🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 07.11.2013 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Gebuehrenordnung
Gemeinde Sydower Fließ
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Sydower Fließ
Aufgrund des § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. 12. 2007 (GVBI.I S.286) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I s. 174) in der jeweils geltenden Fassung sowie des § 20 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 07.11.2001 (GVBI. I S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13.Mai 2012 (GVBI.I/12, Nr. 16), in der jeweils geltenden Fassung und der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung) der Gemeinde Sydower Fließ hat die Gemeindevertretung in ihrer öffentlichen Sitzung am 07. November 2013 die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Sydower Fließ beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe und deren Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
(2) Kommunale Friedhöfe sind die im Gebiet der Gemeinde Sydower Fließ gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist derjenige, der die in § 1 genannten Einrichtungen oder sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung im Sinne des § 4 dieser Satzung in Anspruch nimmt oder zur Tragung der Kosten, gemäß Brandenburgisches Bestattungsgesetz (BbgBestG) in seiner jeweils gültigen Fassung, verpflichtet ist und die Personen, Behörden und Firmen die zu einer Amtshandlung der Friedhofsverwaltung Anlass gaben.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
Die Gebührenschuld entsteht bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungs-oder Friedhofseinrichtungen, bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes. Die Gebühren sind einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Benutzungsgebühren
(1) Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten
Erdbestattung
Urnenbestattung
25 Jahre 20 Jahre
- 1. Einzelwahlgrabstätte
365,00 €
292,00 €
- 2. Doppelwahlgrabststätte
730,00 €
584,00 €
- 3. Dreiwahlgrabstätte
1 095,00 €
876,00 €
- 4. Vierwahlgrabstätte
1 460,00 €
1 168,00 €
- 5. Urnengrabstelle (4)
96,00 €
- 6. Halbanonyme Urnenrasengrabstätte
243,00 €
- 7. Anonyme Urnengrabanlage (UGA)
243,00 €
(2) Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstelle für jedes angefangene Jahr
- 1. Einzelgrabstelle
14,60 €
- 2. Doppelgrabstelle
29,20 €
- 3. Dreiergrabstelle
43,80 €
- 4. Vierergrabstelle
58,40 €
- 5. Urnengrabstelle (4)
4,80 €
(3) Gebühren für die Nutzung der Trauerhalle
150,00 €
§ 5 Rückzahlung von Gebühren
Wird auf die Grabstätte vor Ablauf des Nutzungsrechtes verzichtet (z.B. durch Verzicht auf Belegung), werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühren nicht und auch nicht teilweise rückerstattet.
§ 6 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Tempelfelde, jetzt Gemeinde
Sydower Fließ, OT Tempelfelde vom 16.12.1994 und der Gemeinde Grüntal, jetzt Gemeinde
Sydower Fließ, OT Grüntal vom 15.10.1993 außer Kraft.
ausgefertigt:
Biesenthal, den 08.11.2013
gez. Andre Nedlin Amtsdirektor
Bekanntmachungsanordnung
Die
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Sydower Fließ
beschlossen in der öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung Sydower Fließ am 07.11.2013 wird im „Amtsblatt des Amtes Biesenthal-Barnim“ Nr. 15 / 2013 , Jahrgang Nr. 10 am 17.12.2013 öffentlich bekannt gemacht.
Biesenthal, den 08.11.2013.
gez. Andre Nedlin Amtsdirektor
Kombidokument (Satzung + Gebühren) Sydower Fließ
Amt Biesenthal - Barnim Der Amtsdirektor
Öffentliche Bekanntmachung Beschlüsse der Gemeindevertretung Sydower Fließ
07. November 2013
Beschluss-Nr. 29/2013 Haushaltssatzung 2014 Beschlusstext: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Sydower Fließ beschließt die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 in der vorliegenden Form (Anlage).
- Beschluss angenommen
- siehe „Amtsblatt des Amtes Biesenthal-Barnim“, 10. Jahrgang 2013, Ausgabe Nr. 15 vom 17.12.2013
Beschluss-Nr. 30/2013 Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Sydower Fließ (Friedhofssatzung) Beschlusstext: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Sydower Fließ beschließt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung) in der Gemeinde Sydower Fließ in der vorliegenden Form.
- Beschluss angenommen
- siehe „Amtsblatt des Amtes Biesenthal-Barnim“, 10. Jahrgang 2013, Ausgabe Nr. 15 vom 17.12.2013
Beschluss-Nr. 31/2013 Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Sydower Fließ über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen (Friedhöfe) Beschlusstext: Die Gemeinde Sydower Fließ beschließt:
- 1. die Gebühren für die Trauerhalle in Höhe von 150 € / je Nutzung.
- 2. Friedhofsgebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzungder Bestattungseinrichtungen (Friedhöfe) der Gemeinde Sydower Fließ in der vorliegenden Form.
