichen Farben sowie das Aufbringen provokativer Zeichen oder Grabmalinschriften sind nicht gestattet.

§ 24 – Größen der Grabmale

(1) Für Grabmale werden folgende Höchstmaße vorgeschrieben:

Grabstellenart Art des Grabmals Höhe Breite a) Einzelwahlgrabstelle stehend 1,20 m 0,80 m

liegend 0,60 m 0,80 m b) Doppelwahlgrabstelle stehend 1,40 m 1,80 m

liegend 0,70 m 1,00 m c) Dreierwahlgrabstelle stehend 1,50 m 2,10 m

liegend 0,75 m 1,20 m d) Viererwahlgrabstelle stehend 1,60 m 2,40 m

liegend 0,80 m 1,40 m e) Urnenwahlgrabstelle stehend 0,80 m 0,60 m

liegend 0,60 m 0,40 m Stehende Grabmale auf Naturstein müssen mindestens folgende Materialstärken aufweisen: Höhe bis 0,80 m: 0,12 m Höhe von 0,80 m bis 1,50 m: 0,16 m Höhe ab 1,50 m :

0,18 m Die Materialstärke für liegende Grabmale beträgt mindestens 0,06 m.

(3) Für Urnengemeinschaftsanlagen mit Grabtafel sind Bronzetafeln mit goldfarbener aufgesetzter Schrift mit folgenden Maßen vorgeschrieben: Höhe:

10 cm Länge:

20 cm Materialstärke:

0,60 cm

§ 25 – Größen für Grabeinfassungen

(1) Für Grabeinfassungen werden folgende Höchstmaße vorgeschrieben:

Grabstellenart Breite Länge a) Einzelwahlgrabstelle 1,20 m 3,00 m b) Doppelwahlgrabstelle 2,80 m 3,00 m c) Dreierwahlgrabstelle 4,80 m 3,00 m d) Viererwahlgrabstelle 7,00 m 3,00 m e) Urnenwahlgrabstelle 1,00 m 1,00 m (2) Grabeinfassungen aus festen Materialien müssen eine Materialstärke von mindestens 6 cm haben. (3) Zwischen den Grabstellen muss mindestens ein Abstand von 35 cm verbleiben. (4) In Ausnahmefällen oder aufgrund vorhandener Friedhofs- oder Grabfeldstrukturen kann von den vorgeschriebenen Höchstmaßen und Mindestabständen abgewichen werden

§ 26 – Genehmigungserfordernis und Grabmalantrag

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale, soweit sie aus naturfarbenem Holz hergestellt sind, sind genehmigungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 x 0,30 m sind. Holzkreuze mit einer Höhe von nicht mehr als einem Meter über dem Erdgrund sind als Behelfsgrabzeichen bis zu einem Jahr nach der Bestattung zulässig und genehmigungsfrei. Anträge nach S. 1 und 2 sind nach der Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Biesenthal-Barnim vom in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig. (2) Anträge sind unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordrucks vom Auftraggeber, bei stehenden Grabsteinen über den Steinmetz zu stellen. Der Antrag muss Angaben über das verwendete Material, seine Bearbeitung, die Anordnung der Schrift, Ornament und Symbole sowie die vorgesehene Fundamentierung enthalten. Es ist ein Entwurf des Grabmales mit Grundriss und Seitenansicht beizufügen. (3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Veränderung nicht binnen eines Jahres nach Erteilung errichtet worden ist.

§ 27 – Aufstellung von Grabmalen

(1) Grabmale und bauliche Anlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, insbesondere nach den Richtlinien des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze (BIV-Richtlinie) und der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) in der jeweils geltenden Fassung zu errichten und so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind. Nach der Errichtung des Grabmals hat der errichtende Steinmetz unverzüglich eine Fertigstellungsanzeige bei der Friedhofsverwaltung zu machen,

(2) Stehende Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur von zugelassenen Steinmetzbetrieben errichtet werden. Bodenaufschüttungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (3) Das Gewicht und die Größe des Grabmales sind so zu bemessen, dass jegliche Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist. Durch die Fundamentierung muss sichergestellt sein, dass die Grabmale auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Hierbei sind insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften für Friedhöfe und Krematorien (VSG 4.7) der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

§ 28 – Unterhaltung, Standsicherheit von Grabmalen

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauerhaft in einem guten und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte einer Grabstelle. (2) Für Schäden, die durch das Umfallen von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teile von ihnen oder durch Abstürzen von Teilen verursacht werden, haftet der Nutzungsberechtigte. Erlangen Nutzungsberechtigte Kenntnis von der Standunsicherheit eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen auf einer mit ihrem Nutzungsrecht verbundenen Grabstätte, so ist die Friedhofsverwaltung durch sie unverzüglich zu informieren. (3) Die Standsicherheit der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen werden von Bediensteten des Amtes Biesenthal-Barnim bzw. der Gemeinde Melchow oder einem Beauftragten einmal jährlich geprüft. Auf nicht mehr ausreichend verkehrssichere Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wird der Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild (z.B. Aufkleber) bzw. schriftlich hingewiesen. Für den Nutzungsberechtigten besteht die Verpflichtung zur unverzüglichen Beseitigung der Unfallgefahr. (4) Kann eine Abhilfe durch den Nutzungsberechtigten nicht rechtzeitig erreicht werden, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die zur Sicherung notwendigen Maßnahmen auf dessen Kosten zu veranlassen. (5) Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. durch Umlegen von Grabmalen oder Absperrungen) veranlassen. Wird der verkehrssichere Zustand trotz schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung nicht innerhalb der festgesetzten Frist behoben, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren.