- Beschluss angenommen
- siehe „Amtsblatt des Amtes Biesenthal-Barnim“, 10. Jahrgang 2013, Ausgabe Nr. 15 vom 17.12.2013
NÖ = nicht öffentlich
Die Beschlüsse der öffentlichen Sitzungen können zu den Sprechtagen Dienstag 9.00 - 12.00 Uhr 14.00 - 18.00 Uhr Donnerstag 9.00 - 12.00 Uhr 13.00 - 15.00 Uhr In der Amtsverwaltung des Amtes Biesenthal-Barnim, Berliner Str. 1, 16359 Biesenthal, Fachbereich Verwaltungsservice - Sitzungsdienst - (Frau Haase) eingesehen werden. Die Einsichtnahme ist auch während der Sprechzeiten beim jeweiligen Bürgermeister möglich.
gez. Nedlin Amtsdirektor
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Gemeinde Sydower Fließ Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Sydower Fließ (Friedhofssatzung) Präambel Auf Grundlage der §§ 3, 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 05.03.2024 (GVBI.I/24[ Nr.10 ], S., ber. [Nr. 38])zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18 Dezember 2025 (GVBI.I/25, Nr.[827], S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und in Verbindung mit § 1,2.4,5 und 6 des Kommunalabgabegesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBL./04, [Nr.8] S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBL. I/24, [Nr. 31]in der jeweils geltenden Fassung sowie des § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 07.November 2001 (GVBI. I/01, [Nr. 16], S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5.März 2024 (GVBI.I/24, [Nr.9], S. 8), in der jeweils geltenden Fassung und der Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Biesenthal Barnim vom 28.Oktober 2025 in der hat die Gemeindevertretung in ihrer öffentlichen Sitzung am .die Friedhofssatzung der Gemeinde Sydower Fließ beschlossen: I.Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende, in der Gemeinde Sydower Fließ gelegene und verwaltete Friedhöfe:
- 1. Friedhof im OT Grüntal, Mühlenbergweg
- 2. Friedhof im OT Tempelfelde, Grüntaler Str. 15
§ 2 Friedhofszweck
- 1. Die in § 1 genannten Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Sydower Fließ.
- 2. Für die Verwaltung der Friedhöfe ist das Amt Biesenthal – Barnim zuständig, im Folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
- 3. Auf dem Friedhof ist die Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner sowie bei besonderem berechtigten Interesse auch die Bestattung einer sonstigen Person zuzulassen.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof kann ganz oder teilweise aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen und aufgehoben werden. Dieses gilt auch für einzelne Bestattungs- und Grabstättenarten. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen an dieser Stelle ausgeschlossen. Durch die Aufhebung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht zur Schließung, werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Aufhebung wird verfügt, wenn die Mindestruhezeit der letzten Bestattung abgelaufen ist. Soweit zur Schließung oder Aufhebung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten Nutzern abgelöst werden, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (3) Die beabsichtigte Schließung ist der nach § 31 BbgBestG zuständigen Behörde anzuzeigen und öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Der Besuch der Friedhöfe ist im gesamten Jahr von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gestattet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus zwingenden Gründen das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen
§ 5 Verhalten auf Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen ruhig, der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und die Pietät zu wahren. Anordnungen der Bediensteten des Amtes Biesenthal-Barnim und der Gemeinde Sydower Fließ sind zu befolgen. (2) Personen unter 10 Jahren ist der Aufenthalt auf Friedhöfen nur in Begleitung von Erwachsenen gestattet. Sie sind ständig zu beaufsichtigen. (3) Hunde dürfen nur angeleint auf Friedhöfen geführt werden. Wenn gesetzliche Bestimmungen es vorschreiben, haben sie einen Maulkorb zu tragen. Jeder Halter eines Hundes haftet für Schäden, die sein Tier auf Friedhöfen verursacht. Hundekot ist zu entfernen. (4) Es ist verboten: a. Friedhöfe, ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, b. Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, c. Grabstellen und Grabeinfassungen Dritter zu betreten, d. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulagern; Steine (natürlichen Ursprungs) sind neben den Abraumplätzen abzulegen, e. bei Bestattungs- und Gedenkfeierlichkeiten, sowie an Sonn- und Feiertagen lärmverursachende Arbeiten auszuführen, f. Wasser zu anderen Zwecken, als der Grabpflege zu entnehmen, g. Waren aller Art, insbesondere Blumen, Grabgestecke und Grabschmuck sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, h. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungsfeier üblich sind, i. ohne Zustimmung eines Berechtigten bzw. der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, j. Friedhöfe mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Handwagen und Rollstühle, Fahrzeuge der Gemeindemitarbeiter; begründete Ausnahmen kann die Friedhofsverwaltung, insbesondere in Fällen der Gehbehinderung, zulassen, k. während oder im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Trauerfeier Alkoholika oder Tabakwaren zu konsumieren, l. Bänke und Stühle auf dem Friedhofsgelände, einschließlich Grabstätten, aufzustellen, m. Rasenflächen einer Urnengemeinschaftsanlage zu betreten; Blumen und Gebinde außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen abzulegen; die Lage einer Urne auf einer Urnengemeinschaftsgrabanlage zu kennzeichnen. Bei Zuwiderhandlung gegen die Absätze 1 bis 4 ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, den Verursacher des Friedhofs zu verweisen, sowie andere erforderliche Maßnahmen zu treffen. (5) Auf Friedhöfen gefundene Gegenstände sind dem Fundbüro in der Amtsverwaltung in Biesenthal, Berliner Str. 1, 16359 Biesenthal, zu übergeben. (6) Toten- und Gedenkfeiern sowie andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen sind mindestens 10 Tage vorher schriftlich bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen und bedürfen einer Genehmigung. (7) Gemeindemitarbeiter, sonstige Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung und entsprechend Beauftragte sind entgegen Abs. 4 zum Zwecke der Verkehrssicherung und der Durchsetzung
der Friedhofsordnung berechtigt, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstellen und Grabeinfassungen Dritter zu betreten,
§ 6 Gewerbliche Tätigkeiten
(1) Auf Friedhöfen dürfen nur gewerbliche Tätigkeiten ausgeführt werden, die mit dem Friedhofszweck in unmittelbarem Zusammenhang stehen und mit der Friedhofsatzung vereinbar sind. (2) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestattungsunternehmer und sonstige mit der Gestaltung und Instandsetzung von Grabstellen befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf Friedhöfen der Gemeinde Sydower Fließ der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (3) Eine Zulassung wird erteilt, wenn der Gewerbetreibende die Gewähr dafür bietet, die Würde des Ortes zu wahren und er in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig ist (4) Die Zulassung ist vor Beginn der Tätigkeiten bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Art und Umfang der Tätigkeiten sind darzulegen; Bedienstete sind zu benennen. Dem Antragsformular sind die geforderten Nachweise über die Sachkunde, die Mitgliedschaft in einem Innungs-, Fach-oder Berufsverband, die Eintragung in einer Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis gem. § 19 HwO sowie dem Vorhandensein einer Betriebshaftpflichtversicherung beizufügen. Änderungen sind der Friedhofsverwaltung unverzüglich mitzuteilen. Die Zulassung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. (5) Die Zulassung kann zeitlich befristet werden. Sie kann entzogen werden, wenn der Gewerbetreibende oder sein Vertreter wiederholt oder schwerwiegend gegen die Regelungen der Friedhofssatzung der Gemeinde Sydower Fließ oder die Anweisungen der Bediensteten des Amtes Biesenthal-Barnim und der Gemeinde Sydower Fließ verstößt. Gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht mehr gegeben sind. (6) Gewerbliche Arbeiten auf Friedhöfen dürfen werktags in der Zeit von 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr, samstags von 7:00 Uhr bis 13:00 Uhr durchgeführt werden; sie sind während einer Bestattung zu unterbrechen. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur vorrübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze in einen gesicherten Zustand zu bringen, so dass keine Gefahren von dem Arbeits- oder Lagerplatz ausgehen. Fahrzeuge der Gewerbetreibenden sind so abzustellen, dass sie niemanden behindern; nach Beendigung der Tagesarbeit sind sie wieder vom Friedhof zu entfernen. (8) Sind durch die Ausübung der gewerblichen Tätigkeiten Schäden oder Verunreinigungen verursacht worden, so haben die Verursacher die Mängel schnellstmöglich zu beseitigen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Gewerbetreibenden durchführen zu lassen, falls dieser den früheren Zustand trotz Aufforderung nicht wiederherstellt. (9) Die Friedhofssatzung ist von den Gewerbetreibenden und ihren Vertretern einzuhalten. (10) Gewerbetreibende haften für Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. (11) Auf Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, finden die Absätze 1 – 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass sie keinen Nachweis über die Mitgliedschaft in einem Innungs-, Fach-oder Berufsverband erbringen müssen. Statt des Nachweises über die Eintragung in die Handwerkerrolle oder das Verzeichnis nach § 19 HwO ist das gültige Bestätigungsschreiben nach
§ 9 Abs. 3 der Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR-Handwerk-Verordnung - /EU/EWRHwV) vor Beginn der Tätigkeit einzureichen
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht, Anmeldungen von Bestattungen, Kosten
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach der Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Dem Bestattungsanmeldeformular sind die Sterbeurkunde und bei Urnenbestattung zusätzlich der Einäscherungsnachweis des Krematoriums beizufügen. Für Bestattungen in einer bereits vorhandenen Wahl- oder Urnengrabstelle ist der Nachweis über das Nutzungsrecht vorzulegen. (2) Ort und Zeitpunkt der Bestattung werden nach Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung und nach Eingang des Bestattungsanmeldeformulars durch diese festgesetzt. (3) Bestattungen können von Montag bis Samstag durchgeführt werden und richten sich nach den Öffnungszeiten des Friedhofs. An Sonn- und Feiertagen sind keine Bestattungen erlaubt. (4) Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, nach einer Kostenkalkulation für Bestattungen am Samstag einen Zuschlag zu erheben.