§ 29 – Entfernung

(1) Grabmale, bauliche Anlagen, Fundamente und die Grabbepflanzung sind nach Ablauf der Nutzungszeit vom Nutzungsberechtigten zu entfernen. Eine Entfernung von Grabstellen und deren baulichen Anlagen vor Ablauf der in § 32 des BbgBestG festgelegten Ruhezeit (für Erdbestattungen 20 Jahre, für Urnenbestattungen 15 Jahre) ist nur aus wichtigem Grund möglich und bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Antrag nach S. 2 ist nach der Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Biesenthal-Barnim in der jeweils gültigen Fassung gebührenpflichtig. (2) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der genehmigten Zeichnung oder ist es ohne Zustimmung errichtet oder geändert worden, so kann es auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden.

(3) Vor der Entfernung ist die schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung unter Verwendung des dafür vorgesehenen Antragsformulars einzuholen. Antragsberechtigt ist nur der Nutzungsberechtigte einer Grabstelle, bzw. bei dessen Ableben einer der unter § 14 Absatz 6 genannten angehörigen Personen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Entfernung von Grabmalen und baulichen Anlagen einschließlich Grabeinfassungen, die ohne schriftliche Genehmigung errichtet, oder bei denen die Vorschriften der §§ 21 – 23 und 25 dieser Satzung nicht eingehalten wurden, und eine Genehmigungsfähigkeit nicht hergestellt werden kann, anordnen. Kommt der nach §§ 14 – 16 dieser Satzung Nutzungsberechtigte dieser Anordnung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen lassen. Eine Pflicht, zur Aufbewahrung der entfernten Sachen besteht nicht. (5) Für künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen, kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung zur Änderung oder Entfernung versagen. Die Gemeindevertretung und, falls erforderlich, die zuständige Denkmalschutzbehörde sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 30 – Vernachlässigung der Grabstätte

(1) Wird eine Grabstätte nicht oder nicht ordnungsgemäß gepflegt oder hergerichtet, insbesondere im Hinblick auf §§ 21-23 dieser Satzung, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Pflicht, die Grabstelle innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist in Ordnung zu bringen oder dies zu veranlassen. (2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne Weiteres nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis an der Grabstelle. (3) Bleibt die Aufforderung unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstelle auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstelle unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, hat erneut eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstelle zu erfolgen. (4) In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen und alle Bepflanzungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Nutzungsgebühren besteht nicht. (5) Für Grabschmuck gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Abschnitt 7 Schlussbestimmungen

§ 31 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstellen, über welche die Gemeinde Melchow bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeiten und die Gestaltung von Grabstellen nach den bisherigen Vorschriften. (2) Bei Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes, das bereits vor dem Inkrafttreten dieser Satzung ein- geräumt wurde, sind die Regelungen der zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Wiedererwerb geltenden Satzung maßgebend.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 32 – Anordnungen im Einzelfall

Die Friedhofsverwaltung kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen.

§ 33 – Haftung

(1) Die Gemeinde Melchow haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch Dritte, durch Tiere oder durch Natur- oder Extremwetterereignisse entstehen. (2) Verfügungs- und Nutzungsberechtigte haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Satzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstanden sind. (3) Beschädigungen von Nachbargrabstätten, die bei der Herstellung der Gräber eintreten, müssen vom Verursacher behoben werden. (4) Die Gemeinde Melchow haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. Dies gilt nicht im Falle von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Gemeinde oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Gemeinde beruhen oder für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Gemeinde oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Gemeinde beruhen. (5) Die Friedhofsverwaltung überprüft in regelmäßigen Abständen die Sicherheit in den einzelnen Friedhofsteilen. Darüber hinausgehende Obhut- und Überwachungspflichten bestehen nicht. (6) Die Gemeinde Melchow übernimmt keine Haftung für die auf den Grabstätten genehmigten und aufgestellten Grabmale und sonstigen Anlagen.