§ 8 Überführung, Ausgrabung und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen und Ausgrabungen von Leichen und Urnen werden vor Ablauf der Ruhezeit nur zugelassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig, sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist. (3) Unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften bedürfen Umbettungen und Ausgrabungen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Antragsberechtigt ist der verfügungsberechtigte Angehörige eines Verstorbenen oder der jeweilige Nutzungsberechtigte einer Grabstelle. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung ist zwingend der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstelle zur Verfügung steht. (4) Umbettungen und Ausgrabungen können nur von zugelassenen Bestattungs- und Friedhofsdienstleistungsunternehmen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und Hygienebestimmungen durchgeführt werden. Den Zeitpunkt der Umbettung legt die Friedhofsverwaltung in Abstimmung mit den Angehörigen fest. Die Kosten der Ausgrabung und Umbettung trägt der Antragssteller. (5) Auf den Ablauf der Ruhezeiten haben Umbettungen keinen Einfluss. Mit der Umbettung beginnt keine neue Ruhezeit. Entrichtete Grabstellengebühren werden bei vorzeitiger Beendigung des Nutzungsrechtes nicht erstattet. Die Bearbeitung von Umbettungsanträgen ist gemäß der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Sydower Fließ in Verbindung mit der Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Biesenthal-Barnim gebührenpflichtig. (6) Für Schäden und Wiederherstellungen, die durch Umbettungen und Ausgrabungen an benachbarten Gräbern, Grabmalen oder sonstigen Friedhofsanlagen entstehen bzw. notwendig werden, haften der Antragsteller und von ihm Beauftragte gesamtschuldnerisch.
§ 9 Beschaffenheit der Leichenkleidung, Särge und Urnen
(1) Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Leichenkleidung, Särge, einschließlich Sargzubehör- und Ausstattung, Urnen und Überurnen aus leicht abbaubarem Material erlaubt, die keine PVC, PCP, Formaldehydabspaltende, nitrozellulosehaltigen und sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten und sich innerhalb der Ruhezeit zersetzen. Die Särge müssen aus Vollholz bestehen, fest gefügt und so abgedichtet sein, dass ein Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist und der Austritt von Gerüchen verhindert wird. (2) Die Särge sollen folgende Mittelmaße nicht übersteigen:
a) für Personen bis zu 5 Jahren
Länge: 1,50 m Breite 0,60 m Höhe: 0,60 m
b) für verstorbene Personen über 5 Jahre Länge: 2,05 m Breite: 0,80 m Höhe: 0,80 m (3) Sind in Ausnahmefällen größere Särge notwendig, ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen und durch diese genehmigungspflichtig.
§ 10 Ausheben und Verfüllen von Gräbern
(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber ist nur zugelassenen Bestattungs-und Friedhofsdienstleistungsunternehmen gestattet. Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätten haben eine notwendige vorübergehende Veränderung ihrer Gräber zu dulden. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Der Abstand zwischen verschiedenen Erdgräbern darf 0,35 m nicht unterschreiten.
§ 11 Benutzung der Trauerhalle
(1) Eine Aufbahrung von Verstorbenen in der Trauerhalle ist nur am Tag der Beisetzung zulässig. Sie ist vorher bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat, oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen, kann die Benutzung der Trauerhalle untersagt werden. (2) Die Trauerhalle steht für jede Bestattung zur Verfügung. (3) Die Trauerhallennutzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden und von ihr zu genehmigen. (4) Die Nutzung der Trauerhalle ist entsprechend der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Sydower Fließ gebührenpflichtig.
§ 12 Ruhefrist
Die Ruhefrist beträgt bei Erdbestattungen 20 Jahre und bei Urnenbestattungen 20 Jahre.
IV. Grabstätten
§ 13 Grabstätten - Allgemeines
(1) Die Grabstätten auf den Gemeindefriedhöfen stehen im Eigentum der Gemeinde Sydower Fließ. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Eine Grabstätte ist ein Platz als Teil des Friedhofsgrundstücks mit dem darunterliegenden Erdreich, der für eine Beisetzung einer oder mehrerer verstorbener, tot- oder fehlgeborener Personen bestimmt ist. Sie kann mehrere Grabstellen beinhalten. (3) Ein Grab ist die Stelle eine Grabstätte, in der eine Leiche oder die Totenasche einer verstorbenen, tot- oder fehlgeborenen Person beigesetzt worden ist. (4) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist. (5) Die Grabstellen werden unterschieden in: a) Wahlgrabstellen b) Urnenwahlgrabstellen c) Urnengemeinschaftsgrabanlagen (UGA-anonym) d) Urnengemeinschaftsgrabanlagen mit Grabtafel (UGA-halbanonym) e) Ehrengrabstellen f) Kriegsgrabstellen (6) Die Gebühren für die jeweiligen Grabstellen a)-d) sind in der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Sydower Fließ festgelegt
§ 14 Grabstättenarten
(1) Für Beisetzungen stehen folgende Grabarten zur Verfügung:
a) Wahlgrabstätte für Erdbestattungen/ Urnenbeisetzungen (Einzel-,Doppelwahl-, 3, bzw. 4 Wahlstellen) Urnenbeisetzungen auf Sargstellen deren gesetzliche Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, müssen bei der Friedhofsverwaltung beantragt werden. Die Friedhofsverwaltung kann in Ausnahmefällen eine Zubettung der Urne zulassen.
b) Urnengrabstätte bis zu vier Urnen
c) Urnenrasengrabstätte (halbanonym) eine Urne
d) Urnengemeinschaftsgrabstätte UGA (anonym) eine Urne
e) Familiengrabstätte (entsprechend a) (2) a) Wahlgrabstätten sind einzelne oder mehrere, höchstens jedoch 4 - teilige Grabstellen an
denen Nutzungsrechte verliehen und auf Antrag verlängert werden können. Die
Nutzungszeit beginnt mit dem Tag des Erwerbs. Bei jeder Bestattung ist eine Ruhefrist
gemäß § 12 dieser Satzung einzuhalten Es hat jeweils eine entsprechende Verlängerung
des Nutzungsrechtes zu erfolgen.
b) Urnengrabstätten werden zur Beisetzung von Ascheurnen zur Verfügung gestellt. Für Urnengrabstätten gelten die Bestimmungen § 12 der Friedhofssatzung entsprechend. Je Urnengrabstätte können bis zu 4 Urnen bestattet werden.
c) Urnenrasengrabstätten (halbanonym) werden zur Beisetzung in der Reihe oder im Kreis im Abstand von je 0,50 m für jeweils eine Ascheurne zur Verfügung gestellt. Für die Urnenrasengrabstätten sind Grabmale liegend mit den Maßen (Steinplatte) maximal 0.25 m Höhe x 0.35 m Breite, Dicke 0,05 m zulässig. Sie sind in der Form und der Farbe sowie der Schrift gleich zu gestalten. Auf den Platten sind die Angaben Name, Geburts-, und Sterbedatum zum Verstorbenen aufzunehmen. Bilder der Verstorbenen auf den Grabplatten sind unzulässig. Neuanlagen können in Abständen der Grabstätte und in der Gestaltung variieren. Das Bepflanzen und das Abstellen von Gegenständen aller Art auf den Rasengrabstätten sind nicht gestattet. Es können jedoch Pflanzschalen oder Gestecke an den dafür eingerichteten Stellen abgestellt werden. Die Pflege des Rasengrabfeldes obliegt der Gemeinde. Widerrechtlich abgestellte Gegenstände aller Art oder nicht gestattete Bepflanzungen werden von den Gemeindemitarbeitern entfernt. Die Kosten hierfür trägt der Verursacher/Nutzungberechtigter.
d) Urnengemeinschaftsgrabstätte (anonym- UGA) In einer anonymen Urnengemeinschaftsanlage werden der Reihe nach Ascheurnen innerhalb einer Fläche 0,25 m² beigesetzt. Die Grabfläche ist ausschließlich mit Rasen gestaltet, individuelle Pflanzungen und sonstige Grabkennzeichnungen sind nicht gestattet. Die Anlage und Unterhaltung der UGA obliegt der Gemeinde.
e) Familiengrabstätten entsprechend a) Wahlgrabstätten (3) Die Gebühren für alle Grabstättenarten ergeben sich aus der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Sydower Fließ
§ 15 Grabmaße
(1) Alle Grabstättenarten sind in Anpassung an die Umgebung so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofes in seiner Gesamtheit und auch in seinen einzelnen Teilen gewahrt wird. Für einzurichtende Grabstellen gelten folgende Grabmaße:
- 1. Einzel - Wahlgrabstätte Länge 2,50 m Breite 1,20 m Tiefe 1,80 m
- 2. Doppel – Wahlgrabstätte Länge 2,50 m Breite 3,00 m Tiefe 1,80 m
- 3. 3- und 4- Wahlgrabstätten, entsprechend.
- 4. Urnengrabstätte Sohlentiefe 0,80 m Länge 1,00 m Breite 1,00 m Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten, Einzel- oder Doppelwahlgrabstätten, 3- Wahl-und 4-Wahl- Grabstätten beträgt mindestens 0,35 m, höchstens 0,60 m. Die einzelnen Urnengrabstätten liegen nebeneinander. Der Abstand zwischen Ihnen beträgt mindestens 0,35 m. § 16 Nutzungsberechtigte/ Erwerb Nutzungsrecht (1) In einer Wahlgrabstätte kann der Nutzungsberechtigte sich und seine Angehörigen bestatten lassen. Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen sind: a) Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner b) Verwandte in auf- und absteigender Linie c) angenommene Kinder, Stiefkinder d) Enkel e) Geschwister, Stiefgeschwister f) Onkel, Tanten, Nichten, Neffen g) auf die nicht unter a) bis f) fallenden Erben (2) Das Nutzungsrecht von Grabstätten und Urnenrasengräber wird durch Zahlung der in der Gebührensatzung festgelegten Gebühr erworben. Als Nachweis über den Erwerb des Nutzungsrechtes gilt der von der Friedhofsverwaltung ausgestellte Gebührenbescheid oder die zukünftig ausgestellte Graburkunde. In ihm ist der Nutzungsberechtigte als Adressat benannt. Der Inhaber des Bescheides über den Erwerb des Nutzungsrechts gilt im Zweifelsfalle der Friedhofsverwaltung gegenüber als Verfügungsberechtigter. Dieser ist Träger der Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Satzung für Grabstätten, gemäß § 14, Abs.1, a,b,c und e ergeben. (3) Anschriftenänderungen und Übertragung des Nutzungsrechts an unter a) bis g ) genannte Personen hat der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (4) Der Erwerber des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Grabflächen die Auswahl treffen. (5) Ein Anspruch auf Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Grabstättenbegrenzung oder der Umgebung besteht nicht. (6) Ein Erwerb