§ 34 – Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe und deren Einrichtungen der Gemeinde Melchow sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Melchow zu entrichten. Für Grabmalanträge und Anträge auf vorzeitige Entfernung eines Grabmals sowie der Einfassungen wird eine Verwaltungsgebühr nach der Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Biesenthal-Barnim in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 35 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. entgegen § 5 dieser Satzung auf den Friedhöfen
    • a) Friedhöfe, ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder beschädigt,
    • b) Einfriedungen und Hecken übersteigt,
    • c) Grabstellen und Grabeinfassungen Dritter betritt,
    • d) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Plätze ablagert; Steine neben den Abraumplätzen ablegt,

e) bei Bestattungs- und Gedenkfeierlichkeiten, sowie an Sonn- und Feiertagen lärmverursachende Arbeiten ausführt,

f) Wasser zu anderen Zwecken, als der Grabpflege zu entnimmt,

g) Waren aller Art, insbesondere Blumen, Grabgestecke und Grabschmuck sowie gewerbliche Dienste anbietet oder diesbezüglich wirbt,

h) Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungsfeier üblich sind, i) ohne Zustimmung eines Berechtigten bzw. der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert, j) mit Fahrzeugen aller Art fährt, es sei denn, es liegt zu diesem Zeitpunkt eine Genehmigung vor;

k) während oder im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Trauerfeier Alkoholika oder Tabakwaren konsumiert, l) Bänke und Stühle, einschließlich auf den Grabstätten, aufstellt,

m) Rasenflächen einer Urnengemeinschaftsanlage betritt; Blumen und Gebinde außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen ablegt, die Lage einer Urne auf einer Urnengemeinschaftsgrabanlage kennzeichnet.

  1. 2. entgegen § 5 Abs. 3 dieser Satzung Hunde nicht anleint und Hundekot nicht entfernt,
  2. 3. entgegen § 6
    • a) Abs. 2 dieser Satzung eine gewerbliche Tätigkeit auf Friedhöfen des § 1 dieser Satzung ohne Zulassung ausübt.
    • b) Abs. 4 S. 4 dieser Satzung Änderungen der Friedhofsverwaltung nicht unverzüglich mitteilt.
    • c) Abs. 6 dieser Satzung gewerbliche Arbeiten außerhalb der dort vorgesehenen Zeiten durchführt oder sie während einer Bestattung nicht unterbricht.
    • d) Abs. 7 dieser Satzung die für Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dauerhaft auf dem Friedhof lagert oder vorübergehend an Stellen, an denen sie behindern; bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit die Arbeits- und Lagerplätze nicht sichert; oder Fahrzeuge so abstellt, dass sie andere behindern oder sie nach der Tagesarbeit nicht vom Friedhof entfernt.
    • e) Abs. 8 dieser Satzung Abfälle und Abraum auf gemeindlichen Abfallsammelstellen entsorgt; Wasser aus den Wasserentnahmestellen zur Reinigung von Arbeitsgeräten entnimmt; durch die Ausübung der gewerblichen Tätigkeiten Schäden oder Verunreinigungen nicht am gleichen Tag beseitigt.
    • f) Abs. 9 dieser Satzung die Friedhofsordnung nicht einhält.
    • g) Abs. dieser Satzung der Friedhofsverwaltung die Beauftragung von Dienstleistungserbringern nicht anzeigt.
    • h) Abs. 12 dieser Satzung das gültige Bestätigungsschreiben nach § 9 Abs. 3 der Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR-Handwerk-Verordnung - /EU/EWRHwV) nicht vor Beginn der Tätigkeit einreicht.
  3. 4. entgegen § 8 der Satzung Särge, Ausstattungen, Sargausstattungselemente, Leichenkleidung oder Überurnen verwendet, die nicht den Anforderungen entsprechen,
  4. 5. entgegen § 22 Abs. 2 der Satzung die Grabstelle nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten herrichtet,
  5. 6. entgegen §§ 26 u. 27 der Satzung Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung oder von der Zustimmung abweichend errichtet oder verändert bzw. nicht vorschriftsmäßig fundamentiert oder befestigt,
  1. 7. entgegen § 28 der Satzung Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige bauliche Anlagen nicht in einem verkehrssicheren Zustand hält,
  2. 8. entgegen § 29 Abs. 1 S. 2 Grabstellen und deren baulichen Anlagen vor Ablauf der in § 32 des BbgBestG festgelegten Ruhezeit entfernt
  3. 9. entgegen § 30 der Satzung die Grabpflege vernachlässigt. (2) Jede Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € geahndet werden. Im Übrigen findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung. Verwaltungsbehörde des § 35, Absatz 1, Satz 1 OWiG ist das Amt Biesenthal- Barnim. § 36 Ersatzvornahmen (1) Wird bei Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist auf Kosten des Zuwiderhandelnden beseitigt werden. (2) Es bedarf keiner vorherigen Androhung, wenn die Ersatzvornahme zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. § 37 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung ganz oder teilweise rechtwidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. § 38 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16.08.2022 außer Kraft.

Biesenthal, den 10 .11.2025

gez. Nedlin Amtsdirektor

Bekanntmachungsanordnung Die Neufassung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Melchow (Friedhofssatzung), beschlossen in der öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung Melchow am 10.11.2025 wird im Amtsblatt des Amtes Biesenthal-Barnim Nr. 11 Jahrgang 35 am 25.11.2025 öffentlich bekannt gemacht. Biesenthal, den 12.11.2025 gez. Nedlin Amtsdirektor