oder Nacherwerb eines Nutzungsrechtes ist auf Antrag und nur für die gesamte ausgewiesene Wahlgrabstätte möglich. Auch eine Erweiterung des Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und für die gesamte Grabstätte möglich. (7) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes erlöschen alle Rechte an der Grabstätte. (8) Die Gemeinde Sydower Fließ kann einen Erwerb oder eine Verlängerung versagen, wenn die Schließung gemäß § 3 dieser Satzung beabsichtigt ist, das öffentliche Interesse oder zwingende Gründe dies erfordern. Verlängerungen werden höchstens für 5 Jahre gewährt. § 17 Rückgabe Grabstellen nach Ablauf Ruhezeit (1) Erdwahlgrabstätten und Urnengrabstätten können frühestens nach Ablauf von 20 Jahren seit der letzten Beisetzung abgegeben werden. (2) Die vorzeitige Rückgabe von Grabstätten ist nur aus wichtigen Gründen möglich und entsprechend bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen. Entrichtete Gebühren werden nicht erstattet. Es entstehen bei der Antragsbearbeitung Verwaltungsgebühren nach der Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Biesenthal-Barnim vom 28.10.2025, sowie zusätzliche Gebühren für die Grünflächenpflege innerhalb der satzungsgemäßen Ruhefrist. Die Grünflächenpflege erfolgt durch die Gemeinde bis zum Ende der Ruhefrist. Es wird eine Gebühr für die Grünflächenpflege gemäß der Friedhofsgebührensatzung erhoben.
(3) Eine Beräumung der Grabstätte ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Die Friedhofsverwaltung kann zu Dokumentationszwecken Bilder als Nachweis über die Beräumung verlangen. (4) Die Nutzungsberechtigten haben die Pflicht die Grabstätte nach Beendigung der Nutzung binnen 3 Monaten zu beräumen oder beräumen zu lassen. Das betrifft das Grabmal bestehend aus dem Sockel, dem Fundament, dem Grabstein und der Bepflanzung. Die Entsorgung hat privat, auf eigene Kosten bzw. durch das beauftragte Unternehmen zu erfolgen. Nach drei Monaten ist die Friedhofsverwaltung zur Ersatzvornahme auf Kosten der aus dem abgelaufenen Nutzungsrecht Verpflichteten berechtigt.
§ 18 Belegungsnachweis
Als Belegungsnachweis für Grabstellen hat die Friedhofsverwaltung ein Bestattungsbuch zu führen bzw. mit einem entsprechenden Friedhofsprogramm ein Kataster zu erstellen.
V. Grabmale und Grabanlagen - allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 19 Grabmale und Grabanlagen
(1) Jede Grabstelle ist so zu gestalten, dass sie sich an die Umgebung anpasst und der Friedhofszweck, der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Auf den Grabstätten dürfen zum Gedenken an Verstorbene Grabmale errichtet werden.
b) Die Grabmale müssen in Form und Material so beschaffen sein, dass sie sich in das Gesamtbild des Friedhofs einordnen. Die Verwendung von aufdringlichen Farben sowie das Aufbringen provokativer Zeichen oder Grabmalinschriften sind untersagt. (3) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes anzupassen. Eine Grabstelle darf nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstellen und sonstige Flächen des Friedhofes nicht beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung liegt beispielsweise vor, wenn großwüchsige Gehölze verwendet werden und die Breite der Bepflanzung das Maß der Grabfläche überragt. Das Pflanzen von Bäumen auf oder an den Grabstellen ist nicht gestattet. (4) Grabeinfassungen dürfen nur aus festen Materialien angelegt werden. Das Aufbringen von Kieselsteinen, Rindenmulch oder ähnlichem ist nicht zulässig. (5) Grababdeckplatten dürfen eine Wahlgrabstätte bis zu zwei Drittel bedecken und müssen bündig mit der Umrandung schließen (ohne Tropfkante). Die übrige Fläche darf nicht mit Kieselsteinen bedeckt werden. Sie müssen eine Mindeststärke von 5 cm aufweisen und dürfen nur durch eine fachlich anerkannte Firma (Steinmetz) gesetzt werden. (6) Die Höhe von Gehölzen darf auf Wahlgrabstellen maximal 1,50 m, und auf Urnengrabstellen maximal 0,60 m betragen. Die Gehölze sind regelmäßig unter Beachtung der Vorschriften des § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), nach denen ein Beschnitt zum Schutz wild leben- der Pflanzen und Tiere in der Zeit vom 01. März bis 30. September nicht gestattet ist, auf die vorgeschriebene Höhe zurückzuschneiden. (7) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstelle zu entfernen. (8) Bänke oder ähnliche Sitzgelegenheiten dürfen von Besuchern, Nutzungsberechtigten und Gewerbetreibenden nicht aufgestellt werden. Für bisher aufgestellte Bänke und Sitzgelegenheiten (Kennzeichnung), insbesondere deren Gebrauch und Standsicherheit, haftet die Gemeinde nicht. (9) Im Einzelfall können auf Antrag Ausnahmen zu den Vorschriften der Absätze 2 – 4 und 6 zugelassen werden, wenn diese gerechtfertigt sind und Beeinträchtigungen der benachbarten Gräber und angrenzender öffentlicher Flächen ausgeschlossen sind. (10) Die Grabmalgröße muss sich in die optische Harmonie des Friedhofs einfügen. Grabmale müssen in einer jeweils ausgerichteten Linie stehen. (11) Folgende Grabmalarten sind zulässig:
- stehende Grabmale
- stehende Grabkreuze aus Stein, Holz, Metall
- liegend befestigte Grabmale, die höchstens 10° geneigt sind
- Pultsteine, bei denen die abgeschrägte Oberfläche etwa 20° geneigt ist
(12) Das Anbringen von Inschriften und Symbolen sowie bildliche Darstellungen die die Würde der Toten oder die Gefühle der Friedhofsbesucher verletzen, sind unzulässig. (13) Firmenzeichen an Grabmalen können unauffällig an der Schmalseite der Grabsteine angebracht werden. (14) Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen aus Stein oder sonstiger baulicher Anlagen und deren Veränderung bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die dafür bestimmten Vordrucke sind vom Antragsteller über den ausführenden Betrieb auszufüllen und bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. (15) Ergänzungen und Veränderungen an den bereits vorhandenen Grabmalen, Einfriedungen und sonstigen baulichen Anlagen dürfen von der Erstgenehmigung nicht abweichen. Andernfalls sind sie genehmigungspflichtig
§ 20 Standsicherheit
(1) Grabmale und Steineinfassungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so aufzustellen und zu befestigen, dass diese dauerhaft standsicher sind und sich beim Öffnen benachbarter Gräber weder umstürzen noch senken können. Eine entsprechende Kontrolle und Veranlassung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung jährlich im Rahmen einer Standsicherheitskontrolle. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus Sicherheitsgründen erforderliche Maßnahmen treffen und ein Entfernen von Grabmalen veranlassen. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
§ 21 Wertvolle und historisch bedeutsame Grabstätten und Grabmale
(1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung und der Denkmalpflege. Sie dürfen nicht ohne besonderen Beschluss der Gemeindevertretung beräumt oder eingeebnet werden. (2) Historisch bedeutsame Grabstätten (Ehrengrabstätten) bzw. Grabmale werden von der Gemeinde unterhalten. Sie können einzeln oder in geschlossenen Feldern angelegt werden. Die Zuerkennung einer historisch wertvollen Grabstätte (Ehrengrabstätte) bzw. eines Grabmals erfolgt in Abstimmung zwischen Friedhofsverwaltung und Gemeindevertretung
VI. Herrichtung der Gräber des Friedhofes - allgemeine und besondere Gestaltungsvorschriften
§ 22 Verpflichtung zur Grabpflege
(1) Alle Gräber müssen in einer des Friedhofs würdigen Weise gärtnerisch hergerichtet und unterhalten werden.
(2) Die Gräber sind spätestens 6 Monate nach der Bestattung herzurichten. (3) Die Verpflichtung zur Pflege erlischt bei Urnengräbern mit Ablauf der Ruhezeit und bei Wahlgräbern nach Ablauf der Nutzungszeit. (4) Ungepflegte Gräber kann die Friedhofsverwaltung nach vorheriger Aufforderung zur Pflege beräumen, einebnen und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte. Das Nutzungsrecht wird entzogen; ein Anspruch bereits entrichteter Nutzungsgebühren besteht nicht. Es entstehen zusätzliche Gebühren für die Grünflächenpflege innerhalb der satzungsgemäßen Ruhefrist. (5) Durch Grab- und Wegepflege entstandene Abfälle sind nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
§ 23 Bepflanzung
(1) Die Bepflanzung darf nur innerhalb der Grabstelle erfolgen. Die Grabbepflanzung darf max 1,50 m hoch sein. Stark wuchernde Pflanzen außerhalb der Grabstelle sind zu entfernen. (2) Die Grabstelle kann durch Heckenbepflanzung eingefriedet werden. (3) Hecken sind mindestens 1-Mal im Jahr zu beschneiden .Die Heckenhöhe darf maximal 0, 60 m und die Heckenbreite darf 0,30 m nicht überschreiten. (4) Baum- und Heckenschnitt sind nicht während der Hauptvegetationsperiode ( 01. März bis 30. September) vorzunehmen. (5) Verwelkte Blumen und Blumengebinde sind durch den zur Pflege des Grabes Verpflichteten von der Grabstelle zu entfernen. Kunstblumen u.ä. sind nach dem Beräumen in Sondermüllbehälter zu verbringen.
§ 24 Friedhofspflege
Friedhofspflege umfasst Gebäude, Hauptwege, Bäume und Hecken, soweit sie sich im Bereich der Wege und Freiflächen befinden. Für die Pflege und Instandhaltung ist die Gemeinde Sydower Fließ zuständig.
§ 25 Ruhebänke
Ruhebänke dürfen nur von der Friedhofsverwaltung aufgestellt werden.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 26 Gebühren
Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweils gültige Gebührensatzung der Gemeinde Sydower Fließ maßgebend.
§ 27 Haftung
(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die aufgrund von Verstößen gegen diese Satzung bei der Nutzung der Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere oder durch Naturereignisse entstehen. Die Gemeinde Sydower Fließ haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten oder Personengruppen. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. (2) Der Gemeinde Sydower Fließ obliegt keine über die allgemeine Verkehrssicherungspflicht (einschließlich Winterdienst) hinausgehende Obhuts- und Überwachungspflicht.
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 5 dieser Satzung auf dem Friedhof
- a) Wege mit Fahrzeugen oder Sport- und Freizeitgeräte aller Art befährt. Ausgenommen sind Kinderwagen, Handwagen, Behindertenmobil sowie Fahrzeuge der Gemeinde Sydower Fließ, der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden und Privatfahrzeuge, für die eine Genehmigung erteilt wurde;
b) Einfriedungen übersteigt und Grabstätten unberechtigt betritt;
c) Einrichtungen des Friedhofs verunreinigt oder beschädigt;
d) Abfälle an den nicht dafür vorgesehenen Plätzen ablagert und die Trennung von organischen und anorganischen Abfällen nicht einhält;
e) Lärmverursachende Arbeiten während der Bestattungs- oder Gedenkfeierlichkeiten durchführt f) Wasser zu anderen Zwecken als der Grabpflege entnimmt
g) wer Hunde unangeleint mitführt oder Hundekot nicht entfernt
h) Maulwurf- oder Wühlmausschreck in Betrieb nimmt i) Waren aller Art, insbesondere Blumen, Grabgestecke und Grabschmuck sowie gewerbliche Dienste anbietet oder diesbezüglich wirbt; j) Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungsfeier üblich sind;
k) ohne Zustimmung eines Berechtigten bzw. der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert; l) während oder im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Trauerfeier Alkoholika oder Tabakwaren konsumiert;
m) Bänke und Stühle auf dem Friedhofsgelände, einschließlich Grabstätten, aufstellt;
n) Rasenflächen einer Urnengemeinschaftsanlage betritt; Blumen und Gebinde außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen ablegt; die Lage einer Urne auf einer Urnengemeinschaftsgrabanlage kennzeichnet. 2. entgegen § 6
a) Abs. 2 dieser Satzung eine gewerbliche Tätigkeit auf Friedhöfen des § 1 dieser Satzung ohne Zulassung ausübt.
b) Abs. 4 S. 4 dieser Satzung Änderungen der Friedhofsverwaltung nicht unverzüglich mitteilt.
c) Abs. 6 dieser Satzung gewerbliche Arbeiten außerhalb der dort vorgesehenen Zeiten durchführt oder sie während einer Bestattung nicht unterbricht.
d) Abs. 7 dieser Satzung die für Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dauerhaft auf dem Friedhof lagert oder vorübergehend an Stellen, an denen sie behindern; bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit die Arbeits- und Lagerplätze nicht sichert; oder Fahrzeuge so abstellt, dass sie andere behindern oder sie nach der Tagesarbeit nicht vom Friedhof entfernt.
e) Abs. 8 dieser Satzung Abfälle und Abraum auf gemeindlichen Abfallsammelstellen entsorgt; Wasser aus den Wasserentnahmestellen zur Reinigung von Arbeitsgeräten entnimmt; durch die Ausübung der gewerblichen Tätigkeiten Schäden oder Verunreinigungen nicht am gleichen Tag beseitigt. f) Abs. 9 dieser Satzung die Friedhofsordnung nicht einhält.
g) Abs. 11 dieser Satzung der Friedhofsverwaltung die Beauftragung von Dienstleistungserbringern nicht anzeigt.
h) Abs. 12 dieser Satzung das gültige Bestätigungsschreiben nach § 9 Abs. 3 der Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR-Handwerk-Verordnung - /EU/EWRHwV) nicht vor Beginn der Tätigkeit einreicht.
- 3. entgegen § 9 der Satzung Leichenbekleidung, Särge, einschließlich Sargzubehör und Ausstattung, Urnen und Überurnen verwendet, die nicht den Anforderungen entsprechen,
- 4. entgegen § 17 Abs. 2 S. 1 ohne eine Genehmigung eine Grabstelle vorzeitig beräumt.
- 5. entgegen §§ 19- 20 der Satzung Grabmale, Einfriedungen aus Stein oder sonstiger baulicher Anlagen ohne Genehmigung errichtet oder verändert.
- 6. entgegen § 22 der Satzung die Grabpflege vernachlässigt. (2) Jede Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 20,00 € - 500,00 € geahndet werden. Im Übrigen findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung § 29 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Gemeinde mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.
§ 30 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Sydower Fließ vom 18.12.2013 außer Kraft.
ausgefertigt: Biesenthal, 17.04.2026 gez. Nedlin Amtsdirektor
Bekanntmachungsvermerk Die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung) der Gemeinde Sydower Fließ beschlossen in der öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung Sydower Fließ am 16.04.2026 wird im Amtsblatt des Amtes Biesenthal-Barnim Nr. 5, Jahrgang Nr. 36 am 23.05.2026 öffentlich bekannt gemacht.
Biesenthal, 17.04.2026 gez. Nedlin Amtsdirektor
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Sydower Fließ (Brandenburg)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: